TDSV § 6, ZPO § 286

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z

- Stand: 19. September 2003 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 23.10.2000 - 2 C 58/00 *

Tatbestand: Die Kl. nimmt den Bekl. auf Zahlung von Telefonentgelt in Anspruch. Die Kl. betreibt den Mobilfunkdienst Dl. Der Bekl. ist deren Kunde. Der Bekl. schloss am 19.09.1996 mit der Kl. einen Vertrag für den Mobilfunkdienst Dl. In der Rubrik Speicherung der Verbindungsdaten wurde in dem Vertragsformular nichts ausgefüllt. Die Kl. stellte dem Bekl. unter dem 09.09.1997 4.052,22 DM in Rechnung. Mit Fax vom 16.09.1997 und vom 02.10.1997 wandte sich der Bekl. an die Kl. und teilte mit, dass mit der Abrechnung etwas nicht stimmen könne. Unter dem 08.10.1997 stellte die Kl. dem Bekl. 49 DM, unter dem 12.11.1997 66,25 DM und unter dem 09.12.1997 39,20 DM in Rechnung. Auf die Rechnung vom 09.09.1997 zahlte der Bekl. am 23.04.1998 712,19 DM. Weitere Zahlungen leistete der Bekl. nicht. Sämtliche Verbindungsnachweise wurden von der Kl. inzwischen gelöscht und können nicht mehr vorgelegt werden. Die Kl. hat mit ihrer Klage zunächst 4.236,67 DM geltend gemacht und schließlich nach Rücknahme der Klage im Übrigen nur noch die Restforderung aus der Rechnung vom 09.09.1997 sowie die Beträge aus den drei weiteren Rechnungen verfolgt und beantragt, die bekl. Partei zu verurteilen, an die Kl. 3.524,48 DM nebst 8,35% Zinsen seit dem 29.12.1997, nebst 15 DM Mahnkosten zu zahlen. Klage und Berufung der Kl. waren erfolglos.



Entscheidungsründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kl. hat keinen Anspruch gegen den Bekl. auf Zahlung der von ihr geltend gemachten Beträge aus den Telefonentgeltabrechnungen vom 09.09.1997, 08.10.1997, 12.11.1997 und 09.12.1997. Denn die Kl. konnte die nach ihrer Behauptung erbrachten Leistungen nicht schlüssig darlegen.

Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den Mobilfunkdienst Dl zu Stande gekommen. Der Bekl. schuldet aus diesem Vertragsverhältnis grundsätzlich für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen ein Entgelt, das ihm regelmäßig durch die Kl. in Rechnung gestellt wird. Der Bekl. hat vorliegend den Anfall der Verbindungsentgelte bestritten. Die Kl. trägt die Substantiierungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Telefonrechnungen (OLG Celle, NJW-RR 1997, 568 [569]). Sie ist dieser Substantiierungslast nicht nachgekommen.

Für die Richtigkeit der von der Kl. gestellten Rechnungen spricht zunächst nicht der Beweis des ersten Anscheins. Dies ergibt sich schon aus den Darlegungen der Kl., wonach sie für die aus dem Ausland geführten Gespräche des Kunden von den ausländischen Netzbetreibern nur Bänder erhalte, auf denen die Kosten der Gespräche verzeichnet seien, nicht aber die einzelnen Verbindungen. Hat die Kl. nach ihrem eigenen Vortrag aber keinen Einblick in die Abrechnungsweise ihrer ausländischen Vertragspartner und übernimmt nur deren Abrechnungsergebnisse, so kann bereits nicht von einem feststehenden typischen Geschehensablauf ausgegangen werden. Ein Anscheinsbeweis scheidet demnach aus.



Die Kl. ist auch nicht gem. § 6 IV 2 TDSV von ihrer Darlegungslast befreit worden. Nach § 6 IV 2 TDSV wird der Anbieter von der Vorlagepflicht bzgl. der Verbindungsdaten frei, wenn diese nach § 6 III 2 TDSV oder nach § 6 IV Nr. 2 TDSV gelöscht worden sind.

Nach §' 6 III 2 TDSV dürfen die Verbindungsdaten zu Beweiszwecken bis zu achtzig Tage nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Die Vorschrift kann nach Auffassung des Gerichts nicht dahin verstanden werden, dass der Diensteanbieter, wenn er nach 80 Tagen die Verbindungsdaten löscht, unter allen Umständen von seiner Darlegungslast entbunden ist. Werden nämlich innerhalb der achtzig Tage Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungen erhoben, so muss es dem Diensteanbieter erlaubt sein, zum Beleg für die Richtigkeit der Rechnungen, diese Daten bis zu einer abschließenden Klärung der Einwendungen zu speichern (OLG Celle, NJW 1997,568 [569]; Büchner, in: TKG, 2. Aufl., Anh. § 89 § 6 TDSV Rdnr. 2). Einwendungen wurden hier seitens des Bekl. ausdrücklich am 02.10.1997 gegen die Rechnung vom 09.09.1997 erhoben und zumindest konkludent auch gegen die folgenden Rechnungen, indem der Bekl. den Ausgleich der in Rechnung gestellten Beträge unterließ (Büchner, in: TKG, Anh. § 89 § 6 TDSV Rdnr. 2). Hat die Kl. hier ihre Einzelverbindungsdaten dennoch gelöscht, so hat sie sich selbst in Beweisnot gebracht.



Der Diensteanbieter wird von seiner Darlegungslast befreit, wenn die Löschung der Daten auf Grund eines dem Kunden zurechenbaren Verhaltens geschieht (OLG Celle, NJW 1997, 568 [569]). Einen solchen Fall normiert insbesondere § 6 IV 1 Nr. 2 TDSV, wonach nämlich die Daten nach Versendung der Rechnung auf Verlangen des Kunden vollständig zu löschen sind. Ein vergleichbares dem Bekl. zurechenbares Verhalten kann aber nicht darin erblickt werden, dass der Bekl. bei Abschluss des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages in der Rubrik" Speicherung der Verbindungsdaten" keine Wahlmöglichkeit angekreuzt hat und damit auch nicht den Einzelverbindungsnachweis vertraglich vereinbart hat. Der Bekl. hat damit nämlich nicht zu seinen Lasten auf den eventuell erforderlichen Nachweis der abgerechneten Verbindungen verzichtet, sondern nur darauf, dass ihm mit jeder Rechnung die Einzelverbindungen mitgeteilt werden. Aus § 6 VII 1 TDSV ergibt sich nämlich, dass diese Mitteilung nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Kunden zulässig ist. Diesen Antrag hat der Bekl. hier nicht gestellt. An der Verteilung der Darlegungslast ändert dies jedoch nichts.

Dass es der Kl. nach deren Behauptung nicht möglich sein soll, die aus dem Ausland getätigten Gespräche in Form von Einzelverbindungen aufzuschlüsseln, mag der Fall sein. Es enthebt sie jedoch nicht von ihrer prozessualen Darlegungslast.



* Quelle: NJW-RR 2002, 997 f