UWG § 1

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OLG Celle, Urt u 12.5.1999 - 13 U 38/99 (NJW-RR 2001, 334)

Zum Sachverhalt: Die Parteien konkurrieren auf dem Markt der Präsentation von Homepages, die unter ihrer Domain zu finden sind. Die Verfügungskl. begehrt von der Verfügungsbekl. die Unterlassung, im Internet Links ohne schriftliche Genehmigung der Verfügungskl. oder ohne Urheberrechtsnachweis der Verfügungskl. auf deren Domain ,,w... -online.de" direkt oder auf dort genannte Inserenten beginnend mit ..... .-online.de" zu schalten. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung der Verfügungskl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Die Verfügungskl. (im Folgenden: Kl.) kann gem. § 1 UWG verlangen, dass der Verfügungsbekl. (im Folgenden: Bekl.) es unterlässt, unter seiner Internet-Domain gewerbliche Inserenten der Kl. aufzuführen, ohne dass deutlich wird, dass diese Hompages der Inserenten von einem anderen Anbieter, nämlich der Kl., stammen.

1. Die Parteien sind Wettbewerber Die Aufnahme nicht selbst akquirierter Hompages in ein eigenes Verzeichnis und das Herstellen von Verknüpfungen zu diesen Homepages ohne Hinweis auf die Internet-Adresse des Kl. geschieht zum Zwecke des Wettbewerbs. Das Verhalten des Bekl. bei der Gestaltung seines Homepage-Informationsdienstes ist objektiv geeignet, den Absatz seiner Produkte zum Nachteil der Kl. zu begünstigen. Der Bekl. wird dabei tätig, um seinen eigenen Wettbewerb gegenüber der Kl. zu fördern. Beide Parteien konkurrieren auf dem Markt der Präsentation von Homepages, die unter ihrer Domain zu finden sind. Von der Reichhaltigkeit des Umfanges ihres Angebotes ist abhängig, in welchem Umfang Hompage-Werbende über die Kl. oder über den Bekl. ihre Leistungen anbieten oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Informationsdienst beim Bekl. oder der Kl. werben wollen.

2. Die Aufnahme von Homepages, die von der Kl. akquiriert wurden und unter deren Domain präsentiert werden, in ein eigenes Homepage-Verzeichnis ist wettbewerblich unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme unlauter. Der Bekl. macht sich das Arbeitsergebnis der Kl. zu Nutze, um unter Ersparnis eigener Kosten und Aufwendungen die Leistung der Kl. auf den Markt zu bringen (vgl. zur Leistungsübernahme Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 20. Aufl.,§ l UWG Rdnr. 498 m.w.N.).

Die Kl. hat glaubhaft dargestellt, dass sie unter ihrer Domain ein schutzwürdiges Ergebnis eigener Leistungen präsentiert. Sie wendet erhebliche Kosten auf, um Homepage-Anbieter zu akquirieren und um ein möglichst umfassendes Angebot in den jeweiligen gewerblichen Bereichen der Homepage-Anbieter gewährleisten zu können. Dieses Arbeitsergebnis übernimmt der Bekl., wenn er unter seiner Domain dem Internet-Benutzer unterschiedslos eigene und fremde Homepages präsentiert. Er suggeriert dem Benutzer, er, der Bekl., sei auf Grund eigener Leistung in der Lage, dieses umfassende Angebot zu unterbreiten und er verfüge über die geschäftlichen Kontakte zu allen von ihm in seinem Informationsdienst aufgeführten Unternehmen. Er will und kann auf diese Art und Weise erreichen, dass mehr Benutzer auf seine Internet-Adresse aufmerksam werden und die dort vorhandene Werbung wahrnehmen. Damit erhöht er das eigene Prestige.

Dieses Verhalten birgt für die Kl. die Gefahr in sich, dass Internet-Benutzer auf die Nutzung ihrer Internet-Adresse verzichten, weil sie unmittelbar beim Bekl. dieselben und noch darüber hinausgehende gewerbliche Informationen erhalten. So steigert der Bekl. die Attraktivität seines Informationsdienstes und wird das Internet-Angebot der Kl. wesentlich entwertet, weil die Internet-Adresse der Kl. nicht mehr so häufig frequentiert wird. Da die Abfragehäufigkeit für die werbenden Unternehmen ein entscheidendes Kriterium für das Platzieren von Werbung ist, ist der Bekl. gegenüber der werbenden Wirtschaft im Raum X. in der Lage, werbewirksame Eigenschaften seines Unternehmens zu eröffnen, die er nicht selbst, sondern nur mittels des Leistungsergebnisses der Kl. geschaffen hat. Dadurch wird die Kl. letztendlich systematisch um die ihr zustehenden Früchte ihrer Arbeit, das Akquirieren und Zusammenstellen von Homepages für werbende Unternehmen gleichsam auf einem Marktplatz, gebracht. Dementsprechend ist die von dem Bekl. vorgenommene Gestaltung seines Informationsdienstes, die dem Benutzer keinerlei Hinweis auf die Internet-Adresse der Kl. gibt, ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit von so genannten Links (Verknüpfungen) im Internet mit anderen Homepages zu verbieten.