Rechtsprechung des BFH 1998 zum Steuerrecht

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Rechtsprechung zum Steuerrecht im Jahr - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006


BFH, 18.12.1998, VI B 221/98 (DStR 99, 229)

Es kann dahinstehen, wie Zusicherungen der Familienkasse, die sie vor ihrer Geltung als Finanzbehörde gegeben hat, bei Durchführung des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG) zu beurteilen sind, wenn eine Bindung bereits vor 1996 entfallen ist.

BFH, 18.12.1998, VI B 215/98 (DStR 99, 230)

Die Rechtsfrage, ob eine Kindergeldfestsetzung bei einem Haushaltswechsel des Kindes auch dann gem. § 70 II EStG aufzuheben ist, wenn die getrennt lebenden Eltern die Zahlung des Kindergeldes an den ursprünglich Kindergeldberechtigten bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Kindes berücksichtigen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie sich eindeutig aus dem Gesetz dahin beantworten läßt, daß die Kindergeldfestsetzung aufzuheben ist.

BFH, 16.12.1998, II R 50/97 (BStBl. II 99, 79)

Der Wegfall der Ermäßigung der Einheitswerte um 20. v.H. für die in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücke ab 1.1.1994 ist verfassungsmäßig.

BFH, 16.12.1998, II R 53/95 (DB 99, 415)

Die nachhaltige Unrentabilität eines Unternehmens rechtfertigt keinen pauschalen Abschlag auf den Wert des Betriebsvermögens.

BFH, 16.12.1998, II R 60/96 (DStR 99, 278)

Ab 1.1.1993 ist ein in der Steuerbilanz einer GmbH auszuweisender Körperschaftsteuererstattungsanspruch auch dann in der Vermögensaufstellung anzusetzen, wenn er auf einer erst nach dem Bewertungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung beruht.

BFH, 15.12.1998, I B 45/98 (IStR 99, 117)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die vom BMF im Schreiben vom 7.7.1997 - IV C 6-S 1301 Schz - 37/97 unter Nr. 2 lit. c vertretene Rechtsauffassung rechtens ist.

BFH, 15.12.1998, VIII R 6/98 (NJW 99, 968)

Die Besteuerung der im Veranlagungszeitraum 1993 erzielten Kapitaleinkünfte verstößt nicht gegen das GG (Anschluß an Senatsurteil in BFHE 183, 45, BStBl. II 1997, 499 = NJW 1997, 2067).

FH, 15.12.1998, VIII R 77/93 (BB 99, 458)

Auch der mittelbar über eine Personengesellschaft an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft Beteiligte ist "Gesellschafter" i. S. des § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG.

Grundbesitz einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft "dient" i. S. des § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG dem Gewerbebetrieb einer anderen Gesellschaft (KG), wenn diese die von ihr angemieteten Wohnungen zur Vermietung an Dritte nutzt.

BFH, 8.12.1998, IX R 49/95 (DB 99, 461)

Hat sich ein Immobilienfonds der Möglichkeit begeben, ein Grundstück zeitlich unbegrenzt zu nutzen, weil er einem Dritten rechtswirksam ein Ankaufsrecht eingeräumt hat, und steht fest, daß nach der Konzeption des Fonds bis zum Zeitpunkt der möglichen Ausübung des Ankaufsrechts ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden können, so fehlt sowohl auf der Ebene der Gesellschaft wie auch auf derjenigen der Gesellschafter die Einkünfteerzielungsabsicht.

Solange zu einer bestimmten Frage keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, sich diese vielmehr erst allmählich entwickelt, kommt ein Vertrauensschutz gem. § 176 I Nr. 3 AO 1977 nicht in Betracht.

BFH, 3.12.1998, I B 124/98 (DStRE 99, 158)

Die Rechtsfrage, ob den Beteiligten vor der Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter gem. § 6 I FGO rechtliches Gehör zu gewähren ist, ist nicht revisibel. Die Entscheidung, eine Rechtssache auf einen Einzelrichter zu übertragen, ist vielmehr unanfechtbar.

BFH, 3.12.1998, V R 29/98 (DB 99, 467)

Wenn ein Steuerbescheid nicht gem. § 174 II AO 1977 aufgehoben oder geändert werden darf, weil die widerstreitende Steuerfestsetzung nicht auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, so kann die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids im Regelfall nicht auf § 172 I S. 1 Nr. 2 lit. a AO 1977 mit der Begründung gestützt werden, die Steuerpflichtige verstoße gegen den Grundsatz nach Treu und Glauben, indem er die Zustimmung zu einer Berichtigung des Steuerbescheids verweigere.

BFH, 3.12.1998, V R 48/98 (DB 99, 466)

Ein Unternehmer bezieht Bauleistungen für die Errichtung einer Lagerhalle auf einem vorher landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht im Rahmen seines der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Halle - wie geplant - an einen außerlandwirtschaftlichen Unternehmer vermietet wird.

BFH, 2.12.1998, II R 43/97 (DB 99, 465)

Geht bei Eintritt der Nacherbfolge nicht nur der Nacherbfolge unterliegendes, sondern auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über und werden auf Antrag - beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt behandelt, so sind bei beiden Vermögensanfällen die jeweils für sie maßgeblichen persönlichen Freibeträge zu berücksichtigen. Der Abzug des für das eigene Vermögen des Vorerben zu gewährenden Freibetrags ist jedoch nur insoweit zulässig, als der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist.

BFH, 26.11.1998, IV R 39/98 (DStR 99, 372)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob derjenige, der ein Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs unentgeltlich übertragen hat, als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, wenn neben dem Nießbrauch ein schuldrechtliches Veräußerungsverbot vereinbart und dieses durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert ist.

BFH, 26.11.1998, IV R 52/96 (DB 99, 508)

Die Besitzgesellschaft ist nicht zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnansprüchen verpflichtet, wenn in der Satzung der Betriebsgesellschaft bei Stimmengleichheit Gewinnthesaurierung vorgesehen ist und der Jahresabschluss der ausschüttenden Betriebsgesellschaft nach dem der Besitzgesellschaft festgestellt worden ist.

BFH, 24.11.1998, VIII R 61/97 (NJW 99, 1135)

An der Rechtsprechung, daß bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung die Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und der Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als gewerbliche Einkünfte der Gesellschafter der Besitzgesellschaft Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft hat, ist festzuhalten.

BFH, 19.11.1998, V R 30/98 (BStBl. II 99, 108)

Ort der sonstigen Leistungen, die ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland (Erhebungsgebiet) an Bord eines Kreuzfahrtschiffes im Ausland (Außengebiet) an die Passagiere erbringt, ist gem. § 3a I S. 1 UStG der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

BFH, 19.11.1998, V R 102/96 (DB 99, 264)

Der Unternehmer kann den Nachweis, daß die Voraussetzungen des § 15 I Nr. 2 UStG 1991 vorliegen, im Vergütungsverfahren nach §§ 59 ff. UStDV 1991 ebenso wie im allgemeinen Veranlagungsverfahren durch Vorlage der Zweitschrift des Ersatzbelegs führen, wenn der vom Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, daß weitere Erstattungsanträge gestellt werden. Es kommt dann nicht darauf an, aufgrund welcher Umstände die Erstschrift des Ersatzbelegs nicht vorgelegt werden kann.

BFH, 19.11.1998, V R 30/98 (DStRE 99, 150)

Ort der sonstigen Leistungen, die ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland (Erhebungsgebiet) an Bord eines Kreuzfahrtschiffes im Ausland (Außengebiet) an die Passagiere erbringt, ist gem. § 3a I S. 1 UStG der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

BFH, 18.11.1998, II R 79/96 (BStBl. II 99, 10)

Stehen keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das Finanzamt bei der Aufstellung der sogenannten Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten am Bewertungsstichtag hergeleitet wurde ("Kostenmiete").

Bei der Schätzung der "Kostenmiete" für freifinanzierten Wohnungsbau kann von einem Kostenfaktor von 7 v.H. ausgegangen werden.

BFH, 17.11.1998, III R 2/97 (BStBl. II 99, 62)

Die Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen nach § 4 InvZulG 1982/1986 konnte auch Steuerpflichtigen gewährt werden, die Forschung oder Entwicklung entgeltlich im Auftrag Dritter betrieben.

BFH, 10.11.1998, VI B 125/98 (DStR 99, 59)

Bei mehreren Berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben.

§ 64 II S. 1 EStG i. d. F. des JStG 1996 verstößt nicht gegen Art. 3 I GG.

BFH, 10.11.1998, I R 49/97 (DStR 99, 313)

Eine Pensionszusage, be der die Versorgungsverpflichtung in Höhe des Teilwertes gem. § 6a III EStG abgefunden werden darf, steht unter einem gem. § 6a I Nr. 2 EStG steuerlich schädlichen Vorbehalt.

BFH, 10.11.1998, I R 33/98 (DStRE 99, 142)

Entsprechen die Roherträge einer Kapitalgesellschaft infolge deren konkreter Kostenstruktur weitgehend den Umsatzerlösen, unterfällt eine Rohgewinntantiemevereinbarung, die die Gesellschaft mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer schließt, den besonderen einschränkenden Voraussetzungen, die für die steuerliche Anerkennung von Umsatztantiemen verlangt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 25.10.1995 - I R 9/95, BFHE 179, 270 = BStBl. II 1997, 703).

BFH, 10.11.1998, I R 108/97 (DStR 99, 193)

Leistet ein Steuerpflichtiger Zahlungen an eine in Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft für Leistungen, die diese mangels eigenen fach- und branchenkundigen Personals nicht selbst erbringen kann, so ist Empfänger i. S. des § 160 AO 1977 nicht die Domizilgesellschaft, sondern derjenige, an den diese die Gelder weitergeleitet hat (Anschluß an BFH-Beschluß vom 25.8.1986 - IV B 76/86, BStBl. II 1987, 481). Dieser kann, muß aber nicht Gesellschafter der liechtensteinischen Domizilgesellschaft sein (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 1.6.1994 - X R 73/91, BFH/NV 1995, 2).

Die Aufforderung des Finanzamtes an den Steuerpflichtigen, den unter Nr. 1 genannten Empfänger zu benennen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn für den Steuerpflichtigen bei vernünftiger Beurteilung der Umstände erkennbar gewesen ist, daß die von deren Personal erbracht werden können und aus diesem Grund von der Einschaltung inländischer Leistungsträger auszugehen ist.

BFH, 5.11.1998, V R 20/98 (DStR 99, 233)

Ein Unternehmer, der Speisen und Getränke an Tischen serviert, führt eine sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz aus, wenn er anschließend das ausgegebene Geschirr, das Besteck und die Gläser abräumt und reinigt. In wessen Eigentum die von den Verzehrpersonen benutzten Tische und Stühle stehen, ist dabei unerheblich.

Eine Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 12 II Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1991) liegt bereits dann vor, wenn die vom Gesetz hierfür verlangten besonderen Vorrichtungen von einem Dritten, der nicht Abnehmer der Speisen und Getränke ist, zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 7.5.1975 - V R 136/72, BFHE 116, 294 = BStBl. II 1975, 796).

BFH, 5.11.1998, IV R 32/98 (BStBl. II 99, 57)

Zuwendungen in Erfüllung eines Nachabfindungsanspruchs aus der Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die im Zusammenhang mit der Veräußerung einzelner Hofgrundstücke entstehen, sind nicht nach § 14a IV EStG begünstigt.

BFH, 4.11.1998, IV B 136/98 (BB 99, 513)

Eine mehrfache Nachfolgeklausel i. V. mit einer Teilungsanordnung wirkt nicht wie eine qualifizierte Nachfolgeklausel. Die Frage bedarf keiner erneuten Klärung durch den BFH.

Es bedarf der höchstrichterlichen Klärung, unter welchen Umständen es steuerlich anzuerkennen ist, wenn in einer Auseinandersetzungsvereinbarung bestimmt wird, daß die Gewinne des einem der Erben in Erfüllung einer Teilungsanordnung zugeteilten Gewerbebetriebs diesem vom Zeitpunkt des Erbfalls an zustehen sollen.

BFH, 4.11.1998, X R 140/95 (BStBl. II 99, 93)

Zinsen für die Bereitstellung eines Darlehens, mit dem eine eigengenutzte Wohnung im eigenen Haus angeschafft worden ist, sind grundsätzlich auch dann als Vorkosten nach § 10e VI EStG abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Darlehensvertrag ursprünglich für die - wegen Rücktritts vom Vertrag nicht verwirklichte - Anschaffung eines anderen Grundstücks geschlossen hatte. Hält er an dem Darlehensvertrag fest, um ein anderes Objekt für eigene Wohnzwecke zu kaufen, und schafft er tatsächlich mit den Mitteln des bereitgestellten Darlehens ein eigengenutztes Objekt an, sind die Bereitstellungszinsen, die auf die Zeit nach dem Rücktritt vom ursprünglichen Kaufvertrag entfallen, nach § 10e VI EStG begünstigt.

BFH, 29.10.1998, XI R 80/97 (NJW 99, 1207)

Wertpapiergeschäfte selbst in größerem Umfang stellen im allgemeinen eine private Vermögensverwaltung dar. Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, daß der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält (Bestätigung der Rechtsprechung).

BFH, 28.10.1998, II R 37/97 (BStBl. II 99, 51)

Die Schätzung des gemeinen Werts (Einheitswerts) von im Beitrittsgebiet gelegenen Geschäftsgrundstücken auf den 1.1.1935 ist im Sachwertverfahren durch Zusammenrechnung von Grundstücks- und Gebäudewert zuzüglich des Werts der Außenanlagen zu ermitteln. Es bestehen keine Bedenken, den Gebäudewert aus den durchschnittlichen Herstellungskosten durch Wertrückrechnung auf den 1.1.1935 abzuleiten, wie dies die gleichlautende Ländererlasse vom 25.6.1992 (BStBl. I 1993, 528) vorsehen. Eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Herstellungskosten vom Durchschnittswert (Normalherstellungskosten) rechtfertigt nicht den Ansatz eines niedrigeren, unter den Normalherstellungskosten liegenden Wert.

BFH, 27.10.1998, X R 157/95 (NJW-RR 99, 303)

Als Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragene Räumlichkeiten sind nur dann als "Eigentumswohnung" i. S. des § 10e EStG begünstigt, wenn sie die steuerrechtlichen Merkmale des Wohnungsbegriffs insbesondere zur baulichen Abgeschlossenheit und zum eigenen Zugang erfüllen.

BFH, 27.10.1998, IX R 44/95 (DStR 99, 272)

Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung eines Gebäudes, das nicht nur zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen (tatsächlich) zur Herstellung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet.

Der Werbungskostenabzug setzt zunächst voraus, daß die Herstellungskosten dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zugerechnet werden. Dabei sind die ausschließlich auf diesen entfallenden Kosten gesondert auszuweisen. Die das Gesamtgebäude betreffenden Kosten sind anteilig zuzuordnen; das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten der Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich abgerechnet hat.

Des weiteren ist erforderlich, daß die dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil zugeordneten Herstellungskosten tatsächlich nur mit dem Darlehen gezahlt worden sind, dessen Zinsen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Zahlungen (auch Abschlagszahlungen) zu Lasten eines Kontos geleistet worden sind, dessen Guthaben nur aus Darlehensmitteln besteht.

BFH, 27.10.1998, IX R 29/96 (DStR 99, 275)

Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Wohneinheiten (Eigentumswohnungen), das nicht nur zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen und hat er die Herstellungskosten einheitlich abgerechnet, ohne die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Kosten gesondert auszuweisen, sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Maßgebend ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen.

BFH, 27.10.1998, IX R 19/96 (DStR 99, 274)

Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung von Eigentumswohnungen, von denen eine oder mehrere dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die andere(n) der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dienen, mit Eigenmitteln und einem Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen (tatsächlich) zur Herstellung der der Einkünfteerzielung dienenden Eigentumswohnung(en) verwendet (Anschluß an BFH-Urteil vom 27.10.1998 - IX R 44/95).

BFH, 26.10.1998, I R 22/98 (BStBl. II 99, 60)

Hat der BFH einen vom Einzelrichter entschiedenen Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen, ohne ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat auszusprechen, so ist im zweiten Rechtsgang ohne weiteres erneut der Einzelrichter zuständig.

Wird der Einzelrichter erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so wird sein geschäftsplanmäßiger Vertreter als Einzelrichter für das Verfahren zuständig. Das gilt auch dann, wenn in dem ursprünglichen Übertragungsbeschluss der Einzelrichter namentlich benannt war.

BFH, 22.10.1998, I R 35/97 (DStR 99, 320)

Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zum Ende eines Wirtschaftsjahres sind Vorabausschüttungen für das betreffende Wirtschaftsjahr auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie noch in demselben Jahr beschlossen und durchgeführt worden sind.

Am 31.12.1994 noch vorhandenes Eigenkapital 56 ist innerhalb der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zum 31.12.1994 in EK 50 umzugliedern. Eine für 1994 für dieses Jahr erfolgte Vorabausschüttung ist mit demjenigen vEK zu verrechnen, das sich im Anschluß an diese Umgliederung ergibt.

§ 54 XI S. 2 KStG ist nicht verfassungswidrig.

BFH, 22.10.1998, I R 122/97 (DStR 99, 155)

Der I. Senat hält daran fest, daß Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluß eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrungen oder - minderungen im EK 02 anzusetzen sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 23.10.1991, I R 97/89, BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154).

Das Gebot der Anpassung der Gliederungsrechnung an die Steuerbilanz gilt auch für solche Differenzbeträge, die auf eine unrichtige Erfassung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge zurückzuführen sind.

Enthält ein Feststellungsbescheid i. S. des § 47 I KStG zu einzelnen Eigenkapitalteilen (§ 30 KStG) keine ausdrücklichen Angaben, so ist davon auszugehen, daß diese mit Null festgestellt worden sind.

BFH, 19.10.1998, VIII R 69/95 (DStR 99, 366)

Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft bei deren Gründung ein Wirtschaftsgut seines Privatvermögens (hier: eine wesentliche Beteiligung i. S. von § 17 EStG) in die Personengesellschaft gegen die Gewährung eines Mitunternehmeranteils ein, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang. Die empfangene Personengesellschaft hat als "Anschaffungskosten" für das eingebrachte Wirtschaftsgut dessen gemeinen Wert zu aktivieren. Entsprechende Grundsätze gelten auch dann, wenn die Einbringung des betreffenden Wirtschaftsguts gegen Gewährung von Personalgesellschaftsrechten und ein weiteres Entgelt (z. B. Gutschrift auf einem Forderungskonto des einbringenden Gesellschafters bei der Personengesellschaft) erfolgt.

BFH, 19.10.1998, VIII R 58/95 (DB 99, 27)

Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft umgewandelt, hat die Personengesellschaft die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter und die aus dem Privatvermögen der Gesellschafter eingelegten wesentlichen Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft nach dem UmwStG 1977 mit den Teilwerten anzusetzen. Ein Übernahmeverlust entsteht bei der Personengesellschaft grundsätzlich nicht.

BFH, 16.10.1998, VI B 222/97 (DStRE 99, 15)

Es ist nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 ernstlich zweifelhaft, ob ein in einem Pflegeheim untergebrachten behinderten Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 IV S. 1 Nr. 3, § 63 I S. 2 EStG), wenn es Eingliederungshilfe nach dem BSHG und eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, die der Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet hat.

BFH, 15.10.1998, V R 69/97 (DStR 99, 60)

Die Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs in eine Gesellschaft nach dem 1.1.1994 ist eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung, auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter davon ausgenommen werden.

Erteilt ein der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegender Landwirt über Umsätze, die er im Rahmen der Veräußerung seines Betriebs ausgeführt hat, eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, so steht dem Leistungsempfänger daraus kein Vorsteuerabzug zu.

BFH, 15.10.1998, V R 38/97, V R 61/97 (DStRE 99, 32) Vorlagebeschluss

Gebietet es das Gemeinschaftsrecht, die Berichtigung einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuern bereits im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens zu ermöglichen, oder reicht es aus, wenn die Mitgliedstaaten eine Berichtigung erst in einem anschließenden Billigkeitsverfahren (aus sogenannten sachlichen Gründen) zulassen?

Setzt die Berichtigung einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer zwingend voraus, daß der Aussteller der Rechnung seinen guten Glauben nachweist, oder ist eine Rechnungsberichtigung auch in anderen Fällen (gegebenenfalls welchen) zulässig?

Unter welchen Voraussetzungen handelt ein Rechnungsaussteller in gutem Glauben?

BFH, 15.10.1998, IV R 8/98 (DStR 99, 195)

Die Anerkennung der Bildung einer Rückstellung wegen Inanspruchnahme aus Bürgschaften kann nicht von der Benennung des Darlehensgläubigers abhängig gemacht werden.

BFH, 15.10.1998, IV R 69/97 (DB 99, 29)

Werden nachträglich zunächst vor 1989 besteuerte Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum nach 1988 der Einkommensteuer unterworfen, ist die Erhebung von Nachzahlungszinsen sachlich unbillig.

BFH, 15.10.1998, IV R 20/98 (NJW 99, 1054)

Eine Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung der Betriebsgesellschaft (GmbH) durch die Gesellschafter des Besitzunternehmens liegt nicht bereits deshalb vor, weil die das Besitzunternehmen beherrschenden Ehemänner der an der GmbH beteiligten Gesellschafterinnen zugleich bei der GmbH angestellt sind und der GmbH-Vertrag vorsieht, daß die Geschäftsanteile der Ehefrauen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses des jeweiligen Ehemannes eingezogen werden können.

BFH, 15.10.1998, IV R 18/98 (DStRE 99, 81)

Beteiligt sich der Gesellschafter einer GmbH an dieser als atypisch stiller Gesellschafter, so gehört der Anteil an der GmbH zu seinem Sonderbetriebsvermögen II, sofern nicht die GmbH noch einer anderen Geschäftstätigkeit von nicht ganz untergeordneter Bedeutung nachgeht.

BFH, 15.10.1998, III R 75/97 (BB 99, 249)

Überträgt ein als Einzelunternehmer tätiger Handelsvertreter einen Teil der ihm obliegenden Tätigkeiten auf eine von ihm und seiner Ehefrau gegründete GmbH (Untervertretung), deren Geschäftsführer er und seine Frau sind, liegt darin kein Gestaltungsmißbrauch. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für diese Gestaltung außersteuerliche Gründe maßgebend sind und der Handelsvertreter bei den übertragenen Tätigkeiten nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der GmbH auftritt.

BFH, 15.10.1998, III R 58/95 (DStRE 99, 143)

Der Antrag einer GmbH auf Gewährung einer Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 ist grundsätzlich nur wirksam, wenn er von dem Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben ist.

Andere Angestellte einer GmbH sind nicht als "besonders Beauftragte" i. S. von § 79 I Nr. 3 AO 1977 anstelle des Geschäftsführers zur Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags für die GmbH befugt.

Die Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags nach dem InvZulG 1991 durch einen rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten ist nur unter den Voraussetzungen des § 150 III AO 1977 zulässig. Bei einer Abwesenheit von einigen Tagen liegt keine Verhinderung an der Unterschriftsleistung durch eine längere Abwesenheit i. S. von § 150 III S. 1 AO 1977 vor.

Die Wahrung der Antragsfrist gem. § 6 I InvZulG 1991 setzt voraus, daß die eigenhändige Unterschrift innerhalb dieser Frist geleistet wird.

BFH, 14.10.1998, X R 56/96 (BStBl. II 99, 89)

Die zur Nutzungswertbesteuerung ergangene Rechtsprechung läßt sich auf § 10h EStG nicht übertragen.

Eine Wohnung ist nicht i.S. des § 10h EStG "unentgeltlich überlassen", wenn sie der Angehörige aufgrund eines vorbehaltenen Wohnungsrechts nutzt.

BFH, 14.10.1998, X R 129/97 (DB 99, 192)

Aufwendungen für eine Wohnung, die im Zuge einer einheitlichen Baumaßnahme zusammen mit dem Gebäude selbst hergestellt wird, sind nicht für Baumaßnahmen "an einem Gebäude" entstanden und deshalb nicht nach § 10h EStG begünstigt.

BFH, 13.10.1998, VIII R 78/97 (DB 99, 124)

Ist das Darlehen eines Kommanditisten in der Handels- und Steuerbilanz der KG als Fremdkapital auszuweisen, so gehören die als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassenden (angemessenen) Zinsen - sofern sie nicht als Gewinnvoraus geschuldet werden - nicht zu den Gewinnen, die dem Kommanditisten nach § 15a II EStG aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind (sogenanntes Saldierungsverbot)

BFH, 13.10.1998, VIII R 46/95 (DStR 99, 314)

Verpachtet der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut unmittelbar an die Betriebskapitalgesellschaft, ist die Zuordnung dieses Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen II davon abhängig, ob sein Einsatz in der Betriebs-GmbH durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft oder durch die anderweitige (betriebliche oder private) Tätigkeit des Gesellschafters veranlaßt ist. Der Wert des Wirtschaftsguts und seine Bedeutung für die Betriebsführung der Betriebs-GmbH sind keine geeigneten Kriterien für die Zuordnung zu dem einen oder anderen Interessenbereich.

BFH, 13.10.1998, VIII R 4/98 (DStR 99, 104)

Haben die Gesellschafter einer KG im Gesellschaftsvertrag vereinbart, daß die Komplementärvergütung als Aufwand der KG behandelt und auch dann gezahlt werden soll, wenn ein Verlust erwirtschaftet wird, so ist dies bei tatsächlicher Durchführung der Vereinbarung auch steuerlich mit der Folge anzuerkennen, daß die Vergütung kein Gewinn vorab, sondern eine Sondervergütung i.S. des § 15 I Satz 1 Nr. 2, 2. Halbs. EStG ist (Abgrenzung zu dem Senatsurt. v. 13.7.1993, VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl. II 1994, 282 = NJW 1994, 2912).

BFH, 7.10.1998, II R 64/96 (DStR 99, 21)

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer gem. § 14 ErbStG 1974 sind mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person dadurch anfallen, daß jemand zunächst das Recht auf unentgeltliche Nutzung eines Gegenstands und danach den der Nutzung unterliegenden Gegenstand selbst erwirbt, bei der Zusammenrechnung der Erwerbe mit den ihnen jeweils zukommenden Werten auch dann anzusetzen, wenn die Summe der Werte höher ist als der Wert des Gegenstands (Änderung der Rechtsprechung).

Zu den Rechtswirkungen des § 10 III ErbStG bei der Zusammenrechnung von Nutzungsrecht und Nutzungsgegenstand nach § 14 ErbStG.

BFH, 7.10.1998, II R 52/96 (DStR 98, 1957)

Die geltend gemachte Pflichtteilsverbindlichkeit ist beim Erben abweichend von der Rechtsauffassung im Urteil vom 17.2.1982, II R 160/80 (BFHE 135, 336, BStBl. II 1982, 350) auch dann mit dem Nennwert als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen, wenn sie durch Übertragung eines Nachlaßgrundstücks an Erfüllungs Statt erfüllt wird.

BFH, 6.10.1998, VII R 146/97 (DStRE 98, 981)

Eine Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung darf nach § 4 Nr. 7 StBerG nur "im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern" Hilfe in Steuersachen leisten. Der Aufgabenbereich bestimmt sich nach den gemeinsamen wirtschaftlichen und sozialen Interessen, durch die die Mitglieder der Vereinigung verbunden sind.

BFH, 1.10.1998, V R 31/98 (DStR 98, 2007)

Erwerben mehrere Landwirte gemeinsam als Bruchteilsberechtigte einen Mähdrescher, um diesen in ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieben einzusetzen, so sind sie umsatzsteuerrechtlich Leistungsempfänger, wenn die Bruchteilsgemeinschaft selbst keine Umsätze ausführt.

Erwerben mehrere Landwirte als gemeinsa als Bruchteilsberechtigte einen Mähdrescher, um diesen in ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieben einzusetzen ohne daß die Bruchteilsgemeinschaft selbst Umsätze ausführt, steht jedem der Landwirte der Vorsteuerabzug entsprechend seinem Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft zu, wenn seine Umsätze nicht der Besteuerung nach Durchschnittsätzen unterliegen.

Ist in der an die Bruchteilsgemeinschaft gerichteten Rechnung über die Lieferung des Mähdreschers Umsatzsteuer in einem Gesamtbetrag gesondert ausgewiesen, können die auf die einzelnen Landwirte entfallenden Vorsteuerbeträge gesondert und einheitlich festgestellt werden.

BFH, 27.3.1998, X B 117/97 (GmbHR 98, 1093 L)

Ist die Gegenleistung für die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils niedriger als tatsächlich vereinbart beurkundet worden, heilt die formgerechte Abtretung die formlose Vereinbarung über den richtigen Kaufpreis (vgl. BGH vom 23.11.1988 - VIII ZR 262/87; GmbHR 1989, 194).

Die Rechtsgrundsätze über den Fremdvergleich bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen haben vor allem die Funktion, bei Vermögensverschiebungen zwischen diesen Personen den Anwendungsbereich des § 4 IV EStG im Hinblick auf die Abzugsverbote des § 12 Nr. 1 und 2 EStG sachgerecht einzugrenzen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Fremdvergleichs, Steuerpflichtige vor den Folgen zwar formunwirksam abgeschlossener, aber von Rechts wegen geheilter und wie vereinbart durchgeführter (Veräußerungs-)Verträge zu bewahren.


BFH, 27.3.1998, VI B 114/97 (NVwZ-RR 98, 528)

Ist ein Prozeßbevollmächtigter bestellt, so ist für die Berechnung der Monatsfrist des § 115 III 1 FGO für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die Zustellung des FG-Urteils an den Kläger, sondern an den Prozeßbevollmächtigten maßgebend.

BFH, 24.3.1998, I R 93/96 (NJW 98, 3663)

Ist im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein Wettbewerbsverbot i. S. des § 112 HGB vereinbart, so läßt sich die Einwilligung aller Gesellschafter die Wettbewerbshandlung erlaubt sein. Die Einwilligung setzt keinen Beschluß der Gesellschafterversammlung voraus. Die bloße Nichtgeltendmachung eines zivilrechtlich bestehenden Anspruchs einer GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern hat keine Erfüllungswirkung.

Verkauft eine GmbH an eine ihr nahestehende GbR Werbeartikel mit einem Aufschlag von nur 5 v. H. gegenüber dem Einkaufspreis, die die GbR anschließend mit Gewinn weiterverkauft, so besteht Anlaß zu der Prüfung der Frage, ob der der GbR in Rechnung gestellte Kaufpreis angemessen war.

BFH, 24.3.1998, I R 88/97 (GmbHR 98, 1044)

Zivilrechtliche Ansprüche einer GmbH gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, die in der Steuerbilanz erfolgswirksam zu aktivieren sind, können nicht gleichzeitig die Rechtsfolge einer vGA auslösen; wird eine solche Forderung tatsächlich nicht aktiviert, so ist die Steuerbilanz als solche zu berichtigen.

BFH, 24.3.1998, I R 83/97 (BStBl. II 98, 601)

Lehnt das Feststellungsfinanzamt den Erlaß eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheides mit der Begründung ab, es liege keine Mitunternehmerschaft vor, so ist für das Veranlagungsverfahren bindend festgestellt, daß keine gewerblichen Einkünfte vorliegen. Das gilt auch, wenn diese Feststellung rechtswidrig ist.

Bei der Qualifizierung der Einkünfte im Veranlagungsverfahren im falle der Einkünfte aus einer ausländischen Personengesellschaft, wenn die Feststellung gewerblicher Einkünfte bestandskräftig abgelehnt wurde ist von einem Sachverhalt auszugehen, der nicht die Merkmale einer Mitunternehmerschaft aufweist. Danach kann sich die Beteiligung an einer ausländischen, der KG vergleichbaren Personengesellschaft als eine stille Beteiligung i. S. des § 20 I Nr. 4 EStG darstellen. Die hieraus erzielten Einünfte können nach Art. VI oder VII DBA-USA 1954/65 im Inland besteuert werden.

BFH, 24.3.1998, I R 79/97 (BStBl. II 98, 578)

Über die Frage, ob eine Komplementär-GmbH verdeckte Gewinne ausgeschüttet hat, ist im Rahmen des einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens der KG zu entscheiden.

Über die Frage, ob der im Feststellungsverfahren als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilte Vorgang eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 III KStG ist, ist selbständig im Veranlagungsverfahren der Komplementär-GmbH zu entscheiden.

BFH, 24.3.1998, I R 49/96 (BStBl. II 98, 649)

Dividenden, die eine in den USA gegründete Tochtergesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland (=doppelt ansässige Tochtergesellschaft) an ihre amerikanische Muttergesellschaft ausschüttet, waren in den Jahren 1987 und 1989 nach Art. XIV II DBA-USA 1954/65 von der deutschen Kapitalertragsteuer befreit.

Eine amerikanische Körperschaft i. S. des Art. 2 Ie DBA-USA 1954/65 kann zugleich deutsche Gesellschaft i. S. des Art. 2 If DBA-USA 1954/65 sein, wenn sie nach US-Recht gegründet wurde und ihre Geschäftsleitung ins Inland verlegt.

BFH, 24.3.1998, I R 43/97 (BStBl. II 98, 447)

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Umständen Gewerbeverluste bei sog. Mehrmütterorganschaften von den Organträgerunternehmen abgezogen werden können, insbesondere dann, wenn es an der Zwischenschaltung einer Mehrmütter-GbR fehlt.

BFH, 24.3.1998, I R 38/97 (BStBl. II 98, 471)

Einkünfte stammen dann nicht aus dem Ausland, wenn es an jedem ausländischen Anknüpfungspunkt fehlt, der die Einkünfte als aus dem Ausland stammend qualifizieren könnte. Einkünfte können nicht aufgrund des Sitzes der sie erzielenden Kapitalgesellschaft einem bestimmten Staat zugeordnet werden.

§ 34c VI Satz 1 EStG sieht die Nichtanwendung des § 34c III EStG nur für den Fall vor, dass die ausländische Steuer (nach deutschem Rechtsverständnis) auf Einkünfte erhoben wird, die aus dem entpsrechenden ausländischen Vertragsstaat stammen. Es genügt nicht, dass die ausländische Steuer von einem Staat erhoben wird, mit dem die Bundesrupublik ein DBA abgeschlossen hat.

BFH, 24.3.1998, I R 20/94 (NJW 99, 86)

Der Senat läßt offen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung und der anderer Senate des BFH festhält, wonach die Entscheidung über die Zustimmung des Finanzamts zu einer Bilanzänderung Teil des Steuerbescheides und kein selbständiger und gesondert angreifbarer Verwaltungsakt ist.

Das Zustimmungserfordernis des § 4 II Satz 2 EStG dient dem Ziel, die Verzögerung bei der Erledigung von Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren zu verhindern.

Verfolgt der Steuerpflichtige mit einem Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung das Ziel, eine Rücklage gemäß § 6b EStG zu bilden oder fortzuführen, so darf das Finanzamt die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die sich aus dem vom Gesetzgeber mit den §§ 4 II Satz 2 und 6b EStG verfolgten Zielen ergeben.

Der Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung setzt nicht die Einreichung einer schon geänderten Handelsbilanz voraus.

Nach einer Umwandlung kann der Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung von dem Gesamtrechtsnachfolger gestellt werden.

Dem § 6b III Satz 1 EStG ist nicht zu entnehmen, dass eine Rücklage im Sinne der Vorschrift nur dann gebildet werden darf, wenn ihre erfolgsneutrale Auflösung noch möglich ist.

Die Tatsache, dass die Rücklagenbildung gemäß § 6b EStG zu einer Gewinnbesteuerung nach dem KStG 1977 führt, ist kein Grund, um die Zustimmung zu einer entsprechenden Bilanzänderung zu verweigern.

BFH, 24.3.1998, I R 120/97 (DStRE 98, 815)

Die Verpflichtung der Schuldner der Kapitalerträge, die Steuer für Rechnung der Gläubiger der Kapitalerträge zu entrichten, einzubehalten und abzuführen, kann nicht mit der Begründung gestundet werden, der Abzugs- und Entrichtungsverpflichtete habe gegen das Finanzamt einen mit Sicherheit entstehenden Steuererstattungsanspruch.

BFH, 24.3.1998, I B 113/97 (GmbHR 98, 992)

Der Wortlaut des § 8a KStG läßt nicht erkennen, dass nur Vergütungen für langfristiges Fremdkapital von der Vorschrift erfasst werden sollen; deshalb ist unsicher, ob die Zinsaufwendungen für kurzfristige Kontokorrentkredite gemäß § 8a KStG als verdeckte Gewinnausschüttung gelten.

BFH, 24.3.1998, I B 100/97 (BB 98, 1568)

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der 90 v. H.-Grenze der §§ 1a I Nr. 2 und 1 III S. 2 EStG mit Art. 48 EGV.

Die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung kann nicht gefordert werden, wenn die Verletzung des EGV ernstlich in Betracht kommt.

BFH, 23.3.1998, II R 41/96 (BStBl. II 98, 396)

Die gesetzlich vorgeschriebene Einziehung der Erbschaftsteuer bei einer Verlobten des Erblassers nach der ungünstigsten Steuerklasse führt auch dann zu keiner unbilligen sachlichen Härte, wenn der Erbfall nach der Bestellung des Aufgebots eingetreten ist.

BFH, 19.3.1998, VII R 73/97 (DStRE 98, 861)

Eine Direktverkaufs-Referenzmenge kann an Erzeuger, deren Betrieb im Gebiet der ehemaligen DDR liegt, im Wege der Quotenumwandlung nur aus der in der Anmerkung zur Tabelle des Art. 3 II Satz 1 VO Nr. 3950/92 festgesetzten Menge für Direktverkäufe auf dem Gebiet der neuen Bundesländer und nicht aus der in der Tabelle für Deutschland als Ganzes genannten Garantiemenge für Direktverkäufe zugeteilt werden.

BFH, 19.3.1998, VII R 24/97 (DStRE 98, 730)

Art. 2 VO Nr. 611/93 ist rechtsgültig. Die darin enthaltene unterschiedliche Regelung betreffend die endgültige Vereinnahmung des durch die VO Nr. 2686/92 der Kommission und des durch die VO Nr. 53/93 des Rates festgesetzten vorläufigen Antidumpingzolls auf DRAMS aus Korea widerspricht nicht dem Gleichheitssatz. Die Anforderungen an die Begründung der Regelung sind erfüllt.

BFH, 19.3.1998, V R 7/97 (NJW 98, 2471)

Hat das Finanzamt im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid dem Einspruchsführer (Kläger) vergeblich eine Frist zur Angabe der Tatsachen gesetzt, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt (§ 364b I Nr. 1 AO 1977), darf das Finanzgericht eine erst im Klageverfahren eingereichte Steuererklärung nach § 76 III FGO zurückweisen und insoweit ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn die Fristsetzung durch das Finanzamt rechtmäßig ist, die Voraussetzungen des § 79b III FGO erfüllt sind und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach Aktenlage nicht zu beanstanden ist.

BFH, 19.3.1998, V R 54/97 (BStBl. II 98, 466)

Hängt die Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheids davon ab, dass Steuern hinterzogen worden sind, so müssen zur Bejahung der Rechtmäßigkeit des Bescheids die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen. Es ist nicht erforderlich, dass das FG den Straftäter ausfindig macht; unter Umständen reicht es aus, dass das FG aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt, dass von mehreren in Betracht kommenden Personen jedenfalls eine die Steuerhinterziehung zum Vorteil des Zinsschuldners begangen hat.

Der leistende Unternehmer, zu dessen Vorteil Umsatzsteuer hinterzogen wurde, schuldet auch dann die Hinterziehungszinsen, wenn der Leistungsempfänger eine sich aus § 51 UStDV 1980 ergebende Verpflichtung, die ihm die Rechnung gestellte Umsatzsteuer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen, nicht erfüllt hat.

BFH, 19.3.1998, IV R 64/96 (BStBl. II 98, 556)

Die Frist nach § 169 I Satz 3 Nr. 1 AO 1977 ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschriebenen sind. Daher kommt es weder auf den Zugang noch auf den Zeitpunkt des Zugangs an (Anschluss an BFH-Urteil vom 31.Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl. II 1990, 518, BB 1990, 2396).

BFH, 19.3.1998, IV R 40/95 (BStBl. II 98, 610)

Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordruck gem. § 4 V S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG (i. d. F. vor Inkrafttreten des StRG 1990, BGBl I 1988, 1093) kann auch noch nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden (Änderung der Rechtsprechung).

BFH, 19.3.1998, IV R 110/94 (NJW 98, 3590)

Leitet ein Steuerpflichtiger planmäßig betriebliche Einnahmen auf ein gesondertes Konto, um von diesem Ausgaben für private Investitionen zu bestreiten, und werden die betrieblichen Aufwendungen ausschließlich von einem getrennten Kontokorrentkonto beglichen, so stellen die für dieses Konto entstehenden Schuldzinsen auch dann Betriebsausgaben dar, wenn mit dem Kreditinstitut für Guthaben und Schulden die gleichen Zinssätze vereinbart sind (Zinskompensation).

BFH, 19.3.1998, IV R 1/93 (DStRE 98, 462)

Gibt der Vermieter den Vorteil aus der Inanspruchnahme einer steuerfreien Investitionszulage durch Minderung der laufenden Miete an den Mieter weiter und erzielt er deshalb steuerlich Verluste aus dem Mietverhältnis, ist unabhängig von der bilanziellen Behandlung der Investitionszulage in der Steuerbilanz eine Rückstellung wegen drohender Verluste zu bilden.

BFH, 18.3.1998, II R 7/96 (BStBl. II 98, 555)

Der Hinweis nach § 181 V Satz 2 AO 1977 muß unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war. Die genaue Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume (Veranlagungszeiträume) den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll, ist nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 11.1.1995 II R 125/91, BStBl. II 1995, 302 (304) = DB 1995, 712).

BFH, 18.3.1998, II R 62/96 (DStRE 98, 677)

Bei der Vermögenssteuerveranlagung sind weder die Nichtberücksichtigung der mit Grundbesitz im Beitrittsgebiet zusammenhängenden Schulden noch die Berücksichtigung von Steuererstattungsansprüchen, die sich durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen gem. § 4 des Fördergebietsgesetzes ergeben, rechtlich zu beanstanden.

BFH, 13.3.1998, VI R 27/97 (NJW 98, 2551)

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung eines durch Unfall beschädigten PKW sind nur im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts abziehbar (Anschluss an die Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 1.12.1992, IX R 189/95, BFHE 170, 111, BStBl. II 1994, 11).

BFH, 13.3.1998, VI R 181/97 (DStR 98, 762)

Das BMF wird gemäß § 122 II Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob ein in einer Pflegeeinrichtung untergebrachtes erwerbsunfähiges Kind (§ 32 IV Satz 1 Nr. 3 EStG) unberücksichtigt bleibt, wenn der Sozialleistungsträger den gesamten Lebensunterhalt des Kindes bestreitet, gegen die Eltern unmittelbar keinen Rückgriff nimmt, aber die Auszahlung des Kindergeldes an sich erstrebt, und ob in einem solchen Fall die Klage des Sozialleistungsträgers gegen den an die Eltern gerichteten Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zulässig ist.

BFH, 12.3.1998, V R 52/97 (BStBl. II 98, 417)

Überträgt eine Gemeinde aufgrund eines sogenannten Catering-Vertrages die Schülerverpflegung in ihren Schulen dergestalt einem Unternehmer, dass dieser die Verpflegung im eigenen Namen und für eigene Rechnung an die Schüler abgibt, so wird die Gemeinde in die Verpflegungsleistung nicht eingeschaltet.

Der Unternehmer führt die Verpflegung der Schüler als sonstige Leistungen zum regelmäßigen Steuersatz aus, wenn er in der Schulküche Mittagessen zubereitet und diese gegen Entgelt an Schüler und Lehrer zum Verzehr in der Schulmensa abgibt (Anschluss an EuGH-Urteil vom 2.5.1996, Rs C-231/94, UVR 1996, 169, UR 1996, 220).

BFH, 12.3.1998, V R 50/97 (BStBl. II 98, 525)

Die Vorsteueraufteilungsvorschrift des § 15 IV UStG 1993 ist nicht nur anwendbar, wenn ein gelieferter Gegenstand - z. B. ein bebautes Grundstück - in wechselnder Folge für sogenannte Abzugs- bzw. Ausschlussumsätze verwendet wird, sondern auch bei unterschiedlicher Verwendung einzelner Gebäudeteile zu solchen Umsätzen.

Die Ermittlung des Teils der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge eines solchen gemischt verwendeten Gegenstands nach "wirtschaftlicher Zurechnung" zu den Ausschlussumsätzen läßt dem Unternehmer einen gewissen Spielraum. Er kann bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die Wertermittlung für die unterschiedlich verwendeten Gebäudeteile bei der Kaufpreisbildung zurückgreifen.

Die Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuer-Teilbeträge durch den Unternehmer ist jedenfalls dann als sachgerechte Schätzung anzuerkennen, wenn sie auf einer identischen Wertfindungsmethode für beide unterschiedlich verwendeten Gebäudeteile beruht und wenn nachgewiesen wird, dass der Gesamtkaufpreis für das bebaute Grundstück entsprechend gebildet wurde.

BFH, 12.3.1998, V R 17/93 (BStBl. II 98, 523)

Bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung ist nach richtlinienkonformer Auslegung des § 3a II Nr. 2 S. 2 UStG 1980 das Gesamtentgelt - zur Ermittlung des in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten steuerbaren Teils der Beförderung - nach dem Verhältnis der dort jeweils zurückgelegten Strecken aufzuteilen.

BFH, 11.3.1998, II R 5/96 (DStRE 98, 841)

Fehler einer vorangegangenen Einheitswertfeststellung, deren Beseitigung zu einer Erhöhung des Einheitswerts führen würde, können anlässlich einer Wertfortschreibung wegen Änderung tatsächlicher Verhältnisse nur dann gleichzeitig beseitigt werden, wenn für beide Fortschreibungen derselbe Fortschreibungszeitpunkt in Betracht kommt. Dies gilt entsprechend für Fälle, in denen die Beseitigung von Fehlern einer vorangegangenen Feststellung zu einer Verminderung des Einheitswerts führen würde, und zwar auch dann, wenn die einheitswertmindernden Auswirkungen eines Fehlers bei der vorangegangenen Einheitswertfeststellung mit den gegenläufigen Auswirkungen einer Einheitswerterhöhung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zusammentreffen.

BFH, 11.3.1998, II B 59/97 (NJW 98, 2552)

Durch den Beschluss des BVerfG vom 22.6.1995 - 2 BvR 552/91 (BStBl. II 1995, 671, BVerfGE 93, 165 = NJW 1995, 2624) ist geklärt, dass für alle bis zum 31.12.1995 entstandenen Erbschaftsteueransprüche das ErbStG 1974 uneingeschränkt anzuwenden ist. Die Hinweise des BVerfG darauf, wie eine am Gleichheitssatz des Art 3 I GG orientierte Erbschaftbesteuerung des Erwerbs mittelständischer Betriebe anzusehen und was "der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Steuerlast" insoweit zu berücksichtigen habe, beziehen sich nicht auf die bis zum 31.12.1995 geltende Fassung des ErbStG.

BFH, 10.3.1998, VIII R 76/96 (NJW-RR 98, 1645)

Die Übernahme des Unternehmens einer zweigliedrigen KG durch den persönlich haftenden Gesellschafter hat keine Aufgabe des Kommanditanteils durch den ausscheidenden Gesellschafter zur Folge.

Scheidet der Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft ohne Abfindung aus und übernimmt der verbleibende Gesellschafter dessen negatives Kapitalkonto, kann dies als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils zu beurteilen sein. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall entsteht beim verbleibenden Gesellschafter ein Erwerbsverlust.

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils geht mit dem Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auch dessen verrechenbarer Verlust auf den das Unternehmen fortführenden Gesellschafter über.

BFH, 9.3.1998, VIII B 13/97 (DStRE 98, 483)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Vererbung des Anteils an einer Personengesellschaft aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel insoweit zu einem Gewerbeertrag führt, als beim Erblasser durch eine anderweitige Vererbung von Sonderbetriebsvermögen ein Entnahmegewinn entsteht.

BFH, 6.3.1998, V B 35/97 (GmbHR 98, 1097 L)

Bei einer Betriebsaufspaltung ist eine wirtschaftliche Eingliederung gegeben, wenn der Organträger (Besitzunternehmer) der Organgesellschaft (Betriebsgesellschaft) ein Betriebsgrundstück vermietet oder verpachtet, das für die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft besonders gestaltet, ihrem Betriebsablauf angepasst und dafür nach Lage, Größe, Bauart und Gliederung besonders zugeschnitten, d. h. geeignet ist.

Bei einer Betriebsaufspaltung ist eine wirtschaftliche Eingliederung gegeben, wenn es sich bei dem vermieteten oder verpachteten Grundstück nicht um ein Fabrikgrundstück handelt.

BFH, 5.3.1998, IV R 23/97 (DStR 98, 1127)

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt bei einem Leasingunternehmen nicht bereits mit der Beschaffung des Leasinggegenstandes. Das gilt auch dann, wenn der Leasinggeber den Leasinggegenstand vom Leasingnehmer erwirbt, sofern es sich bei dem Leasingvertrag nicht um einen verdeckten Ratenkauf handelt.

BFH, 5.3.1998, IV R 23/96 (DStRE 98, 466)

Veräußert ein Landwirt seinen Gründlandbetrieb samt landwirtschaftlichen Nutzflächen und Milchreferenzmenge, sind die dafür gezahlten Entgelte dem Pauschalwert für den Grund und Boden gegenüberzustellen. Nur in diesem Rahmen wird die Verlustausschlussklausel des § 55 VI EStG wirksam (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 10.8.1978, IV R 181/77, BFHE 126, 191, BStBl II 1979, 103, DStR 1979, 292).

BFH, 4.3.1998, XI S 1/98 (DStRE 98, 825)

Vermögensmehrungen, die durch den Erlass von Steuerschulden entstehen, sind außerhalb eines allgemeinen Gläubigerakkords grundsätzlich keine Sanierungsgewinne.

Auch in den Fällen einer zwischenzeitlichen Schätzung besteht ein Bilanzzusammenhang, der es rechtfertigt, an den früheren Ansatz anzuknüpfen und gegebenenfalls gewinnwirksam aufzulösen.

BFH, 4.3.1998, XI R 64/95 (NJW 98, 3591)

Nimmt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Kredit auf und führt die Kreditmittel einem (reinen) Betriebsausgabenkonto seiner Gesellschaft zu, so sind die Kreditzinsen auch dann Sonderbetriebsausgaben, wenn er in zeitlicher Nähe von einem Guthabenkonto der Gesellschaft gleich hohe Beträge entnimmt, um sein Einfamilienhaus zu finanzieren.

BFH, 4.3.1998, XI R 53/96 (DStR 98, 763)

Die Umsätze einer GmbH aus ambulanter Zahnbehandlung, die der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer als approbierter Zahnarzt ausführt, sind steuerfrei.

BFH, 4.3.1998, XI R 46/97 (DStR 98, 929)

Eine Entschädigung ist nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt. Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht und bezieht der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nicht erfüllt (Bestätigung der Rechtsprechung).

BFH, 4.3.1998, XI R 44/97 (DStRE 98, 727)

Auch im Fall der Beauftragung eines Bevollmächtigten mit der Einlegung eines Einspruchs hat ein Steuerpflichtiger eigene Mitwirkungspflichten sorgfältig zu erfüllen.

BFH, 3.3.1998, VIII B 62/97 (BStBl. II 98, 401)

Ein nach dem 31.12.1995 bekanntgegebener Gewinnfeststellungsbescheid, der gegen die Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft gerichtet ist, kann vom Inhaber des Handelsgeschäftes nicht nach § 352 I Nr. 1, erste Alternative AO 1977 i.d.F. des Grenzpendlergesetzes vom 24.6.1994 (BGBl. I 1994, 1395) mit dem Einspruch angefochten werden.

BFH, 3.3.1998, VII R 97/97 (DStRE 98, 572)

In die für die Zulassung als Helfer in Steuersachen (Steuerbevollmächtigter) nach der MdF-AnO vom 7.2.1990 erforderliche langjährige (hier mindestens zehn Jahre) Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts kann die Dauer der Lehrzeit in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen nicht einbezogen werden. Diese Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen hätte ein Berufsbewerber erkennen müssen, so dass eine danach rechtswidrige Bestellung nach § 46 I Satz 2 StBerG zurückgenommen werden kann.

Die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes werden bei der Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bereits im Tatbestand des § 46 I Satz 2 StBerG hinreichend berücksichtigt.

Die erfolgreiche Teilnahme am Überleitungsseminar gemäß § 40a StBerG schließt die Rücknahme der vorläufigen Bestellung nicht aus.

BFH, 3.3.1998, VII R 88/97 (BStBl. II 98, 408)

Die dreijährige Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bochum mit dem Abschluss eines "Wirtschaftsdiplom-Betriebswirt (VWA)" ist kein "wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares Studium an einer Universität" i. S. von § 36 I Nr. 2 StBerG.

BFH, 3.3.1998, VIII R 66/96 (DStR 98, 674)

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann auch dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft sein, wenn die Beteiligung keinen beherrschenden Einfluß vermittelt.

BFH, 3.3.1998, IV B 49/97 (DStR 98, 845)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c EStG auf Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine Personengesellschaft Anwendung findet, wenn diese gewerbesteuerrechtlich, nicht aber körperschaftsteuerrechtlich Organträgerin der Kapitalgesellschaft ist.

BFH, 27.2.1998, VI R 88/97 (BB 98, 884)

Weder eine nach Auffassung des Gerichts aussichtlose Klage noch die Geltungsdauer einer Vollmacht (hier von 12 Jahren) rechtfertigen weder für sich gesehen noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung "erhebliche" Zweifel an der Wirksamkeit einer Vollmacht.

BFH, 27.2.1998, VI R 55/97 (DStR 98, 679)

Die Einkommensteuer eines verwitweten Steuerpflichtigen ist in dem Veranlagungszeitraum, der auf das Kalenderjahr folgt, in der der Ehegatte verstorben ist, nur dann nach der Splittingtabelle festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.

BFH, 26.2.1998, III R 59/97 (DStRE 98, 586)

Der Abzug einer vergleichsweise vereinbarten Kapitalabfindung zur Abgeltung sämtlicher möglicherweise in der Vergangenheit entstandener und künftiger Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten nach § 33 I EStG scheidet in aller Regel wegen fehlender Zwangsläufigkeit aus.

BFH, 20.2.1998, VI R 107/94 (DStRE 98, 499)

Ist - wie beim Streit über die Zuordnung eines Kinderfreibetrages zwischen den Eltern - eine Beiladung notwendig, kann sie auch dann nicht unterbleiben, wenn das FG gem. § 94a FGO sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann.

BFH, 19.2.1998, IV R 59/96 (DStR 98, 885)

Treten neue Kommanditisten unter Übernahme der negativen Kapitalkonten der ausscheidenden in eine KG ein, kommt es auch dann nicht zu einem Erwerbsverlust, wenn die negativen Kapitalkonten nicht durch stille Reserven einschließlich eines Geschäftswertes abgedeckt sind (Anschluss an BFH vom 21.4.1994, IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745, DStR 1994, 1305, und vom 14.6.1994, VIII R 37/93, BFHE 176, 10, BStBl II 1995, 246). Ein Verlust entsteht auch dann nicht, wenn nach dem Gesellschafterwechsel ein steuerfreier Sanierungsgewinn erzielt wird, oder wenn die neu eintretenden Gesellschafter eine Einlage leisten.

BFH, 19.2.1998, IV R 50/96 (DStR 98, 1048)

Wer für Zeitschriften Objekte auswählt und zum Zweck der Ablichtung arrangiert, um die von einem Fotografen dann hergestellten Aufnahmen zu veröffentlichen, ist gewerblich tätig.

BFH, 17.2.1998, VIII R 28/95 (BStBl. II 98, 505)

Der Verpächter eines Unternehmens hat in seiner Handels- und Steuerbilanz den Anspruch auf Erhaltung und Erneuerung der Pachtgegenstände - Pachterneuerungsanspruch - in Höhe des jährlich zuwachsenden Teilanspruchs zu aktivieren (Bestätigung der Rechtsprechung).

BFH, 17.2.1998, IX R 30/96 (BStBl. II 98, 349)

Ob einem Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen ist, weil die Vereinbarung und Durchführung des Vertrages hinsichtlich der Nebenabgaben von dem unter Fremden Üblichen abweicht, kann nur im Rahmen einer Würdigung aller Umstände des Streitfalles entschieden werden.

BFH, 11.2.1998, I R 89/97 (DStR 98, 1170)

Die verdeckte Einlage des Anteils an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 17 I EStG i.d.F. bis zur Änderung durch das StÄndG 1992 in das Betriebsvermögen einer anderen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 6 I Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten.

BFH, 11.2.1998, I R 82/97 (DStR 98, 1214)

Dem Finanzamt können auch Tatsachen bekannt sein, die sich aus älteren, bereits archivierten Akten ergeben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass zur Hinzuziehung solcher Vorgänge nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärungen oder der präsenten Akten, eine besondere Veranlassung bestand. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung so genannter einbringungsgeborener Anteile an Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt ist nicht gehalten, von vornherein organisatorische Vorsorge zu treffen, um die Versteuerung der in solchen Anteilen enthaltenen stillen Reserven sicherzustellen.

Ob Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung gem. § 173 II AO 1977 ergangen sind, richtet sich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung.

BFH, 11.2.1998, I R 81/97 (BStBl. II 98, 485)

Liegen die Voraussetzungen von § 54 IV KStG i. d. F. des StRG 1990 nicht vor, findet § 8 IV KStG i. d. F. des StRG 1990 erstmals auf den Veranlagungszeitraum 1990 Anwendung. Auch der Abzug von Verlusten, die vor diesem Veranlagungszeitraum entstanden sind, wird durch die Neuregelungen in § 8 IV KStG eingeschränkt. Darin liegt kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

BFH, 11.2.1998, I R 23/96 (BStBl. II 98, 381)

Abschlussgebühren von Bausparkassen können Gegenleistungen darstellen, die dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt für den eigentlichen VertragsAbschluss zuzuordnen sind. Als solches wirken sich die Gebühren unmittelbar mit ihrer Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind bilanziell nicht passiv abzugrenzen.

BFH, 5.2.1998, V R 66/94 (BStBl. II 98, 361)

Soweit hinsichtlich des Vorsteuerabzugs eine Änderung des Steuerbescheids für das Abzugsjahr, dem eine Fehlbeurteilung des Verwendungsumsatzes zugrunde liegt, nach den Vorschriften der AO 1977 möglich ist, scheidet eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1980 aus.

Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1980 kommt erst für die Folgejahre in Betracht, in denen eine Änderung des bestandskräftigen Steuersbescheids für das Abzugsjahr mit der Fehlbeurteilung des Vorsteuerabzugs nach den Vorschriften der AO 1977 ausscheidet.

BFH, 5.2.1998, V R 65/97 (BStBl. II 98, 415)

Bei Ausgabe einer Rechnung mit Steuerausweis vor Ausführung der vereinbarten Lieferung - ohne Eingang des Entgelts - ist der Tatbestand des § 14 III S. 2, 2. Alt UStG 1993 jedenfalls dann erfüllt, wenn für den Rechnungsaussteller feststeht, dass er die vereinbarte Lieferung nicht mehr ausführen wird.

BFH, 5.2.1998, V R 101/96 (BStBl. II 98, 492)

Erwirbt ein Unternehmer ein Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen zu einem Kaufpreis, der nach Ertragswertermittlungen für die unterschiedlich verwendeten (steuerfrei und steuerpflichtig vermieteten) Gebäudeteile gebildet wurde, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer anhand des daraus folgenden Aufteilungsschlüssels als sachgerechte Schätzung i. S. von § 15 IV UStG 1980 anzuerkennen.

BFH, 5.2.1998, III R 48/91 (DStR 98, 804)

Wurden (inzwischen) zum Anlagevermögen einer GmbH gehörende Wirtschaftsgüter noch von der Vorgründungsgesellschaft angeschafft, so steht der Anspruch auf Investitionszulage der GmbH zu, wenn die Vorgründungsgesellschaft lediglich auf die Errichtung der GmbH ausgerichtet war und diese selbst zügig errichtet sowie in das Handelsregister eingetragen wurde und alsbald den Geschäftsbetrieb aufnahm.

BFH, 5.2.1998, III R 123/93 (DStRE 98, 565)

Ist die Gewährung einer (erhöhten) Investitionszulage an eine Investitionsfrist gebunden, genügt es nicht, wenn der Investor innerhalb der Frist im Sinne eines handelsrechtlichen Bestimmungskaufes eine Sachgesamtheit nach Art und Funktion bestellt. Der Investor muß sich vielmehr fristgerecht konkret auf die einzelnen Liefergegenstände festlegen.

BFH, 4.2.1998, XI R 35/97 (NJW 98, 1975)

Allein eine sogenannte Scheidungsklausel führt noch nicht dazu, dass der rechtliche Eigentümer sein wirtschaftliches Eigentum verliert (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 26.6.1990 - VIII R 81/85, BFHE 161, 472 = BStBl. II 1994, 645).

BFH, 4.2.1998, XI B 94/97 (DStR 98, 677)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob in einem Sozialplan als Ausgleich für längere Arbeitslosigkeit vorgesehene zusätzliche Ausgleichszahlungen als Teil einer einheitlichen Entschädigung anzusehen sind.

BFH, 4.2.1998, XI R 45/97 (BStBl. II 98, 301)

Freiwillig gezeichnete Genossenschaftsanteile (Apothekergenossenschaft) sind nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie für den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen.

BFH, 4.2.1998, XI B 94/97 (DStR 98, 677)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob in einem Sozialplan als Ausgleich für längere Arbeitslosigkeit vorgesehene zusätzliche Ausgleichszahlungen als Teil einer einheitlichen Entschädigung anzusehen sind.

BFH, 3.2.1998, IX R 38/96 (NJW 98, 3143)

Die gleichzeitige Vereinbarung eines Nießbrauchs und eines Mietvertrages ist jedenfalls dann kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO 1977), wenn das dingliche Nutzungsrecht lediglich zur Sicherung des Pacht- oder Mietverhältnisses vereinbart und nicht tatsächlich ausgeübt wird.

BFH, 29.1.1998, V R 67/96 (BStBl. II 98, 413)

Die entgeltliche Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten ist grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sich der Unternehmer im Auftrag der Geldgeber treuhänderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Geschäfte führt.

BFH, 29.1.1998, V R 3/96 (DStRE 98, 453)

Eine medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik übt eine den in § 4 Nr. 14 S. 1 UStG genannten Heilhilfsberufen ähnlichen Tätigkeit aus.

BFH, 28.1.1998, VIII B 9/97 (DStRE 98, 470)

Ein zum Sonderbetriebsvermögen des Erblassers gehörendes Wirtschaftsgut geht bei einer Teilungsanordnung mit dem Erbfall grundsätzlich nur in Höhe der Erbquote auf den begünstigten Miterben über, der den Anteil an einer Personengesellschaft aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel erbt. Ausnahmsweise geht das Wirtschaftsgut in vollem Umfang ohne Realisierung eines Entnahmegewinns beim Erblasser auf den begünstigten Miterben über, wenn dieser schon vor Erfüllung der Teilungsanordnung wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts war.

BFH, 28.1.1998, II R 48/95 (DStRE 98, 568)

Die vom Land Nordrhein-Westfalen an ein Wasserversorungsunternehmen für den Ausbau der zentralen Wasserversorgung in bestimmten Gebieten geleisteten Zuschüsse mindern nicht den Teilwert des Wasserversorgungsnetzes, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zuschüsse allgemein in das Marktgeschehen eingegriffen und den Marktwert negativ beeinflußt hätten.

BFH, 28.1.1998, II R 46/95 (BStBl. II 98, 275)

Ein transportfähiges Gebäude, das noch auf einem Aufstellplatz zu verbringen ist, kann nicht nach den für Grundstücke entwickelten Grundsätzen zum einheitlichen Leistungsgegenstand als Gebäude auf fremdem Boden i. S. des § 1 I Nr. 1 i. V. mit § 2 II Nr. 2 GrEStG 1983 erworben werden.

BFH, 27.1.1998, VIII R 64/96 (BStBl. II 98, 537)

Der Erlaß von Schulden aus dem Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters kann zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn führen, wenn die Gesellschaft ohne den Erlaß sanierungsbedürftig würde (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 3.7.1997, IV R 31/96, BFHE 183, 509, BStBl. II 1997, 690).

BFH, 27.1.1998, VIII R 47/96 (DB 98, 1648)

Steuernachforderungen sind bis zum 31.12.1995 auch dann gemäß § 233a AO 1977 zu verzinsen, wenn sie sich aus der nachträglichen Erhöhung eines Kaufpreises ergeben und die rückwirkend entstandene Steuerschuld zu einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 I Satz 1 Nr. 2 AO 1977 führt.

BFH, 21.1.1998, II R 16/95 (BB 98, 883)

Verbindlichkeiten, die in Ausführung des Stiftungsgeschäfts auf die Stiftung übergehen, mindern von vornherein das der Stiftung zugewendete Vermögen; der zur Erfüllung derartiger Ansprüche notwendige Teil des Stiftungsvermögens steht den satzungsmäßigen Zwecken der Stiftung von Anfang an nicht zur Verfügung. Die Erfüllung derartiger Ansprüche stellt keinen Verstoß gegen die Gebote der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit dar; für die Anwendung des § 58 Nr. 5 AO 1977 ist insoweit kein Raum.

BFH, 21.1.1998, I R 3/96 (BStBl. II 98, 468)

Der Senat läßt unentschieden, ob sich die nach § 10 III Satz 1 AStG anzuwendenden Einkünfteermittlungsvorschriften des deutschen Steuerrechts aus der Sicht der an der Zwischengesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen oder aber aus der Sicht der Zwischengesellschaft bestimmen. Stellt man auf die beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen ab, so sind die Zwischeneinkünfte nach § 2 II Nr. 2 EStG zu ermitteln, wenn die Zwischengesellschaft nur Vermögensverwaltung betreibt und die Steuerpflichtigen die Beteiligung an der Zwischengesellschaft im Privatvermögen halten.

BFH, 21.1.1998, I B 66/97 (GmbHR 98, 799 L)

Ist ein Teil der einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Gesamtvergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Gesamtvergütung insoweit unangemessen ist und eine Gewinnabsaugung darstellt, ist nicht mehr zu prüfen, ob besondere Umstände es rechtfertigen, bei der Aufteilung der Gesamtvergütung in ein Festgehalt und eine Gewinntantieme von den Grundsätzen des BFH-Urt. vom 5.10.1994 .- I R 50/94 (BFHE 176, 523 = BStBl. II 1995, 549 = GmbHR 1995, 385) abzuweichen.

BFH, 20.1.1998, VII R 117/97 (DStRE 98, 403)

Ursprungswaren aus präferenzbegünstigten Entwicklungsländern, für die ein nachträglich ausgestelltes Ursprungszeugnis vorgelegt wird, können nur dann in den Genuß der Zollpräferenz kommen, wenn das betreffende Entwicklungsland die ihm nach Art. 26 VO Nr. 693/88 (jetzt Art. 93 ZKDVO) obliegende Mitteilung an die Kommission gemacht hat, bevor die betreffenden Waren ausgeführt worden sind.

BFH, 16.1.1998, VI R 5/96 (BStBl. II 98, 303)

Der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG ist ein Bezug, der "versorgungshalber" und nicht "auf Grund der Dienstzeit" i. S. des § 3 Nr. 6 EStG gewährt wird und somit nach dieser Vorschrift steuerbefreit ist (Änderung der dem Senatsurteil vom 15.5.1992 - IV R 19/90, BFHE 168, 258, BStBl. II 1992, 1035 stillschweigend zugrundeliegenden gegenteiligen Rechtsauffassung).

BFH, 16.1.1998, VI R 46/87 (NJW 98, 1511)

Aufwendungen einer Sozialarbeiterin für einen Lehrgang in neugriechischer Sprache in Griechenland sind auch dann keine Werbungskosten, wenn die Beherrschung der Fremdsprache Voraussetzung ihrer Berufstätigkeit (Betreuung griechischen Gastarbeiter) ist.

BFH, 16.1.1998, VI R 130/95 (BStBl. II 98, 262)

Der steuerliche Kinderlastenausgleich im Jahr 1992 für Steuerpflichtige mit einem Kind ist mit dem GG vereinbar.

BFH, 15.1.1998, IV R 81/96 (NJW 98, 1973)

Journalisten können die nach § 4 V S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlaß einer Bewirtung i. d. R. nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern.

BFH, 15.1.1998, IV R 8/97 (NJW-RR 98, 1251)

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist das Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb i.S. des § 2 I GewStG von dem Zeitpunkt an zu behandeln, in dem die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung erstmals erfüllt sind.

BFH, 14.1.1998, X R 84/95 (BB 98, 1405)

Gibt der Steuerpflichtige eine mangels Unterzeichnung nicht wirksame Einkommensteuererklärung ab, beginnt die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, sondern spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 II S. 1 Nr. 1 AO 1977).

BFH, 14.1.1998, X R 57/93 (BB 98, 1245)

Errichtet ein Einzelunternehmer mit seinen Kindern als Minderheitsgesellschafter durch Bargründung eine GmbH und kommt es anschließend zu einer echten Betriebsaufspaltung, so ist ein Geschäftswert des Einzelunternehmens jedenfalls nicht deshalb teilweise entnommen, weil die Kinder ihre Geschäftsanteile an der GmbH in ihrem Privatvermögen halten (Bestätigung des BFH-Urteil vom 12.5.1993, XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282).

Ist das zwischen dem Einzelunternehmer und der Familien-GmbH vereinbarte Pachtentgelt unangemessen niedrig, sind die Betriebsausgaben des Besitzunternehmens in dem Umfang zu kürzen, in dem der hieraus herrührende Vorteil unterhaltsberechtigten Personen zukommt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 24.4.1991, X E 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).

BFH, 14.1.1998, X R 1/96 (BStBl. II 98, 346)

Der Erwerb eines Grundstücks, dessen anschließende Bebauung mit einem Sechsfamilienhaus und die hiermit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb ("gewerbliche Bauunternehmung").

BFH, 14.1.1998, IV B 48/97 (DStRE 98, 547)

Gewerbesteuerpflicht für Apotheker (unter Hinweis auf BVerfG bejaht).

BFH, 14.1.1998, II R 9/97 (BStBl. II 98, 371)

Für die Frage, ob dem Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-Finanzamt Tatsachen, die zu einer höheren Bewertung eines steuerpflichtigen Erwerbs von Bedeutung sind, nachträglich bekanntgeworden sind i. S. von § 173 I Nr. 1 AO 1977, kommt es grundsätzlich allein auf die Kenntniss dieses Finanzamts an.

Ermittelt das Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-Finanzamt den Wert einer Beteiligung an einer Personengesellschaft allein dadurch, dass es diesen aus einem von einem anderen Finanzamt (Betriebs-Finanzamt) festgestellten Bescheid über den Wert des Betriebsvermögens der Gesellschaft auf einen vorangegangenen Bewertungsstichtag ableitet, so macht es sich damit die diesem zugrundeliegenden Kenntnisse des Betriebs-Finanzamts zu eigen. Für die Frage, ob eine Tatsache dem Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-Finanzamt nachträglich bekanntgeworden ist i. S. von § 173 I Nr. 1 AO 1977, sind deshalb bei einer derartigen Fallgestaltung die Kenntnisse des Betriebs-Finanzamts (mit) zu berücksichtigen.

BFH, 13.1.1998, IX R 58/95 (DStRE 98, 506)

Ob bereits beim Erwerb eines Gebäudes Abbruchabsicht bestanden hat, entscheidet sich im wesentlichen aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Streitfalles.

BFH, 8.1.1998, V R 32/97 (BStBl. II 98, 410)

Ein Wasser- und Abwasserzweckverband handelte - jedenfalls nach den im Jahr 1993 maßgebenden Voraussetzungen im Land Brandenburg - bei der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung hoheitlich und nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art.