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Überstunden

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Stand: 1. April 2013

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Bundesurlaubsgesetz - Kündigungsschutzgesetz - Insolvenzordnung

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Überstunden liegen vor, wenn die individuelle Arbeitszeit eines Arbeitnehmers - das ist vertraglich oder tariflich vereinbarte Arbeitszeit - überschritten wird. Ausschlaggebend ist die vertragliche Einheit, in der die Arbeitszeit bemessen wird, oftmals sind es die Wochenarbeitsstunden. Auch die Nichteinhaltung oder die /Nichtgewährung der Arbeitspausen gilt als Ableistung von Überstunden.

Es besteht ohne eine gesonderte Vereinbarung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag o. ä. grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Ableistung von Überstunden. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist keine ausreichende Grundlage zur einseitigen Anordnung von Überstunden.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, in denen es andernfalls zu einem Schaden für den Betrieb kommen würde, ist der Arbeitnehmer auch ohne rechtliche Grundlage verpflichtet, Überstunden zu leisten.

In dem Arbeitszeitgesetz ist die Höchstdauer von Überstunden festgelegt: Grundsätzlich dürfen auch zur Ableistung von Überstunden verpflichtete Arbeitnehmer nicht mehr als 10 Stunden täglich arbeiten. Diese Höchstgrenze darf nur in besonderen Ausnahmefällen überschritten werden. Voraussetzung ist, dass innerhalb von sechs Monaten bzw. 24 Wochen die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreitet.

Das Gesetz sieht keine gesonderte Überstundenzuschläge bzw. einen Freizeitausgleich vor. Diese sind im Zweifel individualrechtlich zu vereinbaren oder dem Tarifvertrag etc. zu entnehmen. Die geleisteten Überstunden sind entsprechend der üblichen Vergütung auszugleichen.

Steht den Arbeitnehmern bei der Ableistung von Überstunden die Zahlung eines Überstundenzuschlages zu, so haben teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach einer vom Europäischen Gerichtshof bestätigten Rechtsprechung nicht bereits mit dem Überschreiten ihrer individuellen Arbeitszeit einen Anspruch auf die Überstundenzuschläge, sondern erst dann wenn die betriebliche (Voll-) Arbeitszeit überschritten wird.

Der Betriebsrat hat bei der Anordnung zur Ableistung von Überstunden gemäß § 87 BetrVG immer ein Mitbestimmungsrecht.