StVO § 24 I

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z

- Stand: 19. September 2003 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

BGH, Urteil vom 19.03.2002 - VI ZR 333/00 (Oldenburg) *

Tatbestand: Die Kl. macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 13. 6. 1998 geltend. Sie fuhr auf einer Straße im außerörtlichen Bereich auf Inline-Skates. In einer langgezogenen Linkskurve stieß sie mit dem ihr auf einem bei der Bekl. zu 1 haftpflichtversicherten Motorroller entgegenkommenden Bekl. zu 2 zusammen und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Straße ist dort knapp fünf Meter breit und hat keinen Rad- oder Fußgängerweg. Der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unehenheiten auf. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 30 kni/h. Die Kl. hat behauptet, sie sei nach Passieren des Ortsausgangsschildes sofort in einem Bogen auf die - von ihr aus gesehen linke Fahrbahnhälfte gefahren und habe sich dann in deren Mitte weiterbewegt. Der Bekl. zu 2 sei ihr mit einer überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h entgegengekommen, weshalb sie nicht mehr habe ausweichen können. Die Bekl. haben eine überhöhte Geschwindigkeit des Bekl. zu 2 bestritten und behauptet, die Kl. sei zunächst in der Mitte der Gesamtfahrbahn und erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß auf die für sie linke Fahrbahnseite gefahren, so dass der Bekl. zu 2 nicht mehr rechtzeitig habe reagieren können. Der Unfall sei deshalb für ihn unvermeidbar gewesen.

Das LG hat die Bekl. als Gesamtschuldner zur Zahlung des geltend gemachten materiellen Schadensersatzes verurteilt und ihre Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller Schäden festgestellt; im übrigen - hinsichtlich des immateriellen Schadens - hat es die Klage mangels Verschuldens abgewiesen. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG -unter Abweisung der Klage im Übrigen - einen Anspruch der Kl. auf Ersatz ihres materiellen Schadens dem Grunde nach (nur) zu 40% für gerechtfertigt erklärt und in diesem Umfang eine Ersatzpflicht für materielle Zukunftsschäden festgestellt. Die weiter gehende Berufung der Bekl. sowie die Berufung der Kl. hat es zurückgewiesen. Die Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe: I. Das BerGer. hat ein Verschulden des Bekl. zu 2 an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls als Voraussetzung für einen immateriellen Schadensersatzanspruch i. S. der §§ 823, 847 BGB verneint.



Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass er mindestens mit einer Geschwindigkeit von 37 km/h gefahren sei. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass die Kl. - entsprechend dem Vorbringen der Bekl. - erst so kurz vor dem Unfall in die Fahrbahn des Bekl. zu 2 gelaufen sei, dass dieser auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h den Unfall nicht mehr hätte vermeiden können. Es könne auch nicht bewiesen werden, dass die Kl. bei dieser Geschwindigkeit geringere Verletzungen erlitten hätte. Die Kl. habe aber dem Grunde nach aus § 7 1 StVG, § 3 PflVG einen Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens, da die Bekl. ihrerseits nicht bewiesen hätten, dass der Unfall für den Bekl. zu 2 i. S. des § 7 11 StVG unvermeidbar gewesen wäre. Die Kl. müsse sich allerdings gem. § 254 1 BGB ein Mitverschulden von 60% an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls anrechnen lassen. Ihr sei nämlich zur Last zu legen, dass sie nicht - wie es § 2 1 und 11 StVO für Fahrzeuge vorschreibe - die rechte Fahrbahn benutzt habe. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, weil Inline-Skates als Fahrzeuge und nicht als "ähnliche Fortbewegungsmittel" nach § 24 1 StVO i. V. mit § 25 StVO nach den für Fußgänger geltenden Regeln zu behandeln seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Kl. in der konkreten Situation nicht auf der linken Seite laufen dürfen, weil ihr dies auf Grund der Linkskurve wegen der erheblichen Gefährdung durch den entgegenkommenden Verkehr nicht zumutbar gewesen sei. Darüber hinaus wäre es ihr allenfalls gestattet gewesen, am linken Fahrbahnrand zu laufen, nicht aber in der Mitte der linken Fahrbahnhälfte. Schließlich sei der Kl. vorzuwerfen, dass sie nicht unmittelbar vor dem Unfall richtig - durch ein ihr nach dem Sachverständigengutachten mögliches Ausweichen - reagiert habe.



II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Endergebnis stand.

1. Die tatrichterliche Würdigung des BerGer., ein Verschulden des Bekl. zu 2 an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls als Voraussetzung für einen immateriellen Schadensersatzanspruch i. S. der §§ 823, 847 BGB sei nicht bewiesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang vermeintlich übergangene Beweisantritte der Kl. und nicht ausreichende Berücksichtigung ihres Sachvortrags rügt, hat der Senat diese Rügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO a. E).

Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das BerGer. aus der mit 7 km/h festgestellten geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h keine Verschuldenshaftung des Bekl. zu 2 hergeleitet hat. Das gilt auch hinsichtlich des Ausmaßes der Verletzungsfolgen für die Kl. Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, das die Revision insoweit heranziehen will, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, da es um die haftungsbegründende Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung für - graduell nicht näher substanziierte - schwerere Verletzungen der Kl. geht. Dieser kommt auch kein Anscheinsbeweis zugute, da es keinen Erfahrungssatz gibt, dass bei einer Geschwindigkeit von 37 km/h die bei einem Zusammenstoß erlittenen Verletzungen schwerer sind als bei einem Aufprall mit 30 km/h. Schließlich ist - entgegen der entsprechenden Rüge der Revision - dem BerGer. kein Verfahrensfehler dadurch unterlaufen, dass es zu dieser Frage kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hat. Unter den gegebenen Umständen durfte sich das BerGer. - insbesondere im Hinblick auf das Fehlen von Anknüpfungstatsachen - mit den Ausführungen des Verkehrsunfallsachverständigen begnügen.

2. Das BerGer. hat im Rahmen der von ihm gem. § 7 StVG, § 3 PflVG dem Grunde nach bejahten Haftung der Bekl. für die materiellen Schäden der Kl. dieser im Ergebnis mit Recht ein Mitverschulden i. S. der § 254 1 BGB, § 9 StVG zur Last gelegt.

a) Allerdings lässt sich ein Mitverschulden der Kl. nicht aus einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 1 StVO herleiten. Entgegen der Meinung des BerGer. sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift, die - wie insbesondere Fahrräder - grundsätzlich auf der rechten Fahrbahn so weit wie möglich rechts fahr ' en müssen. Sie sind vielmehr als "ähnliche Fortbewegungsmittel" i. S. von § 24 1 StVO zu behandeln.



aa) "Besondere Fortbewegungsmittel" werden vom Ver-' ordnungsgeber in dieser Bestimmung rechtlich deshalb nicht als Fahrzeuge i. S. des § 2 1 StVO behandelt, weil ihre Benutzer auf Grund der Bauart, der normalerweise zu erzielenden Geschwindigkeit und der sonstigen Ausrüstung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären, würden sie dem Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen zugeordnet. Zudem könnten sie dort auf Grund der spezifischen Art ihrer Fortbewegung auch die übrigen Fahrzeugführer gefährden oder zumindest erheblich behindern. Deshalb sollen diese Fortbewegungsmittel dem Gehwegverkehr nach § 25 StVO zugerechnet werden, weil sie dort - vor allem wegen ihres geringen Eigengewichts und der üblicherweise niedrigen Geschwindigkeit - in der Regel keine wesentliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs darstellen (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehr11, 36. Aufl., § 24 StVO Rdnr. 6; Vieweg, NZV 1998, 1 [41; Schmid, DAR 1998,8).

bb) Inline-Skates sind allerdings Fortbewegungsmittel, die nicht in jeder Hinsicht den in § 24 1 StVO ausdrücklich aufgezählten oder herkömmlicherweise hierzu gerechneten "ähnlichen Fortbewegungsmitteln" entsprechen. Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet. Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei - in starkem Maße abhängig vom Können - die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern (vgl. Kramer, Verkehrsdienst (VD) 2001, 291 [293]; Robatsch, Zeitschrift für Verkehrssicherheit 1998, 25 [26 ff.]).

In der Literatur wird deshalb weit gehend die Auffassung vertreten, dass die Besonderheiten der Inline-Skates neue, speziell zugeschnittene Vorschriften des Verordnungsgebers erforderlich machen (vgl. Bouska, NZV 2000, 472; Kramer, VD 2001, 255 [258]; Schmid, DAR 1998, 8; Vieweg, NZV 1998, 1 [6 f.]; Wiesner, NZV 1998, 177 [1831). Dieser ist mittlerweile bereits durch ein Forschungsprojekt "Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr" vorbereitend tätig geworden (vgl. Kramer, VD 2001, 255 [259 u. 291 ff.]).



In Österreich ist mit der 20. Novelle zur dortigen Straßenverkehrsordnung (Österr. BGBl 192/1998) seit dem 22. 7. 1998 eine ausdrückliche Regelung (§ 88 a) in Kraft. Danach dürfen neben Gehwegen unter anderem auch Radfahranlagen mit Rollschuhen, wozu nach dort herrschender Meinung auch Inline-Skates gehören, befahren werden; dabei gelten für Rollschuhfahrer die für Radfahrer maßgebenden Verbaltensvorschriften. Bei der Benutzung von Fußgängerflächen haben sie sich dagegen insbesondere im Hinblick auf ihre Geschwindigkeit - dem Fußgängerverkehr anzupassen. Über diese gesetzlichen Ausnahmen hinaus steht es den zuständigen Behörden frei, durch Verordnung das Rollschuhfahren auch auf sonstigen Fahrbahnen zu gestatten.

cc) Bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den deutschen Verordnungsgeber muss die Einordnung der InlineSkates nach geltendem Recht so erfolgen, dass eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Dieser Gedanke, der auch der Abgrenzung der besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO von den "normalen" Fahrzeugen zu Grunde liegt, legt es nahe, Inline-Skates entsprechend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur als "ähnliche Fortbewegungsmittel" i. S. des § 24 StVO anzusehen und Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen; auf diese Weise kann den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1392; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 590; OLG Celle, NJW-RR 1999, 1187; Diehl, ZfS 1999, 376; Hentschel, § 24 Rdnr. 6; Schmid, DAR 1998, 8; Seidenstecher, DAR 1997, 104 [105]; 36. VGT 1998, AK VII, S. 13; a. A. Grams, NZV 1997, 65 [671).



So hat auch der Abschlussbericht des - bereits erwähnten - vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenen und von der Bundesanstalt für Straßenwesen betreuten Forschungsprojekts "Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr" zusammenfassend hervorgehoben, dass Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen Ausrüstung stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße und die Verträglichkeit mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die mit dem Fußgängerverkehr (vgl. Kramer, VD 2001, 291 [295]). Dies spricht entscheidend dagegen, sie durch eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich zur Benutzung der Fahrbahn zu verpflichten, was auf Grund des im Vergleich zu Radfahrern größeren Breitenbedarfs, der (etwas) geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit und des längeren Bremswegs der Inline-Skater zu größeren Behinderungen und Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst führen könnte. Demgegenüber zeigt die bisherige Erfahrung, dass InlineSkater durch Anpassung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete Situation und an ihr Fahrkönnen die entsprechenden Wege - mangels derzeit bestehender sinnvoller Alternativen gemeinsam mit Fußgängern nutzen können. Das setzt allerdings die strikte Beachtung der Grundsätze des § 1 11 StVO voraus, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird. Zu verlangen ist dabei vor allem eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der Fußgänger, für die die Gehwege vorrangig bestimmt sind. Auf diese Weise können nicht hinnehmbare gegenseitige Gefährdungen oder Belästigungen weit gehend vermieden werden.

Darüber hinaus können im Rahmen einer künftigen Regelung durch den Verordnungsgeber die Gehwege von Inline-Skatern dadurch entlastet werden, dass Alternativen geschaffen werden, etwa besondere Wege für Inline-Skater, oder dass ihre Zulassung auf dafür - insbesondere im Hinblick auf ihre Breite geeigneten Radwegen ermöglicht wird. Nach den Ergebnissen des vorerwähnten Forschungsprojekts hat sich die derzeit unzulässige Benutzung von Radwegen durch Inline-Skater mit Ausnahme relativ weniger Aufkommensschwerpunkte nicht als problematisch herausgestellt (vgl. Kramer, VD 2001, 291 [295]).



b) Selbst wenn mithin Inline-Skates nicht als Fahrzeuge zu behandeln sind, so hält das Berufungsurtei 1 dennoch den Angriffen der Revision im Ergebnis stand, weil jedenfalls die Hilfsbegründung trägt, in der konkreten Situation hätte die Kl. auch unter Zugrundelegung der §§ 24 1, 25 13 StVO allenfalls die rechte Fahrbahnseite benutzen dürfen. Nach § 25 I 3 StVO müssen Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften nur dann am linken Fahrbahnrand gehen, wenn dies "zumutbar" ist. Nach den Feststellungen des BerGer. wies im vorliegenden Fall der linke Fahrbahnrand zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf, so dass der Kl. dort ein gefahrloses Fahren nicht zumutbar war. Nach ihrem eigenen Sachvortrag, den sich die Bekl. zumindest für den Zeitpunkt des Zusammenstoßes hilfsweise zu Eigen gemacht haben, durchfuhr die Kl. denn auch tatsächlich die für sie langgezogene Linkskurve nicht am linken Fahrbahnrand, wie es § 25 I 3 StVO entsprochen hätte, sondern mitten auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs. Das aber war ihr - schon im Hinblick auf ihre Pflichten aus § 1 II StVO gegenüber den ihr entgegenkommenden Fahrzeugen - keinesfalls gestattet. Sie wäre vielmehr - wenn sie auf ein Skaten an der Unfallörtlichkeit nicht gänzlich verzichten wollte - jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen gehalten gewesen, die rechte Fahrbahnseite zu benutzen, da dies die Gefahren für sie selbst und den Fahrzeugverkehr deutlich herabgesetzt hätte. Hat die Kl. gleichwohl - noch dazu in einer Linkskurve - die Fahrbahnmitte des Gegenverkehrs benutzt, so gereicht ihr dies zum Mitverschulden, da sie damit diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. etwa Senat, NJW 2001, 149 = LM H. 8/2001 § 254 [Da] BGB Nr. 74 = VersR 2001, 76 [77] m. w. Nachw.). Darüber hinaus hat das BerGer. in tatrichterlicher Würdigung der Kl. weiter als Mitverursachungsbeitrag zur Last gelegt, nicht rechtzeitig und richtig reagiert zu haben, obwohl ihr dies durch ein Ausweichen möglich gewesen wäre. Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

3. Nach alledem bestehen revisionsrechtlich im Ergebnis keine Bedenken dagegen, dass das BerGer. das Mitverschulden der Kl. am Zustandekommen des Verkehrsunfalls und an dem ihr dadurch entstandenen (materiellen) Schaden mit 60% bewertet hat.



* Quelle: NJW 2002, 1955 f