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Kleines Lexikon der Telekommunikation

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
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Stand: 30. März 2013

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ABC D E F GHI JKL MNO PQ R S T U V WXYZ








ABC

Abtretung

Abreden über die Abtretung von Kundenforderungen eines Mobilfunkanbieters sind wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis nichtig, § 134 BGB (OLG München NJW-RR 98, 758).

„Allgemeine Geschäftsbedingungen"

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) müssen wirksam vereinbart werden. Die Klauseln dürfen nicht gegen das AGB-Gesetz verstoßen. Vereinbart ist das „Kleingedruckte" im Internet nur, wenn die AGB am Bildschirm einsehbar und bei mehr als einer Seite ausgedruckt werden können. Kommt ein Vertrag ohne AGB zustande, gelten die meist günstigeren gesetzlichen Bestimmungen.

„Anbieterkennzeichnung"

Nach § 6 des Teledienstgesetzes (Anbieterkennzeichnung) haben Diensteanbieter für ihre geschäftsmäßigen Angebote Namen und Anschrift sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. Es ist unzulässig, Teledienste ohne Anbieterkennzeichnung anzubieten. Die Internet-Werbung ist sittenwidrig und verstößt damit gegen § 1 UWG.

Der Nutzer sollte sicherstellen, dass es den Anbieter tatsächlich gibt. Wichtig ist, ob der Dienstanbieter seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Name und Anschrift müssen deutlich angegeben werden. Fehlt die Angabe, sollte von einer Bestellung abgesehen werden.

„Angebot und Annahme"

Siehe unten: „Willenserklärung".

„Anscheinsbeweis"

Es gibt keinen Anscheinsbeweis für Dienstanbieter im Rahmen der Mobilfunknetze dahin, daß die automatische Gebührenerfassung richtig arbeitet und die Gebührenforderungen richtig sind, wenn innerhalb kurzer Zeit (hier: vier Tage) mit zwei Funktelefonen insgesamt reine Gesprächskosten - ohne Mehrwertsteuer - von rund 18.000,- DM vertelefoniert worden sein sollen. In einem solchen Fall ist die Möglichkeit, daß teure Auslandsgespräche geführt worden sind, nicht wahrscheinlicher als die eines technischen Fehlers oder einer fehlerhaften Gebührenerfassung (LG Berlin NJW-RR 96, 895).

„Antrag"

Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen, die die Grenzen eines Grundstückes überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden, können bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (REG TP), - Referat 315/316 - , Postfach 80 01, 55003 Mainz schriftlich und in deutscher Sprache unter folgenden Anschriften beantragt werden.

Alle wichtigen Erstinformationen finden Sie auf dieser Homepage der Regulierungsbehörde: http://www.regtp.de/!

„Auftragsbestätigung"

Zu Vermeidung von Beweisschwierigkeiten kommt auf Seiten eines Internet-Käufer die Anforderung einer Auftragsbestätigung in Betracht. Aus ihr sollte sich die Bestellung mit Datum und Inhalt ergeben.

„Ausland"

Hat ein Anbieter seinen Sitz im Ausland, gilt meistens das Vertragsrecht dieses Landes. Diese Recht kann ungünstiger sein als deutsches Recht. Zudem ist der Gerichtsstand im Ausland. Problematisch sind Geschäfte, bei denen der Besteller eine Vorauszahlung leisten muss. Er wird seine Rechte im Ausland mit ungewissen rechtlichen und praktischen Erfolgsaussichten durchsetzen müssen.


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"Betreiben von Telekommunikationsnetzen"

ist das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken über Telekommunikationsnetze unabdingbar zur Verfügung gestellt werden müssen; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des Telekommunikationsnetzes Übertragungswege zum Einsatz kommen, die im Eigentum Dritter stehen (§ 3 Nr. 2 TKG)

"Betreiben von Übertragungswegen"

ist das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Realisierung der Informationsübertragung auf Übertragungswegen unabdingbar erbracht werden müssen (§ 3 Nr. 1 TKG).


DEF - zurück zum Index

„Datenschutz"

Zum Fernmeldegeheimnis und Datenschutz im TKG siehe Wuermeling/Felixberger in CR 1997, 230 ff..

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters enthaltene Klausel, in der sich der Kunde damit einverstanden erklärt, daß die in seinem Auftrag enthaltenen personenbezogenen Daten (Bestandsdaten) von dem Anbieter erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, entspricht nicht den Anforderungen aus § 4 II BDSG, benachteiliht den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist infolge Verstoßes gegen § 9 I, II Nr. 1 AGBG unwirksam (OLG Schleswig RDV 98, 114). Eine Klausel, wonach der Mobilfunknetzbetreiber personenbezogene Daten ("Bestandsdaten") des Kunden nutzen darf, ist jedenfalls dann nach § 9 I, II Nr. 1 AGBG unwirksam, wenn es im völligen Belieben des Mobilfunknetzbetreibers steht zu entscheiden, was Bestandsdaten sein sollen (OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 374). § 6 der Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen erbringen, vom 18.12.1991 entbindet das Unternehmen nicht von den sich aus der ZPO ergebenden Notwendigkeit, seine klägerisch geltend gemachte Forderung zu substantiieren und gegebenenfalls nachzuweisen (LG München I NJW-RR 96, 893).

„Dialer"
Es handelt sich um automatische Telefon-Wählprogramme, die an sich nützlich sind. Tückisch wird es erst, wenn sich der Dialer wie ein Computerwurrn unbemerkt installiert und beispielsweise als Standardverbindung ins Internet eine teure 0190- beziehungsweise 0900-Nummer einrichtet.

Im Fall einer verdeckten bzw. unbewussten Einwahl durch ein so genanntes Dialer-Programm kommt kein Verbindungs- bzw. Mehrwertdienstevertrag zu Stande. Siehe dazu http://www.kanzlei-doehmer.de/bgb611_1.htm.

„Digitale Unterschrift"

Der Handel via Datennetz soll sicherer werden. Die Grundlagen dafür sind im Signaturgesetz und in der Signaturverordnung vom 22.07.1997 geregelt. Bei der Regulierungsbehörde kann künftig eine digitale Signatur beantragt und zugeteilt werden. Die technischen Voraussetzungen wurden dafür kürzlich geschaffen.

„Diskriminierung"

Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese Leistungen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind (§ 2 TKV).

„Domain"

(Siehe: Netlaw-Urteilsdatenbank zu Domain-Namen)

Eine Domain-Adresse ist kein bloßes Registrierungszeichen vergleichbar einer reinen Kennung ohne Namensfunktion. Die Domain-Adresse hat vielmehr über ihre Registrierungsfunktion hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die unter der Domain-Adresse registrierte Person oder Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen soll (KG, NJW 1997, 3321; LG Düsseldorf, WM 1997, 144; LG Frankfurt a.M., BB 1997, 1120; Hoeren, WRP 1997, 993; Völker/Weidert, WRP 1997, 652; Kur, CR 1996, 590). Die Domain-Adresse ist für die Identifizierung eines Unternehmens im Geschäftsverkehr wichtig. Die Domain-Bezeichnung dafür genutzt wird, um der so bezeichneten Person oder Institution eine Identität zu verleihen, die sie von anderen Personen und Institutionen unterscheiden soll.

Der Grundsatz der Priorität entscheidet nur bei der grundsätzlichen Namenswahl. Die Priorität im Erwerb des Namensrechtes als solchem gibt den besseren Rang (vgl. § 6 III MarkenG). Wann und wo und in welchem Medium später mit dem gewählten Namen aufgetreten wird, ist für die Rangstellung des Namensrechtes bedeutungslos. Wer den Wettlauf um die Domain-Adresse gewinnt, spielt also keine Rolle.

Siehe auch die Seite Domainrecht.

E (zurück zum Index)

„Einzelverbindungsnachweis"

Verlangt der Kunde für Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, so hat der Anbieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der datenschutzrechtlichen Vorschriften diesen Einzelverbindungsnachweis zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn nach der besonderen Art der Leistung eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird. Der Einzelverbindungsnachweis muß im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Entgelte so detailliert ausweisen, dass die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen möglich ist. Die Standardform des Einzelverbindungsnachweises ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 14 TKV).

Das gilt auch für Mobilfunkanbieter.

„E-Commerce"

Als E-Commerce wird der Handel im elektronischen Geschäftsverkehr bezeichnet. Der BGH hat in einem Urteil im November 2001 erstmals zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Kaufvertrags bei einer Internet-Auktion Stellung genommen (Passat-Fall). Danach sind auch durch elektronische Übermittlung abgegebene Willenserklärungen wirksam. In der besagten Entscheidung hat es der BGH offen gelassen, ob eine Versteigerung i.S.v. § 156 BGB vorlag. Die vom Verkäufer auf der Internet-Seite abgegebene Willenserklärung in Verbindung mit der Freischaltung der Angebotsseite sei als Angebot und nicht als invitatio ad offerendum auszulegen. Die Willenserklärung genüge dem Bestimmtheitserfordernis, da der Verkäufer den Kaufvertrag mit dem Käufer habe abschliessen wollen, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums das höchste Angebot abgegeben habe.

„Elektronische Form"

Die elektronische Form ist in §§ 126a , 127 BGB geregelt. Es handelt sich um neue Formvorschriften des BGB. Durch das Gesetz wurden u. a. die Anforderungen an die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Schriftform an die modernen Möglichkeiten der Datenübertragung angepasst. Nunmehr kann, nach der Erweiterung des § 126 BGB , die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, es sei denn die elektronische Form ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen. Daneben wurde die Textform eingeführt.

Voraussetzungen der Anerkennung der elektronischen Form sind, dass

1. der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und
2. das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entsprechend dem Signaturgesetz versehen wird.

Die Einhaltung der elektronischen Form ist mit einer Beweisvermutung verbunden. Sie erzeugt den Anschein der Echtheit einer solchen Willenserklärung. Dieser Anschein kann nach dem neuen § 292a ZPO nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüssel - Inhabers abgeben worden ist.

Die elektronische Form ist u. a. ausgeschlossen bei

- Kündigung oder Auflösung eines Arbeitsvertrages,
- Erteilung eines Dienstzeugnisses,
- Erteilung eines Leibrentenversprechens, so weit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient,
- Erteilung einer Bürgschaft,
- Erteilung eines abstrakten Schuldversprechens oder eines abstrakten Schuldanerkenntnisses,
- Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages,
- Niederschrift der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen gem. Nachweisgesetz.



„E-Mail"

Mit einer E-Mail werden Nachrichten oder Informationen über das Internet versandt. Die durch E-Mail versandten Informationen sind weder vor Veränderungen noch vor unbefugter Einsicht geschützt.

Die unverlangte Versendung von Werbung an private E-mail-Anschlüsse ist wettbewerbswidrig. (LG Traunstein, Beschluß v. 18.12.1997 - 2 HK O 3755/97, NJW 1998, 1648) Ob dies auch für geschäftliche Anschlüsse gilt, bleibt zunächst offen.

"Endeinrichtungen"

sind Einrichtungen, die unmittelbar an die Abschlusseinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen oder die mit einem Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlusseinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen (§ 3 Nr. 3 TKG).



„Entgelterhöhungen"

Änderungen von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen Allgemeiner Geschäftsbedingungen marktbeherrschender Anbieter von Sprachtelefondienst und von Übertragungswegen treten nach § 29 I TKV frühestens einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Frist gilt nicht für kurzzeitige ereignisbezogene Sondertarife. Informationen über neue Angebote marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen sind so bald wie möglich zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann eine Abweichung von der Frist nach Satz 1 in Einzelfällen genehmigen.

Bei genehmigungspflichtigen Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen Allgemeiner Geschäftsbedingungen darf die Veröffentlichung nach § 29 I TKV nicht vor Erteilung der Genehmigung erfolgen.

Wird ein genehmigungspflichtiges Entgelt vereinbart, für das eine Genehmigung nach dem Gesetz oder eine vorläufige Anordnung der Regulierungsbehörde nicht vorliegt, und existiert auch kein Entgelt, das nach § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG an die Stelle des vereinbarten Entgeltes tritt, so ist die Vereinbarung laut § 30 TKV unwirksam.

F (zurück zum Index)

„Fachkunde"

Fachkunde besitzt nach § 8 TKG, wer die Gewähr dafür bietet, dass die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden. Der Antragsteller muß in der Regel darlegen, welche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten die für das Betreiben der Übertragungswege vorgesehenen Personen besitzen. Hierzu können u.a. auch bereits erteilte Personenzulassungen vorgelegt werden.

„Fernmeldeanlagengesetz"

Das TKG hat das FAG und das TWG (Telegrafenwegegesetz) abgelöst.

„Flugzeug"

Der Betrieb von Mobiltelefonen ist in deutschen Flugzeugen ab dem 01.03.1999 verboten und unter Strafe gestellt.

"Funkanlagen"

sind elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen die Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen stattfinden kann (§ 3 Nr. 4 TKG).


GHI - zurück zum Index

"Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten"

ist das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht (§ 3 Nr. 5 TGK).

„Gesundheitsgefährdung" (D-Funknetz)

Mit Einhaltung der in der 26. BImSchV verbindlich festgelegten Grenzwerte kann eine Gesundheitsgefahr sowohl durch thermische als auch durch mögliche athermische Wirkungen elektromagnetischer Felder nach dem Stand der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnis ausgeschlossen werden.

"Grundstück"

ist ein im Grundbuch als selbständiges Grundstück eingetragener Teil der Erdoberfläche oder ein Teil der Erdoberfläche, der durch die Art seiner wirtschaftlichen Verwendung oder nach seiner äußeren Erscheinung eine Einheit bildet, und zwar auch dann, wenn es sich im liegenschaftsrechtlichen Sinn um mehrere Grundstücke handelt. Straßen- und Schienennetze werden nicht als einheitliches Grundstück betrachtet (§ 3 Nr. 7 TKG).

(zurück zum Index)

„Haftung"

Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes in der Lizenz festgelegte Verpflichtung oder eine Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz eines Nutzers bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Er kann von diesem auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 40 TKG; vgl. auch § 41 III Nr. TKG).

Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthält dazu in § 7 folgende Regelungen:

(1) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der Kunden der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richten sich nach § 40 des Telekommunikationsgesetzes und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haften für Vermögensschäden bis zu einem Betrag von fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark je Nutzer. Dies gilt nicht gegenüber Nutzern, die ihrerseits Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen. Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können die Haftung für diese Leistungen im Verhältnis zueinander durch Vereinbarung der Höhe nach beschränken. Eine vertragliche Haftungsbegrenzung darf die Summe der Mindesthaftungsbeträge gegenüber den geschädigten Endkunden des anderen Nutzers nicht unterschreiten. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung des Anbieters auf zwanzig Millionen Deutsche Mark jeweils je schadenverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

„Haftungsausschluss"

Eine vorformulierte Haftungsbegrenzung eines inländischen Mobilfunknetzbetreibers hinsichtlich solcher Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mti den Mobilfunkdienstleistungen ausländischer Netzbetreiber entstehen, auf den Umfang der Schadensersatzverpflichtung des ausländischen Netzbetreibers gegenüber dem inländischen Netzbetreiber ist nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam, wenn und soweit der inländische Netzbetreiber verpflichtet ist, seinen Kunden das Telefonieren im Ausland zu ermöglichen. In einem solchen Fall ist der ausländische Netzbetreiber Erfüllungsgehilfe des indändischen Netzbetreibers (OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 374; LG Düsseldorf NJW-RR 96, 308).

„Haftung für ‚Jahr 2000' - Problem"

Die Umstellung von Computern auf das Jahr 2000 kann Probleme verursachen. Falls Schäden entstehen, kommt eine Haftung der Softwarehersteller in Betracht (vgl. Hohmann in NJW 1999, 521 ff.). Dem Käufer der fehlerhaften Software können Gewährleistungsansprüche zustehen, die unverzüglich geltend gemacht werden müssen, da Verjährung droht. Dritte können ebenfalls vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Hersteller vertragliche Nebenpflichten verletzt hat. Solche Ansprüche verjähren in 30 Jahren. Für Sach- und Personenschäden kommt eine Produkt- und Produzentenhaftung des Softwareherstellers hinzu. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

„Hoaxes"

Hoaxes sind Warnungen vor Viren, die gar nicht existieren. Die Nutzer werden meist aufgefordert, die Warnung an andere weiterzuleiten. Das kann zu einer Flut von E-Mails und damit zu Überlastungen und Abstürzen führen. Manche Hoaxes fordern dazu auf, Systemdateien zu löschen, was verheerende Folgen haben kann.



„Internet - Europarecht"

Der Europa-Server im Internet ist eine reichhaltige und aktuelle Quelle für europäische Rechtsvorschriften. Der Service EUR-Lex ist von den Organen der Europäischen Union (EU) ins Leben gerufen worden, um das geltende Recht der EU leichter zugänglich zu machen. Er informiert über neue Rechtsvorschriften, sobald sie in Kraft treten.


JKL - zurück zum Index

„Kommunale Telekommunikationsnetze"

Lehmann/Stolz haben sich mit kommunalen Telekommunikationsnetzen auseinander gesetzt (CR 1997, 97 ff).

„Kunden"

Kunden nach der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) sind nicht nur die Endkunden der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, sondern auch Telekommunikationsunternehmen, soweit sie ihrerseits Leistungen anderer Telekommunikationsunternehmen in Anspruch nehmen (Scherer, Die neu Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, NJW 1998, 883 f.).

(zurück zum Index)

„Leitungsrecht"

Der Grundstückseigentümer hat aufgrund des Leitungsrechts bzw. aufgrund der Vorschrift des § 57 I Nr. 1 TKG den Austausch eines 4-faserpaarigen Kabels gegen ein neues 30-faserpaariges Kabel (LWL-Kabel) und die Inbetriebnahme des neuen Kabels zu dulden (OLG Frankfurt, NJW 1997, 3030).

Die gegen den Willen des Eigentümers erfolgte Verlegung eines Telekommunikationskabels in einer bereits auf dem Grundstück befindlichen Leitung, die durch ein dingliches Recht gesichert ist, stellt keine rechtswidrige Eigentumsverletzung dar. Den Eigentümer trifft daher eine Duldungspflicht. Aufgrund der Duldungspflicht steht dem Grundstückseigner ein Entschädigungsanspruch zu. (LG Hanau, NJW 1997, 3031)

„Leistungsfähigkeit"

Leistungsfähigkeit besitzt nach § 8 TKG, wer die Gewähr dafür bietet, dass ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden. Die Höhe der mittelfristig (5 Jahre) geplanten Investitionen und deren Finanzierung ist darzulegen. Die Sicherstellung der Finanzierung sollte durch Belege, z.B. durch schriftliche Finanzierungszusagen der Muttergesellschaft, von anderen verbundenen Unternehmen oder von Kreditinstituten nachgewiesen werden. Bloße Absichtserklärungen oder Bemühenszusagen sind nicht als Nachweis der Sicherstellung geeignet.

"Lizenz"

ist die Erlaubnis zum Angebot bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 3 Nr. 7 TKG).

Nach § 6 TKG bedarf danach einer Lizenz, wer Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden, Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anbietet.

Die Anzahl der Lizenzen kann nur beschränkt werden, wenn für eine Lizenzerteilung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen entsprechend dem Frequenznutzungsplan vorhanden sind (z. B. GSM, DCS 1800 und ERMES). Über Fragen der Lizenzpflicht beraten grundsätzlich auch die Außenstellen der Reg TP.

Mit der Lizenzierung von Telekommunikationsunternehmen befasst sich der Aufsatz von Nolte in CR 1996, 459 ff.. Zu den Begriffen Regulierung und Lizenzen finden Sie weitere Erläuterungen bei Spoer/Deutsch in DVBl. 1997, 300 ff.).

„Lizenzgebiet"

Das Lizenzgebiet kann auch aus mehreren nicht zusammenhängenden Teilgebieten gebildet werden.

"Lizenzklassen"

Die Lizenzen sind in 4 Klassen eingeteilt:

Lizenzklasse 1: Betreiben von Übertragungswegen für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durchden Lizenznehmer oder andere (Mobilfunklizenz).

Lizenzklasse 2: Betreiben von Übertragungswegen für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Satellitenfunklizenz).

Lizenzklasse 3: Betreiben von Übertragungswegen für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot nicht die Lizenzklassen 1 oder 2 bestimmt sind (Übertragungswegelizenz).

Lizenzklasse 4: Erbringung von Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze (Sprachlizenz). Diese Lizenzklasse schließt nicht das Recht zum Betreiben von Übertragungswegen ein.



MNO - zurück zum Index

„Missbrauchsaufsicht"

Die Missbrauchskontrolle findet statt, wenn das betroffene Telekommunikationsunternhmen eine marktbeherrschende Stellung einnimmt.

§ 33 TKG Besondere Missbrauchsaufsicht

(1) Ein Anbieter, der auf einem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt diskrimierungsfrei den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich sind, zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung dieser Leistungen für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen einräumt, es sei denn, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich gerechtfertigt ist. Er darf insbesondere den Zugang nur insoweit beschränken, als dies den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im Einzelfall zugrunde liegt.

(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde die Beteiligten auf, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen. Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nah § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, sich selbst den Zugang zu seinem intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstleistungsangebote einräumt, es sei denn, der Anbieter weist Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich rechtfertigen.

(3) Soweit ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 mit anderen Unternehmen ein einheitliches Unternehmen bildet, stehen der Regulierungsbehörde die Befugnisse nach Absatz 2 gegenüber jedem dieser Unternehmen zu. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

"Mobilfunkdienstleistungen"

sind Telekommunikationsdienstleistungen, die für die mobile Nutzung bestimmt sind (§ 3 Nr. 8 TKG).

(zurück zum Index)

"Netzzugang"

ist die physische und logische Verbindung von Endeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit einem Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben sowie die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen (§ 3 Nr. 9 TKG).

Mit dem offenen Netzzugang in der Telekommunikation befasst sich Haar in CR 1996, 713 ff.. Das Recht auf Netzzugang beschreibt Nolte in BB 1996, 2629 ff..

"Nummern"

sind Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen (§ 3 Nr. 10 TKG).

"Nutzer"

sind Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen (§ 3 Nr. 11 TKG).

„Nutzungsberechtigung"

Nach § 50 TKG gilt der Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege (vgl. dazu Schacke/Rosin in DVBl. 1997, 471 ff. und Schütz in NVwZ 1996, 1053 ff.):

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit nicht dadurch der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten die öffentlichen Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Der Bund überträgt das Recht nach Absatz 1 auf Lizenznehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 im Rahmen der Lizenzerteilung nach § 8. Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.

(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der Zustimmung der Träger der Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Lizenznehmer und die städtebaulichen Belange abzuwägen. Die Zustimmung kann mit technischen Bedingungen und Auflagen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Lizenznehmer oder mit einem Lizenznehmer im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Regulierungsbehörde für die Zustimmungserteilung nach Absatz 3 zuständig, wenn ein anderer Lizenznehmer die Verkehrswege des Wegebaulastträgers nutzen will.

(zurück zum Index)

"Öffentliches Telekommunikationsnetz"

ist die Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), an die über Abschlußeinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen werden und die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient (§ 3 Nr. 12 TKG).


PQ - zurück zum Index

„Preisangaben"

Internet-Anbieter müssen ihre Preise einschließlich Umsatzsteuer angeben. Die Versandkosten müssen jedoch nicht im Endpreis enthalten sein, wenn sie je nach Produkt verschieden sind. Die Angabe der Versandkosten ist wichtig. Der Nutzer muss als Käufer immer die Transportkosten tragen, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Bei Reiseangeboten müssen der Reisepreis, die Höhe der Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrages genannt werden. Die Reisebestätigung ist auch online gültig. Es ist ein Gebot der Transparenz, dass Nebenkosten (z.B. Versand, Versicherung, Mehrwertsteuer, Zoll) vollständig und übersichtlich angegeben werden.



R - zurück zum Index

„Recherche"

Es wird die Meinung vertreten, eine (Anwalts-) Pflicht zur Recherche im Internet werde im nationalen Recht nicht zu bejahen sein. Die gegenteilige Ansicht verweist auf die Entscheidung des US Court of Appeals 7th Cir. vom 28.09.1995 (CoR 1995, 422). Danach erstreckt sich die Pflicht zur Recherche (,,Due Dilligence") sich auch auf öffentlich zugängliche Informationen, wie sie im Internet verfügbar sind.

Der Anwalt ist verpflichtet, die herrschende Meinung und die höchstrichterliche Judikatur zu berücksichtigen (BGH VersR 656, 658). Diese muß er anhand von veröffentlichten Entscheidungen und der Fachliteratur verfolgen (BGH NJW 58, 825). Ist der Anwalt auf entlegenen Rechtsgebieten tätig, so muß er sich der besonderen Fachliteratur bedienen und diese studieren (BGH v. 12.04.1971 - IV ZB 385/60).

Diese Rechtsprechung kennt keine Begrenzung auf bestimmte Medien. Da der Anwalt verpflichtet ist, den sichereren Weg zu beschreiten (BGH VersR 83, 562; NJW 93, 734), und ihm vorgeworfen werden kann, einen anderen sicheren Weg nicht erkannt zu haben (BGH NJW-RR 93, 243), sollte sich der Anwalt nicht darauf verlassen, dass die Obergerichte ihn von einer Pflicht zur Recherche im Internet freistellen. Dies gilt umso mehr, als alle Bundesgerichte und eine Vielzahl weiterer Gerichte schon im Internet vertreten sind (siehe www.kanzlei-doehmer.de/webdoc22.htm).

„Referenzen"

Nachweis über bisherige Tätigkeiten (Referenzen) im Bereich der Telekommunikation; Errichtung und Betrieb ähnlicher Anlagen (z. B. über Betrieb von Netzen auf der Grundlage angemieteter Übertragungswege oder Betrieb firmeneigener Telekommunikationsnetze).

"Regulierung"

sind die Maßnahmen, die zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele ergriffen werden und durch die das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen oder von Funkanlagen geregelt werden, sowie die Maßnahmen, die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen ergriffen werden (§ 3 Nr. 13 TKG).

"Regulierungsbehörde"

Die Regulierungsbehörde ist eine Bundesbehörde. Sie gehört zum Bundeswirtschaftsministerium. Aufgabe der Regulierungsbehörde ist es, die Einhaltung der im Telekommunikationsgesetz und anderen Gesetzen niedergelegten Vorschriften zu überwachen.

"Regulierungsrahmen"

Mit dem Regulierungsrahmen aus der Sicht der Unternehmen beschäftigen sich Hefekäuser/Wehner in CR 1996, 698 ff..

„Rückgaberecht"

Zur Zeit gibt kein allgemeines Rückgaberecht für Ware, die über das Internet bestellt worden ist. In der EU werden entsprechende Bestimmungen vorbereitet.



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„Satellitenfunkdienstleistungen"

sind Telekommunikationsdienstleistungen, die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht werden (§ 3 Nr. 14 TKG).

„Signatur"

Die Signatur ist Voraussetzung für den Beweiswert eines elektronischen Dokumentes

Als elektronische Signatur wird die (elektronische) Unterschrift bezeichnet, mit der elektronische Daten vor Manipulationen gesichert werden. Das Signaturgesetz ((§§ 1 ff SigG) und die Signaturverordnung (§§ 1 ff SigV) bestimmen die an eine elektronische Signatur zu stellenden Sicherheitsanforderungen. Das Signaturgesetz wurde umfassend reformiert. Die Änderungen traten am 22. Mai 2001 in Kraft. Das Gesetz verwendet jetzt ausschließlich die Bezeichnung "elektronische Signatur". Ist ein elektronisches Dokument nach den Anforderungen des Signaturgesetzes verschlüsselt, ist anerkannt , dass die Daten von einer bestimmten Person signiert wurden und sie nach der Signatur nicht mehr verändert wurden.

Die elektronische Signatur wird mit einem privaten Signaturschlüssel (Chipkarte) und einer PIN-Nummer erstellt. Der Empfänger des Dokuments kann die Echtheit mit einem öffentlichen Schlüssel überprüfen.

Die Zuordnung des Dokuments zu einem bestimmten Absender erfolgt durch das Signaturschlüssel-Zertifikat, das die signierende Person auf Antrag von einem Zertifizierungsdienst erhält.

Die gesetzlichen Definitionen des § 2 SigG sind erheblich erweitert worden. Dabei ist zukünftig zwischen elektronischen Signaturen, fortgeschrittenen elektronischen Signaturen und qualifizierten elektronischen Signaturen zu unterscheiden, wobei Letztere den höchsten Sicherheitsstandard darstellen. Sofern nicht durch Gesetz etc. die Verwendung einer bestimmten Form vorgeschrieben ist, kann zwischen den drei Formen einer elektronischen Signatur frei gewählt werden. Die Anforderungen an qualifizierte elektronischer Zertifikate sind in den §§ 5 - 7 SigG näher ausgeführt.

Siehe auch: http://www.signaturrecht.de



"Sprachtelefondienst"

ist die gewerbliche Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten des öffentlichen, vermittelnden Netzes, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann (§ 3 Nr. 15 TKG).

Der Sprachtelefondienst darf außerhalb alternativer Netze Dritten erst seit dem 01.01.1998 angeboten werden. Die Telekom AG war bis dahin Alleinanbieter des Sprachtelefondienstes.

„Sperren von Anschlüssen"

Nach § 19 TKV sind Anbieter allgemeiner Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Sprachtelefondienst berechtigt, die Inanspruchnahme dieser Leistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde

1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens fünfundsiebzig Euro in Verzug ist und eine geleistete Sicherheit verbraucht ist oder
2.  ein Grund zur Sperre nach Absatz 2 besteht.

(2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, durchgeführt werden. Die Androhung der Sperre kann mit der Mahnung verbunden werden. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist ist nur zulässig, wenn

1. der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder
2. eine Gefährdung der Einrichtungen des Anbieters, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder
3. das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und, geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist.

(3) Sperren sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken und unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind. Eine Vollsperrung des allgemeinen Netzzugangs darf erst nach Durchführung einer mindestens einwöchigen Abgangssperre erfolgen.

(4) Die Sperre nach Absatz 1 Nr. 1 unterbleibt, wenn gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17 bezahlt oder eine Stundungsvereinbarung getroffen ist.

Das soll nicht für den Mobilfunk gelten.

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Telefax und Kündigung

Das OLG Zweibrücken hat in seinem Urteil vom 6.10.1998 (zfs 1999, 244) folgendes ausgeführt:

„... Nach der einhelligen Rspr. ist der Sendebericht eines Faxgerätes allein aber nicht geeignet, den Zugang des Faxes zu beweisen. Die Anhörung eines technischen Sachverständigen in einem durch den 7. Zivilsenat des OLG München (NJW 1993, 2447, 2448) entschiedenen Verfahren hat ergeben, dass in dem für die Telefax-Übertragung benutzten öffentlichen Telefonnetz Millisekunden dauernde Kontaktöffnungen zwischen den durch Wahleinrichtungen verbundenen Leitungsabschnitten auftreten können, die beim Telefonieren nicht bemerkbar sind, bei der Telefaxübermittlung aber zum Absturz der Verbindung führen können, so daß ein Fax verstümmelt oder aber der gesendete Text überhaupt nicht ankommt, obwohl das Sendeprotokoll eine ordnungsgemäße Übermittlung ausweist. Als andere Möglichkeit der Störung hat der Sachverständige - neben einem Defekt am Empfangsgerät - eine Minderung der Leitungsqualität dargelegt, die nur in gewissen Grenzen ausgeglichen werden und als deren Folge es zum Abbruch der Verbindung kommen kann, ohne daß der Abbruch in jedem Fall protokolliert wird. Mit der in der genannten Entscheidung des OLG München (so auch KG NJW 1994, 3172, 3173; OLG Dresden NJW-RR 1994, 1485) vertretenen Auffassung, der die Kammer folgt, ist durch den Sendebericht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der Kündigung als geführt anzusehen, gegenüber dem es Sache der Kl wäre, ihn durch Anführen genauer Umstände zu erschüttern, aus denen sich schließen ließe, daß die Kl im fraglichen Zeitraum kein Fax erhalten hatte. Diese Auffassung wurde durch Urteil des BGH v. 7.12.1994 (NJW 1995, 665, 666) bestätigt. Der BGH hat dort ausgeführt, daß der Sendebericht allenfalls ein Indiz für den Zugang liefern würde, nicht aber einen Anscheinsbeweis rechtfertigen könne. Denn die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises seien nur bei typischen Geschehensabläufen gegeben, bei denen nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg - oder umgekehrt - geschlossen werden könne. Bloße Wahrscheinlichkeiten reichen danach nicht aus. Die Vermutung einer hohen Verbindungs- und Übertragungssicherheit der Telefax-Technik gibt nach der zitierten Entscheidung des BGH noch keine verlässliche Grundlage für einen Anscheinsbeweis ab. Deshalb kann hier nichts anderes gelten als bei normalen Postsendungen oder eingeschriebenen Briefen, für deren Eingang beim Empfänger ebenfalls kein prima-facie-Beweis besteht (BGH NJW 1964, 1176; Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 130 Rn. 21 m. w. N.). Dabei ist vorliegend weiter zu berücksichtigen, daß der Beweiswert des fraglichen Sendeberichts hier auch dadurch erschüttert wird, daß die Möglichkeit von Manipulationen und nachträglichen Fälschungen besteht. Denn - wie durch die einschlägigen Veröffentlichungen allgemein bekannt ist (vgl. u. a. Wolf NJW 1989, 2592, 2594) - können die Daten eines Sendeprotokolls durch Manipulation des Geräts beliebig hergestellt werden. Uhrzeit, Datum und die Telefax-Nummern des Empfängers sind beliebig einstellbar. Der Bekl hätte deshalb noch weitere Indizien anführen müssen, um den durch die Kl bestrittenen Zugang ausreichend darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. OLG Rostock NJW 1996, 1831, 1832). Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Beweiswertes eines Sendeprotokolls bedurfte es nicht, da die Kammer dies aufgrund der hierzu ergangenen Entscheidungen und der einschlägigen Literatur aus eigener Sachkunde entscheiden konnte..."

„Telefonrechnung"

Bei Möglichkeit der softwaremäßigen Simulation von Verbindungen spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überhöhten Telefonrechnung, selbst wenn Hardware-Manupulationen Dritter auszuschließen sind (AG Starnberg NJW 2002, 3714).

Weist eine Telefonrechnung Gebühren aus, die um ein vielfaches höher sind, als die durchschnittlich anfallenden monatlichen Gebühren, genügt die Vorlage der Telefonrechnung nicht mehr zum Nachweis der berechneten Gebühren. Die gesetzliche Verpflichtung zur Löschung der Verbindungsdaten entbindet die Klägerin nicht, von der Verpflichtung, im Falle des Bestreitens der Höhe der Rechnung, die Einzelverbindungen nachzuweisen (AG Tiergarten NJW-RR 2002, 997).

Im Streit um die Richtigkeit von Telefonrechnungen trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der berechneten Einzelgespräche das Telefonunternehmen. Es hat die Richtigkeit anhand der von ihm gefertigten technischen Aufzeichnungen über die Einzelgespräche darzulegen. Beanstandet der Kunde innerhalb von 80 Tagen nach Versendung der Entgeltrechnung die Höhe der in Rechnung gestellten Telefongebühren, bedarf es im Rechtsstreit zur Substanziierung der Entgeltforderung der Vorlage von Einzelgesprächsnachweisen und des Protokolls des Zählervergleichs (OLG Stuttgart MMR 2000, 97).

Für die zutreffende Erfassung der angefallenen Gebühreneinheiten bei der Deutschen Telekom AG spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn Anhaltspunkte für ein technisches Versagen der Zählereinrichtungen nicht vorhanden sind. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises sind substanziierte Behauptungen erforderlich, die eine außerhalb der Sphäre des Teilnehmers liegende Ursache für die registrierten Einheiten nahelegen (LG Bielefeld MMR 2000,112).



Aufgrund seiner überlegenen Sachkunde hat ein Teledienstunternehmen (§ 2 Nr. 6 Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen - UDSV) den Kunden bei Abschluß eines Vertrags über Telekommunikationsverbindungen deutlich darauf hinzuweisen, daß ihm wegen § 6 IV UDSV Beweisnachteile bei Streitigkeiten über Telefonrechnungen entstehen können, wenn der Kunde die sofortige Löschung seiner Daten mit Übersendung der Entgeltrechnung gem. § 6 II Nr. 1a UDSV verlangt. Im Streit um die Richtigkeit einer Telefonrechnung entbindet § 6 IV UDSV das Unternehmen jedoch nicht von der Darlegungs- und Beweispflicht dafür, daß die von ihm verwendete automatische Gebührenerfassung verlässlich arbeitet (LG Ulm NJW-RR 1999, 1511).

Bei der Geltendmachung von Telefongebühren verbleibt es zunächst bei dem Grundsatz, dass die Telekom als Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme der Fernmeldeeinrichtung durch den Kunden in Höhe der behaupteten Tarifeinheiten trägt. Ist von der Telekom als Reaktion auf die Behauptung des Kunden, die berechneten Tarifeinheiten seien nicht zutreffend, ein umfassendes internes Prüfverfahren ohne ein greifbares, auf eine bestimmte Fehlerquelle hindeutendes Ergebnis durchgeführt worden, so kann davon ausgegangen werden, daß die Zähleinrichtung korrekt und fehlerfrei gearbeitet hat. Hier greift der Erfahrungssatz ein, daß ein technischer Fehler, der sich auf die Erfassung der Tarifeinheiten auswirkt, sich nicht selber beseitigt. (LG Wuppertal, NJW-RR 97, 701).

Ein Beweis des ersten Anscheins spricht für die Richtigkeit der Telefonrechnungen der Telekom. Zur Überwindung des Anscheinsbeweises ist erforderlich, dass im konkreten Fall nachweisbare Umstände und Tatsachen darauf hinweisen, daß der Kausalverlauf nicht dem üblichen entspricht (LG Saarbrücken, NJW-RR 96, 894).

Einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit auf technischen Aufzeichnungen beruhender Telefonrechnungen bezieht sich auf die Aufzeichnung über Einzelgespräche, nicht auf die Rechnung selbst. Im Streit um die Richtigkeit von Telefonrechnungen trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der berechneten Einzelgespräche das Unternehmen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es nach Ablauf der 80-Tage-Frist des § 6 III UDSV die Aufzeichnungen gelöscht hat und deswegen den Nachweis nicht mehr führen kann. Das Unternehmen ist ungeachtet von § 6 III UDSV berechtigt, die Aufzeichnungen jedenfalls dann über die 80-Tage-Frist hinaus vorzuhalten, wenn sie erkennbar zum Zwecke des Nachweises gegenüber dem Kunden noch benötigt werden. Hat der Kunde zunächst ausdrücklich oder schlüssig gegenüber dem Unternehmen den Eindruck erweckt, dass er die Höhe der Telefonrechnung nicht bestreiten wolle, tritt nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung eine Umkehr der Beweislast ein, wenn der Kunde nach Löschung der Aufzeichnungen im Gegensatz zu seinem früheren Verhalten erstmals die Richtigkeit der Rechnung bestreitet und auf einen Einzelnachweis besteht (OLG Celle, NJW-RR 97, 568).

Es spricht ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung der Deutschen Bundespost Telekom, sofern kein Anhaltspunkt für einen technischen Fehler der Gebührenerfassung besteht (LG Weiden, NJW-RR 95, 1278).

Die bloße Behauptung, Manipulationen Dritter an Telefonanlagen seien möglich, reicht nicht aus für einen ordnungsgemäßen Beweisantritt für einen Eingriff eines Dritten (AG Frankfurt, NJW-RR 97, 568).



Telefonvertrag"

Den Telefon im eigentlichen Sinne gibt es nicht.

Der Anbieter des Telefonanschlusses bietet dem Nutzer Kunden den physischen Zugang zum Telefonnetz und überlässt ihm eine ihm zugeordnete Rufnummer zur Nutzung. Bei diesem Vertragsverhältnis soll es sich um einen Mietvertrag handeln.

Wählt der Nutzer eine Nummer, so kommt zwischen ihm und dem Anbieter der Telefonverbindung ein Werkvertrag zustande, weil der Anbieter das Herstellen einer Verbindung zum angewählten Anschluss schuldet.

Sind der Anbieter des Anschlusses und der Anbieter der identisch sind, kann es sich um zwei getrennte Verträge um einen einheitlichen, gemischten Vertrag handeln.

Für die Rechtsanwendung kommt es die jeweilige Leistung an, wenn es darum geht, welches Vertragsrecht anzuwenden ist.

Telekommunikation

ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen (§ 3 Nr. 16 TKG).

Telekommunikationsanlagen

sind technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können (§ 3 Nr. 17 TKG).

"Telekommunikationsdienstleistung"

ist das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte (§ 3 Nr. 18 TKG)

"Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit"

ist das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für beliebige natürliche oder juristische Personen und nicht lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen (§ 3 Nr. 19 TKG).

"Telekommunikationsgesetz"

Dieses Gesetz ist am 25.07.1996 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden. Es trat am 01.08.1996 in Kraft. Einen Überblick geben Scherer in NJW 1996, 2953 ff. und Twickel in NJW-CoR 1996, 226 ff.. Es wurde inzwischen mehrfach geändert.

„Telekommunikations-Kundenschutzverordnung"

Die neue „Telekommunikations-Kundenschutzverordnung" vom 11.12.1997 ist am 01.01.1998 in Kraft getreten.

"Telekommunikationslinien"

sind unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre (§ 3 Nr. 20 TKG).

"Telekommunikationsnetz"

ist die Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zu nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken dient (§ 3 Nr. 21 TKG).

Der Begriff umfaßt alle Einrichtungen, die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind.

„Terminplan"

Es gibt einen Terminplan für die Vorlage des Konzepts für technische Schutzmaßnahmen (§ 87 TKG) und Terminplan für die Vorlage des Konzeptes zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen (§ 88 TKG) sowie zur Implementierung der Überwachungstechnik (§ 16 FÜV).

„Textform"

Die Textform wurde durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 ("Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr") eingeführt. Die Textform ist in den durch das Gesetz bestimmten Fällen anzuwenden. Sie stellt eine Erleichterung für Sachverhalte dar, in denen eine große Anzahl von schriftlichen Erklärungen abzugeben ist. Eine eigenhändige Unterschrift wird hier nicht gefordert, so dass auch Fotokopien, Telefaxe oder E-Mails den Anforderungen genügen. Es reicht aus, wenn die "Textformerklärung" in Schriftzeichen lesbar ist, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Diesem Erfordernis kann wie bisher auch durch Erklärungen wie "Die Erklärung ist ohne Unterschrift gültig" oder "Ende der Erklärung" Genüge getan werden. Denkbar ist auch eine "maschinelle" Unterschrift, wie: "gez. Müller". Der bisherige Ausdruck "schriftlich" ist in vielen Gesetzen durch den Ausdruck "in Textform" ersetzt worden.



„Transparenzgebot"

Im Rechtssinne wird unter Transparenz die Durchschaubarkeit von vertraglichen Regelungen und Abläufen verstanden. Klauseln sind transparent, wenn sie "klar und verständlich" abgefasst sind. Nach diesem Gebot obliegt es dem Mobilfunkanbieter, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in Mobilfunkverträgen durch eine entsprechend transparente Ausgestaltung und geeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen. Der Provider hat die Aufgabe, ein beurteilungsfähiges Leistungsangebot zu machen. Ob der jetzige Tarif-Dschungel diesen Anforderungen genügt, darf aus der Sicht des Juristen mit guten Argumenten bezweifelt werden.

Um nach der - nicht unbedingt „durchschaubaren" und sehr fallbezogenen - Rechtsprechung der bundesdeutschen Gerichte einen relevanten Verstoß gegen das Transparenzgebot anzunehmen, müssen mindestens folgende Voraussetzungen vorliegen:

Die Klausel stellt die Rechte und Pflichten des Vertragspartners unklar dar. (Die Gefahr von Mißverständnissen ist allein nicht ausreichend.)

Die Klausel stellt die Rechte und Pflichten des Vertragspartners undurchschaubar dar. (Es reicht nicht, wenn ein Recht oder eine Pflicht an unvermuteter Stelle geregelt ist. Ebensowenig genügt eine unzumutbare Erschwerung des Auffindens einer Bestimmung).

Die Rechtslage muß unzutreffend und unvollständig dargestellt werden. (Die Verschleierung oder Undurchschaubarkeit der Rechtslage reicht alleine nicht.)

Die Unklarheit oder Undurchschaubarkeit muß vermeidbar sein und die Möglichkeit einer klaren und verständlichen Gestaltung des Klauselwerks bestehen.

Es muß die Möglichkeit einer verständlichen Darstellung der Auswirkungen der Regelungen bestehen.

Aufgrund der Klausel muß der Verwender die Möglichkeit haben, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren.

Die Klarheit und Durchschaubarkeit muß nötig sein, um dem Vertragspartner die Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen.

Aufgrund der Klauselfassung besteht die Möglichkeit, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung seiner Ansprüche abgehalten wird.

Die Klausel begründet die Gefahr, dass der Vertragspartner seine Interessen wegen unklar abgefaßter AGB nicht wahrnimmt.

Der Vertragspartner muß bestehende Rechte geltend machen.

Die Klausel verhindert ein marktgerechtes Verhalten des Vertragspartners und beeinträchtigt oder verhindert die Fähigkeit zum Marktvergleich.

Maßgeblich sind der Verständnishorizont und die Erwartungen des Durchschnittskunden.

Notwendig ist, dass es keinen zuverlässigen Ausgleich des Nachteils der Intransparenz durch einen anderen Vorteil oder andere Vorteile gibt.

Das OLG Düsseldorf hat auf diesem Hintergrund entschieden, dass der Vorbehalt eines Rücktrittsrechts für den Fall mangelnder Kreditwürdigkeit des Kunden in AGB eines Mobilfunknetzbetreibers dann, wenn der Kunde nicht erkennen kann, nach welchen Kriterien seine Kreditwürdigkeit geprüft wird, gegen das bei der konkreten tatbestandlichen Ausformung von AGB geltende Transparenzgebot verstößt.

Ebenso verstößt die vorformulierte räumliche Beschränkung der angebotenen Mobilfunkdienstleistungen auf den Empfangs- und Sendebereich der vom Netzbetreiber erstellten Funkstationen gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot, weil der Kunde dieser Einschränkung des Leistungsgebots des Betreibers nicht entnehmen kann, an welchen Orten konkret derartige Stationen betrieben werden, und ob er je nach dem an einem Ort wohnt, wo ein Kontakt zur Sendestation entweder gar nicht oder nur mit Einschränkungen aufgenommen werden kann (AG Offenburg)

Für den Kunden wird die Durchschaubarkeit dadurch erheblich erschwert, dass ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Tarifbedingungen vor Abschluss eines Mobilfunkvertrages nicht ausgehändigt werden müssen. Es reicht leider aus, dass diese Bedingungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.

Nach den geltenden europarechtlichen Bestimmungen verlangt Transparenz jedoch mehr, als der deutsche Gesetzgeber und die hiesigen Gerichte dem Mobilfunknutzer zubilligen wollen.



„Trojanische Pferde"

Das sind anscheinend nützliche Programme, in denen sich jedoch ein gefährlicher Virus verbirgt. Der Schädling wird, wenn die Auslösebedingungen vorliegen, ohne Wissen des Anwenders aktiv. Besonders gefährlich sind so genannte Backdoor-Trojaner, die die komplette Kontrolle eines Computers von außen ermöglichen.


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„Übersichtsplan"

Übersichtsplan, aus dem die räumliche Abgrenzung des Gebietes zu ersehen ist, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll (sofern nicht das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist). Das Lizenzgebiet kann auch aus mehreren nicht zusammenhängenden Teilgebieten gebildet werden. Auf den Übersichtsplan kann verzichtet werden, wenn das Lizenzgebiet bzw. dessen Teilgebiete ausschließlich aus verwaltungsmäßig abgegrenzten Teilflächen einer Gebietskörperschaft besteht (d.h. das vollständige Gebiet einer Gemeinde oder eines Gemeindeteilortes abdeckt).

"Übertragungswege"

Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt- Verbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlußeinrichtungen (§ 3 Nr. 22 TKG).

Übertragungswege sind Kabel und Funkverbindungen einschließlich der übertragungsstechnischen Einrichtungen.

„Unlauterer Wettbewerb"

Es ist unzulässig, Teledienste ohne Anbieterkennzeichnung anzubieten. Solche Internet-Werbung ist sittenwidrig und verstößt damit gegen § 1 UWG. Mitbewerbern steht gemäß §§ 1, 13 I Nr. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch zu, der sich gegen jede weitere Angebote ohne Anbieterkennzeichnung Art richtet. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.



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"Verbindungsnetz"

ist ein Telekommunikationsnetz, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und Teilnehmernetze miteinander verbindet (§ 3 Nr. 23 TKG).

„Vertragsschluss"

Siehe unten: „Willenserklärung".

„Viren"

Viren sind in böswilliger Absicht geschriebene Programme, die sich in Computern und Netzwerken einnisten und selbstständig verbreiten. Ihre negativen Auswirkungen reichen von unsinnigen Textmeldungen bis zum Löschen - sämtlicher Dateien. Viren können aus dem Internet, per E-Mail oder über Datenträger übertragen werden. Bootsektorviren, die Programme verändern, mit denen der Computer gestartet wird, spielen nur noch eine kleine Rolle. Verbreiteter sind Programmviren und Makroviren, die sich an Programmdateien beziehungsweise Befehle anheften und gleichzeitig damit gestartet werden.

„Vorauskasse"

Zahlung vor Lieferung stellt ein erhebliches Risiko zu Lasten des Internet-Nutzers dar. Er erhält entweder gar keine Leistung oder eine fehlerhafte Leistung, wobei er seine Gewährleistungsrechte, wenn ihm solche überhaupt zustehen, kaum bzw. nur sehr schwer durchsetzen kann.



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„Willenserklärung"

Eine ,,elektronische" Willenserklärung ist eine solche, die von einer natürlichen Person abgegeben und nur mit Hilfe der Technik übermittelt wird. Sie ist eine echte Willenserklärung (Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., vor § 116 Rz. 1). Ob es sich dabei um eine Erklärung unter Anwesenden oder unter Abwesenden handelt, ist noch nicht abschließend geklärt. Es spricht einiges dafür, eine Willenserklärung, die via eMail, durch Hinterlegung in einer Mailbox oder sogleich über die Hompage des Anbieters abgegeben wird, als eine Erklärung unter Abwesenden anzusehen. Etwas anderes gilt für Erklärungen, die über ein Chat-System, WebCam oder Internet-Phone übermittelt werden (vgl. BGH, 14.12.1995, IX ZR 242/94, NJW 96, 1062).

Mehrings (MMR 98, 30) ist der Meinung, die Computererklärung lasse sich nahtlos in das überkommende System der Willenserklärung einordnen. Irrtumsfälle könnten sich sachgerecht gelöst werden. Im vollautomatisierten Bestellverfahren mittels Computererklärung verliere die Unterscheidung zwischen Willenserklärungen unter Anwesenden und Abwesenden aber weitgehend an Bedeutung.

Die Stiftung Warentest meint, das die meisten Verträge mündlich abgeschlossen werden. Ebenso wie beim Warenkauf im Kaufhaus könnten Internet-Verträge problemlos zustandekommen. Mit dem Absenden der Bestellung ist ein wirksamer Vertrag geschlossen. Wird die vereinbarte Leistung nicht erbracht, muß der Anbieter dem Kunden den daraus folgenden Schaden ersetzen.

Bei einer Internetauktion kann durch das Höchstgebot des Bieters ein Vertrag mit dem Anbieter zustande kommen (Ricardo-Fall).

Würmer"

Würmer ähnlich wie Viren. Sie benötigen aber keinen Programmwirt. Die Programme erzeugen Kopien von sich selbst und verbreiten sich über Netzwerke auf andere Rechner, am häufigsten als Anhang (Attachement) über E-Mails. In der Regel werden sie erst aktiv, wenn der Anwender den Anhang durch Anklicken ausführt.

„Zahlung"

Die Zahlung muss fällig sein. Eine Lastschrift kann bis zu sechs Wochen nach der Abbuchung widerrufen werden. Die Kreditkartennummer sollte nur übermittelt werden, wenn der Empfänger die Daten verschlüsselt. Ohne Verschlüsselung besteht Missbrauchsgefahr.

Teilzahlungsverträge können nicht online vereinbart oder widerrufen werden. In beiden Fälle ist Schriftform vorgeschrieben. Ein formnichtiger Vertrag wird wirksam, wenn der Anbieter liefert und der Kunde die auf Teilzahlungsbasis erworbene Sache annimmt.

"Zusammenschaltung"

ist derjenige Netzzugang, der die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen (§ 3 N. 24 TKG).

„Zusammenschaltungsvereinbarungen"

Mit den Rechtsfragen bei Zusammenschaltungsvereinbarungen befasst sich Gramlich in CR 1997, 65 ff..

„Zuverlässigkeit"

Zuverlässigkeit besitzt nach § 8 TKG, wer die Gewähr dafür bietet, dass er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird. Der Antragsteller sollte insbesondere angeben, ob ihm oder einem mit ihm nach § 23 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 GWB verbundenen Unternehmen oder einer mit der Führung seines Geschäfts bestellten Person in den letzten fünf Jahren

- eine Telekommunikationslizenz entzogen wurde,
- Auflagen wegen der Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer Telekommunikationslizenz gemacht wurden,
- ob er oder einer der oben Genannten wegen eines Verstoßes gegen Telekommunikations- oder Datenschutzrecht belangt wurden oder
- gegen sie derzeit ein Verfahren in den vorgenannten Fällen anhängig ist.

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