TDSV § 6, ZPO § 286

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AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 20.03.2002 - 8 b C 290/01 *

Tatbestand: Die Kl. machte einen Anspruch auf Zahlung von Telefongebühren aus einer Rechnung für den August 1998 geltend. Die Höhe der Rechnung übersteigt die üblichen durchschnittlichen monatlichen Telefongebühren der Bekl. deutlich. Die Kl. hat entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtungen die Einzelverbindungsdaten nach einer Frist von sechs Wochen vollständig gelöscht. Die Bekl. hat den Zugang der Rechnung bestritten und erst nach einer nach Löschung der Daten übersandten Mahnung von der hohen Rechnung Kenntnis erlangt und der Richtigkeit der Rechnung widersprochen. In Höhe eines Teilbetrages hat die Bekl. eine Zahlung geleistet; im Übrigen wird die Höhe bestritten. Das Gericht hat die Klage in Höhe des restlichen Rechnungsbetrages abgewiesen.



Entscheidungsgründe: Der Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung von Telefongebühren aus der Rechnung vom 26.08.1998 soweit er über die hierauf zu Recht verrechnete Teilzahlung der Bekl. in Höhe von 150 DM hinausgeht - nicht zu. Die Kl. hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die von ihr berechneten Telefonentgelte auch tatsächlich über den Telefonanschluss der Bekl. zu Stande gekommen sind. Grundsätzlich genügt die Vorlage der Telefonrechnung zur Darlegung der verlangten Gebühren. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn - wie hier die Bekl. - die berechneten Gebühren mit der Begründung bestreitet, diese nicht verursacht' zu haben und dies unter Hinweis auf die durchschnittlich anfallenden monatlichen Telefongebühren, die um ein Vielfaches niedriger sind, begründet. In einem solchen Fall hat die Telefongesellschaft das Zustandekommen der berechneten Telefonate durch Vortrag der Einzelverbindungen näher zu substantiieren. Denn nur dann hat der Telefonkunde überhaupt die Möglichkeit, das entsprechende Gegenteil zu beweisen. Da die Kl. einen solchen Einzelverbindungsnachweis trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt hat, war die Klage insoweit abzuweisen. Die Kl. kann sich hierbei nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bekl. die Rechnungssumme stillschweigend anerkannt habe, da sie dieser nicht rechtzeitig widersprochen habe. Hierzu hätte die Kl. den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Rechnungen der von der Bekl. bestritten wird - führen müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die Kl. vermag auch nicht mit Erfolg darauf zu verweisen, sie sei durch Gesetz zur Löschung der Verbindungsdaten verpflichtet gewesen, weshalb ihr eine entsprechende Substantiierung der Klageforderung nicht möglich sei. Zwar war die Kl. tatsächlich zur Löschung verpflichtet. Diese Verpflichtung hätte sie jedoch nicht hindern können, vor der Löschung einen entsprechenden Ausdruck der Daten herzustellen und diesen zu den Forderungsunterlagen zu nehmen. Eine Verpflichtung zur vollständigen Vernichtung der Verbindungsdaten besteht erst dann, wenn der Telefonkunde die Gebühren anerkannt hat, sei es durch Zahlung des Rechnungsbetrages oder durch stillschweigende Genehmigung desselben. Beides lag aber vorliegend nicht vor, denn die Kl. konnte bei der bestehenden Sachlage nicht sicher sein, dass die Bekl. die Rechnungen überhaupt erhalten hatte. In dieser Situation - d. h. bei Streit über die Gebührenhöhe bzw. bei zu erwartender gerichtlicher Auseinandersetzung über diese - darf und muss die Telefongesellschaft die Verbindungsdaten schriftlich aufbewahren.



* Quelle: NJW-RR 2002, 997