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Testament

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Stand: 30. März 2013

Das Testament (§§ 2064 - 2273 BGB) ist eine Verfügung von Todes wegen. Mit dem Testament wird die gesetzliche Erbfolge abgeändert.

Das private Testament muss durch den Erblasser handschriftlich verfasst und von ihm unterschrieben sein. Bei Nichteinhaltung der Form ist das Testament unwirksam.

Das Testament soll die Zeit und den Ort der Errichtung angeben. Fehlen diese Angaben, wird das Testament aber nicht ungültig.

Es gibt verschiedene Arten von Testamenten. Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet. Private Testamente werden vom Erblasser selbst verfasst.

Darüber hinaus gibt es das gemeinschaftliche Testament, das Berliner Testament, das Nottestament, das Drei-Zeugen-Testament und das Seetestament.

Der Erblasser kann die Erbschaft mit Auflagen belasten nach § 2197 BGB einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Die Testierfähigkeit entspricht im wesentlichen der Geschäftsfähigkeit. Lediglich der altersbedingt beschrängt Geschäftsfähige ist testierfähig. Die Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Der Minderjährige kann aber kein eigenhändiges Testament errichten. Gemäß § 2233 BGB kann das Testament nur durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichtet werden.

Die Veränderung der gesetzlichen Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag kann gewichtige Folgen haben. Dabei müssen die steuerrechtlichen und bei Unternehmen die firmen- und gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen bedacht werden. Wer von Todes wegen verfügt, sollte sich daher umfassend beraten lassen, damit das von ihm angestrebte Ziel auch tatsächlich erreicht wird.