GG Art. 2 I, StUG §§ 1 I, 4 I, 5, 6 II, VII, 32 I, 34

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BVerwG, Urteil vom 08.03.2002 - 3 C 46/01 (VG Berlin) *

Tatbestand: Die Bet. streiten darüber, ob die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Bundesbeauftragte) auf Grund des Stasi-Unterlagen-Gesetzes befugt ist, vom Staatssicherheitsdienst gesammelte Unterlagen, die Informationen über den Kl. enthalten, für die Forschung zum Zwecke der Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit, für Zwecke der politischen Bildung und zur Verwendung durch die Medien herauszugeben. Nach eigenen Angaben verfügt die Bundesbeauftragte über etwas mehr als 7 000 Blatt Unterlagen, die den Kl. betreffen, wovon sie ca. 2500 Blatt für herausgabefähig hält. Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren versichert, keine Unterlagen herausgeben zu wollen, die ausschließlich private Daten über den Kl. enthalten oder aus Mitschnitten von Telefonaten des Kl. auf Tonbändern sowie aus davon gefertigten Wortlautprotokollen bestehen. Sie hat angekündigt, die übrigen Unterlagen auf entsprechende ihr vorliegende Anträge hin zur Verfügung zu stellen. Der Kl. sieht dies als unzulässig an und beansprucht umfassenden Schutz vor Verwendung sämtlicher ihn betreffenden Informationen, die auf Grund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung durch den Staatssicherheitsdienst gesammelt wurden. Die im Streit befindlichen Unterlagen und Informationen betreffen das Leben und Wirken des Kl. über Jahrzehnte hin bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands; der Kl. war in dieser Zeit in verschiedenen hervorgehobenen Funktionen tätig; unter anderem war er Ministerpräsident eines Bundeslandes, Abgeordneter und Fraktionsvorsitzender im Deutschen Bundestag, Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und Bundesvorsitzender einer Partei.



Der im Dezember 2000 erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage des Kl. hat das VG durch das angefochtene Urteil vom 4. 7. 2001 stattgegeben und im Übrigen die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt, soweit der Kl. zunächst auch die Unterlassung der Zugänglichmachung von Tonbändern und Mitschnitten von ihm geführter Telefongespräche und von Wortlautprotokollen solcher Telefonate begehrt hatte (NJW 2001, 2987). Mit der Revision, die auf Abänderung des Urteils und Klageabweisung zielt, macht die Bekl. Folgendes geltend: Dem Kl. stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. § 32 1 Nr. 3 Spiegelstrich 1 StUG sei dahin zu verstehen, dass Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über den Kl., durch deren Herausgabe bzw. Verwendung dessen schutzwürdige Interessen, insbesondere sein Persönlichkeitsrecht nicht verletzt würden, von ihr auf - vorliegende - zulässige Anträge hin herausgegeben werden müssten. Gegenstand des Rechtsstreits seien aber nur noch Unterlagen mit solchen Informationen, die weder seine Privatbzw. Intimsphäre beträfen, noch aus anderen Gründen geeignet seien, überwiegende schutzwürdige Interessen des Kl. zu verletzen. Nach den Maßstäben des angefochtenen Urteils verbleibe für die Vorschrift des § 32 1 Nr. 3 Spiegelstrich 1 StUG kein Regelungsinhalt und damit kein Sinn, was der Gesetzgeber weder gewollt habe noch ihm unterstellt werden dürfe; der gesetzlichen Erwähnung der hervorgehobenen Personengruppe hätte es nicht bedurft, wenn man - wie es das VG tue davon ausgehe, dass eine Herausgabe sie betreffender Informationen wegen des Betroffenen- bzw. Dritten-Einwands entweder überhaupt nicht oder ohnehin deswegen zulässig sei, weil der jeweils Betroffene zugleich Mitarbeiter oder Begünstigter i.S. des § 32 1 Nr. 3 StUG sei. Vom VG vernachlässigt bzw. übersehen worden sei, dass der tragende Gedanke des Stasi-UnterlagenGesetzes derjenige eines inhaltlichen Ausgleichs zwischen den Zielen der politischen, historischen und juristischen Aufarbeitung und dem gebotenen Schutz des Einzelnen vor unbefugter Verwendung seiner persönlichen Daten sei. Diesem Gedanken sei auch § 32 StUG verpflichtet, was es ausschließe, sämtliche personenbezogenen Informationen von Personen der Zeitgeschichte etc. der Aufarbeitung vorzuenthalten, soweit die Personen zugleich Betroffene oder Dritte gewesen seien. Zwar sei zuzugeben, dass durch die Gesetz gewordene Fassung, die auf einem in letzter Stunde eingebrachten Änderungsantrag (BT-Dr 12/1563) beruhe, eine zuvor beabsichtigte im Sinne der Bekl. eindeutige - Regelung an Klarheit verloren habe, was aber keineswegs zur vom Kl. und dem VG vorgenommenen Auslegung berechtige. Gehe man - statt der Gesetz gewordenen Fassung - von der Entwurfsfassung aus, die den vorerwähnten Ausgleichsgedanken am deutlichsten ausdrücke (§ 26 in BT-Dr 12/1540), so werde die Annahme des Gesetzes deutlich, dass es auch Personen der Zeitgeschichte etc. gebe, die nicht Betroffene oder Dritte seien. Der richtige Ansatz liege deshalb darin, zu untersuchen, ob eine Verwendung einer Information überwiegende schutzwürdige Interessen von Personen der Zeitgeschichte etc. zu beeinträchtigen geeignet sei oder nicht. Die Revision hatte keinen Erfolg.



Entscheidungsgründe: Die Revision der Bekl. ist unbegründet. Die Entscheidung des VG, die Bundesbeauftragte dürfe die noch streitgegenständlichen Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über den Kl. auf Grund des StasiUnterlagenGesetzes vom 20. 12. 1991 (BGBl 1, 2272, zuletzt geändert durch Gesetz v. 17. 6. 1999, BGBl 1, 1334 [1336]) nicht für die Forschung, die politische Bildung oder die Verwendung durch die Medien zur Verfügung stellen, verletzt kein Bundesrecht (§ 137 1 VwG0).

1. Nicht mehr im Streit ist die fehlende Befugnis der Bundesbeauftragten, Tonbänder des Staatssicherheitsdienstes mit abgehörten Telefongesprächen des Kl. oder davon' gefertigte Wortlautprotokolle Antragstellern aus Forschung, politischer Bildung und Medien zur Verfügung zu stellen. Die vom VG entsprechend dem Antrag des Kl. getroffene Feststellung, dass der Rechtsstreit insoweit durch die Erklärungen der Bekl. erledigt sei, wird mit der Revision nicht angegriffen. Darüber hinaus erfasst das Klagebegehren keine Informationen, die ausschließlich das Privatleben oder die Privatsphäre des Kl. betreffen, da auch diese Informationen auf Grund der Unterlassungserklärung der Bundesbeauftragten nicht in den Klageantrag einbezogen sind.



2. Rechtsgrundlage des hiernach noch vom Kl. geltend gemachten und vom VG anerkannten Unterlassungsanspruchs ist § 4 1 1 StUG. Danach haben öffentliche und nicht öffentliche Stellen nur Zugang zu den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR und dürfen sie nur verwenden, soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz es erlaubt oder anordnet. Die Bundesbeauftragte bedarf mithin für die von ihr beabsichtigte Freigabe der von der Stasi gesammelten Informationen über den Kl. einer Ermächtigungsnorm.

Zwar ist in § 4 I 1 StUG nicht ausdrücklich von einem Anspruch Betroffener oder Dritter die Rede, die nicht legitimierte Weitergabe personenbezogener Informationen zu unterlassen. Schon der in § 1 I Nr. 2 StUG niedergelegte Zweck des Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, verbietet jedoch die Auslegung des § 4 I 1 StUG im Sinne einer objektiv-rechtlichen Befugnisnorm ohne Anspruchscharakter. In dieselbe Richtung weist § 5 I 1 StUG, der die Verwendung bestimmter personenbezogener Informationen zum Nachteil Betroffener und Dritter für unzulässig erklärt und damit die Absicht des Opferschutzes ebenfalls hervorhebt. Dem lässt sich nur durch die Anerkennung eines Unterlassungsanspruchs derjenigen Rechnung tragen, über die personenbezogene Informationen u . nerlaubterweise freigegeben werden sollen.

3. Die Bundesbeauftragte leitet ihre Befugnis zur Freigabe der noch streitigen Unterlagen aus § 32 I Nr. 3 Spiegelstrich 1 StUG her, für die Verwendung durch Presse, Rundfunk und Film ergänzt durch § 34 StUG. Zutreffend hat das VG erkannt, dass diese Bestimmungen die Freigabe nicht rechtfertigen. Sie sind zwar prinzipiell einschlägig, schließen aber für den hier zu beurteilenden Fall das Zurverfügungstellen dieser Unterlagen eindeutig aus.

a) § 32 I StUG regelt die Freigabe von Unterlagen für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung. § 34 StUG erklärt diese Regelungen für die Verwendung von Unterlagen durch Medien für entsprechend anwendbar. Diese eingeschränkte Bezugnahme bedeutet, dass auch den Medien Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nur zu den in § 32 I StUG genannten Zwecken zur Verfügung gestellt werden dürfen. Auch sie müssen folglich in ihrem Antrag auf Freigabe bestimmter Unterlagen dartun und belegen, dass ihr Vorhaben die politische und historische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes bezweckt.



Die Bekl. hat keinerlei Angaben darüber gemacht, welche Anträge auf Zurverfügungstellung der den Kl. betreffenden Unterlagen ihr vorliegen und wie diese begründet sind. Das VG hat dazu auch keine Feststellungen getroffen. Es erübrigt sich daher, hier Erörterungen darüber anzustellen, welche Prüfungspflichten der Bekl. hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des angegebenen Vorhabens, der Eignung der herauszugebenden Informationen für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie hinsichtlich der Gewährleistung der Zweckbindung obliegen. Zugleich ist es ausgeschlossen, mit Hinweis auf die Zweckbindung die Befürchtung des Kl. zu zerstreuen, die Freigabeanträge für die seine Person betreffenden Unterlagen dienten weniger der Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit als der Durchleuchtung seiner eigenen Vergangenheit als Politiker und Mensch. Eine weitere Aufklärung ist zu diesem Punkt jedoch nicht angezeigt, da das VG die Freigabebefugnis der Bekl. zu Recht aus anderen Gründen verneint hat.

b) § 32 I StUG unterscheidet die Freigabe von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten (Nr. 1), von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert sind (Nr. 2), von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über bestimmte in drei Spiegelstrichen benannte Personengruppen (Nr. 3) sowie von Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen (Nr. 4). Die Bat. sind darüber einig, dass hier nur eine Freigabe auf der Grundlage der Nr. 3 in Betracht kommt, weil nur Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über den Kl. im Streit sind und für eine Freigabe nach Nr. 4 jedenfalls die dafür ausdrücklich vorgeschriebene schriftliche Einwilligung der betreffenden Person, also des Kl., fehlt. Hiervon ist auch das VG.ohne nähere Erörterung ausgegangen. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Zwar sind dem Senat die zur Freigabe vorgesehenen Unterlagen nicht im Einzelnen bekannt. Fest steht aber, dass sämtliche Unterlagen vom Staatssicherheitsdienst gespeicherte Einzelangaben zur Person des Kl. enthalten. Dies genügt zur Bejahung des Merkmals der personenbezogenen Informationen.



Das Stasi-Unterlagen-Gesetz definiert den an vielen Stellen verwendeten Begriff der personenbezogenen Informationen nicht. Schon vom Wortsinn her liegt aber auf der Hand, dass es sich um Informationen handeln muss, die Aussagen über eine konkrete natürliche Person enthalten. Dies wird bestätigt durch die den Gesetzeszweck wiedergebenden und damit für die Auslegung der übrigen Vorschriften besonders wichtigen Bestimmungen des § 1 I Nr. 1 und 2 StUG, wo auf den Einzelnen und die zu seiner Person vom Staatssicherheitsdienst gespeicherten Informationen abgestellt wird. Es steht außer Zweifel, dass die den Gesetzeszweck im Einzelnen umsetzenden Normen mit dem Begriff der personenbezogenen Informationen eben diese in § 1 I StUG genannten Informationen meinen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass zumindest das Merkmal "personenbezogen" im Kontext des Datenschutzes, dem auch die hier in Rede stehenden Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes dienen, einen bei Erlass dieses Gesetzes bereits feststehenden und allgemein bekannten Bedeutungsgehalt hatte. § 3 I BDSG definiert personenbezogene Daten als Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Auch wenn das Stasi-UnterlagenGesetz von Informationen statt von Daten spricht, drängt sich die Einsicht auf, dass wegen des identischen Merkmals der Personenbezogenheit im Wesentlichen eine inhaltliche Übereinstimmung vorliegt.

Dem Begriff der personenbezogenen Informationen speziell im Rahmen des § 32 I Nr. 3 StUG - möglicherweise auch noch eingeschränkt auf den 1. Spiegelstrich - eine andere (engere) Bedeutung beizulegen, verbietet sich aus systematischen Gründen. Ein für die Regelungen des Gesetzes derart zentraler Begriff bedarf einer durchgehend einheitlichen Auslegung. Dies gilt umso mehr, als selbst die Nr. 3 des § 32 I StUG ganz heterogene Personengruppen (Opfer und Täter) nebeneinander stellt, wobei das verbindende (und vor die Klammer gezogene) Merkmal das Vorhandensein von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen ist. Bei einer solchen Normgestaltung ist für begriffliche Differenzierungen im Blick auf eine einzige Personengruppe kein Raum.

c) Der 1. Spiegelstrich des § 32 I Nr. 3 StUG nennt als Personen, zu denen Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zweckgebunden zur Verfügung zu stellen sind, Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen sowie Amtsträger in Ausübung ihres Amts. Es steht außer Zweifel, dass der Kl. in mehrfacher Hinsicht zu diesem Personenkreis gehört. Er war und ist eine Person der Zeitgeschichte; er war als Parteivorsitzender Inhaber politischer Funktionen und er war in vielfacher Funktion Amtsträger und ist es als Bundestagsabgeordneter auch heute noch. All dies wird von niemandem in Frage gestellt.



4. a) Gleichwohl verneint das VG zu Recht eine Veröffentlichungsbefugnis der Bekl., weil die genannte Vorschrift die Weitergabe personenbezogener Informationen in Bezug auf den genannten Personenkreis nur zulassen soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind. Wer Betroffener ist, wird in § 6 III StUG ausdrücklich definiert. Danach sind Betroffene Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst auf Grund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat. Dies gilt grundsätzlich nicht für Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes. Dazu stellt das VG fest, dass der Kl. systematisch Objekt zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung gewesen ist und dass die zur Weitergabe vorgesehenen Unterlagen im Wesentlichen aus diesen Aktivitäten der Stasi resultieren, so dass der Kl. nach der Definition des § 6 III 1 StUG Betroffener ist. Für etwa nicht in diese Kategorie fallende Unterlagen stuft das VG den Kl. als Dritten i. S. des § 6 VII StUG ein. Auch die Revision bezweifelt nicht, dass der Kl. dem Wortlaut nach unter die Definition des Betroffenen und hinsichtlich der restlichen Unterlagen unter die des Dritten fällt. Gleichwohl meint sie, die Ausschlussregelung des § 32 I Nr. 3 Spiegelstrich 1 StUG für Personen, die Betroffene oder Dritte sind, könne keine Anwendung finden. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Auffassung der Bekl. ist schon vom Wortlaut der Norm her nicht nachvollziehbar. In der Auslegung der Bekl ' müsste die Vorschrift lauten: Freizugeben sind Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, selbst wenn sie Betroffene oder Dritte sind. Dies ist das genaue Gegenteil des Gesetzeswortlauts.



Die Behauptung der Bekl., der entsprechende Wille des Gesetzgebers ergebe sich aus dem Gesetzgebungsverfahren, ist unzutreffend; das Gegenteil ist der Fall. Es ist falsch, dass die Einschränkung zu Gunsten Betroffener und Dritter erst einen Tag vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss durch einen Änderungsantrag (BT-Dr 12/1563) eingefügt worden sei, der eine ganz andere Zielrichtung verfolgt habe. Richtig ist, dass die entsprechende Regelung bereits in der Beschlussempfehlung des zuständigen Innenausschusses - wenn auch in einer satzbaumäßig etwas abgewandelten Konstellation enthalten war (BT-Dr 12/1540, S. 35 [§ 26]). Im einschlägigen Ausschussbericht heißt es dazu ausdrücklich, die Änderung, diene dem verstärkten Schutz des Persönlichkeitsrechts der Person, über die in den Unterlagen~Informationen enthalten seien (BT-Dr 12/1540, S. 62). Darüber hinaus hat der Ausschuss sogar in der der Beschlussempfehlung vorangestellten allgemeinen Beschreibung des Gesetzentwurfs festgehalten, die gesetzliche Regelung enthalte als Schwerpunkt die Öffnung der Unterlagen für die wissenschaftliche Forschung und politische Bildung mit Ausnahme der Daten Betroffener und Dritter (BT-Dr 12/1540, S. 2). Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als der mitberatende Rechtsausschuss eine einschränkungslose Verwendung von Informationen über Personen der Zeitgeschichte außer über deren Privatsphäre zum Zwecke der Aufarbeitung und Forschung vorgeschlagen hatte (BT-Dr 12/1540, S. 52). Ein Änderungsantrag der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen, der ebenfalls auf die generelle Freigabe von "Informationen über Personen der Zeitgeschichte, außer über deren Privatsphäre" zielte (BT-Dr 12/1554, S. 2), wurde vom Plenum des Bundestags abgelehnt (Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 12. Wahlperiode, 57. Sitzung, S. 4724). Es kann hiernach nicht der geringste Zweifel bestehen, dass der Gesetzgeber die in § 32 1 Nr. 3 Spiegelstrich 1 StUG benannten Personen ganz bewusst von der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten freigestellt hat, wenn sie Betroffene oder Dritte waren.



Für ihre abweichende Auslegung führt die Bekl. zum einen an, anderenfalls mache die Benennung herausgehobener Personengruppen in der genannten Vorschrift keinen Sinn. Ob dies tatsächlich zutrifft, hat das VG offen gelassen und bedarf auch hier keiner weiteren Klärung. Selbst wenn dies der Fall wäre, die ausdrückliche Benennung bestimmter Personengruppen in § 32 1 Nr. 3 Spiegelstrich 1 StUG also im praktischen Ergebnis ohne Relevanz sein sollte, rechtfertigt dies nicht, eine Vorschrift im offensichtlichen Widerspruch zu ihrem eindeutigen Wortlaut und zum eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers auszulegen.

Schließlich macht die Bekl. geltend, ohne die von ihr vertretene Auslegung lasse sich der in § 1 I Nr. 3 StUG niedergelegte Gesetzeszweck nicht verwirklichen, die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern. Auch dies überzeugt nicht. Die Unterlagen mit personenbezogenen Daten über die in § 32 1 Nr. 3 Spiegelstrich 1 StUG genannten Personen stellen nur einen Ausschnitt aus dem Katalog der insgesamt in § 32 1 StUG aufgeführten und für eine Freigabe zur Aufarbeitung der StasiTätigkeit in Betracht kommenden Unterlagen dar. Es ist nicht zu erwarten und auch von der Bekl. nicht dargetan, dass gerade mit der Freigabe der personenbezogenen Informationen über die im 1. Spiegelstrich genannten Personengruppen der Aufarbeitungszweck des Stasi-Unterlagen-Gesetzes insgesamt steht oder fällt. Dies gilt umso mehr, als selbst nach dem jetzigen Standpunkt der Bundesbeauftragten wesentliche Teile dieser Informationen in Anwendung der am Ende des § 32 1 Nr. 3 StUG stehenden Abwägungsklausel in jedem Fall von einer Freigabe auszunehmen wären. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 1 1 StUG mehrere nicht ohne weiteres kongruente Gesetzeszwecke nebeneinander aufzählt. Entscheidet sich der Gesetzgeber dafür, in einem bestimmten Regelungsbereich einem dieser Gesetzeszwecke eindeutig den Vorrang einzuräumen, so ist dies von den Gerichten zu respektieren.



b) Fehl geht auch der Versuch, den Status des Kl. als Betroffener deshalb zu verneinen, weil sich die Ausspähungsmaßnahmen des Staatssicherheitsdienstes im Wesentlichen gegen ihn als Verfassungsorgan, beispielsweise als Bundeskanzler, gerichtet hätten; das Handeln der Inhaber solcher Ämter ist nach dieser Auffassung Handeln der Körperschaft und rechtlich nicht solches der jeweiligen Amtsinhaber (vgl. Arndt, NJW 2001, 2948 [2949]); Gleiches gelte für die Ausspähung in der Funktion als Parteivorsitzender (vgl. Arndt, NJW 2001, 2948 [2950]). Damit werden zu Unrecht Zurechnungskategorien, die in gänzlich anderen Zusammenhängen wie etwa dem der Staatshaftung (Art. 34 GG) entwickelt worden sind, in den Bereich des Opferschutzes übertragen. Dabei fehlt hinsichtlich der Tätigkeit des Parteivorsitzenden ohnehin jeder Anknüpfungspunkt, denn eine generelle Zuordnung seines Handelns zu der von ihm vertretenen Institution findet rechtlich auch im Übrigen nicht statt. Selbst ein Amtsträger in Ausübung seines Amtes kann aber gegenüber rechtswidrigen Ausspähungsmaßnahmen und der Preisgabe der dadurch gewonnenen Informationen nicht ausschließlich als Teil der Institution ohne eigene persönliche Betroffenheit angesehen werden. Derartige - richtige und erst recht manipulierte - Informationen können für einen Politiker in einem demokratischen Staat existenzvernichtende Folgen mit schwer wiegenden Auswirkungen auf die Privatsphäre haben. Schon das verbietet im Bereich des vom Gesetz erstrebten Opferschutzes eine ausschließliche Zuordnung der über einen Amtsträger gesammelten Informationen zu dem Amt ohne Rücksicht auf die das Amt wahrnehmende Person. Es kommt hinzu, dass bei herausgehobenen Amtsträgern die amtliche und die parteipolitische Funktion in engster Verbindung zueinander stehen, so dass eine trennscharfe Unterscheidung, in welcher Funktion etwa eine abgehörte Äußerung getan worden ist, häufig kaum möglich ist.



5. Hiernach verbietet das Stasi-Unterlagen-Gesetz der Bundesbeauftragten die angekündigte Freigabe der Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Daten des Kl. Es bedarf daher keiner abschließenden Klärung der von den Bet. im Prozess kontrovers erörterten Frage, ob die von der Bekl. vertretene Auslegung dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem durch Art. 2 1 i. V. mit Art. 1 GG gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar wäre. Der Senat beschränkt sich daher - auch im Hinblick auf die von der Bundesbeauftragten öffentlich erhobene Forderung, im Falle ihres Unterliegens das Stasi-Unterlagen-Gesetz entsprechend ihren Vorstellungen zu ändern auf folgende Hinweise: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I GG in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 78, 77 [841 = NJW 1988, 2031). Zwar muss der Einzelne Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Solche Beschränkungen bedürfen aber nach Art. 2 I GG einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Dieses verlangt, dass eine Grundrechtsbeschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 78, 77 [85] = NJW 1988, 2031). Inwieweit sich in diesem Rahmen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum eingeschränkten Persönlichkeitsschutz von Personen der Zeitgeschichte und von Amtsträgern in Ausübung ihres Amtes auf den hier in Rede stehenden Regelungskomplex übertragen lassen, bedarf zumindest sorgfältiger Prüfung. Die genannte Rechtsprechung betrifft das Spannungsverhältnis zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Einzelnen und dem Recht der Presse, sich Informationen über die Allgemeinheit interessierende Tatsachen zu beschaffen und diese an die Allgemeinheit weiterzugeben. Hier geht es dagegen um die Frage, ob der Staat rechtsstaatswidrig erworbene Informationen, auf die er allein Zugriff hat, ohne Zustimmung des Betroffenen an Dritte weitergeben darf. Es kommt hinzu, dass das Stasi-Unterlagen-Gesetz zumindest bislang kaum ein funktionsfähiges Instrumentarium erkennen lässt, mit dem die strikte Zweckbindung zur Verfügung gestellter personenbezogener Daten für die Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit gewährleistet werden könnte. Vor allem bei der Überlassung solcher Informationen an die Medien ist kaum zu verhindern, dass sich deren Interesse weniger auf die ausspähen Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes als auf die durch diese Ausspähung gewonnenen Erkenntnisse richtet.



* Quelle: NJW 2002, 1815 ff