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Gemeinschaftliches Testament

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Stand: 30. März 2013

1. Grundlagen
Regelungen zum Gemeinschaftlichen Testament finden sich in den §§ 2265 - 2273 BGB. Es handelt sich um eine gemeinsame letzwillige Verfügung zwischen Eheleuten. Das Gemeinschaftliche Testament ist kein Erbvertrag, sondern eine besondere Form zweier Einzelverfügungen von Todes wegen. Bei der Errichtung zugunsten der Eheleute/Lebenspartner bestehen Formerleichterungen. Ein zwischen Verlobten errichtetes Gemeinschaftliches Testament wird auch durch die spätere Eheschließung nicht wirksam. Eine besondere Form des Gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament.

2. Form
Das öffentliche Gemeinschaftliche Testament wird vor einem Notar errichtet und notariell

Das private Gemeinschaftliche Testament wird eigenhändig von beiden Ehegatten verfasst. Ausreichend ist, wenn ein Ehegatte eine für beide geltende Verfügung verfasst und der andere sie unterschreibt.

3. Voraussetzungen
Die Testierenden müssen Eheleute oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sein. Jeder Ehegatte/Lebenspartner muss eine letztwillige Verfügung treffen. Die Eheleute/Lebenspartner müssen aufgrund eines gemeinschaftlichen Willens handeln.

Keine Voraussetzungen sind, dass die in dem Gemeinschaftlichen Testament enthaltenen letzwilligen Verfügungen zeitgleich von den Eheleuten/Lebenspartnern verfasst wurden und dass die Verfügungen in einer Urkunde enthalten sind.

4. Wechselbezügliche Verfügungen
Bei den in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen muss zwischen einseitigen und wechselbezüglichen Verfügungen unterschieden werden. Wechselbezüglich (wechselseitig) sind Verfügungen, die ein Ehegatte/Lebenspartner nur auf Grund der Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen hat. Die Bindung beginnt mit dem Tod des Erstversterbenden. Als wechselbezügliche Verfügungen kommen gemäß § 2270 BGB nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen in Betracht.

5. Bindung
Die in einem Gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen sind bindend, wenn sie wechselbezüglich sind. Die Bindung beginnt mit dem Tod des Erstversterbenden. Vorher sind wechselbezügliche Verfügungen gemäß § 2271 BGB frei widerruflich, wenn der Widerruf in einer notariellen Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten/Lebenspartner erfolgt. Einseitige Verfügungen sind auch nach dem Tod des Erstversterbenden frei widerruflich.

Der Überlebende kann die Bindung des Gemeinschaftlichen Testaments beseitigen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

Die Bindungswirkung entfällt gemäß § 2271 II BGB, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die zur Pflichtteilsentziehung führen würde.

6 Scheidung der Ehe/Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Das gemeinschaftliche Testament wird durch Scheidung oder Aufhebung der Ehe unwirksam. Ausreichend ist es gemäß § 2268 BGB, wenn beim Tode des Erblassers die Voraussetzungen der Scheidung/Aufhebung vorgelegen haben und der Erblasser den Scheidungsantrag/Aufhebungsantrag gestellt hat bzw. ihm zugestimmt hat. Gemäß § 2268 Abs.2 BGB bleibt das Gemeinschaftliche Testament aber trotz Scheidung/Aufhebung der Ehe wirksam, wenn anzunehmen ist, dass es auch für diesen Fall errichtet wurde. § 2268 BGB eröffnet eine Auslegung des Testaments.