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Auskunft, Lizenzen, Eintragung, Widerspruch
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Leitsatzkommentar zum Markengesetz
| © 1997 bis heute * Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Bleichstr. 34, 35390 Gießen Tel.: 0641/97579-0 o. 0171-6205362 * Fax : 0641/97579-31 * eMail |
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Stand: 21. September 2009
Dieser Leitsatzkommentar wird ständig aktualisiert und ist urheberrechtlich geschützt. Der Kanzlei Döhmer steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Im Falle
der Verletzung des Urheberrechtes werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltende gemacht. Die zitierten Entscheidungen des BGH
sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar. Dennoch ist der Leitsatzkommentar zur Erleichterung der täglichen
Arbeit unverzichtbar, da die aktuellen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Gesetzeswortlaut gelesen werden können.
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156,
1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen (mit Leitsätzen)
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften (mit Leitsätzen)
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen (mit Leitsätzen)
§ 4 Entstehung des Markenschutzes (mit Leitsätzen)
§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen (mit Leitsätzen)
§ 6 Vorrang und Zeitrang
§ 7 Inhaberschaft (mit Leitsätzen)
§ 8 Absolute Schutzhindernisse (mit Leitsätzen)
§ 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse (mit Leitsätzen)
§ 10 Notorisch bekannte Marken
§ 11 Agentenmarken (mit Leitsätzen)
§ 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang (mit Leitsätzen)
§ 13 Sonstige ältere Rechte (mit Leitsätzen)
§ 14 Ausschließl. Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch (mit Leitsätzen)
§ 15 Ausschließl. Recht des Inhabers einer geschäftl. Bezeichnung; Unterlassungs-, Schadensersatzanspruch (mit Leitsätzen)
§ 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken (mit Leitsätzen)
§ 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter (mit Leitsätzen)
§ 18 Vernichtungsanspruch (mit Leitsätzen)
§ 19 Auskunftsanspruch (mit Leitsätzen)
§ 20 Verjährung
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§ 21 Verwirkung von Ansprüchen (mit Leitsätzen)
§ 22 Ausschluss von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang (mit Leitsätzen)
§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft (mit Leitsätzen)
§ 24 Erschöpfung (mit Leitsätzen)
§ 25 Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung (mit Leitsätzen)
§ 26 Benutzung der Marke (mit Leitsätzen)
§ 27 Rechtsübergang (mit Leitsätzen)
§ 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft; Zustellungen an den Inhaber (mit Leitsätzen)
§ 29 Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren
§ 30 Lizenzen (mit Leitsätzen)
§ 31 Angemeldete Marken (mit Leitsätzen)
§ 32 Erfordernisse der Anmeldung (mit Leitsätzen)
§ 33 Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung (mit Leitsätzen)
§ 34 Ausländische Priorität (mit Leitsätzen)
§ 35 Ausstellungspriorität
§ 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse (mit Leitsätzen)
§ 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse (mit Leitsätzen)
§ 38 Beschleunigte Prüfung (mit Leitsätzen)
§ 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung (mit Leitsätzen)
§ 40 Teilung der Anmeldung (mit Leitsätzen)
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§ 41 Eintragung
§ 42 Widerspruch (mit Leitsätzen)
§ 43 Einrede mangelnder Benutzung; Entscheidung über den Widerspruch (mit Leitsätzen)
§ 44 Eintragungsbewilligungsklage (mit Leitsätzen)
§ 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
§ 46 Teilung der Eintragung (mit Leitsätzen)
§ 47 Schutzdauer und Verlängerung (mit Leitsätzen)
§ 48 Verzicht (mit Leitsätzen)
§ 49 Verfall (mit Leitsätzen)
§ 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (mit Leitsätzen)
§ 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (mit Leitsätzen)
§ 52 Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit
§ 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls (mit Leitsätzen)
§ 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse (mit Leitsätzen)
§ 55 Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten (mit Leitsätzen)
§ 56 Zuständigkeiten im Patentamt
§ 57 Ausschließung und Ablehnung
§ 58 Gutachten (mit Leitsätzen)
§ 59 Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehör
§ 60 Ermittlungen; Anhörungen; Niederschrift
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§ 61 Beschlüsse; Rechtsmittelbelehrung
§ 62 Akteneinsicht; Registereinsicht
§ 63 Kosten der Verfahren (mit Leitsätzen)
§ 64 Erinnerung
§ 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt
§ 65 Rechtsverordnungsermächtigung
§ 66 Beschwerde (mit Leitsätzen)
§ 67 Beschwerdesenate; Öffentlichkeit der Verhandlung
§ 68 Beteiligung des Präsidenten des Patentamts
§ 69 Mündliche Verhandlung (mit Leitsätzen)
§ 70 Entscheidung über die Beschwerde (mit Leitsätzen)
§ 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens (mit Leitsätzen)
§ 72 Ausschließung und Ablehnung
§ 73 Ermittlung des Sachverhalts
§ 74 Beweiserhebung
§ 75 Ladungen
§ 76 Gang der Verhandlung
§ 77 Niederschrift
§ 78 Beweiswürdigung; rechtliches Gehör (mit Leitsätzen)
§ 79 Verkündung; Zustellung; Begründung (mit Leitsätzen)
§ 80 Berichtigungen (mit Leitsätzen)
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§ 81 Vertretung; Vollmacht
§ 82 Anwendung weiterer Vorschriften (mit Leitsätzen)
§ 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (mit Leitsätzen)
§ 84 Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe (mit Leitsätzen)
§ 85 Förmliche Voraussetzungen
§ 86 Prüfung der Zulässigkeit
§ 87 Mehrere Beteiligte
§ 88 Anwendung weiterer Vorschriften (mit Leitsätzen)
§ 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (mit Leitsätzen)
§ 90 Kostenentscheidung (mit Leitsätzen)
§ 91 Wiedereinsetzung (mit Leitsätzen)
§ 92 Wahrheitspflicht
§ 93 Amtssprache und Gerichtssprache
§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
§ 94 Zustellungen
§ 95 Rechtshilfe
§ 95a Einreichung elektronischer Dokumente
§ 96 Inlandsvertreter (mit Leitsätzen)
§ 97 Kollektivmarken (mit Leitsätzen)
§ 98 Inhaberschaft
§ 99 Eintragbarkeit von geografischen Herkunftsangaben (mit Leitsätzen)
§ 100 Schranken des Schutzes; Benutzung (mit Leitsätzen)
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§ 101 Klagebefugnis; Schadensersatz (mit Leitsätzen)
§ 102 Markensatzung
§ 103 Prüfung der Anmeldung
§ 104 Änderung der Markensatzung
§ 105 Verfall
§ 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes (mit Leitsätzen)
§ 108 Antrag auf internationale Registrierung
§ 109 Gebühren
§ 110 Eintragung im Register
§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung
§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung
§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse (mit Leitsätzen)
§ 114 Widerspruch
§ 115 Nachträgliche Schutzentziehung (mit Leitsätzen)
§ 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung
§ 117 Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
§ 118 Zustimmung bei Übertragungen
§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
§ 120 Antrag auf internationale Registrierung
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§ 121 Gebühren
§ 122 Vermerk in den Akten; Eintragung im Register
§ 123 Nachträgliche Schutzerstreckung
§ 124 Entsprechende Anwendung
§ 125 Umwandlung einer internationalen Registrierung
§ 125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt
§ 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
§ 125c Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke
§ 125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken
§ 125e Gemeinschaftsmarkengerichte; Gemeinschaftmarkenstreitsachen
§ 125f Unterrichtung der Kommission
§ 125g Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte
§ 125h Insolvenzverfahren
§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 126 Als geografische Herkunftsangaben geschützte Namen (mit Leitsätzen)
§ 127 Schutzinhalt (mit Leitsätzen)
§ 128 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch (mit Leitsätzen)
§ 129 Verjährung
§ 130 Antrag auf Eintragung
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§ 131 Antrag auf Änderung der Spezifikation
§ 132 Einspruchsverfahren
§ 133 Zuständigkeiten beim Patentamt; Rechtsmittel (mit Leitsätzen)
§ 134 Überwachung
§ 135 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch (mit Leitsätzen)
§ 136 Verjährung
§ 137 Nähere Bestimmungen
§ 138 Sonstige Vorschriften
§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
§ 140 Kennzeichenstreitsachen (mit Leitsätzen)
§ 141 Gerichtsstand
§ 142 Streitwertbegünstigung (mit Leitsätzen)
§ 143 Strafbare Kennzeichenverletzung (mit Leitsätzen)
§ 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
§ 144 Strafbare Benutzung geografischer Herkunftsangaben
§ 145 Bußgeldvorschriften
§ 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten (mit Leitsätzen)
§ 147 Einziehung; Widerspruch; Aufhebung der Beschlagnahme (mit Leitsätzen)
§ 148 Zuständigkeiten; Rechtsmittel
§ 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
§ 150 Beschlagnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94
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§ 151 Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung
§ 152 Anwendung dieses Gesetzes (mit Leitsätzen)
§ 153 Schranken für die Geltendmachung (mit Leitsätzen)
§ 154 Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren
§ 155 Lizenzen
§ 156 Prüfung angemeldeter Marken (mit Leitsätzen)
§ 157 Bekanntmachung und Eintragung
§ 158 Widerspruchsverfahren (mit Leitsätzen)
§ 159 Teilung einer Anmeldung
§ 160 Schutzdauer und Verlängerung (mit Leitsätzen)
§ 161 Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls
§ 162 Löschung einer eingetragenen Marke (mit Leitsätzen)
§ 163 Löschung einer eingetragenen Marke
§ 164 Erinnerung und Durchgriffsbeschwerde
§ 165 Übergangsvorschriften (mit Leitsätzen)
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§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
Nach diesem Gesetz werden geschützt:
1. Marken,
2. geschäftliche Bezeichnungen,
3. geografische Herkunftsangaben.
Leitsätze:
Wenn ihr beschreibender Gehalt für den inländischen Verkehr ohne weiteres verständlich ist, fehlt Wörtern für die genannten Dienstleistungen auch die
Unterscheidungskraft (Anschluß an BGH GRUR 1988, 211 = Bl.f.PMZ 1988, 186 - wi hammas denn; BGH GRUR, a.a.O. - Apropos Film ; BPatG, Urteil vom
07.05.1997 - 29 W (pat) 122/96, GRUR 1998, 145).
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften
zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.
Leitsätze:
In einer Kombinationsmarke, deren Wortbestandteile ein französischer Adelstitel und weitere Namensbestandteile sind (hier: Comtesse Esther de Pommery),
ist der Adelstitel (hier: Comtesse) selbständig kollisionsbegründend, wenn er zeilenmäßig von den weiteren Namensbestandteilen abgehoben im
Zeichenmittelpunkt steht (BPatG, Urteil vom 07.06.1995 - 28 W (pat) 163/94, GRUR 1996, 283).
Die Grundregel, dass Mehrwortmarken, die aus Vor- und Nachnamen zusammengesetzt sind, im geschäftlichen Verkehr häufig auf den Familiennamen
verkürzt werden (vgl. BPatG Mitt 1980, 234 - Claude Ferrand ? Louis Feraud), läßt sich auf Adelsbezeichnungen nicht ohne weiteres übertragen. Stehen sich
im Widerspruchsverfahren zwei Adelsbezeichnungen mit gleichem Adelsprädikat und derselben Bezeichnung eines adligen Stammhauses gegenüber, so ist
trotz Hinzufügung eines charakteristisch verschiedenen (Vor-) Namens eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr - zumindest i. S. einer "gedanklichen
Verbindung" - jedenfalls dann anzunehmen, wenn die beiderseitigen Waren identisch sind und die Widersprechende eine Reihe von weiteren Marken benutzt,
die einen deutlichen Bezug zu demselben Adelshaus aufweisen. ,Adalbert Prinz von Bayern" für Bier verwechselbar mit "Luitpold Prinz von Bayern" (BPatG,
Urteil vom 11.01.1995 - 26 W (pat) 226/93, GRUR 1996, 282).
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale
Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Leitsätze/Entscheidungen:
Das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich. Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt
für solche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der
abgebildeten Person herstellt und es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder
Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht (BGH, Beschluss vom 24.04.2008 - I ZB 21/06 zu MarkenG § 3 Abs. 1 MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1).
***
Durch die Art der Ware selbst bedingt i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind diejenigen Merkmale, die die Grundform der Warengattung ausmachen. Das
Eintragungshindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht auf technische Geräte beschränkt, sondern kann auch eingreifen, wenn die Warenform technisch
bedingt ist. Ist die Verkehrsdurchsetzung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachgewiesen (hier: Milchcreme-Schnitten), kann sich daraus eine
Verkehrsdurchsetzung für einen diese speziellen Waren oder Dienstleistungen umfassenden, im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragenen Begriff
(hier: Fertigkuchen) ergeben (BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - I ZB 22/04 zu MarkenG § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3).
***
„... Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, dass der Marke jedenfalls die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen, hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
1. Das Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, dass der angegriffenen Marke, die aus der Form der Ware besteht, nicht die Markenfähigkeit i.S. von §
3 Abs. 1 MarkenG abgesprochen werden kann. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch die Form einer Ware. Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist
nach § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt, das heißt ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als
solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v.
18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 37 - Philips/Remington; BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 =
WRP 2004, 752 - Gabelstapler II, m.w.N.). Bei der als Marke beanspruchten Form handelt es sich nicht um den Prototypen einer Frontverkleidung
(Kühlerrahmen) eines Kraftfahrzeugs schlechthin, bei dem bereits die abstrakte Markenfähigkeit zu verneinen wäre (vgl. hierzu BGH GRUR 2004, 502, 503 -
Gabelstapler II, m.w.N.), sondern um eine Formgebung mit besonderen Gestaltungselementen, die deren abstrakte Markenfähigkeit begründen.
2. Das Bundespatentgericht hat die Versagung des Schutzes vorrangig auf § 3 Abs. 2 MarkenG gestützt. Die Voraussetzungen der in dieser Vorschrift
geregelten Ausschlusstatbestände hat es jedoch, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
a) Unter das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 MarkenG fallen Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Damit schließt es das Gesetz im öffentlichen
Interesse aus, dass der Inhaber der Marke aufgrund seiner Markeneintragung technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware für sich monopolisieren und
dadurch Mitbewerber daran hindern kann, bei der Gestaltung ihrer Produkte eine bekannte technische Lösung einzusetzen oder ihren Produkten bestimmte
vorteilhafte Eigenschaften zu verleihen.
b) Den Feststellungen des Bundespatentgerichts kann nicht entnommen werden, dass von dem angegriffenen Zeichen eine solche blockierende Wirkung ausgeht.
aa) Das Bundespatentgericht stellt hinsichtlich des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwar einerseits fest, bei einer Frontverkleidung müsse
angesichts der zwingenden Vorgaben im Hinblick auf Stabilität, Verformbarkeit, Aufprallschutz und Aerodynamik allgemein von einer technischen Dominanz
der Form ausgegangen werden. Die technische Wirkung stehe auch deshalb im Vordergrund, weil bei einem Kraftfahrzeugteil der bestimmungsgemäße Zweck
der passgenaue Einbau in die Sachgesamtheit sei. Dazu gebe es keinerlei Formalternativen, was insbesondere bei der Verwendung als Ersatzteil deutlich werde.
Das Bundespatentgericht führt andererseits aber auch aus, die Form einer Frontverkleidung sei nicht zwangsläufig durch die Art der Ware im Sinne einer
gattungsspezifischen Formgebung vorgegeben. Denn bei einer Verwendung als Tuning- oder als Aerodynamikteil gebe es in der Detailgestaltung auch
Abweichungen von der typgemäßen Grundform. Demnach bestehen auch nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts trotz der technischen Vorgaben
Gestaltungsmöglichkeiten, die es jedem Hersteller erlauben, Frontverkleidungen (Kühlerrahmen) für Kraftfahrzeuge zu entwickeln, die sich jeweils durch eine
eigenständige individualisierende Formgebung auszeichnen. In einem solchen Fall ist der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen technischer
Bedingtheit der Form nicht gegeben (vgl. BGHZ 166, 65 Tz. 14 - Porsche Boxster). Der Umstand, dass die Marke für Teile von Kraftfahrzeugen und damit
auch für entsprechende Ersatzteile verwendet werden soll, führt entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch
bei der äußeren Form eines Kraftfahrzeugs in seiner Gesamtheit bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BGHZ 166, 65 Tz. 14 - Porsche Boxster).
Ist aber bei der Sachgesamtheit (Kraftfahrzeug) von einer Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen, so führt der bestimmungsgemäße Zweck der als
Marke beanspruchten Form, als Teil (hier: Frontverkleidung oder Kühlerrahmen) einer solchen Sachgesamtheit verwendet zu werden, nicht zu einer weiteren
Beschränkung der Formgebung des Teils, die über die bereits angeführten technischen Vorgaben hinausginge.
bb) Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts verleiht die hier beanspruchte Form der Ware auch nicht einen wesentlichen Wert i.S. von § 3 Abs. 2
Nr. 3 MarkenG.
(1) Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware
verleiht (vgl. Fezer, Markengesetz, 3. Aufl., § 3 Rdn. 232; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 3 Rdn. 100, m.w.N.). Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG ist ein Zeichen dem Schutz als Marke jedoch nur dann nicht zugänglich, wenn es ausschließlich aus einer Form besteht, die der Ware einen
wesentlichen Wert verleiht. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht demnach dem Markenschutz einer ästhetisch wertvollen Formgebung nur
dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als
ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen
kann (vgl. BPatG MarkenR 2004, 153, 156 - Kellybag; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 3 Rdn. 102; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 275;
Koschtial, GRUR Int. 2004, 106, 111 f.). Davon kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn der Verkehr in der ästhetischen Formgebung selbst die
eigentliche handelbare Ware sieht. So ist beispielsweise bei Kunstwerken, die der Verkehr ausschließlich nach ihrem ästhetischen und künstlerischen Gehalt
wertet, die eigentümliche Formgebung dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn nach der Verkehrsauffassung das Kunstwerk erst durch diese Formgebung
entsteht und die handelbare Ware selbst darstellt (vgl. BGHZ 5, 1, 6 - Hummelfiguren; 29, 62, 64 - Rosenthal-Vase, jeweils zum Ausstattungsschutz nach § 25
WZG; vgl. ferner Hildebrandt, Marken und andere Kennzeichen, § 4 Rdn. 139). Stellt dagegen in den Augen des Verkehrs nicht allein die ästhetische
Formgebung die eigentliche Ware dar, sondern erscheint sie nur als eine Zutat zu der Ware, deren Nutz- oder Verwendungszweck auf anderen Eigenschaften
beruht, steht sie der Eintragung der Form als Marke auch dann nicht entgegen, wenn es sich um eine ästhetisch besonders gelungene Gestaltung handelt (vgl.
Eisenführ in Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung, Art. 7 Rdn. 160). Bei der Gestaltung der Frontverkleidung eines Kraftfahrzeugs handelt es
sich nicht um eine Formgebung, in der der Verkehr die eigentliche handelbare Ware sieht. Der Nutzwert der Frontverkleidung als technisch bedingtes Bauteil
eines Kraftfahrzeugs tritt selbst dann, wenn die ästhetische Gestaltung im Einzelfall besonders gelungen sein sollte, nicht völlig hinter den ästhetischen Wert
der Formgebung zurück.
(2) Das Bundespatentgericht hat den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dagegen deshalb als gegeben angesehen, weil sich die angegriffene
Darstellung in der Verkörperung eines sichtbaren Teils eines Kraftfahrzeugs erschöpfe, die nur in dieser besonderen optischen Ausgestaltung und ästhetischen
Wirkung markt- und verkehrsfähig sei. Dies werde vor allem deutlich, wenn man die Ware ‚Kraftfahrzeugteile' unter dem Blickwinkel ihrer Verwendung als
Ersatzteil werte. Bei einem Autoersatzteil in Form einer Frontverkleidung, die nur für ein ganz bestimmtes Fahrzeugmodell Verwendung finden könne und das
äußere Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs ganz entscheidend mitpräge, mache die Form das Wesen der Ware aus. Denn der Verkehr akzeptiere nur diese
Lösung, das heißt die Wiederherstellung des Originalzustands, und begnüge sich nicht mit einer vielleicht billigeren, aber eben optisch nicht identischen Variante.
Für seine Auffassung hat das Bundespatentgericht maßgeblich den Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG angeführt, den es darin gesehen hat,
dass die ästhetische Funktion von Waren grundsätzlich in Abgrenzung zum Urheber- und Geschmacksmusterrecht vom zeichenrechtlichen Schutz
ausgenommen werden müsse (vgl. dazu Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 3 Rdn. 100, m.w.N.). Auf die Abgrenzung des Markenschutzes für Warenformen von
dem Schutz der ästhetischen Formgebung durch das Urheber- und Geschmacksmusterrecht lassen sich seine Erwägungen, mit denen es das Vorliegen des
Ausschlussgrunds nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründet hat, jedoch nicht stützen. Denn bei der vom Bundespatentgericht angeführten Bedeutung der hier
beanspruchten Ware ‚Kraftfahrzeugteile' für den Ersatzteilmarkt geht es nicht um den Schutz ihrer ästhetischen Formgebung. Die Erwartung des Verkehrs, dass
das Ersatzteil eines Kraftfahrzeugteils dasselbe Erscheinungsbild aufweist wie das Originalteil, besteht unabhängig von der Formgebung im Einzelfall. Nicht
die Form in ihrer ästhetischen Wirkung verleiht daher der hier in Rede stehenden Ware unter dem Gesichtspunkt des Ersatzteilgeschäfts einen wesentlichen
Wert, sondern allein deren Eigenschaft als Teil eines Kraftfahrzeugs. Darin liegt aber allenfalls ein wirtschaftlicher Wert der Ware, nicht jedoch ein aus der
(ästhetischen Wirkung der) Form folgender Wert i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Der Gefahr einer Beschränkung oder Monopolisierung des
Ersatzteilmarkts durch Markeneintragungen kann zudem hinreichend durch Anwendung des § 23 Nr. 3 MarkenG begegnet werden (vgl. dazu Hacker in
Ströbele/Hacker aaO § 3 Rdn. 104).
3. Der Eintragung der Marke stehen jedoch - wie das Bundespatentgericht zu Recht in einer Hilfserwägung angenommen hat - die Eintragungshindernisse nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
a) Das Bundespatentgericht hat zum einen das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht. Dagegen ist aus
Rechtsgründen nichts zu erinnern.
aa) Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegenüber den Produkten anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der
Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006, m.w.N.). Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft
dreidimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware bestehen. Bei ihnen sind die Kriterien für die Unterscheidungskraft keine anderen als für die
übrigen Markenkategorien (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.2006 - C-24/05 P, Slg. 2006, I-5677 = GRUR Int. 2006, 842 Tz. 24 - Storck/HABM, m.w.N.). Wie bei
jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimensionalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein zu prüfen, ob der Verkehr in dem angemeldeten
Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01, C-54/01, C-55/01, Slg.
2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 Tz. 41 f., 46 - Linde, Winward und Rado; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 18/98, GRUR Int. 2001, 462, 463 f. = WRP
2001, 265 - Stabtaschenlampen I). Eine dreidimensionale Marke, die allein aus der Form der Ware besteht, wird jedoch vom Verkehr nicht notwendig in
gleicher Weise wahrgenommen wie eine herkömmliche Wort- und Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der
gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Gewöhnlich schließen Verbraucher daher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche
Herkunft (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 25 - Storck/HABM, m.w.N.).
bb) Dementsprechend geht der Senat in seiner Rechtsprechung bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, trotz Anlegung des
beschriebenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon aus, dass solchen Marken die erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft im Allgemeinen fehlt. Denn
die dreidimensionale naturgetreue Wiedergabe eines der Gattung nach im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses ist häufig nicht geeignet, die Ware ihrer
Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGHZ 166, 65 Tz. 17 - Porsche Boxster, m.w.N.). Bei dreidimensionalen Marken ist danach regelmäßig zu prüfen, ob
die Form lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verkörpert (hier: Frontverkleidung eines Kraftfahrzeugs). Geht die Form
darüber hinaus, zeichnet sie sich insbesondere durch besondere Gestaltungsmerkmale aus, ist zu prüfen, ob der Verkehr in ihnen nur bloße
Gestaltungsmerkmale sieht oder sie als Herkunftshinweis versteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in einer bestimmten Formgestaltung nur dann
einen Herkunftshinweis sehen wird, wenn er diese Form nicht einer konkreten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein
ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGHZ 166, 65 Tz. 17 - Porsche Boxster, m.w.N.).
cc) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass der Verkehr die angegriffene Marke, die aus der Form einer Frontverkleidung besteht, lediglich als
Karosserieteil versteht. Falls ihm bei Kraftfahrzeugteilen der vorliegenden Art gestalterische Merkmale überhaupt auffielen, werde er diese eher als Teil der
Ware betrachten. Vorliegend handele es sich um ein Karosserieteil, das zwar auch zur Aufnahme eines Kühlerelements dienen könne, sich als isolierte
Einzelware in nicht eingebautem Zustand aber in keiner Weise vom bekannten Formenschatz abhebe. Insbesondere die Zweiteilung der Kühleröffnung finde
sich in vergleichbarer Weise auch bei anderen Herstellern.
dd) Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Verkehr in der Gestaltung
von Kraftfahrzeugteilen der vorliegenden Art weder im Allgemeinen noch im vorliegenden Fall aufgrund etwaiger besonderer Merkmale der Gestaltung der
angegriffenen Marke einen Herkunftshinweis sieht. Es hat hinreichend dargetan, dass die Marke nicht erheblich von den üblichen Formgestaltungen auf diesem
Gebiet abweicht, und hat daher ohne Rechtsfehler die Unterscheidungskraft der Marke verneint. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die
charakteristische Gestaltung des Kühlergrills bei Kraftfahrzeugen bestimmter Autohersteller belege das Gegenteil, und in diesem Zusammenhang auf die
typische Form der ‚BMW-Niere' (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.1984 - I ZB 9/83, GRUR 1985, 383 - BMW-Niere) hinweist, lässt sie unberücksichtigt, dass im
Streitfall, wie schon das Bundespatentgericht zu Recht ausgeführt hat, Schutz nicht für eine Kühlergestaltung entsprechend der ‚BMW-Niere' begehrt wird,
sondern für die Gestaltung einer Frontverkleidung (Kühlerrahmen). Die beanspruchte Gestaltung weist neben zwei nebeneinanderliegenden Öffnungen im
vorderen Teil zum einen weitere Gestaltungselemente auf, die ihr die Form eines Kühlerrahmens geben. Zum anderen fehlt bei ihr das gitterförmige Emblem
der ‚BMW-Niere', die Gegenstand der Senatsentscheidung vom 20. September 1984 war. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Gestaltung der
angegriffenen Marke werde schon deshalb durch der ‚BMW-Niere' entsprechende charakteristische Elemente geprägt, weil sie gleichfalls
nebeneinanderliegende Kühlergrillöffnungen aufweise, steht die Feststellung des Bundespatentgerichts entgegen, dass sich dieses Gestaltungselement in
vergleichbarer Weise auch bei anderen Herstellern findet. Auf diesen Umstand hat bereits die Markenabteilung abgestellt. Da die Markeninhaberin mit ihrer
Beschwerde insoweit keine Beanstandungen erhoben hat, durfte das Bundespatentgericht entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge
seine Entscheidung gleichfalls auf diese Erwägung stützen.
b) Der Eintragung der angegriffenen Marke steht zum anderen - wie das Bundespatentgericht zu Recht angenommen hat - das Eintragungshindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Da sich die angegriffene Marke darin erschöpft, die äußere Form der Ware - hier der Frontverkleidung eines Kraftfahrzeugs - wiederzugeben, handelt es sich
um ein Zeichen, das Eigenschaften der beanspruchten Ware, nämlich die äußere Gestaltung, beschreibt. Daran, dass derartige Gestaltungen nicht einem
Unternehmen vorbehalten bleiben, sondern frei verwendet werden können, besteht grundsätzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit (vgl. EuGH GRUR
2003, 514 Tz. 73 - Linde, Winward und Rado), das ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen kann. Denn die Freiheit der Gestaltung
von Produkten darf nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Nicht anders als bei der Gestaltung von Kraftfahrzeugen im Ganzen ist dabei zu berücksichtigen,
dass dann, wenn Formgestaltungen wie die vorliegende ohne weiteres als Marke eingetragen würden, außer Automobilherstellern auch sonst jedermann mit
verhältnismäßig geringem Aufwand eine Vielzahl ähnlicher Gestaltungen zum Gegenstand von Markenanmeldungen machen könnte und diese
Formgestaltungen damit zumindest innerhalb der Benutzungsschonfrist für die Wettbewerber verschlossen wären (BGHZ 166, 65 Tz. 21 - Porsche Boxster).
Dies würde zu einer erheblichen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit führen, weil sich neue Gestaltungen nicht nur von den Produkten der Wettbewerber,
sondern auch von - möglicherweise sehr zahlreichen - Formgebungen absetzen müssten, denen Markenschutz zugebilligt wäre. ..." (BGH, Beschluss vom
24.05.2007 - I ZB 36/04)
***
Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware
verleiht. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Schutz eines Zeichens, das aus der Form der Ware besteht, als Marke nur dann
entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als
ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen
kann (BGH, Beschluss vom 24.05.2007 - I ZB 37/04 - Bundespatentgericht)
Ein über den Tastsinn wahrnehmbares Zeichen kann eine Marke sein (BGH, Beschluss vom 05.10.2006 - I ZB 73/05).
***
... III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. Das Bundespatentgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die ausgesprochene
Schutzentziehung für die IR-Marke der Markeninhaberin auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützt werden kann. Die Rechtsbeschwerde rügt
aber mit Erfolg, dass das Bundespatentgericht das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
1. Das Bundespatentgericht ist von einer Bildmarke ausgegangen. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, es handele sich bei der Streitmarke
um eine dreidimensionale Marke, ist für die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Bedeutung. Denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften ergibt sich, dass eine Marke, die ausschließlich aus der grafischen Darstellung der Form der Ware besteht, im Rahmen der
Anwendung des Art. 3 Abs. 3 MarkenRL ebenso zu behandeln ist wie eine entsprechende dreidimensionale Marke (EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - Rs. C-299/99,
Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 76 - Philips/Remington). Für die Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 MarkenG, die ihrem Wortlaut nach
ebenfalls nur Zeichen betrifft, die ausschließlich aus einer Form bestehen, gilt nichts anderes.
2. Die Annahme des Bundespatentgerichts, dass einer nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähigen IR-Formmarke der Schutz nach § 115 Abs. 1, §
50 Abs. 1 MarkenG zu entziehen ist, steht im Einklang mit Art. 6quinquies Abschn. B PVÜ.
a) Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob der Streitmarke der Schutz für Deutschland entzogen werden kann,
ausschließlich nach Art. 6quinquies Abschn. B PVÜ beurteilt. Denn eine im Ursprungsland vorschriftsmäßig eingetragene IR-Marke wird in den anderen
Verbandsländern - vorbehaltlich der Regelung in Art. 6quinquies PVÜ - so, wie sie ist, geschützt (Art. 6quinquies Abschn. A Abs. 1 Satz 1 PVÜ: sera protégée telle
quelle dans les autres pays de l'Union"). Dies bedeutet, dass der Schutz nur aus den in Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ genannten Gründen
entzogen werden kann.
b) Zu den von Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ erfassten Eintragungshindernissen zählt indessen auch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 MarkenG
über die vom Markenschutz ausgeschlossenen Formmarken.
aa) Die Regelung des Markengesetzes über die Schutzhindernisse beruht auf den Bestimmungen der Markenrechtsrichtlinie. Wie sich aus dem 12.
Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, ist der europäische Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich die Markenrechtsrichtlinie ihrerseits in vollständiger
Übereinstimmung mit der Pariser Verbandsübereinkunft befindet, also keine weiterreichenden Schutzversagungsgründe kennt, als Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1
Nr. 1 bis 3 PVÜ sie zulässt. Die Beurteilung nach den Vorschriften des Markengesetzes darf daher zu keinem anderen Ergebnis als die Prüfung nach Art.
6quinquies Abschn. B PVÜ führen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 22/96, GRUR 1999, 728, 729 = WRP 1999, 858 - Premiere II; Beschl. v. 14.12.2000 - I
ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 = WRP 2001, 405 - SWATCH; Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 25/98, GRUR 2001, 418, 419 - Montre; Beschl. v. 4.12.2003 - I
ZB 38/00, GRUR 2004, 329 = WRP 2004, 492 - Käse in Blütenform).
bb) Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 MarkenG geht auf Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL zurück. In der Markenrechtsrichtlinie steht diese Regelung - ungeachtet
ihres qualifizierten Charakters als eines auch durch Verkehrsdurchsetzung nicht zu widerlegenden Eintragungshindernisses (Art. 3 Abs. 3 MarkenRL) - im
Kontext der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 MarkenRL. Die Markenrechtsrichtlinie macht damit - stärker als der deutsche Gesetzestext, der
den irrtümlichen Eindruck erweckt, als handele es sich um eine Frage der Markenfähigkeit - deutlich, dass die besonderen Eintragungshindernisse für mit der
Warenform übereinstimmende Formmarken (Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL = § 3 Abs. 2 MarkenG) auf ein besonders ausgeprägtes Allgemeininteresse an der
freien Verfügbarkeit der betreffenden Warenformen zurückzuführen sind (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 78 bis 80 - Philips/Remington; Urt. v. 8.4.2003 -
verb. Rs. C-53/01, C-54/01, C-55/01, Slg. 2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 Tz. 72 bis 75 - Linde, Winward, Rado) und damit einem Schutzversagungsgrund
entsprechen, wie er sich auch in Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ findet. Diese Eintragungshindernisse unterscheiden sich von den
Eintragungshindernissen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b bis d MarkenRL (= § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG) lediglich dadurch, dass sie auch mit Hilfe einer durch
Benutzung erworbenen Verkehrsdurchsetzung nicht überwunden werden können.
cc) Auch dort, wo die Markenrechtsrichtlinie und ihr folgend das Markengesetz bestimmte besonders freihaltebedürftige Warenformen von der Möglichkeit
ausschließen, ein Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1 lit. b bis d MarkenRL bzw. nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung zu
überwinden, befinden sie sich in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Pariser Verbandsübereinkunft. Diese befasst sich - ausgehend von der
Schutzerstreckung der IR-Marke nach dem Madrider Markenabkommen - naturgemäß nicht mit der Überwindung von Schutzversagungsgründen durch
Verkehrsdurchsetzung in dem Vertragsland, auf das der Schutz erstreckt worden ist.
3. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Bundespatentgericht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Streitfall als
gegeben angesehen hat.
a) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist ein Zeichen, das ausschließlich aus einer Form besteht, dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn die Form zur
Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu der entsprechenden Bestimmung des Art. 3
Abs. 1 lit. e zweiter Spiegelstrich MarkenRL entschieden hat, setzt dieses Eintragungshindernis voraus, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der
Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind, selbst wenn die fragliche technische Wirkung durch andere Formen erzielt werden kann (EuGH GRUR
2002, 804 Tz. 83 - Philips/Remington).
b) Das Bundespatentgericht hat die Frage der technischen Formbedingtheit der Streitmarke selbst beantwortet. Diese Beurteilung ist - wie die
Rechtsbeschwerde mit Erfolg rügt - nicht frei von Rechtsfehlern.
Den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatentgerichts ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass es sich bei der Anordnung der drei
Scherköpfe in einem gleichseitigen Dreieck sowie bei den kreisförmig angeordneten Schlitzen, durch die die Barthaare den in den Scherköpfen sich
bewegenden Messern zugeführt werden, um Gestaltungsmerkmale handelt, die allein der technischen Wirkung zuzuschreiben sind, auch wenn es andere
Gestaltungsformen geben mag, mit denen ähnliche oder gleiche technische Wirkungen erzielt werden können (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 84 -
Philips/Remington). Dagegen lassen sich der angefochtenen Entscheidung keine klaren und tragfähigen Aussagen darüber entnehmen, dass auch die Gestaltung
der abgerundeten dreieckigen Trägerplatte sowie die an ein dreiblättriges Kleeblatt erinnernde abgehobene Umrandung der drei Scherköpfe gleichfalls
ausschließlich technisch bedingt sind. Zwar hat das Bundespatentgericht hinsichtlich einzelner Merkmale - etwa hinsichtlich der Abrundung der Ecken der
dreieckigen Trägerplatte - auf eine mögliche technische Funktion hingewiesen, mit der aber nicht die gesamte Gestaltung als ausschließlich technisch bedingt
erklärt werden kann. Hinsichtlich der konkreten Gestaltung konnte sich das Bundespatentgericht nicht auf ein Patent mit entsprechenden Merkmalen stützen.
Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde auf den Vortrag der Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren hin, wonach die hier in Rede stehende konkrete
Gestaltung nicht Gegenstand eines technischen Schutzrechts gewesen sei.
IV. Nach allem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Das Bundespatentgericht hat erneut darüber zu entscheiden, ob hinsichtlich der Streitmarke die
Voraussetzung einer technischen Bedingtheit der Form auch hinsichtlich der konkreten Gestaltung des Sockels gegeben ist. Verfügen die Mitglieder des
beschließenden Senats selbst über die erforderliche Sachkunde, ist hierfür die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Andererseits ist
die Erhebung von Sachverständigenbeweis auch im Registerverfahren keineswegs ausgeschlossen (vgl. § 74 Abs. 1 MarkenG). Die Notwendigkeit einer
solchen Beweisaufnahme könnte sich insbesondere daraus ergeben, dass sich beide Parteien auf widersprechende gutachterliche Äußerungen stützen. Im
Übrigen ist im Streitfall gegenüber dem Parallelverfahren I ZB 12/04 zu beachten, dass sich das Warenverzeichnis nicht nur auf elektrische Rasierapparate,
sondern auch auf Teile und Zubehör für die genannten Produkte einschließlich Rasiersets bestehend aus Haltern mit Rasierköpfen bezieht und dass die Prüfung
der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG warenbezogen zu erfolgen hat. ..." (BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - I ZB 13/04)
***
Durch § 3 II MarkenG soll im öffentlichen Interesse ausgeschlossen werden, dass technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware monopolisiert und daher
Mitbewerber auf Grund der Markeneintragung daran gehindert werden können, ihre Waren mit diesen technischen Lösungen oder Eigenschaften zu versehen
(BGH, Urteil vom 20.11.2003 - I ZB 15/98, WRP 2004, 752).
Das Übersenden einer (hier unterstellt: markenverletzenden) Musterpackung, die der EU-Parallelimporteur dem Pharmahersteller entsprechend der
EuGH-Rechtsprechung zur gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung zu übersenden hat, ist als solche noch kein markenrechtlicher Verletzungstatbestand, der
dem Vertrieb einer Verkaufspackung gleichzusetzen wäre und eine Wiederholungsgefahr begründen könnte (OLG Hamburg, Urteil vom 21.08.2003 - 3 U
169/02, NJOZ 2004, 475).
Eine Marke, die in einer nach Farbton und Farbverteilung näher definierten Einführung von Rohren aus Polypropylen für die Trinkwasserversorgung u.a. in
Gebäuden besteht, erfüllt als Aufmachungsfarbmarke die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit; sie ist markenfähig und entbehrt angesichts
spezifischer Verhältnisse auf diesem Warengebiet nicht der Unterscheidungskraft (im Anschluss an EuGH, GRUR 2003, 604 = MarkenR 2003, 227 - Libertel;
BPatG, Urteil vom 08.07.2003 - 33 W (pat) 208/01, GRUR 2003, 883).
Die Benutzung einer im Wesentlichen quadratischen Packungsgestaltung, die u.a. eine im Wesentlichen orangefarbene Fläche aufweist, ist keine
rechtserhaltende Benutzung eines als Bildmarke eingetragenen orangefarbenen Quadrats (OLG München, Urteil vom 10.06.2003 - 6 U 5424/02, NJOZ 2003, 1908).
Bei einer dreidimensionalen Marke, bei der die dreidimensionale Form nicht schutzfähig ist, kann - ebenso wie bei anderen Markenformen - ein
Wortbestandteil den Schutz der Gesamtmarke begründen (vgl. BPatGE 43, 122 - Taschenlampe, Rechtsbeschwerde zugelassen; BPatG, 28 W (pat) 260/96 -
Mittelteil eines Endoskops, veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM; BPatG, Urteil vom 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00, GRUR 2002, 163).
Wird ein Begriff ausschließlich zur Beschreibung bestimmter, für den Anbieter von Waren (hier: Frischhalte- und Vorratsdosen) typischer
Verkaufsveranstaltungen verwendet ("Tupperparty"), lassen sich aus ihm keine markenrechtlichen Ansprüche herleiten,da er keinerlei Produkte (Waren
und/oder Dienstleistungen) des Unternehmens kennzeichnet (OLG Köln, Urteil vom 03.11.2000 - 6 U 52/00, GRUR-RR 2001, 57).
Eine Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung einer staatlichen Einrichtung verstanden wird (hier: "SWISS ARMY") kann abstrakt markenmäßig sein
(BGH, Urteil vom 21.09.2000 - I ZB 35/98, NJW-RR 2001, 252).
Die IR-Marke "FUN radio" besitzt für einen Radiosender normale Kennzeichnungskraft, die Wortverbindung hat keinen ganz bestimmten Begriffsinhalt,
sondern ist eine "sprechende" Kennzeichnung (OLG Hamburg, Urteil vom 13.07.2000 - 3 U 15/00, GRUR-RR 2001, 7).
Buchtitel sind grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich. Der Gefahr der Monopolisierung der Titel gemeinfrei gewordener Werke ist im Rahmen des
Freihaltebedürfnisses oder - im Falle eines als Marke eingetragenen Werktitels - im Rahmen des Schutzumpfangs nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu begegnen
(Bücher für eine bessere Welt - BGH, Urteil vom 17.02.2000 - I ZB 33/97, MDR 2001, 103).
Auch ein Allerweltsartikel (hier: Kopf eines Kabelbinders) ist markenfähig, wenn er nicht ausschließlich aus einer Form besteht, die technisch erforderlich ist
(OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.1999 - 6 U 227/97, GRUR 1999, 591).
Konturlose konkrete Farben und Farbzusammenstellungen (hier: die Farbzusammenstellung gelb/schwarz) sind grundsätzlich markenfähig, sofern sie die
allgemeinen Anforderungen an die Markenfähigkeit von Zeichen i.S. von § 3 I MarkenG erfüllen. - Farbmarke gelb/schwarz (BGH, Urteil vom 10.12.1998 - I
ZB 20/96, MDR 1999, 1015).
Nach § 3 I MarkenG sind Farben nicht nur im Rahmen einer konkreten Aufmachung, sondern auch als abstrakte Farbkombination markenfähig. Zur Frage der
Anmeldeerfordernisse bei Farbkombinationsmarken (BPatG, Urteil vom 15.07.1998 - 28 W (pat) 1/98, WRP 1999, 334).
Nach § 3 I MarkenG sind Farben nicht nur im Rahmen einer konkreten Aufmachung, sondern auch als abstrakte Farbe markenfähig (BPatG, Urteil vom
15.07.1998 - 28 W (pat) 108/96, MittdtPatA 1999, 180).
Bei der Beurteilung der Natur eines kurz vor Inkrafttreten des MarkenG angemeldeten Zeichens ist nicht auschließlich auf die wörtliche Benennung im
bisherigen Formblatt abzustellen; die Bewertung des Eintragungsbegehrens hat vielmehr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, z.B. gleichzeitig
getätigter weiterer Markenanmeldungen, und gegebenenfalls auch klarstellender Äußerungen im nachfolgenden patentamtlichen und -gerichtlichen Verfahren
zu erfolgen. Ein als "sonstige Aufmachung" gemäß MarkenG § 3 I zur Eintragung als Marke für "Bekleidungsstücke" bestimmtes Ausrufezeichen, das an stets
gleichbleibender Stelle, in gleicher Größe und in einem bestimmten farblichen Kontrast zum (Jeans-)Stoff auf der Tasche eines Bekleidungsstücks aufgenäht
ist, besitzt - für diese spezielle Markenform - das zur Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, selbst wenn Ausrufezeichen als solche
(bei isolierter Verwendung als Bildzeichen) auf dem vorliegenden Warensektor nicht schutzfähig sind (BPatG, Urteil vom 12.05.1998 - 27 W (pat) 45/96,
GRUR 1998, 819).
Ein Porträt-Foto ist markenfähig i. S. von § 3 I MarkenG (BPatG, Urteil vom 29.04.1998 - 29 W (pat) 81/98, NJWE-WettbR 1999, 153).
Bezeichnungen von Behörden oder anderen staatlichen Stellen (hier: "Swiss Army" = Schweizer Armee) sind mangels Eignung, Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden, nach § 3 I MarkenG schutzunfähig. Dies gilt gleichermaßen für - fremdsprachige -
Bezeichnungen ausländischer Behörden, zumindest, wenn diese im Inland ohne weiteres verstanden werden (BPatG, Urteil vom 25.02.1998 - 29 W (pat) 58/96,
GRUR 1999, 58).
Lebensmittelglasbehälter - hier Honigglas - sind als dreidimensionale Gestaltungen markenfähig. Ihre herkunftshinweisende Funktion nach § 8 II Nr. 1
MarkenG bemißt sich danach, ob der Verkehr einerseits auf Seiten der Hersteller Verpackungsformen generell zur Markengestaltung einsetzt, andererseits auf
Seiten der Abnehmer dies auch so verstanden wird und sich daraus eine branchenmäßige Übung entwickelt hat. Das Maß der herkunftshinweisenden
Originalität steht in Beziehung zu den besonderen Verhältnissen auf dem jeweiligen Warengebiet, insbesondere der Vielzahl von Gestaltungselementen und
deren Kombinationen (BPatG, Urteil vom 28.01.1998 - 32 W (pat) 176/96, GRUR 1998, 1018).
Flaschen sind für Getränke markenfähig. Unterscheidungskräftig sind sie, wenn ihre Form sich so auffallend von den für die beanspruchten Waren gängigen
Flaschenformen abhebt, daß der Verkehr sie neben der Etikettierung als Besonderheit wahrnimmt (hier: bauchige, durch drei konkave Einwölbungen in der
Draufsicht dreieckige sogenannte "Dimple"-Flasche (BPatG, Urteil vom 10.12.1997 - 26 W (pat) 77/97, GRUR 1998, 580).
Eine Farbkombination (Weiß/Zink-Gelb) ist nur im Rahmen einer Aufmachung nach § 3 I MarkenG schutzfähig (BPatG, Urteil vom 26.11.1997 - 32 W (pat)
200/96, GRUR 1998, 1015).
Flaschen sind für Getränke markenfähig. Unterscheidungskräftig sind sie nur dann, wenn ihre Form sich so auffallend von den für die beanspruchten Waren
gängigen Flaschenformen abhebt, dass der Verkehr sie neben der Etikettierung als Besonderheit wahrnimmt (BPatG, Urteil vom 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97,
GRUR 1998, 581).
Flaschen sind für Getränke markenfähig. Unterscheidungskräftig sind sie nur dann, wenn ihre Form sich so auffallend von den für die beanspruchten Waren
gängigen Flaschenformen abhebt, dass der Verkehr sie neben der Etikettierung als Besonderheit wahrnimmt (BPatG, Urteil vom 26.11.1997 - 26 W (pat)
175/96, GRUR 1998, 584).
Eine Farbkombination (Schwarz/Zink-Gelb) ist nur im Rahmen einer Aufmachung nach § 3 I MarkenG markenfähig (BPatG, Urteil vom 26.11.1997 - 32 W
(pat) 187/96, GRUR 1998, 574).
Abbildungen allgemein bekannter Kunstwerke, die häufig und vielfältig als Werbemotive und Hervorhebungsmittel eingesetzt werden, so daß ein Bezug zu
einem bestimmten Warenhersteller oder -händler fernliegt, sind wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 II Nr. 1 MarkenG sowie als übliche Zeichen
i.S.v. § 8 II Nr. 3 MarkenG von der Markeneintragung ausgeschlossen. Die weitgehend originalgetreue Wiedergabe des weltbekannten Gemäldes "Mona Lisa"
von Leonardo da Vinci ist nicht schutzfähig (BPatG, Urteil vom 25.11.1997 - 24 W (pat) 188/96, GRUR 1998, 1021).
Die in § 3 I MarkenG geregelten Schutzvoraussetzungen sind streng zu trennen von dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 II
Nr. 1 MarkenG (BPatG, Urteil vom 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97, NJW-RR 1998, 478).
Das Kennzeichen eines Handelsunternehmens, insbesondere eines Versandhauses ist als Marke im Sinne des § 3 I MarkenG, insbesondere Händlermarke, auch
nach dem neuen Markenrecht nicht für Hilfsdienstleistungen eintragbar (Fortführung von BPatG GRUR 1985, 50 ff. - Lodenfrey; im Anschl. an BPatG Beschl.
vom 8.9.1997 - 30 W (pat) 85/91). Nach dem Wegfall der Bindung einer Marke an einen Geschäftsbetrieb darf eine Dienstleistung jedenfalls nicht mehr in
bezug auf die - in der Anmeldung auch nicht anzugebende - Art des Geschäftsbetriebs als Hilfsdienstleistung beurteilt werden, es sei denn, der Geschäftsbetrieb
ist ausdrücklicher Bestandteil des Dienstleistungsverzeichnisses. Ein Dienstleistungsbegriff ist unzulässig, wenn er zwingend ausschließlich unselbständige
Hilfsdienstleistungen beinhaltet. Es genügt jedoch, daß ein hinreichend bestimmter Dienstleistungsbegriff Dienstleistungen enthält, deren selbständige
Erbringung für Dritte zumindest denkbar und wirtschaftlich vorstellbar ist. Markenschutz kann gewährt werden für "Dienstleistungen eines Versandhauses für
Kraftfahrzeugteile, Kraftfahrzeugzubehör einschließlich Werkzeug, nämlich Werbung und Kundenservice für Hersteller der vorgenannten Waren sowie
Katalogwerbung, Herausgabe und Versendung von Informationsbroschüren, Import und Export, Suchdienst für besondere Ersatzteile, Geschenkdienst durch
Zusammenstellung, Verpackung und Versendung von Geschenksendungen, alle Dienstleistungen bezüglich der vorgenannten Ware" (BPatG, Urteil vom
28.10.1997 - 33 W (pat) 54/96, GRUR 1998, 397).
Titel von Fernsehsendungen sind - auch nach neuem Markenrecht - in Parallele zu den Zeitschriftentiteln (vgl. BGH GRUR 1961, 232 - Hobby: GRUR 1974,
661 = Bl.f.PMZ 1974, 348, 349 - St. Pauli-Nachrichten) markenfähig (Anschluss an BGH GRUR 1988, 377 = Bl.f.PMZ 1988, 199 - Apropos Film - BPatG,
Urteil vom 07.05.1997 - 29 W (pat) 122/96, GRUR 1998, 145).
Die grundsätzliche - abstrakte - Eignung von Zahlen zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer
Unternehmen gemäß § 3 I MarkenG führt noch nicht dazu, daß sie in jedem konkreten Einzelfall ohne weiteres eintragbar sind. Die Entscheidung über die
Eintragung bleibt der Prüfung gemäß § 8 II Nr. 1 und 2 MarkenG vorbehalten. Zwar kann Zahlen im Regelfall die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen
werden, für einzelne niedrigere Zahlen wird jedoch die Unterscheidungskraft eher zu verneinen sein als für Zahlenkombinationen. Zahlen und Zahlenworten,
die zur Bezeichnung von Packungen mit mehreren Einheiten oder Eigenschaften auf dem Markt üblich sind und die der daran gewöhnte Verkehr je nach
Sachzusammenhang zwanglos in ihm sinnvoll erscheinender Weise im Sinne von Mengen- oder Größenangaben ergänzt, fehlt die erforderliche
Unterscheidungskraft. "Fünfer" nicht schutzfähig für Traubenzucker und Traubenzuckerpräparate (BPatG, Urteil vom 05.02.1997 - 32 W (pat) 67/96, GRUR
1998, 52).
Die Markenfähigkeit von Farbkombinationen bezieht sich nur auf dadurch gekennzeichnete Aufmachungen. Einen abstrakten Schutz von Farbkombinationen
schlechthin, also in beliebiger Zusammenstellung, eröffnet das Markengesetz nicht (BPatG, Urteil vom 27.11.1995 - 30 W (pat) 132/95, GRUR 1996, 881).
Dem Schutz von reinen Buchstabenzeichen als Warenzeichen steht das absolute Eintragungsverbot des § 4 II Nr. 1 Alt. 2 WZG entgegen. Der Schutz von
Buchstaben als Marke kommt frühestens mit dem Zeitrang des 1.1.1995 in Betracht - UHQ (BGH, Urteil vom 09.11.1995 - I ZB 29/93, MDR 1996, 1032).
Bildliche Darstellungen der (Form der) Ware sind nach MarkenG § 3 - ebenso wie nach WZG § 1 (vgl. BGH GRUR 1964, 454 = Bl. f. PMZ 1964, 187 -
Palmolive; GRUR 1985, 383 = Bl. f. PMZ 1985, 219 - BMW-Niere) markenfähig (BPatG, Urteil vom 17.05.1995 - 28 W (pat), GRUR 1995, 814).
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§ 4 Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung
erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6 (bis) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft)
notorische Bekanntheit einer Marke.
Leitsätze:
Ist die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber
einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist
aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt (zu UWG
§§ 3, 4 Nr. 10). Für den Erwerb einer Benutzungsmarke reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen
einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten - wenn auch namentlich nicht bekannten - Herstellerunternehmen
sieht (BGH, Urteil vom 26.06.2008 - I ZR 190/05 zu MarkenG § 4 Nr. 2).
Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen
will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen (BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 6/05 zu MarkenG § 4
Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2).
Ist eine Farbmarke lediglich auf Grund eines bei den Eintragungsunterlagen befindlichen Farbmusters eingetragen worden, so ist der Verletzungsrichter an die
Eintragung der Marke gebunden, wenn er den geschützten Farbton für die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf Grund des
unstreitigen Parteivortrags im Verletzungsverfahren hinreichend bestimmen kann. - Lila-Schokolade. Die Umschreibung eines Toleranzbereichs" des
geschützten Farbtons durch sog. Farbtoleranzkarten genügt insoweit jedenfalls dann, wenn die kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragene Klagemarke über eine
besonders hohe Kennzeichnungskraft verfügt und zwischen der für ähnliche Waren verwendeten beanstandeten Farbgestaltung und dem geschützten Farbton
allenfalls geringfügige Unterschiede bestehen. Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der Farbe auf der Verpackung einer Ware
verletzt werden, wenn der Verkehr darin auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Elemente der Verpackung einen Herkunftshinweis sieht. Dies kann in
Betracht kommen, wenn einerseits die geschützte Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und auf Grund dessen
der Verkehr daran gewöhnt ist, bei Waren der in Rede stehenden Art in der geschützten Farbe einen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn die Farbe
andererseits auch in der angegriffenen Verwendungsform durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängt wird und daher als
Herkunftshinweis in Betracht kommt (Fortführung von BGHZ 156, 126 = GRUR 2004, 151 = NJW-RR 2004, 251 Farbmarkenverletzung I; BGH, Urteil vom
07.10.2004 - I ZR 91/02).
Das für den Erwerb einer Benutzungsmarke i.S. des § 4 Nr. 2 MarkenG notwendige Maß an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann nicht in der Weise festgelegt
werden, dass einem prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein müsse, dass das Zeichen für bestimmte Waren oder
Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände des Einzelfalls. Für die
Anerkennung einer Benutzungsmarke an einem Zeichen, das in einer Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht, ist ein hoher Grad an Verkehrsgeltung zu
fordern (BGH, Urteil vom 04.09.2003 - I ZR 23/01, WRP 2004, 227).
Einem Markenschutz aus §§ 4 Nr. 2, 5 II MarkenG steht bereits entgegen, dass das Wort "Rechtsbeistand" als Beruf bzw. Tätigkeit keine ausreichende
Unterscheidungskraft hat, da es sich vielmehr um eine rein beschreibende Angabe handelt (LG Berlin, Urteil vom 18.06.2003 - 97 O 80/03, NJW 2004, 1254).
Markenrechtliche Ansprüche wegen Verkehrsdurchsetzung kommen auf Grund des Prioritätsgrundsatzes nicht in Frage, wenn die Verwendung der Domain vor
dem Beginn der Verkehrsdurchsetzung der Geschäftsbezeichnung begonnen hat.- schuelerhilfe.de (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2002 - 38 O 92/02, MMR
2003, 342).
Zu den Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) einer bestimmten Verpackung von Marzipanherzen. Steht eine Kombination von
Ausstattungsmerkmalen zur Beurteilung an, der allenfalls sehr geringen Kennzeichnungskraft zukommt, ist ein Zuordnungsgrad von zumindest "deutlich über
50 %", wenn nicht gar ein noch höherer Zuordnungsgrad erforderlich (OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2002 - 3 U 293/01, GRUR-RR 2002, 356).
Die Regelungen des Erstreckungsgesetzes finden auf die auf Verkehrsgeltung beruhenden nicht eingetragenen Benutzungsmarken (§ 4 Nr. 2 MarkenG) keine
Anwendung. Der Gesetzgeber hat sowohl im Einigungsvertrag als auch im Erstreckungsgesetz bewusst davon abgesehen, eine Regelung über die Erstreckung
von durch Benutzung erworbenen Kennzeichenrechten zu treffen. Mit dem Charakter der Verkehrsgeltung als faktischen Zustand ist es unvereinbar, den im
Bereich des Beitrittsgebiets i.S. von Art. 1 EinigungsV vom 31.8.1990 bestehenden Schutz der Bezeichnung "Halberstädter Würstchen" als nicht eingetragene
Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) auf das gesamte Bundesgebiet auszudehnen, obwohl es in den alten Bundesländern an der erforderlichen
Verkehrsgeltung fehlt. Jede quotenmäßige Festlegung eines Zuschlags zur erreichten Verkehrsgeltung oder eines Abschlags von der generell erforderlichen
Verkehrsgeltung aus Gründen der besonderen Verhältnisse der Wiederherstellung der deutschen Einheit ist wegen der damit verbundenen Rechtsunsicherheit
abzulehnen (OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2001 - 14 U 3542/97, GRUR-RR 2002, 257).
Ein Unternehmen, das Kraftfahrzeuge vermietet, erwirbt keinen Markenschutz an einer Farbkombination, mit der es in der Werbung auftritt, wenn lediglich 47
% des angesprochenen Verkehrskreises die Farbkombination einer Autovermietung zuordnen. Angesichts der Tatsache, dass nahezu jeder Führerscheininhaber
in die Lage kommen kann, einen Mietwagen zu benutzen, bestehen erhebliche Bedenken, den maßgeblichen Verkehrskreis durch die Fragen zu bestimmen,
ob der Befragte innerhalb der letzten beiden Jahre ein Fahrzeug gemietet hat oder ob dies nach seiner Einschätzung in absehbarer Zeit in Betracht kommt (OLG
Hamburg, Urteil vom 22.03.2001 - 3 U 239/00, NJOZ 2001, 623).
Im Zusammenhang mit der Herausgabe und dem Verlegen der Branchentelefonbücher ist der ausgeschiedene "Partnerverlag" nicht berechtigt, außerhalb einer
Abwicklungstätigkeit für neue, andere Telekommunikationsverzeichnisse und/oder -dienstleistungen die Marke/Bezeichnung "Gelbe Seiten" zu verwenden, §§
4 Nr. 1, 14 II Nr. 1, V MarkenG. Die Farbe "Postgelb" ist für Telefonverzeichnisse kraft Verkehrsgeltung als Marke i. S. des § 4 Nr. 2 MarkenG geschützt (im
Anschluss an OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1992, 1519 - LG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2001 - 3/12 O 173/00, GRUR-RR 2001, 268).
Der Name Käfer und die für das Unternehmen Feinkosthaus Käfer geschützten Marken Feinkost-Käfer" und Feinkosthaus Käfer" genießen bundesweit einen
bedeutenden Ruf für besondere Qualität im Lebensmittel-und Gastronomiebereich (LG Hamburg, Urteil vom 21.11.2000 - 312 O 520/00, NJOZ 2001, 206).
Durch jahrzehntelangen, sehr umsatzstarken Vertrieb stets blau eingefärbter Dämmstoffplatten kann hierfür Ausstattungsschutz i. S. des Markengesetzes
erworben werden (OLG Köln, Urteil vom 18.08.2000 - 6 U 194/99, GRUR-RR 2001, 26).
Bei der Frage nach der Verkehrsgeltung der nicht als Marke eingetragenen Form des Produkts können solche Zuordnungen des Produkts zu einem bestimmten
Unternehmen seitens des Verkehrs nicht berücksichtigt werden, die gerade wegen eines technisch bedingten Merkmals erfolgen. Die vom Markenrecht
gezogenen Grenzen des Schutzes müssen auch im Rahmen eines daneben geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes beachtet werden. Es
müssen weitere Umstände hinzutreten, die für die markenrechtliche Beurteilung noch keine Rolle gespielt haben (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.1999 - 6 U
227/97, GRUR 1999, 591).
Die bloße Anmeldung einer Internet-Domain als Marke begründet noch keinen Markenschutz. Dieser kann erst durch die Eintragung in das vom Patentamt
geführte Register entstehen (LG Rostock, Urteil vom 08.12.1998 - 3 O 522/98, K & R 1999, 90).
Ein vor dem 1.1.1995 angemeldetes Buchstabenzeichen, das nach dem WZG schutzunfähig war, aber gleichwohl nach dem 1.1.1995 ohne
Zeitrangverschiebung eingetragen wurde, kann gegenüber einem jüngeren, ebenfalls vor dem 1.1.1995 angemeldeten Zeichen nur einen sehr geringen
Schutzumfang beanspruchen (BPatG, Urteil vom 02.09.1998 - 32 W (pat) 89/97, GRUR 1999, 426).
Ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gegenüber einer Marke prioritätsälteren Ausstattungsschutzes kommt eine Beweiserhebung zur
Verkehrsgeltung nicht in Betracht (OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.1996 - 3 U 206/95, NJWE-WettbR 1996, 254).
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§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder
eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung
des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des
Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Leitsätze/Entscheidungen:
Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen
erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist. Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die
bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus. Eine markenmäßige Benutzung eines
Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen
Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4).
Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als so genanntes Schlüsselwort (Keyword)
angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des
Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen"
eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird (BGH, Urteil vom
22.01.2009 - I ZR 30/07 zu MarkenG §§ 5 II, 15 II und IV).
Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de" registriert ist,
das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch
regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten
entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05
zu BGB § 12; MarkenG §§ 5, 15).
Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG
Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm
abgeleitete - für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende - Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen Verkehr
benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen. Zwischen dem Namensschlagwort "Haus und Grund" und der Firmenbezeichnung
"H. Haus + Grund e.K." besteht keine Verwechslungsgefahr (BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 158/05 zu MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4).
Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene vertritt, nimmt am geschäftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angehörenden
Landesverbände und Ortsvereine gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Beratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der
Landesverbände und Ortsvereine als eine Einheit darstellt. Bei der Prüfung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt, ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen - ähnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln - einen Herkunftshinweis,
auch wenn sie sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen. Ist das Namensschlagwort eines Verbands (hier: "Haus und Grund") als prägender Bestandteil
in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geographischer Zusatz (hier: H. ) eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne noch verstärken,
wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands (BGH, Urteil 31.07.2008 - I ZR 171/05 zu
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4).
Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom offiziellen Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere
Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die
Benutzung auch dem Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten
Organisation zuordnet (BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 21/06 zu MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4).
***
„... II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden im
Hinblick auf den schlechteren Zeitrang keine Ansprüche wegen der Verletzung seines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5
MarkenG gegen die Beklagten zu.
1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag (Antrag zu 1) nicht. Vielmehr kann der
Kläger nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt aufgrund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbezeichnung ‚Haus & Grund'
verlangen, dass die Beklagten die Verwendung der beanstandeten, sämtlich durch den Bestandteil ‚Haus & Grund' geprägten Bezeichnungen für den eigenen
Verein unterlassen.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2
Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name
eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 - I ZR 81/75,
GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 - Kyffhäuser; Urt. v. 23.6.1994 - I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 - Rotes Kreuz; Urt. v.
16.12.2004 - I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 - Literaturhaus). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr
benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 - Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 - I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 - Lohnsteuerhilfeverein I). Es
steht einer nach außen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag
entgoltene Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden.
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt. Er bietet seinem Satzungszweck
entsprechend gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer an. Die Angebote
des Klägers sowie die seiner Landesverbände und Ortsvereine stellen sich als eine Einheit dar.
b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Namensbestandteil ‚Haus & Grund' des Klägers sei hinreichend unterscheidungskräftig.
Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung ‚Haus & Grund' eine noch ausreichende originäre Unterscheidungskraft zugesprochen; sie sei nicht rein
beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld des Klägers schließen lasse. Damit sei die
Bezeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Einem als Schlagwort
verwendeten Namensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist,
bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 -
defacto; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - soco.de). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei
nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht
Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist
(BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner).
Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung ‚Haus & Grund' beschreibende Anklänge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein großzügiger
Maßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen - ähnlich wie bei Zeitungstiteln - an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet
sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis (OLG
Frankfurt GRUR 1980, 1002 f.; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 213; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 5 Rdn. 144).
An diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die
Wortfolge ‚Haus & Grund' nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbereich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die
Begriffe ‚Haus' und ‚Grund' gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und können in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit
Dienstleistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für einen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge ‚Haus & Grund'
aber nicht konkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbindung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem
einheitlichen Begriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammensetzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl.
BGH, Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 - Immo-Data; Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001,
1207 - Compu-Net/ComNet I). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur
schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 - I ZR 45/75, GRUR 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 - Wach- und
Schließ; OLG Hamburg GRUR 1986, 475). So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen ‚Haus' und ‚Grund' gebildete Kombination ‚Haus &
Grund' ergibt ein einprägsames Schlagwort, dem als Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt.
c) Ob der Verkehr die Beklagte zu 1 aufgrund des beanstandeten Unternehmenskennzeichens mit dem Kläger unmittelbar verwechselt, bedarf keiner
Entscheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr
die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhandener Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den
beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98, GRUR
2001, 344, 345 = WRP 2001, 273 - DB Immobilienfonds; GRUR 2002, 898, 900 - defacto; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP
2004, 1281 - Mustang).
aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls
vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft
des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 =
WRP 2007, 1193 - Euro Telekom).
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien tätig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine
Verwechslungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchennähe ausgeschlossen werden kann. Die Tätigkeit des Klägers ist darauf gerichtet, die Belange
der Haus- und Grundeigentümer umfassend wahrzunehmen; die ihm vermittels der Landesverbände angehörenden Ortsvereine führen Beratungstätigkeiten im
Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien durch. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich der Beklagten zu 1, die Immobiliendienstleistungen
anbietet, zu denen auch Hausverwaltungen zählen. Beide Bereiche sind aber eng verwandt und zeichnen sich durch die gemeinsamen Bezugspunkte der
Immobilien im Allgemeinen und der Hausverwaltung im Besonderen aus.
cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Firma der Beklagten zu 1 (Haus & Grund Südniedersachsen/Harz GmbH) durch den
Bestandteil ‚Haus & Grund' geprägt wird, während die rein beschreibenden geographischen und Rechtsformangaben in den Hintergrund treten. Der
Bestandteil ‚Haus & Grund' prägt auch die anderen mit den Unterlassungsanträgen angegriffenen Bezeichnungen. Damit ist von einer großen Ähnlichkeit der
sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen.
dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gegebenen Umständen bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den
unzutreffenden Eindruck gewinnt, zwischen den Parteien bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen
(Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Bestandteil ‚Haus und Grund' wird der Verkehr den
Eindruck gewinnen, bei der Beklagten zu 1 handele es sich um eine Unterorganisation des Klägers. Die Verwechslungsgefahr wird durch den (beschreibenden)
geographischen Zusatz ‚Südniedersachsen/Harz' in der Firma der Beklagten zu 1 sogar noch verstärkt. Denn durch diesen Zusatz erweckt die Beklagte zu 1 den
Eindruck, als handele es sich bei ihr um eine der zahlreichen Untergliederungen des Klägers, die die Bezeichnung ‚Haus und Grund' mit einem auf die jeweilige
Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zusatz führen.
d) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheiterten daran, dass der Beklagten
zu 1 gegenüber dem Namensrecht des Klägers die bessere Priorität an der Bezeichnung ‚Haus & Grund' zukomme, der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass die Beklagte zu 1 sich aufgrund einer vertraglichen Gestattung seitens des Ortsvereins
‚Haus & Grund Hannover' auf dessen Namensrecht berufen könne mit der Folge, dass sie dieses dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1
BGB entgegenhalten könne. Der Vereinsname des Ortsvereins ‚Haus & Grund Hannover' sei am 22. Juli 1992 und damit früher als der jetzige Vereinsname
des Klägers in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Kläger habe ein Recht an der Bezeichnung ‚Haus & Grund' erst mit Eintragung seines jetzigen
Vereinsnamens in das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, dass er bereits vor der Registereintragung unter dem neuen
Namen hervorgetreten und tätig geworden sei.
bb) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme der Bezeichnung ‚Haus & Grund' als Bestandteil des jetzigen
Vereinsnamens des Klägers liege bereits im Jahr 1991. Der Kläger habe im Rahmen einer Initiative zur Schaffung einer ‚Corporate Identity' die Änderung des
Namens in Form einer Hinzufügung der Bezeichnung ‚Haus & Grund' geplant und seine Absichten auch kundgetan. Der Schutz eines neuen Vereinsnamens
entsteht erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Maßnahmen der geschäftlichen Betätigung voraus, die nach außen gerichtet sind. Interne
Vorbereitungshandlungen, wie beispielsweise die Ausarbeitung einer geschäftlichen Konzeption, reichen nicht aus (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl.,
§ 5 Rdn. 56). Dementsprechend genügt es nicht, wenn der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern die Absicht bekundet hat, sich umbenennen zu wollen, und
geäußert hat, dass er entsprechende Umbenennungen seiner Mitgliedsverbände und -vereine anstrebe. Aus dem Klagevortrag, auf den die Revision in diesem
Zusammenhang verweist, ergibt sich nicht, dass der Kläger seinen neuen Namen vor der Eintragung in das Vereinsregister außerhalb des Mitgliederkreises
bekannt gegeben und benutzt hat.
cc) Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt
hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen geschützte Schlagwort, das einen Teil des Vereinsnamens bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens
(BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 - Seicom; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 22 m.w.N.). Das
Berufungsgericht hätte aber bei seiner Beurteilung auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Kläger an der Bezeichnung ‚Haus & Grund' schon vor deren
Aufnahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz erlangt hatte.
Eine besondere Geschäftsbezeichnung dient - ebenso wie der Name oder die Firma - dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin eine
Namensfunktion beigemessen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 - I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 - Festival Europäischer
Musik). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Bezeichnung ‚Haus & Grund' erfüllt, da ihr originäre Unterscheidungskraft zukommt (s. die Darlegungen
unter II 1 b).
Der Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort ‚Haus & Grund' sei spätestens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als geschäftliche
Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm zugehörigen Landesverbände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als
übergeordnetem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen und vermute
daher einen organisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es unzutreffenderweise davon ausgegangen
ist, ein Verein dürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie anderen
juristischen Personen unbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen abweichenden Kurzbezeichnung aufzutreten.
Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich
aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung ‚Haus & Grund' durch
Mitgliedsverbände auch dem Kläger zurechnet. Bei dieser - dem Tatrichter vorbehaltenen - Prüfung kommt es darauf an, ob die vom Kläger vorgelegten
Unterlagen auf einen Gebrauch der Bezeichnung ‚Haus & Grund' durch ihn hindeuten. Einer Zuordnung zum Kläger steht nicht von vornherein entgegen, dass
etliche der vorgelegten Unterlagen - wie die Revisionserwiderung geltend macht - nicht vom Kläger, sondern von Landesverbänden und Ortsvereinen stammen.
Denn es ist anerkannt, dass einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten
Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v.
13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 - CompuNet/ComNet II m.w.N.). Entscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche
Benutzung desselben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 - Metrix; Urt. v.
27.6.1975 - I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 - IFA). Unbedeutend ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf
die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benutzung der Bezeichnung ‚Haus & Grund' ist nur dann dem Kläger zuzuordnen, wenn der Verkehr das
Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachverband.
Für das Revisionsverfahren ist danach zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass er die Bezeichnung ‚Haus & Grund' bereits 1957 als besondere
Geschäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Die Bezeichnung genießt unter diesen Umständen einen besseren Zeitrang als der Vereinsname des
Ortsvereins ‚Haus & Grund Hannover', auf dessen Gestattung sich die Beklagte zu 1 beruft. Der Vereinsname des Ortsvereins ‚Haus & Grund Hannover' ist
am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden. Für eine vor diesem Eintragungszeitpunkt liegende Ingebrauchnahme des Schlagworts ‚Haus &
Grund' durch den Ortsverein sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. ..." (BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 22/06)
***
Die Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens dient dazu, eine Monopolisierung
der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden. Im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich ebenfalls an die freizuhaltende Angabe
anlehnen und diese verfremden, ist der Schutzumfang nicht begrenzt. Bei einer Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme kommen die für den
Rechtsvorgänger abgelaufene Zeitdauer und der von diesem erworbene Besitzstand an einem Unternehmenskennzeichen dem Rechtsnachfolger auch dann
zugute, wenn er von der Möglichkeit der Fortführung der Firma des übernommenen Unternehmens keinen Gebrauch gemacht hat. Die Verwirkung beschränkt
sich auf die konkret beanstandete Zeichenform sowie auf geringfügige Abwandlungen, bei denen der Abstand gegenüber dem Klagezeichen gewahrt bleibt
(BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 162/05 zu MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 4; BGB § 242 Cc; UmwG § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 2).
Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig von der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit des
Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (Abgrenzung zu BGH GRUR 1979, 642, 643 -
Billich; GRUR 1991, 472, 473 - Germania; BGHZ 130, 276, 278 - Torres; BGH, Urteil vom 30.01.2008 - I ZR 134/05).
Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit tätig ist, ist auf deren räumliches Tätigkeitsfeld
beschränkt. Die Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 MarkenG steht neben den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten auch den
berechtigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu. Berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienstleistungen
verwendet wird, sind nur diejenigen Personen und Unternehmen, die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet geschäftsansässig
sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen (BGH, Urteil vom 28.06.2007 - I ZR 49/04 zu Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4; Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3;
MarkenG §§ 5, 15 Abs. 2 und 4, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und 2).
Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar.
Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht
wahrnehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe -
bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine
Suchmaschine eingegeben worden ist (BGH, - Vers.- Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 zu MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4).
Der Firmenbestandteil "Star Entertainment" ist als Bezeichnung für ein Unternehmen, das als Gegenstand die Produktion, Durchführung, Vermittlung und
Vermarktung von Veranstaltungen der Unterhaltungsbranche hat, nicht unterscheidungskräftig (BGH, Urteil vom 21.07.2005 - I ZR 318/02, GRUR 2005, 873).
Für einen Warenkatalog kann Werktitelschutz i.S. von § 5 III MarkenG begründet sein, weil die Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation der in ihm
abgebildeten Waren regelmäßig eine eigenständige geistige Leistung darstellt (BGH, Urteil vom 07.07.2005 - I ZR 115/01, NJW 2006, 617 L).
Mit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden.
Davon unberührt bleibt, dass das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäftsbezeichnung gem. § 5 II Satz 1 Altern. 3 MarkenG neben der neuen Firma
Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlangen kann. - Seicom (BGH, Urteil vom 24.02.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871).
Der Bezeichnung Literaturhaus e.V." fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens
sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 II MarkenG und als Name nach § 12
BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich. - Literaturhaus. Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten
Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10
UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der
Registrierungen verpflichtet sein (BGH, Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 69/02, GRUR 2005, 517).
Gebäude werden regelmäßig vom Verkehr nur in ihrer technischen Funktion und ästhetischen Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft von Waren
oder Dienstleistungen wahrgenommen. Für eine vom Regelfall abweichende Verkehrsauffassung sind besondere Anhaltspunkte erforderlich. - Räucherkate.
Eine mit Benutzungsaufnahme geschützte besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens i.S. von § 5 II Satz 1 MarkenG muss über
Namensfunktion verfügen. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach §§ 5 II, 15 II MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der
kollidierenden Bezeichnung voraus (BGH, Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 177/02, GRUR 2005, 419).
Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren im Revisionsurteil nach § 565 II ZPO
gebunden, wenn die der Prüfung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sich nicht verändert haben. Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer
Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens i.S. von § 5 II MarkenG zugute, wenn der
Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61).
Ein Sachbuch und eine Broschüre über Telefontarife, die einer Zeitschrift beigefügt ist, weisen keine hinreichende Werknähe auf, auf Grund deren der Verkehr
auch bei Identität der Titel das eine Werk für das andere halten könnte. - Das Telefon-Sparbuch (BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 181/02, GRUR 2005, 264).
Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird,
dass der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen
Herkunftshinweis erkennt. Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin,
dass sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen (BGH, Urteil vom 22.07.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262).
Die Bezeichnung "Telekom" ist eine geläufige Abkürzung des Begriffs "Telekommunikation" und deshalb als Unternehmenskennzeichen von Hause aus nicht
unterscheidungskräftig; sie kann die für einen Schutz nach § 5 II MarkenG erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft nur durch Verkehrsgeltung
erwerben (BGH, Urteil vom 27.11.2003 - I ZR 79/01, WRP 2004, 758).
Infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion gehen firmen- und markenmäßiger Gebrauch ineinander über. Eine
Unternehmensbezeichnung kann daher auch dadurch verletzt werden, dass sie von einem Dritten als Marke verwendet wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke
auch dadurch verletzt werden kann, dass ein Dritter, der ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet, sie als Bezeichnung seines Unternehmens verwendet
(BGH, Urteil vom 09.10.2003 - I ZR 65/00, WRP 2004, 610).
Wortverbindung von Sachangaben mit üblichen Wörtern für Vertriebsstätten, Dienstleistungseinrichtungen oder Info-Portalen und im Internet, wie "-world,
-shop, -mall, -point, -corner, .mall, -center, -markt, -land" können besondere Geschäftsbezeichnungen im Sinne von § 5 II 2 Alt. 2 MarkenG sein. Markenschutz
kommt auch für besondere Geschäftsbezeichnungen grundsätzlich in Frage, jedoch nur wenn das Zeichen die über die Anforderungen von § 5 II 2 MarkenG
hinausgehenden Elemente zur Begründung von Markenschutz nach § 8 II MarkenG aufweist. Dies ist nicht der Fall, wenn sich ein Zeichen in der
Zusammenfügung von Sachangabe und üblicher Bezeichnung für derartige Geschäftslokalitäten im beanspruchten Marktsegment erschöpft (BPatG, Urteil vom
27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02 , GRUR 2003, 1051).
Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich
urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein darauf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird
(BGH, Urteil vom 23.01.2003 - I ZR 171/00, MDR 2003, 820).
An dem Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebs für die Übertragung des Unternehmenskennzeichens ist auch unter der Geltung des Markengesetzes
grundsätzlich festzuhalten. - FROMMIA. Zu den Voraussetzungen einer nur zeitweisen Stillegung des Geschäftsbetriebs, der den Schutz des
Unternehmenskennzeichens nicht entfallen läßt. - FROMMIA (BGH, Urteil vom 02.05.2002 - I ZR 300/99, WRP 2002, 1156).
Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu
verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch
auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, dass es sich nicht um die
Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßgerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage. - vossius.de. BGH, Urteil vom
11.04.2002 - I ZR 317/99, NJW 2002, 2096).
Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen der langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten
unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am historischen
Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wieder aufleben, sofern der Name des Unternehmens auf Grund seiner Geltung oder Berühmtheit
dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu eröffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird.- Hotel Adlon (BGH, Urteil vom 28.02.2002 - I ZR
177/99, NJW 2002, 3332).
Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor. - shell.de
(BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99, NJW 2002, 2031).
Die Farbgebung grau/magenta hat sich für einen Anbieter als Betriebskennzeichen durchgesetzt (BPatG, Urteil vom 20.06.2001 - 29 W (pat) 57/01, MittdtPatA
2002, 28).
Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind, können
den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie innerhalb der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind. - Tagesschau (BGH, Urteil vom
01.03.2001 - I ZR 211/98, NJW 2002, 372).
Für die Annahme der Unterscheidungskraft einer Unternehmensbezeichnung von Hause aus reicht schon, daß ein bestimmter beschreibender Inhalt der
Bezeichnung nicht festzustellen ist; eine besondere Qriginalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine sonstige Heraushebung aus der Umgangssprache
ist hierfür nicht Voraussetzung. - Altberliner. Zur Frage der tatsächlichen Voraussetzungen für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an dem Bestandteil einer
Unternehmensbezeichnung. - Altberliner (BGH, Urteil vom 28.01.1999 - I ZR 178/96, WRP 1999, 523).
Eine zur Entstehung des Titelschutzes an einem Computerprogramm erforderliche Ingebrauchnahme des Titels durch Aufnahme des Vertriebs des fertigen
Programms oder eine der Auslieferung des fertigen Produkts unmittelbar vorausgehende werbende Ankündigung liegt nicht in der mit dem Vertrieb einer - mit
einem anderen Titel versehenen - englischsprachigen Version des Programms verbundenen Ankündigung der alsbald folgenden Auslieferung der deutschen
Version unter dem beabsichtigten Titel. Fehlt es bei neu entstehenden werktitelschutzfähigen Produkten (noch) an einer einheitlichen Praxis für eine
Werktitelankündigung (formalisierte Teilschutzanzeige), sind an eine öffentliche Ankündigung in anderer Weise - sofern man sie grundsätzlich zulässt -
jedenfalls strenge Anforderungen zu stellen, die es ermöglichen, dass die interessierten Mitbewerber von einer derartigen Ankündigung auf einfachem Wege
Kenntnis erlangen können. Hierzu reichen übliche Werbemaßnahmen einschließlich der Herausgabe von Pressemitteilungen in der Regel nicht aus (BGH,
Urteil vom 15.01.1998 - I ZR 282/95, MDR 1998, 1428).
Der Firmenbestandteil "Immo-Data" verfügt über ursprüngliche Unterscheidungskraft (BGH, Urteil vom 26.06.1997 - I ZR 56/95, MDR 1998, 56).
Titel von Fernsehsendungen sind - auch nach neuem Markenrecht - in Parallele zu den Zeitschriftentiteln (vgl. BGH GRUR 1961, 232 - Hobby: GRUR 1974,
661 = Bl.f.PMZ 1974, 348, 349 - St. Pauli-Nachrichten) markenfähig (Anschluß an BGH GRUR 1988, 377 = Bl.f.PMZ 1988, 199 - Apropos Film). Für die
absolute Schutzfähigkeit betreffend Titel von Fernsehsendungen gelten die allgemeinen Regeln (Anschluß an BGH GRUR 1974, 661, 662 - St.
Pauli-Nachrichten). Insbesondere setzt ihre Eintragung als Marke eine hinreichende Unterscheidungskraft voraus, die über die für den Titelschutz (MarkenG §
5 III) erforderliche geringere Unterscheidungskraft hinausgeht (Anschluß an BGB, a.a.O. - Apropos Film - BPatG, Urteil vom 07.05.1997 - 29 W (pat) 122/96,
GRUR 1998, 145).
Für die Entstehung des Titelschutzes an einem Computerprogramm ist - ungeachtet der Möglichkeit einer Titelschutzanzeige - die Aufnahme des Vertriebs des
fertigen Produkts oder eine der Auslieferung des fertigen Produkts unmittelbar vorausgehende werbende Ankündigung erforderlich.- FTOS. Die Erprobung
einer Standardsoftware bei einem einzelnen Kunden (Pilotbetrieb) stellt noch keine titelschutzbegründende Benutzung dar.- FTOS (BGH, Urteil vom
24.04.1997 - I ZR 233/94, MDR 1998, 56).
Der Firmenbestandteil "NetCom" verfügt über ursprüngliche Unterscheidungskraft (BGH, Urteil vom 21.11.1996 - I ZR 149/94, MDR 1997, 768).
Die Bezeichnung "Cotton line" als Kennzeichen für ein Unternehmen der Textilbranche ist nicht unterscheidungskräftig (BGH, Urteil vom 27.09.1995 - I ZR
199/93, MDR 1996, 707).
Der über Art. 8 PVÜ für eine Firmenbezeichnung (§ 16 I UWG a. F., § 5 II MarkenG) gewährte Inlandsschutz ist nicht zusätzlich vom Vorliegen der
Schutzvoraussetzungen nach dem Recht des Heimatstaates abhängig. Eine im Heimatstaat (hier Spanien) bestehende Koexistenzlage zwischen einem
Firmennamen (hier Firmenbestandteil "TORRES") und einer Produktbezeichnung (hier Weinbezeichnung "TORRES de QUART") begründet im Inland
grundsätzlich keine Rechtsausübungsschranke und steht einem Verbot der im Inland prioritätsjüngeren Produktbezeichnung nicht entgegen (BGH, Urteil vom
12.07.1995 - I ZR 140/93, MDR 1996, 930).
Ein zum 3.10.1990 bestehendes Unternehmenskennzeichen ist von diesem Zeitpunkt an hinsichtlich seiner räumlichen Trennung so anzusehen, als habe
niemals eine Trennung Deutschlands bestanden (BGH, Urteil vom 29.06.1995 - I ZR 24/93, WRP 1995, 910).
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Zwischen den Werktiteln „Die Nacht der Musicals" und „Galanacht des Musicals", mit denen jeweils abendliche Aufführungen mit Ausschnitten aus
verschiedenen Musicals angeboten werden, besteht zeichenrechtlich Verwechslungsgefahr (OLG Köln, Urteil vom 16.11.2007 - 6 U 114/07, NJW 2008, 774 f).
Bedient sich eine Person bzw. ein Unternehmen im Internet eines Domainnamens, der nicht erkennbar sachbeschreibend ist, so gehen die angesprochenen
Verkehrskreise in der Regel davon aus, dass ein kennzeichnender Gebrauch beabsichtigt ist und die unter der Domain abrufbare Internetpräsenz auf eine
bestimmte Person bzw. ein konkretes Unternehmen hinweist. Der Grundsatz, nach dem unter markenrechtlichen Gesichtspunkten das ‚Schlechthin-Verbot'
eines Domainnamens ohne Rücksicht auf die darunter abrufbaren Inhalte im Regelfall unzulässig ist, findet bei offensichtlichen Missbrauchsfällen keine
Anwendung. Besteht das Geschäftsmodell eines Unternehmens in der Registrierung von Domains und deren kostenpflichtigem Angebot an (potenzielle)
Interessenten, so ist daher - wenn im Hinblick auf eine der registrierten Domains ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch (bezüglich einer bestimmten
Nutzungsart) entsteht - auch ein Löschungsanspruch aus § 8 I UWG gegeben, da sich das Interesse des registrierenden Unternehmens - in Ermangelung
überzeugender Anhaltspunkte für das Gegenteil - lediglich darauf beschränken wird, die Domain für berechtigte Nutzer entweder zu sperren oder sie ihnen
gegen Entgelt vollständig bzw. zur Nutzung zu überlassen. Die Aufrechterhaltung der Domainregistrierung stellt sich in diesem Fall gegenüber dem Inhaber des
verletzten Markenrechts als gezielte unlautere Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG dar (OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006 - 5 U 87/05).
Der Begriff „Kettenzüge" ist lediglich beschreibend; er kann für Unternehmen nicht kennzeichnend sein (OLG Dresden, Urteil vom 07.03.2006 - 14 U 2293/05,
MMR 2006, 685).
Die Firmenschlagwort- bzw. Geschäftsbezeichnung "Arena" für einen Veranstalter von unterhaltenden und kulturellen Veranstaltungen in einer
Großveranstaltungshalle ist kennzeichenrechtlich ohne Verkehrsgeltung nicht schutzfähig. Die Internet-Domain "arena-berlin". eines solchen Veranstalters
kann als Geschäftsbezeichnung einen kennzeichenrechtlichen Schutz begründen (KG, Urteil vom 04.04.2003 - 5 U 335/02, NJW-RR 2003, 1405).
Rechte an einem Titel nach §§ 5, 15 MarkenG stehen dem zu, der sie bei ihrem Entstehen nach außen erkennbar für sich in Anspruch nimmt (OLG Hamburg,
Urteil vom 27.02.2003 - 3 U 43/01, GRUR-RR 2003, 269).
Für den Firmenbestandteil Flüssiggas-Bayern" kann das betreffende Unternehmen, dessen Firma aus dem genannten Bestandteil und einer
Rechtsformbezeichnung besteht, kennzeichenrechtlichen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG in Anspruch nehmen. Die Verbindung der an sich farblosen"
Begriffe Flüssiggas" und Bayern" hat eine gewisse, wenn auch schwache Unterscheidungskraft (OLG München, Urteil vom 13.02.2003 - 29 U 4541/02, MMR
2003, 397).
Auch für Computerspiele kommt Titelschutz dann in Frage, wenn das Spiel einen umsetzungsfähigen, geistigen Gehalt aufweist, der für den Verkehr das
Wesen des Spiels ausmacht und den wahren Charakter der konkreten Spielidee in den Hintergrund treten lässt (KG, Urteil vom 17.12.2002 - 5 U 459/02, AfP
2003, 445).
Dem Titelschutz sind auch rein beschreibende Bezeichnungen zugänglich. Titelschutz besteht fort, solange der Verkehr mit einer Neuauflage rechnet.- Das
authentische Reiki (KG, Urteil vom 13.12.2002 - 5 U 4/02, NJOZ 2003, 2776).
Eine geschäftliche Bezeichnung kann dadurch Unterscheidungskraft erlangen, dass zwei für sich genommen lediglich beschreibende Wortelemente kombiniert
werden. Dies gilt auch für beschreibende Worte in englischer Sprache (OLG Jena, Urteil vom 23.10.2002 - 2 U 569/02, GRUR-RR 2003, 111).
Ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise sieht in dem Bestandteil "Hufeland" in der Firma einer Spezialklink nicht den Namen des
ehemaligen preußischen Leibarztes Dr. Christoph-Wilhelm Hufeland, sondern eine Phantasiebezeichnung, so dass dieser Begriff unterscheidungskräftig und für
die Unternehmensbezeichnung prägend ist. Zur Lösung von Konfliktfällen firmenrechtlichen Schutzes, die sich aus der Vereinigung der beiden deutschen
Staaten ergeben, ist davon auszugehen, dass den sich gegenüberstehenden Firmenbezeichnung dieselbe Priorität, nämlich der Zeitpunkt der deutschen Einheit,
zukommt. Der wegen des bloßen regionalen Bezugs des Unternehmens in dem Beitrittsgebiet im Prioritätszeitpunkt räumlich beschränkte Schutz einer
Unternehmensbezeichnung kann nicht nachträglich durch ihre Registrierung als Internet-Domain zum Nachteil einer Unternehmensbezeichnung, deren
Schutzbereich sich mit der Wiedervereinigung auf das gesamte (neue) Bundesgebiet erweitert hat, erstarken (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2002 - 6 U
17/02, GRUR-RR 2003, 83).
Der Beginn der Vorbereitung des geplanten Vertriebs einer Zeitschrift, insbesondere der Versand eines so genannten Dispositionsrundschreibens an den
Handel, vermag gegenüber der Schaltung einer formalisierten Titelschutzanzeige jedenfalls dann keine prioritätsälteren Titelschutzrechte zu begründen, wenn
die Zeitschrift im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt war, geschweige denn zur Auslieferung bereit lag (OLG München, Urteil vom 22.08.2002 -
6 U 3180/01, NJOZ 2003, 1023).
"t 3" in der Bezeichnung "t 3 Medien GmbH" eines Unternehmens, das Full-Service-Dienstleistungen für die Entwicklung von Medien für technische
Kommunikation, von Online-Diensten und Multi-Media-Anwendungen erbringt, kommt als unterscheidungskräftigem Firmenbestandteil - durchschnittlicher -
kennzeichenrechtlicher Schutz zu (OLG Köln, Urteil vom 21.06.2002 - 6 U 214/01, GRUR-RR 2002, 293).
"Slow Food" ist nicht rein beschreibend und kann daher Unternehmenskennzeichen sein (OLG München, Urteil vom 28.03.2002 - 6 U 4008/01, GRUR-RR
2002, 230).
Der Firmen- und Domainbestandteil "Herstellerkatalog" ist keine unterscheidungskräftige Bezeichnung und unterfällt, da auch keine Verkehrsgeltung des
Begriffes gegeben ist, nicht dem Schutz der §§ 5, 15 MarkenG (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2002 - 2 U 150/01, MMR 2002, 754).
Die bloße Titelschutzanzeige begründet noch keine Ansprüche aus einem Titelrecht, sondern führt, falls die Benutzung in angemessener Zeit aufgenommen
wird, nur dazu, dass die Priorität vorverlagert wird (OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2001 - 3 U 251/01, MDR 2002, 598).
Noch während des Arbeitsverhältnisses begonnene Vorbereitungshandlungen des Arbeitnehmers zur Gründung eines Konkurrenzunternehmens sind dann nicht
mehr zulässig, wenn der geplante Wettbewerb gesetzeswidrig wäre, z. B. weil er unter Benutzung eines zugunsten des Arbeitgebers geschützten
Firmenbestandteils erfolgen soll. Das kann besonders dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn außerdem die zur Vorbereitung eingesetzten Mittel
unzulässig sind (LAG Köln, Urteil vom 22.06.2001 - 11 Sa 28/01, MDR 2002, 100).
Die Bezeichnung "modern LIVING" für ein so genanntes "Lifestyle-Magazin" genießt Markttitelschutz i. S. von § 5 III MarkenG. Zur Frage der titelmäßigen
Verwendung der Bezeichnung "modern LIVING" auf dem Deckblatt einer Zeitschrift sowie als Rubriküberschrift in deren Innerem (OLG Köln, Urteil vom
11.04.2001 - 6 U 150/00, AfP 2001, 517).
Ein Titelschutzrecht für einen unterscheidungskräftigen Werktitel kann durch eine Titelschutzanzeige vor der Benutzung des Titels vorverlegt entstehen. An
andere Vorbereitungshandlungen, die die Vorverlagerung des Titelschutzes begründen sollen, sind aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der möglichen
Titelschutzanzeige grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ist die Kaufversion eines Computerspiels noch nicht endgültig fertig gestellt und demgemäß
das Werk noch nicht festgelegt, so reicht es für die Vorverlagerung des Titelschutzes nicht aus, wenn es vorab eine Online-Spielversion im Internet mit
demselben Werktitel gibt. Ein Titelschutzrecht kann aber entstehen, wenn ein Online-Computerspiel unter einem unterscheidungskräftigen Werktitel kostenlos
ins Internet gestellt wird. Auch wenn es später eine Kaufversion des Spiels gibt, kann das Onlinespiel bereits ein eigenständiges Werk sein und insoweit den
Titelschutz begründen. Aus dem Grundsatz, dass für unterscheidungskräftige Internet-Domainnamen bereits mit der Ingebrauchnahme Kennzeichenschutz gem.
§ 5 II MarkenG entsteht, ergibt sich nicht, dass allein der formale Vorgang der Registrierung und Freischaltung einer Internet-Domain ein
Kennzeichenschutzrecht begründe; eine leere ("weiße") Website reicht als Benutzungshandlung für die Rechtsbegründung nicht aus (OLG Hamburg, Urteil
vom 15.02.2001 - 3 U 200/00, AfP 2001, 312).
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum Zeitpunkt der Titelschutzentstehung bei Computerprogrammen entsteht der Werkstitelschutz bei einer
Zeitschrift, die im Internet verbreitet werden soll, aus Gründen der Rechtssicherheit erst mit Erstellung des fertigen Produkts und nicht schon mit der Werbung
auf der Grundlage z. B. von Werkteilen und Inhaltsverzeichnissen. Die von Dritten verfolgbare "fließende" Erstellung einer "Erstausgabe" rechtfertigt keine
Abweichung gegenüber der Erstellung von Print-Zeitschriften (OLG München, Urteil vom 11.01.2001 - 6 U 5719/99, GRUR 2001, 522).
Das Wort "Motorradland" ist ohne Verkehrsdurchsetzung als Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb des Groß- und Einzelhandels mit Motorrädern und
Ähnlichem schutzunfähig. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2000 - 20 U 117/00 (GRUR-RR 2001, 307).
Unternehmenskennzeichen, die aus einer als Wort nicht aussprechbaren Buchstabenkombination bestehen (hier: DB Immobilienfonds) kann i. d. R., sofern sie
nicht einen konkret beschreibenden Begriffsinhalt haben, die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ihrem Schutz nach § 15 II MarkenG steht in
diesem Fall grundsätzlich auch kein Freihaltungsbedürfnis entgegen. - DB Immobilienfonds (BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 166/98, MDR 2001, 706).
Nach den heutigen Verkehrsauffassungen kommt Unternehmenskennzeichen, die aus einer nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolge bestehen, Schutz
auch ohne Verkehrsdurchsetzung zu. Für ältere Unternehmenskennzeichen mit einer nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolge ist ein Schutzbeginn mit
In-Kraft-Treten des Markengesetzes am 1.1.1995 anzunehmen, der seinerseits die Schutzfähigkeit entsprechender Marken begründet hat (OLG Düsseldorf,
Urteil vom 04.07.2000 - 20 U 115/99, GRUR-RR 2001, 106).
US Dental" ist für einen zahntechnisches Material aus den Vereinigten Staaten von Amerika vertreibenden Geschäftsbetrieb nicht hinreichend
kennzeichnungskräftig zur Begründung des Schutzes als besondere Geschäftsbezeichnung gem. §§ 5 II, 15 IV, II MarkenG (OLG München, Urteil vom
25.05.2000 - 29 U 2178/99, NJWE-WettbR 2000, 238).
Der Ablauf der Schutzfrist für die urheberrechtlich geschützten Werke ändert am Fortbestand der Titelrechte nichts. Solche Rechte können ohne weiteres auch
an Titeln von Werken entstehen, die keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn die Schutzvoraussetzungen des § 5 MarkenG erfüllt sind. Deshalb kann
der Erwerb und der Fortbestand des Titelschutzes nicht vom Bestehen oder Fortbestand des urheberechtlichen Schutzes an den gekennzeichneten geistigen
Werken abhängen. Mit dem Urheberrecht ist der Titelschutz notwendigerweise nur insoweit verknüpft, als der Titel ein Teil des Werkes ist und als solcher mit
Eintritt der Gemeinfreiheit zusammen mit diesem benutzt werden darf. Die Gemeinfreiheit des Werkes kann deshalb nicht als Argument dafür herangezogen
werden, dem Inhaber des Titelrechts den erworbenen Schutz in den Fällen zu versagen, in denen er für andere Zwecke durch Dritte verwendet wird (OLG
Nürnberg, Urteil vom 23.05.2000 - 3 U 3040/99, WRP 2000, 1168).
Da eine Internetkennung grundsätzlich geeignet ist, kennzeichnend auf demjenigen hinzuweisen, der als Person oder Unternehmen über sie erreichbar ist,
besteht diese Möglichkeit auch, wenn sie Gattungsbegriffe enthält, sofern sie vom Verkehr als individualisierende Adresse verstanden wird, über die man eine
bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen erreichen kann. Das ist i. d. R. der Fall, wenn besondere Umstände fehlen, die den Verkehr davon
abhalten, hinter der Kennung ein Subjekt zu vermuten, insbesondere unter der Kennung keine Informationen zu der Gattung zu erwarten sind (OLG Hamburg,
Urteil vom 04.05.2000 - 3 U 197/99, MMR 2000, 544).
Der im Jahr 1987 erworbene Schutzbereich für eine besondere geschäftliche Bezeichnung, die ursprünglich für ein im Gebiet der ehemaligen Westbezirke
Berlins betriebenes Unternehmen aufgrund eines Franchise-Vertrages erworben wurde, hat sich mit Wirkung vom 3.10.1990 (auch) auf das Gebiet der
ehemaligen Ostbezirke Berlins erstreckt. Der Rechtsnachfolger in das Unternehmen kann sich aus eigenem Recht auf diese Priorität gegenüber demjenigen
berufen, der dieselbe geschäftliche Bezeichnung zu einem späteren Zeitpunkt von demselben Franchise-Geber erwirbt (KG, Urteil vom 18.04.2000 - 5 U
9327/98, NJ 2000, 548 L).
Titelschutz i. S. des § 5 III MarkenG setzt ebenfalls originäre Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung voraus (KG, Urteil vom 31.03.2000 - 5 U 9777/98,
AfP 2001, 66).
Unternehmenskennzeichen mit nicht ungewöhnlichen Bestandteilen (hier: "Rhodos Grill") können hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen, wenn ihre
Verwendung nicht dem üblichen Gebrauch entspricht. Das gilt auch für geografische Angaben, wenn ihnen ein beschreibender Bezug auf den konkreten
Geschäftsbetrieb nicht zu entnehmen ist. Zur räumlichen Schutzbereich derartiger Bezeichnungen (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2000 - 4 U 163/99,
NJWE-WettbR 2000, 214).
Ein Verstoß gegen §§ 5 III, 15 III MarkenG kann vorliegen, wenn ein Fernsehsender eine Sendung ausstrahlt, deren Titel zu dem Werktitel einer von einem
anderen Sender ausgestrahlten Serie mit überragender Bekanntheit in erkennbarem Bezug steht. Der beabsichtigte Imagetransfer ist als unlauter anzusehen (KG,
Urteil vom 07.01.2000 - 5 U 7969/99, GRUR 2000, 906).
Schutzwirkung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. von § 5 II 1 Alt. 3 MarkenG kann auch eine Bezeichnung entfalten, die nur einen abgrenzbaren Teil
des insgesamt betriebenen Geschäfts betrifft (hier: zu Gunsten des Veranstalters von Bühnenaufführungen für ein einzelnes Musical). Engagiert ein
Veranstalter Sänger und Tänzer einzeln für ein bestimmtes Musical und bezeichnet er diese in seiner Werbung für das Stück als "The Sikulu Company", als
"South African Musical Company Sikulu" oder einfach als "Sikulu", stehen die sich aus der Benutzung dieser Bezeichnung ergebenden Rechte, wenn eine
externe Gruppe mit diesem Namen nie existiert hatte, grundsätzlich dem Veranstalter als besondere Geschäftsbezeichnung für den Teil seines Geschäfts zu, der
sich mit der Aufführung des Musicals befasst (OLG Köln, Urteil vom 17.12.1999 - 6 U 51/99, GRUR-RR 2001, 3).
IPF als Bestandteil der Firma einer KG der elektronischen Datenverarbeitung) kommt nach neuem Markenrecht grundsätzlich originärer, d. h. nicht erst durch
Verkehrsgeltung erworbener Kennzeichnungsschutz zu (OLG Köln, Urteil vom 05.11.1999 - 6 U 43/99, MMR 2000, 161).
Die Angaben "European Classics" oder "European Classic" auf Tonträgern (CD´s) sind rein beschreibend und mangels hinreichender Unterscheidungskraft von
Hause aus, d. h. ohne Verkehrsgeltung nicht schutzfähig nach § 5 MarkenG; ihnen kommt grundsätzlich auch kein Schutz nach § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu (OLG Köln, Urteil vom 29.10.1999 - 6 U 93/99, NJWE-WettbR 2000, 93).
Eine Internet-Domain kann ein Unternehmenskennzeichen sein, wenn das verwendete Zeichen entweder originäre Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung
besitzt. Bezeichnet die Domain das Dienstleistungsunternehmen und wird in dieser Form im geschäftlichen Verkehr genutzt, handelt es sich um
kennzeichenmäßigen Gebrauch.-TNet/tnet.de (OLG München, Urteil vom 16.09.1999 - 29 U 5973/98, CR 1999, 778).
Die "Wartburg" wird weiterhin als Wahrzeichen für die Stadt Eisenach und ihre unmittelbare Umgebung angesehen und besitzt deshalb für die ortsansässigen
Unternehmen die Bedeutung eines Hinweises auf den örtlichen Ursprung der Ware, also einer Herkunftsbezeichnung. Aus diesem Grunde fehlt der
Gebäudebezeichnung "Wartburg" die notwendige Unterscheidungskraft, um sie als geschäftliche Bezeichnung i.S. des § 5 MarkenG zu bewerten. Deshalb
scheidet auch ein auf die Verwendung des Wortes "Wartburg" gestützter namensrechtlicher Schutz nach § 12 BGB und § 37 II HGB aus (OLG Jena, Urteil vom
30.06.1999 - 2 U 920/98, OLG-NL 1999, 181).
In der Firma "WSC Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs GmbH" kommt (nur) dem Bestandteil "Chiemsee" namensmäßige Unterscheidungskraft
zu (OLG Hamburg, Urteil vom 24.06.1999 - 3 U 48/99, NJWE-WettbR 1999, 261).
Dem Firmenbestandteil "Floratec" kommt Unterscheidungskraft zu, weil es sich nicht um eine rein beschreibende Gattungsbezeichnung, sondern um einen
mehrdeutigen, phantasievoll zusammengesetzen Begriff handelt, der seiner Art nach geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das
Unternehmen durchzusetzen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.03.1999 - 1 U 586/98-107, NJWE-WettbR 1999, 258).
Ein Namensträger erteilt der Gesellschaft durch seine Mitwirkung an der Errichtung einer GmbH, die seinen Namen führen soll, eine schuldrechtliche
Gestattung zur Verwendung seines Namens in der Firma der GmbH. Der schuldrechtliche Gestattungsvertrag wirkt gegenüber den Rechtsnachfolgern des
Überlassenden wie Gebrauchsnehmer (OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.03.1999 - 1 U 531/98, NJWE-WettbR 1999, 284).
Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG gilt im Bereich des Markenrechts jedenfalls insoweit, als ein - bis zum 1.1.1995 in § 16 UWG geregelter -
Titelschutz aus §§ 5 I, III, § 15 IV MarkenG in Rede steht. Die zeitliche Vorverlagerung eines Werktitelschutzes auf den Zeitpunkt der Ankündigung im
Titelschutzanzeiger greift nur dann ein, wenn das Werk in angemessener Frist unter dem öffentlich angekündigten Titel erscheint (vgl. BGHZ 108, 89 = NJW
1989, 3014 - Titelschutzanzeige). Hierfür genügt nicht, wenn der angekündigte Titel (hier: Dresden Online) zeitnah im Internet unter einer anderslautenden
Domain (hier: sz-online.de) als einer von mehreren Gliederungsbegriffen erscheint, unter dem nach der Eingabe einer Reihe von vorgeschalteten Befehlen
Stadtinformationen abgerufen werden können. Überschriften, die wie in einem Inhaltsverzeichnis die darunter angebotenen Texte und Informationen ordnen
und gliedern, versteht der Verkehr nur als Orientierungshilfen, nicht aber als das Werk kennzeichnende Untertitel (OLG Dresden, Urteil vom 29.09.1998 - 14 U
433/98, NJWE-WettbR 1999, 130).
Eine medizinische Zeitschriftenreihe mit dem Stammbestandteil "Nachrichten" und einer jeweils, vorangestellten adjektivischen Fachgebietsbezeichnung
(Orthopädische...; Gynäkologische...; Neurologische... und dergleichen) genießt unter dem Aspekt des Serientitels Titelschutz (OLG Köln, Urteil vom
28.08.1998 - 6 U 60/98, AfP 1999, 172).
Nach Inkrafttreten des Markengesetzes kann auch nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen als Firmenkennzeichen und Firmenbestandteil ohne
Rücksicht auf ihre Verkehrsbekanntheit von Haus aus Unterscheidungskraft zukommen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.05.1998 - 6 U 95/97, MittdtPatA 1999, 71).
Eine Geschäftsbezeichnung i. S. von § 5 MarkenG kann nicht isoliert übertragen werden. Die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" hat bei Verwendung für
eine Surfschule an diesem See nur beschreibenden Charakter und ihre Verwendung begründet ohne Verkehrsgeltung kein Recht nach § 5 II MarkG (OLG
Stuttgart, Urteil vom 20.02.1998 - 2 U 168/97, NJWE-WettbR 1998, 183).
Zur Kennzeichnungskraft und Reichweite des Schutzumfangs eines Zeitschriftentitels, der sprachüblich aus zwei Wörtern der Umgangssprache
zusammengesetzt ist ("Börse online" - OLG Hamburg, Urteil vom 19.02.1998 - 3 U 11/97, AfP 1998, 411).
Die vertragliche bedingte Koexistenzlage zweier miteinander verwechselungsfähiger Zeichen (hier: Unternehmensbezeichnungen) verpflichtet beide Seiten und
unabhängig von der Priorität, eine Steigerung der Verwechslungsgefahr zu vermeiden (OLG Hamburg, Urteil vom 06.11.1997 - 3 U 125/97, NJWE-WettbR
1998, 87).
"Telecom" ist beschreibend als Abkürzung für Telekommunikation weit verbreitet. Ein derartiger Firmenbestandteil ist daher nicht geeignet, der Deutschen
Telekom AG zu verbieten, die Bezeichnung "Deutsche Telekom" oder "Telekom" zu benutzen (OLG München, Urteil vom 16.10.1997 - 6 U 2530/97, K & R
1998, 169).
Zum Kennzeichen- und Namensschutz einer Gesellschaft, die in einem Einkaufszentrum die Tankstelle betreibt und daneben als sogenannte "Centermanagerin"
tätig ist, gegen eine unter ähnlicher Bezeichnung auftretende Kette von sogenannten "Schnäppchen-Märkten", die in derselben Stadt eine Filiale eröffnet
(Mercado Einkaufzentrum/Merkado - Der Preiskomet - OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.06.1997 - 2 U 4/97, NJWE-WettbR 1997, 280).
Die Bezeichnung "Bauland" ist als Firmenbezeichnung für ein Unternehmen aus dem Immobilienbereich nicht unterscheidungskräftig (OLG Dresden, Urteil
vom 26.05.1997 - 14 W 307/97, GRUR 1997, 846).
Die Bezeichnung eines Computerprogramms ist dem Werktitelschutz zugänglich.- PowerPoint (BGH, Urteil vom 24.04.1997 - I ZR 44/95, MDR 1998, 57).
"FAMILY" als Titel einer vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift, die sich in breiter Themenvielfalt den Problemen der von ihr angesprochenen Zielgruppen
widmet, ist schutzfähig im Sinne von § 5 MarkenG (§ 16 I UWG a.F. - OLG Köln, Urteil vom 04.04.1997 - 6 U 178/96, GRUR 1997, 663).
Der Titel "Szene Hamburg" hat als Zeitschriftentitel Kennzeichnungskraft. Innerhalb des Titels hat der Bestandteil "Szene" die eigentliche Namensfunktion und
damit für den Titel prägenden Charakter (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.1996 - 3 U 185/95, NJW-RR 1997, 357).
Der Vorname "Max" ist als Titel für eine Lifestyle-Zeitschrift unterscheidungskräftig, Titelschutz gem. § 5 III MarkG steht dem Zeitschriftenverlag ab Beginn
der Benutzung des Titels zu (OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.1996 - 3 U 133/95, NJW-RR 1996, 1004).
Die Firmenbezeichnung "Squash-Center Nr. 1 GmbH" ist schutzfähig i. S. des Markenrechts (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.1996 - 1 U 518/95,
NJWE-WettbR 1996, 179).
Der Titel "PC-Welt" für eine Computerfachzeitschrift kann auch ohne Verkehrsgeltung vom Zeitpunkt seiner Ingebrauchnahme an Titelschutz beanspruchen.
Schutzfähig ist grundsätzlich nur ein mit einer bestehenden Druckschrift verknüpfter Titel; bei endgültiger Aufgabe der Druckschrift erlischt auch der
Titelschutz; zugleich mit diesem geht des weiteren eine aus einer langjährigen Titelbenutzung hervorgehende Rechtsposition des Benutzers unter, die diesen
ursprünglich z. B. zur Erhebung des Verwirkungseinwandes hätte berechtigen können. Wird der Titel einer periodisch erscheinenden Zeitschrift mehr als vier
Jahre nicht mehr benutzt, stellt sich aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs eine spätere erneute Verwendung des alten Titels für ein anderes Druckerzeugnis
gleichen Genres nicht als Wiederaufnahme einer nur vorübergehend eingestellten Benutzung, sondern als Neuaufnahme eines Titels (hier: für eine
Computerfachzeitschrift) dar. Die Weiterverwendung des ursprünglichen Titels einer periodisch erscheinenden entgeltlichen Zeitschrift lediglich für einen vom
früheren Titelbenutzer kostenlos verteilten Bestellkatalog für von ihm ebenfalls vertriebene Bücher und Software-Produkte stellt keine rechtserhaltende
Verwendung des ursprünglichen Zeitschriftentitels dar (OLG Köln, Urteil vom 22.12.1995 - 6 U 229/94, GRUR 1997, 63).
Bezeichnen Angaben auf dem Flaschenetikett lediglich den Hersteller des vom Beklagten importierten Getränkes, kommen markenrechtliche Ansprüche nicht
in Betracht (OLG München, Urteil vom 30.11.1995 - 6 U 2251/95, NJWE-WettbR 1996, 158).
Bestandteilen START Ticket und Starticket kann Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bestehen, auch wenn sich die Firmen auf verschiedenen Gebieten
betätigen, aber dennoch gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen ihnen angenommen werden können (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.1995 - 2 U
178/95, NJWE-WettbR 1996, 111).
Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Entstehung von Rechten nach § 5 III MarkenG setzt die Entstehung auch voraus, daß die Bezeichnung gerade
vom Antragsteller als eigene Bezeichnung in Gebrauch genommen wird (OLG Koblenz, Urteil vom 07.09.1995 - 6 U 835/95, ZUM-RD 1997, 117).
Der Zeichenbestandteil "life" ist als Modewort ohne Kennzeichnungskraft grundsätzlich nicht geeignet, den Gesamteindruck einer aus zwei Wortbestandteilen
zusammengesetzten Marke zu prägen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.1995 - 20 U 82/94, NJWE-WettbR 1996, 275).
Zu den sonstigen vergleichbaren Werken i. S. von § 5 III MarkenG gehören auch Computerprogramme (OLG München, Urteil vom 22.06.1995 - 6 U 5624/94,
WRP 1995, 872).
Der als Bestandteil der Geschäftsbezeichnung "AKK-Business-Radio" verwendete Begriff "Business-Radio" ist als Sachbezeichnung nicht aus sich heraus
unterscheidungsfähig und demnach auch für sich gesehen nicht schutzfähig. Hinsichtlich des Begriffes "Business-Radio" besteht ein schutzwürdiges
Freihaltebedürfnis für die Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.1995 - 6 U 10/95, WRP 1996, 308).
Der Titel "Multimedia" für eine Fachzeitschrift ist i. S. von § 16 I UWG (jetzt: § 5 III MarkenG) hinreichend unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig, um
einen Titelschutz gegen identische Benutzung zu rechtfertigen (OLG München, Urteil vom 15.12.1994 - 29 U 3096/94, CR 1995, 394).
***
Die Inhaberin einer bekannten Wort-/Bildmarke und einer gleich lautenden Domain hat Unterlassungsansprüche gegen eine so genannte "Tippfehler-Domain",
wenn dem nicht ausnahmsweise grundrechtlich begründete Rechte entgegenstehen. Die Störung des Namensrechts liegt dabei allein schon in der Registrierung
der Domain, auch ohne dass Inhalte hinterlegt sind (LG Hamburg, Urteil vom 31.08.06 - 315 O 279/06, NJW-RR 2007, 338 f zu MarkenG §§ 5, 15; BGB §§
12, 1004).
Wird ein Internetportal mit Informationen nach Art eines Werktitels betrieben, erwirbt der Betreiber hierdurch ein eigenes Kennzeichenrecht, das er dem
Inhaber einer später angemeldeten Marke entgegenhalten kann (LG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2003 - 41 O 45/03, MMR 2003, 675).
Die reine Nutzung eines Begriffs als Domain führt noch nicht zu einer Nutzung als besondere geschäftliche Bezeichnung.- p.de. Auch Internetseiten können
titelmäßig gekennzeichnet werden, wenn die Domain ein immaterielles auf geistiger Leistung beruhendes Gesamtwerk in unterscheidungskräftiger Weise
kennzeichnet.- p.de (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2003 - 2a O 186/02, MMR 2003, 486).
Zwischen einer Fachzeitschrift für das Freizeitreiten mit dem Titel "freizeit im sattel" und dem Titel einer anderen gleichartigen Fachzeitschrift mit dem Titel
"Fest im Sattel" besteht keine Verwechslungsgefahr (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2002 - 2a O 5/02, AfP 2003, 465).
Bei der Bezeichnung urlaubstip.de" handelt es sich nicht um das Kennzeichen eines Unternehmens, das Internettourismus betreibt. Die Bezeichnung ist für
diese Dienstleistung glatt beschreibend. Eine durch Verkehrsgeltung erworbene Kennzeichnungskraft einer Domain lässt sich nicht damit begründen, dass nach
einer entspr. Abfrage bei den Suchmaschinen Google und Yahoo diese Website an erster Stelle der angebotenen Links erscheint. Der Vortrag, dass in einem
Internetportal ca. 1.000 Anbieter ihre Angebote verbreiten, ist nicht dazu geeignet, die Verkehrsgeltung der Domain zu belegen (LG Düsseldorf, Urteil vom
08.05.2002 - 2a O 360/01, MMR 2003, 131).
Die Verwendung der Domain "rechtsanwalt.com" durch ein Unternehmen, das keine Rechtsberatung betreibt, verstößt nicht gegen § 5 MarkG; §§ 1, 3 UWG; §
132a StGB (LG Mannheim, Urteil vom 03.08.2001 - 7 O 189/01, NJW-RR 2002, 1580).
Die Bezeichnung "Herstellerkatalog" ist, obwohl als Marke nicht eintragungsfähig, als Unternehmenskennzeichnung eigentümlich, wenn sie den
Geschäftszweck nicht unmittelbar beschreibt. Ohne Bedeutung ist die verwendete Top-Level-Domain (TLD) ".com" (LG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2001 - 11
KfH O 48/01, MMR 2001, 768).
Für die Entstehung des Titelschutzes an einem Computerprogramm ist die Aufnahme des Vertriebs des fertigen Produktes oder eine der Auslieferung des
fertigen Produktes unmittelbar vorangehende werbende Ankündigung erforderlich. Die Vorstellung einer Basisversion des Programms auf einer Messe zum
Zweck der Akzeptanzprüfung ist dafür nicht ausreichend (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2001 - 2a O 230/00, CR 2001, 438).
Die Registrierung der Domain "nominator.de" durch einen Dritten verletzt weder die Produzentin der "Big Brother-Show" noch den Showkandidaten
"Christian", der durch die Show als "Der Nominator" bekannt wurde, in ihren Rechten, da der Bezeichnung "Nominator" zum Zeitpunkt der Registrierung noch
keine Vergehrsgeltung zukam (LG München I, Urteil vom 07.12.2000 - 4 HKO 20974/00, NJOZ 2001, 373).
Die Bezeichnung "Uhren Magazin" für eine Fachzeitschrift mit der Thematik "Uhren" genießt Werktitelschutz nach den §§ 5 III, 15 MarkenG; der erforderliche
Grad von Kennzeichnungskraft ist gegeben (LG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2000 - 3/12 O 112/00, GRUR-RR 2002, 68).
Nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombinationen genießen mit Wirkung vom 1.1.1995 auch ohne Verkehrsgeltung Schutz als
Unternehmenskennzeichen, sofer es nicht der konkreten Buchstabenfolge an Kennzeichnungskraft mangelt. Ist ein unaussprechbares
Unternehmenskennzeichen bereits vor dem 1.1.1995 von mehr als einem Unternehmen im geschäftlichen Verkehr benutzt worden, ohne dass ein Unternehmen
hierfür Verkehrsgeltung erlangt hätte, haben die mit Wirkung zum 1.1.1995 entstehenden Unternehmenskennzeichenrechte gleichen Zeitrang (LG Düsseldorf,
Urteil vom 14.09.1999 - 4 O 432/98, MittdtPatA 2001, 132).
Der Fernsehreihentitel "Gute Zeiten, Schlechte Zeiten" ist verkehrsdurchgesetzt (LG Berlin, Urteil vom 03.08.1999 - 15 O 360/99, AfP 2000, 389).
Der Grundsatz der Ausnutzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung kann auch bei Anlehnung an einen bekannten Buchtitel in Frage kommen (LG
München I, Urteil vom 22.04.1999 - 17 HKO 1525/99, NJW-RR 2000, 423).
Die Bezeichnung "BAUTIP" ist titelschutzfähig für eine Druckschrift, in der Informationen und Werbung für den privaten Bauherrn zusammengefaßt sind. Ein
solches älteres Titelrecht verpflichtet den Betreiber einer unter der Domain "bautip.de" im Word-Wide-Weg eingerichteten Homepage zur Unterlassung der
Benutzung und zur Löschung der Domain, wenn die dort angebotenen Informationen und Werbung ihrer Art nach identisch mit dem Inhalt der Druckschrift
sind (LG Mannheim, Urteil vom 18.12.1998 - 7 O 196/98, CR 1999, 528 L).
Unterscheidungskräfte Internet-Domainnamen erlangen bereits mit der erstmaligen Ingebrauchnahme Kennzeichenschutz nach § 5 MarkenG. Für die
Schutzfähigkeit eines Internet-Domainnamens als geschäftliche Bezeichnung nach § 5 II MarkenG reicht es aus, daß die Bezeichnung als solche geeignet ist,
einem Unternehmen als individueller Herkunftsnachweis zu dienen. Einem organisierten, zusammengestellten und ausschließlich im Internet angebotenen
Wirtschafts-und Börseninformationsdienst kommt als sonstiges titelschutzfähiges Werk nach § 5 III MarkenG Kennzeichenschutz zu (LG München I, Urteil
vom 04.03.1999 - 17 HKO 18453/98, GRUR 2000, 800).
Der Inhaber einer deutschen Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil "stadtinfo" kann dem Inhaber der Domain "stadtinfo.com" die Benutzung der Adresse
untersagen. Ob der Wortbestandteil überhaupt kennzeichnungskräftig ist, kann im Verfügungsverfahren nicht geklärt werden (LG Braunschweig, Urteil vom
24.02.1999 - 9 O 328/98, VR 2000, 98).
Internet-Domains, die nicht lediglich Adressierungsfunktion haben, können besondere geschäftliche Bezeichnungen sein. Handelt es sich bei dem
Domain-Namen um ein kennzeichnungskräftiges Gebilde, kann der Bezeichnung originäre Kennzeichnungskraft zukommen (LG München I, Urteil vom
11.08.1998 - 9 HKO 8546/98, CR 1999, 325).
Der durch die öffentliche Ankündigung im Titelschutzanzeiger geschützte Titel "emergency" für ein Computerspiel würde durch die Benutzung einer
Internet-Domain mit der Bezeichnung "emergency.de" nur dann verletzt, wenn der Titel bei den angesprochenen Verkehrskreisen so bekannt wäre, daß die
Verwendung einer Internet-Adresse, die als einzigen kennzeichnenden Bestandteil das Wort "emergency" enthält, für diese Kreise den Hinweis auf das
Computerspiel enthielte (LG Hamburg, Urteil vom 10.06.1998 - 315 O 107/98, MMR 1998, 485).
Der Markenschutz gegen Domains erstreckt sich auch auf Buchstabengruppen (hier: LIT - LG Frankfurt, Urteil vom 10.09.1997 - 2/6 O 261/97, MMR 1998, 151).
Der Inhaber einer Zeitschrift kann erst dann gegen die Verwendung des Zeitschriftentitels als Teil einer Domain (hier: bike.de) klagen, wenn der Titel nach § 5
III MarkenG so bei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, daß die Verwendung der Internet-Adresse für diese Kreise einen Hinweis auf die
Zeitschrift enthält (LG Hamburg, Urteil vom 13.08.1997 - 315 O 120/97, MMR 1998, 46).
Eine Internet-Domain mit Unterscheidungskraft ist Kennzeichen und ein "sonstiges zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebes bestimmtes Zeichen" gem. § 5 I
S. 2 MarkenG (LG Braunschweig, Urteil vom 05.08.1997 - 9 O 188/97, MittdtPatA 1998, 76).
Auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes ist davon auszugehen, dass eine Bezeichnung wie "Karriere" für eine Zeitungsbeilage Titelschutz genießt. An die
Selbständigkeit eines Druckwerkes, für dessen Titel wettbewerbsrechtlicher Schutz begehrt wird, sind geringe Anforderungen zu stellen (LG Köln, Urteil vom
18.02.1997 - 31 O 792/96, AfP 1997, 655).
Die Bezeichnung einer Messe ist nur dann als besondere Geschäftsbezeichnung i. S. des § 16 I UWG (jetzt § 5 II MarkenG) geschützt, wenn der Veranstalter
unter dieser Bezeichnung einen vom übrigen Unternehmen hinreichend abgegrenzten, organisatorisch verselbständigten Betriebsteil unterhält. Die Bezeichnung
einer wiederkehrenden Messeveranstaltung zu einem bestimmten wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Thema kann jedoch Titelschutz nach § 16 I UWG
(jetzt § 5 I, 3 MarkenG) genießen. Paracelsus-Messe ist als Bezeichnung einer Messe zu Themen der ganzheitlichen Medizin kennzeichnungsfähig (LG
Düsseldorf, Urteil vom 05.05.1994 - 4 O 53/94, WRP 1996, 156).
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§ 6 Vorrang und Zeitrang
(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4 , 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang
maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag ( § 33 Abs. 1 ) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder
nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben
wurde.
(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.
§ 7 Inhaberschaft
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
1. natürliche Personen,
2. juristische Personen oder
3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Leitsätze:
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als solche nicht Inhaberin einer eingetragenen Marke sein (BGH, Urteil vom 24.02.2000 - I ZR 168/97, MDR 2000,
1390).
Da das MarkenG das Erfordernis auch eines nur allgemeinen Geschäftsbetriebs des Anbieters beim Erwerb des Markenrechts nicht aufstellt, kann grundsätzlich
jede Person eine Marke erwerben (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.1997 - 6 U 147/96, GRUR 1998, 704).
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§ 8 Absolute Schutzhindernisse
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht grafisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale
der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur
Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder
weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der
Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
10. die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für
die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht
anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort
aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke
angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht
anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen
zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
Leitsätze/Entscheidungen:
Kommt wegen des Unternehmensgegenstands des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht, kann
bereits die Anmeldung als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Falles der Schluss gerechtfertigt ist, der Anmelder werde
in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Marken
nicht im Hinblick auf eine Vielzahl in Betracht kommender, im Einzelnen noch unbestimmter und allenfalls nach abstrakten Merkmalen umschriebener
potentieller Interessenten auf Vorrat angemeldet werden, sondern im Zeitpunkt der Anmeldung die Veräußerung an einzelne, bereits bestimmte Dritte
naheliegt, deren Interesse an einem Erwerb der Markenrechte jedoch im Wesentlichen nur durch den Umstand begründet wird, dass sie infolge der Eintragung
der Marke auf den Anmelder an der Verwendung der bislang ungeschützten Kennzeichnung gehindert werden können (BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - I ZB
8/06 zu MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10).
Ein in der Art einer Dach- oder Zweitmarke verwandtes Zeichen kann auch als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in der Verwendung mit anderen
Marken eine gewisse Selbständigkeit aufweisen und die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllen. Für die
Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichens nach § 8 Abs. 3 MarkenG kann ein gegenüber dem reinen Wortzeichen
geringerer Durchsetzungsgrund ausreichen (BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - I ZB 94/06 zu MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 50 Abs. 2 Satz 1).
Das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich. Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt
für solche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der
abgebildeten Person herstellt und es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder
Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht (BGH, Beschluss vom 24.04.2008 - I ZB 21/06 zu MarkenG § 3 Abs. 1 MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1).
Der Schutzerstreckung einer IR-Marke, die aus der äußeren Form der Ware besteht, kann das Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung der beanspruchten
Form i.S. von Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ entgegenstehen, wenn die Form funktionsbedingt ist. Davon ist bei der äußeren Form eines Käses
auszugehen, bei dem die Streifen und Rillen auf der Oberfläche beim Einfüllen und Pressen des Käses entstehen und bei dem die Einkerbungen
Portionierungshilfen sind (BGH, Beschluss vom 03.04.2008 - I ZB 46/05 zu PVÜ Art. 6quienquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107).
***
Durch die Art der Ware selbst bedingt i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind diejenigen Merkmale, die die Grundform der Warengattung ausmachen. Das
Eintragungshindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht auf technische Geräte beschränkt, sondern kann auch eingreifen, wenn die Warenform technisch
bedingt ist. Ist die Verkehrsdurchsetzung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachgewiesen (hier: Milchcreme-Schnitten), kann sich daraus eine
Verkehrsdurchsetzung für einen diese speziellen Waren oder Dienstleistungen umfassenden, im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragenen Begriff
(hier: Fertigkuchen) ergeben (BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - I ZB 22/04 zu MarkenG § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3).
***
„... 3. Der Eintragung der Marke stehen jedoch - wie das Bundespatentgericht zu Recht in einer Hilfserwägung angenommen hat - die Eintragungshindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
a) Das Bundespatentgericht hat zum einen das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht. Dagegen ist aus
Rechtsgründen nichts zu erinnern.
aa) Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegenüber den Produkten anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der
Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006, m.w.N.). Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft
dreidimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware bestehen. Bei ihnen sind die Kriterien für die Unterscheidungskraft keine anderen als für die
übrigen Markenkategorien (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.2006 - C-24/05 P, Slg. 2006, I-5677 = GRUR Int. 2006, 842 Tz. 24 - Storck/HABM, m.w.N.). Wie bei
jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimensionalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein zu prüfen, ob der Verkehr in dem angemeldeten
Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01, C-54/01, C-55/01, Slg.
2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 Tz. 41 f., 46 - Linde, Winward und Rado; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 18/98, GRUR Int. 2001, 462, 463 f. = WRP
2001, 265 - Stabtaschenlampen I). Eine dreidimensionale Marke, die allein aus der Form der Ware besteht, wird jedoch vom Verkehr nicht notwendig in
gleicher Weise wahrgenommen wie eine herkömmliche Wort- und Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der
gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Gewöhnlich schließen Verbraucher daher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche
Herkunft (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 25 - Storck/HABM, m.w.N.).
bb) Dementsprechend geht der Senat in seiner Rechtsprechung bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, trotz Anlegung des
beschriebenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon aus, dass solchen Marken die erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft im Allgemeinen fehlt. Denn
die dreidimensionale naturgetreue Wiedergabe eines der Gattung nach im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses ist häufig nicht geeignet, die Ware ihrer
Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGHZ 166, 65 Tz. 17 - Porsche Boxster, m.w.N.). Bei dreidimensionalen Marken ist danach regelmäßig zu prüfen, ob
die Form lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verkörpert (hier: Frontverkleidung eines Kraftfahrzeugs). Geht die Form
darüber hinaus, zeichnet sie sich insbesondere durch besondere Gestaltungsmerkmale aus, ist zu prüfen, ob der Verkehr in ihnen nur bloße
Gestaltungsmerkmale sieht oder sie als Herkunftshinweis versteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in einer bestimmten Formgestaltung nur dann
einen Herkunftshinweis sehen wird, wenn er diese Form nicht einer konkreten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein
ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGHZ 166, 65 Tz. 17 - Porsche Boxster, m.w.N.).
cc) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass der Verkehr die angegriffene Marke, die aus der Form einer Frontverkleidung besteht, lediglich als
Karosserieteil versteht. Falls ihm bei Kraftfahrzeugteilen der vorliegenden Art gestalterische Merkmale überhaupt auffielen, werde er diese eher als Teil der
Ware betrachten. Vorliegend handele es sich um ein Karosserieteil, das zwar auch zur Aufnahme eines Kühlerelements dienen könne, sich als isolierte
Einzelware in nicht eingebautem Zustand aber in keiner Weise vom bekannten Formenschatz abhebe. Insbesondere die Zweiteilung der Kühleröffnung finde
sich in vergleichbarer Weise auch bei anderen Herstellern.
dd) Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Verkehr in der Gestaltung
von Kraftfahrzeugteilen der vorliegenden Art weder im Allgemeinen noch im vorliegenden Fall aufgrund etwaiger besonderer Merkmale der Gestaltung der
angegriffenen Marke einen Herkunftshinweis sieht. Es hat hinreichend dargetan, dass die Marke nicht erheblich von den üblichen Formgestaltungen auf diesem
Gebiet abweicht, und hat daher ohne Rechtsfehler die Unterscheidungskraft der Marke verneint. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die
charakteristische Gestaltung des Kühlergrills bei Kraftfahrzeugen bestimmter Autohersteller belege das Gegenteil, und in diesem Zusammenhang auf die
typische Form der ‚BMW-Niere' (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.1984 - I ZB 9/83, GRUR 1985, 383 - BMW-Niere) hinweist, lässt sie unberücksichtigt, dass im
Streitfall, wie schon das Bundespatentgericht zu Recht ausgeführt hat, Schutz nicht für eine Kühlergestaltung entsprechend der ‚BMW-Niere' begehrt wird,
sondern für die Gestaltung einer Frontverkleidung (Kühlerrahmen). Die beanspruchte Gestaltung weist neben zwei nebeneinanderliegenden Öffnungen im
vorderen Teil zum einen weitere Gestaltungselemente auf, die ihr die Form eines Kühlerrahmens geben. Zum anderen fehlt bei ihr das gitterförmige Emblem
der ‚BMW-Niere', die Gegenstand der Senatsentscheidung vom 20. September 1984 war. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Gestaltung der
angegriffenen Marke werde schon deshalb durch der ‚BMW-Niere' entsprechende charakteristische Elemente geprägt, weil sie gleichfalls
nebeneinanderliegende Kühlergrillöffnungen aufweise, steht die Feststellung des Bundespatentgerichts entgegen, dass sich dieses Gestaltungselement in
vergleichbarer Weise auch bei anderen Herstellern findet. Auf diesen Umstand hat bereits die Markenabteilung abgestellt. Da die Markeninhaberin mit ihrer
Beschwerde insoweit keine Beanstandungen erhoben hat, durfte das Bundespatentgericht entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge
seine Entscheidung gleichfalls auf diese Erwägung stützen.
b) Der Eintragung der angegriffenen Marke steht zum anderen - wie das Bundespatentgericht zu Recht angenommen hat - das Eintragungshindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Da sich die angegriffene Marke darin erschöpft, die äußere Form der Ware - hier der Frontverkleidung eines Kraftfahrzeugs - wiederzugeben, handelt es sich
um ein Zeichen, das Eigenschaften der beanspruchten Ware, nämlich die äußere Gestaltung, beschreibt. Daran, dass derartige Gestaltungen nicht einem
Unternehmen vorbehalten bleiben, sondern frei verwendet werden können, besteht grundsätzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit (vgl. EuGH GRUR
2003, 514 Tz. 73 - Linde, Winward und Rado), das ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen kann. Denn die Freiheit der Gestaltung
von Produkten darf nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Nicht anders als bei der Gestaltung von Kraftfahrzeugen im Ganzen ist dabei zu berücksichtigen,
dass dann, wenn Formgestaltungen wie die vorliegende ohne weiteres als Marke eingetragen würden, außer Automobilherstellern auch sonst jedermann mit
verhältnismäßig geringem Aufwand eine Vielzahl ähnlicher Gestaltungen zum Gegenstand von Markenanmeldungen machen könnte und diese
Formgestaltungen damit zumindest innerhalb der Benutzungsschonfrist für die Wettbewerber verschlossen wären (BGHZ 166, 65 Tz. 21 - Porsche Boxster).
Dies würde zu einer erheblichen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit führen, weil sich neue Gestaltungen nicht nur von den Produkten der Wettbewerber,
sondern auch von - möglicherweise sehr zahlreichen - Formgebungen absetzen müssten, denen Markenschutz zugebilligt wäre. ..." (BGH, Beschluss vom
24.05.2007 - I ZB 36/04)
***
Artikel 5 Absatz 1 der ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Marken ist dahin auszulegen, dass das Gericht zur Bestimmung des Schutzumfangs einer Marke, die ordnungsgemäß aufgrund ihrer Unterscheidungskraft
erworben wurde, die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise zu dem Zeitpunkt berücksichtigen muss, zu dem die Benutzung des Zeichens begann,
dessen Benutzung die betreffende Marke verletzt. Stellt das zuständige Gericht fest, dass das betreffende Zeichen zu dem Zeitpunkt, zu dem seine
Benutzung begann, die Marke verletzte, so ist es Sache dieses Gerichts, die Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten
sind, das Recht des Markeninhabers aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 104 zu gewährleisten; diese Maßnahmen können insbesondere die Anordnung
einschließen, die Benutzung des betreffenden Zeichens zu unterlassen. Die Unterlassung der Benutzung des betreffenden Zeichens ist nicht anzuordnen, wenn
festgestellt worden ist, dass die fragliche Marke ihre Unterscheidungskraft infolge eines Tuns oder Unterlassens ihres Inhabers verloren hat, so dass sie zu einer
gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 89/ 104 geworden und deshalb verfallen ist (EuGH, Urteil vom 27.04. 2006 -
C-145/ 05).
***
Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen
will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen (BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 6/05 zu MarkenG § 4
Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2).
Handelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der Ware wiedergibt, nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und
bestehen auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende Formenvielfalt,
spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Marke beanspruchte Form freizuhalten (BGH, Beschluss vom 24.05.2007 - I ZB 66/06 -
Bundespatentgericht zu MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107; PVÜ Art. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2).
Den Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit der Marke kann grundsätzlich dadurch genügt werden, dass der einen bestimmten Wahrnehmungsvorgang
auslösende Gegenstand objektiv hinreichend genau und bestimmt bezeichnet wird. Bei einem Zeichen, das über den Tastsinn vermittelt werden soll, bedarf es
dazu der hinreichend bestimmten Angabe der maßgeblichen Eigenschaften des Gegenstandes, durch dessen Berühren die Sinneswahrnehmungen ausgelöst
werden, die sich als Hinweis auf die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen eignen sollen. Die mit dem
Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit verfolgten Zwecke gebieten es dagegen nicht, dass (auch) die Sinnesempfindungen als solche, die über den Tastsinn
ausgelöst werden, bezeichnet werden (BGH, Beschluss vom 05.10.2006 - I ZB 73/05).
Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar, wenn sie Angaben zur systematischen Anordnung der
Farben enthält (EuGH, Urt. v. 24.6.2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Tz 34 - Heidelberger Bauchemie; Aufgabe von BGH, Beschl. v.
19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün I). Die im Anmeldeformular in Bezug genommene Beschreibung der Marke
kann - besonders bei nicht unmittelbar grafisch darstellbaren Zeichen - Bestandteil der grafischen Darstellung i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG und der Wiedergabe
der Marke i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. In diesem Fall bestimmt sie maßgeblich den mit der Marke beanspruchten Schutzgegenstand (BGH,
Beschluss vom 05.10.2006 - I ZB 86/05).
***
Das Zeichenwort "BuchPartner" ist für Druckereierzeugnisse schutzfähig. Dagegen wäre es als Sachangabe für den Einzelhandel mit Büchern für die
Dienstleistung des Einzelhandels nicht schutzfähig. Der sachliche Zusammenhang zwischen der Ware "Druckereierzeugnisse" und der Dienstleistung
"Einzelhandel mit Büchern" rechtfertigt es nicht anzunehmen, dass der Verkehr das Wort "als solches" als beschreibenden Hinweis auf eine Buchhandlung
auffasst (BGH, GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2005, 417 - BerlinCard). Das angemeldete Zeichen ist im Sinne der Rechtsprechung des
BGH zu "FUSSBALL WM 2006" (BGH,GRUR 2006, 850 Rdnr.19) nicht ausreichend "bekannt" (vgl. auch BPatG,Beschl. v. 5.7.2006, 26 W (pat) 77/04 -
Christkindlesmarkt), um als ein nicht unterscheidungskräftiges Wort als solches angesehen zu werden (st.Rspr. des BGH,GRUR1999,1089 - YES; BPatG,
Beschluss vom 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04), GRUR 2007, 58).
Bei geläufigen beschreibenden Begriffen gibt allein der Gebrauch der englischen Sprache im Bekleidungssektor keinen Anlass, von einer markenmäßigen
Verwendung auszugehen (vgl. BPatG,GRUR 1999, 333 - NEW LIFE; BPatG,Beschl. v. 24. 4.1999 - 27 W (pat) 34/98 - RAG WEAR). Neben für Sicherheit
und Gesundheit relevanten Funktionen sind Unterhaltungsangebote und Kommunikationsmöglichkeiten als integrierte Bekleidungsbestandteile auf dem Markt,
so dass „Interactive Wear" für Waren, die unter den Begriff „Bekleidung" fallen, nicht unterscheidungskräftig ist. Wenn die Markenanmelderin viele mit einer
Marke beschreibbare Produkte selbst entwickelt hat, und Branchenkenner ihr diese Waren zuordnen, ändert daran nichts (BPatG, Beschluss vom 29.06.2006 -
27 W (pat) 194/05).
***
... Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet, weil das Bundespatentgericht das Vorliegen der Löschungsgründe gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs.
2 Nr. 1 und 2 MarkenG rechtsfehlerfrei bejaht hat.
1. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Streitmarke habe beschreibenden Charakter. WM 2006' beschreibe einen internationalen Wettkampf im Jahr
2006. Nach der Feststellung des Bundespatentgerichts beschreibt WM 2006' damit für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen deren Art,
Inhalt oder Bestimmung oder bezeichnet sonstige Merkmale im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen fehlt der
Angabe WM 2006' nach Auffassung des Bundespatentgerichts aus denselben Gründen, aus denen ein Freihaltungsbedürfnis besteht, jegliche
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin stand.
2. Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche
überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm
jeweils zugrunde liegt (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161 Tz. 67 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Lin-Linde, Winward,
Rado; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 67/68 - Postkantoor, m.w.N.). An das Vorliegen der Unterscheidungskraft im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dürfen daher nicht wegen eines möglichen Freihaltungsinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erhöhte Anforderungen
gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I
ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.).
3. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die
Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 73, 75 - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004,
I-9165 Tz. 19 = GRUR Int. 2005, 135 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 Tz. 23 = GRUR Int. 2005, 42 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 -
C-353/03, GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/ Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02
P, Slg. 2004, I-8317 Tz. 24 = GRUR Int. 2005, 44 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite). Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu
werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ 159, 57, 62 - Farbige
Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard, m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, sodass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Für die Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG ist
unerheblich, wer die Marke angemeldet hat (BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - I ZB 14/05, WRP 2006, 475 - Casino Bremen; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 6.7.1995 -
I ZB 27/93, GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper).
a) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne
weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher
Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als
Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP 2001, 1082 - marktfrisch; Beschl. v. 28.6.2001 -
I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 - antiKALK; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB
DIREKT, m.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine
(hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt
wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst
und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v.
23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu
unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH
GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.).
b) Zu solchen nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen rechnet auch die sprachübliche Bezeichnung von Ereignissen, und zwar nicht nur für das Ereignis
selbst, sondern auch für Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, sei es als Sonderanfertigung,
als Sonderangebot oder als notwendige oder zusätzliche Leistung aus Anlass dieses Ereignisses. Die Gemeinfreiheit der den Anlass beschreibenden Angabe
steht deren herkunftshinweisenden Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen entgegen. Das aktuelle Ereignis macht dessen umgangssprachliche
Benennung nicht zur Marke. Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als Ereignismarken' oder Eventmarken' ist insoweit
bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen.
(1) Nach Ansicht der Markeninhaberin soll eine von ihr im Anschluss an das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten mit Eventmarke' umschriebene Bezeichnung
die mit dieser versehenen Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung als Produkte des sogenannten Merchandising identifizieren und
von Produkten der Nichtsponsoren unterscheiden. Die Benutzung der Eventmarke' durch einen Sponsor garantiere zwar nicht die Herkunft der mit ihr
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen als solche. Ihre Benutzung identifiziere und kommuniziere aber die Leistung durch die Sponsoren auf dem
Markt. Der Veranstalter, der den Sponsoren die Verwendung seiner Marke für deren Produkte oder Dienstleistungen erlaube, stehe für ein bestimmtes
Qualitätsniveau ein und stelle sicher, dass bestimmte Produkte oder Dienstleistungen nicht mit der Veranstaltung in Verbindung gebracht werden könnten.
(2) Auch eine Ereignismarke' kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über
hinreichende Unterscheidungskraft verfügt. Die bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG maßgeblich zu berücksichtigende
Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu
garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu
unterscheiden, bedeutet zugleich, dass die Marke die Gewähr bieten muss, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle
eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 -
C-299/99, Slg. 2002, I-5475 Tz. 30 = GRUR 2002, 804 = WRP 2002, 924 - Philips/Remington; Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 48 =
GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal FC). Die Qualitätskontrolle kann in diesem Sinne auch dann in einer Hand liegen, wenn der Markeninhaber im
Falle einer Lizenzvergabe die Qualität der mit der Marke versehenen Erzeugnisse des Lizenznehmers beispielsweise dadurch kontrolliert, dass er in den
Lizenzvertrag Bestimmungen aufnimmt, die den Lizenznehmer zur Einhaltung seiner Anweisungen verpflichten und ihm die Möglichkeit geben, deren
Einhaltung sicherzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.1994 - C-9/93, Slg. 1994, I-1789 Tz. 37 = GRUR Int. 1994, 614 - Ideal Standard II). Nach diesen
Grundsätzen kann auch der Veranstalter eines Sportereignisses als Markeninhaber Lizenzen an Dritte (Sponsoren) vergeben und sich die Möglichkeit der
Kontrolle der Qualität der von den Sponsoren mit seiner Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vorbehalten. An die Schutzfähigkeit einer
solchen Marke sind jedoch keine anderen und insbesondere keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Marken. Die Bezeichnung, die der
Veranstalter durch Sponsoren als Marke benutzen will, muss demnach wie jede andere Marke über eine hinreichende Unterscheidungskraft verfügen (§ 8 Abs.
2 Nr. 1 MarkenG). Das bedeutet, dass sie auch im Falle der Verwendung durch Sponsoren in dem Sinne auf den Veranstalter hinweisen muss, dass der Verkehr
diesen für die Qualität der unter der Kennzeichnung angebotenen Ware oder Dienstleistung verantwortlich macht. Daran fehlt es, wenn der Verkehr lediglich
einen beschreibenden Zusammenhang der einzelnen Waren oder Dienstleistungen mit dem benannten Ereignis herleitet oder die Bezeichnung aus sonstigen
Gründen allein mit dem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Daher kann der Bezeichnung des Ereignisses nur in ihrer verfremdeten Verwendung
herkunftshinweisende Kraft zukommen. Wer seine Leistung zum Ereignis - als Sponsor oder als Veranstalter, als Warenlieferant oder als Diensteanbieter -
unter Benennung des Ereignisses mit registerrechtlichem Schutz herkunftshinweisend bezeichnen möchte, hat hierzu eine von der bloßen Beschreibung des
Ereignisses unterscheidungskräftig abweichende oder diese ergänzende Angabe zu wählen.
4. Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Seine tatrichterliche Beurteilung, für den Teil der Waren und Dienstleistungen, bei
denen der Verkehr einen Bezug zu der Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 herstelle, fehle der angegriffenen Marke wegen ihres eindeutig
beschreibenden Sinngehalts jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Wie das Bundespatentgericht rechtfehlerfrei und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Erfahrungswissen festgestellt hat, dient die Angabe WM 2006'
der Bezeichnung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass sportliche Ereignisse wie Europa- oder Weltmeisterschaften mit
der Abkürzung EM' oder WM' und dem Jahr ihrer Austragung bezeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 777 = WRP
2004, 1037 - EURO 2000). Sowohl für die Veranstaltung selbst als auch für die mit ihrer Durchführung verbundenen Dienstleistungen und Waren ist WM
2006' daher unmittelbar beschreibend. Denn der Verkehr versteht die Bezeichnung WM 2006' als Beschreibung des sportlichen Ereignisses als solchen und
nicht als Hinweis auf seinen Veranstalter. Dieser beschreibende Gehalt kommt der angegriffenen Marke, wie das Bundespatentgericht weiter rechtsfehlerfrei
angenommen hat, bei allen Waren und Dienstleistungen zu, bei denen der Verkehr wegen des erkennbaren Zusammenhangs mit der Durchführung der ihm als
WM 2006' bekannten Sportveranstaltung in der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung lediglich eine Bezugnahme auf dieses Sportereignis sieht.
Aufgrund dieser Bezugnahme verbindet der Verkehr mit der Bezeichnung WM 2006' lediglich eine Angabe zum Inhalt, zur Bestimmung oder zu sonstigen
Merkmalen der jeweiligen Ware oder Dienstleistung und keinen Hinweis auf deren Hersteller oder Anbieter.
b) Gegen diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, die dabei
weitgehend lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt, ohne Erfolg.
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin geltend macht, der Verkehr verstehe WM 2006' als Bezeichnung für einen bestimmten internationalen
Wettkampf im Jahr 2006, nämlich für die in diesem Jahr stattfindende Fußballweltmeisterschaft, ändert ein solches Verständnis nichts an dem vom
Bundespatentgericht angenommenen beschreibenden Charakter des Zeichens. Der Umstand, dass die Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 von der
Markeninhaberin veranstaltet wird und die Veranstaltung einer weiteren Fußballweltmeisterschaft in demselben Jahr durch einen anderen Ausrichter schon aus
zeitlichen und organisatorischen Gründen tatsächlich ausgeschlossen werden kann, steht nicht der der rechtlichen Beurteilung des Bundespatentgerichts
zugrunde liegenden Annahme entgegen, der Verkehr verbinde mit WM 2006' das Ereignis als solches und sehe darin keinen Hinweis auf einen Hersteller oder
Veranstalter. Bietet lediglich ein einziger Anbieter aufgrund einer Monopolstellung eine bestimmte Leistung an, so führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass der
Verkehr eine von Haus aus beschreibende Angabe deshalb als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung versteht. Vielmehr liegt es nahe,
dass der Verkehr die betreffende Angabe mit diesem Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin zwingend einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGHZ 30,
357, 365 - Nährbier; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 10 - LOTTO). Im übrigen hat das Bundespatentgericht den beschreibenden
Charakter von WM 2006' hinsichtlich der einzelnen Waren und Dienstleistungen, für die es das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht hat,
ausdrücklich aus dem erkennbaren Bezug zu einer Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 hergeleitet. Soweit es bei anderen Waren und Dienstleistungen nur
von dem Zusammenhang mit einer Weltmeisterschaft gesprochen, die Fußballweltmeisterschaft jedoch nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist nicht erkennbar und
wird von der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch nicht dargelegt, dass die betreffenden Erwägungen des Bundespatentgerichts nur für andere
Weltmeisterschaften als Fußballweltmeisterschaften Geltung beanspruchen.
bb) Die Eintragung des Zeichens WM 2006' als Gemeinschaftsmarke durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt steht der Beurteilung des
Bundespatentgerichts gleichfalls nicht entgegen. Mit Recht hat das Bundespatentgericht der Eintragung identischer oder ähnlicher Marken in anderen Ländern
oder durch das Harmonisierungsamt keine rechtliche Bindung, sondern lediglich eine bloße Indizwirkung beigemessen. Selbst wenn dem Harmonisierungsamt,
wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, derselbe Prüfungsstoff unterbreitet worden sein sollte, bestünde keine rechtliche Bindung der nationalen Behörden
und Gerichte, zu demselben Ergebnis zu gelangen wie das Harmonisierungsamt (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089
Tz. 62 f. = GRUR Int. 2004, 631 = WRP 2004, 722 - Henkel/HABM; Urt. v. 12.1.2006 - C-173/04 P, GRUR 2006, 233 Tz. 49 - Standbeutel).
cc) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, ein hinlänglich enger Bezug zwischen WM 2006' und den Waren und Dienstleistungen,
hinsichtlich deren das Bundespatentgericht die angegriffene Marke für löschungsbedürftig erachtet habe, sei entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts
nicht festzustellen. Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin in diesem Zusammenhang beanstandet, das Bundespatentgericht habe nicht die Kriterien
beachtet, nach denen in der Rechtsprechung des Senats zwischen Angaben, die die Ware oder Dienstleistung selbst unmittelbar beträfen, und solchen, die nur
mittelbar mit ihr in Beziehung stünden, unterschieden werde (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard), vermag sie
keinen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts aufzuzeigen. Nach der von der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin angeführten Senatsrechtsprechung kann
bei Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, eine hinreichende Unterscheidungskraft nur
verneint werden, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR
2005, 417, 419 - BerlinCard). Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin führt unter Berufung auf diese Rechtsprechung einzelne Kennzeichnungen für
bestimmte Waren oder Dienstleistungen an, bei denen ein solcher enger beschreibender Bezug verneint oder in Frage gestellt worden ist, und will aus dem
Vergleich mit den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen herleiten, dass das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft insoweit zu Unrecht
verneint hat. Sie übersieht dabei, dass das Merkmal des engen beschreibenden Bezugs nicht absolut und generalisierend zu ermitteln ist, sondern von den
Umständen des Einzelfalls abhängt, nämlich vom Bedeutungsgehalt der konkret als Marke beanspruchten Bezeichnung und den konkreten Waren und
Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird. Maßgeblich für die Feststellung, dass einer Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, ist in jedem Fall, ob der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und
deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sieht.
Je bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der Begriff ihm im
Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung entgegentritt. Auch nach der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin ist
WM 2006' als übliche Bezeichnung für eine Weltmeisterschaft, insbesondere für die Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, allgemein bekannt. Demnach kann
es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für alle Waren
und Dienstleistungen verneint hat, die einen solchen Bezug zu der im Jahr 2006 stattfindenden Fußballweltmeisterschaft aufweisen, dass der Verkehr bei der
Verwendung von WM 2006' im Zusammenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen diesen Bezug zu der Veranstaltung als solcher erfasst und
daher in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen sieht.
dd) Die Markeninhaberin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Funktion der angegriffenen Marke bestehe darin, die mit ihr versehenen Waren
oder Dienstleistungen als solche von Unternehmen zu kennzeichnen, die als Sponsoren das damit bezeichnete Sportereignis unterstützen.
Eine solche - von der Markeninhaberin als Eventmarke' bezeichnete - Kennzeichnung kann, wie oben unter C I 3 b) dargelegt wurde, registerrechtlichen Schutz
nur erlangen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung als Marke erfüllt. An die aus Anlass oder im Zusammenhang mit einem Ereignis
gebildeten Marken sind keine geringeren Anforderungen zu stellen. Auch das Bundespatentgericht hat es nicht als grundsätzlich ausgeschlossen angesehen,
dass einer Ereignismarke' in dem von der Markeninhaberin verstandenen Sinn die für die Annahme hinreichender Unterscheidungskraft erforderliche
Hinweisfunktion zukommen kann. Es hat vielmehr nur im Blick auf die konkret eingetragene Marke WM 2006' und deren Verwendung für bestimmte Waren
und Dienstleistungen festgestellt, dass der Verkehr WM 2006' wegen des eindeutig erkennbaren Bezugs allein als Hinweis auf das Sportereignis als solches und
nicht (auch) als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffasst, das als Veranstalter oder Hersteller die Verantwortung für die Qualität der Waren und
Dienstleistungen übernimmt, die mit dieser Bezeichnung versehen sind. Diese tatrichterliche Feststellung ist, wie oben unter C I 4 dargelegt wurde, aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
ee) Das Bundespatentgericht hat daher mit Recht der Marke WM 2006' für alle mit einer Fußballweltmeisterschaft üblicherweise verbundenen Dienstleistungen
wie kulturelle Aktivitäten, Reisedienste, Werbung, Beförderung, Zurverfügungstellung von Sporteinrichtungen, Bewirtung und Unterhaltung von Gästen
jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen. Der Umstand, dass derartige Dienstleistungen auch im Zusammenhang
mit Veranstaltungen außerhalb des Fußballsports und des Sports im Allgemeinen angeboten werden, steht nicht der Annahme des Bundespatentgerichts
entgegen, der Verkehr setze mit WM 2006' gekennzeichnete Dienstleistungen in Bezug zu der im Jahr 2006 stattfindenden Fußballweltmeisterschaft und sehe
daher darin keinen Herkunftshinweis. Dasselbe gilt, soweit das Bundespatentgericht die Marke für Medienprodukte und die auf die mediale Auswertung und
Vermarktung derartiger Veranstaltungen ausgerichteten Dienstleistungen sowie für weitere bei der Veranstaltung eingesetzte Hilfsmittel und
Hilfsdienstleistungen wie Sport- und Fanartikel, Schuhe und Bekleidung, Berechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, Messungen, Promotion,
Arbeitsvermittlung und Ausbildung sowie Andenken als nicht unterscheidungskräftig angesehen hat. Ersichtlich beziehen sich die Ausführungen des
Bundespatentgerichts, soweit sie die üblicherweise mit derartigen Sportveranstaltungen verbundenen Dienstleistungen betreffen, auch auf die von der
Markeninhaberin beanspruchten Dienstleistungen Sitzreservierung für Shows und Sportveranstaltungen; interaktive Unterhaltung'. Nicht begründet ist daher
auch die Rüge der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, das Bundespatentgericht habe diese Dienstleistungen nicht abgehandelt.
5. Aus den vorstehenden Gründen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, bei
demjenigen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für den der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
fehle, handele es sich zudem um eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
a) Das Bundespatentgericht hat, wie oben unter C I 4 a) ausgeführt wurde, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass WM 2006' dazu dient, einen internationalen
Wettkampf im Jahr 2006 zu bezeichnen, und dass der Verkehr diese Bezeichnung daher als eine beschreibende Angabe der Art, des Inhalts oder sonstiger
Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen auffasst.
b) Mit Recht ist das Bundespatentgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass eine rechtlich oder faktisch begründete Monopolstellung des Markeninhabers
einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegensteht. Mit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. c
MarkenRL) wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne dieser Bestimmung von jedermann frei
verwendet werden können (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 25 = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 - Windsurfing
Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 54 - Postkantoor, m.w.N.). Dieses Allgemeininteresse bedeutet, dass alle Zeichen oder Angaben, die zur
Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, allen Unternehmen zur freien Verfügung
belassen werden, damit diese sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können (EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 55 -
Postkantoor). Es ist nicht entscheidend, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen oder Angaben haben können,
aus denen die Marke besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 8 - LOTTO). Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren oder
Dienstleistungen, die mit denen konkurrieren, für die die Eintragung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder künftig anbieten könnte, muss die Zeichen oder
Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner Waren oder Dienstleistungen dienen können, frei nutzen dürfen (EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 58 - Postkantoor).
c) Ferner ist zu beachten, dass das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung einer Marke auch dann entgegensteht, wenn das
Warenverzeichnis einen weiten Warenoberbegriff enthält, für den ein Freihaltungsbedürfnis als Sachangabe zwar nicht in seiner Gesamtheit, jedoch
hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren anzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 635 = WRP 1997, 758
- Turbo II; Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91 - AC; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 8/04, GRUR 2005, 578, 579 = WRP
2005, 889 - LOKMAUS). Aus diesem Grund ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch bei diesem Schutzhindernis ohne
Bedeutung, dass einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen üblicherweise nicht nur im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer
Fußballweltmeisterschaft, sondern auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen außerhalb des Sports angeboten werden.
II. Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 ist begründet und führt zur (teilweisen) Aufhebung und Zurückverweisung. Die Annahme des
Bundespatentgerichts, der Marke WM 2006' fehle für die Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich deren es den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2
zurückgewiesen hat, nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Bundespatentgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1 i.V. mit §
8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht vorliegen.
a) Gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn die Marke bösgläubig
angemeldet worden ist. Derselbe Löschungsgrund war in der Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F. geregelt, die bis zum 1. Juni 2004 gegolten hat
(vgl. Art. 2 Abs. 9 Nr. 5 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts - Geschmacksmusterreformgesetz - vom 12. März 2004,
BGBl. I 2004, 390). Das geltende Recht unterscheidet sich von der früheren Rechtslage lediglich dadurch, dass bei bösgläubigen Markenanmeldungen nunmehr
bereits die Eintragung versagt werden kann (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 67 =
BlPMZ 2004, 222, 253).
b) Der Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung soll Fälle erfassen, bei denen der Anmelder die Marke nur mit dem Ziel hat eintragen lassen,
Unterlassungs- oder Geldersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen (BT-Drucks. 15/1075, S. 67). Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders in diesem Sinne
ist auszugehen, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d.h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als
Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98,
GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100, m.w.N.).
c) Das Bundespatentgericht hat den Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG verneint, weil es schon das Fehlen des
Benutzungswillens der Markeninhaberin nicht hat feststellen können. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 haben
keinen Erfolg. Der Umstand, dass die Markeninhaberin im Jahr 2005 Richtlinien zur Verwendung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006-Marken'
herausgegeben hat und seither im Zusammenhang mit der von ihr veranstalteten Fußball-Weltmeisterschaft ausschließlich Angaben mit dem Zusatz FIFA'
verwendet, lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 nicht darauf schließen, dass die Markeninhaberin schon im Zeitpunkt der
Eintragung der Streitmarke keinen ernsthaften Benutzungswillen gehabt und die Marke nur zur Verfolgung sittenwidriger Behinderungszwecke angemeldet hat.
Für das absolute Schutzhindernis der bösgläubigen Anmeldung ist aber sowohl nach altem wie nach neuem Recht (allein) auf den Zeitpunkt der Eintragung
abzustellen (vgl. BT-Drucks. 15/1075, S. 68 zu § 50 Abs. 2 MarkenG).
2. Gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Auffassung des Bundespatentgerichts, hinsichtlich technischer Geräte und Dienstleistungen, die
alltäglich Verwendung fänden, sowie für sogenannte Merchandisingartikel und -angebote, die sonst keinen Bezug zu der Veranstaltung einer
Fußballweltmeisterschaft hätten, sei das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass bei Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 haben, für den Verkehr kein ausschließlich
beschreibender Sinngehalt ersichtlich ist. Hinsichtlich solcher Waren und Dienstleistungen dient die Angabe WM 2006' nicht zur Bezeichnung von Merkmalen
der Waren oder der Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Möglichkeit, dass im Verkehr bloße Assoziationen zwischen der Marke, den
Waren oder Dienstleistungen und dem Ereignis einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 hergestellt werden, begründet, wie das Bundespatentgericht
rechtsfehlerfrei angenommen hat, kein Allgemeininteresse daran, dass die Angabe WM 2006' allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen bleibt, um sie
zur Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen zu verwenden, die von ihren Merkmalen her keinen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 haben.
Insofern besteht auch kein nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzuerkennendes Bedürfnis, die Marke WM 2006' zur allgemeinen Benutzung freizuhalten, damit
sie jedermann als Hinweis auf eine etwaige Sponsorenstellung im Zusammenhang mit einer im Jahr 2006 veranstalteten Weltmeisterschaft verwenden kann.
3. Dagegen tragen die Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht seine Annahme, für technische Geräte und Dienstleistungen für den täglichen Gebrauch
sowie für sogenannte Merchandisingartikel und -angebote lägen die Voraussetzungen des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vor.
a) Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für technische Geräte und Dienstleistungen für den
täglichen Gebrauch mit der Begründung verneint, diese könnten zwar für eine Berichterstattung erforderlich sein, würden aber nicht mit der Inhaltsangabe der
Berichte beschrieben. Sie seien, anders als die Medienprodukte und -dienstleistungen, bei denen ein Löschungsgrund gegeben sei, nicht thematisch beschränkt.
Ein ausschließlich beschreibender Sinngehalt sei zudem weder ersichtlich noch nahe liegend bei sogenannten Merchandisingartikeln und -angeboten, die zwar
für das betreffende Ereignis hergestellt und auch dort unter die Leute gebracht werden mögen, aber sonst keinen Bezug zu der Veranstaltung hätten. Es lasse
sich nicht mit der für eine Löschung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass es der angegriffenen Marke für diese Waren und Dienstleistungen an jeglicher
Unterscheidungskraft fehle. Dies gelte insbesondere für den Anmeldezeitpunkt, der vom Termin der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006 noch weiter entfernt
gewesen sei. Die gegen diese Beurteilung des Bundespatentgerichts gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 haben Erfolg.
b) Anders als im Parallelverfahren I ZB 96/05 (FUSSBALL WM 2006) kann allerdings nicht der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 gefolgt
werden, auch die im vorliegenden Verfahren angegriffene Marke WM 2006' werde vom Verkehr stets als glatt beschreibende Sachangabe für das weltweit
wichtigste Sportereignis im Jahr 2006 aufgefasst. Es fehlt bei der Marke WM 2006', die einen dem Bestandteil FUSSBALL' vergleichbaren Hinweis nicht
enthält, ein derart eindeutiger und unmissverständlicher Bezug auf eine Sportart, dass auch bei solchen Waren und Dienstleistungen, die ihrer Art und
Bestimmung oder ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Bezug zu einer Sportveranstaltung haben, ausnahmslos und ohne weiteres angenommen werden
kann, der Verkehr verstehe die Bezeichnung WM 2006' immer als Hinweis auf einen als Weltmeisterschaft im Jahr 2006' veranstalteten sportlichen
Wettbewerb. Nach § 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann eine Marke nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher
Unterscheidungskraft bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung bestanden hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der
Antragstellerin zu 2 besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass WM 2006' schon Anfang des Jahres 2003 vom Verkehr stets und für alle Waren und
Dienstleistungen nur als beschreibende Angabe für die im Jahr 2006 stattfindende Fußballweltmeisterschaft oder für eine andere Weltmeisterschaft verstanden
worden ist.
c) Die Erwägungen, mit denen das Bundespatentgericht der Marke WM 2006' für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen allgemein eine
hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugesprochen hat, unterliegen jedoch aus anderen Gründen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts legt der Umstand, dass dem Verkehr die von der Markeninhaberin im Jahr 2006
veranstaltete Fußballweltmeisterschaft als solche bekannt ist, nicht die Annahme nahe, er werde die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im
Falle ihrer Bezeichnung mit WM 2006' dem Veranstalter als einem unter mehreren Unternehmen zuordnen. Nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des
Bundespatentgerichts versteht der Verkehr die Bezeichnung WM 2006', wenn sie für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, die ihrer Art oder
Bestimmung oder ihren sonstigen Merkmalen nach einen Bezug zu der Durchführung einer Weltmeisterschaft haben, als beschreibende Angabe, nämlich als
Hinweis auf das Sportereignis als solches und nicht auf den Hersteller oder Anbieter der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung. Die Annahme des
Bundespatentgerichts, der Verkehr werde, wenn er bei Waren und Dienstleistungen, die ihrer Art und Bestimmung oder ihren sonstigen Merkmalen nach
keinen Bezug zu einer Weltmeisterschaft hätten, den beschreibenden Gehalt der Bezeichnung WM 2006' erkenne, darin gleichwohl keinen bloßen Hinweis auf
die Veranstaltung als solche, sondern ein Unterscheidungsmittel sehen, ist in sich widersprüchlich. Erkennt der Verkehr in WM 2006' die beschreibende
Angabe einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006, wird er vielmehr auch in dieser Hinsicht allenfalls einen Bezug zu der Veranstaltung als solcher herstellen. Die
Annahme des Bundespatentgerichts, jedenfalls Teilen des Verkehrs sei bekannt, dass Vereine und Verbände ihre Namen, Embleme und Logos markenmäßig
verwendeten, Sponsoren Veranstaltungen unterstützten und Veranstalter mit ihren Marken für eine gewisse Qualität der Produkte der Sponsoren einstehen
wollten, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Aus der Bekanntheit der Kennzeichnungsgewohnheiten im Zusammenhang mit dem Sponsoring von
Großveranstaltungen könnte allenfalls hergeleitet werden, dass der Verkehr in diesem Bereich bei der Verwendung unterscheidungskräftiger Angaben die so
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen nicht dem unmittelbaren Anbieter, sondern dem Ausrichter der betreffenden Veranstaltung zurechnet. Dagegen
hat er keinen Anlass, eine lediglich das betreffende Ereignis als solches bezeichnende, nicht unterscheidungskräftige Angabe nur deshalb als Hinweis auf die
Ursprungsidentität der mit ihr versehenen Waren oder Dienstleistungen aufzufassen, weil ihm bekannt ist, dass Ausrichter solcher Großveranstaltungen
Verträge mit Sponsoren über die Kennzeichnung der von diesen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung angebotenen Produkte schließen.
d) Mithin ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung WM 2006' vom Verkehr weder allgemein für alle Waren und Dienstleistungen als nicht
unterscheidungskräftiger Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 verstanden wird, noch dieser Bezeichnung grundsätzlich für alle
beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts keinen Bezug zu der Veranstaltung einer Weltmeisterschaft
im Jahr 2006 haben (technische Geräte und Dienstleistungen und sog. Merchandisingartikel und -angebote), hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne von §
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt. Dementsprechend bedarf es hinsichtlich jeder einzelnen der hier noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der
konkreten Feststellung, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware oder
Dienstleistung die Bezeichnung WM 2006', wenn sie für die betreffende Ware oder Dienstleistung verwendet wird, als ein Unterscheidungsmittel auffasst, das
die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.
An solchen hinreichend differenzierenden Feststellungen zu den verbleibenden Waren und Dienstleistungen fehlt es bislang.
Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, damit die erforderlichen Feststellungen zu den einzelnen noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nachgeholt werden können. Dabei wird zu berücksichtigen sein, inwieweit der Verkehr aufgrund der Art, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der betreffenden Ware oder Dienstleistung Anlass hat, einen Bezug zwischen der Bezeichnung WM 2006' und einer so bezeichneten
Weltmeisterschaft im Jahr 2006 herzustellen, oder ob ein solcher Bezug fern liegend ist und der Verkehr daher für einzelne Waren oder Dienstleistungen im
Eintragungszeitpunkt WM 2006' nicht als abkürzende Beschreibung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006', sondern als unterscheidungskräftige Buchstaben
und Zahlenkombination versteht. Bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung können insbesondere die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden
Warengebiet (wie etwa eine Übung, Produkte mit aus Buchstaben und Zahlen bestehenden Kürzeln zu kennzeichnen) und der Grad der Nähe oder Ferne der
Ware oder Dienstleistung zur Durchführung von Sportveranstaltungen einschließlich des damit verbundenen Sponsorings von Bedeutung sein.
D. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 ist der angefochtene Beschluss
aufzuheben, soweit das Bundespatentgericht auf die Beschwerde der Markeninhaberin den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 zurückgewiesen hat.
Insoweit ist die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). ..." (BGH, Beschluss vom 27.04.2006 - I ZB 97/05 - WM 2006")
***
Der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer als Bildmarke angemeldeten Kennzeichnung darf nur deren Verwendung als Bild, d. h. in zweidimensionaler Form,
zugrundegelegt werden, so dass es der Eintragbarkeit der Bildmarke nicht entgegensteht, wenn die in ihr in zweidimensionaler Form wiedergegebene
Gestaltung als dreidimensionaler Bestandteil der beanspruchten Waren Verwendung finden kann, denn als dreidimensionaler Teil der betroffenen Waren kann
sich diese Gestaltung erheblich von der (zweidimensionalen) Bildmarke unterscheiden, so dass es sich im Fall, dass die Verbraucher in diesem
dreidimensionalen Bestandteil der Waren ebenfalls einen Herkunftshinweis sähen, um eine den kennzeichnenden Charakter der Bildmarke erheblich
verändernde Verwendung i. S. d. § 26 III MarkenG handeln könnte. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Bildzeichen in Form eines (zweidimensionalen)
Bildes vom Verbraucher nicht mehr als Herkunftshinweis angesehen wird, wenn sie die beanspruchten Waren oder deren Bestandteile für das Publikum
erkennbar wiedergibt oder wenn es sich bei ihm um eine im betroffenen Warensektor übliche einfache ornamentale Gestaltung handelt, welcher die
Verbraucher in der Regel keinen Herkunftshinweis entnehmen. Einer ungewöhnlich gestalteten bildlichen Darstellung, welche an eine Straßen- oder
Flussdarstellung in geografischen Karten erinnert, kann die erforderliche Unterscheidungskraft für Waren der Klasse 25 nicht mit der Begründung
abgesprochen werden, es handele sich bei ihr um eine mögliche Kleidungsnaht (BPatG, Beschluss vom 07.03.2006 - 27 W (pat) 105/05, GRUR 2006, 944).
Auch wenn ein Markeninhaber nicht gehindert ist, eine bereits eingetragene Marke erneut anzumelden, führt dies zu keinem Anspruch auf eine - weitere oder
nunmehr - fehlerhafte Eintragung einer freihaltungsbedürftigen und/oder nicht unterscheidungskräftigen Marke. Die Voraussetzungen des § 8 II Nr. 1 und 2
MarkenG sind auch bei Wiederholungsanmeldungen ohne jede Einschränkung zu prüfen. Selbst wenn bei einer Wiederholungsanmeldung bereits eine
Monopolisierung eines markenrechtlich schutzunfähigen Begriffes eingetreten ist, besteht ein Allgemeininteresse, weitere Schutzrechte zu verhindern (BPatG,
Beschluss vom 07.03.2006 - 27 W (pat) 39/05).
Der Begriff Lotto" stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf
eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B. 6 aus 49") eingeengt hat. Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im
Verkehr durchgesetzt i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die
betriebliche Herkunft des Produkts erblickt (BGH, Beschl. v. 19.01.2006 - I ZB 11/04).
***
Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Rechtsbeständigkeit der für die Fédération Internationale de Football
Association (FIFA) eingetragenen Marken FUSSBALL WM 2006" und WM 2006" zu entscheiden. Die Marken waren vom Deutschen Patent- und
Markenamt Mitte 2002 bzw. Anfang 2003 für über 850 Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden. Dagegen waren mehrere Anträge auf Löschung der
Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt worden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die vollständige Löschung der Marken angeordnet. Auf die Beschwerde der
FIFA hat das Bundespatentgericht die Löschung nur für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestätigt. Dagegen haben in beiden
Verfahren sowohl die FIFA als auch der Süßwarenhersteller Ferrero (als Löschungsanstragstellerin) Rechtsbeschwerde eingelegt. Damit stand die Entscheidung
des Bundespatentgerichts in vollem Umfang zur rechtlichen Nachprüfung durch den Markensenat des Bundesgerichtshofs.
Dieser hat entschieden, dass die Eintragung der Marke FUSSBALL WM 2006" für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen ist. Der Marke
fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Angabe FUSSBALL WM 2006" sei eine sprachübliche Bezeichnung für die
damit beschriebene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Sie werde vom Verkehr als
beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser Bezeichnung fehle die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zur
Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen. Die Tatsache, dass die FIFA als Veranstalterin der
Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 in Deutschland auftrete, erwecke beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass mit der Bezeichnung FUSSBALL WM
2006" in Verkehr gebrachte Waren oder Dienstleistungen unter deren Kontrolle hergestellt oder erbracht worden seien und sie für ihre Qualität wie ein
Warenproduzent oder Dienstleister verantwortlich gemacht werden könne. Wegen des eindeutigen Bezugs, der durch den Bestandteil FUSSBALL" zu der
Veranstaltung der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 hergestellt werde, gelte dies für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, entgegen der
Ansicht des Bundespatentgerichts also auch für solche Waren und Dienstleistungen, die nicht schon wegen ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder ihrer
sonstigen Merkmale in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit einer derartigen Sportveranstaltung stünden. Etwas anderes gelte für die Verwendung der
Bezeichnung FIFA FUSSBALL WM 2006", über die allerdings nicht zu befinden war.
Bei der Marke WM 2006" kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dagegen nicht von einem vergleichbar eindeutig beschreibenden Bezug der Bezeichnung
ausgegangen werden. Zwar diene WM 2006" nach den Feststellungen, die das Bundespatentgericht für Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zur
Fußballweltmeisterschaft 2006 rechtsfehlerfrei getroffen habe, gleichfalls dazu, einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 zu beschreiben. Dieses Zeichen
sei daher für solche Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch die Löschung der Marke WM 2006"
bestätigt. Anders als bei der Bezeichnung FUSSBALL WM 2006" könne bei WM 2006" jedoch nicht angenommen werden, dass der Verkehr diese Angabe
allgemein, d.h. für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft
im Jahre 2006 als solche verstehe und ein solches Verkehrsverständnis bereits im Zeitpunkt der Eintragung Anfang 2003 bestanden habe. WM 2006" sei eine
Zahlen- und Buchstabenkombination, die nicht notwendig für jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nahe lege.
Hier müsse also differenziert werden. Solche differenzierende Prüfung wird das Bundespatentgericht hinsichtlich der von ihm belassenen Waren und
Dienstleistungen vorzunehmen haben (BGH, Beschlüsse vom 27.04.2006 - I ZB 96/05 und I ZB 97/05, PM 67/2006).
***
Wird die Eintragung der angemeldeten Marke auf das fürsorgliche Vorbringen zur Verkehrsdurchsetzung gestützt, kann der Anmelder diese Entscheidung nicht
mit dem Ziel anfechten, eine Eintragung ungeachtet der Verkehrsdurchsetzung zu erreichen (BGH, Beschluss vom 15.12.2005 - I ZB 34/04).
Besondere Gestaltungsmerkmale eines Automobils, die es von anderen Automobilen unterscheidet, führen dazu, dass die Form des Automobils geeignet ist,
vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden (zu MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1). Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, dass
Formgestaltungen von Automobilen frei gewählt werden können und die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Formgebung nicht über Gebühr eingeschränkt
wird.
Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann durch werbewirksame Darstellung der charakteristischen Formgestaltung des neuen Modells
überwunden werden, wenn der Verkehr in der neuen Gestaltung den Herkunftshinweis erkennt. Bei neuen Modellen bekannter Hersteller, deren Erscheinen auf
dem Markt von einem großen Medienecho begleitet wird, ist von einer solchen Verkehrsdurchsetzung jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit nach
Markteinführung auszugehen (BGH, Beschluss vom 15.12.2005 - I ZB 33/04 - Bundespatentgericht).
Als sonstiges Merkmal (i. S. von § 8 II Nr. 2 MarkenG) der Dienstleistungen "Veranstaltung von Stadtbesichtigungen und Stadtfesten" kommt auch der
thematische Schwerpunkt oder das Motto in Betracht. Der Nachname einer Person von geschichtlicher Bedeutung (hier: FRUNDSBERG) kann für kulturelle
Dienstleistungen jedenfalls in einer Stadt eine beschreibende Angabe darstellen, zu der diese durch Herkunft und/oder Wirken in besonders enger Beziehung
steht. Die Markenanmeldung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (hier: der "Frundsbergstadt"Mindelheim) ist bei der Prüfung der Schutzhindernisse nach
§ 8 II MarkenG nicht anders zu behandeln, als die einer Einzelperson, eines Vereins oder einer Firma (BPatG, Urteil vom 10.12.2003 - 32 W (pat) 354/02,
GRUR 2004, 432).
Der Verkehr sieht in einer bestimmten Formgestaltung einer Ware nur dann einen Herkunftshinweis, wenn er die Form nicht einer konkreten Funktion der
Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen. Dies ist von Ware zu Ware unterschiedlich. Für einen
Herkunftshinweis spricht dabei, dass es sich um eine willkürliche Formgebung handelt, die sich von anderen Gestaltungen durch wiederkehrende
charakteristische Merkmale unterscheidet (BGH, Urteil vom 04.12.2003 - I ZB 38/00, NJW-RR 2004, 617).
Auch wenn die Beurteilung des Schutzhindernisses nach § 8 II Nr. 1 MarkenG (Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft) bei dreidimensionalen Marken, die die
Form der Ware darstellen, schwieriger sein kann als bei herkömmlichen Markenformen, folgt daraus kein erweitertes Schutzhindernis nach dieser Vorschrift
(BGH, Urteil vom 20.11.2003 - I ZB 15/98, WRP 2004, 752).
Bei der Feststellung der Unterscheidungseignung einer dreidimensionalen Marke, die die Form der Ware darstellt, ist auch auf die Verhältnisse auf dem
jeweiligen Warengebiet und die dort vorhandenen Gestaltungsformen abzustellen. Zur Unterscheidungskraft eines Uhrengehäuses (BGH, Urteil vom
20.11.2003 - I ZB 46/98, GRUR 2004, 505).
Der Schutzausschließungsgrund des § 8 II Nr. 2 MarkenG liegt bei einer dreidimensionalen Marke, die ein technisches Gerät darstellt, nicht vor, wenn dieses
über eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen verfügt, die in ihrer konkreten Formgebung zur Erzielung einer technischen Wirkung nicht erforderlich, sondern
frei variierbar sind (konkrete Anordnung und Ausgestaltung der Lüftungsschlitze in den Gehäuseseiten, Einkerbungen der Seitenwände, besondere Form der
Oberseite des Gehäuses), und Mitbewerber bei der Wahl technischer Lösungen nicht behindert werden. Der Verkehr sieht in der beliebigen Kombination und
Variation technischer Gestaltungen regelmäßig keinen Hinweis auf die Herkunft der Produkte i. S. von § 8 II Nr. 1 MarkenG, sondern hält sie eher für
funktionsbedingt (BGH, Urteil vom 20.11.2003 - I ZB 48/98, WRP 2004, 749).
Die aus der Einmaligkeit der Registrierung resultierende technische Adressfunktion einer Internet-Domain gibt keinen Aufschluss über ihre kennzeichende
Funktion im markenrechtlichen Sinne und begründet deshalb für sich allein noch nicht die Eintragungsfähigkeit als Marke. Die Prüfung auf Schutzhindernisse
ist vielmehr im Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien vorzunehmen. Die in Form einer (unvollständigen) Internetadresse gebildete Wort-Zahl-Kombination
"beauty24,de" gewinnt für Dienstleitungen auf dem Beauty-Sektor auch nicht dadurch Unterscheidungskraft, dass sie in handschriftlicher Darstellung wie mit
einem roten Lippenstift gezeichnet wiedergeben wird (im Anschluß an BGH, GRUR 1998, 394, 396 - Aktive Line; BPatG, GRUR 1996, 410 - Color
COLLEKTION - BPatG, Urteil vom 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03, GRUR 2004, 336).
Die Veröffentlichung eines Musters verstößt nur dann gegen die öffentliche Ordnung, wenn durch das Muster die Grundlagen staatlichen oder wirtschaftlichen
Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden. Wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen
Bedeutung des Markengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes ist das Verbot des § 8 II Nr. 6 MarkenG nicht auf Geschmacksmuster übertragbar. Der
BPatG kann keine Geschmacksmuster eintragen. Das BPatG führt nicht das Register. Die Eintragung bleibt nach Rückleitung der Akten dem registerführenden
DPMA vorbehalten (BPatG, Urteil vom 30.09.2003 - 10 W (pat) 711/01, MittdtPatA 2004, 42).
Einer Bildmarke fehlt die Unterscheidungskraft, wenn sie zwar keine Merkmale der (unkörperlichen) Dienstleistungen selbst abbildet oder bezeichnet, jedoch
die vom Verkehr bezüglich der Dienstleistungen als wesentlich angesehenen Qualitätskriterien in einer Weise symbolisiert, wie sie in der Werbung und
sonstigen Selbstdarstellungen von Anbietern auf dem betreffenden Gebiet üblich ist (BPatG, Urteil vom 23.09.2003 - 33 W (pat) 448/02, GRUR 2004, 334).
Entfallen nach Eintragung einer Marke gem. § 8 III MarkenG nachträglich die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung, begründet dies keine
Löschungsreife der Marke wegen Verfalls. Dem Wortbestandteil "Kinder " einer farbigen Wort-/Bidmarke fehlt für die Ware "Schokolade" wegen der
ausschließlichen Beschreibung der Abnehmerkreise jegliche Unterscheidungskraft. Dieser Wortbestandteil kann daher aus Rechtsgründen keine Prägung des
Gesamteindrucks der Wort-/Bildmarke bewirken. Aus einem rein beschreibenden Begriff (hier: "Kinder" für die Waren "Schokolade"), dem jegliche
Unterscheidungskraft fehlt, kann der Schutz des Stammbestandteils einer Zeichenserie nur abgeleitet werden, wenn sich auf Grund der wiederholten
Verwendung des Stammbestandteils dieser im Verkehr i.S. von § 8 III MarkenG durchgesetzt hat (Kinder - BGH, Urteil vom 28.08.2003 - I ZR 257/00,
NJW-RR 2004, 130).
Einem sprachüblich gebildeten Wortzeichen aus Bestandteilen, die aus einer geläufigen fremden Sprache stammen und die als solche schon in die deutsche
Umgangssprache eingegangen sind, fehlt jede Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr das Zeichen angesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichen
Bedeutung nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel für Dienstleistungen versteht (BGH, Urteil vom 28.08.2003 - I ZB 6/03, WRP 2003, 1429).
Einem sprachüblich gebildeten Wortzeichen aus Bestandteilen, die aus einer geläufigen fremden Sprache stammen und die als solche in die deutsche
Umgangssprache eingegangen sind, fehlt jede Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr das Zeichen angesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichen
Bedeutung nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel für Dienstleistungen versteht (BGH, Urteil vom 20.08.2003 - I ZB 6/03, MittdtPatA 2004,
30 L).
Bei Marken, denen ein im Vordergrund stehender betreibender Sinngehalt nicht zugeordnet werden kann, hängt die Beurteilung der Frage, ob sie gleichwohl
vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, maßgeblich davon ab, ob und inwieweit ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an
der ungehinderten Verwendbarkeit des betreffenden Zeichens besteht. Der Spuch "ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN" ist für verschiedene
Waren der Klassen 3, 5 und 30 schutzfähig (BPatG, Urteil vom 22.07.2003 - 24 W (pat) 32/02, GRUR 2004, 333).
An die Feststellung eines Freihaltebedürfnisses an einer geographischen Herkunftsangabe auf Grund einer zukünftigen Verwendung für Waren oder
Dienstleistungen dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei den übrigen Sachangaben des § 8 II Nr. 2 MarkenG. Die Einmaligkeit eines
Ortsnamens ist nicht Voraussetzung für die Annahme, dass die Bezeichnung in Zukunft als geographische Herkunftsangabe Verwendung finden kann. Besteht
zwischen einer Bezeichnung (hier: Lichtenstein) und einer geographischen Herkunftsangabe (vorliegend: Liechtenstein) eine so große Ähnlichkeit, dass der
angesprochene Verkehr die Unterschiede in der Schreibweise regelmäßig oder sehr häufig nicht bemerkt, kann dies ein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen
begründen (BGH, Urteil vom 17.07.2003 - I ZB 10/01, WRP 2003, 1226).
Einer bildlichen Darstellung (hier: Kopf eines Westhighland White Terriers), die vom Verkehr auch als Bestimmungsangabe (hier: Hundefutter) verstanden
wird, fehlt für die genannte Ware jegliche Unterscheidungskraft (BGH, Urteil vom 03.07.2003 - I ZB 21/01, NJW-RR 2004, 477).
Die Benutzung einer im Wesentlichen quadratischen Packungsgestaltung, die u.a. eine im Wesentlichen orangefarbene Fläche aufweist, ist keine
rechtserhaltende Benutzung eines als Bildmarke eingetragenen orangefarbenen Quadrats (OLG München, Urteil vom 10.06.2003 - 6 U 5424/02, GRUR-RR
2003, 315 L).
Die Frage nach einem etwaigen Freihaltebedürfnis und der Unterscheidungskraft einer Bezeichnung muss jeweils konkret bezogen auf die Waren und
Dienstleistungen beantwortet werden, für welche die Marke angemeldet worden ist. - Energieketten (BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZB 43/02, MittdtPatA
2003, 514).
Die zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Bezeichnung "Monkey" steht für "mobile network key" und umschreibt damit eine Sicherungsfunktion
im Zusammenhang mit elektronischen Zahlungsvorgängen. Die angemeldete Marke ist damit keine erkennbare Sachbezeichnung, die von Dritten gebraucht
würde, um im Verkehr auf die besonderen Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen und unterliegt daher keinem
Freihaltungsbedürfnis i.S.d. § 8 II Nr. 2 MarkenG (BPatG, Urteil vom 05.06.2003 - 25 W (pat) 73/01, CR 2004, 17).
"Nettpack" ist schutzfähig für Waren der Klassen 6, 11, 16, 21 und 22 (BPatG, Urteil vom 19.05.2003 - 30 W (pat) 49/02, GRUR 2003, 1069).
Die in der juristischen Fachliteratur stets verwendete Abkürzung "BVerwGE" ist als übliche Bezeichnung für "Entscheidungssammlungen" nicht schutzfähig
gem. § 8 II Nr. 3 MarkenG. Die ausschließliche Verwendung als Titel steht einem Verfahren zur Durchführung der Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens nicht
entgegen (in Abgrenzung zu PatG, GRUR 1998, 51 - BGHZ). Hat sich für den angesprochenen Fachverkehr seit mehreren Jahrzehnten, in denen er fortlaufend
mit einem Zeichen in Berührung gekommen ist, nichts an den tatsächlichen Verhältnissen in dem betroffenen Warensektor geändert, so ist der Nachweis der
Verkehrsdurchsetzung auch dann noch zulässig, wenn seit der Anmeldung des Zeichens über fünf Jahre vergangen sind. Zur konkreten Fragestellung bei der
Durchsetzung der demoskopischen Befragung (BpatG, Urteil vom 14.05.2003 - 29 W (pat) 108/01, GRUR 2004, 61).
In der Werbung ist es üblich, den Buchstaben "a" durch "@" zu ersetzen. Dieses Zeichen ist nicht nur zu einem umfassenden Symbol für die
Online-Telekommunikation geworden, sondern ist auch werbeübliches Blickfangelement zur Ausschmückung des Vokals "a" und wirkt als solches nicht
(mehr) schutzbegründend (BPatG, Urteil vom 11.03.2003 - 25 W (pat) 134/01, CR 2003, 566 L).
Top-Level-Domains (TLD) kommt grundsätzlich keine Bedeutung bei der Bestimmung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft zu. Wird jedoch die TLD
als Bestandteil einer Unternehmensbezeichnung verwendet, so wird diese für den Verkehr bei der Zuordnung zu einem Unternehmen ausnahmsweise eine
Rolle spielen, da die Unterscheidungskraft bei Allgemeinbegriffen erst durch Hinzufügung des Top-Levels entsteht. - handy.de (LG Hamburg, Urteil vom
21.02.2003 - 416 O 1/03, MMR 2003, 599).
Die Wortfolge "Bar jeder Vernunft" ist für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 41 unterscheidungskräftig und ist auch nicht nach § 8 II Nr. 2 von der
Eintragung ausgeschlossen (BPatG, Urteil vom 29.01.2003 - 32 W (pat) 187/99, GRUR 2003, 1053).
Die Veröffentlichung oder Verbreitung einer Nachbildung von Mustern in Form von Ersttagssammelblättern, die Postwertzeichen enthalten, verstößt nicht
gegen die öffentliche Ordnung (BPatG, Urteil vom 16.01.2003 - 10 W (pat) 715/00, MittdtPatA 2003, 424 L)
Das @-Zeichen wurde und wird in großem Umfang von den verschiedensten Anbietern auf praktisch allen Waren- und Dienstleistungsgebieten in der Werbung
als schmückendes oder grafisches Element eingesetzt und ist vergleichbar mit Mega und Turbo. Im Warensektor der Druckerzeugnisse ist das @ zum
allgemeinen Symbol dafür geworden, dass solche als "Online-Medium" im Internet zugänglich sind. Titelangaben von Zeitschriften mit einem angefügten @
deuten auf deren Verfügbarkeit im Internet hin. Das @-Zeichen signalisiert, dass Waren im Allgemeinen im Rahmen des E-Commerce mit Hilfe des Internet
angeboten und per E-Mail erworben werden können. Damit zeigt das Zeichen @ eine Art und Weise des Vertriebs der Waren an, die in einem derart engen
Bezug zu den Waren steht, dass nach der Lebenserfahrung der Verkehr darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis für die Waren sehen wird (BPatG, Urteil
vom 15.01.2003 - 29 W (pat) 40/01, GRUR 2003, 794).
Der Farbmarke gelb: Pantone 13-0859TC; blau: Pantone 19-3955TC für Waren der Klassen 18 (Taschen u. a.), 20 (Luftmatrazen), 21 (Campinggeschirr), 22
(Zelte, Seile), 25 (Bekleidungsstücke u. a.), 27 (Matten u. a.), 28 (Spiele u. a.) fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft noch kann sie als
Produktmerkmalbezeichnung dienen (BPatG, Urteil vom 15.01.2003 - 32 W (pat) 261/01, NJOZ 2003, 1906).
Der Buchstabe "Z" ist für "Tabak, Tabakerzeugnisse, Raucherartikel und Streichhölzer" unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig (BGH, Urteil vom
19.12.2002 - I ZB 21/00, MittdtPatA 2003, 218 L).
Der Zeichenbestandteil "Pops" ist für Getreide- und Knabberartikel hinreichend unterscheidungskräftig (OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2002 - 5 U 79/02,
GRUR-RR 2003, 266).
Selbst wenn es sich bei "openshop" noch um einen gebräuchlichen Fachterminus i. S. von offenes, jedem zugängliches Rechenzentrum, handelt, fehlt ein
unmittelbar beschreibender Bezug zu Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Bildern und Tönen, Magnetaufzeichnungsträgern,
Datenträgern sowie elektronischen und elektrotechnischen Apparaten. Für diese Waren ist "openshop" als Marke eintragbar. Openshop" beschreibt allenfalls
Merkmale der Software bzw. der Programmierung, nicht aber Eigenschaften, Merkmale oder eine spezielle Bestimmung von Hardwarebesandteilen und
Datenträgern (BPatG, Urteil vom 17.12.2002 - 24 W (pat) 100/01, CR 2003, 175).
Wird der Name einer Romanfigur angesichts ihrer Bekanntheit vom Verkehr als Synonym für einen bestimmten Charakter verstanden, fehlt ihm jede
Unterscheidungskraft für Druckereierzeugnisse und Dienstleistungen im Medienbereich (BGH, Urteil vom 05.12.2002 - I ZB 19/00, NJW 2003, 1868).
Zu den nach § 8 II Nr. 3 MarkenG nicht schutzfähigen Zeichen oder Angaben, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, üblich geworden sind, gehören sowohl
unmittelbar die Waren und Dienstleistungen beschreibende Wörter wie auch andere als unmittelbar beschreibende Eigenschaftswörter, so ein solches zum
Synonym, für den Warennamen oder die Dienstleistungsbenennung geworden ist. Andere in Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen allgemein
gebräuchliche Wörter der Werbesprache oder Handelssprache sind nicht von § 8 II Nr. 3 umfasst. Diese sind nach § 8 II Nr. 1 oder 2 MarkenG zu prüfen. Das
Wort "Bravo" ist für Schreibgeräte keine Bezeichnung i. S. von § 8 II Nr. 3 MarkenG. Es fehlt ihm für diese Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft
(BPatG, Urteil vom 27.11.2002 - 29 W (pat) 293/98, MittdtPatA 2003, 423 L).
Das englische Adjektiv "handy" bedeutet zwar eigentlich "zur Hand, handlich", ist in Deutschland aber ausschließlich als Substantiv i. S. von "(handliches)
schnurloses Funktelefon, Mobiltelefon" üblich. Die angesprochenen Verkehrskreise fassen "handy" immer nur als Sachhinweis auf, nämlich als Angabe des
gegenständlichen Gebietes einer beanspruchten Dienstleistung oder als Angabe über die Erbringungs- und Informationsmodalität mittels Mobiltelefon; damit
ist "handy.de" nicht unterscheidungskräftig (BPatG, Urteil vom 29.10.2002 - 33 W (pat) 3/02, CR 2003, 482).
Ein als Wortmarke angemeldeter Einzelbuchstabe, der die bekannte und gebräuchliche Abkürzung einer Reihe technischer Begriffe mit sachlichem Bezug zu
den angemeldeten Waren darstellt, aber nur in Verbindung mit weiteren Angaben eine übliche und eindeutige Sachaussage über die Waren vermittelt, entbehrt
für sich allein weder jeglicher Unterscheidungskraft noch ist er als beschreibende Angabe freizuhalten (im Anschluss an BGH, GRUR 2001, 161 - lit. K).
Buchstabe "E" schutzwürdig für "Windkraftanlagen und Teile solcher Anlagen" (BPatG, Urteil vom 29.10.2002 - 27 W (pat) 257/99, MittdtPatA 2003, 423 L).
Die Anmeldung der allgemeinen Bezeichnung des religiösen Oberhaupts einer ausländischen Glaubensgemeinschaft als Marke verletzt jedenfalls dann das
religiöse Empfinden und ist deshalb gem. § 8 II Nr. 5 MarkenG zurückzuweisen, wenn die maßgeblichen inländischen Durchschnittsverbraucher wegen
besonderer Umstände mit diesem Namen und seiner religiösen Bedeutung weitgehend vertraut sind. Als religiös anstößig i. S. von § 8 II Nr. 5 MarkenG können
auch unwesentliche Abwandlungen der korrekten Schreibweise des Namens anzusehen sein, welche die Identifizierung des Namensträgers in keiner Weise
berühren. "Dalailama" als unerhebliche Abwandlung von "Dalai-Lama" als Bezeichnung des religiösen Oberhaupts der Tibeter nicht eintragungsfähig (BPatG,
Urteil vom 16.10.2002 - 24 W (pat) 140/01, MittdtPatA 2003, 423 L).
Das zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Zeichen "@ktiveIO", das für eine aktive Ein- und Ausgabe im Rahmen eines Computersystems steht, ist
eine freihaltungsbedürftige Sach- bzw. Bestimmungsangabe nach § 8 II Nr. 2 MarkenG und damit nicht als Marke eintragungsfähig. Die Verwendung des
@-Zeichens wirkt nicht schutzbegründend, da die Verwendung dieses Zeichenbestandteils ein werbeübliches Blickfangelement darstellt, das die so
gekennzeichneten Produkte als Waren des Internetzeitalters ausweist und technisch innovativ erscheinen lässt (BPatG, Urteil vom 30.08.2002 - 30 W (pat)
199/01, MittdtPatA 2003, 130).
Die Dienstleistungen "Betrieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme)
sowie Beratung im Hinblick darauf, vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunikation insbesondere mit dem Ziel der
Außendienstunterstützung/-Optimierung, der Stammkundenpflege und der Neukundengewinnung" können Einzelhandelsdienstleistungen darstellen. Die
Formulierung ist markenrechtlich jedoch zu unbestimmt. Zur hinreichenden Klarstellung des Schutzgegenstandes der Marke ist die Angabe, dass die
Dienstleistungen für Dritte erbracht werden, und eine Spezifikation, auf welche Waren sich die genannten Dienstleistungen beziehen, erforderlich. Die
Wortzusammensetzung "Smartweb" ist nicht unterscheidungskräftig für Dienstleistungen, die die Suche und die Verknüpfung von Informationen in einem
Netzwerk - wie dem Internet - zum Gegenstand haben oder für die eine solche Suche und Verknüpfung von Informationen in einem Netzwerk eine wesentliche
Voraussetzung darstellt (BPatG, Urteil vom 14.08.2002 - 29 W (pat) 80/02, GRUR 2003, 157).
IO wird neben I/O als Kürzel für Input/Output verwendet. Zur beschreibenden Bedeutung von "aktive Input/Output" u. a. bei elektronischen Steuergeräten.
Freihaltebedürfnis; @ctivelO A/60/1 3. Wird in einem geschlossenen Wort der Buchstabe a durch das Zeichen @ ersetzt, so verfremdet dies das Wort i. d. R.
nicht hinreichend. Das @ wird nämlich sehr häufig als Blickfang eingesetzt, um Produkte als Waren des Internetzeitalters auszuweisen, also sie als technisch
innovativ anzupreisen. @aktivelO ist für verschiedene Waren der Klasse 9 als beschreibende Sach- bzw. Bestimmungsangabe nicht schutzfähig (BPatG, Urteil
vom 29.07.2002 - 30 W (pat) 199/01, GRUR 2003, 796).
Die abstrakte Farbmarke magenta ist für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 37, 38, 41, 42 von Haus unterscheidungskräftig (BPatG,
Urteil vom 24.07.2002 - 29 W (pat) 75/02, MittdtPatA 2003, 77).
Die abstrakte Farbzusammenstellung "magenta/grau" ist für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 37, 38, 41 und 42 von Haus aus
unterscheidungskräftig (BPatG, Urteil vom 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02, GRUR 2003, 149).
Wird die farbige Eintragung einer Bildmarke beantragt, so ist ihr Schutzgegenstand auf die der Anmeldung beigefügte farbige Wiedergabe festgelegt, ohne dass
es hierzu einer zusätzlichen ausdrücklichen Erklärung - etwa in Form einer Beschreibung der Marke - bedarf (i.Erg. anschließend an BPatG, GRUR 1997, 283 -
TAX FREE). Der Schutzgegenstand erstreckt sich nicht auf andere farbige Gestaltungen, was jedoch nicht hindert, diese im Kolllisionsfall als vom
Schutzbereich der Marke erfasst zu beurteilen oder als rechtserhaltende Benutzungsfom anzuerkennnen. Da Arzneimittelkapseln von den verschiedenen Farben
und Farbkombinationen angeboten werden, sind die angesprochenen Verkehrskreise nicht daran gewöhnt, bestimmte Farben oder Farbkombinationen
bestimmten Herstellern zuzuordnen. Hält sich die farbige Gestaltung einer Arzneimittelkapsel (hier: hälftig grün/creme) im üblichen Rahmen, wird darin auf
Grund der langjährigen Gestaltungsgepflogenheiten erfahrungsgemäß keine Marke gesehen, so dass bereits die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu
verneinen ist. Insoweit bildet sich die Verkehrsaufffassung nicht nur im Hinblick auf die ganz konkreten Gegebenheiten bei einer Spezialware, sondern auch
nach den Gestaltungsgepflogenheiten in einem als einheitlich empfundenen Warenumfeld (BPatG, Urteil vom 18.07.2002 - 25 W (pat) 149/01, GRUR 2003, 521).
Bei der Bezeichnung "Beanies" handelt es sich hinsichtlich der Waren "Plüschspielzeug, Plüschtiere sowie Puppen" nicht um eine rein beschreibende Angabe i.
S. von § 8 II Nr. 2 oder § 23 Nr. 2 MarkenG. Der Marke "Beanies" kommt für die genannten Waren mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu
(OLG Hamburg, Urteil vom 18.07.2002 - 3 U 65/02, GRUR-RR 2003, 4).
Die englischsprachige Mehrwortmarke RETAIL LINK, deren Einzelwörter Eingang in die deutsche Sprache bzw. in die maßgebliche Geschäfts-Fachsprache
gefunden haben, wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in ihrem Sinngehalt ohne weiteres erfasst. Der Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, denn
die Wortverbindung wird für die beanspruchten Waren als beschreibende Gesamtaussage aufgefasst (BPatG, Urteil vom 15.07.2002 - 30 W (pat) 181/01,
GRUR 2003, 714).
Eine für bestimmte Dienstleistungen gängige und eindeutig beschreibende Aussage vermag auch für die Waren, auf die sich diese Dienstleistungen
offensichtlich und unmittelbar beziehen, nicht die erforderliche Herkunftsfunktion auszuüben. "GETRÄNKE INS HAUS" (mit werbeüblichen graphischen
Zusätzen) für die Waren "Getränke aller Art" gem. § 8 II Nr. 1 MarkenG nicht schutzfähig (BPatG, Urteil vom 10.07.2002 - 26 W (pat) 161/01, MittdtPatA
2003, 47 L).
Eine Marke, die die Form einer Internetadresse aufweist, hat keine Unterscheidungskraft, wenn in ihr nur die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
beschreibende Begriffe (hier: reise und de) vorkommen. Dem Betandteil "de" als Länderkennung kommt keine Unterscheidungskraft zu, da er eine
geographische Herkunftsangabe ist (so auch BPatG BIPMZ 2000, 294 (295) - http://www.cyberlaw.de; BPatGE 43, 263 (265) - eCollect.de).- reise.de (BPatG,
Urteil vom 25.06.2002 - 33 W (pat) 29/02, CR 2002, 770 L).
Eine beschreibende Angabe ist auch in der Form einer Domain oder eines wesentlichen Teils davon ein beschreibender Sachhinweis, weil sie in einer
Internet-Domain Vorteile bei der Auswahl durch Suchmaschinen bietet. Sie ist deshalb ebenso freihaltebedürftig wie die beschreibende Angabe selbst (BPatG,
Urteil vom 19.06.2002 - 32 W (pat) 85/01, CR 2002, 770 L).
Die Wortfolge "Bar jeder Vernunft" ist unter anderem für "Papier, Schreibwaren, Bürogeräte, Bekleidungsstücke, Erziehung und Unterricht"
unterscheidungskräftig. Dagegen kann der Wortfolge für andere Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn ihr der Verkehr nur
eine inhaltliche Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen entnimmt. - Bar jeder Vernunft (BGH, Urteil vom 13.06.2002 - I ZB 1/00, MittdtPatA 2003, 28).
Auch bildliche Darstellungen, die eine gewisse gestalterische Eigenart aufweisen, können zur Beschreibung von Waren dienen und sind insoweit gem. § 8 II
Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Das Freihaltungsbedürfnis an beschreibenden Zeichen oder Angaben i.S. von § 8 II Nr. 2 MarkenG soll den
Mitbewerbern den ungehinderten Zugriff auf alle Warenbeschreibungen geeignete Zeichen oder Angaben erhalten und ist deshalb nicht auf unersetzliche
Fachangaben beschränkt. § 8 II Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur
Warenbeschreibung dienen können, nicht nur von ausschließlich beschreibenden Marken. Soweit sich also eine Marke zur Warenbeschreibung eignet, ist sie
auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie neben dieser beschreibenden Eigenschaft möglicherweise weitere Interpretationen zulässt. Die
bildliche Wiedergabe eines farbig ausgestalteten Pastenstrangs auf einem Zahnbürstenkopf ist für Zahnputz- und Mundpflegemittel gem. § 8 II Nr. 2 MarkenG
vom Schutz ausgeschlossen (BPatG, Urteil vom 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01, MittdtPatA 2003, 79).
Fantastic" ist ein Eigenschaftswort, das vergleichbar mit "super", "mega" o. Ä. freihaltebedürftig und ohne Unterscheidungskraft ist. Der Wechsel zwischen
Groß- und Kleinschreibung auch innerhalb eines Zeichenwortes ist im Regelfall ein übliches Gestaltungsmittel der Werbung, um einen Wortteil hervorzuheben.
Solchen einfachen graphischen Gestaltungen kommt regelmäßig keine Unterscheidungskraft zu (vgl. BGH, GRUR 2001, 1153 - anti KALK; BPatGE 38, 246 -
Jean´s; BPatGE 43, 147 - COLL-Mint). Im Einzelfall kann eine durch die Schreibweise erst sichtbar gemachte Aufdeckung eines innerhalb eines Wortes
liegenden anderen Wortes dem Zeichen eine hinreichende Eigenprägung verleihen, die dessen Schutz begründet, aber auch zugleich begrenzt. "fanTSTic" ist
schutzfähig für Waren der Klasse 9, insbesondere Tastaturen, weil durch das Hilfsmittel der Großschreibung hinreichend deutlich das Kunstwort TAST
sichtbar gemacht wird, das in Bezug zu den beanspruchten Waren nicht ausschließlich beschreibend, sondern lediglich sprechend ist (BPatG, Urteil vom
22.04.2002 - 30 W (pat) 157/01, GRUR 2002, 889).
Die Zahl "6" ist schutzfähig für "Tabakerzeugnisse, Rauchartikel, Streichhölzer" (BGH, Urteil vom 18.04.2002 - I ZB 22/99, MittdtPatA 2002, 423).
Der Firmen- und Markenbestandteil Immobilien-Börse" verfügt über keine Kennzeichnungskraft, sondern ist rein beschreibend (KG, Urteil vom 18.04.2002 - 5
U 8772/99, NJOZ 2002, 2282).
Der Eintragung einer einstelligen Zahl (hier: Zahl "1") für (u.a.) Zigaretten steht weder das Fehlen einer konkreten Unterscheidungskraft noch das Bestehen
eines Freihaltungsbedürfnisses entgegen. - Zahl "1" (BGH, Urteil vom 18.04.2002 - I ZB 23/99, WRP 2002, 1071).
Der Begriffsinhalt einer Bezeichnung, die kein gebräuchliches wort ist, kann auch dann das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr. 1
MarkenG begründen, wenn es sich nicht um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe i. S. von § 8 II Nr. 2 MarkenG handelt. Auch ein sonstiger
Aussagegehalt kann einem Verständnis als unterscheidungskräftige Marke entgegenstehen. Im Hinblick auf die Gewöhnung des Verkehrs an unterschiedliche
Kartensystems (z. B. Kreditkarten, Zahlkarten usw.) und insbesondere auch an so genannte Städtekarten vermittelt die Bezeichnung "BerlinCard" keinen
Hinweis auf die betriebliche Ursprungsidentität der beanspruchten verschiedenen Waren und Dienstleistungen selbst, sondern nur den Sachhinweis, dass diese
im Rahmen eines so bezeichneten Kartensystems erworben bzw. in Anspruch genommen werden können. "BerlinCard" bezeichnet zwar nicht die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen selbst, ist aber gleichwohl ein unter § 8 II Nr. 2 MarkenG fallender Sachhinweis. Weder der gesetzlich beispielhaft
abgesteckte Rahmen (u. a. Angaben zur Bezeichnung der Menge, Bestimmung des Wertes, der Herstellungszeit usw.) noch die jüngere Rechtsprechung zum
MarkenG und zur Gemeinschaftsmarkenverordnung rechtfertigen eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf eng verstandene substanzielle
Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen (BPatG, Urteil vom 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01, MittdtPatA 2002, 383 L).
Werden mit den Waren, die in einer Markenanmeldung in Anspruch genommen sind, Fachkreise, nämlich Personen, die mit diesen Waren im Einkauf oder in
der Produktion in irgendeiner Weise in Berührung kommen, angesprochen, ist es nicht ausgeschlossen, dass diese im Einzelfall einer ihnen nicht geläufigen
Bezeichnung einen beschreibenden Inhalt unterstellen, der ihnen lediglich (noch) unbekannt ist. Eine solche Annahme muss jedoch durch besondere
tatsächliche Umstände begründet werden, etwa damit, dass die dem Verkehr konkret nicht bekannte Bezeichnung in einer Weise gebildet ist, die den
Bezeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Warengebiet entspricht. - B-2 alloy (BGH, Urteil vom 14.03.2002 - I ZB 16/99, WRP 2002, 1069).
Der Werbeslogan "Competence in Finance" wird im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "Finanzwesen, Versicherungswesen, Geldgeschäfte" von den
angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als sprachübliche und eindeutig rein beschreibende Werbeaussage verstanden, die lediglich auf die Kompetenz
- i.S.d. Sachkunde und Qualifikation - des Anbieters in Finanzangelegenheiten als verkehrswesentliches und für Kunden wichtiges Merkmal der Erbringung der
beanspruchten Dienstleistungen im sog. Allfinanzbereich hinweist. Dem Werbeslogan Competence in Finance fehlt jegliche Unterscheidungskraft, selbst wenn
er kurz, prägnant sowie in seinem Sprechrhytmus oder seiner Klangmelodie ansprechend wirken mag (Anschluss an BGH WRP 2001, 692 ff. - Test it;
Fortführung von BPatGE 43, 253 ff.-Energie mit Esprit; BPatG, Urteil vom 05.03.2002 - 33 W (pat) 172/01, MittdtPatA 2002, 570 L).
Zur Frage der Unterscheidungskraft eines Wortes der deutschen Sprache (hier: Bonus), das einen weiten Bedeutungsumfang hat und deshalb unterschiedliche -
wenn auch in eine ähnliche Richtung weisende - Bedeutungsvarianten aufweist, die nicht nur komplexe wirtschaftliche Vorgänge, sondern auch Vorgänge
außerhalb des Bereichs der Wirtschaft betreffen, wobei auch eine Verwendung des Wortes im übertragenen Sinn in Betracht kommt. - BONUS II (BGH, Urteil
vom 28.02.2002 - I ZB 10/99, WRP 2002, 1073).
Zu Eintragungshindernissen an einer allgemeinen Angabe, die keine unmittelbare Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen selbst, aber des mit dem
Gegenstand dieser Dienstleistungen typischerweise verbundenen Werks (z. -B. Inhalt, Zweck, Ergebnis) darstellt und zur Abgrenzung von Dienstleistungen, die
nicht davon erfasst werden. Die Wortzusammenfügung "OEKOLAND" weist keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf. Einer Beurteilung als
freihaltungsbedürftige sowie nicht unterscheidungskräftige Sachbezeichnung steht auch nicht entgegen, dass mit der verallgemeinernden Angabe eine gewisse
Unbestimmtheit einhergeht (vgl. BGH, GRUR 2000, 882 = MarkenR 2000, 330 - Bücher für eine bessere Welt), soweit sie dennoch nur als die
Dienstleistungen beschreibende Angabe aufgefasst wird. An die Unmittelbarkeit der Merkmalangaben sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen (vgl.
BGH, GRUR 2001, 1043 = MarkenR 2001, 368 = Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; EuG, GRURInt 2001, 864 - CINE COMEDY). Soweit weite Oberbegriffe
beansprucht werden, ist eine Eintragung bereits ausgeschlossen, wenn sich ein Eintragungshindernis nur für eine spezielle darunter fallende Ware oder
Dienstleistung ergibt (BGH, GRUR 2002, 261 = WRP 2002, 91 - AC; BPatG, Urteil vom 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01, GRUR 2002, 885).
Selbst eine an sich nicht unterscheidungskräftige Wortfolge (hier: Deutschland heute) kann als Bestandteil einer Internetdomain als Marke eintragungsfähig
sein, weil es dem Verbraucher bekannt ist, dass Internetadressen regelmäßig auch dazu dienen, einen Hinweis auf die Herkunft (einer Information oder eines
Angebots) von einer bestimmten Person oder einem bestimmten Betrieb zu geben (BPatG, Urteil vom 20.02.2002 - 32 W (pat) 48/01, CR 2002, 524 L).
Die als Marke angemeldete Bezeichnung "select iT" wird vom Verkehr nur als anpreisend auffordernder Werbespruch angesehen, der mit einem mittlerweile
werbeüblichen und gewöhnlichen schriftbildlichen Stilmittel die zweifache Interpretationsmöglichkeit der Buchstabenfolge "it/IT" zu einer sachbezogenen
beschreibenden Doppelaussage nutzt. Der Anmeldemarke "select iT" fehlt hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16, 35, 36, 38, 39, 41
und 42, die einen wesentlichen Sachbezug zur Informationstechnologie besitzen können, jegliche Unterscheidungskraft (BPatG, Urteil vom 18.12.2001 - 33 W
(pat) 105/01, GRUR 2002, 699).
Auch dem Durchschnittsverbraucher unbekannte spezielle Fachbegriffe sind gem. § 8 II Nr. 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossen, soweit sie eindeutig
beschreibende Angaben darstellen. Davon kann bei allgemeinen botanischen Oberbegriffen nicht ausgegangen werden, die lediglich eine Pflanzengattung, nicht
dagegen die für die Herstellung der einschlägigen Waren in Betracht zu ziehende konkrete Pflanze bezeichnen. "Avena" ist als Benennung einer Gattung von
zahlreichen verschiedenen Süßgräsern nicht freihaltungsbedürftig im Hinblick auf die als beschreibende Angabe in Frage kommende Angabe "Avena sativa"
für Saat-Hafer (BPatG, Urteil vom 13.11.2001 - 24 W (pat) 72/00, GRUR 2002, 263).
ID Modul steht für "Identifikationsmodul" und ist mit dieser Bedeutung im Zusammenhang mit Informationstechnik freihaltungsbedürftig. Im Hardwarebereich
ist "Modul" die Kurzform für Einsteckmodul; in der Programmierung ist es eine Sammlung von Routinen und Datenstrukturen (BPatG, Urteil vom 05.11.2001
- 30 W (pat) 1/01, CR 2002, 97 L).
Bei dem Schutzhindernis nach § 8 II Nr. 4 MarkenG kommt es nicht auf die besondere Art der Verwendung des Zeichens im Geschäftsverkehr, sondern auf
eine Irreführung durch den Zeicheninhalt an, der wesentlich durch die Waren und Dienstleistungen geprägt wird, für die Schutz beansprucht wird. Ist für Waren
des Warenverzeichnisses eine Markenbenutzung ohne Irreführung des Verkehrs möglich, greift deshalb insoweit das absolute Schutzhindernis nach § 8 II Nr. 4
MarkenG nicht ein. Das Schutzhindernis nach § 8 II Nr. 9 MarkenG ist nicht gegeben, wenn die Benutzung der Marke zwar für einzelne Produkte untersagt ist,
die zu einer Warenart gehören, für die die Marke eingetragen werden soll oder eingetragen ist, nicht aber für andere Produkte dieser Warenart. - OMEPRAZOK
(BGH, Urteil vom 11.10.2001 - I ZB 5/99, GRUR 2002, 540).
Touch-It ist für "Werbung, Telekommunikation, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich von Softwarewerkzeugen, ausgenommen
sämtliche vorgenannten Dienstleistungen mit Bezug zur Touch-Technologie", also nicht für fertig gestellte Programme und ohne Zusammenhang mit der
Steuerung eines PCs nicht per Mausklick, sondern durch Berühren der speziell ausgestalteten Oberfläche des Bildschirmes, als Marke eintragbar. - Touch-It
(BPatG, Urteil vom 09.10.2001 - 33 W (pat) 117/01, CR 2002, 175).
Der Eintragung eines Musters in der Form eines Schlüsselanhängers, das Abbildungen von Euro-Banknoten enthält, verstößt nicht gegen die öffentliche
Ordnung, insbesondere stehen § 8 II Nrn. 6 und 8 MarkenG der Eintragung nicht entgegen (BPatG, Urteil vom 08.10.2001 - 10 W (pat) 702/00, GRUR 2002, 337).
ETrade ist für Hardware sowie EDV-Dienstleistungen trotz der Schreibweise ohne Leerraum nach dem E eine konkret beschreibende Sachaussage. E steht als
gängige Abkürzung für electronic; ETrade somit für elektronischen Handel, Handel im Web (BPatG, Urteil vom 08.10.2001 - 30 W (pat) 54/01, CR 2002, 13 L).
Eine konturlose Farbkombinationsmarke erfüllt das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit i.S. von § 8 I MarkenG, wenn der Anmeldung als "sonstige
Markenform" ein Blatt beigefügt ist, auf dem zwei Rechtecke nebeneinander geklebt sind, von denen das eine in grüner, das andere in gelber Farbe jeweils mit
genauer Angabe der Farbbezeichnung eines Farbklassifikationssystems gehalten ist. - Farbmarke gelb/grün (BGH, Urteil vom 19.09.2001 - I ZB 3/99, WRP
2002, 450).
Eine in der angemeldeten Form täuschende Kennzeichnung wird auch nicht dadurch eintragbar, dass etwa durch ein gesetzlich vorgeschriebenes
Zutatenverzeichnis bei der Benutzung möglicherweise die Irreführungsgefahr ausgeschlossen sein könnte. Die "Etiketten-Richtlinie" und die dazu ergangene
Rechtsprechung des EuGH könnten eine Täuschungsgefahr allenfalls dann ausschließen, wenn die Marke in bezug auf die beanspruchten Waren in jedem
denkbaren Fall ihrer anmeldungsgemäßen Verwendung nicht mehr eine täuschende Angabe i.S.d. § 8 II Nr. 4 MarkenG darstellt. "KOMBUCHA" täuschend für
"Biere, ohne Zusatz von Kombucha" (BPatG, Urteil vom 12.09.2001 - 26 W (pat) 36/01, MittdtPatA 2002, 571 L).
Die farbliche Gestaltung einer handelsüblichen Ware kann ein bestimmtes Unternehmen als Hersteller als "Hausfarbe" kennzeichnen, wenn die Farbe weder
technisch oder funktional bedingt ist noch ein ästhetisch ansprechendes Aussehen verleihen soll (BPatG, Urteil vom 01.08.2001 - 32 W (pat) 256/99, GRUR
2002, 166).
Die Eintragungshindernisse des § 8 II Nrn. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung einer Marke auch dann entgegen, wenn das Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen einen weiten Waren- oder Dienstleistungsoberbegriff enthält, für den zwar weder das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft der Marke noch
ein Freihaltebedürfnis als Sachangabe i. S. von § 8 II Nr. 2 MarkenG feststellbar ist, dem jedoch auch Waren oder Dienstleistungen unterfallen, für den diese
Voraussetzungen gegeben sind.- Zur Frage eines Freihaltungsbedürfnisses an der Buchstabenfolge "AC" bezüglich der Waren "Vitaminpräparate".- AC (BGH,
Urteil vom 05.07.2001 - I ZB 8/99, WRP 2002, 91).
Auch bei dreidimensionalen Marken muss der schutzbegründende Bestandteil im Gesamtzeichen so unübersehbar hervortreten, dass er noch als betrieblicher
Herkunftshinweis erkannt werden kann (vgl. etwa BPatGE 34, 105 (107) - JOY of LEONARDO). Jedoch ist bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer
dreidimensionalen Marke stets auch die verkehrsübliche Verwendung und die Größe der üblichen Verwendung solcher Formen zu berücksichtigen, soweit
diese aus der Art der angemeldeten Form bei lebensnaher Betrachtungsweise ersichtlich ist. Auch ein relativ kleiner und auf der mit der Anmeldung
eingereichten Darstellung nur undeutich sichtbarer Bestandteil kann daher schutzbegründend wirken, wenn bei verkehrsüblicher Verwendung dieser Form zu
erwarten ist, dass dieser Bestandteil als betrieblicher Hinweis erkannt wird (BPatG, Urteil vom 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00, GRUR 2002, 163).
Die Wortmarke "INDIVIDUELLE" ist für Waren der Körper- und Schönheitspflege, Juwelierwaren und Bekleidungsstücke unterscheidungskräftig und nicht
freihaltebedürftig. -
INDIVIDUELLE (BGH, Urteil vom 28.06.2001 - I ZB 1/99, WRP 2001, 1445).
Zur Unterscheidungskraft einer als farbige Bildmarke angemeldeten Zeichens, das eine glatt beschreibende Wortfolge enthält. - anti KALK (BGH, Urteil vom
28.06.2001 - I ZB 58/98, WRP 2001, 1201).
Der Begriff "PageManager" steht im Zusammenhang mit Hard- und Software für "Seitenmanager, Seitenverwalter", wobei er nicht unbedingt ins Deutsche
übersetzt wird. Er ist damit freihaltungsbedürftig und nicht als Marke schutzfähig (BPatG, Urteil vom 25.06.2001 - 30 W (pat) 198/00, CR 2001, 742).
Ein dem @ nachempfundenes t innerhalb des nicht als Marke schutzfähigen Wortes Computer verleiht dem Wort keine Unterscheidungskraft, weil es als
Sachhinweis auf das Internet verstanden wird. Die Farbgebung grau/magenta hat sich für einen Anbieter als Betriebskennzeichen durchgesetzt (BPatG, Urteil
vom 20.06.2001 - 29 W (pat) 57/01, MittdtPatA 2002, 28).
"Hotline" beschreibt zwar Waren nicht im eigentlichen Sinn, ist aber als Hinweis auf das Angebot einer Hotline im Zusammenhang mit den angebotenen
Waren ohne Unterscheidungskraft. Ein dem @ nachempfundenes t innerhalb eines nicht als Marke schutzfähigen Wortes verleiht dem Wort keine
Unterscheidungskraft, weil es als Sachhinweis auf das Internet verstanden wird. Die Farbgebung grau/magenta hat sich für einen Anbieter als
Betriebskennzeichen durchgesetzt und verleiht, wenn sie unübersehbar hervortritt, auch dem Wort Hotline Unterscheidungskraft (BPatG, Urteil vom
20.06.2001 - 29 W (pat) 10/01, CR 2001, 855).
"PlauderLine" beschreibt eine Leitung, einen Anschluss oder sonstige Einrichtung, die ungezwungene Gespräche ermöglichen, und ist die wörtliche
Übersetzung von "Chartline". Damit fehlt dem Wort als Marke für Telekommunikationsdienste, aber auch für elektronische Apparate, Cards etc. jegliche
Unterscheidungskraft (BPatG, Urteil vom 20.06.2001 - 29 W (pat) 10/00, CR 2001, 681 L).
Die Wortmarke "LOOK" ist für Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier und Raucherbedarfsartikel unterscheidungskräftig i. S. von § 8 II Nr. 1
MarkenG. - LOOK (BGH, Urteil vom 07.06.2001 - I ZB 20/99, WRP 2001, 1310).
Der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" fehlt für Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und
Filmproduktion wegen des thematischen Bezugs zu diesen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Dagegen sind für Waren und
Dienstleistungen, bei denen der Verkehr dieser Wortfolge keine inhaltliche Beschreibung entnimmt, die Eintragungshindernisse des § 8 II Nrn. 1, 2 MarkenG
nicht gegeben. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten (BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZB 60/98, WRP 2001, 1202).
Der Firmenbestandteil und Markenbestandteil "Immobilien-Börse" verfügt über keine Kennzeichnungskraft, sondern ist rein beschreibend (KG, Urteil vom
03.04.2001 - 5 U 8772/99, MittdtPatA 2004, 185 L).
Begriffe in Gebrauch. Diese abstrakte Mehrdeutigkeit des Einzelbuchstabens K reduziert sich aber in Verbindung mit verschiedenen einzelnen Waren der
Klassen 6, 17 und 19 auf eine im Vordergrund stehende Bedeutung, so dass für diese Waren K freizuhalten ist und auch keine Unterscheidungskraft hat. Soweit
sich dies nicht feststellen lässt, ist K für Waren der Klassen 6, 17 und 19 eintragbar (BPatG, Urteil vom 26.03.2001 - 30 W (pat) 52/01, GRUR 2003, 345).
Zur Unterscheidungskraft und zum Freihaltebedürfnis der Wortfolge "REICH UND SCHOEN" für die Dienstleistungen Fernsehunterhaltung, Rundfunk-,
Fernseh- und Videofilmproduktion sowie Film- und Videoverleih, Betrieb von Tonstudios und Veröffentlichung und Vermietung von Büchern. Die
Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 III MarkenG müssen für diejenigen Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden, auf die sich die
Anmeldung bezieht. - REICH UND SCHOEN (BGH, Urteil vom 01.03.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042 LM H. 2/2002).
Dem Zeichen "marktfrisch" fehlt für Lebensmittel als beschreibende Sachaussage die (konkrete) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 II Nr. 1 MarkenG. -
marktfrisch (BGH, Urteil vom 01.03.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151).
Die Löschung von aus allgemeinen Begriffen wie Gattungs- und Branchenbezeichnungen gebildeten Internet-Domains kann nicht aus Markenrecht verlangt
werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2001 - 2 U 131/00, WRP 2001, 971).
Weist eine IR-Marke (hier: ein englischsprachiger Werbeslogan) einen beschreibenden Bezug zu
den Dienstleistungen auf, für die Schutz beansprucht wird, und erschöpft sie sich in einer ausschließlich werblichen Anpreisung, so fehlt ihr für diesen
Dienstleistungsbereich die für eine Schutzbewilligung erforderliche Unterscheidungskraft. - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER (BGH, Urteil vom
01.02.2001 - I ZB 55/98, WRP 2001, 1080).
Der auf ein älteres Recht aus der geographischen Herkunftsangabe gestützten Klage auf Rücknahme einer Markenanmeldung vor den ordentlichen Gerichten
steht nicht entgegen, dass bei der Prüfung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt auch ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 II
Nr. 4 MarkenG in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 25.01.2001 - I ZR 120/98, NJW-RR 2001, 1047).
Der Werbespruch "Energie mit Esprit" ist als Marke für im Wesentlichen diverse Waren und Dienstleistungen eines Energieversorgungsunternehmens nicht
schon wegen seiner kurzen, einprägsamen und in gewisser Weise originell gereimten Ausdrucksform schutzfähig, sondern weil er an sich eine ersichtlich
unrealistisch euphorische, widersprüchliche Aussage enthält und keine eindeutige sinngebende Ergänzung nahelegt, so dass er weder als unmittelbar
beschreibende Angabe noch als ohne Weiteres verständliche Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art geeignet ist (BPatG, Urteil vom 16.01.2001 - 33
W (pat) 135/00 GRUR 2001, 511).
Die als Marke angemeldete Bezeichnung "EUROTAX" stellt hinsichtlich der beanspruchten "Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft" eine
beschreibende Angabe dar, der bereits gegenwärtig jegliche Unterscheidungskraft fehlt, an der aber auch ein hochgradiges zukünftiges Freihaltungsbedürfnis
besteht (BPatG, Urteil vom 09.01.2001 - 33 W (pat) 185/00 GRUR 2001, 509).
Obgleich Wortkombinationen wie "Computer-Gesellschaft" oder "Computer-Partner" nicht schutzfähig sind, weil ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft
fehlt, sind sie - ungeachtet der nicht unbedenklichen Folgen einer solchen Spruchpraxis - nicht wegen eines Freihaltungsbedürfnisses von der Eintragung
ausgeschlossen (BGH Mitt. 1999, 31 - ABSOLUT; Mitt. 1999, 433 - FOR YOU; Mitt. 1999, 435 - YES; BPatG, Urteil vom 19.12.2000 - 27 W (pat) 209/00,
MittdtPatA 2001, 128).
Geht es bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen allein um die Aufzeichnung und Übertragung von Elektrocardiogrammen und demgemäß um die
bildliche Aufzeichnung der Aktivitäten des Herzens in Gestalt von Kurven, bezeichnet "Cardiophone" i. S. von Herztonverstärker nicht eine der in § 8 II Nr. 2
MarkenG aufgeführten Angaben oder sonstigen Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Es bedürfte erst einer analysierenden und besondere
Denkprozesse erfordernden Betrachtung, um dem englischsprachigen Fachbegriff für Herztonverstärker auf nicht hörbare Signale zu übertragen und so zu
einem konkreten Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu kommen. Die Eintragungshindernisse des Freihaltebedürfnisses und
der mangelnden Unterscheidungskraft unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen; steht jedoch fest, dass eine ihrem Aussagegehalt ohne weiteres
verständliche Marke für die konkreten Waren als Sachangabe nicht freihaltebedürftig ist, ist die Unterscheidungskraft, soweit das Vorliegen eines im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts geprüft wird, regelmäßig zu bejahen (BPatG, Urteil vom 18.12.2000 - 30 W (pat) 104/00, MittdtPatA
2001, 375).
Zur Eignung der Namen von Gemeinden mit nicht sehr großer Einwohnerzahl als Angabe der geografischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen i. S.
von § 8 II Nr. 2 MarkenG (im Anschluss an EuGH, GRUR 1999, 723 Rdnrn. 30, 31 - Chiemsee; BPatG, GRUR 2000, 149 - WALLIS). Geringfügige
Abwandlungen von beschreibenden Angaben (hier "Lichtenstein" gegenüber "Liechtenstein") können nach § 8 II Nr. 1 MarkenG und sogar nach § 8 II Nr. 2
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sein, sofern rechtserhebliche Teile des Verkehrs in der Abwandlung selbst die beschreibende Angabe sehen
(BPatG, Urteil vom 14.12.2000 - 25 W (pat)16/00, MittdtPatA 2001, 261).
Unabhängig von der Frage, inwieweit bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken ein gegenüber herkömmlichen Markenformen
strengerer Maßstab anzulegen ist, ist eine hinreichende Unterscheidungskraft jedenfalls dann zu verneinen, wenn vor dem Hintergrund der besonderen
Verhältnisse des in Rede stehenden Warengebiets (hier: Armbanduhren) eine beliebige Kombination üblicher Gestaltungselemente nicht geeignet ist, einen
Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu begründen (BGH, Urteil vom 14.12.2000 - I ZB 25/98 GRUR 2001, 418).
Bei der dreidimensionalen Marke ist es - wie bei jeder anderen Markenform - für die Frage der Unterscheidungskraft allein maßgebend, dass der angesprochene
Verkehr in dem angemeldeten Zeitraum einen Herkunftshinweis erblickt; dabei müssen die durch die technische Funktion bestimmten Gestaltungselemente
außer Betracht bleiben. Zur Unterscheidungskraft eines Uhrengehäuseträgers - SWATCH (BGH, Urteil vom 14.12.2000 - I ZB 27/98, NJW-RR 2001, 980 L).
Zum Warenbegriff des Markengesetzes. Eine Berufsbezeichnung, zu deren Führung es nach gesetzlichen Vorschriften besonderer Voraussetzungen bedarf,
unterfällt, sofern sie im Zusammenhang mit der durch die entsprechende berufliche Tätigkeit geschaffenen Ware verwendet wird (hier:
BAUMEISTER-HAUS), als beschreibende Angabe für die in Frage stehende Ware grundsätzlich auch dann noch dem Eintragungshindernis gem. § 8 II Nr. 2
MarkenG, wenn die gesetzliche Regelung aufgehoben worden ist, es aber noch Personen gibt, die die Berufsbezeichnung berechtigterweise führen -
Baumeister-Haus (BGH, Urteil vom 14.12.2000 - I ZB 39/98, WRP 2001, 807).
Zeigt der Vergleich mit anderen Tablettenformen, dass die angemeldete Form außerhalb des Rahmens der üblicherweise angebotenen und vom Verkehr
erwarteten Tablettenform liegt, mithin für Tabletten weder typisch noch notwendig ist, kann sie vom Verkehr als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft
angesehen werden. Warengestaltungen, die nicht das funktionale oder ästhetische Erscheinungsbild der Ware als solche betreffen, sondern eine hiermit in
keinem inneren Zusammenhang stehende, also hiervon gleichsam losgelöste Form aufweisen, haben sich von dem dem Freiheitsbedürfnis zugrunde liegenden
Gedanken deutlich genug entfernt, um die Interessen der Mitbürger nicht mehr ernsthaft zu tangieren (BPatG, Urteil vom 04.12.2000 - 30 W (pat) 27/00
MittdtPatA 2001, 373 ).
Stellt eine Wortmarke eine ohne Weiteres erkennbare Aufforderung zum Testkauf dar, fehlt ihr für bestimmte Warenbereiche (hier: Genussmittel) die zu einer
Eintragung erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr. 1 MarkenG - Test it (BGH, Urteil vom 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692).
Erschöpft sich eine Bildmarke nicht in der Darstellung der Ware selbst, sondern stellt sie nur einen Teil derselben unter Heranziehung von charakteristischen
Merkmalen dar, kann ihr regelmäßig die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden - Jeanshosentasche ( BGH, Urteil vom 16.11.2000 - I
ZB 36/98, WRP 2001, 690).
Eine Erklärung zum Schutzumfang einer Marke kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht Gegenstand der Markeneintragung sein. Ein auf die Marke
bezogener so genannter Disclaimer ist dem deutschen Markenrecht fremd. Eine als naturgetreue Abbildung einer in den Farben grün und creme gehaltenen
Arzneimittelkapsel erkennbare Bildmarke entbehrt jeglicher konkreten Unterscheidungskraft für die Ware rezeptpflichtige Antidepressiva enthaltende
Pharmazeutische Zubereitungen, nämlich mit dem Wirkstoff Fluoxetinhydrochlorid (DPMA, Urteil vom 14.11.2000 - S 290/98, MittdtPatA 2001, 172).
Eine Internet-Adresse ist in ihrem rechtlichen Gehalt und in ihrer Sperrwirkung mit Markenrechten nicht vergleichbar, weshalb die Analogiefähigkeit der
Vorschriften über die markenrechtliche Löschungsklage zur Beseitigung von beschreibenden Kennzeichnungen aus dem Markenregister für Internet-Domains
zu verneinen ist - stahlguss.de (OLG Braunschweig, Urteil vom 20.07.2000 - 2 U 26/00, CR 2000, 614).
Besteht die Marke aus der Form der Ware selbst, setzt die Annahme konkreter Unterscheidungskraft von Haus aus voraus, dass der Verkehr auf dem
beanspruchten Warengebiet bereits an die kennzeichnende Funktion von Warenformen gewöhnt ist und demnach der Marke nach Auffassung der
Verkehrsbeteiligten wegen ihrer von Grundformen oder ganz allgemein gebräuchlichen Gestaltungsmerkmalen abweichenden Form die Herkunftsfunktion
nicht abgesprochen werden kann. Ein Weichkäse mit sechs Einkerbungen am äußeren Rand (so genannte Blütenform) ist als dreidimensionale Marke nicht
schutzfähig (BPatG, Urteil vom 19.07.2000 - 28 W (pat) 95/99, GRUR 2001, 341).
Eine ihrem Aussagegehalt nach nicht unterscheidungskräftige Wortfolge wird nicht dadurch schutzfähig, dass die schriftbildliche Gestaltung - hier unter
Verwendung einer "Cooper"-Doppelkonturschrift - unter Umständen nach eingehender (analysierender) Betrachtung die Wahrnehmung eines optischen Effekts
ermöglicht (BPatG, Urteil vom 13.07.2000 - 25 W (pat) 242/99, MittdtPatA 2000, 507).
Es trifft nicht zu, dass die Verwendung eines geschützten Titels oder Titelbestandteils, der den Namen einer bekannten fiktiven Figur enthält, für ein nicht
urheberrechtlich geschütztes oder gemeinfrei gewordenes Werk jederzeit zulässig wäre, weil hierfür ein unabweisbares Freihaltebedürfnis bestehe (OLG
Nürnberg, Urteil vom 23.05.2000 - 3 U 3040/99, WRP 2000, 1168).
Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist das Vorliegen der Schutzhindernisse nach § 8 II Nr. 1 MarkenG (Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft)
und § 8 II Nr. 2 MarkenG (Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses) für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen - RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION - BGH, Urteil vom 11.05.2000 - I ZB 22/98, WRP 2001, 35).
Den Marken "Platin Records" und "The Platin Records" kommt trotz Eintragung Schutzwirkung nicht zu, weil sie wegen absoluter Schutzhindernisse jedenfalls
für Bild- und Tonträger nicht hätten eingetragen werden dürfen; ihnen fehlt für diesen Warenbereich die erforderliche Unterscheidungskraft. Überdies besteht
insoweit ein Freihaltebedürfnis (OLG Köln, Urteil vom 05.05.2000 - 6 U 77/99, ZUM-RD 2001, 352).
CAD ist die allgemein bekannte Abkürzung für computed aided design oder development und bezeichnet rechnergestütztes Konstruieren. SYS ist die gängige
Abkürzung für System. Auch wenn der Anmelder einer Marke im Anmeldeformular "Wortmarke, farbig" angekreuzt hat, kann ersichtlich sein, dass er die
Marke in einer konkreten grafischen Gestaltung mit Farbe geschützt wissen möchte. CADsys ist in einer Form, die grafisch eine gewisse kennzeichnende
Eigenständigkeit aufweist, als Marke für das Erstellen von Software, Schulung und Hardware schutzfähig, obwohl seine Bestandteile jeweils für sich
genommen beschreibend sind (BPatG, Urteil vom 03.05.2000 - 32 W (pat) 95/99, CR 2000, 580).
Die Verwendung reiner Gattungsbegriffe als Domain-Namen im Internet ist grundsätzlich zulässig (LG Köln, Urteil vom 27.04.2000 - 31 O 166/00, NJW-RR
2001, 549).
Eine Wortmarke besteht auch dann "ausschließlich" aus einer geographischen Herkunftsangabe im Sinne von MarkenG § 8 II Nr. 2, wenn die Ortsangabe
gleichzeitig als Familienname vorkommt (im Anschluss an BPatG GRUR 2000, 149 = Bl.f.PMZ 2000, 60). Der mögliche Doppelcharakter einer solchen
Bezeichnung vermag nicht das Interesse des Verkehrs zu beseitigen, sich einer geographischen Angabe ungehindert bedienen zu können. Im Hinblick auf den
Wortlaut des Gesetzes (MarkenG § 8 II Nr. 2: ."... zur Bezeichnung ... dienen können") ist ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis nicht erst dann zu bejahen, wenn
eine beschreibende Verwendung einer Herkunftsangabe bereits feststellbar ist, sondern schon dann, wenn diese Angabe für eine solche Verwendung geeignet
ist, wobei auch möglich, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen sind (im Anschluss an
EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; BPatG GRUR 2000, 149 = Bl.f.PMZ 2000, 60). Der Orts- und Landkreisnahme "Cloppenburg" ist als geographische
Herkunftsangabe nicht eintragungsfähig (BPatG, Urteil vom 11.04.2000 - 27 W (pat) 108/99, GRUR 2000, 1050).
Hinsichtlich der Benutzung des Namens und Bildnisses von Johann Sebastian Bach besteht ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Da er als
weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes ist, darf die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale nicht
zu Gunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden (OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2000 - 14 U 3611/99, NJW 2001, 615).
Für die Beurteilung, ob eine Marke, die sich an breite Verkehrskreise richtet, die gemäß § 8 II Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, ist
auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen (im Anschluss an EuGH GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd; WRP
2000, 289, 292 - Lifting-Creme; BGH GRUR 2000, 506, 508). "21st Century" nicht unterscheidungskräftig für Parfümerien und andere Waren der Klasse 2
(BPatG, Urteil vom 04.04.2000 - 24 W (pat) 52/99, GRUR 2000, 1049).
Die einfache, aber auf dem betreffenden Dienstleistungsgebiet bereits ungewöhnlich erscheinende graphische Gestaltung einer Wort-Bild-Marke kann nach
ihrem Gesamteindruck trotz eines Wortbestandteils, der einen für sich glatt beschreibenden und schutzunfähigen Begriff - hier: "Immo-Börse" - wiedergibt, bei
Anlegung eines großzügigen Maßstabs zur Annahme einer noch so geringen Unterscheidungskraft der Marke ausreichen, so dass die Marke auch nicht
ausschließlich aus einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe besteht (im Anschluss an BGH GRUR 1991, 136, 137 f - NEW MAN; BPatG, Urteil
vom 10.03.2000 - 33 W (pat) 125/99, GRUR 2000, 805).
Die Eintragungshindernisse nach § 8 II MarkenG sind abschließend. Der Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 II Nr. 3 MarkenG
rechtfertigt keine erhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft i. S. von § 8 II Nr. 1 MarkenG. Zu den Voraussetzungen der Unterscheidungskraft nach
§ 8 I Nr. 1 MarkenG bei Werbeschlagwörtern. - LOGO (BGH, Urteil vom 24.02.2000 - I ZB 13/98, WRP 2000, 741).
Der Marke "Webspace" fehlte es bereits im Zeitpunkt der Eintragung an erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr. 1 MarkenG. Die
Marke ist gemäß § 50 I Nr. 3 MarkenG zu löschen (DPMA, Urteil vom 18.02.2000 - S 166/99 398 06 414.8/42, K & R 2000, 298).
Buchtitel sind grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich. Der Gefahr der Monopolisierung der Titel gemeinfrei gewordener Werke ist im Rahmen des
Freihaltebedürfnisses oder - im Falle eines als Marke eingetragenen Werktitels - im Rahmen des Schutzumpfangs nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu begegnen. Die
Wortfolge "Bücher für eine bessere Welt" ist für die Waren "Bücher, Broschüren" im Hinblick auf ein bestehendes Freihaltebedürfnis nicht eintragungsfähig;
darüber hinaus fehlt der Wortfolge für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft (BGH, Beschluss vom 17.02.2000 - I ZB 33/97, NJW-RR 2000, 1647 L).
Zu den Voraussetzungen der Unterscheidungskraft einer sloganartigen Wortfolge (Unter Uns) nach § 8 II Nr. 1 MarkenG. Die nur generelle Eignung einer
Wortfolge zur Werbung begründet kein Eintragungsverbot nach § 8 II Nr. 3 MarkenG (BGH, Urteil vom 10.02.2000 - I ZB 37/97, WRP 2000, 739).
Der Wortmarke "http:/www.cyberlaw.de" mangelt es an einer Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr. 1 MarkenG. Den Bestandteilen "htpp:/www." und "de"
kommt allein innerhalb einer URL keine eigenständige Bedeutung zur Unterscheidung von individualisierbaren Internet-Adressen zu (BPatG, Urteil vom
26.01.2000 - 29 W (pat) 160/99, K & R 2000, 296).
Die Farbbezeichnung "grün" und das entsprechende englische Wort "green" haben einen starken Symbolwert im Sinne von "Umwelt, umweltfreundlich,
umweltverträglich, umweltschonend" entwickelt. Kombinationsmarken mit diesen Wörtern als Eingangsbestandteilen (und weiteren beschreibenden Angaben)
entbehren deshalb für Erzeugnisse, für die Umweltschutzgesichtspunkte von Bedeutung sein können, jeglicher Unterscheidungskraft. "GREEN LABEL" für
"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" nicht schutzfähig (BPatG, Urteil vom 14.12.1999 - 27 W (pat) 174/99, GRUR 2000, 803).
Bei einem Werbeslogan (hier: Radio von hier, Radio wie wir) sind keine strengeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr. 1 MarkenG zu
stellen als bei anderen Wortmarken. Indizien für die Eignung, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen
anderer zu unterscheiden, können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein und diese damit zu einem eingängigen und
aussagekräftigen Werbeslogan machen (BGH, Urteil vom 08.12.1999 - I ZB 2/97, NJW-RR 2000, 708).
Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen bestehenden Bildmarke sind keine über die bei anderen Bild- oder bei
Wortmarken angelegten Maßstabe hinausgehenden weiteren Anforderungen zu stellen; insbesondere findet keine Prüfung darauf statt, ob die Marke die
Eignung besitzt, vom Verkehr in Einzelheiten der bildlichen Ausgestaltung mehr oder weniger leicht erinnert zu werden.- St. Pauli Girl (BGH, Urteil vom
08.12.1999 - I ZB 25/97, MDR 2000, 964).
Auf dem Sektor der elektronischen Datenverarbeitung ist die Zahl "128" als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Die
Zahl dient als Zweierpotenz (2 hoch 7) zur Beschreibung von Eigenschaften einer Vielzahl von Waren und Dienstleistungen auf diesem Gebiet (anders als
BPatG GRUR 1998, 572 - Zahl 9000; BPatG, Urteil vom 26.10.1999 - 27 W (pat) 93/99, MMR 2000, 423).
Als Symbol für das Internet und seine Kultur ist das Zeichen "@" ohne Unterscheidungskraft. Für das Zeichen besteht außerdem ein Freihaltebedürfnis
zumindest im Bereich der Telekommunikation und der Online-Dienste (BPatG, Urteil vom 06.10.1999 - 29 W (pat) 195/98, CR 2000, 854 L).
Die Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses an geographischen Herkunftsangaben im Sinne von § 8 II Nr. 2 MarkenG muss auch mögliche, nicht außerhalb
der Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigen. In diesem Rahmen sind alle geographischen Bezeichnungen vom
Markenschutz ausgeschlossen, welche von den beteiligten Verkehrskreisen mit den beanspruchten Waren in Verbindung gebracht werden können. Diese
Verbindung muss nicht notwendigerweise auf der Herstellung der Waren in dem fraglichen Ort beruhen, sondern kann sich auch aus anderen
Anknüpfungspunkte ergeben, z.B. dadurch, dass die Verbraucher mit dem Ort positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen (im Anschluss an EuGH, GRUR
1999, 723 - Chiemsee). § 23 Nr. 2 MarkenG kann die Eintragung einer für sich gesehen unmittelbar beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 II Nr. 2 MarkenG
in keinem Fall rechtfertigen. Die Kantonsbezeichnung "WALLIS" ist als geographische Herkunftsangabe für kosmetische Produkte nicht eintragungsfähig
(BPatG, Urteil vom 07.09.1999 - 24 W (pat) 37/99, GRUR 2000, 149).
An der Wortmarke "Databrain" besteht ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber. Die Wortmarke "Databrain" besitzt nicht die zur Eintragung erforderliche
Unterscheidungskraft (BPatG, Urteil vom 18.08.1999 - 32 W (pat) 134/99, CR 1999, 686).
Von der Bestimmung des § 8 II Nr. 2 MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die einen Warenbezug aufweisen, also die in der Bestimmung im einzelnen
angeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihr in Beziehung stehende Umstände bezeichnen. Ein darüber hinausgehendes
Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses an allgemeinen, nicht warenbezogenen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken
kann § 8 II Nr. 2 MarkenG nicht entnommen werden (BGH, Urteil vom 15.07.1999 - I ZB 47/96, NJW-RR 2000, 416).
Die Monopolisierung der - im markenrechtlichen Sinne - rein beschreibenden, von Haus aus nicht schutzfähigen Gattungs- bzw. Branchenbezeichnung ohne
Unterscheidungskraft führt zu einer unlauteren Absatzbehinderung von Wettbewerbern, da hierdurch Kundenströme kanalisiert und Interessenten abgefangen
werden.- www.Mitwohnzentrale.de (OLG Hamburg, Urteil vom 13.07.1999 - 3 U 58/98, MMR 2000, 40).
Die - verkürzt zwei Varianten enthaltende - Aufforderung "CREATE (Y)OUR FUTURE!" wird vom Verkehr lediglich als anpreisender Werbespruch
aufgefasst, der in einer typisch übertriebenen Ausdrucksweise wunschgemäße Verhältnisse in der Zukunft - durch Inanspruchnahme der angebotenen
Dienstleistungen - verspricht. Derartige werbeübliche Slogans weisen keine unternehmenskennzeichnende Eigenart auf, so dass ihnen jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (BPatG, Urteil vom 02.07.1999 - 33 W (pat) 294/98, GRUR 1999, 1088).
Eine schlicht einfarbige Färbung der gesamten Ware, wie sie die angemeldete Bildmarke wiedergibt, entbehrt weitgehend jeder gestalterischen Phantasie und
ist - unabhängig von einer bestimmten Farbe oder einem bestimmten Farbton - jedenfalls dann nicht unterscheidungskräftig, wenn derartige Einfärbungen auf
dem betreffenden Warengebiet nicht ungewöhnlich sind (BPatG, Urteil vom 02.07.1999 - 33 W (pat) 194/98, GRUR 2000, 147).
Ein für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständliches englisches Wort (hier: LOOK) ist jedenfalls auf dem Warensektor der
Tabakerzeugnisse und Raucherartikel nicht unterscheidungskräftig, wenn es ausschließlich dazu dient, die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die damit
gekennzeichneten Waren zu lenken (BPatG, Urteil vom 23.06.1999 - 26 W (pat) 80/98, GRUR 1999, 1001).
Jedenfalls im Bereich der Tabakwaren werden - zumindest außerhalb üblicher Packungsgrößen - reine Zahlzeichen (ohne erklärende Zusätze wie "Stück" oder
"Packung") für die Angabe von Stückzahlen, Maßen und sonstigen Daten im allgemeinen nicht benötigt. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist
davon auszugehen, dass das angemeldete Zeichen auf den beanspruchten Waren bzw. auf deren Verpackung wie eine Marke herausgestellt und auch so
beworben wird. Eine einstellige Zahl, für die im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, jedenfalls ohne Zusätze - ein Freihaltebedürfnis nicht
nachweisbar und auch für die Zukunft nicht absehbar ist, kann bei entsprechender Herausstellung als Marke unterscheidungskräftig sein, auch wenn der
Verkehr bei der Warenkennzeichnung an derartige "nackte" Ziffern (schon wegen ihrer früheren absoluten Schutzunfähigkeit) als Marke bisher nicht gewöhnt
ist. Die Zahl 1 ist für Zigaretten auch ohne besondere graphische Ausgestaltung schutzfähig (BPatG, Urteil vom 05.05.1999, 26 W (pat) 23/97, GRUR 1999, 1086).
Unedle Metalle und deren Legierungen werden in DIN-Normen und tabellarischen Handbüchern der Metall- und Maschinentechnik hinsichtlich ihrer
technischen Eigenschaften und Brauchbarkeiten häufig mit Kurzzeichen und Kennziffern gekennzeichnet, die aus einzelnen Buchstaben oder Zahlen oder aus
Zusammenstellungen von beiden bestehen. Wegen der dem Fachmann geläufigen Üblichkeit von Bezeichnungen dieser Art fehlt daher einer solchen
Buchstaben-Zahlen-Kombination jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft, auch wenn die konkrete Zeichenverbindung in der Fachliteratur nicht
nachweisbar ist und damit ein Freihaltebedürfnis ausscheidet. "D-205" als Marke für unedle Metalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
Maschinenteile, Werkzeuge und Schweißelektroden nicht eintragungsfähig (BPatG, Urteil vom 05.05.1999 - 26 W (pat) 2/99, GRUR 1999, 1000).
Ein aus einem Buchstaben und einer Zahl kombiniertes Zeichen ist auf dem Gebiet technischer Werkstoffe wegen der dort vielfach üblichen
Kurzbezeichnungen ähnlicher Art im allgemeinen nicht unterscheidungskräftig. Dies gilt besonders dann, wenn das Zeichen längere Zeit in einer DIN-Norm als
Werkstoff-Kurzzeichen verwendet wurde, auch wenn diese Norm vor kurzem durch eine andere ersetzt wurde, in der das Zeichen nicht mehr enthalten ist. "K
50" als Marke für Halbzeug aus Kupfer oder Kupferlegierungen nicht schutzfähig (BPatG, Urteil vom 14.04.1999 - 26 W (pat) 12/99, GRUR 1999, 999).
Für den Vertrieb von Computerprogrammen ist die Bezeichnung Web kein freihaltebedürftiges Zeichen. Der Bestandteil Web einer zusammengesetzten
Kennzeichnung ist auch nicht rein beschreibenden Charakters. Es besteht keine Verwechslungsgefahr eines zusammengesetztes Kennzeichens mit einer
anderen Marke, wenn nur ein Bestandteil übereinstimmt. Es bleibt offen, ob für Dienstleistungen, die sich ausschließlich auf das Internet beziehen, der
Wortbestandteil Web kennzeichnungskräftig bzw. freihaltebedürftig ist (OLG München, Urteil vom 13.04.1999 - 6 W 835/99, MMR 1999, 548).
Nach erfolgter Eintragung einer Marke und deren Veröffentlichung ist eine Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach MarkenG
§§ 8 II, 37 auch dann rechtsunwirksam, wenn die Registrierung "versehentlich", d.h. ohne abschließende Sachprüfung des zuständigen Prüfers der
Markenstelle, erfolgt ist. Zu den Rechtsfolgen einer versehentlichen (verfahrensfehlerhaften) Markeneintragung (REAL BIG" für Bekleidungsstücke keine
Beschaffenheitsangabe - BPatG, Urteil vom 30.03.1999 - 27 W (pat) 96/97, GRUR 1999, 932)
Die Einreichung eines Farbmusters oder die Bezugnahme auf ein Farbklassifizierungssystem erfüllt das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit eines aus
einer konturlosen Farbe oder Farbzusammenstellung bestehenden Zeichens. Die markenrechtliche Unterscheidungskraft von konturlosen Farben oder
Farbzusammenstellungen kann ohne tatsächliche Feststellungen zur Übung und zum Verständnis des mit den in Betracht zu ziehenden Waren/Dienstleistungen
der Anmeldung angesprochenen Publikums nicht von vornherein verneint werden (NJW-RR 1999, 1270).
Das Bedürfnis, eine Bezeichnung für bestimmte Herstellungs- oder Verkaufsstätten freizuhalten, rechtfertigt es nicht, die Eintragung des Zeichens auch für dort
hergestellte oder verkaufte Waren zu versagen. Der Gefahr der Aushöhlung der freizuhaltenden Angabe durch die für ähnliche Waren eingetragene Marke ist
nicht im Eintragungs- oder Löschungs-, sondern im Verletzungsverfahren zu begegnen (im Anschluß an BGH, NJW- RR 1998, 43 = GRUR 1997, 634 = WRP
1997, 758 = Turbo II). Zur Frage des Freihaltebedürfnisses an einer fremdsprachlichen Bezeichnung (im Anschluß an BGH, NJW-RR 1997, 38 = GRUR 1996,
771 = WRP 1996, 1160 - The Home Depot; BGH, Urteil vom 18.03.1999 - I ZB 27/96, NJW-RR 1999, 1647).
Unter Berücksichtigung des Leitbildes des EuGH von einem umsichtigen und kritisch prüfenden Verbraucher erweckt nicht jeder Heiligenname als
Weinbezeichnung den irreführenden Anschein einer typischen Weinbergslage. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein bei Lagenweinen unüblicher Zusatz eine
etwaige Täuschungsgefahr besonders unwahrscheinlich macht (Weiterführung von BPatG GRUR 1996, 885 - Schloß Wachenheim unter Aufgabe von BPatGE
7, 147 - St.-Johannes-Wein u. BPatG Bl.f.PMZ 1981, 167 - St. Hieronimus). "ST.URSULA PRO DOMO" als Weinmarke nicht ersichtlich irreführend (BPatG,
Urteil vom 10.02.1999 - 26 W (pat) 96/98, GRUR 1999, 931).
Arzneimittel-Marken, die einem INN nahe kommen, sich von diesen aber durch einen Buchstaben hinreichend unterscheiden, sind nach der Rechtsprechung
des BGH (zuletzt GRUR 1995, 48 - Metoproloc) schutzfähig. Das gemeinschaftsrechtliche Verbot gem. der RL eG 92/27 von Arzneimittelbezeichnungen, die
mit INN verwechselbar sind, kann als markenrechtliches Eintragungshindernis nach § 8 II Nr. 9 MarkenG nur dann zu berücksichtigen sein, wenn die
Benutzung der Marke in keinem Fall gesetzmäßig sein kann. Ersichtlich täuschend i. S. von § 8 II Nr. 4 (in Verbindung mit § 37 III) MarkenG ist ein Zeichen
nur dann, wenn der Fall einer nicht täuschenden Verwendung nicht denkbar ist (Anschluß an BPatG GRUR 1989, 593 - Molino; BPatGE 39, 1 - PGI).
"Omeprazok" bzw. "Omeprazoc" sind trotz ihrer Nähe zum INN "Omeprazol" schutzfähig für Waren der Klasse 5 (BPatG, Urteil vom 01.02.1999 - 30 W (pat)
181/98, GRUR 1999, 746).
Einem Zeichen, das sich in einer bloßen Abbildung der Ware erschöpft, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, fehlt im allgemeinen die erforderliche
Unterscheidungskraft. Zur Frage, unter welchen Umständen der Verkehr der naturgetreuen Wiedergabe des im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses (hier:
Aufklebeetiketten mit wellenförmigem Rand) einen Herkunftshinweis entnimmt (BGH, Urteil vom 05.11.1998 - I ZB 12/96, WRP 1999, 526).
Die für eine Kulturreise mit dem Fahrrad verwendete Bezeichnung "Tour de culture" beschreibt die Beschaffenheit der angebotenen Reiseleitung. Zum
Schutzumfang der durch Anlehnung an die freihaltebedürftige Angabe "tour de culture" gebildeten Wort-Bildmarke "Tour de Kultur" (BGH, Urteil vom
18.06.1998 - I ZR 25/96, MDR 1999, 559).
Einem Begriff, der in der Werbung seinem Sinngehalt nach als "modern" oder "aktuell" verwendet und vom Verkehr so verstanden wird, fehlt für Waren des
täglichen Bedarfs jegliche Unterscheidungkraft i. S. des § 8 II Nr. 1 MarkenG (BGH, Urteil vom 06.11.1997 - I ZB 17/95, WRP 1998, 495).
Beschreibt ein Wort nicht die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft, die Zeit der Herstellung oder
sonstige Merkmale der der Anmeldung zugrunde liegenden Waren selbst, sondern mit diesen Merkmalen nur mittelbar in Beziehung stehende
Vertriebsmodalitäten oder sonstige die Ware selbst nicht unmittelbar betreffende Umstände, so darf die Anmeldung nicht wegen eines Freihaltungsbedürfnisses
i. S. von § 8 II Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen werden. Die Bedeutung des § 8 II Nr. 3 MarkenG erschöpft sich darin, allgemein sprachübliche oder
verkehrsübliche Bezeichnungen für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren von der Eintragung auszuschließen; weitere, die angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibenden Wörter oder Begriffe der allgemeinen Sprache werden von diesem Eintragungshindernis nicht erfasst (BGH,
Urteil vom 23.10.1997 - I ZB 18/95, NJW-RR 1998, 619).
Auch das neue Markenrecht kennt keinen Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens, so daß eine Markenanmeldung in Kenntnis der Vorbenutzung des Zeichens
durch einen Dritten nicht ohne weiteres als unlauter anzusehen ist (BGH, Urteil vom 09.10.1997 - I ZR 95/95, MDR 1998, 670).
"Active Line" ist nicht eintragungsfähig für Waren aus Leder und Textilstoffen (BGH, Urteil vom 19.06.1997 - I ZB 7/95, MDR 1998, 360).
Keine analoge Anwendung des Eintragungsverbots des § 8 MarkenG gegen die Benutzung einer Kennung im Internet ("domain name"), an der wegen Fehlens
jeglicher Unterscheidungskraft ein Freihaltebedürfnis behauptet wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.1997 - 6 W 5/97, BB 1997, 545).
Für modische Freizeit- und Sportbekleidung besteht kein konkretes Freihaltebedürfnis an der einen Bezeichnung "Chiemsee", wenn im Zeitpunkt der ersten
Markensammlung auf dem hier in Betracht kommenden Textilsektor keine weiteren Unternehmen tätig waren, deren Existenz ein Freihaltebedürfnis begründen
könnte (OLG München, Urteil vom 23.01.1997 - 6 U 5241/96, NJWE-WettbR 1998, 16).
Die Bezeichnung "Mega" ist von der Eintragung als Marke für Zigaretten ausgeschlossen, da sie zur Bezeichnung der Beschaffenheit dieser Ware dienen kann
(BGH, Urteil vom 20.06.1996 - I ZB 31/95, MDR 1996, 1028).
Der Begriff "Explorer" ist im EDV-Bereich beschreibende Natur und insoweit markenrechtlich nicht geschützt (LG München I, Urteil vom 19.06.1996 - 7
HKO 11205/96, CR 1997, 158).
Einem Begriff, der sich in der Umgangssprache über seine ursprüngliche Bedeutung hinaus als Modewort für seine Eigenschaft entwickelt hat, fehlt jegliche
Unterscheidungskraft i. S. des $ 8 II Nr. 1 MarkenG, wenn diese Eigenschaft den angemeldeten Waren zukommen kann (BGH, Urteil vom 23.03.1995 - I ZB
20/93, MDR 1996, 384).
Die aus dem entsprechenden italienischen Zahlwort gebildete Marke "quattro" genügt bei Benutzung für Personenkraftwagen und bestimmte
konstruktionsbedingte Teile solcher Wagen den nach $ 8 II Nr. 1 MarkenG zu stellenden (geringen) Anforderungen an die Unterscheidungskraft. Da § 3 I
MarkenG die Eintragung von Zahlen ungeachtet der ihnen wesensmäßig allein zuzusprechenden Eignung, zur Bezeichnung von Mengenangaben zu dienen,
zugelassen hat, kann die Regelung des § 8 II Nr. 2 Alt. 1 MarkenG nur dahin ausgelegt werden, dass der Ausschluss von Zahlen und Zahlwörtern mehr
voraussetzt als diese generelle Eignung, nämlich eine konkrete Möglichkeit einer für den Verkehr sinnvollen (und deshalb für ihn freizuhaltenden) Verwendung
der in Frage stehenden Zahl als Bezeichnung einer bestimmten Menge der in Frage stehenden konkreten Ware. Das italienische Zahlwort "quattro" erfüllt als
Marke für Personenkraftwagen und bestimmte konstruktionsgebundene Teile solcher Wagen nicht die Voraussetzungen des § 8 II Nr. 2 Alt. 2 MarkenG, weil
sie für sich genommen nicht geeignet ist, irgendein Merkmal der in Rede stehenden konkreten Waren zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 09.02.1995 - I ZB
21/92, MDR 1996, 167).
Einem aus zwei Abkürzungen mit beschreibendem Inhalt zusammengesetzten Markenwort, das als solches nicht als bekannt nachweisbar ist, kann die
Unterscheidungskraft i. S. von § 8 II Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. Bei dem nach § 8 II Nr. 2 MarkenG einer Eintragung entgegenstehenden
Freihaltebedürfnis an einer Sachangabe kann es sich auch um ein zukünftiges Freihaltebedürfnis handeln; die Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung
setzt aber die Feststellung von Tatsachen voraus, die einen konkreten Anhalt für die vorausgesetzte Entwicklung bieten (BGH, Urteil vom 19.01.1995 - I ZB
20/92, MDR 1996, 492).
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§ 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen
worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit
der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass
die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen
eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingbetragen worden ist, falls es sich bei der
Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.
Leitsätze/Entscheidungen:
Aus der Eintragung der Widerspruchsmarke folgt, dass der Marke in der eingetragenen Form im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren nicht jede
Unterscheidungskraft abgesprochen werden darf. Rügt ein Beteiligter im Rechtsbeschwerdeverfahren eine mangelnde Aufklärung durch das
Bundespatentgericht, muss er ungeachtet des im Beschwerdeverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 73 Abs. 1 MarkenG im
Rechtsbeschwerdeverfahren darlegen, was er auf einen Hinweis des Bundespatentgerichts vorgetragen hätte, wenn ihn eine Mitwirkungspflicht trifft. Zur
selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke ‚PANTO' in der jüngeren Marke ‚Pantogast' und zur Verwechslungsgefahr dieser Marken bei
Warenidentität (BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - I ZB 55/05 zu MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 73 Abs. 1).
Stimmt ein Bestandteil einer älteren aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke (hier: SIERRA ANTIGUO), die von keinem Bestandteil dominiert
oder geprägt wird, mit einem Bestandteil einer zusammengesetzten jüngeren Marke (hier: 1800 ANTIGUO) überein, so kann ohne Hinzutreten besonderer
Umstände nicht davon ausgegangen werden, der übernommene Bestandteil (ANTIGUO) habe in der jüngeren Marke, auch ohne diese zu prägen, eine
selbständig kennzeichnende Stellung (BGH, Beschluss vom 03.04.2008 - I ZB 61/07 zu MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2).
Besteht eine zusammengesetzte Marke aus einer Buchstabenfolge (hier: idw), die eine Abkürzung der weiteren Wortbestandteile (hier: Informationsdienst
Wissenschaft) darstellt, kann die Verknüpfung zwischen der Buchstabenfolge und den Wortbestandteilen einer Neigung des Verkehrs, die Marke bei
Benennungen auf die Buchstabenfolge zu verkürzen, insbesondere dann entgegenstehen, wenn die Buchstabenfolge dem Verkehr als Abkürzung nicht
allgemein bekannt ist und auch keine Schwierigkeiten bestehen, sich die längeren Wortbestandteile einzuprägen (BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZB 39/05
zu MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 48).
Zwischen der Ware "Zigarren" und der Dienstleistung "Verpflegung" besteht keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG. Ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG kann sich aus einem für einen vorübergehenden Zeitraum
geltenden Werbeverbot für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen ergeben. Ein nur vorübergehender Hinderungsgrund für eine
Markenbenutzung ist kein Tatbestand, der den Lauf der Benutzungsschonfrist hemmt. Ob ein in den Fünfjahreszeitraum fallender vorübergehender
Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ausreicht, um vom Vorliegen berechtigter Gründe für eine Nichtbenutzung i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG während
des in § 43 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitraums auszugehen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH,
Beschluss vom 28.09.2006 - I ZB 100/05 zu MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 2).
Für eine Ausweitung der THOMSON LIFE-Rechtsprechung des EuGH auf die Bildung einer jüngeren Marke, die aus einem mit der Widerspruchsmarke
lediglich ähnlichen Zeichen und dem Unternehmens-Kennzeichen des Inhabers der angegriffenen Marke zusammengesetzt ist, besteht keine Veranlassung
(BPatG, Beschluss vom 06.07.2006 - 27 W (pat) 70/05).
Die Würdigung der tatsächlichen Grundlagen für die rechtliche Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Waren ist eine Tatsachenfrage. Daher ist das nationale
Gericht nicht verpflichtet, diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen, selbst wenn das HABM (Marken, Muster, Modelle)
und das EuG über eine gleichlautende Gemeinschaftsmarkenanmeldung in einem anderen Sinne entschieden haben. Wein bzw. Schaumwein und
Mineralwasser weisen hinreichende Berührungspunkte zur Begründung einer Warenähnlichkeit auf. Jedenfalls bei für diese Waren bestimmte hochgradig
ähnlichen Marken und gesteigerter Kennzeichnungskraft der älteren Marke kann eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Die
Grundsätze der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne finden nur bei nicht ausreichend ähnlichen Vergleichsmarken Anwendung, nicht aber bei der Frage, ob
der Verkehr auf Grund der Art der Waren/Dienstleistungen ausreichende Berührungspunkte sieht, um von derselben Herkunft der Waren/Dienstleistungen
auszugehen (BPatG, Beschluss vom 06.06.2006 - 26 W (pat) 93/02).
Behält der mit der älteren Marke identische oder ähnliche Bildbestandteil einer aus einem Wort- und einem Bildbestandteil bestehenden jüngeren Marke eine
selbständig kennzeichnende Stellung, kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein. Dies kann auch anzunehmen sein, wenn das mit dem
übernommenen Bestandteil identische oder ähnliche äl-tere Zeichen nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und der Gesamteindruck der
zusammengesetzten jüngeren Marke von dem an-deren Bestandteil dominiert oder geprägt wird (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR
2005, 1042 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE). Einer schwarz-weiß eingetragenen Bildmarke kann grundsätzlich auch die durch Benutzung in irgendeiner
anderen Farbe erworbene Kennzeich-nungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der
Marke nicht ändert (BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - I ZB 28/04).
***
... III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, wie bei
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der
Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in
der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder
durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2005 - I ZB 2/04, GRUR
2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 - MEY/Ella May; Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz 12 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Von diesen
Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Seine Beurteilung, die Verwechslungsgefahr sei selbst bei gesteigerter Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke und teilweise identischen Dienstleistungen zu verneinen, weil die sich gegenüber stehenden Zeichen nicht hinreichend ähnlich seien, ist
jedoch, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt
zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Im
Widerspruchsverfahren ist - wie das Bundespatentgericht zu Recht angenommen hat - auf die eingetragene Form abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - I
ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV). Somit steht im vorliegenden Fall der älteren schwarzweiß eingetragenen Bildmarke des
Widersprechenden, die ein weißes Kreuz auf schwarzem Hintergrund in Form eines Wappenschildes zeigt, die angegriffene farbige Marke gegenüber, die
neben einem grünen Kreuz auf weißem Hintergrund in Form eines Wappenschildes zusätzlich aus dem Wortbestandteil "LAZARUS" besteht.
Bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken die fraglichen
Marken jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein
oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen
Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 Tz 28/29 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH
GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo, jeweils m.w.N.). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke
oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der
zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v.
5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004,
1281 - Mustang). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem
Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen
Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 31 - THOMSON LIFE).
b) Das Bundespatentgericht hat diese Grundsätze seiner Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der sich gegenüber stehenden Marken
zugrunde gelegt. Es hat der Sache nach auch geprüft, ob eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung des
Bildbestandteils der angegriffenen Marke begründet ist, indem es im Zusammenhang mit der Prüfung der Zeichenähnlichkeit in bildlicher Hinsicht ausgeführt
hat, der Verkehr könne unter Umständen aufgrund der Gestaltung, bestimmter Werbemaßnahmen oder Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden
Warengebiet einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion
zuerkennen oder in Fällen zusammengesetzter Zeichen einen Zeichenbestandteil auch im Sinne eines sonst selbständig verwendeten Zweitkennzeichens
auffassen. Die Erwägungen, mit denen es eine solche selbständig kennzeichnende Stellung des Bildbestandteils der angegriffenen Marke verneint hat, halten
jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Das Bundespatentgericht führt insoweit lediglich aus, im vorliegenden Fall könne eine prägende Wirkung des Wortbestandteils "LAZARUS" nicht mit der
Begründung verneint werden, es handele sich um ein fremdsprachiges Wort, das dem inländischen Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres in Erinnerung
bleibe. Vielmehr entspreche es im karitativen Bereich den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten, Namen wie "Lazarus", "Malteser" und "Johanniter" zu
verwenden. Auch unter dem Gesichtspunkt der kennzeichnenden Bedeutung von Unternehmenskennzeichen in Kombinationsmarken bestehe kein Anlass zu
der Annahme, der Verkehr werde "LAZARUS" bei der Wahrnehmung der angegriffenen Marke vernachlässigen, weil in dem hier einschlägigen
Dienstleistungsbereich erfahrungsgemäß der betrieblichen Zuordnung und Bezeichnung der Organisation besonderes Gewicht beigemessen werde.
bb) Die Annahme, dass der Verkehr dem Bildbestandteil des angegriffenen Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung zumisst, hängt entgegen der
Auffassung des Bundespatentgerichts nicht davon ab, ob eine prägende Wirkung des Wortbestandteils "LAZARUS" verneint werden kann. Vielmehr kann
einem Bestandteil einer zusammengesetzten Marke auch dann eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen, wenn der Gesamteindruck der
zusammengesetzten Marke von einem anderen Bestandteil dominiert oder geprägt wird (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 34 - THOMSON LIFE). Insbesondere
wenn der Verkehr in dem Wortbestandteil "LAZARUS" eine Unternehmensbezeichnung sieht, wovon das Bundespatentgericht ausgeht, kommt eine solche
selbständig kennzeichnende Stellung des Bildbestandteils in Betracht (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 34 - THOMSON LIFE). Da es für die Annahme einer
selbständig kennzeichnenden Stellung eines Bestandteils des prioritätsjüngeren komplexen Zeichens nicht darauf ankommt, ob dieser innerhalb des
zusammengesetzten Zeichens eine dominierende oder prägende Bedeutung hat, muss das mit diesem Bestandteil identische oder ähnliche prioritätsältere
Zeichen auch nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 37 - THOMSON LIFE).
cc) Eine selbständig kennzeichnende Stellung des Bildbestandteils der angegriffenen Marke kann sich im vorliegenden Fall insbesondere aus der Tatsache
ergeben, dass dem Bildelement durch die Wappenform eine in sich geschlossene Gestalt gegeben ist. Außerdem kommt die Annahme einer selbständig
kennzeichnenden Stellung des Bildbestandteils aufgrund der vom Bundespatentgericht festgestellten Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem hier maßgeblichen
Gebiet in Betracht. Danach ist dem Verkehr bekannt, dass auf dem vorliegenden Dienstleistungssektor Bildzeichen in Form von Kreuzdarstellungen auch im
Zusammenhang mit wörtlichen Bezeichnungen der jeweiligen karitativen Organisation verwendet werden. Von einer solchen Benutzungsform macht auch der
Widersprechende Gebrauch, der seine Bildmarke gleichfalls auch im Zusammenhang mit entsprechenden Zusätzen verwendet. Ist der Verkehr aber daran
gewöhnt, dass auf dem maßgeblichen Gebiet Bildzeichen nicht nur isoliert, sondern häufig auch im Zusammenhang mit Wortzeichen, insbesondere mit
Unternehmensnamen, verwendet werden, dann liegt die Vorstellung einer jeweils selbständig kennzeichnenden Stellung von Wort- und Bildbestandteil auch
bei der Verwendung der angegriffenen Marke nahe.
dd) Die Erwägungen des Bundespatentgerichts tragen somit nicht seine Annahme, dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke komme keine selbständig
kennzeichnende Bedeutung zu, so dass die Verneinung der Verwechslungsgefahr schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann. Hat der Bildbestandteil
der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten, so kann sich eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
aus der Ähnlichkeit dieses Bestandteils mit der Widerspruchsmarke ergeben (vgl. auch BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Ob die Zeichenähnlichkeit
auch insoweit nicht ausreicht, um bei (lediglich) durchschnittlicher oder sogar bei - vom Bundespatentgericht unterstellter - gesteigerter Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke und (teilweiser) Identität der Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen, hat das
Bundespatentgericht bislang nicht geprüft. Der Bildbestandteil der angegriffenen Marke entspricht mit Ausnahme der Farbgebung, des Kontrastes und einer
nicht ins Gewicht fallenden Abweichung der Umrahmung im unteren Bereich der älteren Bildmarke. Insoweit besteht ein hoher Grad an Ähnlichkeit. Der vor
allem durch die Übereinstimmung in der Darstellung des achtzackigen Kreuzes bewirkte hohe Grad an Ähnlichkeit der beiden Zeichen wird nicht dadurch
wesentlich vermindert, dass die angegriffene Marke farbig gestaltet ist. Entgegen der in anderem Zusammenhang geäußerten Auffassung des
Bundespatentgerichts kann aus dem von ihm angeführten Umstand, dass bei der Gestaltung von Wappen, Flaggen und Hoheitszeichen regelmäßig eine
konkrete Farbgebung im Vordergrund steht, nicht hergeleitet werden, dass allein durch die farbliche Veränderung auch im vorliegenden Fall dem Betrachter ein
anderes Bild vermittelt werde. Das Charakteristische der Gestaltung der Widerspruchsmarke besteht in der achtspitzigen Form des Kreuzes. Diese Gestaltung
nimmt die angegriffene Marke der Form nach identisch auf. Für die Hervorhebung des Kreuzes aus dem ihn umgebenden Wappenschild ist es, wie die
Rechtsbeschwerde mit Recht anführt, ohne Bedeutung, ob es dunkel auf hellem Hintergrund oder hell auf dunklem Hintergrund dargestellt wird. Der
charakteristische Eindruck des Zeichens ändert sich entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts dadurch nicht.
Der Umstand, dass Kreuzdarstellungen auch von anderen Organisationen auf dem vorliegenden Dienstleistungssektor verwendet werden, steht der Annahme
einer Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden Marken nicht entgegen, soweit dabei, wie die vom Markeninhaber vorgelegten Beispiele des Roten
Kreuzes und der Arbeiterwohlfahrt zeigen, Kreuze in Balkenform verwendet werden. Von diesen bekannten einfachen Kreuzformen unterscheidet sich die
achtspitzige, besonders ausgeprägte Gestaltung der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke, die kaum noch an ein Kreuz erinnert, deutlich. Neben
dem Widersprechenden verwendet nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts allerdings mit dem Johanniter-Orden eine weitere karitativ tätige
Organisation ein achtspitziges Kreuz, und zwar in roter Farbe oder in weißer Farbe in einem roten Kreis. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist
insoweit jedoch der gemeinsame historische Ursprung von Johanniter- und Malteser-Orden für die Bestimmung des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke
gegenüber der angegriffenen Marke von Bedeutung. Die Verwendung des achtspitzigen "Malteserkreuzes" durch den Widersprechenden und den
Johanniter-Orden, dem protestantischen Zweig des Malteserordens, beruht danach darauf, dass beide Organisationen historisch eng mit dem Malteserorden
verknüpft sind. Ersichtlich wegen des gemeinsamen historischen Ursprungs wird die beiderseitige Verwendung des "Malteserkreuzes" im Verhältnis dieser
beiden Organisationen zueinander von diesen geduldet. Diese Koexistenz beruht letztlich auf einer Abwägung der aus ihrem gemeinsamen historischen
Ursprung herrührenden Interessen des Widersprechenden und des Johanniter-Ordens. Sie kann daher aus Rechtsgründen Dritten gegenüber keine Verringerung
des Schutzes der von den beiden Organisationen verwendeten Zeichen bewirken, selbst wenn die historischen Verhältnisse, wie das Bundespatentgericht
angenommen hat, nur einem geringen Teil des Verkehrs bekannt sein dürften. Ob die unterschiedliche Farbgestaltung auch unter Berücksichtigung der
vorgenannten Umstände gleichwohl zu einer anderen Beurteilung führt, insbesondere weil der Verkehr - wie das Bundespatentgericht meint - im karitativen
Bereich daran gewöhnt ist, die von den Dienstleistungsanbietern verwendeten Zeichen bereits nach der Farbe zu unterscheiden, wird vom Bundespatentgericht
zu prüfen sein.
c) Wie die Rechtsbeschwerde weiter mit Recht rügt, ist die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der der Widerspruchsmarke als
Gesamtzeichen gegenüberstehenden angegriffenen Marke unter dem Gesichtspunkt, welcher Bestandteil deren Gesamteindruck prägt, zudem ebenfalls nicht
frei von Rechtsfehlern.
aa) Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass die sich gegenüber stehenden Marken für teilweise identische Dienstleistungen eingetragen sind. Das
lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von den Parteien auch nicht beanstandet.
bb) Der Widersprechende hat eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geltend gemacht. Das Bundespatentgericht hat verschiedene
Umstände angeführt, die seiner Ansicht nach der Anerkennung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke entgegenstünden. Sodann hat
es aber angenommen, die Frage, von welchem Grad der Kennzeichnungskraft ausgegangen werde, bedürfe letztlich keiner Entscheidung. Selbst wenn bei der
Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und ein entsprechend erhöhter Schutzumfang zugrunde gelegt würden, bestünde auch unter
Berücksichtigung teilweise identischer Dienstleistungen und allgemeiner Verkehrskreise mangels ausreichender Ähnlichkeit der Marken nicht die Gefahr von
Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Das Bundespatentgericht hat somit abschließende Feststellungen zur Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke nicht getroffen. Für die rechtliche Beurteilung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist folglich eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke zugrunde zu legen.
cc) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Ähnlichkeit der Marken reiche nicht aus, um selbst bei
gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und (teilweise) identischen Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr.
2 MarkenG zu begründen. Diese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
(1) Das Bundespatentgericht ist in klanglicher Hinsicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen, dass sich bei einer Kombination von Wort und Bild in einer
Marke der Verkehr regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil bei einer solchen Marke die
einfachste Möglichkeit der Benennung bietet (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = WRP 2002, 1160 - Dorf
MÜNSTER-LAND; BGH GRUR 2006, 60 Tz 20 - coccodrillo). Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der angesprochene Erfahrungssatz gilt -
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch dann, wenn sich der Bildbestandteil begrifflich beschreiben lässt.
(2) In bildlicher Hinsicht wird sich der Verkehr jedoch in der Regel nur dann eher an dem Wortbestandteil orientieren, wenn es sich bei dem Bildbestandteil
lediglich um eine nichts sagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt. Es besteht kein Erfahrungssatz, nach dem der Verkehr auch
sonst bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke in erster Linie den Wort- und nicht den Bildbestandteil in seine Erinnerung aufnimmt (vgl.
BGHZ 139, 340, 348 f. - Lions). Der genannte Erfahrungssatz verwehrt es somit nicht, in einzelnen Fällen dem Bildbestandteil einer Wort-/ Bildmarke eine
prägende Bedeutung zuzumessen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 200 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze; BGH
GRUR 2002, 171, 174 f. - Marlboro-Dach; Büscher, GRUR 2005, 802, 809). Im vorliegenden Fall ist die Auffassung des Bundespatentgerichts, es sei kein
Grund dafür ersichtlich, dass der Bildbestandteil der angegriffenen Marke deren Gesamteindruck in bildlicher Hinsicht präge, aus Rechtsgründen zu beanstanden.
Handelt es sich bei der angegriffenen Marke um ein zusammengesetztes oder komplexes Zeichen, das neben anderen Elementen einen mit der
Widerspruchsmarke identischen oder - wie hier - ähnlichen Bestandteil aufweist, so ist bei der Beurteilung, ob der mit der Widerspruchsmarke identische oder
ähnliche Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v.
13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 = WRP 2004, 909 -
Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60 Tz 19 - coccodrillo; Büscher, GRUR 2005, 802, 805 f.; Ullmann, juris
PR-WettbR 1/2005, Anm. 1). Dies gilt unabhängig davon, ob die gesteigerte Kennzeichnungskraft von Haus aus besteht oder kraft Benutzung gewonnen wurde
(vgl. BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May). Denn dem Verkehr bleibt ein bekanntes Zeichen in Erinnerung, so dass er es deshalb eher in einer anderen
Kennzeichnung wiederzuerkennen glaubt (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd; GRUR 2006, 60 Tz 19 -
coccodrillo). Mit der Frage, ob im vorliegenden Fall der Bildbestandteil des angegriffenen Zeichens dessen Gesamteindruck prägt, weil der
Widerspruchsmarke, wie das Bundespatentgericht unterstellt hat, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt, hat es sich nicht befasst. Auch aus diesem
Grunde kann seine Auffassung, mangels ausreichender Zeichenähnlichkeit bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, keinen
Bestand haben.
2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Das Bundespatentgericht wird in der wieder eröffneten Beschwerdeinstanz zunächst der Frage
nachzugehen haben, ob dem Bildbestandteil in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und eine Verwechslungsgefahr im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist. Sollte dies zu verneinen sein, wird es den Gesamteindruck der angegriffenen Marke unter dem
Gesichtspunkt erneut zu beurteilen haben, ob er (auch) durch deren Bildbestandteil geprägt wird. Soweit dabei abschließende Feststellungen zur
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke (zum Zeitpunkt BGH GRUR 2002, 1067, 1069 -
DKV/OKV) zu treffen sind, ist auf Folgendes hinzuweisen:
a) Auch wenn das Widerspruchsverfahren als summarisches, auf die Erledigung einer großen Zahl von Fällen zugeschnittenes Verfahren nicht dafür geeignet
ist, komplizierte Sachverhalte zu klären (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.1999 - I ZB 17/97, GRUR 2000, 890, 892 = WRP 2000, 743 - IMMUNINE/IMUKIN),
schließt das bloße Bestreiten der gesteigerten Kennzeichnungskraft die Berücksichtigung der Benutzungslage bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht
aus. Vielmehr ist auch im Widerspruchsverfahren die Benutzungslage maßgeblich, soweit sie durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt oder
amtsbekannt ist (vgl. BGHZ 46, 152, 160 - Vitapur; BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, GRUR 1998, 927, 929 = WRP 1998, 872 - COMPO-SANA;
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 42 Rdn. 51; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 193).
b) Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Inhaber der angegriffenen Marke die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nur
hinsichtlich des schwarz-weiß eingetragenen Zeichens, nicht aber hinsichtlich des von dem Widersprechenden benutzten weißen Kreuzes auf rotem Grund
bestreitet. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts kann bei einem schwarz-weiß eingetragenen Bildzeichen auch dann eine kraft Benutzung
erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft vorliegen, wenn die Nutzung überwiegend in einer anderen Farbe erfolgt ist. Zwar kommt es - wie bereits
ausgeführt - im Widerspruchsverfahren bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auf die eingetragene Form an. Einer in Schwarzdruck eingetragenen
Bildmarke kann allerdings grundsätzlich auch die durch die Benutzung in irgendeiner anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden,
wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1955 - I ZR 4/54, GRUR
1956, 183, 185 - Drei-Punkt-Urteil; Urt. v. 4.1.1963 - Ib ZR 95/61, GRUR 1963, 423, 425 - coffeinfrei; Urt. v. 30.4.1969 - I ZR 122/67, GRUR 1969, 686, 687
f. - Roth-Händle; vgl. ferner EuG, Urt. v. 21.4.2004 - T-127/02, GRUR 2004, 773 Tz 45 - Bildmarke ECA; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn. 104;
Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 1940, 2041). Eine solche Änderung ist entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts, wie oben unter III 1 b
dd dargelegt, zu verneinen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - farbige Zeichen auch schwarzweiß genutzt
werden, da beispielsweise auf Kopien, E-Mail-Ausdrucken oder Telefaxen regelmäßig keine Farben wiedergegeben werden.
c) Eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt hat das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei verneint. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn das Wort
aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die nahe liegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes darstellt (vgl. BGH GRUR 2006,
60 Tz 22 - coccodrillo m.w.N.). Dies ist - wie das Bundespatentgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht der Fall. ..." (BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - I ZB 29/04)
***
Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes aus einer IR-Marke gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich
zuständig. Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit (BGH, Urteil vom 30.03.2006 - I ZR 96/03 zu EuGVÜ Art. 16 Nr. 4 (jetzt:
Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4); MarkenG § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2).
Die Würdigung der tatsächlichen Grundlagen für die rechtliche Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Waren ist eine Tatsachenfrage. Daher ist das nationale
Gericht nicht verpflichtet, diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen, selbst wenn das HABM (Marken, Muster, Modelle)
und das EuG über eine gleichlautende Gemeinschaftsmarkenanmeldung in einem anderen Sinne entschieden haben. Wein bzw. Schaumwein und
Mineralwasser weisen hinreichende Berührungspunkte zur Begründung einer Warenähnlichkeit auf. Jedenfalls bei für diese Waren bestimmte hochgradig
ähnlichen Marken und gesteigerter Kennzeichnungskraft der älteren Marke kann eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Die
Grundsätze der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne finden nur bei nicht ausreichend ähnlichen Vergleichsmarken Anwendung, nicht aber bei der Frage, ob
der Verkehr auf Grund der Art der Waren/Dienstleistungen ausreichende Berührungspunkte sieht, um von derselben Herkunft der Waren/Dienstleistungen
auszugehen (BPatG, Beschluss vom 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02).
Zwischen einer Wort-/Bildmarke, bei der der Anfangsbuchstabe des Wortes "coccodrillo" zu einer ovalen, in einer echsenartigen Tierfigur endenden
Umrahmung des restlichen Wortbestandteils ausgebildet ist, und einer älteren, ein Krokodil darstellenden Bildmarke kann trotz Warenidentität und gesteigerter
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein, wenn dem Bildbestandteil in der Gestaltung der angegriffenen
Marke nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60).
Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen
orientiert. Liegen besondere Umstände vor, kann bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr dem Nachnamen in der Gesamtbezeichnung eine prägende
Wirkung zugemessen werden. Solche Umstände können in der kraft Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der nur aus dem Nachnamen gebildeten
älteren Marke liegen (BGH, Beschluss vom 24.02.2005 - I ZB 2/04, GRUR 2005, 513).
In die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der kollidierenden Marken il Padrone" und Il Portone" ist auch der jeweilige Wortbestandteil il" einzubeziehen, bei
dem es sich um den bestimmten Artikel der italienischen Sprache in maskuliner Form handelt. Liegen die Voraussetzungen der Gefahr der Verwechslung der
Marken hinsichtlich eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, für die die angegriffene Marke Schutz beansprucht, ist die Marke nicht
beschränkt auf diesen Teil der Waren, sondern hinsichtlich der durch den weiten Oberbegriff bezeichneten Waren zu löschen (BGH, Beschluss vom 13.10.2004
- I ZB 4/02, GRUR 2005, 326).
Zur Frage einer Verwechslungsgefahr zwischen den Buchstabenfolgen "DKV" und "OKV" im Bereich des Versicherungswesens. - DKV/OKV (BGH,
Beschluss vom 08.05.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067).
Zur Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer aus Vor- und Familiennamen bestehenden Marke. - Carl Link (BGH, Beschluss vom 08.06.2000 - I ZB
12/98, GRUR 2000, 1031).
Zwischen den Marken "OMEGA" und "OMEGA LIFE" besteht wegen deszusätzlichen Bestandteils "LIFE" keine Verwechslungsgefahr, da
derZeichenbestandteil "OMEGA" auf so genannte Omega-Fettsäuren hinweistund damit nur eine schwache Kennzeichenkraft besitzt. Das Vorhandensein eines
übereinstimmenden Elements in beiden Marken (hier: "OMEGA") reicht zur Annahme einer mittelbaren Verwechselungsgefahr nicht aus. Es ist vielmehr
zusätzlich erforderlich, dass diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt, was jedoch nicht der Fall ist, wenn es sich
um einen kennzeichnungsschwachen Markenteil handelt (BPatG, Urteil vom 15.09.2003 - 32 W (pat) 239/02, GRUR 2004, 433).
Ein Erfahrungssatz, dass der Verkehr auf dem Warengebiet der Biere bei mehrteiligen Marken den Herstellerangaben regelmäßig besonderes Gewicht zumisst
(vgl. BGH, GRUR 2002, 167 (170) - Bit/Bud), setzt eine eigene kennzeichnende Wirkung dieser Angaben innerhalb der Gesamtmarke voraus.
Herstellerbezeichnungen, die in der Gesamtmarke lediglich eine völlig untergeordnete Stellung am Rande der Lesbarkeit einnehmen, berühren weder den
kennzeichnenden Charakter der Marke (i.S.v. § 26 MarkenG) noch stehen sie der Annahme des prägenden Charakters eines anderen dominierenden
Markenbestandteils entgegen. Die Wortmarke "Waldschlößchen" ist verwechselbar mit einer Wort-Bild-Marke, die den hervorgehobenen Wortbestandteil
"Waldschloß Pils"aufweist (BPatG, Urteil vom 13.08.2002 - 24 W (pat) 32/01, GRUR 2003, 530).
Auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunikationsgeräte haben Marken, die beschreibende Angaben durchscheinen lassen
("sprechende Zeichen") normale Kennzeichnungskraft. Zur Bejahung der assoziativen Verwechslungsgefahr auf Grund der Art des Aufbaus der sich
gegenüberstehenden Marken und des Vorliegens einer entsprechend gebildeten Markenfamilie der Widersprechenden mit einem Buchstaben (BPatG, Urteil
vom 24.07.2002 - 29 W (pat) 21/01, MittdtPatA 2003, 86).
Wenn die Waren der Widerspruchsmarke zur Erbringung der Dienstleistung der angegriffenen Marke verwendet werden, werden diese nicht als ähnlich mit den
Dienstleistungen angesehen, da sie nur typische Hilfsmittel darstellen. Maßgeblich für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen ist in erster Linie
deren Art und Zweck, d.h. der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen sowie die Vorstellung des Verkehrs, dass die Dienstleistungen unter der gleichen
Verantwortung erbracht werden (vgl. BGH MarkenR 2001, 32, 33 - Wintergarten -; WRP 2002, 537, 539 - Bank24 - m.w.N.). Ein für die Beurteilung der
Ähnlichkeit maßgeblicher Zusammenhang zwischen der Dienstleistung "Recherchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" und den Waren
"magnetische oder optische Datenaufzeichnungsträger", "Datenverarbeitungsgeräte und Computer" und den Dienstleistungen "Telekommunikation" sowie
"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeiitung" besteht nicht. Zur Verwechslungsgefahr von Wort-Bildzeichen (BPatG, Urteil vom 20.06.2002 - 25 W
(pat) 71/01 Laufhütte, MittdtPatA 2003, 282).
Zu Einzelfragen der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Ein Bindestrich in einer Marke kann Auswirkungen
auf ihre phonetische Wiedergabe haben. Auf dem Gebiet der Telekommunikation und der Telekommunikationsgeräte ist bei aus Herstellerkennzeichen und
Produktkennzeichnungen zusammengesetzten Marken keine deutliche Neigung zur generellen Verkürzung um den Herstellerhinweis festzustellen. Der
Bestandteil "T"-prägt daher den Gesamteindruck der u. a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 eingetragenen Marke "T-INNOVA"
mit. Zur Frage der Verwechslungsgefahr auf Grund einer gedanklichen Verbindung i. S. von § 9 I Nr. 2 MarkenG als Fall einer Verwechslungsgefahr im
weiteren Sinn, wenn ein Zeichen, das Firmenkennzeichen oder Firmenschlagwort der Widerspruchsmarke ist (hier "INNOVA"), in die jüngere Marke (hier:
"T-INNOVA") integriert wurde (BPatG, Urteil vom 12.06.2002 - 29 W (pat) 220/00, MittdtPatA 2003, 47 L).
Zur Frage einer Verwechslungsgefahr zwischen den Buchstabenfolgen "DKV" und "OKV" im Bereich des Versicherungswesens. - DKV/OKV (BGH, Urteil
vom 08.05.2002 - I ZB 4/00, WRP 2002, 1152).
Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Marke im Hinblick auf eingetragene Drittmarken kommt der bloßen Registerlage um so geringere
Bedeutung zu, je weniger angesichts der unverhältnismäßig stark angestiegenen Zahl von Markeneintragungen davon ausgegangen werden kann, dass
registrierte Marken auch tatsächlich benutzt werden. Die zur Frage einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr von Kombinationsmarken entwickelten
Grundsätze hinsichtlich der Prägung des Gesamteindrucks mehrteiliger Marken durch Einzelbestandteile können nicht ohne weiteres auf ein einheitlich
zusammengeschriebenes Markenwort angewandt werden. Eine durch gedankliche Verbindung hervorgerufene mittelbare
Verwechslungsgefahr ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Serienmarken denkbar. Vielmehr vermögen auch andere Umstände den Eindruck zu erwecken,
die als unterschiedlich erkannten Marken seien demselben Unternehmen zuzuordnen. Hierbei können neben den übereinstimmenden auch die jeweils
abweichenden betrieblichen Herkunft erinnernden Wortbildung die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf den gemeinsamen Markenteil lenken. Die Marken
"WISCHMAX" und "Max" sind im Bereich der Putz- und Poliermittel mittelbar zu verwechseln (BPatG, Urteil vom 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99, GRUR
2002, 438).
Eine benutzte und im Markt etablierte Markenserie der Widersprechenden stellt einen materiellen wettbewerblichen Besitzstand dar, der durch den bloßen
Registerstand nicht ohne weiteres in Frage gestellt werden kann. Insoweit vermögen grundsätzlich nur tatsächlich benutzte Drittmarken dem Eindruck
entgegenzuwirken, dass es sich bei dem Stammbestandteil der Markenserie um einen besonderen Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden handelt.
Von einer absoluten Unähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise auch bei großer Bekanntheit der
älteren Marke und unterstellter Markenidentität die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen verschiedenen und auch nicht miteinander verbundenen
Unternehmen zuordnen. Der Umstand, dass sich Waren oder Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht ergänzen könnten, reicht insoweit für die Bejahung der
Ähnlichkeit noch nicht aus. Vielmehr ist eine gegenseitige Ergänzung in dem Sinne erforderlich, dass dadurch die Annahme gemeinsamer oder doch
miteinander verbundener Ursprungsstätten nahe gelegt wird. Die Marken "ASTRO BOY" und "Boy" können gedanklich miteinander in Verbindung gebracht
werden (BPatG, Urteil vom 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99, MittdtPatA 2002, 317).
Ein fremdsprachiger Artikel trägt für den inländischen Verkehr zur Prägung des Geamteindrucks einer kombinierten Wortmarke bei, weil er geeignet ist, die
sprachliche Herkunft der Marke und damit mittelbar auch die Herkunft der darunter vertriebenen Waren zu kennzeichnen. Zwischen den Wortmarken "Il
Portone" und "il Padrone" besteht die Gefahr von klanglichen Verwechslungen i.S.d. § 9 I Nr. 2 MarkenG (BPatG, Urteil vom 12.09.2001 - 26 W (pat) 100/00,
MittdtPatA 2002, 571 L).
Einer ohne weiteres als Bezeichnung eines Qualitätsstandards erkennbaren Angabe (hier: "COMFORTHOTEL") kommt in einer für "Beherbergung von
Gästen" eingetragenen Kombinationsmarke selbst neben kennzeichnungsschwachen weiteren Bestandteilen keine den Gesamteindruck prägende und
selbstständig kollisionsbegründende Bedeutung zu. Schon deshalb kann der Widerspruch aus der für gleiche Dienstleistungen geschützten älteren Marke
"COMFORT HOTEL", an deren Eintragung das Gericht gebunden ist, keinen Erfolg haben. Im übrigen kann die Schutzfähigkeit einer sehr eng an
beschreibende Angaben angelehnten Widerspruchsmarke mit allenfalls minimaler Kennzeichnungskraft nur auf der Abweichung von der beschreibenden
Angabe beruhen, so dass der Schutzbereich einer solchen Marke unter Umständen auf die Abwehr von praktisch identischen Marken beschränkt ist (BPatG,
Urteil vom 08.03.2001 - 25 W (pat) 100/01, MittdtPatA 2001, 303).
Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. GRUR 2000, 233 = NJW-RR 2000, 421 - RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 2000, 1031 = NJW-RR
2000, 1707 - Carl Link) kann nicht mehr von dem in früherer ständiger Spruchpraxis anerkannten Erfahrungsgrundsatz ausgegangen werden, dass der Verkehr
bei Marken, die aus Vor- und Familiennamen bestehen,
regelmäßig den Familiennamen als den Gesamteindruck der Marke prägenden Bestandteil auffasst. Die durch die Änderung der Rechtsprechung bedingte
Reduzierung markenrechtlicher Besitzstände ist hinzunehmen, weil ein wirtschaftlicher Bestandsschutz gegenüber sich ändernden Rechtsauffassungen der
Rechtsordnung fremd ist. Im Bereich der kosmetischen Artikel besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Marke "Noelle Claris" und den
Widerspruchsmarken "CLARIS" sowie "CLARIS" (BPatG, Urteil vom 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99, MittdtPatA 2001, 572).
Verzehrfertige (Zwischen)Mahlzeiten einerseits und Waren, die durch Backen weiterverarbeitet werden müssen, um ihren verbrauchsfertigen Zustand zu
erreichen, sind allenfalls ganz entfernt ähnlich (BPatG, Urteil vom 10.01.2001 - 32 W (pat) 210/00, MittdtPatA 2001, 440).
Wird auf einem Arzneimittelgebiet (hier Naturarzneimittel) eine Markenserie mit einem insoweit kennzeichnungskräftigen Stammbestandteil (hier: "Cefa")
langjährig eingesetzt, kann eine Verwechslungsgefahr mit einer unter Verwendung desselben Bestandteils gebildeten jüngeren Marke dennoch ausgeschlossen
sein, wenn diese auf ein deutlich abgesetztes Arzneimittelgebiet (hier: rezeptpflichtige Antibiotika) beschränkt ist und der fragliche Bestandteil für diese Waren
in Fachkreisen ein geläufiger Wirkstoffhinweis ist. Zur Frage der Ermittlungspflicht von Amts wegen und der Duldungspflicht der Beteiligten bei
Geltendmachung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft (Untersuchungsgrundsatz/Beibringungsgrundsatz - BPatG, Urteil vom 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96,
GRUR 2001, 513).
Beim heutigen Stand der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung wachsen die Bereiche der Elektrotechnik und Elektronik (einschließlich der
Unterhaltungselektronik) einerseits sowie der Datenverarbeitung andererseits immer mehr zusammen (vgl. bereits BPatGE 38, 254 - HIRO), so dass der Grad
der Warenähnlichkeit zwischen den Produkten generell nicht als gering anzusehen ist. Datenverarbeitungsgeräte (Hardware) und zugehörige Programme
(Software) kommen heute auf so zahlreichen Gebieten des Geschäftslebens, der Technik, der Verwaltung und Rechtspflege, der Wissenschaft, des
Gesundheitswesens usw zum Einsatz, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, diese Waren als mit sämtlichen Dienstleistungen, die (auch) unter Zuhilfenahme der
EDV erbracht werden, ähnlich anzusehen (Anschluss an Senatsbeschluss 27 W(pat) 140/99 - SENTEC). Soweit aber eine Ähnlichkeit zu Dienstleistungen
besteht - etwa auf dem Gebiet der Telekommunikation (BPatG 29 W (pat) 138/97 - NETline) - ist diese im allgemeinen nicht besonders hoch. Unbeschadet der
generellen Markenfähigkeit (abstrakten Unterscheidungseignung) von Buchstaben-Zahlen-Kombinationen ist deren Kennzeichnungskraft - und somit auch der
Schutzumfang im Widerspruchsverfahren - von Hause aus meist eher gering, wobei allerdings je nach Waren- und Dienstleistungssektor bzw. deskriptiver
Bedeutung eine unterschiedliche Bewertung geboten ist (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, NJWE-WettbR 1999, 226 = MarkenR 1999, 105-D2). Der
Markenbestandteil "net" ist für sämtliche in irgendeiner Weise auf das Internet bezogenen Waren und Dienstleistungen äußerst kennzeichnungsschwach. Die
Kombination dieses Wortes mit einer vorangestellten, durch einen Punkt abgetrennten Buchstaben-Zahlen-Folge wird vielfach als so genannter
Internet-domain-name des Benutzers angesehen werden. Die Marken "d.3" und "d3.net" sind (nur) bei einer Verwendung für gleiche und hochgradig ähnliche
Waren und Dienstleistungen assoziativ verwechselbar (BPatG, Urteil vom 27.06.2000 - 27 W (pat) 256/99, GRUR 2001, 518).
"Tomatenprodukte in Form von Soßen, Ketchup oder Püree" sind unbedenklich ähnlich "Olivenöl", da es sich hierbei um Produkte handelt, die in ihrem
Marktauftritt starke Überschneidungen aufweisen. Der Widerspruchsmarke "Del Monte" kommt für Obst- und Gemüsekonserven eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft zu, was in gewisser Weise auch auf Tomatenprodukte in Form von Soßen, Ketchup und Püree ausstrahlt, zumal es sich bei der
Widerspruchsmarke um den Firmennamen der Widersprechenden handelt. Zur Gefahr des gedanklichen Inverbindungsbringens (BPatG, Urteil vom 07.06.2000
- 28 W (pat) 131/99, MittdtPatA 2001, 79).
Bei Marken im Bereich pharmazeutischer Erzeugnisse, die aus einem normal kennzeichnungskräftigen Wort und einem nachfolgenden Einzelbuchstaben bzw.
einer als Abkürzung wirkenden Buchstabengruppe gebildet sind, kommt dem Wort regelmäßig eine allein kollisionsbegründende Wirkung zu (BPatG, Urteil
vom 25.05.2000 - 25 W (pat) 226/99, NJOZ 2001, 984).
Auch zwischen Rohstoffen und Halbfabrikaten einerseits und Fertigfabrikaten andererseits kann (ausnahmsweise) Warenähnlichkeit bestehen. Der Wortstamm
einer Zeichenserie braucht in der Widerspruchsmarke nicht isoliert hervortreten. Für die Kennzeichnungskraft kommt es allein auf den in Frage stehenden
Stammbestandteil der Zeichenserie und nicht auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke an. - Bayer/BeiChem (BGH, Urteil vom 16.03.2000 - I ZB
43/97, WRP 2001, 37).
Die Beurteilung der Verwechselungsgefahr zweier Marken kann nicht nur auf der - im Einzelfall ohnehin nur schwer zu treffenden - Prognoseentscheidung
beruhen, ob Fälle des Verlesens, Verhörens oder von Erinnerungsfehlern in einem entscheidungserheblichen Umfang zu erwarten sind, sondern erfordert eine
Festlegung des Abstands, den die jüngere Marke von der älteren, vor allem auch im Hinblick auf deren Schutzumfang, einzuhalten hat. Diese - normativ - zu
treffende Bewertung hat anhand objektiv feststellbarer Kriterien zu erfolgen. "LIOR" (auf herzförmigen roten Untergrund) und "DIOR" für Waren in den
Klassen 18, 24 und 25 verwechselbar (BPatG, Urteil vom 15.02.2000 - 27 W 150/99, GRUR 2000, 807).
Eine im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren "verfrüht" erhobene Nichtbenutzungseinrede entfaltet Rechtswirkungen regelmäßig nicht automatisch mit
dem Ablauf der Benutzungsschonfrist. Auch ein nur hilfsweises Bestreiten der Benutzung hat keine Rechtswirkung. Zum Verhältnis der in der Warenklasse 5
enthaltenen Warenbegriffe "pharmazeutische Erzeugnisse" und "veterinärmedizinische Erzeugnisse". Enthält eine mehrgliedrige Widerspruchsmarke einen
prägenden und selbstständig kollisionsbegründenden Bestandteil, kann die Verwechslungsgefahr mit einer ebenfalls mehrgliedrigen jüngeren Marke nicht mit
der Begründung verneint werden, diese weise keinen entsprechenden prägenden Bestandteil auf. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob sich die Marken gerade in der
Gesamtheit ihrer Bestandteil ähnlich sind (BPatG, Urteil vom 13.01.2000 - 25 W (pat) 69/99, GRUR 2000, 1052).
Kann einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so kann ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden. - YES (BGH, Urteil vom 15.07.1999 - I ZB 16/97, WRP 1999, 1167).
Die Feststellung, ob der angesprochene Verkehr einem einzelnen Bestandteil einer Marke eine deren Gesamteindruck prägende Wirkung beimisst, ist allein
anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen; auf die Frage, wie die Marken Dritter - etwa die Widerspruchsmarke - gestaltet sind, kommt es dabei
grundsätzlich nicht an. - Rausch/Elfi Rauch (BGH, Urteil vom 08.07.1999 - I ZB 49/96, WRP 2000, 173).
Die Marke "White Lion" bildet einen einheitlichen konkreten Gesamtbegriff gegenüber der Marke "LIONS". Keine Verwechslungsgefahr zwischen "White
Lion" (für Spirituosen und alkoholische Getränke) und "LIONS" (für die Dienstleistungen "Beherbergung und Verpflegung von Gästen" - BGH, Urteil vom
11.02.1999 - I ZB 6/97, GRUR 1999, 586).
Der Grundsatz, daß bei kombinierten Wohn-/Bildzeichen sich der Verkehr eher an dem Wort- als an dem Bildbestandteil orientiert, entfaltet seine Wirkung
lediglich bei der Prüfung der klanglichen, nicht auch der visuellen Verwechslungsgefahr. LION DRIVER" (Wort-/Bildzeichen für Papierwaren) nicht
verwechslungsfähig mit "LIONS" (für Druckereierzeugnisse und Bekleidung - BGH, Urteil vom 11.02.1999 - I ZB 33/96, GRUR 1999, 733).
Eine Herstellerangabe kann als Zeichenbestandteil im Gesamteindruck eines Mehrwortzeichens auch dann zurücktreten, wenn sie im Verkehr zwar noch nicht
bekannt, aber als solche erkennbar ist. - LORA DI RECOARO (BGH, Urteil vom 04.02.1999 - I ZB 38/96, WRP 1999, 662).
Auch nach dem neuen Markenrecht können besondere Umstände die Annahme einer Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen nahelegen, auch wenn
Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie
Waren hervorbringen, für ähnlich zu erachten sind; es ist danach zu fragen, ob der Verkehr der Fehlvorstellung unterliegt, der Hersteller der Waren trete (auch)
als Erbringer der in Frage stehenden Dienstleistungen auf oder umgekehrt. - Canon II (BGH, Urteil vom 21.01.1999 - I ZB 15/94, MDR 1999, 1399).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen. Hierzu
gehört insbesondere auch die Eigenart der Waren als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Zigaretten und Raucherartikel ergänzen sich
in diesem Sinn; zwischen ihnen besteht - wenn auch nur geringe - Warenähnlichkeit.- TIFFANY (BGH, Urteil vom 26.11.1998 - I ZB 18/96, WRP 1999, 528).
Aus § 9 I Nr. 2 MarkenG ergibt sich, daß eine Verwechslungsgefahr auch bei nur geringer Marken- oder Warenähnlichkeit in Betracht kommt. Sie scheidet
lediglich beim gänzlichen Fehlen eines der beiden Tatbestandsmerkmale aus. Bei der Prüfung auf Warenähnlichkeit kann zwar auch auf Umstände
zurückgegriffen werden, die unter der Geltung des Warenzeichengesetzes für die Bestimmung des Warengleichartigkeitsbereichs Geltung hatten. Es verfehlt
jedoch den Sinn der Neuregelung durch das Markengesetz, nach der alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind und (auch) die Warenähnlichkeit im
Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, wenn allein noch eine Prüfung dahin angestellt wird, ob sich nach Inkrafttreten des Markengesetzes das
Erscheinungsbild der Waren in der Verkehrsauffassung verändert hat. Die Waren "Wein, Schaumwein" einerseits und "Boonekamp" andererseits sind nicht als
(absolut) unähnlich zu beurteilen. - LIBERO (BGH, Urteil vom 08.10.1998 - I ZB 35/95, WRP 1999, 196).
Der unter der Geltung des Warenzeichengesetzes aufgestellte Rechtsgrundsatz der Vitapur-Entscheidung (BGHZ 46, 152 = NJW 1967, 1182), wonach
Drittzeichen, die nur in die Zeichenrolle eingetragen sind, aber nicht benutzt werden, bei der Prüfung bedeutsam sein können, welche Kennzeichnungskraft
einem Zeichen von Hause aus zukommt, ist auch für die Prüfung der Kennzeichnungskraft einer Marke nach dem Markengesetz anzuwenden. Die Frage der
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist durch die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken im Klang, im (Schrift-)Bild oder im
Bedeutungs-(Sinn-)gehalt zu beantworten, wobei in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht ausreicht, um eine
Verwechslungsgefahr zu bejahen. Das gilt auch bei Waren, die, wie Bekleidungsstücke, vorwiegend "auf Sicht" gekauft werden (BGH, Urteil vom 01.10.1998 -
I ZB 28/96, WRP 1999, 192).
Die Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und Bekleidungsstücken kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass das Angebot dieser
Waren vereinzelt, vor allem bei Anbietern hochpreisiger Erzeugnisse, im Verkaufsgeschäft in engem räumlichen Zusammenhang erfolgt. Bei der
Warenähnlichkeit kommt es neben dem engem räumlichen Zusammenhang maßgebend darauf an, daß insbesondere hinsichtlich der Herstellungsstätten, der
Stoffbeschaffenheit, der Zweckbestimmung und Verwendungsweise sowie der Vertriebswege der Waren erhebliche, die Verkehrsauffassung im Sinn einer
Unähnlichkeit der Waren maßgeblich beeinflussende Unterschiede gegeben sind (BGH, Urteil vom 16.07.1998 - I ZB 5/96, WRP 1998, 1078).
Erscheint ein in einem Zeichen enthaltenes, eine Eigenschaft einer Vielzahl von Produkten unmittelbar beschreibendes Wort (hier: bleifrei) auf dem in Betracht
zu ziehenden Warengebiet (hier: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen) dem Verkehr als verfremdende Phantasiebezeichnung, kann es bei der Bestimmung
des Gesamteindrucks des Zeichens nicht wegen seines beschreibenden Inhalts unberücksichtigt bleiben (EKKO BLEIFREI - BGH, Urteil vom 02.07.1998 - I
ZB 6/96, WRP 1998, 986).
Handelt es sich bei einer weiteren Marke eines Unternehmens erkennbar um eine (bloße) Übersetzung einer anderen Marke in die englische Sprache (hier:
STEPHANSKRONE- St. Stephan's Crown), liegt für den Verkehr die Annahme fern, bei dem gemeinsamen Bestandteil handele es sich um den Stamm einer
Zeichenserie (BGH, Urteil vom 25.06.1998 - I ZB 11/96, WRP 1998, 1179).
Der vom Markenrecht gewährte absolute Schutz an Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen richtet sich nicht gegen die Verwendung von
Bezeichnungen, deren Ähnlichkeit allein aus einem irgendwie denkbaren Sinnzusammenhang einzelner klanglich oder schriftbildlich nicht zu verwechselnder
Begriffe hergestellt werden kann (STEPHANSKRONE I - BGH, Urteil vom 25.06.1998 - I ZB 10/96, WRP 1998, 1177).
Ergibt sich bei einer Ein-Wort-Marke, die als Bestandteil ein rein beschreibendes Wort enthält, ein Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Bedeutungsgehalt,
so verbietet es sich, das Markenwort in seine Bestandteile zu zerlegen. Der Gesamteindruck einer derartigen Marke wird auch von dem beschreibenden
Bestandteil mit beeinflusst (BGH, Urteil vom 05.03.1998 - I ZB 28/95, WRP 1998, 868).
Enthält ein aus mehreren Bestandteilen bestehendes Zeichen ein für die Markeninhaberin druchgesetztes und als Stammbestandteil für eine ganze Zeichenserie
verwendetes Element, so kann in der Sicht des Verkehrs der Stammbestandteil - ähnlich wie die Angabe des Herstellernamens - als Produktbezeichnung
weniger bedeutsam sein, so dass der Gesamteindruck der Marke von dem verbleibenden Bestandteil geprägt wird (BGH, Urteil vom 04.07.1996 - I ZB 6/94,
MDR 1996, 1254).
Zwischen dem prioritätsjüngeren Wort-/Bildzeichen "Food-Joy" und dem Widerspruchszeichen "Joy" besteht auf dem Warengebiet "Bekleidungsstücke,
Lederwaren" keine Verwechslungsgefahr, weil "Joy" in dem aus annähernd gleichgewichtigen Wörtern zusammengesetzten Zeichen keine prägende Stellung
einnimmt (BGH, Urteil vom 13.06.1996 - I ZB 18/94, MDR 1997, 56).
Die selbständige Stellung eines (Wort-) Elements innerhalb eines Gesamtzeichens als ein dises prägender Bestandteil kann nicht daraus abgeleitet werden, daß
dieser von dem anderen Bestandteil räumlich abgesetzt ist (BGH, Urteil vom 09.05.1996 - I ZB 11/94, MDR 1996, 1142).
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. des § 9 I Nr. 2 MarkenG wird - entsprechend zu BGH, LM § 31 WZG Nr. 83 = GRUR 1977, 218 -
MERCOL - daran festgehalten, daß bei zusammengesetzten Zeichen in Einzelfällen in der Sicht des Verkehrs die Angabe des Herstellernamens in seiner
Bedeutung als Produktbzeichnung nicht sonderlich ins Gewicht fällt und sonach dem anderen Zeichenbestandteil eine den Gesamteindruck der Marke prägende
Kraft zukommen kann. ("Blendax Pep"- BGH, Urteil vom 14.03.1996 - I ZB 36/93, MDR 1996, 812).
Die Marken "Innovadiclophlont" und "Diclophlogont" für Arzneimittel sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens miteinander verwechselbar
(BGH, Urteil vom 25.10.1995 - I ZB 33/93, MDR 1996, 815).
,f6" und "R6" sind sowohl wegen ihres unterschiedlichen Erscheinungsbildes, als auch wegen des deutlichen klanglichen Unterschieds nicht
verwechslungsfähig (BGH, Urteil vom 23.03.1995 - I ZR 173/94, WRP 1995, 809).
***
Eine Verstärkung der Kennzeichnungskraft durch Bekanntheit einer Marke mit vielen Waren und Dienstleistungen verschiedener Klassen tritt nur ein für
diejenigen Waren/Dienstleistungen, für die die Bekanntheit im Zeitpunkt der Anmeldung einer prioritätsjüngeren Marke gegeben ist, allenfalls für ganz nahe
Produktbereiche der eingetragenen Waren/Dienstleistungen. Das Bestehen einer zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nicht durch ein Umfragegutachten
beweisbar, weil es sich dabei um einen Rechtsbegriff handelt, der einer empirischen Ermittlung nicht zugänglich ist (OLG München, Urteil vom 12.07.2001 - 6
U 5178/00, GRUR-RR 2001, 305).
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§ 10 Notorisch bekannte Marken
(1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6 (bis) der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch
bekannten Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.
§ 11 Agentenmarken
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen
worden ist.
Leitsätze:
Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 11, 17 MarkenG genügt es, dass der Geschäftsherr im Zeitpunkt der Agentenanmeldung Inhaber einer
(ausländischen) Anmeldung war, die spätestens im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung zur Eintragung geführt hat. Die Eintragung der Marke durch einen
Strohmann des Agenten steht der Eintragung der Marke durch den Agenten selbst gleich. Wird eine Agentenmarke auf einen Dritten übertragen, kann der
Geschäftsherr die Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegenüber dem Dritten geltend machen. Agent oder Vertreter i.S. von §§ 11, 17 MarkenG kann nicht
nur der Handelsvertreter sein. Entscheidend ist, dass es sich um einen Absatzmittler handelt, den gegenüber seinem Vertragspartner die Pflicht trifft, dessen
Interessen wahrzunehmen. Daran fehlt es sowohl bei reinen Güteraustauschverträgen als auch im Verhältnis zwischen Mitgesellschaftern. Ein
Agentenverhältnis i.S. von §§ 11, 17 MarkenG ist anzunehmen, wenn zwischen dem Inhaber der ausländischen Marke und dem Absatzmittler eine
Übereinkunft besteht, nach der der Absatzmittler über den bloßen Abschluss reiner Austauschverträge hinaus für den anderen als Vertriebspartner tätig sein soll
(BGH, Urteil vom 10.04.2008 - I ZR 164/05).
Die Zustimmung zur Eintragung einer Agentenmarke (§ 11 MarkenG) muss für die Dauer der Eintragung bestehen und kann widerrufen werden (OLG
Hamburg, Urteil vom 27.02.2003 - 3 U 43/01, GRUR-RR 2003, 269).
Geltung des Zweckübertragungsgrundsatzes im Marken- und Namenslizenzrecht (LG München I, Urteil vom 15.03.2000 - 1 HKO 22387/99, GRUR-RR 2001, 161).
§ 11 MarkenG setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Agenten/Vertreter voraus, wobei es sich um eine über den bloßen Güteraustausch
hinausgehende Geschäftsbeziehung handeln muss. Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn die Anmeldung der angegriffenen Marke erst nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt, soweit dies noch als Verstoß gegen fortwirkende Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis angesehen werden
kann (BPatG, Urteil vom 10.03.2000 - 33 W (pat) 127/98, MittdtPatA 2001, 264).
Für die Anwendung der §§ 17, 11 MarkenG ist es ausreichend, wenn der Markeninhaber die seinem Agenten erteilte Erlaubnis zur Eintragung der Marke
widerruft (OLG Schleswig, Urteil vom 19.10.1999 - 6 U 35/99, NJWE-WettbR 2000, 119).
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§ 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer
Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der
eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
Leitsätze:
Mit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden.
Davon unberührt bleibt, dass das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäftsbezeichnung gem. § 5 II Satz 1 Altern. 3 MarkenG neben der neuen Firma
Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlangen kann. - Seicom (BGH, Urteil vom 24.02.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871).
Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen der langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten
unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am historischen
Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wieder aufleben, sofern der Name des Unternehmens auf Grund seiner Geltung oder Berühmtheit
dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu eröffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird.- Hotel Adlon (BGH, Urteil vom 28.02.2002 - I ZR
177/99, NJW 2002, 3332).
Die Verwendung eines fremden Firmenschlagwortes als Domainbezeichnung begründet Verwechselungsgefahr, auch wenn die Domainbezeichnung des
Beklagten im Gegensatz zu der des Klägers ohne lokalen Bezug ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 03.02.1998 - 2 W 77/97, NJW-RR 1998, 1341).
***
Der aus dem Persönlichkeitsrecht folgende Namensschutz erstreckt sich auch auf einen in der Öffentlichkeit gebrauchten Spitznamen. Für die Entstehung des
Schutzrechts an einem Spitznamen ist es nicht erforderlich, dass bereits Verkehrsgeltung besteht. Eine für die Entstehung ausreichende Ingebrauchnahme
erfolgt spätestens dann, wenn der von Dritten verwendete Spitzname von dessen Namensträger aufgegriffen und namens- oder kennzeichenmäßig verwendet
wird (LG München I, Urteil vom 08.03.2007 - 4 HK O 12806/06 zu BGB §§ 12, 823; MarkenG §§ 12, 52 I, 13 I, II Nr. 1, 55, NJW-RR 2007, 921 ff - Schweini).
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§ 13 Sonstige ältere Rechte
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges,
nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
(2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
1. Namensrechte,
2. das Recht an der eigenen Abbildung,
3. Urheberrechte,
4. Sortenbezeichnungen,
5. geografische Herkunftsangaben,
6. sonstige gewerbliche Schutzrechte.
Leitsätze:
Der Verkehr sieht in der für die Ware Bier eingetragenen Marke "Champ" allein eine Abkürzung für das Wort "Champion". Die Marke "Champ" ist geeignet,
den Ruf der Herkunftsangabe "Champagner" in unlauterer Weise auszunutzen, soweit die Eintragung die Waren Sekt, Wein, Schaumwein sowie Mischgetränke
umfasst, bei denen ein Bestandteil Sekt oder Schaumwein ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.08.2003 - 6 U 86/01, GRUR-RR 2003, 306).
Die Anmeldung einer Marke mit dem prägenden Wortbestandteil "Franziskaner OFM" bedarf wegen des prioritätsälteren Rechtes der Einräumung der
Namensrechte durch den Franziskanerorden (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.06.2002 - 6 U 62/01, MittdtPatA 2003, 285).
Mangels Verwechslungsgefahr besteht kein Namensschutz für den Nachnamen als Teil des Künstlernamens eines Sängers gegenüber einer wortgleichen Marke
- eingetragen für Waren der Klasse 33 (Spirituosen, Liköre, Weine, Schaumweine und weinhaltige Getränke). - Ivan Rebroff (OLG Stuttgart, Urteil vom
27.04.2001 - 2 U 204/00, GRUR-RR 2002, 55 AfP 2002, 228).
Der Namensschutz für ein Gebäude gem. § 12 BGB begründet kein Recht i. S. von § 13 I MarkenG (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2001 - 4 O 357/99;
GRUR-RR 2001, 311).
Zu den sonstigen Rechten i.S. des § 13 MarkenG gehört nicht der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG. - EQUI 2000 (BGH, Urteil
vom 10.08.2000 - I ZR 283/97, MDR 2001, 101).
Zu den Vermögenswerten, die beim Ausschluss von Gesellschaftern auf Grund einer Fortsetzungsklausel auf den allein verbleibenden Gesellschafter
übergehen, gehören auch die Rechte, die die Gesellschaft an dem urheberrechtlich geschützten Logo der Gesellschaft erworben hat, selbst wenn dieses Logo als
rein abstraktes Bildzeichen ohne Namensfunktion und ohne Verkehrsgeltung keinen Schutz nach den §§ 5, 15 MarkenG genießt. Auch in diesem Fall hat der
Erwerber des Gesellschaftsvermögens gegen die ausgeschiedenen Gesellschafter auf Grund einer nachvertraglichen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einen
Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des früheren Gesellschaftslogos. Dieser Anspruch ist ein sonstiges Recht i. S. von § 13 I MarkenG und rechtfertigt
nach §§ 51, 55 MarkenG eine Klage auf Löschung der Marke, die sich die anderen Gesellschafter nach ihrem Ausschluss für das Logo haben eintragen lassen
(OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.1999 - 2 U 93/99, NJWE-WettbR 2000, 165).
***
Der aus dem Persönlichkeitsrecht folgende Namensschutz erstreckt sich auch auf einen in der Öffentlichkeit gebrauchten Spitznamen. Für die Entstehung des
Schutzrechts an einem Spitznamen ist es nicht erforderlich, dass bereits Verkehrsgeltung besteht. Eine für die Entstehung ausreichende Ingebrauchnahme
erfolgt spätestens dann, wenn der von Dritten verwendete Spitzname von dessen Namensträger aufgegriffen und namens- oder kennzeichenmäßig verwendet
wird (LG München I, Urteil vom 08.03.2007 - 4 HK O 12806/06 zu BGB §§ 12, 823; MarkenG §§ 12, 52 I, 13 I, II Nr. 1, 55, NJW-RR 2007, 921 ff - Schweini).
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§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und
das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit
der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnliche sind, für die die
Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder
die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten,
Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen zu versehen
sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind,
einzuführen oder auszuführen, wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die
Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den
Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen
Schadens verpflichtet.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch
und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend
gemacht werden.
Leitsätze/Entscheidungen:
Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen
erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist. Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die
bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus. Eine markenmäßige Benutzung eines
Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen
Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4).
Das Interesse von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden Begriffs ist nicht bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft des
Klagekennzeichens, sondern bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals "ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" zu berücksichtigen. Die Marke "POST" ist für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens als glatt
beschreibender Begriff bei einem Durchsetzungsgrad von über 80% nicht überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Zwischen der Wortmarke "POST" und
einer Wort-/Bildmarke "OP OSTSEE-POST" besteht keine Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG. Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG
wegen kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr und Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 2 UWG im Hinblick
auf eine Verwechslungsgefahr mit einem Kennzeichen eines Mitbewerbers sind regelmäßig unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 02.04.2009 -
I ZR 78/06 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 3, § 23 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 2).
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses
Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich
wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags-
oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 11.03.2009 - I ZR
114/06 zu UrhG § 97; MarkenG § 14; UWG §§ 8, 9).
Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort „METRO") in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine
selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Produktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das
angegriffene Zeichen benutzt wird. Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter
dem Aspekt eines Serienzeichens ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst
und den mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie
ansieht. Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen kann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15
Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens
entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu
dem Händler (BGH, Urteil vom 05.02.2009 - I ZR 167/06 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 2 und Abs. 4).
Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und
Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: „pcb" als Abkürzung von „printed circuit board"), als so genanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist
eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: „pcb-pool")
auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen" eine Werbeanzeige des Anmelders des
Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - I ZR 139/07 zu MarkenG § 14 II).
Von einer künstlichen Marktabschottung ist auszugehen, wenn ein Arzneimittel im Ausfuhrmitgliedstaat nur mit einem Dosierungshinweis und im
Einfuhrmitgliedstaat unter verschiedenen Marken mit unterschiedlichen Dosierungsanleitungen vertrieben wird und der Parallelimporteur dadurch von einem
der Teilmärkte ausgeschlossen wird, die durch den Vertrieb des identischen Arzneimittels mit verschiedenen Marken und Dosierungshinweisen im
Einfuhrmitgliedstaat bestehen (BGH, Urteil vom 05.06.2008 - I ZR 208/05 zu Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b, Art. 13; EG Art. 28, 30).
Bringt der Parallelimporteur auf der Umverpackung des von ihm umgepackten parallelimportierten Arzneimittels sein Unternehmenslogo in der Weise an, dass
es in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem gebotenen Hinweis auf das die Umverpackung vornehmende Unternehmen steht und vom
Verkehr als Bestandteil dieses Hinweises angesehen wird, schädigt er damit weder den Ruf der Marke des Arzneimittelherstellers noch beeinträchtigt er deren
Herkunftsfunktion (BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 30/05 zu EG Art. 28, 30, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5).
***
Eine aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Marke, die Unterscheidungskraft durch die Kombination der Bestandteile erlangt, kann auch dann über
nur geringe originäre Unterscheidungskraft verfügen, wenn die Verwendung der Wortzusammenstellung bisher im Verkehr nicht zu beobachten ist. Die
nationalen Gerichte sind im Verletzungsverfahren an die Beurteilung des Ausmaßes der originären Unterscheidungskraft der Marke durch die europäischen
Gerichte im Widerspruchsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht gebunden. Markenverletzungen, die Organe oder Mitarbeiter einer auf
einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen regelmäßig keine Wiederholungsgefahr für den Rechtsnachfolger. Aus
der Verschmelzung des Unternehmens, in dem die Markenverletzung begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden
Unternehmen (BGH, Urteil vom 03.04.2008 - I ZR 49/05 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6). Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als
Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass
darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem
Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen (BGH, Urteil vom
13.03.2008 - I ZR 151/05 zu MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3).
***
„...1. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG aufgrund der Klagemarke Nr. 300 12 966 "POST"
nicht zu.
a) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke auszugehen. Der Verletzungsrichter ist grundsätzlich an die Eintragung der Marke
gebunden (BGHZ 156, 112, 116 f. - Kinder I; 164, 139, 142 - Dentale Abformmasse). Die Klagemarke steht nach wie vor in Kraft. Sie ist zwar nach Erlass des
Berufungsurteils in mehreren Löschungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht worden, und die hiergegen gerichteten Beschwerden der
Klägerin sind vom Bundespatentgericht zurückgewiesen worden (BPatG, Beschl. v. 10.4.2007 - 26 W (pat) 24/06, GRUR 2007, 714 und 26 W (pat) 25-29/06).
Eine Veränderung der Schutzrechtslage ist im Markenverletzungsstreit auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95,
GRUR 1997, 634 = WRP 1997, 758 - Turbo II; Urt. v. 24.2.2000 - I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1030 = WRP 2000, 1148 - Ballermann). Die
Beschwerdeentscheidungen, mit denen das Bundespatentgericht die Löschungsanordnungen des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt hat, sind jedoch
noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Solange die Löschungsanordnung
nach §§ 50, 54 MarkenG nicht rechtskräftig ist, besteht im Verletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage (OLG Dresden NJWE-WettbR 1999,
133, 136; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 71; GRUR-RR 2005, 149; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 13; a.A. OLG Köln ZUM
RD 2001, 352, 354; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 16). Die gegenteilige Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend die aufschiebende
Wirkung des im Löschungsverfahren eingelegten Rechtsmittels (§ 66 Abs. 1 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) und die Aufgabenverteilung zwischen den
Eintragungsinstanzen und den Verletzungsgerichten, nach denen nur den ersten eine Zuständigkeit zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zugewiesen ist
(BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 416 =
WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck). Würde bereits eine nicht rechtskräftige Löschungsanordnung ausreichen, um die Bindungswirkung des
Verletzungsrichters an die Markeneintragung zu beseitigen, bestünde die Gefahr widersprechender Entscheidungen zwischen den Eintragungsinstanzen und den
Verletzungsgerichten bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG.
b) Ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Wortmarke ‚POST' der Klägerin und den angegriffenen Zeichen der Beklagten bestehe keine
Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, im Ergebnis den Angriffen der Revision standhält, kann offenbleiben. Selbst wenn dies nicht der
Fall sein sollte und von einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und den Kollisionszeichen auszugehen ist, steht der Klägerin der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls nach § 23 Nr. 2 MarkenG nicht zu.
aa) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ein mit
der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale der Dienstleistungen, insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im
geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Diese Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2
MarkenG sind im Streitfall erfüllt.
bb) Die Vorschrift unterscheidet nicht nach den verschiedenen Möglichkeiten der Verwendung der in § 23 Nr. 2 MarkenG genannten Angaben (zu Art. 6 Abs.
1 lit. b MarkenRL: EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Tz. 19 - Gerolsteiner Brunnen). Die Anwendung des § 23 Nr. 2
MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschließlich einer Benutzung des angegriffenen
Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, vorliegen (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 602 =
WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, GRUR 2004, 949, 950 = WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post). Entscheidend ist
vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den
anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 MarkenRL) sowie - was inhaltlich mit der Formulierung der Richtlinienvorschrift
übereinstimmt - nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG).
cc) Die Beklagte benutzt den mit der Klagemarke übereinstimmenden Bestandteil ‚POST' der Kollisionszeichen zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer
Dienstleistungen. Unter den angegriffenen Zeichen erbringt die Beklagte die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen. Für
ihre Marke ‚CITY CP POST' beansprucht sie ebenfalls Schutz für diese Dienstleistungen sowie für Postfachservice und Kurierdienstleistungen.
Der Begriff ‚Post' bezeichnet in der deutschen Sprache einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zustellt und
andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, z.B. Briefe, Karten, Pakete und Päckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der Bestandteil ‚POST' der
angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistungen der Beklagten beziehen. Er ist daher eine Angabe über ein Merkmal der
Dienstleistungen der Beklagten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG.
dd) Die Benutzung der Kollisionszeichen durch die Beklagte verstößt auch nicht gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG.
(1) Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer
Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel
nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach verpflichtet dies den Dritten, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer
Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 24 - Gerolsteiner Brunnen; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, GRUR 2007, 971 Tz. 33 und 35 - Céline). Dies
erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Tz.
82 und 84 - Anheuser Busch; BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz), die Sache der nationalen Gerichte ist
(EuGH, Urt. v. 17.3.2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Tz. 52 - Gillette). Diese gebotene umfassende Beurteilung aller Umstände ergibt
vorliegend, dass die Benutzung der angegriffenen Zeichen durch die Beklagte nicht unlauter ist.
(2) Der Senat hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke und den beanstandeten Zeichen der Beklagten eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr.
2 MarkenG besteht. Zugunsten der Klägerin ist deshalb bei der gebotenen Gesamtabwägung vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Ein
erheblicher Teil des Publikums wird danach eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen der Parteien herstellen, was der Beklagten hätte bewusst sein
müssen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme eines Verstoßes gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, weil die
Schutzschranke des § 23 MarkenG ansonsten leerliefe (vgl. EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2007, 971 Tz. 36 - Céline; BGH,
Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten).
Der Annahme eines Verstoßes gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel steht im Streitfall der Umstand entgegen, dass die
Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Bundespost, als früheres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in Deutschland betraut
war und seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen auch für private Anbieter in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts ein besonderes
Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung des die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Wortes ‚POST' zur Kennzeichnung ihrer
Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Beschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke würden die erst später auf den Markt eintretenden
privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung des Wortes ‚POST' ausgeschlossen und ausschließlich auf andere (Fantasie-)Bezeichnungen
verwiesen. Da Art. 6 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der
Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs
spielen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509 Tz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, GRUR 2008, 503
Tz. 45 - adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf einem bisher durch Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten, die Benutzung eines beschreibenden
Begriffs wie ‚POST' auch dann zu gestatten, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der gleichlautenden, für die Rechtsnachfolgerin des bisherigen
Monopolunternehmens eingetragenen bekannten Wortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke ein. Diese
Beschränkung ist wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall aber im Kern bereits dadurch angelegt, dass eine beschreibende
Angabe als Marke verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer
Dienstleistungen und ihres Unternehmens nicht zwingend auf den Begriff ‚POST' angewiesen ist, sondern auch andere Bezeichnungen wählen könnte. Die
Beschränkung des Schutzumfangs ist allerdings auf ein angemessenes Maß dadurch zu verringern, dass die neu hinzutretenden Wettbewerber sich durch
Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen müssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Markeninhaberin
(Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungsgefahr erhöhen dürfen.
Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte mit den angegriffenen Zeichen, die den Zusatz ‚City' und ‚CITY CP' enthalten, einen ausreichenden Abstand zu der
Klagemarke gewahrt, um nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zu verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich
weitergehend an die Kennzeichen der Klägerin angelehnt hat, bestehen nicht.
c) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht auf den Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG
stützen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Klagemarke die Voraussetzungen einer bekannten Marke erfüllt
(hierzu näher Büscher, FS Ullmann, 2006, S. 129, 140 f.).
Die Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Insoweit
gelten dieselben Erwägungen (II 1 b dd), die der Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen (vgl. BGH, Urt.
v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 = WRP 1999, 931 - BIG PACK).
d) Die weiteren Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Einwilligung in die Löschung der Marke und des Unternehmenskennzeichens der Beklagten (§
14 Abs. 2, 5 und 6, § 19 MarkenG, § 242 BGB) bestehen ebenfalls nicht, weil die Klagemarke nicht verletzt worden ist.
2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Klage auf das Unternehmenskennzeichen ‚Deutsche Post AG' und das Firmenschlagwort
‚POST' der vollständigen Firmenbezeichnung gestützt hat.
a) Zugunsten der Klägerin kann eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen unterstellt werden.
Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Bezeichnungen ‚Deutsche Post AG' und ‚Post' die Voraussetzungen erfüllen, die an ein bekanntes
Unternehmenskennzeichen nach § 15 Abs. 3 MarkenG zu stellen sind.
b) Den aus § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG abgeleiteten Ansprüchen wegen Verwechslungsgefahr steht jedoch die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG
entgegen. Hierfür sind dieselben Erwägungen maßgeblich, die zum Ausschluss der markenrechtlichen Ansprüche nach § 23 Nr. 2 MarkenG geführt haben.
c) Die aus dem Schutz des bekannten Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 3 MarkenG hergeleiteten Ansprüche sind nicht gegeben, weil die Beklagte
die Kollisionszeichen nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise verwendet hat. Insoweit gilt nichts anderes als das zum Schutz der Marke ‚POST'
der Klägerin Ausgeführte. ..." (BGH, Urteil vom 05.06.2008 - I ZR 108/05).
***
In die Beurteilung der Frage, ob eine angegriffene dreidimensionale Aufmachung markenmäßig benutzt wird, ist auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke
mit einzubeziehen. Eine Produktpalette kann als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung über
wettbewerbliche Eigenart verfügen. Zur Herkunftstäuschung bei einem aus mehreren Produkten zusammengesetzten Angebot (hier: Koffer mit
Kosmetikartikeln; BGH, Urt. v. 30. April 2008 - I ZR 123/05 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a).
Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags
notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des
Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist. Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer
Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte
Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt
(hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast
seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will. Das
Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende
Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt (BGH, Urteil 30.04.2008 - I ZR
73/05 zu MarkenG § 14 Abs. 2 und 5; TMG § 10 Satz 1).
Ein Zeichen kann durch die Benutzung als Bestandteil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit einer anderen Marke eigenständige
Unterscheidungskraft erlangen, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise infolge dieser Benutzung die nur durch den fraglichen Bestandteil gekennzeichnete
Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend verstehen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden (im
Anschluss an EuGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 30 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars). Für den Nachweis einer
solchen durch Benutzung als Bestandteil eines komplexen Zeichens erworbenen eigenständigen Unterscheidungskraft des fraglichen Bestandteils reicht es nicht
aus, lediglich die Benutzung des Gesamtzeichens zu belegen (BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - I ZB 24/05 zu MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3).
Der Parallelimporteur darf, wenn er für den Vertrieb des importierten Arzneimittels zulässigerweise eine neue Verpackung herstellt, sowohl die im
Ausfuhrmitgliedstaat benutzte Originalbezeichnung des Arzneimittels wieder anbringen als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arzneimittel im
Ausland in den Verkehr gebracht worden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wiederanbringung der geschützten Kennzeichen erforderlich ist, um die
Verkehrsfähigkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen (BGH, Urteil 13.12.2007 - I ZR 89/05 zu MarkenG § 14 Abs. 2, § 24;
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 13 Abs. 1 und 2).
Beanstandet der Markeninhaber gegenüber dem Parallelimporteur auf dessen Vorabunterrichtung das beabsichtigte Umverpacken des parallel importierten
Arzneimittels nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann ein Schadensersatzanspruch des Markeninhabers nach § 14 Abs. 6 MarkenG, der auf
einen bislang nicht geltend gemachten Aspekt gestützt wird, für den jeweiligen Zeitraum, für den das angegriffene Verhalten zunächst unbeanstandet geblieben
ist, wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, ohne dass es darauf ankommt, ob auch der Unterlassungsanspruch verwirkt ist
(BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 24/05 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6, § 24; EG Art. 28, 30; BGB § 242).
Eine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungs-kräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen
zusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, wenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende
Kennzeichnungs-kraft erlangt hat; ein für die Eintragung der Form als im Verkehr durchgesetzte Marke nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügender
Kennzeichnungsgrad ist dafür nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - I ZR 18/05 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2).
Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete
Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser
Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne führen (BGH, Urteil vom 28.06.2007 - I ZR 132/04).
Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen
will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen (BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 6/05 zu MarkenG § 4
Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2).
Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der
Verpackungen der Klägerin übernommen hat. Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht
durchschnittliche Warenähnlichkeit (BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 94/04).
Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische
Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt (zu MarkenG § 15). Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung
im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem
Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus
beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; BGH, Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 137/04 zu MarkenG § 14 Abs.
2 Nr. 2, § 15 Abs. 2).
Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich
nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 -
Gaby). Ein Lizenznehmer, der gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG der Verletzungsklage des Lizenzgebers beitritt, erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenossen.
Dem Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu (BGH, Urteil vom 19.07.2007 - I ZR
93/04 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 30).
Unterrichtet der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels, so wird dadurch ein gesetzliches
Schuldver-hältnis begründet, das den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Beanstandet der Markeninhaber das beabsichtigte Umverpacken in der
an-gezeigten Form in einem angemessenen Zeitraum nach der Vorabunterrich-tung nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann er treuwid-rig
handeln (§ 242 BGB), wenn er später Ansprüche aus seiner Marke gegen den Parallelimporteur auf einen bislang nicht gerügten tatsächlichen oder rechtlichen
Aspekt stützt (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 147/04 zu MarkenG § 14 Abs. 2, § 24; BGB § 242 - Aspirin II).
Auch die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke
gekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche - unabhängig vom Bestimmungsland der im Durchfuhrverkehr
befindlichen Waren - keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex
Holdings/ Diesel; BGH, Urt. v. 21. März 2007 - I ZR 66/04 zu MarkenG § 14 Abs. 2 und 3).
Bei der Beurteilung, ob die Form einer zum Verzehr bestimmten Ware (hier: Praline) markenmäßig benutzt wird, sind auch die Umstände zu berücksichtigen,
unter denen die Verbraucher die Gestaltung der Ware als solcher wahrnehmen. Eine markenmäßige Benutzung kann auch gegeben sein, wenn die Ware nur
verpackt vertrieben wird und die Verbraucher ihre Form erst im Stadium des Verbrauchs wahrnehmen können. Der Grad der Kennzeichnungskraft einer
dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet.
Dies wird allerdings umso weniger der Fall sein, je stärker die beanstandete Warenform von der geschützten Marke abweicht. Die Eintragung einer Marke als
durchgesetztes Zeichen bedeutet nicht, dass der Marke im Verletzungsverfahren in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen
ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf.
Dementsprechend hat der Verletzungsrichter auch den Grad der Kennzeichnungskraft als durchgesetzt eingetragener Marken im Verletzungsverfahren
selbständig zu bestimmen. Allerdings kann bei diesen regelmäßig von einer - mindestens - durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Bei
der Ermittlung, inwieweit eine Warenform Herkunftshinweisfunktion hat, ist zwischen der Bekanntheit des Produkts als solchem und der
Herkunftshinweisfunktion seiner Form zu unterscheiden. Bei der Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen einer dreidimensionalen Marke und einer
markenmäßig benutzten Warenform besteht, ist nicht zu berücksichtigen, ob die Verwechslungsgefahr durch die Verpackung und deren Kennzeichnung
ausgeschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 25.01.2007 - I ZR 22/04 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2).
Eine Beweisregel, nach der die Voraussetzungen der Erschöpfung des Rechts aus der Marke grundsätzlich von dem vom Markeninhaber belangten Dritten, der
sich auf die Erschöpfung beruft, zu beweisen sind, da diese eine Einwendung darstellt, ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Art. 5 und 7 Erste
Richtlinie 89/104 des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 geänderten Fassung, vereinbar. Die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 und 30 EG verankerten
Schutzes des freien Warenverkehrs können jedoch eine Modifizierung dieser Beweisregel gebieten. So obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er
seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich
von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann,
dass eine
tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat. Gelingt dem Markeninhaber dieser
Nachweis, obliegt es wiederum dem Dritten, nachzuweisen, dass der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Waren im Europäischen Wirtschaftsraum
zugestimmt hat (EuGH, Urteil vom 08.04.2003 - Rs C-244/00, WRP 2003, 623).
***
Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck ei-ner aus einer Form, einer Farbe, Wort- und Bildbestandteilen sowie sonsti-gen
Ausstattungselementen zusammengesetzten dreidimensionalen Marke unabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung dieser Elemente regelmäßig
durch den Wortbestandteil bestimmt wird. Form und Farbe einer derart zusammengesetzten Marke kann bei einer (durch Benutzung) gesteigerten
Kennzeichnungskraft eine den Gesamtein-druck (mit)bestimmende Bedeutung zukommen (BGH, Urteil vom 26.10.2006 - I ZR 37/04 - zu
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b - Lindt-Hase).
Wird die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie zur Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall
lediglich für diesen Teil als eingetragen. Gibt es für die mit der Marke versehenen Arzneimittel verschiedener Anwendungsgebiete keinen gemeinsamen
speziellen Begriff, kommt für die Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall nur das jeweilige Mittel mit seinem Anwendungsbereich in Betracht.
Unerheblich ist, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste (BGH, Urteil vom 29.06.2006 - I ZR 110/03 zu MarkenG § 14 Abs.
2 Nr. 2, § 25 Abs. 2).
Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes aus einer IR-Marke gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich
zuständig. Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit (BGH, Urteil vom 30.03.2006 - I ZR 96/03 zu EuGVÜ Art. 16 Nr. 4 (jetzt:
Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4); MarkenG § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2).
Die Verkehrskreise, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden, gehören auch dann regelmäßig zu dem von der Marke angesprochenen
Publikum, wenn sie selbst nicht unmittelbar über die Nachfrage entscheiden. Bleibt für den Benutzer eines Waschraums das auf einer Flasche mit
Reinigungsmittel angebrachte Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar, auch wenn die Flasche in einen Metallspender eingesetzt ist, kann nicht ohne weiteres
davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in der Marke auf dem Spender einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Reinigungsmittels sieht
(Abgrenzung zu BGHZ 100, 51 - Handtuchspender; BGH, Urt. v. 16.03.2006 - I ZR 51/03 zu MarkenG § 14 Abs. 2).
Berechnet der Markeninhaber den durch eine Verletzung seiner Marke ent-standenen Schaden nach dem vom Verletzer erzielten Gewinn, besteht der Schaden
nur in dem Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung seines Schutzrechts beruht. Kennzeichnet der Verletzer seine Waren zugleich mit seiner Marke,
kann in einem solchen Fall der Mindestschaden in Form einer Quote des Verletzergewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden. Kommt für die Ermittlung des
Schadens eine Schätzung in Betracht, ist der Verletzer nicht verpflichtet, über Einzelheiten seiner Kalkulation Auskunft zu erteilen, da die Schätzung auch auf
der Grundlage der Umsätze und gegebe-nenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann. Eine Anwendung der Grundsätze der
Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) ist im Kennzeichenrecht nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 06.10.2005 - I ZR 322/02 zu MarkenG §
14 Abs. 6).
Der Verkehr hat keinen Anlass, die u.a. für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung eingetragene Marke "medAS" zergliedert wie
"med" "AS" auszusprechen und in einem sich hieraus ergebenden Sinn zu verstehen (BGH, Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 184/01, NJW-RR 2004, 548).
Aus der Tatsache, dass eine Dienstleistung elektronisch gestützt erbracht wird, folgert der Verkehr nicht, dass mit dem Angebot der Dienstleistung zugleich die
Software beworben und mit der Bezeichnung der Dienstleistung auch die genutzte Software benannt wird. Ist dem Verkehr bekannt, dass die Vielfalt der
Einsatzmöglichkeiten von softwaregestützten Rechnern auf der einen Seite und die Komplexität der Entwicklung von Betriebs- und Anwendersoftware auf der
anderen Seite eine Arbeitsteilung zwischen Softwareunternehmen und dem sonstigen Dienstleistungs- und Handelsverkehr nach sich ziehen, liegt grundsätzlich
die Annahme fern, das Publikum könnte glauben, die betreffende Software und die Dienstleistung stammten aus demselben oder aus wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen.Zur Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und Finanzdienstleistung (BGH, Urteil vom 13.11.2003 - I ZR
103/01, NJW-RR 2004, 765).
Die Vorschrift des § 14 II Nr. 3 MarkenG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen innerhalb
des Ähnlichkeitsbereichs der Waren oder Dienstleistungen, für die sie Schutz genießt, benutzt wird (BGH, Urteil vom 30.10.2003 - I ZR 236/97, NJW 2004, 600).
Bei einer Farbmarke kann eine Markenidentität nur bei völliger Farbidentität angenommen werden. Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die
Verwendung der Farbe in einer Werbeanzeige nur dann verletzt werden, wenn der Verkehr darin auch unter Berücksichtigung der sonstigen Elemente der
Anzeige einen Herkunftshinweis sieht. Je höher der durch Benutzung erworbene Grad der Kennzeichnungskraft der Farbmarke ist, um so eher wird die
Verwendung der Farbe in einer Anzeige als Herkunftshinweis verstanden und ihr auch eine selbstständig kennzeichnende Funktion beigemessen werden (BGH,
Urteil vom 04.09.2003 - I ZR 23/01, NJW-RR 2004, 251).
Eine kennzeichenmäßige Benutzung einer Farbe in einer Werbeanzeige kann nicht immer schon dann angenommen werden, wenn die Farbe blickfangartig
verwendet wird (BGH, Urteil vom 04.09.2003 - I ZR 44/01, MDR 2004, 287).
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts an einer Marke oder unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung des Rechts an einem Unternehmenskennzeichen kann dem Verständnis des Verkehrs, die angegriffene Bezeichnung sei ein Personenname,
unterschiedliche Bedeutung zukommen (BGH, Urteil vom 28.08.2003 - I ZR 9/01, NJW-RR 2003, 1546)
Aus Rechtsgründen kann die Verwechslungsgefahr zwischen einer an eine freihaltungsbedürftige Sachangabe angelehnten Klagemarke und der als Marke
benutzten Sachangabe selbst zu verneinen sein (BGH, Urteil vom 20.03.2003 - I ZR 60/01, NJW-RR 2003, 1483)
Stimmen einzelne Bestandteile von zwei sich gegenüberstehenden Zeichen überein, ist nach dem Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens zu beurteilen, ob
dieser Bestandteil das Zeichen prägt. Besteht das Klagezeichen nur aus dem übereinstimmenden Teil, ist für die Frage, ob dieser Bestandteil das angegriffene
Zeichen prägt, auch eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13.03.2003 - I ZR 122/00,
NJW 2003, 3562).
Die Benutzung eines Zeichens i.S. von § 14 II Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass es im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der
Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Für die Beanspruchung des Schutzes einer
Etablissementbezeichnung als eine besondere Geschäftsbezeichnung mit begrenztem örtlichen Schutzbereich (hier: Festspielhaus) muss es sich entweder um
eine unterscheidungskräftige Bezeichnung handeln, die ihrer Natur nach geeignet ist, für den Verkehr wie ein Name zu wirken, oder um eine Bezeichnung, die
Verkehrsgeltung genießt (BGH, Urteil vom 30.01.2003 - I ZR 136/99, GRUR 2003, 792).
Die Formgestaltung einer Ware wird vom Verkehr regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auf-gefasst, weil es
dabei zunächst um die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Verkehr auf Grund der
Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet geneigt ist, auch einzelnen Formelementen in einer Gesamtaufmachung eine eigenständige
Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen. Der Schutz des Markenrechts richtet sich auch bei einer dreidimensionalen Marke gegen die Beeinträchtigung der
Herkunftsfunktion der Marke, nicht gegen die Übernahme ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren (BGH, Urteil vom 05.12.2002
- I ZR 91/00, WRP 2003, 521).
Ist der Verkehr nicht daran gewöhnt, in der Verwendung einer bestimmten Verpackungsform für bestimmte Waren einen Herkunftshinweis zu sehen, weil er in
der Warenverpackung eine funktionelle oder ästhetische Gestaltung erblickt, gilt auch bei einer dreidimensionalen Marke der Erfahrungssatz, dass sich der
Verkehr bei einer zusammengesetzten Bezeichnung eher an den Wortbestandteilen als an sonstigen Gestaltungselementen orientiert (BGH, Urteil vom
28.11.2002 - I ZR 204/00, WRP 2003, 889).
Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen einer Formmarke und einer dreidimensionalen Warenform ist unabhängig von der
geschmacksmusterrechtlichen Eigentümlichkeit sowohl der Formmarke als auch der angegriffenen Warenform; eine Warenform kann eigentümlich i.S. des § 1
II GeschmMG sein und gleichwohl dem Benutzungsverbot des § 14 II Nr. 2 MarkenG unterliegen (BGH, Urteil vom 31.10.2002 - I ZR 138/00, WRP 2003, 751).
Es entspricht einem in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz, dass in einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke ein Bestandteil,
der zugleich ein bekanntes oder als solches erkennbares Unternehmenskennzeichen oder ein Stammbestandteil einer Zeichenserie ist, im allgemeinen in der
Bedeutung für den Gesamteindruck der Marke zurücktritt, weil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeichnung in den anderen Bestandteilen der
Kennzeichnung erblickt. Dies besagt indessen nicht, dass nicht auf Grund der erforderlichen Heranziehung aller Umstände die tatrichterliche Würdigung im
Einzelfall zu einem von diesen Erfahrungssätzen abweichenden Ergebnis führen kann. - ASTRA/ESTRA- PUREN (BGH, Urteil vom 20.12.2001 - I ZR 78/99,
WRP 2002, 326).
Von der Benutzung einer Bezeichnung als Marke, nämlich als Unterscheidungsmittel gegenüber Waren anderer Unternehmen, kann nicht ausgegangen werden,
wenn es sich bei der Bezeichnung um eine beschreibende Angabe (hier: Frühstücks-Trank) handelt, die vom angesprochenen Verkehr, also von dem
angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, nur als solche und nicht als Herkunftshinweis
verstanden wird. - Frühstücksdrink II (BGH, Urteil vom 20.12.2001 - I ZR 135/99, MDR 2002, 1264).
Wird eine Ausstattung (Flaschenetikett) insgesamt als Markenverletzung angegriffen, ist die Prüfung der Frage, ob eine Benutzung als Marke, nämlich als
Unterscheidungsmittel gegenüber den Waren anderer Unternehmen, vorliegt, grundsätzlich auf die Ausstattung als solche und nicht auf einzelne Elemente zu
beziehen. - Frühstücks-Drink I (BGH, Urteil vom 20.12.2001 - I ZR 60/99, WRP 2002, 982).
Die Benutzung eines Zeichens i.S. von § 14 II Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass es im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der
Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient.- Festspielhaus (BGH, Urteil vom 06.12.2001 - I ZR 136/99, MDR
2002, 1264).
Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der
Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 II Nr. 3 bzw. § 15 III MarkenG. - shell.de (BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99, MDR 2002, 835).
Der Gesamteindruck einer komplexen, aus graphischen Elementen und Wortbestandteilen bestehenden Marke für Bier, die eine in Deutschland als solche
unbekannte, aber als Familiennamen erkennbare Unternehmensbezeichnung enthält, wird angesichts der Bezeichnungsgewohnheiten für Bier, bei denen die
Angabe der jeweiligen Brauerei für den verständigen Durchschnittsverbraucher im Vordergrund steht, regelmäßig durch die Unternehmensangabe mitgeprägt.-
(Bit/Bud) (BGH, Urteil vom 26.04.2001 - I ZR 212/98, WRP 2001, 1320).
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer angegriffenen konkreten Ausstattung ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung eines Zeichens durch die
Verwendung eines weiteren Zeichens überlagert wird, was zur Folge haben kann, dass ungeachtet einer bestehenden Identität oder Ähnlichkeit des einen
Bestandteils mit der Klagemarke auf Grund der zusätzlichen Kennzeichnung das auf diese Weise entstandenen zusammengesetzte Zeichen vom Schutzbereich
des Klagezeichens nicht mehr erfasst wird. In derartigen Fällen kommt es maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung vom angesprochenen Verkehr wie bei einem
Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine
eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen. - Marlboro-Dach (BGH, Urteil vom
05.04.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171).
Besteht die Übung, als Titel für eine bestimmte Werkkategorie (hier: Nachrichtensendungen im Fernsehen) eine nur wenig unterscheidungskräftige
Bezeichnung zu wählen, die über den Charakter der Sendung Auskunft gibt, ist bei der Bemessung des Schutzumfangs solcher Werktitel oder entsprechender
Marken - mögen sie auch durchgesetzt, bekannt oder sogar berühmt sein - das schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu berücksichtigen, für ihre Werke
oder Leistungen ebenfalls eine "sprechende" Kennzeichnung zu wählen. Im Anwendungsbereich des § 14 II Nr. 2 und des § 15 II MarkenG geschieht dies
durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals der Verwechslungsgefahr sowie durch § 23 Nr. 2 MarkenG; bei bekannten Werktiteln oder Marken kann
ein solches berechtigtes Interesse dazu führen, daß das Merkmal "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" zu verneinen ist. - Tagesschau (BGH,
Urteil vom 01.03.2001 - I ZR 211/98, NJW 2002, 372).
Von einem Fehlen jeglicher Warenähnlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn angesichts des Abstands der Waren voneinander trotz Identität oder großer
Ähnlichkeit der Marken und trotz besonders hoher Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vornherein
ausgeschlossen ist. Wein und Mineralwasser sind ähnliche Waren, auch wenn sie im Allgemeinen aus verschiedenen Betrieben - Weinbau- und
Mineralbrunnenbetrieben - stammen. -EVIAN/REVIAN (BGH, Urteil vom 16.11.2000 - I ZR 34/98, NJW-RR 2001, 827).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen ist nicht auf die Verkehrsvorstellung über die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen abzustellen,
sondern in erster Linie auf die Vorstellung des Verkehrs über Art und Zweck der Dienstleistung, d. h. den Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung.
Orientiert sich auf einem Dienstleistungsbereich (hier: Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder
drahtgebundene Netze, Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion) der Verkehr bei aus einem bekannten Unternehmenskennzeichen und einer weiteren
Bezeichnung zusammengesetzten Marken erfahrungsgemäß nicht an der Unternehmensbezeichnung, sondern an dem weiteren Bestandteil, ist von der Prägung
des Gesamteindrucks derartiger Marken durch diese eigentliche Dienstleistungsbezeichnung auszugehen. - Wintergarten (BGH, Urteil vom 21.09.2000 - I ZR
143/98, NJW-RR 2001, 1192).
Zwischen einer zweidimensionalen Wort-/Bildmarke und einer dreidimensionalen Aufmachung kann eine Verwechslungsgefahr bestehen. Bei der Beurteilung
des Gesamteindrucks einer Marke als Voraussetzung für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 14 II Nr. 2 MarkenG ist auf einen durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständlichen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistung anzustellen (im Anschluss an
EuGH, GRUR Int. 1999, 734 [736 Rdnr. 26] = WRP 1999, 806 - Lloyd). Die Betrachtungsweise des flüchtigen Verkehrs ist bei der Beurteilung des
Gesamteindrucks eines Zeichens auch insoweit nicht maßgebend, als noch die Vorschriften des Warenzeichengesetzes anzuwenden sind (Bestätigung von
BGH, NJW-RR 1998, 1575 = LM H. 2/1999 § 31 WZG Nr. 125 = GRUR 1998, 942 = WRP 1998, 990 - Alka-Seltzer). - Attache/Tisserand (BGH, Urteil vom
13.01.2000 - I ZR 223/97, NJW-RR 2000, 856).
Da bei einem auf § 14 II Nr. 3 MarkenG gestützten Anspruch die bei Bejahung der Voraussetzungen des § 23 MarkenG maßgeblichen Gründe in der Regel
bereits zwingend zur Verneinung des in der Anspruchsgrundlage genannten Erfordernisses führen müssen, wonach die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der
bekannten Marke nicht "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" erfolgen darf, kommt der Regelung des § 23 MarkenG grundsätzlich keine
eigenständige Bedeutung gegenüber dem erweiterten Schutz bekannter Kennzeichen zu. - BIG PACK (BGH, Urteil vom 14.01.1999 - I ZR 149/96, MDR 1999,
1399).
Bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens ist, wie bei der Prüfung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr, die
Wechselwirkung von Waren- und Markenidentität oder -ähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke, diese allerdings im Sinn der
Kennzeichnungskraft des in Frage stehenden Stammbestandteils, zu beurteilen. - Cefallone (BGH, Urteil vom 29.10.1998 - I ZR 125/96, WRP 1999, 530).
Die am Tag der Herstellung der Einheit Deutschlands gewährte Frist von fünf Jahren zur Benutzung einer mit Wirkung für die Deutsche Demokratische
Republik international registrierten Marke gilt auch, wenn die Ursprungsmarke beim Deutschen Patentamt eingetragen und der Einrede der Löschungsreife
wegen mangelnder Benutzung ausgesetzt ist. - DRIBECK´s LIGHT (BGH, Urteil vom 02.07.1998 - I ZR 273/95, WRP 1998, 1006).
Die Regelung zum Schutz bekannter Marken und Unternehmenskennzeichnungen ist an die Stelle des bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten
Schutzes getreten und läßt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 I BGB grundsätzlich keinen Raum.
Zum Schutz der bekannten Bezeichnungen einer Produktserie, die durch die Kombination des Bestandteils "Mc" oder "Mac" mit Gattungsbegriffen gebildet
werden, vor rufschädigender Verwendung von nach demselben Prinzip gebildeten Bezeichnungen außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs. - MAC Dog
(BGH, Urteil vom 30.04.1998 - I ZR 268/95, MDR 1999, 433).
Eine Privatperson, welche sich mit einer veränderten Markenware kleidet, verletzt in rechtlich relevanter Weise weder die Marke noch den berühmten Namen
des Markeninhabers (BGH, Urteil vom 12.02.1998 - I ZR 241/95, MDR 1998, 1112).
Wer eine Marke mit einem Namen als Bestandteil erwirbt, erhält - ohne die Einräumung einer weitergehenden Befugnis - nicht das Recht zur Namensführung -
J. C. Winter (BGH, Urteil vom 08.02.1996 - I ZR 216/93, MDR 1996, 705).
Der Wiederverkauf umgefärbter gebrauchter Jeans kann ein rechtswidriger Eingriff in die Herkunfts- und Garantiefunktion des Zeichens sein. - Gefärbte Levi's
Jeans (BGH, Urteil vom 14.12.1995 - I ZR 210/93, MDR 1996, 599).
Die Ersetzung des im bisherigen Warenzeichenrecht angewandten "statischen" Warengleichartigkeitsbegriff durch eine in Wechselbeziehung zur
Markenähnlichkeit gesetzte "Ähnlichkeit" der Waren (§ 14 II Nr. 2 MarkenG) macht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes an (1.1.1995) eine
grundsätzlich Änderung der bisherigen Beurteilung des Begriffs der Warengleichartigkeit erforderlich. - Oxygenol II. Der dem Art. 4 I lit. b und Art. 5 I lit. b
der Markenrechtslinie vom 21.12.1988 (89/104, GRURInt 1989, 294) entnommene Begriff der "Ähnlichkeit der Waren stellt einen neuen und eigenständigen
Rechtsbegriff dar. - Oxygenol II (BGH, Urteil vom 15.12.1994 - I ZR 121/92, MDR 1995, 816).
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Ein Händler (Merchant) ist für die von seinem Werbepartner (Affiliate) begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mitverantwortlich. Dies ist unabhängig
davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der
Merchant hiervon Kenntnis hatte oder nicht. Die Mitstörerhaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogramms
ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm
teilnehmenden Affiliates (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2006 - 6 U 200/05).
Die (geplante) Nutzung der Internetadresse „investment.de" als Portal mit - auch eigenen - Finanzdienstleistungsinformationen sowie der Vermittlung von
Investmentmöglichkeiten hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer für „Telekommunikation" geschützten Marke. Der Umstand, dass die genannte
Internetadresse nur mit Hilfe der modernen „Telekommunikations" - Mittel aufgesucht werden kann, bleibt insoweit außer Betracht (Bestätigung von OLG
Hamburg, MMR 2002, 682 [683]). Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ist ein „sonstiges Recht" i. S. des § 823 I BGB, mit dem die Löschung eines zu
Unrecht erfolgten Dispute-Eintrags verlangt werden kann (OLG Köln, Urteil vom 17.03.2006 - 6 U 163/05, GRUR-RR 2006, 267).
Die Inhaberin der deutschen Wortmarke EVIAN für Mineralwasser kann von den ehemaligen Verwenderinnen des Zeichens REVIAN für Wein gem. § 14 II
Nr. 2, V MarkenG auch die Unterlassung der Verwendung des Zeichens REVIAN's für Wein verlangen (Fortführung von BGH, GRUR 2001, 507; Senat,
GRUR-RR 2003, 139; s. auch BVerfG, GRUR 2005, 52). Der Senat hält an der Auffassung fest, dass die Kriterien der Warenähnlichkeit durch die
Rechtsprechung des EuGH ausreichend geklärt sind. Der Senat sieht sich auch durch die Entscheidung des BVerfG in GRUR 2005, 52 nicht in seinem
Vorlagerecht nach Art. 234 EG beschränkt. Das nationale Gericht, das über die Verletzung einer nationalen Marke durch ein im Inland verwendetes Zeichen zu
entscheiden hat, ist nicht an Entscheidungen der Europäischen Ämter und Gerichte im noch laufenden Eintragungsverfahren einer mit dem Verletzungszeichen
identischen Gemeinschaftsmarke gebunden. Es besteht insoweit auch keine Veranlassung für eine Vorlage an den EuGH oder für eine Aussetzung des
Verfahrens nach § 148 ZPO. Wenn der Schadensersatzanspruch wegen einer Markenverletzung verjährt ist, kann noch ein unverjährter Bereicherungsanspruch
auf Bezahlung einer angemessenen Lizenzgebühr bestehen. Dieser kann ebenso wie ein Schadensersatzanspruch im Verletzungsprozess dem Grunde nach
festgestellt werden (OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2006 - 5 U 1/05, GRUR-RR 2006, 219).
Werden Zigaretten in mit der Bezeichnung „Calumé" und weiteren Angaben versehenen Packungen in verschiedenen Farben angeboten, die sich von einer
viereckigen Zigarettenpackung nur durch leicht abgeschrägte Ecken unterscheiden, misst der Verkehr dieser Formgestaltung keine herkunftshinweisende
Bedeutung bei. Zwischen einer u.a. für Zigaretten eingetragenen Formmarke, die eine neutrale Packungsform mit abgeschrägten Ecken schützt (so genannte
"Prismenpackung"), und den für die Zigaretten "Calumé" verwendeten Packungen besteht keine Verwechslungsgefahr (OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2006
- 5 U 5/05, GRUR-RR 2006, 321).
Die schmal-längliche, im Querschnitt halbrunde Form des „Duplo" -Schokoladenriegels ist dem Verkehr auf Grund langjähriger und intensiver Benutzung als
Hinweis auf dessen Hersteller bekannt geworden. Wie der mit hohem Aufwand beworbene Slogan „Die längste Praline der Welt" indiziert, weckt
Herkunftsvorstellungen bereits die Grundform des Riegels und nicht erst der Riegel mit seiner einer Baumrinde nachempfundenen Oberflächenstruktur. Bei
dreidimensionalen Marken, die die äußere Form eines unverpackten Lebensmittels originalgetreu wiedergeben, verbietet sich eine Trennung zwischen nur auf
das Produkt oder nur auf die Marke bezogenen Verkehrsvorstellungen. Eine Schokolade, deren Riegelform nur bei einem unmittelbaren Vergleich der
nebeneinander liegenden Produkte von der Form des „Duplo-Riegels" unterschieden werden kann, wird markenmäßig und in verwechslungsfähiger Weise
benutzt (OLG Köln, Urteil vom 03.03.2006 - 6 W 5/06, GRUR-RR 2006, 325).
Wer eine Domain zur Weiterleitung auf eine andere Domain, auf der sie Waren anbietet, verwendet, nutzt diese Domain markenmäßig, ohne dass es darauf
ankommt, ob die Verknüpfung über einen Link oder mit Hilfe des HTML Befehls „Refresh" hergestellt worden ist. Zwischen für Reinigungsarbeiten
verwendbaren chemischen Substanzen einerseits sowie Chemikalien und Reagenzien andererseits besteht (schwach durchschnittliche) Warenähnlichkeit. Der
zeichenrechtliche Schutz geht „in seinem Anwendungsbereich" dem Namensrecht vor (zuletzt BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de). Danach kommen Ansprüche
aus § 12 BGB nur in Betracht, wenn der Schutzbereich des Kennzeichens nicht betroffen ist. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn es an Kennzeichnungskraft,
Zeichenähnlichkeit oder Warenähnlichkeit ganz fehlt. Liegen aber diese drei Parameter vor und führt deren Gesamtbetrachtung zur Verneinung der
Verwechslungsgefahr, so ist ein Rückgriff auf namensrechtliche Ansprüche nicht möglich. Eine unbefugte Namensanmaßung qua Bezeichnung einer
Internetadresse, die mit einem fremden Namen identisch ist, scheidet nicht nur dann grundsätzlich aus, wenn der Inhaber der Domain selbst Namensträger ist
(Fallkonstellation BGH, GRUR 2002, 62 [625]- shell.de), sondern auch, wenn er zugleich Inhaber einer gleichlautenden Marke ist (OLG Köln, Urteil vom
20.01.2006 - 6 U 146/05, NJW-RR 2006, 1699).
Die Verwendung bekannter Marken auf sog. Abi-T-Shirts in humorvoll-ironischer Weise kann je nach Art der konkreten Verwendung von der Kunstfreiheit
gem. Art.5 III GG gedeckt sein ( in Anknüpfung an BGH GRUR 05, 583 „Lila Postkarte"; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2006 - 5 W 1/06, GRUR-RR
2006, 231).
Die Verwechslungsgefahr i.S. von §§ 14 II Nr. 2, 15 II MarkenG wird bei einer Internetdomain, die zeichenähnlich mit der prioritätsälteren Klagemarke ist,
nicht dadurch aufgehoben, dass der das Internet nutzende Verbraucher bei der Wahrnehmung von Domains auf kleinste Unterschiede in der Schreibweise
achtet. Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird regelmäßig nicht durch den Inhalt der Internetseite beseitigt, deren Domainname mit der Klagemarke
zeichenähnlich ist. Der Umstand, dass der Inhaber der Klagemarke eine mit dieser gleichlautende Internetdomain besitzt, schließt nicht die
Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und dem zeichenähnlichen Domainnamen (Verletzungszeichen) aus. Ein nach § 53 III BRAO bestellter Vertreter ist
nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung zu offenbaren, dass er für einen anderen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt, wenn sich dieses aus
anderen, sich aus der Verfahrensakte ergebenden Umständen ergibt (Anschluss an BGH, NJW 1999, 365; OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005 - 5 U 36/05,
MMR 2006, 226).
Der Schutz einer auf Benutzung gestützten Formmarke muss von der Kombinationswirkung der Gesamtform ausgehen, wie sie dem angesprochenen Verkehr
gegenübertritt. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Zeichenähnlichkeit kann entfallen, wenn bei Übereinstimmung in einer originellen, aber auf den
Inhalt hinweisenden Behältnisform (gelbe Plastikzitrone für Zitronensaftkonzentrat) die Kollisionsaufmachungen sich in den auf einer Halskrause
aufgedruckten Wortzeichen unterscheiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2004 - 6 U 16/03, GRUR-RR 2004, 134).
Der Schutz einer Warenformmarke muss von der Kombinationswirkung, die sich aus der Eintragung ergibt (sitzender Schokoladenhase in Goldfolie mit
aufgedrucktem Wortzeichen) ausgehen. Bei Annahme einer herkunftshinweisenden Funktion auch der bloßen Form kann eine die Verwechslungsgefahr
begründende Zeichenähnlichkeit gleichwohl entfallen, wenn bei einer der typischen Grundform angenäherten Warenform die Kollisionsaufmachung sich in den
aufgedruckten Wortzeichen unterscheiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2004 - 6 U 10/03, GRUR-RR 2004, 136).
Zwischen der für bespielte Bild- und Tonträger eingetragenen, für "mystische" Musik benutzte Wortmarke "Omen" und dem Werktitel "Das Omen" eines
Tonträgers besteht unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr (KG, Urteil vom 23.01.2004 - 5 U 314/03, GRUR-RR 2004, 137).
***
Die Abbildung des Vereinslogos und anderer Vereinskennzeichen im Zusammenhang eines Gemäldes über ein Fußballspiel ist dann keine markenmäßige
Benutzung, wenn die Wiedergabe der Zeichen nur der Darstellung der künstlerisch leicht verfremdeten Realität dient und die Kennzeichen in das Gesamtbild
eingefügt und nicht blickfangmäßig hervorgehoben sind. Eine Markenverletzung scheidet in diesem Fall auch deshalb aus, weil der Maler sich auf die
grundgesetzlich geschützte Freiheit der Kunst berufen kann (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2007 - 2 a O 150/06 zu MarkenG § 14 II Nr. 2, V; GMV Art. 9
lit. b, 98; GG Art. 5 III, NJW-RR 2007, 920 f - Borussia Mönchengladbach).
Zwischen der Marke "CAT" und der Domainbezeichnung cat-ersatzteile.de besteht Verwechslungsgefahr. Die Benutzung eines Kennzeichens als Hinweis auf
die Bestimmung einer Ware ist notwendig i.S. von § 23 Nr. 3 MarkenG, wenn die Benutzung praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine
verständliche und vollstädige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware
zu erhalten. Erschöpfung i.S. von § 24 I MarkenG liegt nicht vor, wenn die Marke bzw. das mit ihr verwechslungsfähige Zeichen unberechtigt in der Werbung
in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Markeninhaber und dem Verwender des Zeichens in
der Form besteht, dass der Zeichenverwender dem Vertriebsnetz angehört (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2006 - 2a O 32/06; NJW-RR 2007, 617 ff).
Wird eine bekannte Marke der Stiftung Warentest in verfremdeter Weise auf T-Shirts so eingesetzt, dass der beabsichtigte satirische Sinn nur dadurch erreicht
wird, dass der Verkehr auf Grund der wörtlichen und grafischen Übereinstimmung mit der Marke eine gedankliche Verbindung zur Marke herstellt, so handelt
es sich um eine markenmäßige Verwendung. Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marken der Stiftung Warentest ist dann nicht
durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt, wenn es bei der "Parodie" um die Vermittlung einer gesellschaftspolitischen Botschaft geht. Bei der Abwägung zwischen
den Eigentumsrechten der Markeninhaberin und der Kunstfreiheit ist zu berücksichtigen, dass der Stiftungszweck die Markeninhaberin in ganz besonderer
Weise zu Neutralität, Sachkunde und Objektivität verpflichtet. Eine Vertretung politischer Interessen ist ihr ausdrücklich untersagt (LG Berlin, Urteil vom
07.07.06 - 96 O 42/06, NJW-RR 2007, 339 ff, zu MarkenG § 14 II Nr. 3; GG Art. 5 II, III).
Zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichen "yello" und "GoYellow" besteht Zeichenähnlichkeit, wobei im Hinblick auf die Identität der sich
gegenüberstehenden Dienstleistungen eine hohe Zeichenähnlichkeit nicht erforderlich ist. Die Waren/Dienstleistungen Strom und Online-Branchenverzeichnis
sind auch so benachbart, dass eine Rufübertragung stattfindet (LG München I, Urteil vom 31.05.2006 - 1 HK O 11526/05).
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§ 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die
geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die
geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes
2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in
unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
Leitsätze/Entscheidungen:
Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen
erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist. Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die
bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus. Eine markenmäßige Benutzung eines
Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen
Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4).
Das Interesse von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden Begriffs ist nicht bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft des
Klagekennzeichens, sondern bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals "ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" zu berücksichtigen. Die Marke "POST" ist für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens als glatt
beschreibender Begriff bei einem Durchsetzungsgrad von über 80% nicht überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Zwischen der Wortmarke "POST" und
einer Wort-/Bildmarke "OP OSTSEE-POST" besteht keine Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG. Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG
wegen kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr und Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 2 UWG im Hinblick
auf eine Verwechslungsgefahr mit einem Kennzeichen eines Mitbewerbers sind regelmäßig unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 02.04.2009 -
I ZR 78/06 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 3, § 23 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 2).
Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort „METRO") in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine
selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Produktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das
angegriffene Zeichen benutzt wird. Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter
dem Aspekt eines Serienzeichens ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst
und den mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie
ansieht. Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen kann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15
Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens
entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu
dem Händler (BGH, Urteil vom 05.02.2009 - I ZR 167/06 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 2 und Abs. 4).
Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als so genanntes Schlüsselwort (Keyword)
angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des
Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen"
eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird (BGH, Urteil vom
22.01.2009 - I ZR 30/07 zu MarkenG §§ 5 II, 15 II und IV).
Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de" registriert ist,
das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch
regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten
entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05
zu BGB § 12; MarkenG §§ 5, 15).
Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG
Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm
abgeleitete - für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende - Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen Verkehr
benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen. Zwischen dem Namensschlagwort "Haus und Grund" und der Firmenbezeichnung
"H. Haus + Grund e.K." besteht keine Verwechslungsgefahr (BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 158/05 zu MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4).
Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene vertritt, nimmt am geschäftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angehörenden
Landesverbände und Ortsvereine gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Beratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der
Landesverbände und Ortsvereine als eine Einheit darstellt. Bei der Prüfung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt, ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen - ähnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln - einen Herkunftshinweis,
auch wenn sie sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen. Ist das Namensschlagwort eines Verbands (hier: "Haus und Grund") als prägender Bestandteil
in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geographischer Zusatz (hier: H. ) eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne noch verstärken,
wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands (BGH, Urteil 31.07.2008 - I ZR 171/05 zu
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4).
Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom offiziellen Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere
Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die
Benutzung auch dem Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten
Organisation zuordnet (BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 21/06 zu MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4).
Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch
genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und
3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren
Zeichenrechts begründen (BGH, Urteil vom 13.03.2008 - I ZR 151/05 zu MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3).
Die Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens dient dazu, eine Monopolisierung
der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden. Im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich ebenfalls an die freizuhaltende Angabe
anlehnen und diese verfremden, ist der Schutzumfang nicht begrenzt. Bei einer Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme kommen die für den
Rechtsvorgänger abgelaufene Zeitdauer und der von diesem erworbene Besitzstand an einem Unternehmenskennzeichen dem Rechtsnachfolger auch dann
zugute, wenn er von der Möglichkeit der Fortführung der Firma des übernommenen Unternehmens keinen Gebrauch gemacht hat. Die Verwirkung beschränkt
sich auf die konkret beanstandete Zeichenform sowie auf geringfügige Abwandlungen, bei denen der Abstand gegenüber dem Klagezeichen gewahrt bleibt
(BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 162/05 zu MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 4; BGB § 242 Cc; UmwG § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 2).
Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische
Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt (zu MarkenG § 15). Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung
im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem
Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus
beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; BGH, Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 137/04 zu MarkenG § 14 Abs.
2 Nr. 2, § 15 Abs. 2).
Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit tätig ist, ist auf deren räumliches Tätigkeitsfeld
beschränkt. Die Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 MarkenG steht neben den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten auch den
berechtigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu. Berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienstleistungen
verwendet wird, sind nur diejenigen Personen und Unternehmen, die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet geschäftsansässig
sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen (BGH, Urteil vom 28.06.2007 - I ZR 49/04 zu Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4; Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3;
MarkenG §§ 5, 15 Abs. 2 und 4, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und 2).
Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar.
Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht
wahrnehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe -
bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine
Suchmaschine eingegeben worden ist (BGH, - Vers.- Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 zu MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4).
in Sachbuch und eine Broschüre über Telefontarife, die einer Zeitschrift beigefügt ist, weisen keine hinreichende Werknähe auf, auf Grund deren der Verkehr
auch bei Identität der Titel das eine Werk für das andere halten könnte. - Das Telefon-Sparbuch (BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 181/02, NJW 2005, 601).
Zwischen der für eine Computer-Software, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden können, verwendeten Bezeichnung SmartKey" und
der Bezeichnung KOBIL Smart Key" für eine Computer-Software zur Verwaltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln besteht keine
Verwechslungsgefahr (BGH, Urteil vom 27.04.2006 - I ZR 109/03, NJW-RR 2006, 982).
Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare
Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional
begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. 10. 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im
Anschluss an BGHZ 130, 134 - Altenburger Spielkartenfabrik). Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwendig dadurch
gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätigkeitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt verwendet, der
dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.1.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 -
soco.de; BGH, Urteil vom 23.06.2005 - I ZR 288/02, NJW-RR 2006, 412).
Gebäude werden regelmäßig vom Verkehr nur in ihrer technischen Funktion und ästhetischen Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft von Waren
oder Dienstleistungen wahrgenommen. Für eine vom Regelfall abweichende Verkehrsauffassung sind besondere Anhaltspunkte erforderlich. - Räucherkate.
Eine mit Benutzungsaufnahme geschützte besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens i.S. von § 5 II Satz 1 MarkenG muss über
Namensfunktion verfügen. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach §§ 5 II, 15 II MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der
kollidierenden Bezeichnung voraus (BGH, Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 177/02, NJW-RR 2005, 915 L).
In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, dass ein Unternehmen
diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte. Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den
Domainnamen weltonline.de" hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname im geschäftlichen
Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll (BGH, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 207/01, NJW 2005, 2315).
Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren im Revisionsurteil nach § 565 II ZPO
gebunden, wenn die der Prüfung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sich nicht verändert haben. Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer
Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens i.S. von § 5 II MarkenG zugute, wenn der
Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 66/02, NJW-RR 2005, 185).
Bei normaler Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist trotz Branchenidentität die Zeichenähnlichkeit zwischen "Telekom" und "01051 Telecom" zu gering,
um eine Verwechslungsgefahr i. S. von § 15 II MarkenG zu begründen (BGH, Urteil vom 27.11.2003 - I ZR 79/01, WRP 2004, 758).
Infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion gehen firmen- und markenmäßiger Gebrauch ineinander über. Eine
Unternehmensbezeichnung kann daher auch dadurch verletzt werden, dass sie von einem Dritten als Marke verwendet wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke
auch dadurch verletzt werden kann, dass ein Dritter, der ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet, sie als Bezeichnung seines Unternehmens verwendet.
Zwischen der geschäftlichen Bezeichnung "Leysieffer" für ein Confiseriegeschäft in einer norddeutschen Stadt und der Firma "Leysieffer & Co. Nachf." für
eine Weinhandlung in einer Weinbaugemeinde am Rhein, die ihren Wein über Handelsvertreter und über den Handel bundesweit absetzt, besteht keine
Verwechslungsgefahr (BGH, Urteil vom 09.10.2003 - I ZR 65/00, WRP 2004, 610).
Bei der Prüfung, ob eine Branchennähe der Tätigkeitsbereiche zweier Unternehmen besteht, ist darauf abzustellen, ob sich die Unternehmen auf dem Markt
auch tatsächlich begegnen können, also jedenfalls eine Überschreitung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben ist (BGH, Urteil vom
11.04.2002 - I ZR 185/99, MittdtPatA 2003, 71).
Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu
verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch
auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, dass es sich nicht um die
Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßgerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage. Kann der Inhaber eines
Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung des Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der
Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb
des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen
Branche - zu verwenden. Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn
treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner
Mandanten zu offenbaren (BGH, Urteil vom 11.04.2002 - I ZR 317/99, NJW 2002, 2096).
Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den
Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich
nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 II MarkenG einzubeziehen. Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht
ausgegangen werden, wenn die Kl. im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers
bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist (BGH, Urteil vom 21.02.2002 - I ZR
230/99, WRP 2002, 1066).
Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor. Verwendet
ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des
bekannten Zeichens nach § 14 II Nr. 3 bzw. § 15 III MarkenG. - shell.de (BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99, NJW 2002, 2031).
Der Zeitschriftentitel "Auto Magazin" weist von Hause aus nur geringe Unterscheidungskraft auf. Bei nur schwacher Kennzeichnungskraft dieses Titels besteht
trotz vorhandener Ähnlichkeit der optischen Gestaltung keine Verwechslungsgefahr mit dem Zeitschriftentitel "das neue automobil magazin".- Auto Magazin
(BGH, Urteil vom 21.06.2001 - I ZR 27/99, WRP 2002, 89).
Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, dass ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht
verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für
die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen
Domain-Namens herbeizuführen. - ambiente.de (BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 251/99, MDR 2002, 286).
Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind, können
den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie innerhalb der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind. Besteht die Übung, als Titel für eine
bestimmte Werkkategorie (hier: Nachrichtensendungen im Fernsehen) eine nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung zu wählen, die über den Charakter
der Sendung Auskunft gibt, ist bei der Bemessung des Schutzumfangs solcher Werktitel oder entsprechender Marken - mögen sie auch durchgesetzt, bekannt
oder sogar berühmt sein - das schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu berücksichtigen, für ihre Werke oder Leistungen ebenfalls eine "sprechende"
Kennzeichnung zu wählen. Im Anwendungsbereich des § 14 II Nr. 2 und des § 15 II MarkenG geschieht dies durch eine sachgerechte Handhabung des
Merkmals der Verwechslungsgefahr sowie durch § 23 Nr. 2 MarkenG; bei bekannten Werktiteln oder Marken kann ein solches berechtigtes Interesse dazu
führen, daß das Merkmal "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" zu verneinen ist. - Tagesschau (BGH, Urteil vom 01.03.2001 - I ZR 211/98, MDR
2001, 1429).
Unternehmenskennzeichen, die aus einer als Wort nicht aussprechbaren Buchstabenkombination bestehen (hier: DB Immobilienfonds) kann i. d. R., sofern sie
nicht einen konkret beschreibenden Begriffsinhalt haben, die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ihrem Schutz nach § 15 II MarkenG steht in
diesem Fall grundsätzlich auch kein Freihaltungsbedürfnis entgegen. - DB Immobilienfonds (BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 166/98, MDR 2001, 706).
Sind die Titel von Druckschriften identisch und ergibt das optische Erscheinungsbild keinen wesentlich anderen Gesamteindruck, müssen die weiter zu
berücksichtigenden Umstände - insbesondere der Gegenstand der Druckschriften, ihre Untertitel und die Unterschiede bei den Vertriebsformen - deutlich
hervortreten, um gleichwohl eine Verwechslungsgefahr zu verneinen (BGH, Urteil vom 22.09.1999 - I ZR 50/97, NJW-RR 2000, 1062).
Die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn zwischen dem Titel eines Lifestylemagazins und der Kennzeichnung von Schuhen setzt angesichts
der erheblichen Branchenverschiedenheit jedenfalls voraus, dass es sich bei dem Werktitel um eine exklusive Kennzeichnung handelt. - Max (BGH, Urteil vom
12.11.1998 - I ZR 84/96, MDR 1999, 1016).
Demjenigen, der eine Zeitschrift mit Titel verkauft, können auch ohne ausdrückliche Regelung über den gesetzlichen Titelschutz hinausgehende vertragliche
Pflichten treffen, bei der Wahl des Titels für eine neue Zeitschrift mit entsprechendem Zuschnitt einen gewissen Abstand gegenüber dem verkauften
Zeitschriftentitel einzuhalten (BGH, Urteil vom 16.07.1998 - I ZR 6/96, NJW-RR 1999, 338).
Eine infolge Fortführung durch einen nicht promovierten Kaufmann unrichtig gewordene sogenannte Doktorfirma wird vom Fortführenden befugt gebraucht,
wenn dieser die Irreführung durch einen Nachfolgezusatz beseitigt; das gilt auch dann, wenn der Nachfolgezusatz erst nach Jahren und nach mehreren
Nachfolgen beigefügt wird (BGH, Urteil vom 02.10.1997 - I ZR 105/95, NJW 1998, 1150).
Die Bezeichnung eines Computerprogramms ist dem Werktitelschutz zugänglich.- PowerPoint (BGH, Urteil vom 24.04.1997 - I ZR 44/95, MDR 1998, 57).
Auch zur Lösung von Konfliktfällen titelrechtlichen Schutzes, die sich aus der Vereinigung der beiden deutschen Staaten ergeben, ist nicht auf die Priorität
einer Kennzeichnung abzustellen, die nur für jeweils einen Teil Deutschlands rechtliche Bedeutung hatte (Fortführung von BGHZ 130, 134 = DtZ 1996, 14 =
LM H. 2/1996 EinigungsV (Anl. I Kap. III E II 1 § 3 Nr. 2 - Altenburger Spielkartenfabrik) (BGH, Urteil vom 10.04.1997 - I ZR 178/94, MDR 1998, 117).
Der Firmenbestandteil "NetCom" verfügt über ursprüngliche Unterscheidungskraft (BGH, Urteil vom 21.11.1996 - I ZR 149/94, MDR 1997, 768).
Der Firmenbestandteil "TORRES" ist mit der Weinbezeichnung "TORRES de QUART" verwechslungsfähig i. S. des § 16 I UWG a. F., § 15 II MarkenG. Das
gem. § 5 II, § 15 II und IV MarkenG begründete Verbot, spanischen Wein unter der Bezeichnung "TORRES de QUART" im Inland zu vertreiben, stellt auch
dann keine unzulässige Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelns i. S. der Art. 30, 36 EGV dar, wenn die Benutzung der Bezeichnung im
Heimatstaat zulässig ist (BGH, Urteil vom 12.07.1995 - I ZR 140/93, MDR 1996, 930).
Erfahrungsgemäß neigt der Verkehr nicht dazu, eine prägnante Unternehmensbezeichnung (hier: City-Hotel) auf einen den Geschäftsbetrieb nicht näher
kennzeichnenden Begriff (hier: City) abzukürzen. Eine kennzeichnungsrechtliche Verwechslungsgefahr mit einer anderen Hotelbezeichnung, die ebenfalls
diesen Begriff enthält (hier: City-Hilton), ist deshalb nicht gegeben (BGH, Urteil vom 30.03.1995 - I ZR 60/93, MDR 1996, 279).
***
Zwischen den Werktiteln „Die Nacht der Musicals" und „Galanacht des Musicals", mit denen jeweils abendliche Aufführungen mit Ausschnitten aus
verschiedenen Musicals angeboten werden, besteht zeichenrechtlich Verwechslungsgefahr (OLG Köln, Urteil vom 16.11.2007 - 6 U 114/07, NJW 2008, 774 f).
Wenn ein Namensträger an der Eintragung von eu-Domainnahmen nur durch den unbefugten Namensgebrauch eines Verletzers gehindert wird, muss ihm die
Möglichkeit verbleiben, im Rahmen der Vorgaben des Registrierungsverfahrens die Eintragung dse Domainnamens zu erreichen. Dementsprechend kann dem
Verletzer eines Namensrechts untersagt werden, die verletzenden Domainnamen auf Dritte zu übertragen (KG, Beschluss vom 10.08.2007 - 5 W 230/07 zu
MarkenG § 15 IV, BGB § 12).
Das Zeichen „OBELIX" ist deutschen Verkehrskreisen als Name einer Comicfigur, nicht aber als eine Marke bekannt, mit der auf die Herkunft bestimmter
Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen wird. Auch soweit der Name „OBELIX" für Bücher der Asterix-Comicreihe
und andere Druckschriften sowie Filme verwendet wird, sieht der Verkehr hierin in erster Linie einen Werktitel und nicht eine Marke. Die Bekanntheit eines
Werktitels oder einer Comicfigur i.S. von § 15 III MarkenG bedeutet regelmäßig nicht zugleich, dass es sich bei diesem Titel, selbst wenn er markenmäßig
verwendet werden sollte, zugleich um eine bekannte Marke handelt (Art. 9 (1) c GMV). Aufgrund der konkreten Benutzung ist der Name „OBELIX" Werktitel
i.S. von § 15 MarkenG. Dieses trifft auch auf die Comicfigur des „OBELIX" wegen ihrer Originalität und Einprägsamkeit zu. Die Bekanntheit eines Werktitels
und die hieraus folgende eindeutige Zuordnung seines Sinngehaltes führt regelmäßig nicht zu einer Aufhebung einer vorhandenen Zeichenähnlichkeit, da dieses
dem Sinn und Zweck des Werktitelschutzes widerspräche, einen möglichst umfassenden Zeichenschutz zu gewährleisten. Der zu Tage tretende
unterschiedliche Sinngehalt von Zeichen ist im Rahmen der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Wechselwirkung und sämtlicher Umstände zu
bewerten. Zur Begründung von Ansprüchen aus § 15 III MarkenG reicht es regelmäßig nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein
fremdes Zeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Es reicht auch nicht aus, dass die Wahl des Verletzungszeichens nicht als zufällig erscheinen mag. Vielmehr
muss ein Element der Anstößigkeit hinzutreten (OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2006 - 5 U 188/04, GRUR-RR 2006, 408).
Dem durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbraucher ist heute bekannt, dass Website-Betreiber durch Metatags die
Suchmaschinen manipulieren können und er rechnet dementsprechend auch mit Trefferanzeigen, die mit der Suchanfrage wenig gemein haben. Eine
kennzeichenmäßige Verwendung des Suchworts kann deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Aufführung der Website in der Trefferliste lässt
allenfalls den Schluss zu, dass das Kennzeichen genannt wird. Als Suchwort kann ein Kennzeichen auch legitimerweise benutzt werden, wenn der Inhalt etwa
als Gegenstand der Berichterstattung oder vergleichender Werbung genannt wird. Auch bei der Verwendung eines Begriffs im URL (uniform resource locator)
als Post-Domain-Pfad liegt keine kennzeichenmäßige Verwendung vor. Es gibt keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass Internetnutzer Angaben in einer
Internetadresse, die sich an den Namen der Top-Level-Domain anschließen auch herkunftshinweisende Bedeutung beimessen (OLG Düsseldorf, Urteil vom
14.02.2006 - 20 U 195/05, GRUR-RR 2006, 265).
Dem deutlich Prioritätsjüngeren ist es zuzumuten, auch bei der Wahl seiner Internetadresse einen unterscheidungskräftigen Zusatz zu verwenden (OLG
Hamburg, Urteil vom 25.09.2003 - 5 U 178/02, MMR 2004, 107).
Die Benutzung der Internetdomain "holzmann-bauberatung.de" für eine Einzelfirma, die einen Geschäftsbetrieb für Bauberatung, Bauplanung und den Handel
mit Baubedarf unterhält, verletzt die Kennzeichenrechte der in Insolvenz befindlichen Philipp Holzmann AG aus § 15 MarkenG. Die Berechtigung zur
Benutzung dieser domain für einen solchen Geschäftsbetrieb folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Firmeninhaber mit bürgerlichem Namen Holzmann
heißt (Abgrenzung zu BGH WRP 2002, 691 "vossius.de"). Die Benutzung der Internet-Domain "holzmann-bauberatung.de" wird nicht dadurch zulässig, dass
deren Inhaber auf der ersten Seite der Homepage seinen Vornamen hinzufügt (OLG Hamburg, Urteil vom 25.09.2003 - 5 u 178/02, GRUR-RR 2004, 78).
Wer mit seinem Einverständnis als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) bei der DENIC eingetragen ist, leistet einen eigenen Tatbeitrag an Namens- und
Markenrechtsverstößen durch den Domainnamen. Auf Grund der Registrierungsbedingungen hat er auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt
einzuwirken. Die Voraussetzungen der Störerhaftung sind daher gegeben (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.09.2003 - 2 W 27/03, MMR 2004, 38).
Die Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung im Internet unter einer schwedischen Domain in deutscher Sprache kann wegen des hinreichenden
Inlandsbezugs die Verletzung eines deutschen Kennzeichenrechts darstellen (OLG Hamm, Urteil vom 31.07.2003 - 4 U 40/03, MMR 2004, 177).
Die Internet-Domain "eltern-online.de" für ein Internetportal, das "allen mit dem Begriff eltern-online in Zusammenhang stehenden Branchen, Firmen und
Personen kostenlose Eintragungen in Rubriken" ermöglichen soll, verletzt die älteren Rechte am Werktitel der Zeitschrift ELTERN. Zur rechtserhaltenden
Benutzung der Marke ELTERN für die Waren "Papier und Pappe" (nicht durch Werbeständer für die Zeitschrift ELTERN aus Papier bzw. Pappe), für
"Fotografien" (nicht durch Werbefotos für die Zeitschrift), für "Schreibwaren und Textilien für gewerbliche Zwecke" (bejaht: durch ELTERN-Kugelschreiber
bzw. ELTERN-T-Shirts) und für das "Verlagswesen" (bejaht: durch die Zeitschrift ELTERN - OLG Hamburg, Urteil vom 31.07.2003 - 3 U 145/02, MMR
2004, 174).
Die Leitseite einer Domain ist lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst Ware oder Dienstleistung.
Ein Schlechthin-Verbot des Domainnamens ist daher im Regelfall nicht möglich. Der Verkehr wird bei Aufruf der Domain "schuhmarkt.de", wenn er auf eine
E-Commerce-Handelsplattform oder Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel stößt, nicht annehmen, es mit dem Verleger der Zeitschrift
"Schuhmarkt" zu tun zu haben (OLG Hamburg, Urteil vom 24.07.2003 - 3 U 154/01, GRUR-RR 2004, 77).
Die Verwendung des Firmenschlagworts eines Unternehmens als so genannten Mega-Tag, also als selbst nicht sichtbar werdendes Suchwort für
Suchmaschinen des Internets, durch ein anderes Unternehmen der Branche verletzt nicht das Recht an dem Unternehmenskennzeichen. Ebenso wenig liegt
jedenfalls dann ein nach dem Wettbewerbsrecht unzulässiges Sichaufdrängen oder Belästigen oder eine Irreführung der Internetnutzer vor, wenn das
Schlagwort - ungeachtet seiner Kennzeichnungskraft für ein Unternehmen der betreffenden Branche - ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist. Der
für Dienstleistungen im Versicherungsbereich als Herkunftsbezeichnung verwendete Begriff " Impuls " ist unterscheidungskräftig und nicht
freihaltungsbedürftig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2003 - 20 U 21/03, GRUR-RR 2003, 340).
Zwischen den Zeitschriftentiteln "Der DVD Markt" und "DVD & Video Markt" besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Nach der Rechtsprechung
kann eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln nur ausnahmsweise angenommen werden. Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall zu
verneinen (OLG Hamburg, Urteil vom 24.04.2003 - 5 U 90/02, AfP 2003, 456).
Ein Anspruch aus § 15 II MarkenG ist nicht gegeben, wenn aufgrund des Geschäftsbetriebes für den die Domain "amex.de" registriert ist und dem unter dieser
Marke geführten Handel mit Nutzfahrzeugen eine Branchennähe nicht gegeben ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2003 - 6 U 13/02, MittdtPatA 2004, 133 L).
Rechte an einem Titel nach §§ 5, 15 MarkenG stehen dem zu, der sie bei ihrem Entstehen nach außen erkennbar für sich in Anspruch nimmt (OLG Hamburg,
Urteil vom 27.02.2003 - 3 U 43/01, GRUR-RR 2003, 269).
Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich
urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein darauf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird
(BGH, Urteil vom 23.01.2003 - I ZR 171/00, MDR 2003, 820).
"Obelix" und "Mobilix" sind als Marken für identische oder sehr ähnliche Waren verwechselbar. Aus der Berühmtheit der Bezeichnung einer Comic-Figur
kann eine Stärkung der Kennzeichnungskraft einer gleich lautenden, als solche nicht benutzten Marke nicht hergeleitet werden (OLG München, Urteil vom
23.01.2003 - 29 U 4096/02, CR 2003, 723).
Dem Firmenbestandteil "Windsurfing Chiemsee" kommt für ein Unternehmen, das mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sport- und Modeartikeln jeder
Art befasst ist, die für den Schutz als Unternehmenskennzeichen erforderliche Unterscheidungskraft zu. Für die Frage, ob in der prioritätsälteren Verwendung
der identischen Bezeichnung für ein ebenfalls mit Sport- und Freizeitbekleidung handelndes Unternehmen eine rein beschreibende oder ebenfalls eine
Verwendung nach Art eines Unternehmenskennzeichens zu sehen ist, kommt es entscheidend auf die Anschauung des Verkehrs und mithin auf den im
konkreten Einzelfall feststellbaren Auftritt des Unternehmens im Verkehr an (OLG München, Urteil vom 19.12.2002 - 6 U 5416/97, MittdtPatA 2003, 424 L).
Verfolgt der Inhaber einer werktitelverletzenden Domain mit ihrer Aufrechterhaltung das alleinige Ziel, die Domain für den Verletzten zu sperren, ist er auf
Grund des Schikaneverbotes verpflichtet, diesen Störungszustand durch vollständige Löschung der Domain zu beseitigen.-
america2.de (KG, Urteil vom 17.12.2002 - 5 U 79/02, NJOZ 2003, 2773).
Dem Titel "Versicherungsrecht" kommt infolge Verkehrsbekanntheit, obwohl es sich um einen selbstbeschreibenden Begriff für ein Rechtsgebiet handelt,
durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Es fehlt an einer Verwechslungsgefahr mit der Internetdomain "versicherungsrecht.de", da der an der Nutzung der
Domain interessierte maßgebliche Verkehrskreis selten mit der Fachzeitschrift "Versicherungsrecht" zu tun hat und in dem Begriff lediglich eine hinweisende
Bezeichnung sehen wird. In diesem Zusammenhang kommt dem Zusatz "de" für die Fage der Ähnlichkeit der Begriffe eine nicht zu unterschätzende Bedeutung
zu, da der Durchschnittsbürger weiss, dass es sich hierbei um die Bezeichnung einer Internetdomain und damit nicht etwa unmittelbar um die einer
Fachzeitschrift handelt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2002 - 13 U 62/02, MMR 2003, 177).
Eine geschäftliche Bezeichnung kann dadurch Unterscheidungskraft erlangen, dass zwei für sich genommen lediglich beschreibende Wortelemente kombiniert
werden. Dies gilt auch für beschreibende Worte in englischer Sprache. Die Verwechslungsgefahr ist im Falle der Kombination zwei für sich genommen
lediglich beschreibender Wortelemente schon bei Vorliegen geringer Unterschiede zu verneinen. Zur Glaubhaftmachung einer Verwechslungsgefahr durch
Zeugenbenennung und Vorlage des Ergebnisses einer Kundenumfrage(OLG Jena, Urteil vom 23.10.2002 - 2 U 569/02, GRUR-RR 2003, 111).
Fehlt zwischen den Unternehmensgegenständen jede Branchennähe, so wird eine Verwechslungsgefahr i. S. von § 15 II MarkenG nicht dadurch begründet,
dass beide Parteien im Internet auftreten (OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.10.2002 - 4 U 59/02, NJW-RR 2003, 1270).
Der Beginn der Vorbereitung des geplanten Vertriebs einer Zeitschrift, insbesondere der Versand eines so genannten Dispositionsrundschreibens an den
Handel, vermag gegenüber der Schaltung einer formalisierten Titelschutzanzeige jedenfalls dann keine prioritätsälteren Titelschutzrechte zu begründen, wenn
die Zeitschrift im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt war, geschweige denn zur Auslieferung bereit lag (OLG München, Urteil vom 22.08.2002 -
6 U 3180/01, AfP 2003, 263).
Die im Rahmen der Verwechslungsgefahr zwischen sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen (hier: Intel) zu beurteilende Branchennähe ist für
elektronische Geräte einerseits und dem Betreiben von Messen, auf denen elektronische Geräte ausgestellt werden, gegeben (OLG Karlsruhe, Urteil vom
10.07.2002 - 6 U 9/02, Mankowski, MMR 2002, 814).
Die Verwendung von "die tagesschau" als Rubrikenüberschrift in einer Zeitung, und zwar nur für satirische Beiträge, ausgenommen solche, die sich thematisch
mit der Fernseh-Nachrichtensendung "Tagesschau" beschäftigen, verstößt gegen § 15 III MarkenG. Die Wertschätzung des besonders bekannten Titels
"Tagesschau" wird in unlauterer Weise ausgenutzt; entsprechendes gilt für die gleichnamige Dienstleistungsmarke (§ 14 III MarkenG). Die Rubrikenüberschrift
"die tagesschau" stellt eine titelmäßige Benutzung dar, die satirische Rubrik ist schon durch die Anlehnung an den bekannten Titel der TV-Sendung eine
selbstständige Abteilung innerhalb der Zeitung. Beschreibende Anklänge bei der Überschrift "die tagesschau" stehen der Titelbenutzung nicht entgegen. Für
eine Titelbenutzung " die tageschschau" fehlt es am berechtigten Interesse, andererseits besteht die Gefahr der Verwässerung der Kennzeichnungskraft. Art. 5
GG ist nicht verletzt, es geht nach dem Streitgegenstand nicht etwa um Titel- bzw. Markenparodie (OLG Hamburg, Urteil vom 04.07.2002 - 3 U 27/01,
GRUR-RR 2002, 389).
Eine gewisse klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Werktiteln kann eine Verwechslungsgefahr dann nicht begründen, wenn der dem Verkehr ohne weiteres
erkennbare Sinngehalt eines der Titel als geflügeltes Wort ("1, 2, 3 im Sauseschritt") von dem anderen Titel ("Eins, zwei, drei im Bärenschritt") abweicht
(BGH, Urteil vom 06.06.2002 - I ZR 108/00, GRUR 2002, 1083).
Die Schutzunfähigkeit nicht als Wort aussprechbarer Buchstabenkombinationen als Geschäftsbezeichnung nach deutschem Recht vor In-Kraft-Treten des
Markengesetzes ist durch den Erlass der Marken-RL 89/104/EG unbeeinflusst geblieben, da deren Regelungsgegenstand auf Marken beschränkt ist. Die
Fortgeltung der zu § 16 UWG entwickelten Rechtsgrundsätze bis zum 31.12.1994 stellt sich nicht als europarechtswidrig dar. Auch die mit dem Markengesetz
beabsichtigte Einheit des Kennzeichenrechts rechtfertigt keine "vorauseilende Fernwirkung" des erst ab dem 1.1.1995 geltenden erweiternden Schutzes für
Buchstabenkombinationen als geschäftliche Bezeichnungen (OLG Hamburg, Urteil vom 05.06.2002 - 5 U 18/01, MittdtPatA 2003, 318).
Der Begriff "Motorradmarkt" ist als Titel einer Zeitschrift von Haus aus unterscheidungskräftig und daher auch ohne den Nachweis der Verkehrsgeltung bereits
vom Zeitpunkt seiner Ingebrauchnahme an nach § 15 I und II sowie § 5 III MarkenG schutzfähig. Es besteht regelmäßig kein Anspruch auf Übertragung einer
rechtsverletzenden Domain vom Verletzer auf den Verletzten. Insoweit kann der Verletzte nur verlangen, dass der Verletzer gegenbüer der zuständigen
Vergabestelle auf die Domain verzichtet, d. h. eine entsprechende Freigabeerklärung abgibt bzw. die Zustimmung zur Löschung erklärt. Ein Anspruch auf
weitere Mitwirkungshandlungen des Verletzers besteht insoweit nicht. Es ist Sache des Verletzten, nachfolgend dafür Sorge zu tragen, dass die
streitgegenständliche Domain für in registriert wird (OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2002 - 3 U 269/01, GRUR-RR 2002, 393).
Die Domain siehan.de" ist mit dem Firmenschlagwort Sieh an!" verwechslungsfähig. Dem steht nicht entgegen, dass in der Domainadresse Leerzeichen und
Ausrufungszeichen nicht verwendet werden. Trotz potenzieller Verwechslungsfähigkeit besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen diesen Bezeichnungen
mangels Branchennähe zwischen einem Versandhandel mit Textilien und einem Internetportal bzw. - magazin. Die Homepage als solche ist weder die
eigentliche relevante Ware noch eine Dienstleistung i.S.d. MarkenG, sondern lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen
anzubieten (OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2002 - 3 U 216/01, K & R 2002, 557).
***
Die Inhaberin einer bekannten Wort-/Bildmarke und einer gleich lautenden Domain hat Unterlassungsansprüche gegen eine so genannte "Tippfehler-Domain",
wenn dem nicht ausnahmsweise grundrechtlich begründete Rechte entgegenstehen. Die Störung des Namensrechts liegt dabei allein schon in der Registrierung
der Domain, auch ohne dass Inhalte hinterlegt sind (LG Hamburg, Urteil vom 31.08.06 - 315 O 279/06, NJW-RR 2007, 338 f zu MarkenG §§ 5, 15; BGB §§
12, 1004).
Der Buchstabe Q ist als Unternehmenskennzeichen schutzfähig. Ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen bedarf nur dann einer Verkehrsdurchsetzung,
wenn es an der ursprünglichen Kennzeichnungskraft fehlt. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kommt Buchstaben originäre Kennzeichnungskraft zu,
wenn sie keinen konkret beschreibenden Begriffsinhalt haben oder an beschreibende Begriffe angelehnt sind (vgl. BGH, BGHZ 145, 279 = NJW 2001, 1868 =
GRUR 2001, 344 - DB Immobilienfonds). Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte gebietet es nunmehr, auch Unternehmenskennzeichen
denselben - gelockerten - materiellen Schutzvoraussetzungen zu unterwerfen, wie sie für die Markenfähigkeit von Buchstabenkennzeichen gelten (vgl. BGH,
NJW-RR 2001, 255 = GRUR 2001, 161 - Buchstabe K; LG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2006 - 2/3 O 632/05).
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§ 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es
sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke
vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen
wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu
einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird.
Leitsätze:
Die für alkoholische Getränke - ausgenommen Bier - eingetragene deutsche Wortmarke "Biovin" der Kl. und die im Zusammenhang mit dem Versandhandel
von Wein von der Beklagten. benutzten Second - Level - Domain " biovino " weisen jeweils eine offene Anlehnung an eine rein beschreibende Bezeichnung
der Warengattung auf, so dass eine Verwechslungsgefahr fernliegt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2003 - 6 U 80/02, GRUR-RR 2004, 133).
§ 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
(1) Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist
der Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die Übertragung des durch die Anmeldung oder Eintragung der Marke begründeten Rechts
zu verlangen.
(2) Ist eine Marke entgegen § 11 für einen Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so kann der Inhaber die Benutzung der Marke
im Sinne des § 14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er der Benutzung nicht zugestimmt hat. Handelt der Agent oder Vertreter vorsätzlich
oder fahrlässig, so ist er dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 7 ist
entsprechend anzuwenden.
Leitsätze:
Agent i. S. von § 17 I MarkenG kann auch sein, wer in die Betriebsstruktur des Markeninhabers auf der Einkaufsseite eingegliedert ist. Für die Anwendung der
§§ 17, 11 MarkenG ist es ausreichend, wenn der Markeninhaber dies einem Agenten erteilte Erlaubnis zur Eintragung der Marke widerruft (OLG Schleswig,
Urteil vom 19.10.1999 - 6 U35/99, NJWE-WettbR 2000, 119).
§ 18 Vernichtungsanspruch
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann in den Fällen der §§ 14 , 15 und 17 verlangen, dass die im Besitz oder Eigentum des
Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand
der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Kennzeichnung
benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
(3) Weiter Gehende Ansprüche auf Beseitigung bleiben unberührt.
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Leitsätze:
Dem Antrag auf Vernichtung kann nur hinsichtlich solcher Gegenstände entsprochen werden, zu denen hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen
worden sind, ob der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für
den Verletzer oder den Eigentümer nicht unverhältnismäßig ist. Dies setzt in der Regel Feststellungen zum Grad des Verschuldens voraus (BGH, Urteil vom
23.02.2006 - I ZR 27/03).
Der Anspruch des Markeninhabers auf Herausgabe eines nachgebauten Sportwagens, der ohne Zustimmung des Markeninhabers mit der Markeversehen wurde,
an den Gerichtsvollzieher besteht auch dann, wenn statt des Vernichtungsanspruchs nach § 18 I MarkenG ausnahmsweise nur ein Anspruch auf Entfernung der
Marke besteht. Im Verfügungsverfahren auf Herausgabe des Sportwagens an den Gerichtsvollzieher kann deshalb offenbleiben, ob der Vernichtungsanspruch
ausgeschlossen ist, weil die Marke leicht entfernbar und die Vernichtung des Fahrzeugs unverhältnismäßig ist. Ebenso kann offen bleiben, ob der Nachbau des
Sportwagens gegen § 1 UWG verstößt (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2000 - 2 U 202/99, NJW-RR 2001, 257).
Befinden sich widerrechtlich gekennzeichnete Gegenstände aufgrund einer bereits erfolgten Beschlagnahme in Verwahrung eines Dritten, so kann der
Vernichtungsanspruch des § 18 I MarkenG im Einzelfall auch den Anspruch auf Herausgabe an den Markeninhaber zum Zwecke der Vernichtung einschließen
(BGH, Urteil vom 10.04.1997 - I ZR 242/94, NJWE-WettbR 1998, 36 L).
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§ 19 Auskunftsanspruch
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14 , 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die
Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen in Anspruch nehmen, es sei denn, dass dies im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften
der Zivilprozessord