KostO § 26

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OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 20 W 237/00

... Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers und die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin sind kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthaft und auch sonst zulässig. Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass § 26 KostO (auch in der seit 1. Juli 1998 geltenden Fassung) gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.7.1969 (69/335/EWG id. F. der Richtlinie vom 10.6.1985, 85/303/EWG) verstößt, soweit sich Gebühren ergeben, die den tatsächlichen Aufwand übersteigen, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. die Beschlüsse vom 29.3.1999 - 20W 567/98-, vom 1.12.1999 - 20W 228/99-, vom 18.1.2000 - 20W 137/95-, vom 25.4.2000 - 20W 173/00 - und vom 30.5.2000 - 20W 232/00 und 20W 233/00-), der insoweit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1998, 303; sowie BayObLGZ 1998, 332) gefolgt ist. Ebenso zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Richtlinie auch auf eine - wie hier - GmbH & Co. KG anzuwenden ist (vgl. mit ausführlicher Begründung BayObLG ZIP 1999, 363 [364].



Die Auffassung des Landgerichts, dass die vom Amtsgericht mit Kostenrechnung vom 15.7.1998 angesetzte Gebühr von 12.650,- DM für die Eintragung der Erhöhung der Einlage des Kommanditisten ins Handelsregister den tatsächlichen Aufwand übersteigt, begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.

All dies wird von dem Kostengläubiger im Verfahren der weiteren Beschwerde auch nicht mehr in Frage gestellt. Der von ihm unter Hinweis auf eine Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (Rechtspfleger 2000,128 [129]) vertretenen Auffassung, bis zum Vorliegen einer richtlinienkonformen bundesgesetzlichen Neuregelung der fraglichen Bestimmungen der KostO die "alten Kostensätze' mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn es erscheint rechtsstaatlich bedenklich, eine Rückerstattung bis zu diesem Zeitpunkt aufzuschieben, wenn - wie hier - von vornherein feststeht, dass ein staatlicher Anspruch in der vereinnahmten Höhe bei weitem nicht besteht und es - auch ohne gesetzliche Neureglung - möglich ist, den zu erstattenden Betrag zu ermitteln, der sich aus der Differenz zwischen der gezahlten Gebühr und der Höhe des für die Bewirkung der Eintragung maßgeblichen tatsächlichen Aufwands, der seinerseits aus Personal-, Sach- und weiteren Kosten besteht (vgl. dazu BayObLGZ 1998, 303 [309]), errechnet. Nebenbei bemerkt der Senat, dass sich entgegen der Auffassung des Kostengläubigers aus der Senatsentscheidung vom 29.3.1999 - 20 W 567/98 - nicht ergibt, dass eine Gebühr von 7.500,- DM mit den EG-Richtlinien vereinbar sei. Vielmehr hat der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass eine Gebühr von 7.610,- DM für die Eintragung einer Zweigniederlassung ins Handelsregister gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, weil sie zur Überzeugung des Senats den maßgeblichen tatsächlichen Aufwand übersteigt. Dass eine unwesentlich unter dem Betrag von 7.610,- DM liegende Gebühr richtlinienkonform sei, läßt sich hingegen aus der Entscheidung nicht herleiten und entspricht auch nicht der Auffassung des Senats. Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers war nach alldem zurückzuweisen.



Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist hingegen begründet. Der Senat folgt der Auffassung des BayObLG (NJW 1999,1194 [1195]), die in der neueren Rechtsprechung (vgl. die Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken aa. 0.) und im Schrifttum (Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 14 Rdn. 19; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl., § 14 Rdn 1 13a; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., zu § 17 KostO Rdn. 5; Zustimmung gefunden hat, dass die Staatskasse den zu erstattenden Betrag zu verzinsen hat (ebenso Schön, Bereicherungszinsen der öffentlichen Hand, NJW 1993, 3289 [3291, 3292]). Da durch die Kostenordnung eine Verzinsungspflicht von Erstattungsbeträgen mangels einer ausdrücklichen Bestimmung hierzu nicht ausgeschlossen ist, ist auf die Grundsätze des allgemeinen Erstattungsanspruchs zurückzugreifen. Danach sind die ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen zurück zu gewähren, wobei sich die Erstattungspflicht entsprechend §§ 818 Abs. 1, 812 Abs. 2 S.1 BGB auch die gezogenen Nutzungen, zu denen auch Zinserträge zählen, erstreckt (BayObLG a. a. 0.; Schön a. a. 0.). Den Zinserträgen gleichzustellen sind auch ersparte Zinszahlungen, soweit das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwendet wird (BGH JZ 1998, 955 if; BayObLG a. a 0.). Sind dem Kostenschuldner zu viel entrichtete Gebühren zurückzuerstatten, umfasst dieser Anspruch demnach auch die Herausgabe von erlangten oder ersparten Zinsen. Der Senat hält es in Anlehnung an die Entscheidung des BayObLG (a. a. 0.) für sachgerecht, die ersparten Zinsen zu schätzen, wobei sich als Schätzungsgrundlage die Vorschrift des § 238 Abs.1 S.1 AO anbietet, wonach sich die herauszugebenden Zinsen auf 0,50/o pro Monat (mithin 6% pro Jahr) belaufen (BayObLG a. a. 0.) ebenso Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann a. a. 0.; Hartmann a. a. 0.). Dabei setzt die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Einzahlung des zu erstattenden Betrages ein (vgl. mit ausführlicher Begründung BayObLG a.a.O.). Der Ausspruch über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beruht auf § 14 Abs. 5 KostO.