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Offene Handelsgesellschaft - OHG

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Stand: 30. März 2013

Reglungen über die Offene Handelsgesellschaft finden sich im Handelgesetzbuch (§§ 105 - 160 HGB) Ergänzend sind die §§ 705 ff BGB anzuwenden. Bei der Offenen Handelsgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaftsform.

1. Allgemein

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesellschaft , deren Zweck in dem Betrieb eines Handelsgewerbes besteht, Sie führt eine Firma als Gesellschaftsnamen. Die Haftung der Gesellschafter ist nicht beschränkt.

Die OHG ist keine juristische Person. Sie aber besitzt Rechtsfähigkeit.

Gesellschafter können natürliche Personen, eine andere offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft sein. Die BGB-Gesellschaft soll nicht Gesellschafter einer OHG sein können.

2. Gründung

Die Gründung einer OHG erfolgt formlos. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden, obwohl die Einhaltung der Schriftform empfehlenswert ist. Eine notarielle Beurkundung ist notwendig, wenn ein Grundstück in das Gesellschaftsvermögen eingebracht wird.

Nach § 106 HGB muss die Gesellschaft bei dem zuständigen Handelsregister angemeldet werden. Neu ist, dass die Handelsregister seit dem 01.01.2002 nicht mehr wie bisher bei jedem Amtsgericht geführt werden, sondern dass das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das jeweilige Landgericht befindet, für den gesamten Landgerichtsbezirk zentral zuständig ist.

3. Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis können bei der OHG unterschiedlich geregelt sein. Aus der Geschäftsführungsbefugnis folgt nicht automatisch die Vertretungsbefugnis :

Nach der vertraglich abänderbaren Regelung des § 114 HGB ist grundsätzlich jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt. Danach kann jeder Gesellschafter Entscheidung, die die Gesellschaft betreffen, allein treffen. Die Regelung kann durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.

Gemäß § 125 HGB ist grundsätzlich jeder Gesellschafter allein vertretungsberechtigt . Auch hier kann im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung vereinbart werden: Es kann die Gesamtvertretung Einzelner oder die Gesamtvertretung aller Gesellschafter vereinbart werden.

Zu beachten ist , dass nach § 125 Abs. 2 S. 3 HGB trotz der Vereinbarung einer Gesamtvertretung für eine gegenüber der Gesellschaft abzugebene Willenserklärung die Abgabe gegenüber einem zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter ausreicht.

4. Haftung

Die Gesellschafter einer OHG haften unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, weshalb die OHG im Geschäftverkehr grundsätzlich einen guten Ruf hat.

Ein Gläubiger kann sich ohne Umwege an das Privatvermögen eines Gesellschafter halten. Es ist nicht erforderlich, nicht zuerst die OHG zu verklagen.

Andererseits unterliegt der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters grundsätzlich auch der Haftung für die Privatschulden des Gesellschafters. Der Privatgläubiger kann aber nicht in den Gesellschaftsanteil des Gesellschafters vollstrecken. Er kann aber gemäß § 135 HGB die Gesellschaft sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres kündigen , wenn der Gläubiger innerhalb der letzten zwölf Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolglos versucht hat und einen nicht nur vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel auf Pfändung und Überweisung des Abfindungsanspruches besitzt.

Andere Gesellschafter haften nicht für Privatschulden eines Gesellschafters.

5. Verjährung

Scheidet ein Gesellschafter aus der OHG aus , so haftet er gemäß § 160 HGB bis zum Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden für bis zu seinem Ausscheiden entstandene und innerhalb der Fünf-Jahres-Frist fällig gewordene Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Wird die Gesellschaft aufgelöst, endet die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden gemäß § 159 HGB spätestens fünf Jahre nach der Auflösung der Gesellschaft.

6. actio pro socio

Unter „actio pro socio" wird Klage eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter auf Erfüllung seiner Gesellschafterverpflichtungen verstanden. Die „actio pro socio" ist nicht gesetzlich geregelt. Sie gründet sich auf den Gedanken, dass durch den Gesellschaftsvertrag nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern auch zwischen den Gesellschaftern selbst begründet wird. Der Kläger klagt im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft. Der Anspruch kann sich nur auf Verpflichtungen beziehen, die im Gesellschaftsvertrag begründet sind.