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Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt am Main erarbeiteten Grundsätze beruhen
auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit
Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen
Lösungen des Einzelfalls finden müssen.
Für den 2. Familiensenat in Kassel stehen besonders die Berechnungsbeispiele unter diesem Vorbehalt.
II. Verfügbares Einkommen
1. Ausgangspunkt sind alle Einkünfte und Bezüge einschließlich Sachzuwendungen abzüglich der Steuer und
Vorsorgeaufwendungen, bezogen auf das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum). Soweit die Abzüge nicht in gesetzlich/tariflich
vorgegebener Höhe zu berücksichtigen sind, kann eine Angemessenheitskontrolle statffinden.
2. Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen etc.) sind mit dem Jahresnettobetrag anteilig auf den Monat zu
verteilen. Nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen (z. B. Jubiläumsgaben, Abfindungen) können auf längere Zeiträume
umgelegt werden.
3. Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen beeinflussen das Einkommen nicht, d. h. der vermögenswirksame Anlagebetrag
mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen.
4. Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Als Anhaltspunkt kann
von einer anzurechnenden häuslichen Ersparnis von einem Drittel ausgegangen werden.
5. Einkommen sind auch Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie staatliche Transferleistungen wie z. B. Blindengeld, Wohngeld,
Pflegegeld, BaFöG, Erziehungsgeld. Soll mit der Leistung ein Mehr- oder Sonderbedarf wegen der Lebenssituation des Empfängers
gedeckt werden, ist dieser Bedarf konkret darzulegen - ggf. zu schätzen - und in erster Linie von diesen Leistungen, sonst vom
Einkommen abzusetzen. Soweit einschlägig, sind gesetzliche Bewertungsregeln (§ 9 BErzG, § 1610a BGB) zu beachten.
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6. Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch sind oder in geringem Umfang anfallen (BGH FamRZ
1980, 984 = NJW 1980, 2251) oder der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im Übrigen ist der Anrechnungsteil nach
Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden.
Dies gilt sinngemäß für Nebentätigkeitsvergütungen.
7. Sozialhilfe ist bei dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich subsidiär. Arbeitslosenhilfe ist auf Seiten des Unterhaltspflichtigen
stets anrechenbares Einkommen.
8. Soweit Steuervorteile auf nicht abzugsfähigen Aufwendungen beruhen, sind sie nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen;
die anzusetzende Steuerlast ist dann fiktiv zu ermitteln.
9. Kindergeld und andere kindbezogene Leistungen (i. S. von § 1612c BGB) sind grundsätzlich kein unterhaltsrechtliches
Einkommen. Dies gilt sowohl für die Bedarfsermittlung als auch für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Es wird bei der
Ermittlung des Kindesunterhalts anderweit ausgeglichen. Der Zählkindvorteil ist ausnahmsweise dann Einkommen, wenn der das
erhöhte Kindergeld beziehende Ehegatte dem anderweit betreuten Zählkind keinerlei Unterhaltsleistungen gewährt (BGH FamRZ
1997, 806, 810).
10. Bei freiwilligen Zuwendungen Dritter ist die Zweckrichtung zu beachten. Regelmäßig sollen sie nicht über den Empfänger einem
anderen Unterhaltsberecht-igten/Unterhaltspflichtigen zugute kommen.
11. Ein Einkommen ist auch bei unentgeltlicher Haushaltsführung für einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner anzusetzen.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Partner hinreichend leistungsfähig ist (BGH FamRZ 1987, 1011 = NJW RR 1987, 1282; BGH
FamRZ 1989, 487 = NJW RR 1989, 1083; BGH FamRZ 1995, 344).
12. Einkommen ist auch die Vermögensnutzung, etwa das Wohnen im eigenen Haus. Dabei ist grundsätzlich von dem Verkehrswert
der Nutzung auszugehen. In der Trennungszeit können für einen begrenzten Zeitraum auch geringere Nutzungswerte zum Ansatz
kommen, bemessen an der dadurch ersparten Miete für eine kleinere Wohnung entsprechend dem ehelichen Lebensstandard, wobei
hierbei ein im Verhältnis zu der sonstigen wirtschaftlichen Situation unangemessener Aufwand unberücksichtigt bleibt (BGH
FamRZ 1998, 899, 901). Als Untergrenze ist der Kaltmietanteil im kleinen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der
Wohnwert angemessen zu erhöhen.
Für die Zeit nach der Scheidung kann eine vom Verkehrswert abweichende Bemessung des Wohnwerts nur in Ausnahmefällen
erfolgen, zum Beispiel wenn die marktmäßige Verwertung des Wohnraums nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
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13. Berufsbedingte Aufwendungen sind nur aufgrund konkreten Einzelnachweises absetzbar, wobei eine Schätzung nach § 287 ZPO
erfolgen kann.
14. Ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW erfolgt grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten
öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus
sonstigen Gründen die Benutzung eines PKW als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,52
DM pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt.
Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das
Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.
Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des PKW ab.
Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende Bewertung (etwa Herabsetzung der
Pauschale) veranlasst.
Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem
Wohnortwechsel in Betracht (BGH FamRZ 1998, 1501, 1502).
15. Schulden sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans absetzbar, wenn nach einer umfassenden Gesamtabwägung ihre
Berücksichtigung der Billigkeit entspricht. Dabei sind Art, Grund und Zeitpunkt ihres Entstehens zu würdigen. Regelmäßig werden
voreheliche und eheliche Schulden die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Ein strenger Maßstab gilt, wenn bei der
Ermittlung des Unterhalts minderjähriger Kinder deren Mindestbedarf nicht gesichert ist. Bei der Unterhaltsbemessung nach einem
fiktiven Einkommen ist auch ein fiktiver Schuldendienst berücksichtigungsfähig.
16. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 I, III EStG) aus einem
zeitnahen Dreijahreszeitraum angeknüpft. Mit der Vorlage der ESt-Bescheide und der entsprechenden Bilanzen mit G +
V-Rechnung oder den Einnahme/Überschuß-Rechnungen wird der besonderen Darlegungslast (BGH FamRZ 93, 789, 792) idR
genügt. Auf substantiierten Einwand sind ggfs. weitere Erläuterungen vorzunehmen oder Belege vorzulegen.
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III. Kindesunterhalt
A. Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.7.1999)
B. Minderjährige Kinder
1. Für den monatlichen Grundbedarf sind die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle (oben A) ohne Bedarfskontrollbeträge
maßgeblich. Die Tabellensätze sind bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer
größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter ist eine Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen. Eine
Aufstufung um zwei Einkommensgruppen kommt in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht. Liegt
insoweit das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich der Einkommensgruppe 1, ist für die Aufstufung eine
besondere Prüfung notwendig. Ein Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag ist in den Tabellensätzen nicht enthalten, gehört jedoch
zum Grundbedarf.
2. Der sorgeberechtigte Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet in der Regel hierdurch seinen Beitrag zum
Kindesunterhalt (§ 1606 III S. 2 BGB). Nur bei wesentlich höherem verfügbaren Einkommen als dem des barunterhaltspflichtigen
Elternteils kommt eine Beteiligung des Betreuenden am laufenden Grundbedarf des Kindes in Betracht (etwa bei dreifach höherem
verfügbarem Einkommen und guten Vermögensverhältnissen - vgl. BGH, FamRZ 1984, 39 = NJW 1984, 303).
Die Einstandspflicht des § 1603 II S. 3 BGB bleibt hiervon unberührt.
An Sonder- und Mehrbedarf des Kindes hat sich der leistungsfähige betreuende Elternteil in der Regel zu beteiligen.
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3. Erzielt das unterhaltsberechtigte Kind eigenes Erwerbseinkommen, so ist dieses nach Abzug der konkret zu belegenden
Werbungskosten hälftig auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
C. Volljährige Kinder
1. Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes richtet sich grundsätzlich nach der Altersgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle aus
dem zusammengerechneten verfügbaren Einkommen beider Eltern. Dies gilt auch für ein Kind i. S. des § 1603 II S. 2 BGB.
2. Ein volljähriges Kind, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, hat idR einen Unterhaltsbedarf (ohne
Kranken-/Pflegeversicherungsbedarf) in Höhe von 1.120 DM monatlich.
3. Erzielt das volljährige Kind, das bei einem Elternteil wohnt, eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne
Kranken-/Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 950 DM.
Das Eigeneinkommen ist nach Abzug der konkret zu belegenden Werbungskosten voll auf diesen Bedarf anzurechnen.
4. Für den Bedarf des Volljährigen haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor der Bildung
der Haftungsquote ist der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Unterhalt vorrangig Berechtigter (im Fall des
privilegierten Kindes i. S. des § 1603 II 2 BGB der Unterhalt minderjähriger Kinder) abzusetzen (vgl. zur Berechnungsmethode
BGH, FamRZ 1986, 151 = NJW-RR 1986, 426; FamRZ 1986, 153 = NJW-RR 1986, 293). Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag
nach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt.
D. Kindergeld
Die Anrechnung von Kindergeld und anderer kindbezogener Leistungen richtet sich nach den §§ 1612 b, 1612 c BGB.
E. Leistungsfähigkeit
1. Der notwendige Eigenbedarf (= kleiner Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern i. S. d. § 1603 II 2 BGB
(§ 1603 II 1 BGB) beträgt 1.500 DM monatlich. Davon entfallen 850 DM auf den allgemeinen Lebensbedarf und 650 DM auf den
Wohnbedarf (525 DM Kaltmiete, 125 DM Nebenkosten und Heizung).
2. Der angemessene Eigenbedarf (= großer Selbstbehalt) gegenüber anderen volljährigen Kindern (§ 1603 I BGB) beträgt monatlich
1.800 DM. Davon entfallen 1.000 DM auf den allgemeinen Lebensbedarf und 800 DM auf den Wohnbedarf (650 DM Kaltmiete,
150 DM Nebenkosten und Heizung).
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3. Die Wohnanteile in den Ziff. 1. und 2. können angemessen erhöht werden, wenn der Einsatzbetrag im Einzelfall erheblich
überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
IV. Ehegattenunterhalt
1. Unterhaltsanspruch
Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in der Differenz zwischen seinem
eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
2. Eheangemessener Bedarf
Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt 1/2 des den ehelichen Lebensverhältnissen
entsprechenden Einkommens eines oder beider Ehegatten, bereinigt um die berücksichtigungsfähigen Lasten und den
Kindesunterhalt (ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes).
3. Erwerbsaufnahme/-ausweitung nach Trennung
Einkünfte eines Ehegatten, die aus einer erst nach der Trennung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit erzielt
werden, sind bei der Bedarfsermittlung nur zu berücksichtigen, wenn diese Berufstätigkeit schon während des Zusammenlebens
geplant war, sie auch ohne die Trennung aufgenommen oder ausgeweitet worden wäre und der Plan im Zeitpunkt der Scheidung
zumindest schon teilweise verwirklicht worden ist (BGH FamRZ 1986, 783 = NJW-RR 1987, 58).
4. Erwerbstätigenbonus
Auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen der Ehegatten wird vorab um einen Bonus von 1/5 (2. FamSenat in Kassel: 1/7)
bereinigt. Dieser wird jeweils nach Abzug der mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen Aufwendungen
(Werbungskosten) sowie grundsätzlich der ehelichen Lasten und des von dem Erwerbstätigen zu leistenden Kindesunterhalts (ohne
Abzug des hälftigen Kindergeldes) berechnet.
Sind mit der Erzielung von Nichterwerbseinkommen (insbes. Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte pp) besondere Aufwendungen
verbunden, werden diese von der jeweiligen Einkunftsart abgezogen.
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5. Eigeneinkünfte
Auf den eheangemessenen Bedarf sind die vom bedürftigen Ehegatten erzielten oder zurechenbaren Eigeneinkünfte anzurechnen.
Erwerbseinkünfte werden vor der Anrechnung um einen Erwerbstätigenbonus von 1/5 (Senat Kassel: 1/7) gekürzt.
6. Überobligatorische Berufstätigkeit
Geht ein Ehegatte einer Vollzeittätigkeit nach, obwohl er wegen der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder hierzu
nicht gehalten ist, so kann ihm wegen der Mehrbelastung statt konkret nachgewiesener Aufwendungen ein Betrag bis zu 400 DM
anrechnungsfrei belassen werden (§ 287 ZPO).
Einkünfte des Bedürftigen aus unzumutbarer Tätigkeit sind gemäß § 1577 II BGB zu berücksichtigen.
7. Vorsorgebedarf
Der Vorsorgebedarf des berechtigten Ehegatten ist in der Unterhaltsquote nicht enthalten. Er ist vorweg vom Einkommen des
Verpflichteten abzusetzen. Bei der Bemessung des Altersvorsorgebedarfs kann nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle verfahren
werden. Altersvorsorgeunterhalt kann nur dann verlangt werden, wenn der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) gedeckt
ist. Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jeweils nachzuweisender konkreter Höhe zu berücksichtigen.
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8. Trennungsbedingter Mehrbedarf
Der Anspruch des berechtigten Ehegatten richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten, nicht nach einem
objektivierten Mindestbedarf (etwa notwendigen Selbstbehalt). Im Rahmen der Anrechnungsmethode gewinnt der Gesichtspunkt
des trennungsbedingten Mehrbedarfs, der grundsätzlich konkret darzulegen ist, ein besonderes Gewicht, wenn der Berechtigte mit
seinem Eigeneinkommen und dem Unterhaltsanspruch nicht den notwendigen Selbstbehalt erreicht. Obergrenze ist das Ergebnis der Differenzmethode.
9. Ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 3.600 DM als Ouotenunterhalt geltend
gemacht werden. Eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten - Erwerbseinkommen nach Abzug des Erwerbstätigenbonus - ist
hierauf anzurechnen. Ein darüber hinausgehender Bedarf muss konkret dargelegt werden.
10. Leistungsfähigkeit
Der notwendige Eigenbedarf (= kleiner Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten beträgt 1.500 DM monatlich. Im
Geschiedenenunterhalt und der dabei nach § 1581 BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung ist sicherzustellen, dass dem
Unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein angemessener Betrag zur Sicherung seiner Existenz
verbleibt. Den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dient dabei ein Betrag von 1.800 DM monatlich als
Anhaltspunkt; Abweichungen sind im Einzelfall möglich. Wegen der Kaltmieten-, Nebenkosten- und Heizungsanteile in den
Bedarfsbeträgen wird auf III E Bezug genommen.
11. Berechnungsbeispiele:
a) Differenzmethode
Geschiedene Eheleute ohne Kinder, Manneserwerbseinkommen 4.000 DM + 500 DM Kapitaleinkünfte, eheprägendes
Fraueneinkommen 1.500 DM. Beide Ehegatten haben Fahrtkosten in Höhe von je 200 DM. Es gibt eine berücksichtigungsfähige
Schuldrate in Höhe von mtl. 350 DM, die der Mann trägt.
Manneseinkommen 4.000 DM
- Fahrtkosten 200 DM
- Schulden 350 DM
verbleiben 3.450 DM
- Erwerbstätigenbonus (*0.8) 2.760 DM
+ Kapitaleinkünfte (ohne Bonus) 500 DM
Fraueneinkommen 1.500 DM
- Fahrtkosten 200 DM
verbleiben 1.300 DM
- Erwerbstätigenbonus (*0.8) 1.040 DM
eheprägendes Gesamteinkommen 4.300 DM
eheangemessener Bedarf (1/2) 2.150 DM
- Eigeneinkommen Frau 1.040 DM
Unterhaltsanspruch 1.110 DM
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b) Anrechnungsmethode
Wie Buchst. a), die Frau hat ihre Erwerbstätigkeit jedoch erst nach der Scheidung aufgenommen.
Manneseinkommen 4.000 DM
- Fahrtkosten 200 DM
- Schulden 350 DM
verbleiben 3.450 DM
- Erwerbstätigenbonus (*0.8) 2.760 DM
+ Kapitaleinkünfte (ohne Bonus) 500 DM
eheprägendes Gesamteinkommen 3.260 DM
eheangemessener Bedarf (1/2) 1.630 DM
- Eigeneinkommen Frau (1.500 - 200) *0.8 1.040 DM
Unterhaltsanspruch 590 DM
c) Gemischte Methode
Wie Buchst. a), die Frau hat jedoch vor der Scheidung bei 200 DM Fahrtkosten mtl. 620 DM verdient und danach (nicht geplant)
ihre Tätigkeit auf ganztags ausgeweitet. Sie verdient 1.500 DM bei 200 DM Fahrtkosten.
Manneseinkommen 4.000 DM
- Fahrtkosten 200 DM
- Schulden 350 DM
verbleiben 3.450 DM
- Erwerbstätigenbonus (*0.8) 2.760 DM
+ Kapitaleinkünfte 500 DM
eheprägendes Fraueneinkommen 620 DM
- Fahrtkosten 200 DM
verbleiben 420 DM
- Erwerbstätigenbonus (*0.8) 336 DM
eheprägendes Gesamteinkommen 3.596 DM
eheangemessener Bedarf (1/2) 1.798 DM
- Eigeneinkommen Frau (1.500 - 200) * 0.8 1.040 DM
Unterhaltsanspruch 758 DM
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V. Mangelfälle
Reicht das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), so ist die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten entsprechend ihren Bedarfssätzen (für die Kinder entsprechend der
Düsseldorfer Tabelle) zu verteilen. Der Kindergeldanteil des Pflichtigen (§ 1612 b I BGB) wird auf den so berechneten
Unterhaltsbedarf nur angerechnet, soweit er zusammen mit diesem den Regelbetrag nach der RegelbetragVO übersteigt (§ 1612 b V
BGB). Die Summe aus dem gekürzten Bedarf und dem angerechneten Kindergeld muss also die Regelbeträge (355 DM/431 DM
/510 DM) erreichen.
Berechnungsbeispiele:
1. Nur minderjährige Kinder:
Da der Pflichtige gegenüber unterhaltsrechtlich gleichrangigen minderjährigen Kindern nur den kleinen Selbstbehalt verteidigen darf,
genügt eine einstufige Berechnung.
Eink. d. Pflichtigen: 2.350 DM (Einkommensgr. 1)
kleiner Selbstbeh.: 1.500 DM (Ziff. VI. 1)
Verteilungsmasse: 850 DM
Einsatzbeträge: Ki (3 J.) 355 DM (Altersgr. 1)
Ki (5 J.) 355 DM (Altersgr. 1)
Ki (8 J.) 431 DM (Altersgr. 2)
Gesamtbedarf: 1.141 DM
Kürzungsfaktor: 0.7449 (850/1.141)
Ansprüche: Ki (3 J.): 355*0.7449= 264 DM
Ki (5 J.): 355*0.7449= 264 DM
Ki (8 J.) 431*0.7449= 321 DM
Die auf den Pflichtigen entfallenden Kindergeldanteile (125 DM/125 DM/150 DM) bleiben in Höhe der Differenz zwischen dem
gekürzten Bedarf und den Regelbeträgen unangerechnet, also bei
Ki (3 J.) in Höhe von 91 DM (355-264)
Ki (5 J.) in Höhe von 91 DM (355-264)
Ki (8 J.) in Höhe von 110 DM (431-321)
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Bei Kind (3 J.) und Kind (5 J.) wird es somit in Höhe von je 34 DM (125 - 91), bei Kind (8 J.) in Höhe von 40 DM (150 - 110)
angerechnet. Im Ergebnis erhalten also Kind (3) und Kind (5) je 230 DM und Kind (8) 281 DM.
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2. Geschiedene Ehefrau und minderjährige Kinder
Da die geschiedene Ehefrau mit minderjährigen Kindern zwar gleichrangig ist, der Pflichtige ihr gegenüber jedoch regelmäßig den
großen Selbstbehalt verteidigen darf, ist eine zweistufige Berechnung notwendig.
a) In der ersten Stufe wird unter allen Berechtigten das Einkommen des Pflichtigen verteilt, das den großen Selbstbehalt übersteigt
Eink. d. Pflichtigen: 3.000 DM (Einkommensgr. 3)
großer Selbstbeh.: 1.800 DM (Ziff. VI. 4)
Verteilungsmasse: 1.200 DM
Einsatzbeträge: Ki (4 J.): 405 DM (Altersgr. 1)
Ki (8 J.): 492 DM (Altersgr. 2)
Ehefr.: 841 DM (3.000 - 405 - 492) *2/5
Gesamtbedarf 1.738 DM
Kürzungsfaktor: 0.6904 (1.200 /1.738)
Ansprüche: Ki (4 J.): 405 * 0.6904= 280 DM
Ki (8J.): 492 * 0.6904= 340 DM
Ansprüche: Ehefr.: 841 * 0.6904= 581 DM
Der geschiedene Ehegatte erhält danach 581 DM.
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b) In der 2. Stufe wird die Differenz zwischen dem großen und dem kleinen Selbstbehalt unter den Kindern verteilt.
verbleibendes Eink.: 1.800 DM
kleiner Selbstbeh.: 1.500 DM
noch zu verteilen: 300 DM
Einsatzbeträge: K (4): 405-280= 125 DM
K (8): 492-340= 152 DM
Gesamtbedarf: 277 DM
Dieser Bedarf kann vollständig aus der restlichen Verteilungsmasse (300 DM) gedeckt werden. Die Kinder erhalten somit im
Ergebnis 405 DM und 492 DM. Da diese Beträge Regelbeträge (355 DM und 431 DM) übersteigen, ist das staatliche Kindergeld
hälftig anzurechnen. Die Kinder erhalten daher im Ergebnis 280 DM (405 - 125) und 367 DM (492 - 125).
VI. Sonstige Unterhaltsansprüche:
1. Elternunterhalt
Der erweiterte große Selbstbehalt des gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtigen Kindes beträgt monatlich mindestens 2.250 DM
(einschließlich 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
beträgt mindestens monatlich 1.750 DM (einschließlich 600 DM Warmmiete).
2. Unterhaltsansprüche nichtehelicher Eltern
Bei Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Eltern gem. § 16151 BGB richtet sich der Bedarf nach der Lebensstellung des betreuenden
Elternteils. Er beträgt in der Regel monatlich mindestens 1.500 DM.
Der angemessene Selbstbehalt des nach § 16151 BGB unterhaltspflichtigen Elternteils beträgt mindestens monatlich 1.800 DM.
Davon entfallen 1.000 DM auf den allgemeinen Lebensbedarf und 800 DM auf den Wohnbedarf (650 DM Kaltmiete, 150 DM
Nebenkosten und Heizung).
3. Der Wohnanteil im Selbstbehalt dieser beiden Anspruchsgruppen kann aufgrund konkreter Darlegung angemessen erhöht werden.
VII. Altfälle:
Wegen der Altfälle wird auf die früheren Unterhaltsgrundsätze verwiesen.
Der 6. Familiensenat in Darmstadt behält sich eine abweichende Handhabung zu einzelnen Punkten vor.
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