UWG § 1, 3, 13

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OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.08.2001 - 4 U 54101 - *

Tatbestand: Die Kl. ist die deutsche Importgesellschaft des italienischen Automobilherstellers Fiat. Sie vertreibt die Fahrzeuge der Marke Fiat über selbstständige Vertragseigenhändler, mit denen jeweils zum autorisierten Vertrieb der Fiatfahrzeuge Vertragshändlerverträge abgeschlossen sind. Die Bekl. hat im Internet und in der Prospektwerbung unter der Überschrift Jetzt schlägt's PUNTO!" zwei verschiedene Verkaufspakete zu einem Gesamtpreis von jeweils 24 500 DM angeboten, die neben einer Reise und mehreren technischen Geräten jeweils einen Pkw Fiat Punto enthielten. In der Werbung war der Hinweis enthalten, dass es sich um einen gemeinsamen MarketingAuftritt u.a. der Bekl. und der Fiat AG handele. Unter dem 8.5. 2001 hat die Bekl. sich unter Zusage einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu,Zwecken des Wettbewerbs, (a) zu behaupten, die Koppelungsangebote "Top-Paket 1 und 2" unter Einbeziehung eines Fiat Punto beruhten auf einem gemeinsamen Marketing-Auftritt eines Konglomerats u.a. der Unternehmen Edeka und Fiat AG; (b) einen Fiat Punto im Rahmen eines Koppelungsangebotes anzubieten, ohne dessen vorn Hersteller empfohlenen Preis in dem betreffenden Werbemittel anzuführen. Im vorliegenden Rechtsstreit will die Kl. der Verfügungsbekl. die Werbung für den Verkauf der beiden Verkaufspakete untersagen lassen, wobei sie im erstinstanzlichen Verfahren nur auf die Internetwerbung der Bekl. abgestellt hat. Ferner soll der Bekl. untersagt werden, das Fahrzeug Fiat Punto, für dessen Erwerb der gesonderte Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Dritten erforderlich ist, im Rahmen der beiden Verkaufspakete anzubieten, sowie schließlich für das Fahrzeug Fiat Punto im Rahmen der Verkaufspakete zu erklären: "Nach Eingang Ihrer Bestellung erhalten sie für den Fiat Punto unverzüglich eine schriftliche Auftragsbestätigung der Fiat AG/Niederlassung".

Das LG hat dem Antrag hinsichtlich der zuletzt genannter; Erklärung stattgegeben, im Übrigen den Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch abgelehnt. Mit der Berufung verfolgte die Kl. ihre übrigen Verbotsanträge weiter, wobei sie nunmehr auch die Werbung der Bekl. außerhalb des Internet (Prospektwerbung) einbezieht. Die Bekl. erkennt im Umfang ihrer erstinstanzlichen Verurteilung die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an. Im Übrigen beantragt sie die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, der Verfügungsantrag sei zu unbestimmt, die Berufung mithin unzulässig. Hierzu verweist sie darauf, dass nicht klar sei, ob die Kl. lediglich an der angeblich fehlenden Preistransparenz Anstoß nehme oder wegen der beanstandeten fehlenden Gebrauchsnähe der Gegenstände in den Warenkörben eine Koppelung für schlechthin unzulässig halte. Die Berufung hatte nur einen geringen Erfolg.

II. Die Berufung der Kl. ist zulässig, hat im Ergebnis sachlich aber nur einen geringen Erfolg.

1. Die Kl. ist als unmittelbar verletzte Wettbewerberin der Bekl. klagebefugt. Ihre Sachbefugnis ergibt sich nicht erst aus dem Rückgriff auf § 13 11 Nr. 1 UWG, sondern schon daraus, dass die Kl. in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu der Bekl. steht. Ein konkretes Wett_ bewerbsverhältnis ist bereits dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen suchen, auch wenn sie dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs tun (BGH, NJW 1983, 2505 = GRUR 1983, 582 - Tonbandgerät; BGHZ 104, 185 = NJW 1988, 3125 = GRUR 1988, 826 - Entfernung von Kontrollnummern II; BGH, NJW-RR 1998, 1201 = GRUR 1998, 500,= LM H. 10/1998 § 1 ZugabeV0 Nr. 56 - Skibindungsmontage; BGH, NJW 1999, 3267 = GRUR 1999, 1122 = LM H. 1/2000 § 3 UWG Nr. 421 - EG-Neuwagen I). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, obwohl die Bekl. für sich in Anspruch genommen hat, die Kunden ihrer "Top-Pakete" hinsichtlich des Pkw Fiat Punto nicht selbst zu beliefern, sondern insoweit nur einen Kaufvertrag mit einem der Vertragshändler der Kl. zu vermitteln. Hierauf kommt es aber nicht an, da es für die Annahme. einer Klageberechtigung ausreicht, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Verletzten und dem durch die streitige Handlung geförderten Dritten besteht (Erdmann, in: Großkomm. z. UWG, § 13 UWG Rdnr. 14).

2. Mögliche Bedenken gegen die Fassung der gestellten Anträge hat die Kl. durch die Neufassung in der Berufungsverhandlung vor dem Senat ausgeräumt. Mit dem Antrag Ziff. 1 a nimmt die Kl. nunmehr ausdrücklich Bezug auf die konkrete Verletzungsform und sieht von jeder Verallgemeinerung ab.

Zwar muss nach § 253 11 Nr. 2 ZPO die Klageschrift u. a. einen "bestimmten Klageantrag" enthalten. Dies ist notwendig zur Feststellung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts. Für die hier beantragte Leistungsverfügung gilt das Bestimmtheitserfordernis des § 253 11 Nr. 2 ZPO uneingeschränkt. Denn mit einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung wird eine vorläufige Befriedigung verlangt und damit eine Erfüllung des bestehenden Anspruchs. Dieses Begehren unterscheidet sich von der klageweisen Geltendmachung des Anspruchs nur durch die Vorläufigkeit des nachgesuchten Rechtsschutzes. Daraus folgt, dass bei einer Verbotsverfügung die zu unterlassende Handlung genau bezeichnet sein muss (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 938 Rdnr. 2; Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., § 25 UWG Rdnr. 30; OLG Stuttgart, OLG-Report 1997, 9).
Diesem Bestimmtheitserfordernis genügt jedoch der nunmehr gestellte Antrag. Der Vorwurf der Bekl., der Antrag lasse nicht erkennen, welches Ziel die Ast. mit ihm verfolge und es werde aus dem Antrag auch nicht klar, ob die Kl. das Verbot des in den Werbeanzeigen enthaltenen Bildmaterials, des Textes, eines Teiles des Textes oder einer Kombination von Text bzw. Textteilen und Bild erstrebe, trifft zwar zu. Insofern reicht es aber nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, wenn sich - wie hier - die Wettbewerbswidrigkeit der konkreten Verletzungsform jedenfalls aus der Anspruchsbegründung ergibt (BGH, NJW 1995, 3187 = GRUR 1995, 832 = WRP 1995, 1026 [10271 = LM H. 2/1996 RabattG Nr. 64 - Verbraucherservice; NJW 1991, 3091 = GRUR 1991, 772 [773] Anzeigenrubrik I; NJW 1987, 1323 = GRUR 1987, 172 WRP 1987, 446 [448] -Unternehmensberatungsgesellschaft I; Teplitzky, Wett bewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdnr. 10; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Vorb. § 13 Rdnr. 279). Im Streitfall macht der Senat - wie aus dem Tenor ersichtlich - im Übrigen von der Möglichkeit Gebrauch (§ 938 1 ZPO), die Wettbewerbswidrigkeit in dem Unterlassungsgebot kon kret zum Ausdruck zu bringen.

III. 1. Die Auffassung der Kl., die Werbung der Bekl. verstoße gegen § 1 UWG, weil ein unzulässiges verdecktes Koppelungsgeschäft vorliege, trifft weder unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Preistransparenz noch unter demjenigen des fehlenden Gebrauchszusammenhangs der jeweiligen Verkaufspakete zu.

a) Das Wettbewerbsrecht wird von dem gem. den Art. 2 1, 12 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der gewerblichen Handlungsfreiheit beherrscht (OLG Stuttgart, NJW 1977, 682). Deshalb kann ein Kaufmann frei entscheiden, ob er seine Waren einzeln oder nur zusammen bzw. gekoppelt abgeben will. Dementsprechend sind selbst verdeckte Koppelungsgeschäfte, d. h. Angebote mehrerer Waren oder Leistungen zu einem Gesamtpreis ohne Angabe der Einzelpreise wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn im Allgemeinen kann es nicht als Verstoß gegen die Grundsätze des Leistungswettbewerbs angesehen werden, Qualität und Preiswürdigkeit eines Angebots durch die Attraktivität eines Kombinationsangebots herauszustellen (BGH, GRUR 1962, 415 = WRP 1962, 200 [2011 Glockenpackung; BGH, NJW 1971, 1749 = GRUR 1971, 582 [584] - Koppelung im Kaffeehandel; NJW-RR 1996, 616 = GRUR 1996, 363 = LM H. 6/1996, § 1 UWG Nr. 706 = WRP 1996, 286 [2871 - Saustarke Angebote). Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung können verdeckte Koppelungsgeschäfte jedoch dann wettbewerbswidrig sein, wenn die Einzelpreise nicht bekannt sind und der Käufer sie auch nicht in Erfahrung bringen kann, weil er keinerlei Anhaltspunkte für deren Berechnung hat und er daher die Preisgestaltung des Angebotes nicht mit Konkurrenzangeboten vergleichen kann. Allerdings ist Käufern, die einen Preisvergleich vorzunehmen wünschen, auch längeres Suchen nach Vergleichsobjekten zumutbar (BGH, NJW-RR 1991, 1060 = GRUR 1991, 468 = LM H. 37/1991 § 3 UWG Nr. 317 - Preisgarantie 11; BGH, NJW 1993, 3060 = GRUR 1994, 57 = LM H. 2/1994 § 3 UWG Nr. 351/352 - Geld-zurück-Garantie; NJW-RR 1996, 616 = GRUR 1996, 363 = LM H. 6/1996 § 1 UWG Nr. 706 = WRP 1996, 286 - Saustarke Angebote).
aa) Zu Recht hat das LG darauf hingewiesen, dass der Verbraucher im vorliegenden Fall die Möglichkeit hat, einen Preisvergleich anzustellen. Für den Fiat Punto wird in beiden Paketen nicht nur eine genaue Modellbezeichnung mit Beschreibung der Sonderausstattung, sondern auch die unverbindliche Preisempfehlung der Fiat AG (Stand: 2. 4. 2001) für das Grundmodell ohne Sonderausstattung mit 21690 DM angegeben. Die Sonderausstattung ist zwar preislich nicht benannt, aber als manuelle, FCKW-freie mit Pollen- und Aktivkohlefilter ausgestattete Klimaanlage sowie als RDS-Autoradio mit vier Lautsprechern so detailliert beschrieben, dass die Preise dieser Zusatzkomponenten z. B. über eine in jeder Fiatvertretung erhältliche Fiatpreisliste der Sonderausstattungen - unschwer zu ermitteln sind. Dass die unverbindliche Preisempfehlung der Fiat AG für das angebotene Fahrzeug inkl. Sonderausstattung 24.130 DM beträgt, ist zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig.
Gegen die Möglichkeit des Preisvergleichs spricht insbesondere nicht, dass die Kraftfahrzeughändler üblicherweise von den unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller abweichende "Hauspreise" bieten. Diese Tatsache ist ebenso allgemein bekannt wie unerheblich. Die Möglichkeit des Preisvergleichs für den Kaufinteressenten setzt nämlich nicht die Möglichkeit voraus, unschwer den überhaupt günstigsten Endpreis zu ermitteln. Bei hochwertigen Gütern - wie z.B. Kraftfahrzeugen - entspricht es der Natur des freien Wettbewerbs, dass es nicht einen einzigen festliegenden Preis einer Sache gibt, sondern eine gewisse Preisspanne, innerhalb der es von der Marktlage vor Ort, von der Konkurrenzsituation und nicht zuletzt vom Verhandlungsgeschick des Kunden abhängt, welchen Preis er schließlich zu erzielen vermag. Auch schon vor dem Wegfall des Rabattgesetzes war es ohne weiteres möglich, im Neuwagenhandel teilweise erhebliche Nachlässe zu erzielen, die teils als Hauspreise deklariert wurden, teils versteckt durch überhöhte Bewertung in Zahlung genommener gebrauchter Pkw gewährt wurden. Für den Preisvergleich vorliegend ist die Möglichkeit des Kunden ausreichend, einen ungefähren Marktüberblick zu erhalten, um das von der Bekl. unterbreitete Angebot sachgerecht im Spektrum der bei anderen Händlern erzielbaren Preisspannen einordnen zu können.

bb) Die von der Ast. vorgebrachten Argumente genügen auch nicht, um die Unmöglichkeit eines Preisvergleichs hinsichtlich der übrigen angebotenen Waren zu belegen. Für den Motorroller gilt sinngemäß das gleiche wie für den Pkw Fiat Punto. Die Ermittlung einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist ebenso möglich wie die Erkundigung bei einem Händler, in welchem Umfang gegebenenfalls eine Preisreduktion zu erzielen ist.

Hinsichtlich des Druckers LEXMARK Z 52 hat das LG zu Recht darauf hingewiesen, dass einer möglichen Preisermittlung nicht im Wege steht, dass es sich um ein Auslaufmodell gehandelt hat. Auch für solche Vorgängermodelle können nachdem das Nachfolgemodell bereits am Markt erhältlich ist - regelmäßig noch Preise in Erfahrung gebracht werden. Ferner kann die Preissituation auch durch einen Vergleich mit dem Preis des Nachfolgemodells Z 53 geschätzt werden. Darüber hinaus schließt sich der Senat der Überlegung des LG an, dass der Erwerb eines bewährten Vorgängermodells im Vergleich zum Erhalt einer Neuheit ohne ausreichende Praxiserprobung jedenfalls nicht wesentlich ungünstiger sein muss.
Auch für das als "Produktneuheit" angebotene FUJITSU Notebook lässt sich - wenn auch vielleicht mit einigem Aufwand - durch einen Abgleich mit leistungsähnlichen Produkten des selben oder eines anderen Herstellers eine preisliche Einordnung vornehmen, die den Anforderungen für einen Preisvergleich genügt.

Das Angebot eines Handy mit Vertragsbindung hat sich mittlerweile am Markt derart durchgesetzt, dass der Verbraucher sich ohne Weiteres darüber im Klaren ist, dass die letztendlich aufzuwendenden Beträge für Gerät einschließlich Nutzung nicht nur von der Tarifwahl, sondern insbesondere vom Umfang des Einsatzes dieses Telefons abhängen. Ein Argument für mangelnde Preistransparenz lässt sich hieraus nicht herleiten.

Auch der Preis einer von der Bekl. angebotenen Minolta-Kamera kann - jedenfalls nach der Größenordnung - vorn interessierten Verbraucher ermittelt werden. Etwas wesentlich anderes gilt auch nicht für das in einem der" Top-Pakete" enthaltene NOKIA Card Phone. Die Tatsache, dass der Preis des Geräts weitgehend von der Vertragsgestaltung mit einem Telekommunikationsunternehmen abhängt, ist eine Alltagserfahrung und jedem mündigen Verbraucher geläufig. Der Käufer des Warenangebots der Bekl. wird vor keine anderen Hindernisse gestellt als derjenige, der sich ohne die Kopplung mit anderen Gegenständen mit einer derartigen Investitionsüberlegung befasst.

Das LG hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass eine Investition in Höhe von 24 500 DM nicht blindlings, sondern regelmäßig erst nach reiflicher Überlegung und Prüfung getätigt wird. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher vermag mit den in den Werbeaussagen der Bekl. enthaltenen Informationen sachgerecht umzugehen und auch einen aussagekräftigen Preisvergleich zwischen den beiden Top-Paketen der Bekl. einerseits und den Preisen der darin enthaltenen einzelnen Artikel andererseits anzustellen.
Im Ergebnis kommt es auch nicht darauf an, wieviel DM oder wieviel Prozent tatsächliche Preisersparnis mit dem Erwerb eines der Pakete letztlich zu erzielen ist. Dass diese Bewertung auch bei einigem kritischen Bemühen durchaus auseinander fallen kann, beweist der Vergleich der von der Kl. vorgelegten Anlage mit dem Ergebnis der Wirtschaftssendung "Trend" im 3. Fernsehprogramm des Hessischen Rundfunks. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Bekl. im Schriftsatz vom 11. 5. 2001 hat das Wirtschaftsmagazin "Trend" beim Erwerb des Pakets 1 der Bekl. immerhin eine Preisersparnis von 5730 DM errechnet. Demgegenüber ergibt sich aus dem Internetausdruck der Anlage, dass Tester den "Punto" mit gleicher oder besserer Ausstattung für rund 20.000 DM gefunden hätten, die Extras aber nur 4.200 DM wert seien, so dass der Gesamtwert des Pakets nur 24.200 DM betrage und der Käufer letztlich mehr bezahle als erforderlich.

Beide Bewertungen zeigen nicht nur, dass die Ermittlung von Vergleichspreisen möglich ist, sondern belegen zugleich, dass Preistransparenz nicht die Ermittlung eines feststehenden Alternativpreises bedeutet, sondern die Ermittlung einer möglichen Preisspanne.

cc) Die Kl. verkennt die Bedeutung, die die Rechtsprechung der Möglichkeit des Preisvergleichs "am Ort der Werbung" zugemessen hat. Zwar hat der BGH in der Entscheidung "Saustarke Angebote" (BGH, NJW-RR 1996, 616 = GRUR 1996, 363 = IM H. 611996 § 1 UWG Nr. 706 = WRP 1996, 287) ausgeführt, "dass die an einem Preisvergleich interessierten potenziellen oder tatsächlichen Käufer die Preise für die Gefriertruhe und die Schweinehälfte am Ort der Werbung (Bielefeld) ohne Schwierigkeiten hätten in Erfahrung bringen können". Hieraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass jeder potenzielle Kunde an seinem jeweiligen Wohnort einen Preisvergleich bei Konkurrenzanbietern durchzuführen im Stande sein müsse. Zum einen wäre hierin ein Widerspruch zu dem vom BGH für zumutbar angesehenen Umstand des längeren Suchens nach Vergleichsobjekten zu sehen, zum anderen ergibt sich schon aus der Zusammenstellung des von der Bekl. angebotenen Warenkorbes, dass nicht jeder mögliche Interessent an seinem Wohnort einen derartigen Vergleich vorzunehmen im Stande sein kann. Dagegen spricht bereits, dass nicht an jedem Ort sich mehrere Autohändler befinden und darüber hinaus es im Verkehr üblich ist, beim Erwerb etwa eines Kraftfahrzeugs über den Wohnort hinaus in der näheren oder weiteren Umgebung Erkundigungen einzuziehen. Sieht man den "Ort der Werbung" nicht als auf den Wohnort des Werbungsempfängers bezogen an, sondern auf den geografischen Bereich, in dem er sich üblicherweise vor bedeutsamen Kaufentschlüssen informiert, besteht selbst bei einengender Betrachtungsweise der o.g. Entscheidung des BGH kein Widerspruch zu ihr. Darüber hinaus steht - worauf auch das LG hingewiesen hat - heutzutage dem aufgeschlossenen und interessierten Verbraucher für den Preisvergleich neben dem Telefon auch das Internet zur Verfügung.

dd) Gegen die Möglichkeit des Preisvergleichs spricht auch nicht, dass die von der Bekl. angebotenen Warenkörbe sich dadurch auszeichnen, dass sie nicht, wie - soweit ersichtlich - bislang in der Rechtsprechung entschieden, lediglich zwei oder allenfalls drei (OLG Köln, WRP 1981, 227) verschiedene Waren, sondern insgesamt fünf bzw. vier unterschiedliche technische Geräte und eine anderweitige Leistung - eine Reise nach Berlin mit Übernachtung u. a. - umfassen. Denn nicht nur, dass der Fiat Punto unzweifelhaft die Hauptware beider Angebote bildet und der Motorroller und das Notebook aber durchaus ebenfalls von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, stellt die vom bislang Üblichen abweichende Zusammenstellung der Waren in den "Top-Angeboten" gerade die werbliche Innovation dar. Dem werblich Neuen haftet jedoch grundsätzlich nicht das Stigma der Wettbewerbswidrigkeit an (Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 127).

ee) Aus der Entscheidung des OLG München in WRP 2001, 319 ff. ergibt sich nichts Abweichendes. In jenem Verfahren ging es um ein "Komfort-Modell" eines Kraftfahrzeugherstellers, der nur einen geringen Marktanteil belegt. Der malaysische Automobilhersteller Proton verfügt in der Bundesrepublik. Deutschland nicht über ein Händlernetz, das dem der Kl. auch nur annähernd vergleichbar wäre. Nicht nur weil dadurch die Möglichkeit eines Preisvergleichs für den Verbraucher erschwert wird, sondern auch weil die Zusatzausstattung des Komfortmodells in der Werbung nicht beschrieben war, hat das OLG München die Möglichkeit eines Preisvergleiches in Abrede gestellt. Auch für den Wert der einwöchigen Flugreise nach Malaysia wurde darauf abgestellt, dass es sich um kein gängiges, standardisiertes Leistungsangebot handelte. Insoweit unterscheidet sich das Reiseangebot auch von der von der Bekl. angebotenen Reise nach Berlin, die zum einen dazu dient, das erworbene Kraftfahrzeug Pkw Fiat Punto abzuholen, zum anderen jedoch mit Zugreise und Hotelübernachtung so beschrieben ist, dass es dem informierten Verbraucher möglich ist, einen Vergleichspreis zu ermitteln. Dass auch insoweit eine Preisspanne gilt, ergibt sich aus der Natur der Sache. Nicht nur hängt der Preis der Anreise für eine einfache Fahrt mit der Bundesbahn davon ab, von wo aus die Anreise angetreten wird, sondern auch davon, ob etwa Vergünstigungen (Bahncard) in Anspruch genommen werden können.

b) Aus der Entscheidung des BGH "Saustarke Angebote" (NJW-RR 1996, 616 = GRUR 1996, 363 = LM H. 6/1996, §1 UWG Nr. 70 = WRP 1996, 286) lässt sich nicht herleiten, dass der Gesichtspunkt des Gebrauchszusammenhangs oder der Gebrauchsnähe der gekoppelten Leistungen für die Frage der Zulässigkeit des Koppelungsangebots von entscheidender Bedeutung ist. In jenem Verfahren konnte der BGH die Frage deshalb offen lassen, weil nach seiner Meinung für den Erwerber einer Schweinehälfte der Erwerb einer Gefriertruhe, wenn er über eine solche noch nicht verfügt, nahe liegt. Die Truhe diene nämlich der mit dem Kauf der Schweinehälfte beabsichtigten Vorratshaltung und ermögliche damit dem Käufer zugleich eine sinnvolle Verwendung. Schon die umgekehrte Überlegung, dass dem Erwerber einer Kühltruhe nicht unbedingt an dem Erwerb einer Schweinehälfte gelegen sein muss, belegt aber, dass der Gesichtspunkt der Gebrauchsnähe allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein kann.

Darüber hinaus kann auch im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt werden, dass bei einem Käufer, der sich zum Erwerb eines der beiden Verkaufspakete der Bekl. entschließt, ein gleichzeitiger Bedarf an einem Auto einerseits und einem Zweitfahrzeug (Roller) oder einem Fahrzeug und einem Notebook andererseits bestehen kann. Dass ferner etwa bei Familien neben dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges Interessen an Geräten wie einem Handy, einem Drucker oder einer Kamera gegeben sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner besonderen Begründung.

2. Demgegenüber liegen jedoch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung der Verbraucher (§ 3 UWG) mehrere Verstöße der streitgegenständlichen Werbung vor, die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in dem oben erkannten Umfang führen.

a) Der Senat schließt sich der Auffassung der Kl. an, dass der Kaufinteressent von der Bekl. über die Person seines Vertragspartners im Unklaren gelassen wird. An keiner Stelle der Werbung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufinteressent es nicht mit einem, sondern mit mindestens zwei Vertragspartnern zu tun hat. Der juristisch nicht vorgebildete Kaufinteressent wird aus der Gestaltung der Werbung den Eindruck gewinnen, alle Gegenstände der "Top Pakete" erwerbe er von der Bekl.. Der in der Prospektwerbung enthaltene Hinweis, der Kaufinteressent erhalte "nach Eingang ihrer Zahlung" - wobei der Kaufpreis an die Bekl. zu entrichten ist - eine Auftragsbestätigung "der Fiat AG/Niederlassung ..." genügt für eine derartige Klarstellung nicht. Der von der Bekl. im Zusammenhang mit der "Top-Paket Verkaufsaktion" entwickelte "Bestellschein" enthält zwar unter "Lieferung" einen Hinweis darauf, dass der Kaufvertrag hinsichtlich des Fiat Punto bei dem ins Auge gefassten Fiat-Händler unterzeichnet werden soll. Ob hierin eine ausreichende Klarstellung der Verkäuferstellung jenes Autohändlers zu entnehmen ist, kann aber dahingestellt bleiben, weil dieser Bestellschein nicht ausdrücklich Bestandteil der Werbung der Bekl. war. Auch wenn der Fall der Wandelung oder Minderung bei einem fabrikneuen Fahrzeug von der Bekl. zu Recht als "unwahrscheinlich" eingestuft wird und er auch nach der gerichtlichen Erfahrung im Neuwagenhandel eine relativ seltene Ausnahme darstellt, kann doch nicht vernachlässigt werden, dass für diesen Fall der Käufer gezwungen wäre, sich an den Verkäufer des Fiat und nicht an die Bekl. zu halten. Der damit für den Kunden verbundene Mehraufwand ist beträchtlich und rechtfertigt den Vorwurf einer wettbewerbsrelevanten Kundentäuschung. Der Bekl. war daher zu untersagen, ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass für den Erwerb des Fahrzeugs Fiat Punto der gesonderte Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Dritten erforderlich ist, für die streitgegenständliche Verkaufsaktion zu werben.

b) Zu Recht hat die Kl. auch daran Anstoß genommen, dass die Bekl. nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem im TopPaket 1 enthaltenen Lexmark-Drucker Z 52 um ein Auslaufmodell handelt. Insoweit hat die Kl. glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Auslaufmodells vorliegen, da bereits das Nachfolgemodell Z 53 am Markt erhältlich ist. In einem solchen Fall ist jedoch der Händler verpflichtet, auf diese nachteilige Eigenschaft der angebotenen Ware hinzuweisen (BGH, NJW 1999, 2190 = GRUR 1999, 757 = IM H. 10/1999 § 3 UWG Nr. 417 Auslaufmodelle 1; NJW 1999, 2193 = GRUR 1999, 760 = LM H. 9/1999 § 3 UWG Nr. 415 - Auslaufmodelle II; BGH, NJWRR 2000, 1204 GRUR 2000, 616 = LM H. 7/2000 § 3 UWG Nr. 428 Auslaufmodelle III). Zwar darf ein aus laufender Produktion erworbenes Gerät ohne den Hinweis auf die Eigenschaft eines Auslaufmodells beworben werden, bis das Nachfolgemodell im Handel ist oder die Ware im üblichen Warenumschlag abgesetzt ist. Insoweit ist es jedoch die Sache des Bekl., die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme von der Hinweispflicht darzutun und ggf. zu beweisen. Hieran fehlt es, da die Bekl. entsprechende Ausnahmen nicht einmal behauptet hat.

Die zum Einzelverkauf ergangene Rechtsprechung zur Werbung für Auslaufmodelle ist auch auf das hier zu beurteilende verdeckte Koppelungsangebot anzuwenden, da der Verbraucher angesichts des beworbenen Gesamtpreises hinsichtlich der einzelnen Waren bzw. Leistungen in besonderem Maße aufklärungsbedürftig ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt war die streitgegenständliche Werbung der Bekl. mithin zu untersagen, soweit sie nicht darauf hinweist, dass es sich bei dem im Top-Angebot 1 enthaltenen Drucker um ein Auslaufmodell handelt.

c) Eine darüber hinausgehende Irreführung der Verbraucher vermag der Senat nicht festzustellen. aa) Die Annahme der Kl., alle von der Bekl. im Paket angebotenen Waren bzw. Leistungen ließen sich bei genügendem Einsatz unter dem von der Bekl. beworbenen Gesamtpreis erhalten, geht von der Annahme aus, dass der Käufer das jeweils günstigste Angebot ermittelt und insbesondere im Bereich des Kraftfahrzeugerwerbs bereit ist, über die Höhe des Kaufpreises zu verhandeln. Diese Auffassung verkennt aber, dass es nicht jedermanns Sache ist, mit einem Kaufmann über dessen Preisgestaltung in Verhandlung zu treten, und lässt ferner den Wert der Berlin-Reise und die von der Kl. als "Danaer-Geschenke" bezeichneten Gegenstände Handy und Card Phone außer Betracht.

bb) Der Umstand, dass die in Berlin für die Übernachtung eingeschaltete Hotelkette "Ibis" nur zwei Sterne-Übernachtungen anbietet, ist weder glaubhaft gemacht noch angesichts des Gesamtwerts des Paketes von relevanter Bedeutung.

cc) Eine Irreführung der Verbraucher hinsichtlich der Lieferbarkeit der Fahrzeuge kommt zwar denkgesetzlich in Betracht, ist aber nicht glaubhaft gemacht. Das LG hat schon darauf hingewiesen, dass es nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich ist, dass die Bekl. als renommierte Handelskette eine großangelegte Werbeaktion durchführt, ohne die sichere Gewähr zu haben, dass vermittelte Fahrzeuge tatsächlich zur Verfügung stehen. Dabei wurde auf generell vorhandene Möglichkeiten anderweitiger Bedarfsdeckung (z. B. durch Importe aus dem Ausland) hingewiesen. Darüber hinaus ist der Tagespresse zu entnehmen gewesen und von der Kl. nicht bestritten worden, dass die Bekl. an alle Besteller einen Fiat Punto ausgeliefert hat. Auch hieraus folgt, dass eine Täuschung über die Liefermöglichkeit nicht glaubhaft gemacht ist. Demnach fehlt es sowohl an der Erstbegehungsgefahr als auch an der Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines diesbezüglichen Unterlassungsanspruchs. . . .



* Quelle: NJW-RR 2002, 250 ff.