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Stand: 23. April 2013

ACHTUNG: Diese Seite befindet sich nicht mehr auf einem aktuellen Stand, da sie aus Zeitgründen nicht weiter bearbeitet werden konnte. Die gesetzlichen Regelungen finden Sie im BGB.

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http://www.anwaltverein.de/schuldrecht/index.html
http://www.dauner-lieb.de/schuldrecht
http://www.jura.uni-freiburg.de/Junge.Zivilrechtswissenschaftler/Freiburg2001/Schuldrechtsmodernisierung/default.htm

1. Hintergründe

Die Reform des Schuldrechts geht auf den Beginn der Achtziger Jahre zurück. Im Jahr 1984 wurde die Schuldrechtsreformkommission eingesetzt. Schon 1991 legte sie einen endgültigen Bericht vor. Zu einem konkreten Gesetzesvorhaben kam es aber nicht.

Die Rechtsentwicklung und die Europäische Union mit der Zielsetzung des einheitlichen Rechtsraums drängten den deutschen Gesetzgeber immer mehr zu einer Änderung des nationalen Rechts.

Der Anlass, akut mit einem Gesetzesentwurf zur Schuldrechtsänderung zu beginnen, wurde durch drei Europäische Richtlinien ausgelöst, die in den Jahren 1999 und 2000 erlassen wurden und von der Bundesrepublik bis zum 01.Januar 2002 bzw. bis zum 08.August 2002 in nationales Recht umzusetzen waren. Die durch die Richtlinien erlassenen Vorgaben erforderten allein bereits wesentliche Änderungen des Schuldrechts.

Unbestritten war unter Juristen, dass das Schuldrecht dringend reformbedürftig war. Notwendig war u. a. eine Vereinfachung und eine Modernisierung. Die Kritiker forderten eine zweistufige Reform: Zunächst sollten die zeitlich zwingenden EU-Richtlinien eingearbeitet werden, dann, ohne Zeitdruck, das Schuldrecht überarbeitet werden.

Es kam schließlich zu einer gänzlichen Umstrukturierung und inhaltlichen Änderung des Schuldrechts in einem Schritt (sog. "Große Lösung" ), wobei auch die Vorschläge der Schuldrechtsreformkommission Berücksichtigung fanden.

Geändert wurden vor allem der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, das Allgemeine Schuldrecht sowie das Recht des Kaufvertrages und des Werkvertrages aus dem Besonderen Schuldrecht.

2. Grundlagen des neuen Rechts

Es kam zu einer grundlegenden Umstrukturierung des BGB im Bereich der Leistungsstörungen mit der Einführung des zentralen Begriffs der Pflichtverletzung.

Eingearbeitet wurden

- die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG vom 25.05.1999),
- die Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (2000/35/EG vom 29.06.00) und
- die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr E-Commerce (2000/31/EG vom 08.06.00).

Die durch die Rechtsprechung entwickelten und als Gewohnheitsrecht in der Rechtspraxis anerkannten Rechtsinstitute

- der positiven Vertragsverletzung,
- der culpa in contrahendo,
- des Wegfalls der Geschäftsgrundlage,
- der unselbstständigen Garantie und
- der außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

wurden in eine gesetzliche Form gebracht.

Die bisher selbstständig geregelten Verbraucherschutzgesetze

- Haustürwiderrufsgesetz,
- Allgemeine Geschäftsbedingungen,
- Fernabsatzgesetz,
- Teilzeit-Wohnrechtegesetz und
- Verbraucherkreditgesetz

sind in das BGB eingearbeitet worden.

Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung kam es zur Umbenennung von feststehenden Gesetzesausdrücken: "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" = "Schadensersatz statt der Leistung" / "Unterbrechung der Verjährung" = "Neubeginn der Verjährung".