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Testamentsvollstrecker

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Stand: 30. März 2013

Die Testamentsvollstreckung ist in §§ 2197 - 2228 BGB geregelt. Der Testamentsvollstrecker soll den letzten Willen des Erblassers ausführen. Er wird vom dem Erblasser entsprechend bevollmächtigt.

Zu unterscheiden sind die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser und die Ernennung des Testamentsvollstreckers, die auch von einer durch den Erblasser bevollmächtigten Person oder dem Nachlassrichter erfolgen kann.

Während der Testamentsvollstreckung können die Erben nicht über das Erbschaftsvermögen verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis steht dem Testamentsvollstrecker zu.

Ein gutgläubiger Erwerb von Gegenständen, die zum Nachlass gehören, ist aber möglich.

Der Testamentsvollstrecker ist als Partei kraft Amtes aktiv- und passivlegitimiert mit der Folge, dass der Erbe in einem Prozess als Zeuge vernommen werden kann.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Es endet automatisch mit der Erledigung der Aufgaben.

Während der Amtsausübung kann der Testamentsvollstrecker das Amt jederzeit durch Kündigung niederlegen. Die Erben können bei dem Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen, wenn wichtige Gründe wie eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers dies rechtfertigen. Ein Verschulden des Testamentsvollstreckers ist nicht erforderlich.

Hat der Erblasser in diesen Fällen keinen Ersatztestamentsvollstrecker eingesetzt, endet auch die Testamentsvollstreckung. Andernfalls werden die Aufgaben durch den neuen Testamentsvollstrecker übernommen.

Der Umfang der Aufgaben des Testamentsvollstreckers richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Erblassers in dessen letztwilliger Verfügung, eingeschränkt durch die Aufgabenbegrenzung des Gesetzes.

Hat der Erblasser keinen gesonderten Aufgabenkreis angeordnet, hat der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und den Nachlass aufzuteilen (Abwicklungsvollstreckung).

Das Erbe kann aber auch dauerhaft durch den Testamentsvollstrecker verwaltet werden, wobei die Dauervollstreckung durch den Gesetzgeber auf einen Zeitraum von 30 Jahren begrenzt ist. Der Erblasser kann diese Begrenzung umgehen, wenn er die Testamentsvollstreckung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses anordnet.

Weitere Formen der Testamentsvollstreckung sind die Gesamtvollstreckung (mehrere Testamentsvollstrecker), die Nacherbenvollstreckung, die Vermächtnisverwaltung oder die nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung.

Unentgeltliche Verfügungen darf der Testamentsvollstrecker nur vornehmen, wenn sie einer sittlichen Pflicht entsprechen.

Er ist berechtigt, Verpflichtungen mit Wirkung für den Nachlass einzugehen, wenn die Verpflichtung im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung liegt, sie im Rahmen der Verpflichtungsbefugnis liegt oder er vom Erblasser dazu ermächtigt wurde.

Für unberechtigte Verfügungen haftet er wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht analog § 179 BGB.

Zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Im Übrigen sind die Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend anzuwenden.

Der Erbe ist verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Die Höhe der Vergütung ist nicht im Gesetz geregelt.

Hat der Erblasser keine Höhe bestimmt und auch keine Unentgeltlichkeit angeordnet, bestimmt sich die Vergütung nach einem Prozentsatz des Nachlasswertes und wird einer für die Praxis entwickelten Tabelle wie z.B. der Rheinischen Tabelle oder der Möhringschen Tabelle entnommen (siehe auch http://www.dnoti.de/arbeitshilfen.htm). Die Vergütung wird als einmaliger Bruttobetrag mit Beendigung der Testamentsvollstreckung fällig. Bei länger dauernder Vollstreckung kann laufende Vergütung verlangt werden.