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PKW-Hersteller - Neuwagen

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Stand: 1. Juli 2017

PKW mit Elektromotor (ohne Zukunft!)

Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe bringt wenig bis gar nichts. Trotz der „Verbraucher-Informationsdiente"

Tanken (Verbraucher-Informationsdienst beim ADAC)
Tanken (Verbraucher-Informationsdienst - Clever Tanken!)
Tanken (Verbraucher-Informationsdienst - mehr Tanken!)
Tanken (Verbraucher-Informationsdienst - Spritgong)
Tanken (Verbraucher-Informationsdienst - Spritpreismonitor)
Tanken (Verbraucher-Informationsdienst - Spritpreismonitor - tanke günstig)

bleiben die Spritpreise hoch. Vor allem haben die Abzocker der Ölkonzerne nun einen verbesserten, systematischem Überblick über die nationalen und regionalen Preisentwicklungen, so dass sie die Preise noch optimierter hoch halten können. Die „Verbraucher" bleiben die Dummen. Das Verschwinden von Dreckschleudern von den Straßen verhindern großzügige Spenden aus der „Auto-Wirtschaft" an die Kriegsparteien, vor allem die CDU und die CSU (angemerkt am 18. Oktober 2013).

KOMMENTAR (schon älter, aber immer noch aktuell):

Auf dieser Seite finden Sie ab sofort nicht mehr sämtliche PKW-Hersteller. Sie sind es nicht wert, dass sachlich über sie berichtet wird. Die meisten produzieren wegen Faulheit, Bequemlichkeit und Profitgier ohne Rücksicht auf die Umwelt (Deutsche Autoindustrie klagt gegen Klimaschutzgesetz Kaliforniens), die Gesundheit der Bevölkerung und ihre eigenen Aktionäre Dreckschleudern. Das serienreife Sparmobil Smile präsentierte Greenpeace schon im Jahr 1997. Es handelt sich um einen umgebauten Renault Twingo, der in der Zwischenzeit eine Laufleistung von 80.000 km aufweisen kann. Dennoch zeigt sich die Industrie schmarotzend desinteressiert. Zusammen mit den Ölmagnaten soll der Bevölkerung mittels eines möglichst langanhaltend hohen Benzin- oder Dieselverbrauchs so viel Geld wie möglich aus der Tasche gezogen werden. Andernfalls würde der so genannte neue „Smart Hybrid" heute nicht noch mehr verbrauchen als der Smile schon vor 10 Jahren (TAZ vom 21.09.2007).

Erwähnenswert sind unter Zurückstellung von Bedenken:

VCD Auto-Umweltliste
Honda Civic Hybrid (Hybridfahrzeug mit Elektro-Zusatzmotor 15 kW/20 PS)
Smile - Twingo
Toyota Prius Hybrid (Hybridfahrzeug, Systemleistung 82 kW - Benzinmotor 57 kW, Elektromotor 50 kW)
Wir kaufen keinen Mercedes! (Boykott gegen Rüstungsexporte)

Es wäre viel möglich, wenn die Industrie mehr in die Umwelteigenschaften der Fahrzeuge investieren würde. Sie verlässt sich jedoch lieber auf Subventionen des Staates, um auch über diesen Weg mit Unterstützung korrupter Politiker - Beispiel - Tempolimit - den Bürgen so viel Geld wie möglich für ihre Dreckschleudern (Steuern auf Fahrzeuge und Sprit, Mehrwertsteuer, Parkgebühren, Bußgelder, chaotische Bausstellenpolitik mit unglaublich hohem volkwirtschaftlichen Schaden noch höheren Kraftstoffverbrauch und strafbare Vernachlässigung des ÖPNV usw.) aus der Tasche zu ziehen.

Ansonsten kann nur empfohlen werden, die Industrie und ihre Politiker massiv unter Druck zu setzen, das Spiel auf Kosten der Umwelt und seiner Bürger zu beenden. Ein Mittel dafür sind Klagen - Kraftstoffverbrauch von mehr als 10 % - von Verbrauchern gegen Hersteller und Händler, wenn der verkaufte Pkw mehr als angegeben verbraucht. Das ist unserös und löst Gewährleistungsansprüche aus. Ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen ist ebenfalls möglich (Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen).

*nach oben*

Rechtsprechung

Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs
Kraftstoffverbrauch von mehr als 10 %


Kraftstoffverbrauch von mehr als 10 % - Rücktritt

„... Das Berufungsgericht hat angenommen, eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit einer Kaufsache zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF sei gleichzusetzen mit einer unerheblichen Pflichtverletzung, die gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt. Daraus hat es abgeleitet, dass der Verkäufer, der ein Neufahrzeug liefert, dessen Kraftstoffverbrauch die Herstellerangaben um weniger als 10 % im Durchschnitt der Fahrzyklen nach der EG-Richtlinie 80/1268 EWG in der Fassung 1999/100/EG überschreitet, nur eine unerhebliche Pflichtverletzung begeht, aufgrund derer ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen ist. An der Richtigkeit dieser Beurteilung bestehen keine Zweifel.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 55; 136, 94) stellt es nur eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugswerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht, wobei die Abweichung vom Durchschnittswert maßgeblich ist, wenn sich die Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen. Aus den Gesetzesmaterialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 14/6040 S. 222 f.) ergibt sich eindeutig, dass § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gerade in den früheren Fällen des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF Anwendung finden soll. Soweit im Schrifttum vertreten wird, die Rechtsprechung zum erhöhten Kraftstoffverbrauch nach altem Recht sei auf das neue Recht nicht übertragbar (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 250 f.), gilt dies nur für die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs als solche, für die nach geltendem Recht (§ 434 BGB) anders als nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF eine Erheblichkeitsschwelle nicht mehr überschritten zu sein braucht, aber nicht für die Frage, wann nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB das Rücktrittsrecht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen ist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es für die Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung nicht darauf an, ob die Messverfahren nach der EG-Richtlinie 80/1268 EWG in der Fassung 1999/100/EG realitätsnäher sind als die früher maßgeblichen Prüfverfahren, die in den durch die oben genannten Urteile des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen angewandt worden sind. Die Grenze von 10 % ist keine technische oder physikalische Toleranzgrenze, die sich an Messungenauigkeiten oder Fertigungstoleranzen orientiert. Entscheidend sind vielmehr - ausgehend vom Maßstab des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF - die Auswirkungen, die der Kraftstoffmehrverbrauch für den Käufer im Hinblick auf den Wert des Fahrzeugs hat (BGHZ 136, 94, 98 f.). Diese sind, wie oben ausgeführt, auch für die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob eine nachteilige Abweichung von der nach § 434 BGB geschuldeten Beschaffenheit des Fahrzeugs eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt. Letzteres hat das Berufungsgericht bei dem von ihm festgestellten Kraftstoffmehrverbrauch von 11 % im städtischen Verkehr, 7 % im außerstädtischen Verkehr und 6 % im Durchschnitt der Fahrzyklen nach alledem zutreffend angenommen. ..." (BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - VIII ZR 19/05)

***

„... Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers zur Wandlung eines zwischen ihnen im Jahr 2000 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen neuen Audi A6 Avant wegen angeblich zu hohen Kraftstoffverbrauchs.

Der Kläger bestellte im August 2000 bei der Beklagten das in deren Geschäftsräumen zur Ansicht ausgestellte Neufahrzeug. Auf Nachfragen zu technischen Details wurden dem Kläger unter anderem diverse Prospekte vorgelegt. Insbesondere wurde er hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs auf den vom Hersteller des PKW stammenden Prospekt ‚A6 Details' verwiesen. Hierin war der nach den maßgeblichen EG-Vorschriften ermittelte Verbrauch mit durchschnittlich 9,7-9,8 l/100 km angegeben (vgl. zu den Einzelwerten für städtische und außerstädtische Fahrten die Kopie des Prospektes, Bl. 11 der Akte). Bei der Auslieferung des Fahrzeugs wurde dem Kläger ein Serviceheft übergeben, aus dem ein Durchschnittsverbrauch von 10,8 l/100 km hervorging (vgl. die Kopie der maßgeblichen Seite im Serviceheft, Bl. 12 der Akte). Ein Schild mit demselben Verbrauchswert war auch an einer Stelle im Kofferraum des Wagens unterhalb des Ersatzreifens angebracht.

Der Kläger wandte sich im November desselben Jahres an die Beklagte und verlangte Abhilfe hinsichtlich der von ihm als zu hoch empfundenen Verbrauchswerte, die ihm nach einer gemeinsamen Probefahrt allerdings mit der Begründung verweigert wurde, der Verbrauch liege im Normbereich. Nachdem ein weiterer Verbrauchstest bei einer Volkswagenniederlassung in Krefeld zu keiner Klärung der Angelegenheit führte, beantragte der Kläger am 24.08.2001 im selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Verbrauchs des PKW. Insoweit wird auf die beigezogene Akte des unter dem Aktenzeichen 10 OH 33/02 beim Landgericht Duisburg geführten Beweissicherungsverfahrens verwiesen, bei dem eine Verbrauchsüberschreitung von 10,2 % gegenüber den Werten der Verkaufsbroschüre festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 2.10.2002 erklärte der Kläger die Wandlung des Kaufvertrages und setzte der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 16.10.2002.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe ihm die in der Broschüre ‚A6 Details' genannten Verbrauchswerte zugesichert. Jedenfalls sei aber von einem Sachmangel auszugehen, da die Angaben im Prospekt Vertragsgrundlage geworden seien und eine Überschreitung des vereinbarten Kraftstoffverbrauchs um 10 % bei Neuwagen einen Sachmangel begründe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.871,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2002 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A6 Avant 2.4 mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Fahrgestellnummer ... zu zahlen sowie festzustellen, daß sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, eine Zusicherung des Verbrauchs sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Außerdem komme es für die Frage nach der vereinbarten Soll-Beschaffenheit des PKW nicht auf die Daten in dem Verkaufsprospekt, sondern allein auf die höheren Werte im Serviceheft an, da nur diese zum Vertragsinhalt geworden seien. Im übrigen sei ein etwaiger Mehrverbrauch auf die vom Kläger unstreitig vorgenommene Ausstattung des Wagens mit einem von der Serienbereifung abweichenden Reifensatz zurückzuführen. Für einen Sachmangel sei darüberhinaus eine Überschreitung von 10 % nicht ausreichend. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, für die vom Kläger vorgenommene Anrechnung der zwischenzeitlich gezogenen Gebrauchsvorteile aus der Nutzung des PKW sei statt eines Werts von 9.252,53 DM=4.730,74 EUR ein Betrag in Höhe von 12.398,38 DM=6.339,19 EUR anzusetzen. ...

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung des geltend gemachten Betrages nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW verlangen.

a) Dem Kläger steht zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 75.500,- DM = 38.602,54 EUR aus §§ 346 Abs. 1, 467 S. 1, 465, 462, 459 Abs. 1, 433 a.F. BGB zu.

aa) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das BGB in der Fassung anzuwenden, die es am 1.1.2002 besaß. Dies ergibt sich aus Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB. Im folgenden wird auf eine besondere Kenntlichmachung dieses Umstandes bei der Zitierung von Normen des BGB verzichtet.

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten war diese nicht berechtigt, ihr Einverständnis mit der vom Kläger im Schreiben vom 2.10.2002 erklärten Wandlung zu verweigern. Denn der verkaufte Audi A6 Avant weist einen Mangel im Sinne der gewährleistungsrechtlichen Vorschriften auf. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger eine bestimmte Höhe des Kraftstoffverbrauchs als Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert hat. Es liegt ein Fehler der Kaufsache gemäß § 459 Abs. 1 BGB vor.

aaa) Die vom Sachverständigen N im vorangehenden selbständigen Beweisverfahren festgestellten Ist-Verbrauchswerte des Audi A6 Avant von durchschnittlich 10,8 l/100 km weichen von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit der Kaufsache ab.

Vertragsinhalt war nämlich ein Verbrauch von durchschnittlich 9,7-9,8 l/100 km, wie er in dem Prospekt ‚A6 Details' angegeben ist und nicht etwa der höhere Wert aus dem bei der Übergabe des Wagens an den Kläger ausgehändigten Serviceheft.

Das ergibt sich aus einer Auslegung der wechselseitigen Willenserklärungen der Parteien beim Vertragsschluß.

Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist gemäß §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen und jeweils zu prüfen, wie ein objektiver Dritter in der Rolle des Erklärungsempfängers die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise verstehen durfte. Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei neben dem Wortlaut einer Erklärung den Umständen zu, unter denen sie abgegeben wurde. So ist insbesondere ein Verkaufsprospekt, der bei den Vertragsverhandlungen von beiden Seiten zugrundegelegt wird, bei der Auslegung der entsprechenden Willenserklärungen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 12.2.1981, NJW 1981, 2295 f.). Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger durch ihre Mitarbeiter unstreitig auf entsprechende Nachfrage den Verkaufsprospekt der Herstellerfirma des PKW vorgelegt, sodass die darin verzeichneten Verbrauchswerte bei der Auslegung des Antrags auf Abschluß eines Kaufvertrages, der in der Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung durch den Kläger am 22.08.2000 zu erblicken ist, zu berücksichtigen waren. Aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers war das Angebot des Klägers auf den ausgestellten Audi A6 Avant mit einem Sollverbrauchswert in der aus der Verkaufsbroschüre hervorgehenden Höhe gerichtet. Aus der im Kofferraum des PKW angebrachten Verbrauchsplakette ergibt sich nichts anderes. Denn diese war derart versteckt unter dem Reserverad angebracht, daß der Kläger selbst bei eingehender Besichtigung des Wagens diese gar nicht wahrnehmen konnte.

Die Annahmeerklärung der Beklagten war gleichfalls auf die entsprechende Verbrauchshöhe gerichtet. Sie hat widerspruchslos die Bestellung entgegengenommen und ausgeführt und damit ihre Annahme bekundet, ohne, was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Kläger darauf hinzuweisen, daß sie die Verbrauchswerte in dem Serviceheft für maßgeblich hielt. Ein objektiver Dritter in der Rolle des Klägers als Empfänger der Annahmeerklärung durfte deshalb davon ausgehen, daß ein Vertrag mit dem Inhalt des Angebots zustande kommen sollte. Daran ändert auch die spätere Übergabe des Servicehefts nichts. Sie kann für die Auslegung der Vertragserklärungen überhaupt nicht herangezogen werden, weil zu diesem Zeitpunkt der Vertrag mit den niedrigeren Soll-Verbrauchswerten bereits geschlossen war.

bbb) Der festgestellte Mehrverbrauch beruht auch eindeutig auf den Eigenschaften des Audi A6 Avant und nicht auf der vom Kläger angebrachten besonderen Bereifung. Die vom Sachverständigen durchgeführten Verbrauchstests wurden nämlich mit der zwischenzeitlich vom Kläger besorgten Serienbereifung durchgeführt.

ccc) Die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Verbrauchswerte stellt auch keine lediglich unerhebliche Wertminderung im Sinne des § 459 Abs. 1 S. 2 BGB dar.

(1) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, daß zum Zeitpunkt des Kaufs eine Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen galt, die Punkt IV. 5. der von ihr vorgelegten AGB aus dem Jahre 2001 entspricht, und festlegte, daß bei Vertragsabschluß gültige Beschreibungen nur als annähernd zu betrachten sind, so muß gleichwohl von einer durchschnittlichen Überschreitung des Sollverbrauchs von jedenfalls mehr als 10 % ausgegangen werden. Der Sachverständige N hat Werte von 10,2 % für den Durchschnittsverbrauch und 6,9 % für den außerstädtischen bzw. 11,8 % für den städtischen Verkehr gegenüber den Angaben des Verkaufsprospekts festgestellt. In diesem Prospekt ‚A6 Details' ist für den Verbrauch aber mit der Angabe von 9,7 - 9,8 l/100 km bereits eine Schwankungsbreite von einem Zehntel Liter aufgeführt. Innerhalb dieser Schwankungsbreite sind die Werte auch nach der AGB-Klausel verbindlich. Wollte man der genannten Klausel demgegenüber den Sinn beimessen, daß über die im Prospekt angegebene hinaus eine weitere Schwankungsbreite vom Käufer hinzunehmen sei, wäre die Klausel wegen einer unzumutbaren Benachteiligung des Käufers gemäß § 9 Abs. 1 AGBG a.F. von vornherein unwirksam.

(2) Der Bundesgerichtshof hat unter Auswertung der untergerichtlichen Rechtsprechung in 2 Grundsatzentscheidungen aus den Jahren 1996 und 1997 (BGH, Urt. v. 14.2.1996, NJW 1996, 1337 ff.; Urt. v. 18.6.1997, NJW 1997, 2590 ff.) entschieden, daß bei Neuwagen eine Abweichung im Kraftstoffverbrauch von weniger als 10 % noch als unerheblich angesehen werden kann. Im Gegenschluß läßt sich dieser Rechtsprechung entnehmen, daß eine - wenn auch geringe - Überschreitung der 10 %-Grenze einen erheblichen Fehler darstellt. Dem ist entgegen den vorgebrachten Bedenken der Beklagten, die mit einigen früheren untergerichtlichen Entscheidungen (LG Aachen, NJW-RR 1989, 1462; LG Braunschweig, DAR 1989, 424; LG Aachen, Urt. v. 26.6.1991, MDR 1992, 231 f.) von einem Grenzwert von 20 % ausgeht, sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu folgen. Abgesehen davon, daß die von der Beklagten zitierten Entscheidungen es an keiner Stelle ausschließen, daß auch eine Abweichung von knapp über 10 % erheblich sein kann, hat die Grenzziehung des BGH den Vorteil der Praktikabilität und berücksichtigt das gestiegene Umweltbewußtsein heutiger Autokäufer, ohne allzu kleinlichen Gewährleistungswünschen Vorschub zu leisten.

Die Tatsache, daß im außerstädtischen Verkehr vorliegend nur eine Abweichung von 6,9 % festgestellt wurde, spielt demgegenüber keine Rolle. Nach der zutreffenden Auffassung des BGH ist nämlich stets auf den nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften der DIN bzw. den einschlägigen EG-Regelungen ermittelten Durchschnittsverbrauch abzustellen, der hier eine Überschreitung von 10,2 % gegenüber den vertraglich vereinbarten Soll-Verbrauchswerten aufwies.

b) Gegen diesen Zahlungsanspruch besteht allerdings ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten auf Erstattung der Gebrauchsvorteile, die der Kläger durch die Benutzung des Audi A6 Avant seit dem Kauf gezogen hat. Dieser Anspruch folgt vor der Kenntnis der Wandlungsvoraussetzungen aus einer entsprechenden Anwendung des § 327 S. 2 BGB, danach aus §§ 467 S. 1, 347 S. 2, 987 Abs. 1 BGB und ist dem Grunde nach zwischen den Parteien auch unstreitig. Einer Klärung bedurfte allein die Frage, mit welchem Betrag die ebenfalls unstreitige Laufleistung von ca. 25.000 km im Rahmen der richterlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu bewerten ist. Das Gericht folgt hier dem Ansatz des Klägers mit einem Betrag von 4.730,74 EUR.

Den korrekten Ansatzpunkt für eine angemessene Erfassung des infolge der Benutzung eintretenden Wertverlusts bietet eine anteilige lineare Abschreibung des Fahrzeugwerts im Verhältnis zu der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs (vgl. zu dieser Formel OLG Hamm, Urt. v. 17.12.1997, NJW 1997, 2121 f.; OLG Köln, Urt. v. 20.5.1987, NJW 1987, 2520). Insofern läßt sich der Gebrauchsvorteil nach der Formel:

Kaufpreis x Laufleistung in Kilometer Gebrauchsvorteil = --------------------------------------------------- Erwartete Gesamtlaufleistung in Kilometer

berechnen. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der von ihr herangezogenen Rechtsprechung (OLG Hamm, Urt. v. 29.6.1993, NJW-RR 1994, 375; OLG Hamm, Urt. v. 10.12.1987, NJW-RR 1988, 1140; OLG Köln, Urt. v. 20.5.1987, NJW 1987, 2520) ist für die zu erwartende Gesamtlaufleistung allerdings nicht der Standardwert von 150.000 km, der bei der von der Beklagten angestellten Berechnung einem Multiplikator von 0,67 % entspricht, sondern ein Wert von jedenfalls 200.000 km anzusetzen. Denn bei dem Audi A6 Avant handelt es sich schon ausweislich des Kaufpreises von mehr als 75.000,- DM um ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse, für das eine durchschnittliche Gesamtlaufleistung von lediglich 150.000 km nicht realistisch erscheint. Es ist angesichts der hohen Fertigungsqualität solcher Fahrzeuge vielmehr gerechtfertigt, von einer erhöhten Gesamtlaufleistung auszugehen, die der Kläger mit 200.000 km zutreffend beziffert hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.2.1996, NJW 1996, 1337 ff., wo hinsichtlich eines Volvo 945 Automatik eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km angenommen wurde sowie LG Dortmund, Urt. v. 8.12.2000, NJW 2001, 3196, wonach bei einem fabrikneuen BMW 530 Touring eine Gesamtfahrleistung von sogar 250.000 km anzusetzen ist).

Den Gegenanspruch hat der Kläger bereits von sich aus bei Einreichung der Klage berücksichtigt, so daß es auf eine Aufrechnungserklärung der Beklagten insoweit nicht ankommt und auch eine Reduzierung der Klageforderung um diesen Betrag ausscheidet.

c) Auf den danach zugesprochenen Betrag kann der Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2002 verlangen. In dem Schreiben vom 2.10.2002 war neben einer Wandlungserklärung auch eine wirksame Mahnung enthalten. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, setzt eine wirksame Mahnung neben einer ernsthaften Zahlungsaufforderung voraus, daß die Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten wird. Diese Anforderungen hat der Kläger eingehalten. Neben der Fristsetzung zur Zahlung bis zum 16.10.2002 enthält das Schreiben nämlich die Aussage, das Fahrzeug stehe nach Eingang der Zahlung zur Verfügung der Beklagten. Dies war als wörtliches Angebot zur Begründung des Annahmeverzugs ausreichend, da es eines tatsächlichen Angebots im Sinne von § 294 BGB nicht bedurfte, nachdem die Parteien ausweislich der Rechnung vom 24.08.2000 (Bl. 8 der Akte) die Überführung des Audi A6 Avant zum Kläger und damit ursprünglich eine Bringschuld vereinbart hatten, die sich bei der Rückabwicklung in eine Holschuld der Beklagten im Sinne von § 295 S. 1 2. Alt. BGB umwandelt.

d) Da sich bei der durchzuführenden Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 467 S. 1, 346 S. 1 BGB einerseits der um die angerechneten Gebrauchsvorteile verminderte Anspruch auf Rückzahlung des Kaupreises und andererseits der Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung des PKW gegenüberstehen, war gemäß § 348 S. 1 BGB die Verurteilung nur Zug um Zug auszusprechen.

Die Beklagte befindet sich schließlich seit dem 17.10.2002 auch im Annahmeverzug mit der ihr obliegenden Entgegennahme des PKW. Der Kläger hat ihr, wie schon oben näher dargelegt, im Schreiben vom 2.10.2002 in einer der Vorschrift des § 295 BGB genügenden Weise die Möglichkeit zur Abholung des PKW eingeräumt. ..." (LG Duisburg, Urteil vom 06.06.2003 - 1 O 117/03).

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Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs

Die Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, kaufte im Juni 2002 von der beklagten Kraftfahrzeugherstellerin einen Pkw zur gewerblichen Nutzung. Nach der Übernahme ließ sie die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Ferner schaffte sie Fußmatten für das Fahrzeug an. Für diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt 5.080,28 € auf. Für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs entstanden ihr weitere Kosten in Höhe von 487,20 €. Nachdem die Klägerin zahlreiche Mängel des Fahrzeugs gerügt hatte, deren Beseitigung nicht vollständig gelang, einigten sich die Parteien Anfang Juli 2003 auf die Rückabwicklung des Kaufs. Diese kam jedoch wegen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für Zusatzausstattung, Überführung und Zulassung des Fahrzeugs verlangen kann, nicht zustande.

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage hatte in der Berufungsinstanz im wesentlichen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Aufwendungen der Klägerin als erstattungsfähig angesehen, bei den Kosten der Zusatzausstattung allerdings einen Abzug von 20 % vorgenommen, weil die Klägerin das Fahrzeug bis zur Rückabwicklungsvereinbarung rund ein Jahr lang genutzt hatte. Die Überführungs- und Zulassungskosten hat es der Klägerin ohne Abzug zugesprochen. Ferner hat es die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt und festgestellt, daß sie sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.

In der Revisionsinstanz war insbesondere umstritten, ob die Klägerin aus Rechtsgründen gehindert ist, nach § 284 BGB - einer seit 1. Januar 2002 geltenden, durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten Vorschrift - Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen für Zusatzausstattung, Überführung und Zulassung des Fahrzeugs zu verlangen, ob auch bei letzteren ein Abzug für die zeitweilige Nutzung des Fahrzeugs vorzunehmen ist und ob die Aufwendungen der Klägerin für die Anschaffung wiederverwendbaren Zubehörs (Autotelefon, Navigationssystem) im Sinne des § 284 BGB vergeblich waren.

Der unter anderem für das Recht des Kaufs beweglicher Sachen zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bezüglich des Aufwendungsersatzes die Entscheidung der Vorinstanz im wesentlichen bestätigt, allerdings auch bei den Überführungs- und Zulassungskosten einen Abzug für die einjährige Nutzung des Fahrzeugs vorgenommen. Er ist der Auffassung der Revision der Beklagten nicht gefolgt, § 284 BGB finde auf vergebliche Aufwendungen, mit denen - wie im Falle der Zusatzausstattung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs - kommerzielle Zwecke verfolgt werden, keine Anwendung. Er hat ferner entschieden, daß der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB nicht dadurch ausgeschlossen wird (§ 347 Abs. 2 BGB), daß der Käufer wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache vom Kaufvertrag zurücktritt. Schließlich hat er auch die Vergeblichkeit der Aufwendungen der Klägerin bejaht; Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über Verzugszinsen und Annahmeverzug hat der Senat dagegen mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

a) Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.
b) § 284 BGB erfaßt auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke.
c) Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.
d) Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 - PM 108/05 - Volltext: http://www.bundesgerichtshof.de).

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Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen

„... I. Der Kläger (ein Wettbewerbsverband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UKlaG) verlangt von der Beklagten (einem Einzelhandelsunternehmen für Kraftfahrzeuge) es zu unterlassen, in der (im landgerichtlichen Urteil wiedergegebenen) Form von Inseraten im Kleinanzeigenteil / Motormagazin einer Tageszeitung für sechs konkret bezeichnete Kraftfahrzeuge mit einem Kilometerstand von 10 km zu werben, ohne gleichzeitig Angaben zum Kraftstoffverbrauch und/oder den CO2-Emissionen zu machen; daneben verlangt sie die Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Berufung verfolgt diese ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen vom 28.05.2004 (PKW-EnVKV) nicht zuwidergehandelt zu haben, weil es sich bei den beworbenen Fahrzeugen nicht um ‚neue' Personenkraftwagen handle. Ferner macht sie geltend, nur mit Fabrikmarke und Fahrzeugtyp ohne Angaben zur Motorisierung geworben zu haben. Die in Betracht kommende konkrete Informationspflicht sei keine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, der gerügte Verstoß jedenfalls unerheblich und der Klageantrag zu unbestimmt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. ...

II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht dem Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1 PKW-EnVKV zuerkannt. Die Berufungsangriffe der Beklagten sind sachlich nicht gerechtfertigt.

1. Die beanstandete Werbung der Beklagten bezog sich auf neue Personenkraftwagen im Sinne der Verordnung und der damit umgesetzten Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999 (ABl. 2000 Nr. L 12 S. 16).

a) Die auf die Entstehungsgeschichte der Richtlinie gestützte Auffassung der Berufung, dass in Deutschland bereits einmal (auf die Beklagte) zugelassene PKW nicht mehr als ‚neu' gelten könnten, trifft nicht zu. Die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV, die Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie entspricht, umfasst auch PKW mit sogenannter Tageszulassung.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 03.09.1998 (ABl. 1998 Nr. C 305 S. 2) enthielt zu Artikel 2 die Definition: ‚Neue Personenkraftfahrzeuge' sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Das Europäische Parlament schlug in 1. Lesung folgende Ergänzung vor (ABl. 1999 Nr. C 98 S. 252 f.): ‚Neue Personenkraftfahrzeuge' sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden, sowie Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen. Der vom Rat am 23.02.1999 festgelegte Gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 17/1999 (ABl. 1999 Nr. C 123 S. 1) übernahm den Kommissionsvorschlag mit der (gemäß der Begründung zu Nr. III C 2 einer Anpassung an bestehende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in diesem Bereich geschuldeten) einzigen Änderung, dass statt von Fahrzeugen nunmehr von Personenkraftwagen gesprochen wurde.

Dass die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Ergänzung in Bezug auf Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen unterblieb, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass Fahrzeuge mit Tageszulassung dem Regelungsbereich der Richtlinie bewusst entzogen bleiben sollten. Wenn dies beabsichtigt gewesen wäre, hätte es nahegelegen, wie in der Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. 2000 Nr. L 202 S. 1) den Begriff ‚neu zugelassene Personenkraftwagen' zu verwenden. Wie die Berufungsklägerin einräumen muss, diente der von ihr in der Replik zitierte Gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 18/98 des Rates vom 23.02.1999 (ABl. 1999 Nr. C 123 S. 13 ff.) aber nur der Vorbereitung dieser Entscheidung und nicht etwa der Richtlinie 1999/94/EG. Diese stellt vielmehr beim Begriff der ‚neuen Personenkraftwagen' ausdrücklich auf den mit dem Verkaufsgeschäft verbundenen Zweck und nicht auf die Zulassung ab, obwohl bei Erlass der Richtlinie das Problem sogenannter Tageszulassungen bei PKW - wie der Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments belegt -sehr wohl bekannt war. Erst recht gilt dies für die Verordnung.

Im Autohandel ist es nämlich schon seit langem weit verbreitete Praxis, dass Händler die Zulassung faktisch neuer Fahrzeuge nur für einen Tag oder ähnlich kurze Zeit veranlassen, nicht um sie zu nutzen, sondern um gegenüber dem Hersteller in einer bestimmten Periode höhere Verkaufszahlen nachweisen zu können und solche Fahrzeuge mit deutlichen Preisnachlässen anbieten zu können (vgl. BGH, GRUR 1994, 827 - Tageszulassungen; GRUR 2000, 914 - Tageszulassung II; Senat , GRUR 1999, 96). Solche Tageszulassungen werden von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung als besondere Form des Neuwagengeschäfts beurteilt (BGH [8. ZS.], NJW 1996, 2302; BGH [1. ZS.], GRUR 2000, 914 - Tageszulassung II; BGH [8. ZS.], NJW 2005, 1422). Wenn der Verordnungsgeber in Kenntnis dessen bei der Definition ‚neuer' Personenkraftwagen lediglich auf den Verkauf der Fahrzeuge zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung abgestellt hat, umfasst diese Begriffsbestimmung ohne Weiteres auch Fahrzeuge mit Tageszulassung (wie hier: Goldmann, WRP 2007, 38 ff. [41]).

b) Ebenso fehl geht der Einwand, mit dem Verkauf an die Beklagte sei noch ein anderer Zweck verfolgt worden als der Weiterverkauf der Fahrzeuge, weil die Beklagte mit Zulassung der Fahrzeuge auf sich selbst zunächst einmal die dafür vom Hersteller bzw. Importeur gezahlten Prämien habe verdienen wollen. Bei solchen Prämien, die von Automobil-Herstellern zur Absatzförderung an (konzerngebundene) Zwischenhändler gezahlt werden, handelt es sich aus Verkäufersicht - auf die es definitionsgemäß ankommt - um einen bloßen Nebeneffekt und keinen relevanten Zweck des Geschäfts. Ob der Weiterverkauf nach der Definition des § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV ohnehin nur vorrangig (nicht ausschließlich) Zweck des Verkaufs sein muss, so dass auch ein vorübergehend als Vorführwagen genutzter PKW ‚neu' im Sinne der Verordnung wäre (so LG Berlin, MD 2007, 77), kann dahinstehen; denn bei den von der Beklagten beworbenen PKW mit Kilometerständen von 10 km war offensichtlich der sofortige Weiterverkauf beabsichtigt.

2. Die gemäß Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 zu § 5 PKW-EnVKV vorgeschriebenen Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung hat die Beklagte bei den in Rede stehenden Inseraten unterlassen, ohne nach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 von der Angabepflicht befreit zu sein, denn ihre Werbung bezog sich nicht nur auf eine Fabrikmarke oder einen Typ .

Diese Begriffe werden in § 2 Nr. 14 bis 16 PKW-EnVKV definiert; während die Fabrikmarke (der Handelsname des Herstellers, hier: Q. ) den geringsten Individualisierungsgrad aufweist, umfasst das Modell (die Handelsbezeichnung des Fahrzeugs, hier z.B.: Q. 370 Platinum 180 ) auch den Typ und gegebenenfalls die Variante und Version. Der deutsche Verordnungsgeber hat die in Anhang IV der Richtlinie 1999/94/EG zugelassene Ausnahme von der Angabepflicht - die hiernach von der Konkretisierung des beworbenen Angebots abhängt - auf alle Fälle von Imagewerbung für eine Fabrikmarke oder einen Fahrzeugtyp (d.h. eine Baureihe, hier z.B.: Q. 370 ) erweitert. Erfolgt die Werbung dagegen für bestimmte, durch Varianten- und Versionsbezeichnungen konkretisierte Modelle (hier z.B.: Platinum 180 ), ist für den Ausnahmetatbestand kein Raum (OLG Oldenburg, WRP 2007, 96; Senat, Urteil vom 19.01.2007 - 6 U 143/06; Goldmann, a.a.O. [41 ff.]). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - keine neue Fahrzeuggattung, sondern individuelle PKW beworben werden. Darauf, dass zur Vermeidung der Kennzeichnungspflicht keine Angaben zur Motorisierung (hier z.B.: PS/kW-Angaben) gemacht werden dürfen, kommt es somit nicht einmal an.

3. Die verletzten Bestimmungen der PKW-EnVKV wollen - den Vorgaben der Richtlinie 1999/94/EG, 5. Erwägungsgrund und Art. 1, folgend - die Kaufentscheidung der Verbraucher zu Gunsten umweltfreundlicher PKW durch entsprechende Information beeinflussen und sind damit Normen, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG; wie hier: OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 28 f.).

Dies gilt auch für die Informationspflicht gemäß Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 S. 2, die keine formale Ordnungsvorschrift ohne wettbewerbsbezogene Schutzfunktion darstellt, sondern den Inhalt von Werbeschriften regelt, damit unmittelbaren Marktbezug hat und den Kern des Wettbewerbsverhaltens berührt ( Senat, Urteil vom 19.01.2007 - 6 U 143/06). Mit Umweltschutzvorschriften, deren Einfluss sich auf das Vorfeld des Wettbewerbs beschränkt (vgl. BGHZ 144, 255 [268] = GRUR 2000, 1076 [1078] - Abgasemissionen; kritisch Piper, in: Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, Rn. 11/336 m.w.N.), haben die Regeln der PKW-EnVKV ebenso wenig zu tun wie mit möglicherweise wettbewerbsneutralen steuerlichen Informationspflichten (vgl. Mankowski, in: Fezer, UWG, § 4-S12, Rn. 162 ff. [170] zur USt-ID nach § 27a UStG im Rahmen von § 6 S. 1 Nr. 6 TDG). Dass nach der Verordnung bei einer - hier nicht vorliegenden - Werbung für mehrere Modelle in einer Anzeige lediglich die Angabe einer Spannbreite vorgeschrieben ist, führt zu keiner anderen Beurteilung; hält die Beklagte diese Angabe nicht für aussagekräftig genug, mag sie die von ihr angesprochenen Verbraucher in ihrer Werbung von Anfang an umfassender informieren.

4. Der Verstoß der Beklagten gegen Marktverhaltensregeln wirkt sich nicht nur unerheblich aus (§ 3 UWG).

Unter der Erheblichkeitsschwelle, mit der der Gesetzgeber lediglich Bagatellfälle ausschließen wollte (Bundestags-Drucksache 15/1487, S. 17), können zwar vom Unrechtsgehalt her gesehen geringfügige Rechtsverstöße liegen, die etwa in Kleinanzeigen häufig vorkommen und denen ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Marktteilnehmer keine Bedeutung beimisst (Hefermehl/ Köhler /Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 3 UWG, Rn. 54; 79). Obwohl die beanstandeten Anzeigen der Beklagten im Kleinanzeigenteil einer Zeitung erschienen sind, ist das Fehlen der vorgeschriebenen Angaben hier aber keineswegs als unerheblich anzusehen. Denn schon der Umstand, dass es nicht um ein einziges Inserat, sondern um mehrere gleichzeitig erschienene Anzeigen desselben gewerblichen Fahrzeughändlers geht, macht deutlich, dass die Beklagte ihre Werbung - offenbar bewusst - lediglich in die Form von Kleinanzeigen gekleidet hat. Den besonderen Anforderungen an ‚Händler, die Werbeschriften ... erstellen lassen ... oder ... verwenden' (§ 5 Abs. 1 PKW-EnVKV) kann sie bei dieser Sachlage nicht mit dem Bagatelleinwand entgehen.

5. Klageantrag und Verbotstenor sind hinreichend bestimmt . Welche Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen notwendig sind, kann die Beklagte der PKW-EnVKV entnehmen. ..." (OLG Köln, Urteil vom 14.02.2007 - 6 U 217/06).

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Die §§ 1, 5 i.V.m. der Anlage 4 zu § 5 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) sind so zu verstehen, dass bei der Werbung für den Kauf von Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen immer dann gemacht werden müssen, wenn ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht lediglich eine Fabrikmarke oder ein Fahrzeugtyp beworben wird(Rn.20). Die Auslegung der Begriffe "Fabrikmarke", "Modell" und "Typ" hat sich primär an der Legaldefinition des § 2 Nr. 14 - 16 Pkw-EnVKV zu orientieren(Rn.23). Die Kennzeichnungspflicht aus § 1 Pkw-EnVKV dient dem Umweltschutz i.S.d. Art 20a GG und stellt eine zulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit i.S.d. Art 12 Abs. 1 GG dar(Rn.30). Ein Verstoß gegen die Regeln des Pkw-EnVKV stellt einen Gesetzesverstoß i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar(Rn.27; OLG Oldenburg, Urteil vom 14.09.2006 - 1 U 41/06).

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„... Die einstweilige Verfügung ist zu Recht ergangen, so dass sie zu bestätigen ist, § 925 ZPO. Denn es liegen sowohl der nach § 12 Abs. 2 UWG zu vermutende Verfügungsgrund als auch ein Verfügungsanspruch vor.

Dem Antragssteller steht der tenorierte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV zu. Nach den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften kann derjenige in Anspruch auf Unterlassung genommen werden, der unlautere Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

1. Gemäß § 4 Nr. 11 UWG liegt eine unlautere Wettbewerbungshandlung u.a. in der Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies ist hier der Fall:

a) Die verfahrensgegenständliche Werbung der Antragsgegnerin verstößt gegen §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV. i.V.m. Abschnitt I der Anlage 4, da für den Pkw nicht der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen angegeben waren. Insbesondere wird der streitbefangene Pkw vom Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV erfasst, da es sich hierbei um einen ‚neuen Personenkraftwagen' gemäß § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handelt. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind neue Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Um solch einen Pkw handelt es sich im Streitfall.

§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV muss nach Auffassung der Kammer auch für solche Pkw gelten, bei deren Kauf neben dem vorrangigen Zweck des Weiterverkaufs noch weitere Zwecke verfolgt wurden. Denn es wäre ein leichtes, die Vorschriften der Pkw-EnVKV damit zu umgehen, dass der Wiederverkäufer offenbar nachrangige Gründe - wie etwa den der vorübergehenden Nutzung als Vorführwagen - angibt. Das entspricht aber nicht Sinn und Zweck der Vorschrift. Bei der Auslegung der Pkw-EnVKV ist die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu berücksichtigen. Die Kennzeichnungspflicht soll danach den Kenntnisstand des Verbrauchers bei der Kaufentscheidung fördern, damit dieser die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen mit denen anderer Anbietern vergleichen kann, was die Entscheidung zugunsten sparsamerer, CO 2 -reduzierter Fahrzeuge beeinflussen soll (vgl. Erwägungsgrund 5 zu der Pkw-EnVKV zugrunde liegenden Richtlinie 1999/94/EG). Es stehen daher die Verbraucherinteresses und der Umweltschutz, nicht aber die Interessen des Verkäufers im Vordergrund, so dass Umgehungsversuche zu vermeiden sind. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Wiederverkäufer, der den Pkw kurzzeitig zu anderen Zwecken nutzen will, nicht auch die geforderten Angaben machen sollte.

Angesichts der Tatsache, dass der Pkw in der Anzeige mit einer Laufleistung von 1500 km beworben wurde, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Antragsgegnerin den Pkw nicht zu einem anderen vorrangigen Zweck als den des Weiterverkaufs erworben hatte. Denn es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein Pkw nur für eine Nutzung als Vorführwagen für eine Laufleistung von 1500 km erworben wird; lebensnah ist in diesem Fall vielmehr, dass der Erwerb mit dem Ziel des Weiterverkaufs erfolgte und die Zwischennutzung als Vorführwagen lediglich unnütze Standzeit des Pkw vermeiden und einen großzügigen Preisnachlass auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ermöglichen sollte, unter Umständen gar bezweckte, die hier entscheidungserheblichen Bestimmungen der Pkw-EnVKV zu umgehen. Die Antragsgegnerin hat diese tatsächliche Vermutung auch nicht entkräften können. Zwar will die Antragsgegnerin das in der Anzeige genannte Fahrzeug zunächst als Vorführauto, Werkersatzauto und Dienstwagen für Betriebsangehörige genutzt haben. Aber auch bei einer Laufleistung von 1500 km (und erst recht bei der unstreitigen Laufleistung von nur 240 km) spricht dies nach den vorstehenden Erwägungen nicht gegen den Erwerb zum vorrangigen Zweck des Weiterverkaufs.

Dieses Ergebnis führt auch nicht zu Wertungswidersprüchen hinsichtlich des Neuwagenbegriffs im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht. Es kann für das hiesige Verfahren dahin stehen, inwieweit ein als Neuwagen verkaufter Vorführwagen einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB darstellt. Denn diese Vorschriften schützen das Äquivalenzinteresse des Käufers, das schon bei einer geringfügigen Vornutzung beeinträchtigt wird, während eine leichte Umgehungsmöglichkeit dem Sinn und Zweck der Pkw-EnVKV zuwiderliefe.

b) Die Pkw-EnVKV ist eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Denn sie soll - wie bereits oben gesagt - durch genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den Verbrauch und CO 2 -Emissionen das Kaufverhalten der Verbraucher beeinflussen.

2. Der Wettbewerb wird durch den Verstoß nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Denn durch die Nichtangabe des Verbrauchs und der CO 2 -Emissionen wird die von der Pkw-EnVKV beabsichtigte Vergleichsmöglichkeit für den Verbraucher ausgeschlossen.

3. Der dem Verfügungsantrag entsprechende Verfügungstenor genügt auch den Anforderungen von § 253 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Begriff ‚neue Personenkraftwagen' hinreichend bestimmt, obwohl er den Gesetzeswortlaut wiedergibt und obwohl die Bedeutung zwischen den Parteien streitig ist. In einem solchen Fall reicht es nämlich aus, dass der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH GRUR 2001, 529, 531 - Herz-Kreislauf-Studie). Das trifft hier zu, da sich der Tenor auf die beanstandete Werbeanzeige bezieht (‚sofern dies geschieht wie in Anlage A 3 wiedergegeben') und damit nur die Werbung für Pkw, die mit dem der Anzeige identisch sind oder dieser dem Kern nach gleichen, streitgegenständlich ist.

Auch ist der Antragsgegnerin entgegen ihrer Auffassung nicht grundsätzlich untersagt, Fahrzeuge, die sie von einem Dritten mit einer Laufleistung von 1500 km erworben hat, ohne Angaben der Verbrauchsangaben anzubieten. Denn der Tenor ist u.a. nach dem vorgetragenen Sachverhalt auszulegen. Das Angebot von Fahrzeugen mit einer Laufleistung von 1500 km, die von einem Dritten erworben wurden, hat der Antragssteller im hiesigen Verfahren aber nicht gerügt. Es wird daher auch vom Verbotsausspruch auch nicht erfasst. ..." (LG Berlin, Urteil vom 26.09.2006 - 15 O 521/06).

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PKW mit Elektromotor

(td 010717) Die deutschen und internationalen Automobilkonzerne stehen unter einem nicht zu unterschätzenden Druck. Die von ihnen hergestellten Fahrzeuge sollen „umweltfreundlicher" werden.

Dabei ist bereits die Priorität, den Individualverkehr gegenüber dem öffentlichen Personenverkehr zu bevorzugen und zu fördern, bedenklich und falsch.

Für die Automobilhersteller stellt sich nur ein einziges Problem, nämlich wie die Herstellung von Pkw weiterhin profitabel gestaltet werden kann. Die Faktoren Mensch, Gesundheit, Leben und Umwelt spielen dabei keine bzw. nur eine untergeordnete Rolle.

In dem zu beachtenden Interessengeflecht spielen die international operierenden Ölkonzerne eine maßgebliche Rolle. Sie wollen verhindern, dass die Kraftstoffe Benzin und Diesel an Bedeutung verlieren und am Ende nicht mehr gebraucht werden.

In einer rein kapitalistisch und monopolistische orientierten Wirtschaft kann diesen Kräften kaum entgegengewirkt werden. An den verfügbaren Technologien fehlt es nicht, dagegen aber an dem Willen, solche Technologien tatsächlich einzusetzen.

Ein Beispiel: Die Audi AG war bereits vor mehr als 20 Jahren in der Lage, ihre Luxuslimousinen (A 8) mit Solardächern auszustatten. Diese hatten zwar nur eine beschränkte Funktion, indem sie der zusätzlichen Belüftung des Fahrzeuginnenraums während des Fahrzeugstillstandes in der Sonne dienten. Dennoch zeigt der Einsatz solcher Solardächer, was bereits vor mehr als 2 Jahrzehnten technologisch möglich gewesen ist.

Keine Frage ist es, dass es heute möglich wäre, PKW mit wesentlich effektiveren Solardächern auszustatten. Auf diese Art und Weise könnten während der Fahrt und im Stillstand der Fahrzeuge die Batterien wieder aufgeladen werden, was eine nicht zu unterschätzende Vergrößerung der Reichweite zur Folge hätte.

Ein Interesse an der weiteren Erforschung und Umsetzung solcher Technologien besteht jedoch nicht. Könnten nämlich PKW im Stillstand und während der Fahrt allein mit Solarenergie wieder aufgeladen werden, wäre es nicht mehr möglich, allein durch den bloßen Betrieb solcher Fahrzeuge Umsätze und Gewinne zu erzielen.

Seitens der Wirtschaft und der neoliberalen Politik kann nicht erwartet werden, dass sie sich mit Ihren Handlungsansätzen gegen die Profitinteressen der Automobil-, Öl- und Energiekonzerne wendet. Sie sind für das Aufladen von E-Fahrzeugen via Steckdose und den Aufbau einer entsprechend teuren Infrastruktur, weil so durch den bloßen Betrieb der PKW die Umsätze und Gewinne der Energiekonzerne gestützt und gefördert werden können.

Der einzige Impuls zur Umsetzung fortschrittlicher Technologien könnte also nur von einer fortschrittlichen Arbeiterschaft ausgehen. Arbeiter und Angestellte der Automobilkonzerne müssten sich solidarisch dafür einsetzen, dass eine grundlegende Umstellung der Produktion erfolgt oder diese sogar selbst in die Hand nehmen. Eine in dieser Hinsicht fortschrittliche Gemeinschaft der Werktätigen kann es jedoch unter Führung der sozialdemokratisch dominierten Gewerkschaften in einem westlich dominierten Land nicht geben.

Folgerichtig muss davon ausgegangen werden, dass der Einsatz mit Solarenergie betriebener Elektrofahrzeuge im Individualverkehr auf absehbare Zeit keine Option ist. Immanent lässt sich die zerstörerische Kraft kapitalistischer Produktionsweisen nicht abschwächen bzw. beseitigen.

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