EWG-Richtlinie Nr. 93/104

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EuGH, 3.10.2000, Rs C-303/98 *

Eine Tätigkeit wie die der Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391 des Rates vom 12.6.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und 93/104 des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.

Der nationale Richter kann bei Fehlen ausdrücklicher Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/104 das innerstaatliche Recht anwenden, soweit es unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Tätigkeit der Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung die Voraussetzungen des Art. 17 Richtlinie erfüllt.

Der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, ist insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden i. S. der Richtlinie 93/104 anzusehen. Beim Bereitschaftsdienst in Form ständiger Erreichbarkeit ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen der medizinischen Grundversorgung aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen.



Die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung, die in regelmäßigen Zeitabständen nachts Bereitschaftsdienst leisten, können nicht bereits auf Grund von Art. 2 Nr. 4 lit. b der Richtlinie 93/104 als Nachtarbeiter angesehen werden. Die Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften über die Nachtarbeit der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer auf die in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehenden Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung anwendbar sind, ist vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beantworten.

Die von den Ärzten der Teams zur medizinischen Grundversorgung während des Bereitschaftsdienstes geleistete Arbeit ist Schichtarbeit, und diese Ärzte sind Schichtarbeiter i. S. von Art. 2 Nrn. 5 und 6 Richtlinie 93/104.

Bei Fehlen nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Art. 16 Nr. 2 der Richtlinie 93/104 oder gegebenenfalls zur ausdrücklichen Übernahme einer der in Art. 17 II-IV Richtlinie vorgesehenen Abweichungen können diese Bestimmungen dahin ausgelegt werden, dass sie unmittelbare Wirkung haben, und geben daher dem Einzelnen einen Anspruch darauf, dass der Bezugszeitraum für die Festlegung ihrer wöchentlichen Höchstarbeitszeit zwölf Monate nicht überschreitet.

Die ausdrückliche Zustimmung der gewerkschaftlichen Verhandlungspartner in einem Tarifvertrag steht der Zustimmung des Arbeitnehmers selbst i. S. des Art. 18 I lit. b Nr. i erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/104 nicht gleich.



* Quelle: NZA 2000, 1227