Kostenrechtsprechung

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LG Limburg, 17.03.1999, 5 Os 266/98

Die angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden aufgehoben .... Gründe:Durch Bußgeldbescheid des Direktors des Arbeitsamtes Wetzlar vom 19.5.1995 (Az. : III 134-7402.15/BL.330/95) wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 1.000,-- DM festgesetzt. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, für einen Verstoß gegen § 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG i.V. mit § 19 Abs. 1 Satz 6 AFG verantwortlich zu sein, da er zwei jugoslawische Arbeitnehmer ohne eine gültige Arbeitserlaubnis beschäftigt habe.

Nach Einspruch des Betroffenen und umfangreicher Einlassung zur Sache bereits im Vorverfahren, fanden am 24.9.1997 und 22.10.1997 jeweils zwei Hauptverhandlungstermine vor dem Amtsgericht in Wetzlar statt. Da ein beabsichtigter Zeuge wegen Auslandaufenthalts nicht vernommen werden konnte, stellte das Amtsgericht Wetzlar durch Beschluss vom 28.7.1998 das Verfahren gemäß § 47 OWiG ein und legte die notwendigen Auslagen, die dem Betroffenen für seine Verteidigung entstanden sind, zu 50 % der Staatskasse auf.

Deshalb hat der Verteidiger des Betroffenen am 10.8.1998 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen von insgesamt 1.215,84 DM beantragt und hierin unter anderem eine Vorverfahrensgebühr und Hauptverhandlungsgebühren in Höhe von jeweils einer Mittelgebühr für angemessen angesehen, daneben Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld geltend gemacht.

Nach Anhörung des Bezirksrevisors beim Landgericht Limburg, der in seiner Stellungnahme vom 21.10.1998 entsprechende Einwendungen gegen den Antrag erhoben hat, hat das Amtsgericht Wetzlar am 20.10.1998 durch Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Betroffenen Kosten in Höhe von 626,92 DM festgesetzt, hierbei die Vorverhandlungsgebühr, sowie Fahrtkosten und Anwesenheitsgeld abgesetzt und auch den Gebührenrahmen von 250,-- bzw. 500,-- DM für angemessen angesehen.

Gegen diesen am 9.11.1998 zugestellten Beschluss hat der Betroffene am 10.11.1998 Erinnerung eingelegt und seinen Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich einer Vorverfahrensgebühr sowie hinsichtlich der Festsetzung der sonstigen Gebühren in Höhe einer Mittelgebühr weiter verfolgt. Auf die entsprechende Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 17.11.1998 hat das Amtsgericht im Wege der teilweisen Abhilfe der Erinnerung des Verteidigers mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.11.1998 weitere 145,-- DM zugunsten des Betroffenen festgesetzt und hierbei auf Basis des fünffachen einer Mindestgebühr zugunsten des Betroffenen eine Vorverfahrensgebühr festgesetzt und im übrigen der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die nach teilweiser Nichtabhilfe als Beschwerde auszulegende zulässige, weil form- und fristgerechte Beschwerde hat in der Sache zum weitüberwiegenden Teil Erfolg. Zugunsten des Betroffenen sind aus der Staatskasse insgesamt 1.061,92 DM zu erstatten.

Nachdem der Betroffene die Absetzung der Fahrt- und Abwesenheitsgelder nicht mehr weiter verfolgt (die Kürzung durch das Amtsgericht ist auch zu Recht grundsätzlich erfolgt) und umgekehrt dem Begehr, eine Vorverfahrensgebühr gemäß § 105 Abs. 1 BRAGO zu erstatten, durch den Teilabhilfebeschluss vom 24.11.1998 Rechnung getragen worden ist, war durch die Kammer vor allem über die Frage zu entscheiden, ob die von dem Verteidiger zugrundegelegte jeweilige Mittelgebühr gemäß § 12 BRAGO als unbillig anzusehen ist.

Die Kammer sieht im vorliegenden Fall die Festsetzung von jeweils einer Mittelgebühr als angemessen an, was zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung führt.

Soweit dem Anwalt eine Vorverfahrens- oder eine Hauptverhandlungsgebühr gemäß der §§ 105 Abs. 1, Abs. 3 i.V. mit § 83 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO zusteht, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr gemäß § 12 BRAGO innerhalb eines Gebührenrahmens im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Vorliegend ist § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO anzuwenden, da es insoweit jeweils um Kostenerstattung zu Lasten der Staatskasse geht. Das Tatbestandsmerkmal ,,Erstattung durch einen Dritten" ist vorliegend erfüllt. Danach ist die Kostenbestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Nach der Rechtsprechung der Kammer (Grundsatzentscheidung vom 22.2.1999 Az. : 5 Qs 147/98 und 5 Qs 198/98) ist bei Ordnungswidrigkeiten in aller Regel die Mittelgebühr angemessen, wenn gegen den Betroffenen ein Bußgeld von mindestens 500,-- DM festgesetzt wurde. Dies ist hier der Fall.

Hinzu kommt, daß aufgrund des Akteninhaltes der Fall mit besonderer Schwierigkeit verbunden war. Der Sachverhalt war nicht einfach, er lag darüber hinaus auf einem eher abgelegenen Rechtsgebiet, die Aktenführung war bis zur Übersendung der Akte an das Gericht durchaus als unübersichtlich anzusehen. Darüber hinaus waren tatsächliche Feststellungen aufgrund der Beweislage nur mit Mühe zu treffen. Auch dieser Aspekt rechtfertigt aus Sicht der Kammer in jedem Fall die Höhe der Mittelgebühr.

Mithin kann der Betroffene folgende Auslagen erstattet erhalten: Gebühr gemäß § 105 Abs. 1 BRAGO: DM 350,00, Gebühr gemäß § 105 Abs. 2, 83 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO: DM 700,00, Gebühr gemäß § 105 Abs. 2 i.V.mit § 83 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO: DM 700,00, Summe:DM 1.750,00, Auslagenpauschale: DM 30,00, Schreibgebühren: DM 50,90, Summe netto DM 1.830,90, MWSt: DM 292,94, Summe brutto: 2.123,84 DM..

Hiervon sind dem Betroffenen gemäß der Kostengrundentscheidung 50 % zu erstatten. Dies ergibt den Betrag von 1.061,92 DM.