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Testamentsvollstreckung §§ 2197 - 2228 BGB Leitsatzkommentar

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Stand: 5. Mai 2010

Dieser Leitsatzkommentar wird ständig aktualisiert und ist urheberrechtlich geschützt. Der Kanzlei Döhmer steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Im Falle der Verletzung des Urheberrechtes werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltende gemacht. Die zitierten Entscheidungen des BGH sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.

§ 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers (mit Leitsätzen)
§ 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten (mit Leitsätzen)
§ 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers (mit Leitsätzen)
§ 2200 BGB Ernennung durch das Nachlassgericht (mit Leitsätzen)
§ 2201 BGB Unwirksamkeit der Ernennung
§ 2202 BGB Annahme und Ablehnung des Amts
§ 2203 BGB Aufgabe des Testamentsvollstrecker (mit Leitsätzen)
§ 2204 BGB Auseinandersetzung unter Miterben (mit Leitsätzen)
§ 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis (mit Leitsätzen)
§ 2206 BGB Eingehung von Verbindlichkeiten (mit Leitsätzen)
§ 2207 BGB Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
§ 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers (mit Leitsätzen)
§ 2209 BGB Dauervollstreckung (mit Leitsätzen)
§ 2210 BGB Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung (mit Leitsätzen)
§ 2211 BGB Verfügungsbeschränkung des Erben (mit Leitsätzen)
§ 2212 BGB Gerichtliche Geltendmachung (mit Leitsätzen)
§ 2213 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass (mit Leitsätzen)
§ 2214 BGB Gläubiger des Erben
§ 2215 BGB Nachlassverzeichnis (mit Leitsätzen)
§ 2216 BGB Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses (mit Leitsätzen)
§ 2217 BGB Überlassung von Nachlassgegenständen (mit Leitsätzen)
§ 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung (mit Leitsätzen)
§ 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers (mit Leitsätzen)
§ 2220 BGB Zwingendes Recht
§ 2221 BGB Vergütung des Testamentsvollstreckers (mit Leitsätzen)
§ 2222 BGB Nacherbenvollstrecker (mit Leitsätzen)
§ 2223 BGB Vermächtnisvollstrecker (mit Leitsätzen)
§ 2224 BGB Mehrere Testamentsvollstrecker
§ 2225 BGB Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers (mit Leitsätzen)
§ 2226 BGB Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
§ 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers (mit Leitsätzen)

§ 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

Leitsätze:

Die Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern kann auch dann wirksam sein, wenn der Erblasser eine von der gemeinschaftlichen Amtsführung abweichende Anordnung zulässt (BayObLG, Urteil vom 08.06.2001 - 1 Z BR 74/00, FamRZ 2002, 991).

Zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, wenn sich die im Testament neben der Testamentsvollstreckung vorgesehene Vor- und Nacherbschaft auf Grund Ausschlagung der Nacherben in eine Alleinerbschaft des vormaligen Vorerben umwandelt (LG Bonn, Urteil vom 26.01.1999 - 4 T 897/98, ZEV 2000, 103).

Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Erklärung, "bei Fragen kann Frau S... zu Rate gezogen werden" deutet nicht auf eine Vorstellung der Ehegatten hin, Frau S. solle sich als Testamentsvollstreckerin um die Verwirklichung der letztwilligen Anordnungen kümmern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.1998 - 3 Wx 55/98, FamRZ 1999, 958).

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig zu Erben eingesetzt, Testamentsvollstreckung bereits für die Zeit nach dem Ableben des Erstversterbenden angeordnet und bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass nach dem Tod des Letztversterbenden in bestimmter Weise verteilen soll, so liegen zwei getrennte Testamentsvollstreckungen vor (BayObLG, Urteil vom 10.01.1997 - 1 Z BR 65/95, FamRZ 1997, 905).

Die Auslegung eines Testaments, mit dem der Erblasser anordnet, der Erbe könne über das ihm zugewendete Geldvermögen nicht frei verfügen, sondern habe es zusammen mit einer anderen Person anzulegen, als Anordnung der Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung ist rechtlich möglich. Die gewollte Beschränkung der Verfügungsmacht des Erben geht über die bloße Verpflichtung des Erben zur Erhaltung des angelegten Kapitals hinaus, die als Auflage i. S. des § 1940 BGB einzuordnen wäre (BayObLG, Urteil vom 28.09.1995 - 1 Z BR 98/95, FamRZ 1996, 636).

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung betreffend ein zum Nachlass gehörendes Handelsgeschäft ist nicht im Handelsregister eintragungsfähig. Das gilt auch, soweit für einen Kommanditanteil Dauervollstreckung angeordnet ist (KG, Urteil vom 04.07.1995 - 1 W 5374/92, NJW-RR 1996, 227).

Ist eine Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass angeordnet, hierfür nicht zulässig und deshalb unwirksam, so kann darin die Anordnung der Testamentsvollstreckung für einen Erbteil liegen (BayObLG, Urteil vom 31.08.1990 - 1a Z 60/89, NJW-RR 1991, 6).

Die Anordnung, dass ein Kommanditanteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, ist unzulässig. Schon deshalb kann sie nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Unzulässigkeit der Eintragung der Testamentsvollstreckung über die Gesellschaftsanteile eines Kommanditisten in das Handelsregister (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.1983 - 20 W 561/82, NJW 1983, 1806).

Der Erblasser kann den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers gegenständlich auf einen gesamthänderisch gebundenen Anteil an einem zum Gesamthandvermögen gehörenden einzelnen Gegenstand beschränken (hier: Verwaltung eines Grundstücksanteils). Für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist keine bestimmte Ausdrucksweise vorgeschrieben; der entsprechende Wille kann durch sinngemäße Auslegung ermittelt werden (hier: "Hiermit erteile ich....Vollmacht....zu verwalten") (BayObLG, Urteil vom 04.02.1982 - 1 Z 109/81, RPfleger 1982, 226)



§ 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

Leitsätze:

Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß § 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung. Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde (BGH, Urteil vom 05.12.2007 - IV ZR 275/06 zu BGB §§ 2198, 2209, 2210).

***

Der Präsident des OLG kann einen Testamentsvollstrecker in der für seine amtlichen Erklärungen vorgesehenen Form berufen; einer öffentlichen Beglaubigung bedarf es nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.1985 - 8 W 174/85, NJW-RR 1986, 7).



§ 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2 .

Leitsätze:

Ein Erbschein- und ein Testamentsvollstreckerzeugnis sind einzuziehen, wenn sie die Rechtslage nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang richtig wiedergeben. Eine Berichtigung oder Ergänzung - etwa aufgrund Testamentsauslegung - kommt nicht in Betracht. Die Unwirksamkeit der Benennung des alleinigen (nicht befreiten) Vorerben als (alleinigen) Testamentsvollstrecker schließt begrifflich eine Ermächtigung seinerseits, einen Mit-Testamentsvollstrecker zu benennen, aus. Eine (hier aus Rechtsgründen) unwirksame Testamensvollstreckerbenennung durch den Erblasser kann - nach ergänzender Testamentsauslegung - ein konkludentes Ersuchen auf Benennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht enthalten (OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.06.1999 - 3 W 124/99, FamRZ 2000, 323 ).



§ 2200 BGB Ernennung durch das Nachlassgericht

(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.

(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

Leitsätze:

Zur Auslegung einer einstweiligen Verfügung, in der Testamentsvollstreckung angeordnet und ein Testamentsvollstrecker benannt ist, als Ersuchen an das Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, wenn der durch das Testament ernannte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt (BayObLG, Urteil vom 01.10.2002 - 1 Z BR 83/02 , NJW-RR 2003, 224).

Zur Frage, ob ein Nachlassgläubiger bei Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht beschwerdeberechtigt ist. Zur Auslegung eines Testaments, das die Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker beeinhaltet, als Ersuchen an das Nachlassgericht, nach Abwicklung der letztwilligen Verfügung einen weiteren Testamentsvollstrecker zu ernennen, um Nachlassgläubigern die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen diesen zu ermöglichen (BayObLG, Urteil vom 04.04.2001 - 1 Z BR 13/01, FamRZ 2002, 641).



Der überlebende Ehegatte kann den in einem gemeinschaftlichen Testament ernannten Testamentsvollstrecker durch letztwillige Verfügung auswechseln, wenn die wechselbezügliche bedachten Erben dadurch nicht beeinträchtigt werden. Legt der ernannte Testamentsvollstrecker sein Amt nieder, kann ein Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht, einen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 I BGB), zu verneinen sein, wenn nach Einschätzung des eingesetzten Testamentsvollstreckers eine vollständige Abwicklung des überwiegend verteilten Nachlasses unter den Miterben ohne gerichtliche Auseinandersetzung nicht möglich ist (OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2000 - 15 W 188/00, FamRZ 2001, 1176).

Die weitere Beschwerde gegen die Ankündigung des Nachlassgerichts, ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Antrag auf Erteilung des Zeugnisses im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens zurückgenommen wird ("prozessuale Überholung des Rechtsschutzziels"). In der Ankündigung, ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, ist die konkludente Ernennung des Testamentsvollstreckers zu sehen. Eine sich hieraus ergebende Beschwer entfällt, wenn der Testamentsvollstrecker das Amt kündigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.1998 - 3 Wx 454/97, FamRZ 1998, 1268).

Zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung, mit der der Erblasser Testamentsvollstreckung zur Erfüllung einer Auflage anordnet, als Ersuchen an das Nachlassgericht, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen, wenn der durch das Testament ernannte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt (BayObLG, Urteil vom 06.05.1997 - 1 Z BR 248/96, FamRZ 1997, 1569).

Die im Verfahren nach § 2200 BGB überprüfte Anordnung einer Testamentsvollstreckung bindet das Gericht im Erbscheinerteilungsverfahren jedenfalls dann, wenn dieselben Personen in beiden Verfahren beteiligt sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.1995 - 11 Wx 14/94, FamRZ 1996, 565).

Die vom Nachlaßgericht ohne ein dahingehendes Ersuchen des Erblassers vorgenommene Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist gegenstandslos. Ein Beteiligter kann den ihm nachteiligen, von einem Gericht hervorgerufenen Rechtsschein mit Hilfe des übergeordneten Gerichts beseitigen.Gegen die vom Beschwerdegericht angeordnete Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist die unbefristete weitere Beschwerde gegeben. Beschwerdebefugt ist der Testamentsvollstrecker, nicht aber der Erbe (BayObLG, Urteil vom 12.07.1994 - 1 Z BR 148/93, FamRZ 1995, 124).

Ein Vorbescheid, mit dem das Nachlaßgericht die Ernennung eines Testamtentsvollstreckers ankündigt, ist nicht zulässig. Der Erbe kann einen solchen Vorbescheid mit der einfachen Beschwerde anfechten (BayObLG, Urteil vom 21.12.1993 - 1 Z BR 49/93, FamRZ 1994, 1066).



Dem vom Nachlassgericht nach § 2200 I BGB ernannten Testamentsvollstrecker, der das Amt angenommen hat, steht das Beschwerderecht gegen einen die Ernennung aufhebenden Beschluss des Landgerichts zu (KG, Urteil vom 15.10.1991 - 1 W 3066/91, OLGZ 1992, 139).

Ernennt das Nachlassgericht auf Ersuchen des Erblassers den Notar zum Testamentsvollstrecker, der die letztwillige Verfügung beurkundet hat, so ist dies auch dann wirksam, wenn der Notar den Wunsch des Erblassers, nach Möglichkeit ihn zu berufen,

mitbeurkundet hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.08.1989 - 8 W 640/88, OLGZ 1990, 14).

Zur ergänzenden Testamentsauslegung, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat und einen Testamentsvollstrecker bestimmt, der vor dem Erbfall stirbt (BayObLG, Urteil vom 05.11.1987 - 1 Z 42/87, NJW-RR 1988, 387).

Ein vom Erblasser im Testament an das Nachlassgericht gerichtetes Ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn der Erblasser bestimmte Personen als Testamentsvollstrecker ausgewählt hat, diese jedoch das Amt ablehnen. Der Wille zu einem solchen Ersuchen muß im Testament irgendwie, wenn auch nur verdeckt und unvollkommen, Ausdruck gefunden haben. In einem Aktenvermerk des Nachlassrichters, in welchem er mit seiner vollen Unterschrift einen Rechtsanwalt namentlich mit dem Zusatz "evtl." als Testamentsvollstrecker bezeichnet, kann die Bestellung zum Testamentsvollstrecker für den Fall erblickt werden, dass dieser das Amt annimmt und die Beteiligten bei ihrer Anhörung keinen anderen namentlich vorschlagen (FamRZ 1987, 98).

Im Verfahren der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlaßgericht auf Ersuchen des Erblassers gemäß § 2200 BGB ist die Erteilung eines Vorbescheids unzulässig (OLG Hamm, Urteil vom 19.03.1984 - 15 W 389/83, OLGZ 1984, 282).

Ob das Nachlaßgericht einem Ersuchen des Erblassers, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, nachkommt, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Lage des Nachlasses und die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (OLG Hamm, Urteil vom 02.02.1984 - 15 W, RPfleger 1984, 316).




§ 2201 BGB Unwirksamkeit der Ernennung

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

Leitsätze:



§ 2202 BGB Annahme und Ablehnung des Amts

(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.

(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amtes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.

Leitsätze:



§ 2203 BGB Aufgabe des Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Leitsätze:

Eine Vermächtnisvollstreckung kann auch in der Weise angeordnet werden, dass der Vermächtnisnehmer über das vermachte Grundstück oder Grundstücksrecht nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers verfügen kann. Ist dies nach dem zu ermittelnden Willen des Erblassers mit Außenwirkung (dinglicher Wirkung) angeordnet, so kann ein entsprechender Vermerk in das Grundbuch eingetragen werden. Auf eine gem. § 2223 angeordnete Testamentsvollstreckung (Vermächtnisvollstreckung) finden die allgemeinen Vorschriften über die Testamentsvollstreckung entsprechende Anwendung. Ist der vermachte Gegenstand ein Grundstück oder -recht, kommt auch die Eintragung eines Testamentsvollstreckungsvermerks entsprechend § 52 GBO in Betracht (BayObLG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 Z 112/89, FamRZ 1990, 913).

Außer zu Pflicht- und Anstandsschenkungen ist der Testamentsvollstrecker zu einer unentgeltlichen Verfügung nicht berechtigt, es sei denn, alle Erben und Vermächtnisnehmer stimmen ihr zu. Die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung stellt keine unentgeltliche Verfügung dar (BayObLG, Urteil vom 18.01.1989 - BReg. 2 Z 4/89, NJW-RR 1989, 587).



§ 2204 BGB Auseinandersetzung unter Miterben

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

Leitsätze:

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat (BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - V ZB 176/08 zu BGB §§ 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG § 180).

*** (OLG)

Der Testamentsvollstrecker genügt seiner Pflicht zur Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans (§§ 2204 II BGB), wenn er den Erben einen Plan zukommen läßt, der einer möglichen Auslegung des Erblasserwillens entspricht. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans stellt gegenüber dem zunächst allein verfolgten Antrag, den Testamentsvollstrecker zur Aufstellung eines solchen Plans zu verpflichten, eine Klageänderung i. S. des § 263 ZPO dar (OLG Köln, Urteil vom 15.06.1998 - 19 U 279/97, ZNotP 1999, 82).

Die Nichtvorlage eines Nachlaßverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker stellt nicht in jedem Fall einen wichtigen Grund zu seiner Entlassung dar. Voraussetzung ist vielmehr, daß die unterlassene Übermittlung zu einer ernstlichen Gefährdung der Interessen des Erben führt. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Testamentsvollstreckers, ob er ein auseinander zu setzendes Nachlaßgrundstück versteigern lassen oder freiwillig verkaufen will. Allein der Umstand, daß sich der Testamentsvollstrecker dabei zu einem Verkauf unter Verkehrswert entschließt, muß noch keine zur Entlassung führende Pflichtverletzung darstellen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.01.1997 - 3 W 219/96, FGPrax 1997, 109).



Bei fehlender testamentarischer Erblasser-Ermächtigung darf ein Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung nicht nach Gutdünken oder billigem Ermessen vornehmen; er ist, wenn keine Einigkeit unter den Miterben besteht, an die gesetzlichen Auseinandersetzungsvorschriften der §§ 2042 II, 750-758 BGB gebunden. Macht ein Miterbe durch Feststellungsklage gegen den Testamentsvollstrecker die Unwirksamkeit von dessen Teilungsplan geltend, ist er nicht verpflichtet, seine Miterben mit zu verklagen (keine notwendige Streitgenossenschaft) (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.1994 - 1 U 92/93, NJW-RR 1994, 905).

An der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft können auf Seiten der minderjährigen Kinder die gesetzlichen Vertreter wegen des Verbots des Selbstkontrahierens nicht mitwirken. Ist der Vater der zu Erben eingesetzten minderjährigen Kinder zum Testamentsvollstrecker ernannt worden, so ergibt sich aus der Doppelstellung als Testamentsvollstrecker einerseits und als gesetzlicher Vertreter der Erben andererseits ein Interessengegensatz, der die Wahrnehmung beider Aufgaben durch ein und dieselbe Person ausschließt (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1993 - 15 W 216/92, FamRZ 1993, 1122).

Ein Testamentsvollstrecker, der nur damit betraut ist, den Nachlaß abzuwickeln und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben zu bewirken (so genannter Abwicklungstestamentsvollstrecker), ist nicht befugt, den durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsel anstelle des oder der Erben, die im Wege der Sondererbfolge Kommanditisten geworden sind, zum Handelsregister anzumelden. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das keine besonderen Angaben enthält, bezeugt, daß dem Testamentsvollstrecker nur die nach den §§ 2203 bis 2206 BGB mit dem Amt verbundenen Befugnisse zustehen. Ein (Abwicklungs-) Testamentsvollstrecker kann anstelle derjenigen Erben den Gesellschafterwechsel zum Handelsregister anmelden, die selbst nicht Gesellschafter geworden sind, jedoch als Erben eines mit dem Tod aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Kommanditisten zur Anmeldung verpflichtet sind (KG, Urteil vom 07.03.1991 - 1 W 3124/88, NJW-RR 1991, 835).



§ 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Leitsätze:

Zum Übernahmerecht gegen Wertausgleich in Form eines Vorausvermächtnisses als Teilauseinandersetzung im Wege der Abschichtung. Die Erfüllung eines letztwillig angeordneten und ausgeübten Übernahmerechts beinhaltet keine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers (LG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2001 - 1 T 23/01, ZEV 2002, 237).

Das Grundbuchamt hat hinsichtlich der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über den Nachlassgegenstand eine eigene Prüfungskompetenz. Ist die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch eine Anordnung des Erblassers auf Zeit oder dauernd, ganz oder teilweise hinsichtlich aller oder einzelner Nachlassgegenstände beschränkt, so ist er an diese Anordnungen schuldrechtlich gebunden. Sie nehmen ihm auch dinglich das Recht, über die Nachlassgegenstände in einer Weise zu verfügen, die zu den Anordnungen des Erblassers in Widerspruch steht (OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.11.2000 - 3 W 175/00, RPfleger 2001, 173).

Der vom Testamentsvollstrecker Bevollmächtigte wird als dessen Vertreter tätig. Vertretungsverhältnis und Vollmacht erlöschen mit Wegfall des vertretenen Testamentsvollstreckers (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2000 - 10 U 107/96, RPfleger 2001, 425).

Unterliegt ein Kommanditanteil der Testamentsvollstreckung, ist der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis nach § 2205 BGB auch ohne die Zustimmung der Gesellschaftererben zu Maßnahmen berechtigt, die sich auf den Kernbereich ihrer Mitgliedschaft auswirken, sofern hiermit keine persönliche Haftung der Gesellschaftererben verbunden ist (LG Mannheim, Urteil vom 10.11.1998 - 2 O 193/98, Wenninger, ZEV 1999, 443).



Gehört der Anteil an einer OHG zum Nachlaß und ist Testamentsvollstreckung angeordnet, dann erstreckt sich das Prozeßführungsrecht des Testamentsvollstreckers nicht auf solche Rechtsstreitigkeiten, mit denen geklärt werden soll, wer Mitglied der Gesellschaft ist (FamRZ 1998, 544).

An dem vererbten Anteil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Testamentsvollstreckung nicht schlechthin ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Erben des Gesellschaftsanteils vor dem Erbfall bereits an der Gesellschaft beteiligt waren. Einem Testamentsvollstrecker, der zur Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) am Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingesetzt ist, ist ein Zeugnis gem. § 2368 BGB zu erteilen. Darin sind gesetzliche Beschränkungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, nicht anzugeben (BGH, Urteil vom 10.01.1996 - IV ZB 21/94, FamRZ 1996, 409).

Haben Eltern, die als Testamentsvollstrecker für ihre minderjährigen Kinder ein Grundstück aus dem Nachlaß verkauft haben, den Erlös unter ihren Kindern im Weg der Teilauseinandersetzung aufgeteilt, so sind dadurch die Erlösanteile aus dem Nachlaß ausgeschieden und das Verwaltungsrecht der Testamentsvollstrecker daran ist erloschen (BayObLG, Urteil vom 14.11.1991 - 2 Z 135/91, NJW-RR 1992, 328).

Gehört zu einem Nachlaß, für den Testamentsvollstreckung angeordnet ist, ein treuhänderischer, abgetretener Geschäftsanteil und hat der minderjährige Erbe dadurch die Stellung eines Treugebers, so kann der Testamentsvollstrecker die Rückübertragung des Geschäftsanteils auf den Treugeber durchführen, wenn dies aus Mitteln des Nachlasses bewirkt werden kann und zusätzliche persönliche Pflichten für den Treugeber nicht begründet werden. Zustimmungsbedürftige Rückübertragung des Geschäftsanteils des Treugebers im Wege der Testamentsvollstreckung (BayObLG, Urteil vom 18.03.1991 - BReg. 3 Z 69/90, NJW-RR 1991, 1252).

Zur Zustimmung der Mitgesellschafter einer KG in die Anordnung einer verwaltenden Testamentsvollstreckung von vererbten Kommanditanteilen. Ist die Teilkündigung des Testamentsvollstreckeramtes nach dem durch Testamentsauslegung zu ermittelnden Erblasserwillen nicht zulässig, so führt die dennoch erklärte Teilkündigung nicht zum Erlöschen des Amtes des Testamentsvollstreckers ingesamt, sondern ist in vollem Umfang unwirksam (OLG Hamm, Urteil vom 17.01.1991 - 15 W 428/90, MDR 1991, 1069).

Auch ein Vergleich kann eine unentgeltliche Verfügung i. S. von § 2205 S. 3 BGB enthalten und daher unwirksam sein (BGH, Urteil vom 24.10.1990 - IV ZR 296/89, NJW 1991, 842).



Vollzieht der Testamentsvollstrecker eine Teilungsanordnung des Erblassers ordnungsgemäß, kann hierin keine unentgeltliche Verfügung gesehen werden. Bedarf nach der GmbH-Satzung die Veräußerung von Geschäftsanteilen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, ohne daß eine weitere die freie Vererblichkeit der Geschäftsanteile einschränkende Regelung getroffen wurde, hindert diese Vinkulierungsklausel nicht die Übertragung von Geschäftsanteilen zwischen Miterben aufgrund einer Teilungsanordnung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.1989 - 6 U 119/89, NJW-RR 1991, 1056).

Im Fall der sogenannten Vollmachtlösung ist der Testamentsvollstrecker im Handelsregister einzutragen. Wird das Einzelhandelsgeschäft des Erblassers von dem Alleinerben fortgeführt und wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Handelsregister einzutragen (LG Konstanz, Urteil vom 15.12.1989 - HT 4/89, FamRZ 1990, 441).

Ist für einen Kommanditanteil Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, dann kann der Testamentsvollstrecker grundsätzlich die mit der Beteiligung verbundenen Mitgliedschaftsrechte ausüben. Einschränkungen können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Testamentsvollstrecker nicht befugt ist, den Erben persönlich zu verpflichten (BGH, Urteil vom 03.07.1989 - II ZB 1/89, NJW 1989, 3152).

Kaufverträge, bei denen Testamentsvollstrecker und Käufer bewußt zum Nachteil des Nachlasses zusammenwirken, sind gem. § 138 I BGB nichtig. Der Testamentsvollstrecker ist auch bei der Veräußerung von Nachlaßgegenständen verpflichtet, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten; die Gültigkeit des Kaufvertrages wird davon jedoch grundsätzlich nicht berührt. Die Pflicht des Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beinhaltet nicht eine Mehrung des Nachlaßwertes. Macht der Testamentsvollstrecker bei Abschluß eines Kaufvertrages über Nachlaßgegenstände in ersichtlich verdächtiger Weise von seiner Vollmacht Gebrauch, so steht dem Anspruch auf Vertragsfüllung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen (BGH, Urteil vom 08.03.1989 - IVa ZR 353/87, NJW-RR 1989, 642).

Hat der Erblasser in einem privatschriftlichen Testament seine Kinder als Erben eingesetzt und darüber hinaus bestimmt, daß eines der Kinder als Erbe des Hausgrundstücks eingesetzt sei, ist die Auflassung des Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker an dieses Kind wirksam. Außer zu Pflicht- und Anstandsschenkungen ist der Testamentsvollstrecker zu einer unentgeltlichen Verfügung nicht berechtigt, es sei denn, alle Erben und Vermächtnisnehmer stimmen ihr zu. Die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung stellt keine unentgeltliche Verfügung dar. Erklärt auf der Veräußererseite ein Testamentsvollstrecker die Auflassung eines Grundstücks, so hat das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis zu prüfen (BayObLG, Urteil vom 18.01.1989 - BReg. 2 Z 4/89, NJW-RR 1989, 587).



Bei einem Nachlaß, der der Vor- und Nacherbfolge unterliegt, hat der Testamentsvollstrecker den Interessengegensatz zwischen Vor- und Nacherbe zu berücksichtigen und dabei insbesondere die Ausgleichsbestimmungen der §§ 2124 bis 2146 BGB zu beachten. Er darf weder die den Vorerben gebührenden Nutzungen schmälern noch die Substanz zum Nachteil des Nacherben mindern oder gefährden (BGH, Urteil vom 04.11.1987 - IVa ZR 118/86, NJW-RR 1988, 386).

Der Testamentsvollstrecker klagt nicht nur dann als Partei kraft Amtes, wenn er ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht geltend macht, sondern auch dann, wenn sonst die Prozeßführung im Rahmen seiner Verwaltungsaufgabe liegt. Für die im Streit mehrerer Prätendenten um das Erbrecht erforderliche Testamentsauslegung hat der Erbschein keine bindende Wirkung. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker dem Erbprätendenten die bescheinigte Erbenstellung oder dieser dem durch Testamentsvollstreckerzeugnis Ausgewiesenen seine Rechtsstellung streitig macht. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Klage des Testamentsvollstreckers auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Erbrechts eines Prätendenten ist darauf abzustellen, ob der Testamentsvollstrecker gerade in dieser seiner Eigenschaft ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat (BGH, Urteil vom 04.02.1987 - IVa ZR 229/85, NJW-RR 1987, 1090).

Der im Wege der Erbfolge auf einen Gesellschafter-Erben übergegangene Gesellschaftsanteil gehört zum Nachlaß (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Zur Stellung des Testamentsvollstreckers in bezug auf einen vererbten Gesellschaftsanteil bei Vor- und Nacherbschaft. BGH, Urteil vom 14.05.1986 - IVa ZR 155/84, NJW 1986, 2431).

Zu den Befugnissen des mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Nachlaßvermögens betrauten Testamentsvollstreckers hinsichtlich eines vererbten Kommanditanteils (BGH, Urteil vom 25.02.1985 - II ZR 130/84, DNotZ 1985).

Der Testamentsvollstrecker kann über Miterben-Anteile an dem Nachlaß, der seiner Verwaltung unterliegt, nicht verfügen; das gilt aber nicht für den Erbteil an einem anderen Nachlaß, der bereits dem Erblasser zugestanden hatte. Ist der Testamentsvollstrecker durch Anordnungen des Erblassers gehalten, über Nachlaßgegenstände in bestimmter Weise zu verfügen, dann ist seine Befugnis zu Verfügungen, die dazu in Widerspruch stehen, in der Regel auch dinglich ausgeschlossen (Anschluß an BGHZ 56, 275, 278 = NJW 71, 1805 = LM § 2208 Nr. 3; BGHZ 40, 115, 118 = NJW 63, 2320 = LM § 2113 Nr. 6/7) (BGH, Urteil vom 09.05.1984 - IVa ZR 234/82, NJW 1984, 2464).



Ein Testamentsvollstrecker kann die Mitgliedschaftsrechte in einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht wahrnehmen, weil die vererbte Beteiligung im Wege der Sondererbfolge aus dem Nachlaß ausgegliedert ist. Auch die Testamentsvollstreckung an einen Kommanditistenanteil ist jedenfalls nicht ohne Zustimmung der Mitgesellschafter zulässig (OLG Hamburg, Urteil vom 24.04.1984 - 12 U 204/82, ZIP 1984, 1226).

Unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers, wenn auf Grund seiner Bewilligung ein nicht an letzter Rangstelle stehendes, derzeit dem Grundstückseigentümer als Vorerben zustehendes Vorkaufsrecht gelöscht werden soll (BayObLG, Urteil vom 29.09.1983 - 2 Z 76/83, JurBüro 1984, 103).

Eine Kommanditbeteiligung unterliegt jedenfalls dann nicht der Testamentsvollstreckung, wenn die übrigen Gesellschafter dem nicht zugestimmt haben (Anschluß an BGHZ 68, 225 = Betr 1977, 1129) (BayObLG, Urteil vom 13.07.1983 - BReg. 3 Z 122/82, DB 1983, 2026).

Die Anordnung, daß ein Kommanditanteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, ist unzulässig. Schon deshalb kann sie nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Unzulässigkeit der Eintragung der Testamentsvollstreckung über die Gesellschaftsanteile eines Kommanditisten in das Handelsregister (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.1983 - 20 W 561/82, NJW 1983, 1806).

Kein Selbstkontrahierungsverbot für einen Testamentsvollstrecker bei Auflassung eines Nachlaßgrundstücks an sich selbst, wenn ihm vermächtnisweise die Möglichkeit des Erwerbs dieses Grundstücks zugewendet worden ist (BayObLG, Urteil vom 26.05.1982 - 2 Z 30/82, RPfleger 1982, 344).

Von dem Grundsatz, daß der Testamentsvollstrecker einer unentgeltlichen Verfügung des Erben nur dann zustimmen kann, wenn außer den Erben und Vermächtnisnehmern auch die Nacherben einwilligen, ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um ein Grundstück handelt und die Nacherbfolge gemäß § 51 GBO im Grundbuch vermerkt ist (LG Oldenburg, Urteil vom 19.12.1980 - 5 T 374/78, RPfleger 1981, 197).

Zur Frage, welche Rechte der von einem Gesellschafter eingesetzte Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat (BGH, Urteil vom 24.11.1980 - II ZR 194/79, NJW 1981, 749).



§ 2206 BGB Eingehung von Verbindlichkeiten

(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.

Leitsätze:

Kaufverträge, bei denen Testamentsvollstrecker und Käufer bewußt zum Nachteil des Nachlasses zusammenwirken, sind gem. § 138 I BGB nichtig. Der Testamentsvollstrecker ist auch bei der Veräußerung von Nachlaßgegenständen verpflichtet, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten; die Gültigkeit des Kaufvertrages wird davon jedoch grundsätzlich nicht berührt. Die Pflicht des Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beinhaltet nicht eine Mehrung des Nachlaßwertes. Macht der Testamentsvollstrecker bei Abschluß eines Kaufvertrages über Nachlaßgegenstände in ersichtlich verdächtiger Weise von seiner Vollmacht Gebrauch, so steht dem Anspruch auf Vertragsfüllung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen (BGH, Urteil vom 08.03.1989 - IVa ZR 353/87, NJW-RR 1989, 642).

Ist die Eingehung einer Verbindlichkeit durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlass zur ordnungsgemäßen Verwaltung objektiv nicht erforderlich, kann dennoch eine wirksame Nachlaßverbindlichkeit zustande kommen, wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluß annimmt und ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, die Eingehung sei zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich (BGH, Urteil vom 07.07.1982 - IVa ZR 36/81, NJW 1983, 40).




§ 2207 BGB Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Fall zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.

Leitsätze:


§ 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben

(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.

(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

Leitsätze:

Das Grundbuchamt hat hinsichtlich der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über den Nachlassgegenstand eine eigene Prüfungskompetenz. Ist die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch eine Anordnung des Erblassers auf Zeit oder dauernd, ganz oder teilweise hinsichtlich aller oder einzelner Nachlassgegenstände beschränkt, so ist er an diese Anordnungen schuldrechtlich gebunden. Sie nehmen ihm auch dinglich das Recht, über die Nachlassgegenstände in einer Weise zu verfügen, die zu den Anordnungen des Erblassers in Widerspruch steht (OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.11.2000 - 3 W 175/00, ZEV 2001, 274).

Der Erblasser kann als alleinige Aufgabe des Testamentsvollstreckers anordnen, für die Vollziehung einer Auflage zu sorgen, mit der ein Vermächtnisnehmer beschwert ist. Diese Beschränkung ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen (BayObLG, Urteil vom 12.02.1986 - 1 Z 78/85, NJW-RR 1986, 629).

Der Testamentsvollstrecker kann über Miterben-Anteile an dem Nachlaß, der seiner Verwaltung unterliegt, nicht verfügen; das gilt aber nicht für den Erbteil an einem anderen Nachlaß, der bereits dem Erblasser zugestanden hatte. Ist der Testamentsvollstrecker durch Anordnungen des Erblassers gehalten, über Nachlaßgegenstände in bestimmter Weise zu verfügen, dann ist seine Befugnis zu Verfügungen, die dazu in Widerspruch stehen, in der Regel auch dinglich ausgeschlossen (Anschluß an BGHZ 56, 275, 278 = NJW 71, 1805 = LM § 2208 Nr. 3; BGHZ 40, 115, 118 = NJW 63, 2320 = LM § 2113 Nr. 6/7) (BGH, Urteil vom 09.05.1984 - IVa ZR, NJW 1984, 2464).

Der Erblasser kann den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers gegenständlich auf einen gesamthänderisch gebundenen Anteil an einem zum Gesamthandvermögen gehörenden einzelnen Gegenstand beschränken (hier: Verwaltung eines Grundstücksanteils) (BayObLG, Urteil vom 04.02.1982 - 1 Z 109/81, RPfleger 1982, 226).



§ 2209 BGB Dauervollstreckung

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die im § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.

Leitsätze:

Ist der Vater eines minderjährigen Erben zum (Verwaltungs-)Testamentsvollstrecker bestellt worden, so kommt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Erben aus den in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteilen auch dann nicht in Betracht, wenn der Vater Mitgesellschafter und die Mutter von der Vertretung des Kindes für das ererbte Vermögen ausgeschlossen ist; denn die mit einer solchen Pflegschaft einhergehende Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vaters ändert an dessen Verwaltungsbefugnissen als Testamentsvollstrecker nichts. Ob in einem solchen Fall eine Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Vater als Testamentsvollstrecker angeordnet werden muss, ist - im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung - im Einzelfall zu entscheiden. Ein „typischer" Interessengegensatz wird zwar im Regelfall die Annahme rechtfertigen, dass es auch im zu entscheidenden Einzelfall zu Konfliktsituationen kommen kann, denen durch die Bestellung eines Pflegers rechtzeitig vorgebeugt werden sollte. Anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn aufgrund der bisherigen Erfahrungen und des engen persönlichen Verhältnisses zwischen Vater und Kind keinerlei Anlass zu der Annahme besteht, der Vater werde unbeschadet seiner eigenen Interessen die Belange des Kindes nicht in gebotenem Maße wahren und fördern (BGH, Beschluss vom 05.03.2008 - XII ZB 2/07 zu BGB §§ 1629 Abs. 2, 1630, 1638, 1795, 1796, 1909, 2209).

***

Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß § 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung. Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde (BGH, Urteil vom 05.12.2007 - IV ZR 275/06 zu BGB §§ 2198, 2209, 2210).

***

Wirkt der Testamentsvollstrecker daran mit, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück in Vollzug einer Tilgungsanordnung auf einen Miterben zu übertragen, so ist der eingetragene Testamentsvollstreckervermerk gleichwohl nicht zu löschen, wenn durch letztwillige Verfügung gem. § 2209 S. 1 Halbs. 2 BGB die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nach Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben an dem Erbteil dieses Miterben angeordnet ist (OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2002 - 15 W 74/02, RPfleger 2002, 618).

Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG gestattet den Banken allenfalls eine reine Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 S. 1, 1. Halbs. BGB, nicht jedoch eine Testamentsvollstreckung in ihrer Gesamtheit, insbesondere nicht einschließlich der Abwicklungsvollstreckung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2001 - 20 U 191/00, WM 2002, 806).

Zulässige Testamentsvollstreckung zur Sicherung einer Firma und für die Dauer der Zugehörigkeit des Erben zu einer Sekte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.1988 - 3 Wx 290/87, NJW 1988, 2615).

Zur Auslegung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung.- Zur Frage der Wirkungen einer Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung im Falle einer nicht fortgesetzten ehelichen Gütergemeinschaft (BGH, Urteil vom 10.01.1983 - VIII ZR 231/81, NJW 1983, 2247).



§ 2210 BGB Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Leitsätze:

Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß § 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung. Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde (BGH, Urteil vom 05.12.2007 - IV ZR 275/06 zu BGB §§ 2198, 2209, 2210).

***

Die Anordnung einer Testamtentsvollstreckung ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil sie auf die Lebenszeit des Alleinerben angeordnet wird (OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.12.1981 - 3 W 102/81, RPfleger 1982, 106).



§ 2211 BGB Verfügungsbeschränkung des Erben

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Leitsätze:

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat (BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - V ZB 176/08 zu BGB §§ 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG § 180).

*** (OLG)

Die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in das Grundbuch ohne gleichzeitige Eintragung der Erben ist nicht zulässig (BayObLG, Urteil vom 25.10.1995 - 2 Z BR 114/95, DNotZ 1996, 99).

Eine Vermächtnisvollstreckung kann auch in der Weise angeordnet werden, daß der Vermächtnisnehmer über das vermachte Grundstück oder Grundstücksrecht nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers verfügen kann. Ist dies nach dem zu ermittelnden Willen des Erblassers mit Außenwirkung (dinglicher Wirkung) angeordnet, so kann ein entsprechender Vermerk in das Grundbuch eingetragen werden. Auf eine gem. § 2223 angeordnete Testamentsvollstreckung (Vermächtnisvollstreckung) finden die allgemeinen Vorschriften über die Testamentsvollstreckung entsprechende Anwendung. Ist der vermachte Gegenstand ein Grundstück oder -recht, kommt auch die Eintragung eines Testamentsvollstreckungsvermerks entsprechend § 52 GBO in Betracht. Ist ein Testamentsvollstreckungszeugnis erteilt, kann die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über ein Grundstück oder -recht oder die sonstige Rechtstellung des Testamentsvollstreckers allein durch das Zeugnis nachgewiesen werden. Zu einer eigenen ergänzenden oder berichtigenden Auslegung der Verfügungen von Todes wegen ist das Grundbuchamt nicht berechtigt (BayObLG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 Z 112/89, FamRZ 1990, 913).

*** (LG)

Setzt das Nachlassgericht auf Antrag des Erben das vom Erblasser angeordnete befristete Verfügungsverbot außer Kraft, bedarf der Erbe zur Vornahme der vom Nachlassgericht gestatteten Verfügung - hier: Grundschuldbestellung - nicht der Mitwirkung des Testamentsvollstreckers. Diese wird durch den Beschluss des Nachlassgerichts ersetzt (LG Bonn, Urteil vom 19.02.2002 - 4 T 54/02, RNotZ 2002, 234).



§ 2212 BGB Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

Leitsätze:

Ein Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker als Nachlaßschuldner kann vom Erben gerichtlich geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 14.11.2002 - III ZR 19/02, FamRZ 2003, 307).

Jedenfalls der nur zur Auseinandersetzung des Nachlasses eingesetzte Testamentsvollstrecker ist für eine Klage auf Feststellung der Auflösung einer Kommanditgeellschaft, deren Gesellschaftsanteile im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession) auf die Miterben übergegangen sind, nicht prozessführungsbefugt (OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2001 - 27 U 64/01, NJW-RR 2002, 729).



§ 2213 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass

(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.

(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.

(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.

Leitsätze:

Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können. Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen. Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken. Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 42/05 - zu BGB §§ 2213, 2214, InsO §§ 35, 36, 38, 52, 83, 86 Abs. 1 Nr. 2, ZPO § 240).

Die Anfechtungsklage gegen einen Leistungsbescheid durch die Erben des Adressaten und die Testamentsvollstrecker ist ein Passivprozeß i. S. des § 2213 BGB (OVG Münster, Urteil vom 24.10.1995 - 15 A 3695/91, NVwZ-RR 1997, 62).

Die Regelung nach § 2213 BGB i. V. mit § 45 II AO, Steuerschulden, die an einen Nachlaßgegenstand anknüpfen, durch einen an den Testamentsvollstrecker gerichteten Steuerbescheid geltend zu machen, kann bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen keine entsprechende Anwendung finden (VGH Kassel, Urteil vom 05.12.1990 - 5 UE 3061/87, NVwZ-RR 1992, 322).



§ 2214 BGB Gläubiger des Erben

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

Leitsätze:

Setzt das Nachlassgericht auf Antrag des Erben das vom Erblasser angeordnete befristete Verfügungsverbot außer Kraft, bedarf der Erbe zur Vornahme der vom Nachlassgericht gestatteten Verfügung - hier: Grundschuldbestellung - nicht der Mitwirkung des Testamentsvollstreckers. Diese wird durch den Beschluss des Nachlassgerichts ersetzt (LG Bonn, Urteil vom 19.02.2002 - 4 T 54/02, RNotZ 2002, 234).

Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können. Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen. Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken. Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 42/05 - zu BGB §§ 2213, 2214, InsO §§ 35, 36, 38, 52, 83, 86 Abs. 1 Nr. 2, ZPO § 240).

§ 2215 BGB Nachlassverzeichnis

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.

(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.

Leitsätze:

Der Testamentsvollstrecker hat in das von ihm zu errichtende Nachlaßverzeichnis auch solche Gegenstände und Verbindlichkeiten aufzunehmen, deren Zugehörigkeit zum Nachlaß zweifelhaft oder bestritten ist; ein Verstoß gegen diese Pflicht kann die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.1997 - 4 W 135/96, NJWE-FER 1998, 255; LG Freiburg, Urteil vom 11.09.1996 - 4 T 296/95, NJWE-FER 1997, 39).

Der zur Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses durch einen Notar (§ 2215 IV BGB) verpflichtete Testamentsvollstrecker ist nach wirksamer Kündigung des Testamentsvollstreckeramtes nicht mehr passivlegitimiert. Die Kündigung führt zu keiner Unterbrechung des Verfahrens und damit nicht zur Anwendung der §§ 239 ff. ZPO. Das Erlöschen des Anspruchs der Erben wegen wirksamer Kündigung des Testamentsvollstreckers gem. § 2215 IV BGB kann vom ehemaligen Testamentsvollstrecker mit der Berufung gegen ein Anerkenntnisurteil geltend gemacht werden (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.1992 - 2 U 911/92, NJW-RR 1993, 462).

Ein Testamentsvollstrecker, der Rechtsanwalt ist und der kein den Anforderungen des § 2215 BGB entsprechendes Nachlaßverzeichnis erstellt, handelt pflichtwidrig; dies muß jedoch nicht in jedem Fall zu seiner Entlassung führen (OLG Hamm, Urteil vom 30.08.1985 - 15 W 115/85).



§ 2216 BGB Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

Leitsätze:

Zu den Pflichten eines Miterben-Testamentsvollstreckers, der ein Nachlassgrundstück im Wege der Teilungsversteigerung erwirbt. Ein Testamentsvollstrecker handelt jedenfalls dann pflichtwidrig, wenn er ein Nachlassgrundstück für die Hälfte seines Verkehrswerts versteigern lässt, ohne sich zuvor um eine bessere Verwertung - etwa durch freihändigen Verkauf - bemüht zu haben (BGH, Urteil vom 23.05.2001 - IV ZR 64/00, MDR 2001, 1117).

Der Testamentsvollstrecker hat die Kosten einer Grundstücksverwaltung, auch wenn sie im Einverständnis mit dem Bedachten von einem Dritten ausgeübt wird, auf ihre Angemessenheit zu prüfen (BGH, Urteil vom 04.11.1998 - IV ZR 266/97, MDR 1999, 231).

Im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung kann der Testamentsvollstrecker im Zwangsversteigerungsverfahren mit Wirkung für den Nachlaß Gebote abgeben. Zu den Grenzen des dem Testamentsvollstrecker bei einer Verwaltungsvollstreckung eingeräumten wirtschaftlichen Ermessens (BayObLG, Urteil vom 18.12.1997 - 1 Z BR 97/97, FamRZ 1998, 987).

Zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers bei der Anlage von Nachlaßvermögen. Der Testamentsvollstrecker steht bei der Anlage grundsätzlich so frei, wie der Vormundschaftsrichter den Vormund äußerstenfalls stellen darf. Ihm sind deshalb nur solche Anlagen verwehrt, die nach Lage des Falles "den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen" (BGH, Urteil vom 03.12.1986 - IVa ZR 90/85, NJW 1987, 1070).

Bei der Freigabe eines Nachlaßgrundstücks durch den Testamentsvollstrecker hat das Grundbuchamt ein ihm bekanntes Freigabeverbot des Erblassers zu beachten. Die Freigabe eines Nachlaßgrundstücks durch den Testamentsvollstrecker kann eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Verbote der unentgeltlichen Verfügung und des Selbstkontrahierens darstellen (AG Starnberg, Urteil vom 11.07.1984 - Wagen 211/8, RPfleger 1985, 57).

Der private Gläubiger eines Miterben, dem für seine Forderung ein Pfändungspfandrecht am Miterbenteil zusteht, ist nicht Beteiligter im Sinne des § 2216 II BGB (BayObLG, Urteil vom 27.12.1982 - BReg. 1 Z 112/82, DB 1983, 708).



§ 2217 BGB Überlassung von Nachlassgegenständen

(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.

(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.

Leitsätze:

Tritt der Vorerbe seinen Anteil am Nachlass in zulässiger Weise an die Nacherben ab, so hat der Testamentsvollstrecker auch bei unbefristet angeordneter Testamentsvollstreckung Barvermögen, dessen er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht mehr bedarf, an die Nacherben herauszugeben (OLG Köln, Urteil vom 01.10.1999 - 19 U 167/98, ZEV 2000, 231).

Ein Nachfolger im Testamentsvollstreckeramt ist berechtigt, von seinem Vorgänger entgegen dem Erblasserwillen wirksam freigegebene Nachlaßgegenstände zum Testmentsvollstrecker-Verwaltungsvermögen zurückzufordern. Einem Klagebegehren im Prozeßverfahren, wonach die Testamentsvollstreckung im Hinblick auf die wirksam freigegebenen Gegenstände erloschen sei, kann der Testamentsvollstrecker wegen dieses Rückforderungsrechts den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten (AG Starnberg, Urteil vom 28.07.1998 - VI 790/97, FamRZ 1999, 743).

Die sich auf Grundbesitz beziehende Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers (§ 2217 BGB) bedarf auch dann der Form des § 29 GBO, wenn der Testamentsvollstrecker zugleich Notar ist. Die öffentliche Beglaubigung kann durch eine notarielle Eigenurkunde nicht ersetzt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.1988 - 3 Wx 331/88, RPfleger 1989, 58).



§ 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 , 666 bis 668 , 670 , des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

Leitsätze:

Zur Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber Vermächtnisnehmern im Hinblick auf die nach Testamentserrichtung eingetretene Entwicklung von vermächtnisweise zugewandten Forderungen gegen eine Bank (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.04.2000 - 15 U 103/99, ZEV 2001, 276).

Dem Testamentsvollstrecker ist zur Erfüllung seiner Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung gemäß § 2218 II BGB ein angemessener Zeitraum zuzubilligen. Für den Beginn einer vorwerfbaren Verzögerung ist nicht der Amtsantritt, sondern der Zeitpunkt maßgebend, in dem ein Erbe die jährliche Rechnungslegung verlangt (BayObLG, Urteil vom 18.12.1997 - 1 Z BR 97/97, FamRZ 1998, 987).

Der Nacherben-Testamentsvollstrecker (§ 2222 BGB) hat den Nacherben schon vor dem Nacherbfall und auch dann, wenn er zugleich als Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses während der Vorerbschaft eingesetzt hat, auf Verlangen Auskunft zu erteilen, über den bei Übernahme des Testamentsvollstreckeramtes vorhandenen Bestand des Nachlasses, nach Erteilung dieser Auskunft über den späteren Bestand nur, wenn die Nacherben eine erhebliche Verletzung ihrer Rechte durch die Verwaltung des Nachlasses dartun, sowie über den Verbleib von Nachlaßgegenständen, bezüglich derer der Nacherben-Testamentsvollstrecker Rechte der Nacherben gem. § 2113 ff. und 2116 ff. BGB wahrgenommen hat (BGH, Urteil vom 09.11.1994 - IV ZR 319/93, FamRZ 1995, 158).



§ 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Leitsätze:

Schadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker nach § 2219 I BGB verjähren in 30 Jahren seit ihrer Entstehung, auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist (BGH, Urteil vom 18.09.2002 - IV ZR 287/01, MDR 2002, 1372).

Zu den Pflichten eines Miterben-Testamentsvollstreckers, der ein Nachlassgrundstück im Wege der Teilungsversteigerung erwirbt. Ein Testamentsvollstrecker handelt jedenfalls dann pflichtwidrig, wenn er ein Nachlassgrundstück für die Hälfte seines Verkehrswerts versteigern lässt, ohne sich zuvor um eine bessere Verwertung - etwa durch freihändigen Verkauf - bemüht zu haben (BGH, Urteil vom 23.05.2001 - IV ZR 64/00, MDR 2001, 1117).

Der Testamentsvollstrecker haftet dem Erben für einen Schaden, den er durch erkennbar überflüssige und leichtfertige Prozessführung verursacht hat (hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der fristwahrenden Einspruchseinlegung gegen Erbschaftsteuerbescheide) (BGH, Urteil vom 19.01.2000 - IV ZR 157/98, ZEV 2000, 195).

Wenn ein Testamentsvollstrecker Mittel, auf die er möglicherweise kurzfristig zur Tilgung von Nachlaßverbindlichkeiten angewiesen ist, bis zu deren Erledigung vorübergehend bei der Bank, über die er auch andere Nachlaßangelegenheiten abwickelt, zu den günstigsten, dort gebotenen Konditionen anlegt, handelt er nicht ermessensfehlerhaft, sofern er nicht aufgrund besonderen Insiderwissens oder geschäftlicher Erfahrungen bessere Anlagemöglichkeiten kennt oder darauf von den Erben ausdrücklich aufmerksam gemacht wird (BGH, Urteil vom 14.12.1994 - IV ZR 184/93, FamRZ 1995, 478).

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers liegt nicht vor, wenn er nach sorgfältiger Ermittlung aller erkennbar erheblichen Anhaltspunkte zu einer immerhin vertretbaren Auslegung der letztwilligen Verfügung gelangt ist und auf diese Grundlage die beanstandeten Verfügungen über Nachlaßgegenstände vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 11.03.1992 - IV ZR, NJW-RR 1992, 775).



§ 2220 BGB Zwingendes Recht

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215 , 2216 , 2218 , 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

Leitsätze:

§ 2221 BGB Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt.

Leitsätze:

Zur Vergütung von zwei Testamentsvollstreckern als Gesamtvollstrecker mit teilweise eigenen Aufgaben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2000 - 9 U 203/99, BWNotZ 2001, 69).

Der Testamentsvollstrecker verwirkt seinen Vergütungsanspruch nicht, wenn er die Testamentsvollstreckung bis zu seiner Entlassung zu langsam und wenig effektiv durchführt, insbesondere kein Nachlassverzeichnis und keinen Auseinandersetzungsplan erstellt. In diesem Fall ist die ihm zustehende Regelvergütung entsprechend zu mindern (vorliegend auf 1/3). Einem Testamentsvollstrecker, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, können Anwaltsgebühren nach § 118 BRAGO nur dann zugebilligt werden, wenn ein Testamentsvollstrecker, der nicht gleichzeitig Rechtsanwalt ist, sich zur Erledigung der Verpflichtungen eines Anwalts bedient hätte oder bedienen musste (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.02.2000 - 9 U 76/99, MDR 2000, 788).

Die Kosten einer nur für einen Miterbenanteil angeordneten Testamentsvollstreckung sind nach dem Gesetz von allen Miterben in der ungeteilten Erbengemeinschaft zu tragen (BGH, Urteil vom 22.01.1997 - IV ZR 283/95, MDR 1997, 502).

Ist nur für einen Erbteil Testamentsvollstreckung angeordnet worden, schulden vorbehaltlich abweichender Regelung im Testament nicht alle Miterben im Verhältnis ihrer Erbquoten die Testamentsvollstreckervergütung, sondern nur der von der Testamentsvollstreckung betroffene Miterbe (OLG Hamburg, Urteil vom 12.09.1995 - 2 U 5/95, NJW-RR 1996, 455).

Wenn vom Erblasser nichts anderes bestimmt ist, steht dem Testamentsvollstrecker, dem keine längerdauernde Verwaltung des Nachlasses abverlangt ist, (nur) eine einmalige Vergütung zu. Die Höhe der Vergütung richtet sich bei einem Testamentsvollstrecker, der nicht Notar oder Anwalt ist, nicht ohne weiteres nach Vergütungsrichtlinien, sondern ist (nach den Umständen geleistete Arbeit, Schwierigkeit, Dauer) zu bemessen; es ist auch zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker Unterbevollmächtigter ist und deshalb ohne Testamentsvollstreckung ein ähnliches Maß an Tätigkeit hätte entfalten müssen (OLG Köln, Urteil vom 05.07.1994 - 22 U 15/94, NJW-RR 1995, 202).

Als Grundlage für die Berechnung der Testamentsvollstreckungsvergütung können nach wie vor die Richtlinien des Vereins für das Notariat in Rheinpreussen (abgedruckt bei Plassmann, JW 1935, 1831) herangezogen werden (im Anschluß an BGH, NJW 1967, 2400). Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn der Wert des Nachlasses wesentlich durch Immobilienvermögen bestimmt wird. Bei einem Nachlaßwert von mehr als 1 Mio. Mark ist keine weitere degressive Staffelung der Vergütung vorzunehmen. Eine gesonderte Konsitutionierungsgebühr steht dem Testamentsvollstrecker nur zu, wenn die Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses besonders schwierig oder besonders zeitraubend waren. Eine gesonderte Auseinandersetzungsgebühr kommt ebenfalls nur dann in Betracht, wenn die Auseinandersetzung selbst anspruchsvoll und mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war. Bei der Testamentsvollstreckervergütung handelt es sich um eine Bruttovergütung, so daß die Mehrwertsteuer nicht zusätzl. verlangt werden kann. Dem Testamentsvollstrecker steht es jedoch frei, die Mehrwertsteuer in seiner Abrechnung gesondert auszuwerfen (OLG Köln, Urteil vom 08.07.1993 - 1 U 50/92, FamRZ 1994, 328).



§ 2222 BGB Nacherbenvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

Leitsätze:

Zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung, mit der der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnet und bestimmt, der Testamentsvollstrecker sei gem. § 2222 BGB auch zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten seiner Nacherben berufen (BayObLG, Urteil vom 12.07.1994 - 1 Z BR 148/93, FamRZ 1995, 124).

Der Nacherbentestamentsvollstrecker nach § 2222 BGB kann wirksam auf die Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch verzichten. Das Grundbuchamt ist nicht befugt, die Zweckmäßigkeit eines derartigen Verzichts zu prüfen. Verfügt der Vorerbe über ein Nachlaßgrundstück zugunsten eines Dritten, so kann der Dritte ohne Voreintragung des Vorerben als Eigentümer nach dem Erblasser eingetragen werden, wenn zugleich der Nacherbe auf die Eintragung des Nacherbenvermerks verzichtet (BayObLG, Urteil vom 01.06.1989 - BReg. 2 Z 119/88, NJW-RR 1989, 1096).

Der Nacherbentestamentsvollstrecker nach § 2222 BGB kann wirksam auf die Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch verzichten. Das Grundbuchamt ist nicht befugt, die Zweckmäßigkeit eines derartigen Verzichts zu prüfen (BayObLG, Urteil vom 01.06.1989 - 2 Z 119/88, RPfleger 1989, 412)



§ 2223 BGB Vermächtnisvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

Leitsätze:

Eine Vermächtnisvollstreckung kann auch in der Weise angeordnet werden, daß der Vermächtnisnehmer über das vermachte Grundstück oder Grundstücksrecht nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers verfügen kann. Ist dies nach dem zu ermittelnden Willen des Erblassers mit Außenwirkung (dinglicher Wirkung) angeordnet, so kann ein entsprechender Vermerk in das Grundbuch eingetragen werden. Auf eine gem. § 2223 angeordnete Testamentsvollstreckung (Vermächtnisvollstreckung) finden die allgemeinen Vorschriften über die Testamentsvollstreckung entsprechende Anwendung (BayObLG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 Z, FamRZ 1990, 913).

Der Erblasser kann als alleinige Aufgabe des Testamentsvollstreckers anordnen, für die Vollziehung einer Auflage zu sorgen, mit der ein Vermächtnisnehmer beschwert ist. Diese Beschränkung ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen (BayObLG, Urteil vom 12.02.1986 - 1 Z 78/85, NJW-RR 1986, 629).



§ 2224 BGB Mehrere Testamentsvollstrecker

(1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.

(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind.

Leitsätze:



§ 2225 BGB Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

Leitsätze:

Das Amt des Testamentsvollstreckers ist mit der Erledigung aller ihm zugewiesenen Aufgaben beendet. Ein Entlassungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn das Amt des Testamentvollstreckers beendet ist. Eine Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sich die Hauptsache bereits vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung erledigt hatte (BayObLG, Urteil vom 29.06.1995 - 1 Z BR 158/94, Winkler, ZEV 1995, 370).

Das Amt eines Testamentsvollstreckers erlischt auch dann, wenn für ihn ein vorläufiger Betreuer für alle Vermögensangelegenheiten bestellt wird (BayObLG, Urteil vom 26.10.1994 - 1 Z BR 159/93, FamRZ 1995, 962).



§ 2226 BGB Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschriften des § 671 Abs. 2 , 3 finden entsprechende Anwendung.

Leitsätze:



§ 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers

(1) Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung, wenn tunlich, gehört werden.

Leitsätze:

Unterbreitet der Testamentsvollstrecker den Erben konkrete Vorschläge zu einer im Testament ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung, so liegt darin eine seine Entlassung aus dem Amt rechtfertigende grobe Pflichtverletzung auch dann, wenn die Erben ihn zur vorzeitigen Auseinandersetzung gedrängt hatten. Die Unterbreitung eines in hohem Maße eigennützigen Auseinandersetzungsvorschlags stellt eine grobe Pflichtverletzung und damit einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers dar.Bei Vorliegen wichtiger Gründe für eine Entlassung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2004 - 11 Wx 73/03).

Im Entlassungsverfahren nach § 2227 I BGB tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Aufgabenerledigung beendet ist. Hat der Erblasser mit der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker die alleinige Verwaltungsaufgabe zugewiesen, ein Unternehmen fortzuführen, so sind seine Aufgaben erledigt, wenn in einem eröffneten Insolvenzverfahren der Geschäftsbetrieb eingestellt und das Vermögen liquidiert wird. Die Aufgabenerledigung erfasst dann auch betriebsgebundenes Nachlassvermögen, das vom Insolvenzbeschlag nicht erfasst wird. Damit kann zugleich auch eine Aufgabenerledigung hinsichtlich einer gleichzeitig angeordneten Nacherbenvollstreckung eintreten (OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2002 - 15 W 440/00, FamRZ 2002, 1738).

Die Pflichtteilsberechtigte nach dem Erblasser ist Beteiligter am Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers i. S. von § 2227 I BGB und als solcher berechtigt, dessen Entlassung zu beantragen (KG, Urteil vom 09.10.2001 - 1 W 411/01, FamRZ 2002, 852).

Vertritt ein Testamentsvollstrecker in einer strittigen Auslegungsfrage eine ihm als Vermächtnisnehmer günstige Testamentsauslegung, so begründet das nicht schon für sich genommen einen seine Entlassung rechtfertigenden Interessengegensatz zwischen ihm und dem Erben; maßgeblich sind vielmehr auch hier alle Umstände des konkreten Einzelfalls (Fortführung von BayObLGZ 1985, 298 und BayObLGZ 1997, 1) (BayObLG, Urteil vom 11.07.2001 - 1 Z BR 131/00, FamRZ 2002, 272).

Zum Entlassungsgrund der groben Pflichtverletzung i.S. des § 2227 BGB, wenn der Testamentsvollstrecker den Erben kein Verzeichnis nach § 2215 I BGB mitgeteilt, aber ein alle wesentlichen Nachlasswerte umfassendes Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht eingereicht hat (BayObLG, Urteil vom 08.06.2001 - 1 Z BR 8/01, FamRZ 2002, 989).

Zum Begriff des "wichtigen Grundes" i.S. des § 2227 BGB (BayObLG, Urteil vom 08.06.2001 - 1 Z BR 74/00, FamRZ 2002, 991).

Die subjektive Ablehnung, die die Erben der Person des Testamentsvollstreckers auf Grund seiner Tätigkeit als anwaltlicher Interessenvertreter des Erblassers in einem zu seinen Lebzeiten gegen ihn geführten, mit heftigen Auseinandersetzungen verbundenen Unterhaltsrechtsstreit entgegenbringen, reicht allein für die Annahme eines wichtigen Grundes i. S. des § 2227 I BGB nicht aus, solange nicht objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Spannungen eine ordnungsgemäße Amtsführung gefährden (OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2000 - 15 W 314/00, FamRZ 2001, 1178).



Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers, der entgegen dem Wunsch des Erben die vollständige Erfüllung eines Vermächtnisses verweigert (BayObLG, Urteil vom 21.06.2000 - 1 Z BR 64/00, NJWE-FER 2000, 260).

Entlassung des Testamentsvollstreckers, der einem zu seiner Verwandtschaft gehörenden Teil der Miterben Beträge aus dem Nachlass zugewandt hat, ohne die übrigen Miterben davon zu unterrichten. Die Entscheidungen der Tatsacheninstanzen müssen in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung so begründet werden, dass ersichtlich ist, welche Tatsachen für erwiesen erachtet werden, welche nicht, und wie der festgestellte Sachverhalt rechtlich beurteilt wird. Dem genügt nicht die lediglich pauschale Mitteilung des Ergebnisses der Beurteilung des Beschwerdevorbringens und des Vorbringens der anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren dahingehend, dass es eine von der des Nachlassgerichts abweichenden Entscheidung nicht rechtfertige (BayObLG, Urteil vom 16.02.2000 - 1 Z BR 32/99, FamRZ 2001, 54).

Zur Frage der groben Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers als Entlassungsgrund (Verzögerung des im Testament aufgetragenen Verkaufs einer Eigentumswohnung über einen längeren Zeitraum; mitwirkende Ursächlichkeit des Verhaltens des Erben). Zur fehlerhaften Ermessensausübung im Rahmen des § 2227 I BGB (BayObLG, Urteil vom 26.01.2000 - 1 Z BR 214/98, FamRZ 2000, 1055).

Auch wenn in der Person des Testamentsvollstreckers ein wichtiger Grund i. S. des § 2227 I BGB zu seiner Entlassung vorliegt, können überwiegende Gründe für das Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen. Dabei sind die Interessen der Beteiligten und der mutmaßliche Wille des Erblassers sachgerecht abzuwägen. Für das Vebleiben des Testamentsvollstreckers im Amt kann von Bedeutung sein, dass der Testamentsvollstrecker an dem einen wichtigen Grund i. S. des § 2227 I BGB darstellenden Verhalten nicht mehr festhalten will und der Nachlaß im wesentlichen abgewickelt ist (BayObLG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 Z BR 105/99, FamRZ 2000, 1053 L).



Zum Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne von § 2227 BGB, wenn der Testamentsvollstrecker, der durch Verwaltungsanordnungen im Testament zum Erhalt des Grundbesitzes verpflichtet ist, dennoch ein inländisches Grundstück verkauft, ohne zuvor einen Antrag nach § 2216 II Satz 2 BGB gestellt zu und ohne vorher den Erben unterrichtet und angehört zu haben (BayObLG, Urteil vom 30.09.1999 - 1 Z BR 142/98, FamRZ 2000, 573).

Der Antrag des Pflichtteilsberechtigten auf Entlassung des Testamentsvollstreckers ist nicht zulässig (AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 22.06.1999 - 65/160 VI 115/97, NJWE-FER 1999, 303).

Hat sich der zur Abwicklung des Nachlasses bestellte Testamentsvollstrecker anläßlich der Anhörung im Rahmen eines Entlassungsverfahrens gegenüber den Erben zur Klärung der Sachlage zu bestimmten, ihm als Testamentsvollstrecker obliegenden Leistungen verpflichtet und hält er diese Vereinbarung nicht ein, so kann darin ein wichtiger Grund für die Entlassung liegen (BayObLG, Urteil vom 05.02.1999 - 1 Z BR 116/98, FamRZ 2000, 193).

Die Erben können eine Abberufung des Testamentsvollstreckers, selbst dann, wenn diesem kleinere Verfehlungen zur Last fallen, nicht verlangen, wenn sie dem Testamentsvollstrecker von vornherein keine Chance gegeben haben, sein Amt unter vernünftigen Bedingungen anzutreten und es ordnungsgemäß auszuüben. Ein Testamentsvollstrecker muß sich nach Übernahme seines Amtes umfassend Kenntnis über den zu verwaltenden Nachlaß verschaffen. Hierzu gehört indes nicht zwingend die Kenntnis solcher Nachlaßunterlagen, die jahrelang zurückliegen und für die die künftige Verwaltung des Nachlasses keine Rolle spielt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.1999 - 3 Wx 411/98, FamRZ 2000, 191).

Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund ist eine Ermessensentscheidung; das Nachlaßgericht hat dazu sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles gegeneinander abzuwägen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.09.1998 - 3 W 161/98, FamRZ 1999, 472).



Ein Testamentsvollstrecker kann bei Feststellung eines Entlassungsgrundes nur nach zusätzlicher Ermessensausübung entlassen werden, die vom Rechtsbeschwerdegericht bei geklärtem Sachverhalt nachgeholt werden kann (OLG Oldenburg, Urteil vom 17.03.1998 - 5 W 44/98, FamRZ 1999, 472).

Legt der Testamentsvollstrecker den an ihn ausgezahlten Betrag aus einer Lebensversicherung, für die der Erblasser die allein erbende Tochter als Bezugsberechtigte bestimmt hatte, in der Weise an, daß er diesen Betrag sich selbst als verzinsliches Darlehen gewährt, so kann das hieraus sich ergebende Mißtrauen der Erbin die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.02.1998 - 20 W 51/95, FamRZ 1998, 926).

Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers erstreckt sich nicht auf die Vorfrage, ob eine Testamentsvollstreckung durch die Erblasserin angeordnet war. Hat die Erblasserin erkennbar eine Dauervollstreckung gewollt und fällt der ernannte Testamentsvollstrecker durch Entlassungen gemäß § 2227 I BGB weg, so führt eine ergänzende Testamentsauslegung zu dem Ergebnis, daß die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers dem - mutmaßlichen - Erblasserwillen entspricht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.1998 - 3 Wx 526/97, FamRZ 1998, 863).

Das Nachlaßgericht hat dem Testamentsvollstrecker vor der Entlassung grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren. Soweit nach dem Wortlaut des § 2227 II BGB der Testamentsvollstrecker vor seiner Entlassung "wenn tunlich" gehört werden "soll", kommt dieser Regelung seit Inkrafttreten des Art. 103 I GG grundsätzlich zwingende Bedeutung zu. Dem Testamentsvollstrecker ist zur Erfüllung seiner Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung gemäß § 2218 II BGB ein angemessener Zeitraum zuzubilligen. Für den Beginn einer vorwerfbaren Verzögerung ist nicht der Amtsantritt, sondern der Zeitpunkt maßgebend, in dem ein Erbe die jährliche Rechnungslegung verlangt (BayObLG, Urteil vom 18.12.1997 - 1 Z BR 97/97, FamRZ 1998, 987).

Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Testamentsvollstrecker vorliegt, ist eine Ermessensentscheidung, die eine Tat- und Rechtsfrage betrifft und daher nur eingeschränkt im Rechtsbeschwerdeverfahren überprüfbar ist. Ein Verstoß gegen das damit korrespondierende Erfordernis einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichenden Begründung der Beschwerdeentscheidung nötigt regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.10.1997 - 5 W 209/97, NdsRPfl 1998, 122).



Der Testamentsvollstrecker hat in das von ihm zu errichtende Nachlaßverzeichnis auch solche Gegenstände und Verbindlichkeiten aufzunehmen, deren Zugehörigkeit zum Nachlaß zweifelhaft oder bestritten ist; ein Verstoß gegen diese Pflicht kann die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.1997 - 4 W 135/96, NJWE-FER 1998, 255).

Übermittelt der Testamentsvollstrecker, der selbst zu Unrecht die Erbenstellung in Anspruch nimmt, den Erben trotz deren Mahnung und Fristsetzung kein Nachlaßverzeichnis, so kann darin eine schuldhafte grobe Pflichtverletzung liegen. Zur Anhörung des Testamentsvollstreckers im Entlassungsverfahren (BayObLG, Urteil vom 18.07.1997 - 1 Z BR 83/97, FamRZ 1998, 325).

Die Nichtvorlage eines Nachlaßverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker stellt nicht in jedem Fall einen wichtigen Grund zu seiner Entlassung dar. Voraussetzung ist vielmehr, daß die unterlassene Übermittlung zu einer ernstlichen Gefährdung der Interessen des Erben führt. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Testamentsvollstreckers, ob er ein auseinanderzusetzendes Nachlaßgrundstück versteigern lassen oder freiwillig verkaufen will. Allein der Umstand, daß sich der Testamentsvollstrecker dabei zu einem Verkauf unter Verkehrswert entschließt, muß noch keine zur Entlassung führende Pflichtverletzung darstellen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.01.1997 - 3 W 219/96, FGPrax 1997, 109).

Der Testamentsvollstrecker hat in das von ihm zu errichtende Nachlaßverzeichnis auch solche Gegenstände und Verbindlichkeiten aufzunehmen, deren Zugehörigkeit zum Nachlaß zweifelhaft oder betritten ist; ein Verstoß gegen diese Pflicht kann die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen (LG Freiburg, Urteil vom 11.09.1996 - 4 T 296/95, NJWE-FER 1997, 39).

Die Kosten eines wegen erheblicher Pflichtverletzungen betriebenen Entlassungsverfahrens kann ein Testamentsvollstrecker nur erstattet bekommen, wenn er das Verfahren ausnahmsweise für erforderlich halten durfte, um den Erblasserwillen zu verteidigen (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.09.1995 - 5 U 86/95, FamRZ 1996, 762).



Das Amt des Testamentsvollstreckers ist mit der Erledigung aller ihm zugewiesenen Aufgaben beendet. Ein Entlassungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn das Amt des Testamentvollstreckers beendet ist. Eine Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sich die Hauptsache bereits vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung erledigt hatte (BayObLG, Urteil vom 29.06.1995 - 1 Z BR 158/94, Winkler, ZEV 1995, 370).

Hat das Nachlaßgericht auf Antrag einzelner Miterben den Testamentsvollstrecker entlassen und das LG diese Entscheidung aufgehoben, so sind auch die übrigen Miterben berechtigt, gegen die landgerichtliche Entscheidung sofortige weitere Beschwerde einzulegen, wenn sie diese auf den Lebenssachverhalt stützen, der auch dem Entlassungsantrag zugrunde liegt. Hat ein zum Testamentsvollstrecker ernannter Miterbe unmittelbar nach dem Tod des Erblassers, aber noch vor der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes, aufgrund einer wenige Tage vor dem Erbfall erteilten Generalvollmacht zum Zweck der Abwicklung ein überschuldetes Handelsgeschäft des Erblassers, aber auch ein Grundstück, dessen Wert die Geschäftsschulden erheblich übersteigt, auf sich übertragen, kann das sich hieraus ergebende Mißtrauen der Miterben die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn der zum Testamentsvollstrecker ernannte Miterbe behauptet, entsprechend den zwischen ihm und dem Erblasser getroffenen Absprachen gehandelt zu haben, das Bestehen derartiger Absprachen aber nicht mehr aufgeklärt werden kann (BayObLG, Urteil vom 11.04.1995 - 1 Z BR 86/94, FamRZ 1996, 186).

Persönliche Spannungen zwischen dem Testamentsvollstrecker und einem der Miterben rechtfertigen eine Entlassung des Testamentsvollstreckers im allgemeinen nicht. Die Berufung bestimmter Testamentsvollstrecker nach dem Überlebenden kann in einem Erbvertrag nicht "vertragsgemäß" erfolgen. Die bloße Auswechslung der Person eines Testamentsvollstreckers ist regelmäßig keine unzulässige Beeinträchtigung des (erb-) vertragsmäßig Bedachten. Ein einseitiger Verzicht auf das Recht zur Bestimmung eines anderen Testamentsvollstreckers ist wie ein Verzicht auf die Testierfreiheit grundsätzlich nicht möglich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1994 - 3 Wx 218/94, MDR 1994, 1016).



Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert es, in einem Verfahren über den von einzelnen Miterben gestellten Antrag, den Testamentsvollstrecker zu entlassen, sämtlichen weiteren Miterben Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Umstand, daß die in das Amt des Testamentsvollstreckers berufene Person zu einem zurückliegenden Zeitpunkt die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung ihrer Vermögensverhältnisse abgegeben hat, reicht allein nicht ohne weiteres aus, um einen wichtigen Grund i. S. des § 2227 I BGB bejahen zu können. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Würdigung aller Umstände im Hinblick auf eine objektive Gefährdung der Interessen der Erben (OLG Hamm, Urteil vom 21.10.1993 - 15 W 195/93, FamRZ 1994, 1419).

Zu den Voraussetzungen, unter denen die verzögerte Erstellung des Nachlaßverzeichnisses als grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, die seine Entlassung durch das Nachlaßgericht rechtfertigen kann, angesehen werden kann (OLG Köln, Urteil vom 25.11.1991 - 2 Wx 26/91, OLGZ 1992, 192).

Zu den Gründen einer Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung und der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (BayObLG, Urteil vom 24.08.1990 - 1a Z 29/90, FamRZ 1991, 235).

Unternehmerische Entscheidungen eines Testamentsvollstreckers, zu dessen Aufgaben die Verwaltung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört, können im nachlaßgerichtlichen Entlassungsverfahren nur in eingeschränktem Umfang nachgeprüft werden (BayObLG, Urteil vom 20.06.1990 - BReg. 1a Z 19/89, NJW-RR 1990, 1420).

Die Mißachtung testamentarischer verfügter Anordnungen des Erblassers durch den Testamentsvollstrecker stellt regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung i. S. des § 2227 I BGB dar (OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.02.1989 - 3 W 187/88, RPfleger 1989, 370).

Besteht bei einer Dauervollstreckung ein vom Testamentsvollstrecker mitverursachtes Mißtrauen des Erben und eine tiefgreifende persönliche Feindschaft, so kann dies bei einem vorhandenen Interessengegensatz die Entlassung des Testamentsvollstreckers begründen. Das Nachlaßgericht darf sich nicht auf vorgebrachten Entlassungsgründe beschränken; es hat vielmehr den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln sowie den vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt unter allen Gesichtspunkten zu würdigen, die als Entlassungsgrund in Betracht kommen (BayObLG, Urteil vom 24.02.1988 - 1 Z 48/86, RPfleger 1988, 265).



Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund wegen eines durch objektive Umstände gerechtfertigten Mißtrauens. - Ein wichtiger Grund für die Entlassung kann darin liegen, daß der Testamentsvollstrecker auf mehrere Ersuchen des Erben um Auskunft und Rechnungslegung nicht antwortet und statt dessen nur unzulängliche Auskunft über den Nachlaß erteilt (BayObLG, Urteil vom 05.11.1987 - 1 Z 43/87, NJW-RR 1988, 645).

Hat das LG das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen pflichtwidriger Honorarentnahmen verneint, dann ist die Würdigung der tatsächlichen Umstände durch das LG nur beschränkt überprüfbar, weil das Gericht der weiteren Beschwerde sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des Beschwerdegerichts setzen darf (OLG Köln, Urteil vom 05.10.1987 - 2 Wx 27/87, NJW-RR 1987, 1414).

Übermaßentnahme des Testamentsvollstreckers als Entlassungsgrund. - Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht die vom Erben gerügte grobe Pflichtverletzung verneint, ohne auf die konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umstände einzugehen (OLG Köln, Urteil vom 18.05.1987 - 2 Wx 14/87, NJW-RR 1987, 1097).

Ein Miterbe, der zum Testamentsvollstrecker nur für einen Nachlaßteil eines anderen Miterben eingesetzt worden ist, hat nach seiner rechtskräftigen Entlassung aus dem Amt und Einsetzung eines neuen Testamentsvollstreckers keine materielle Beteiligtenstellung mehr und kann deshalb keinen zulässigen Antrag auf Entlassung des neuen Testamentsvollstreckers stellen (OLG Köln, Urteil vom 18.05.1987 - 2 Wx 3/87, NJW-RR 1987, 1098).

Das Nachlaßgericht ist nur zuständig zur Entscheidung über die endgültige Amtsbeendigung des Testamentsvollstreckers durch Entlassung. Es darf keine vorläufige Entlassung des Testamentsvollstreckers aussprechen und ist deshalb auch nicht berechtigt, durch einstweilige Anordnungen in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einzugreifen (OLG Köln, Urteil vom 08.10.1986 - 2 Wx 57/86, NJW-RR 1987, 71).

Ein Testamentsvollstrecker, der Rechtsanwalt ist und der kein den Anforderungen des § 2215 BGB entsprechendes Nachlaßverzeichnis erstellt, handelt pflichtwidrig; dies muß jedoch nicht in jedem Fall zu seiner Entlassung führen (OLG Hamm, Urteil vom 30.08.1985 - 15 W 115/85, RPfleger 1986, 16).

Ob ein Interessengegensatz einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers gegen seinen Willen darstellt, kann nur nach Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles entschieden werden (BayObLG, Urteil vom 13.08.1985 - 1 Z 10/85; RPfleger 1985, 444).