StPO § 111a

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z

- Stand: 19. September 2003 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

LG Gießen, Beschluss vom 03.07.2002 - 7 Qs 152/02 *

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 03.06.2002 aufgehoben. ... Das Amtsgericht Gießen hat dem Beschuldigten mit Beschluss vom 03.06.2002 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde. Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss musste aufgehoben werden. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand sind zumindest keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 111 a StPO).

Ob ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort i.S.d. § 142 StGB - und damit ein Regelfall des § 69 StGB - vorliegt, kann nach derzeitiger Aktenlage nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Denn es spricht vieles dafür, dass sich der Unfall nicht im "Straßenverkehr" abgespielt hat. Straßenverkehr i.S.d. § 142 StGB bedeutet "öffentlicher Verkehr", d.h. Verkehr von Fahrzeugen oder Fußgängern auf allen Straßen, Wegen und Plätzen, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern zur Verfügung stehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50.Aufl., § 142 Rdnr. 10 und § 315b Rdnr. 2 m.w.N.). Privatgrund ist eine öffentliche Verkehrsfläche, wenn der Verfügungsberechtigte den Verkehr nicht nur von Personen duldet, die in engen Beziehungen zu ihm stehen oder treten wollen, sondern die Benutzung von einem unbestimmten Personenkreis zulassen wobei auf die äußeren Gegebenheiten abzustellen ist. In der Regel nicht hierzu gehört der Hof oder Garagenhof eines Privatgrundstücks. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das Grundstück bereits eine Einfriedung erhalten hat. Die vorliegende Tat hat sich ausweislich des Polizeivermerks vom 11.03.2002 auf einer ca. 25 m langen und 5 m breiten Einfahrt zu einem neu errichteten Wohnhaus ereignet. Nach dem oberen Lichtbild Bl. 19 da. scheint es sich bei der Unfallstelle lediglich um einen privaten Hof zu handeln. Dass auf dem Hof evtl. Parkplätze vorhanden sind, die nicht (nur) von den Bewohnern des Hauses sondern von einem unbestimmten Personenkreis benutzt werden durften, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte war Fahrer eines auf der Baustelle beschäftigen Unternehmens. Baustellenverkehr genügt allerdings nicht, um öffentlichen Straßenverkehr annehmen zu können, da insoweit die Benutzung des privaten Hofes in der Regel nur einer bestimmten Personengruppe, nämlich den Mitarbeitern der beschäftigten Unternehmen gestattet ist.



Dass außerhalb des Vorliegens eines Regelfalls dringende Gründe dafür vorliegen, den Beschuldigten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen - wozu eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich ist -, ist für die Kammer nach bisherigem Ermittlungsstand - auch angesichts der Einlassung des Beschuldigten - nicht ausreichend wahrscheinlich.



* Quelle: eigene