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Stand: 17. September 2014

Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht. Ebenso jedoch wie die Pressefreiheit ist sie leider das Papier nicht wert, auf dem die Regeln dafür gedruckt worden sind. Ja, die Rechte sind kodifiziert. Theoretisch stehen sie jedem Menschen zu. Doch nutzt die beste theoretische Grundlage nichts, wenn von diesen Grund- und Menschenrechten in der Praxis kein Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Grund- und Menschenrechte
(2) Realität sind anders aus
(3) Rundfunkstaatsvertrag

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(1) Grund- und Menschenrechte

Die einschlägigen Grund- und Menschenrechte sind:

Artikel 19 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 (AEMR)
Artikel 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPR)
Artikel 10 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
Artikel 5 Grundgesetz (GG)

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Artikel 19 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 (AEMR)

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

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Artikel 10 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zu Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

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Artikel 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPR)

(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.

(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugehen.

(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

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Artikel 5 Grundgesetz (GG)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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(2) Realität sind anders aus

In der Realität darf jeder seine Meinung haben. An der effektiven Möglichkeit, seine Meinungen ungehindert „anzuhängen" sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, fehlt es. Noch mehr gilt das für Tatsachen. Tatsächlich haben staatliche und private Einrichtungen das Monopol, Meinungen, Propaganda und Tatsachen zu äußeren und einem großen Publikum zugänglich zu machen. Zu diesen Einrichtungen gehören in erster Linie:

- staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalten (u.a. staatstragende, obrigkeitsstaatliche, den rechten Parteien verpflichtete Propaganda und Berichterstattung),
- private Rundfunk- und Fernsehsender (w.o. und zusätzlich Werbe- und Lobbyarbeit vor allem für Großkonzerne),
- Zeitungen und Zeitschriften auf einem stark konzentrierten Pressemarkt (w.o. und abhängig von Werbeaufträgen) und
- Internet-Konzerne (w.o. wobei gleichzeitige eigene große und mächtige Einflussbereiche generiert werden).

In diesen Medien hat entgegen den Grund- und Menschenrechten niemand etwas zu melden, dem dafür die notwendigen finanziellen Mittel fehlen.

So ist der Raum geschaffen worden, in dem riesige Propagandaschlachten geschlagen werden können, um die so genannte öffentliche Meinung - in hohem Maße durch Verbreitung falscher Tatsachen - zu manipulieren.

Die dazu verfolgte Taktik und Strategie ist von den Grundzügen stets dieselbe. Über Monate oder gar Jahre hinweg wird verbreitet, Putin und die Russen seien böse. Ist die Zeit reif, verbreiten vor allem staatliche und private Rundfunk- und Fernsehsender selbst generierte Meinungsumfragen. Aus diesen geht natürlich hervor, dass nach Meinung der meisten außerdem noch selektiv Befragten Putin und die Russen tatsächlich die Bösen sind.

Das ist nichts anderes als staatlich organisierter Medienmissbrauch. Sie tun das, weil sie es können und niemand sie daran hindern kann. Nur die Reichen und Mächtigen haben einen Einfluss auf die für die Massen bestimmte Berichterstattung im Fernsehen, über den Rundfunk, in Zeitungen und Zeitschriften sowie über das Internet. Die Meinungen anderer und die Wahrheit werden so effektiv und dauerhaft eliminiert.

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(3) Rundfunkstaatsvertrag

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 in der Fassung des fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags, in Kraft seit dem 1. Januar 2001, enthält einige wichtige Regelungen. Eine der wichtigsten Regelungen davon wird u.a. zugunsten rechter Kriegspropaganda und unter Ausnutzung aller Werbemöglichkeiten mit Füßen getreten. § 10 des Rundfunkstaatsvertrages - Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen - lautet:

„(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind."


(Volltext: Rundfunkstaatsvertrag - RStV)

Diese Bestimmung wird u.a. durch die öffentlich-rechtliche Journaille, die sicher unter dem Druck entsprechender - z.T. unausgesprochener - Weisungen der Obrigkeit steht, aber überwiegend vorauseilenden Gehorsam praktiziert, wie folgt ausgelegt:

- Falschberichterstattung ist zulässig und darf ständig geübt werden. Uns kann ja keiner.
- Informationssendungen so selten wie möglich und wenn, dann nur mit reichlichen Manipulationen an den historischen Fakten.
- Auf die anerkannten journalistischen Grundsätze wird gepfiffen.
- Der Einsatz virtueller Elemente ist ein hervorragendes Mittel der Manipulation der Massen.
- Unabhängig dürfen die sein, die nicht von den von den Bürgern eingetriebenen Beiträgen leben.
- Unsachlich sind immer die Bösen, die den Staatsapparat nicht im Rücken, andere Meinungen haben oder die von uns unterdrückten Fakten kennen.
- Prüfung von Nachrichten kommt nicht in Betracht, weil das zu viel Arbeit macht. Wir können unsere Nachrichten selbst machen.
- Die Begriffe „Sorgfalt", „ Wahrheit" und „Herkunft" gehören nicht unserem journalistischen Alltag. Das sind Fremdworte.
- Das Trennungsgebot ist Religion und stammt aus dem Mittelalter. Wichtig ist, was der Bundeskanzlerin, den Reichen und den Mächtigen gefällt.
- Meinungsumfragen machen wir selbst repräsentativ, in dem wir zuerst erfragten Meinungen manipulieren.

So verkommt ein elementares Menschenrecht zu einem Instrument der Herrschhaft. Die staatliche Gewalt missbraucht die Meinungs- und Pressfreiheit, die sie sich nur selbst und vor allem den Reichen zubilligt, um die Beherrschten für dumm zu verkaufen und am Boden zu halten (mediale Aufstandsbekämpfung).

Die aktuelle „Berichterstattung" über die an vielen Orten in der Welt bestehenden Krisenherde beinhaltet streng genommen nichts anderes, als eine strafrechtlich relevante Veruntreuung des von dem Bürgern aufgebrachten Beitragsvolumens. Es verwundert allerdings nicht, dass sich darum keine bundesdeutsche Staatsanwaltschaft kümmern mag.