Fernabsatz, Fernabsatzgesetz, FernAbsG, Richtlinie 97/7/EG, Verbraucher, Vertragsabschluss- Lieferer, Ware, Dienstleistung, Vertriebssystem, Fernkommunikationstechnik, Betreiber, Unterrichtung, vorher, Information, Bestätigung, Widerruf, Rückabwicklung, Telefon, Telefax, eMail, Internet, online, Hilfe, Kosten, Erfüllung

Volltextsuche Datenschutz - Sicherheit EU-Recht suchen! Suchmaschinen

Fernabsatzrecht

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z

Stand: 1. April 2013

ACHTUNG: Diese Seite befindet sich nicht mehr auf einem aktuellen Stand, da sie aus Zeitgründen nicht weiter bearbeitet werden konnte.

Die Regelungen über den Fernabsatzvertrag finden sich nun in den §§ 312b - 312f BGB, § 1 BGB-InfoV, §§ 355 - 357 BGB. Der Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen, bei dem der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt.

Bearbeitung und Anforderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Fernabsatzgesetz entsprechen, über E-Mail: trodi.ha@t-online.de.

1. Grundlagen
2. Fernkommunikationsmittel
3. Informationspflichten
4. Widerruf
5. Rückgabe
6. Rechtsfolgen
7. Beiträge zum Fernabsatzrecht - Links
8. Geschäftsbedingungen

1. Grundlagen

Das Fernabsatzrecht war bis zum 31.12.2001 im Fernabsatzgesetz geregelt, das ursprünglich aufgrund der Europäischen Richtlinie 97/7/EG eingeführt worden war. Im Zuge der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform wurde das Fernabsatzgesetz ebenso wie viele andere Verbraucherschutzgesetze in die §§ 312b - 312f BGB eingearbeitet. Bei dem Fernabsatzvertrag handelt es sich nicht um eine besondere Art von Vertrags. Fernabsatzverträge können Kaufverträge, Werkverträge oder andere Verträge sind.

2. Fernkommunikationsmittel

Kennzeichnend für Fernkommunikationsmittel ist, dass der Verbraucher und der Unternehmer nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Als Fernkommunikationsmittel sind insbesondere
- das Telefon,
- das Fax,
- E-Mails,
- der Fernseher
- Briefe oder
- Kataloge
bezeichnet. Ausgeschlossen ist die Anwendung des Gesetzes u. a. auf Fernunterrichtsverträge, Teilzeit-Wohnrechte, Finanzgeschäfte, Veräußerungen von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die Lieferung von Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen sowie bei Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie und der Freizeitgestaltung.

3. Informationspflichten

Die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen sind gemäß § 312c BGB in § 1 I BGB-InfoV aufgeführt. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages u.a. über seine Identität und Anschrift, den Preis der Ware einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, die wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung, evtl. die Mindestvertragslaufzeit, das Widerrufs- und Rückgaberecht zu informieren. Weitere Informationspflichten sind in § 1 III BGB-InfoV aufgeführt.

4. Widerruf

Der Verbraucher kann gemäß § 355 BGB seine Bestellung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform oder durch fristgerechte Rücksendung der Sache zu erklären. Wird der Widerruf erklärt, ist der Verbraucher trotzdem verpflichtet, die Waren zurückzusenden. Dies muss nicht innerhalb von zwei Wochen, aber spätestens im Anschluss an das Fristende geschehen. Die Frist beginnt gemäß §§ 312d II , 355 II 1 BGB, wenn die folgende Voraussetzungen vorliegen:

- Der Unternehmer die ihm nach § 312c II BGB obliegenden Informationspflichten erfüllt haben.
- Bei Warenlieferungen beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
- Bei wiederkehrenden Leistungen gleichartiger Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung.
- Bei Dienstleistungen beginnt die Frist nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
- Der Verbraucher muss eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten haben.

Die Widerrufsbelehrung ist in Textform zu erstellen, muss den Namen und die Anschrift des Widerspruchsadressaten enthalten, einen Hinweis auf den Fristbeginn, die Form des Widerrufs, die Frist und die Entbehrlichkeit einer Begründung enthalten.

Ausreichend ist es, wenn der Verbraucher den Widerruf am letzten Tag der Frist absendet.

5. Rückgabe

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann bei der Lieferung von Waren gemäß § 312d I 2 BGB durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB ersetzt werden.

6. Rechtsfolgen

Hat der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt, ist er gemäß § 357 II BGB zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt wurde.

Die Kosten und die Gefahr der Rücksendung sind grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen. Dieser kann aber die Kosten der Rücksendung bei einer Bestellung bis zu EUR 40,00 vertraglich auf den Verbraucher übertragen. Dies gilt nicht, wenn die Ware nicht der Bestellung



7. Beiträge zum Fernabsatzrecht - Links

http://dejure.org/gesetze/FernAbsG (Gesetz vom 27.6.2000 - BGBl. I S. 897)
http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1997/de_397L0007.html (Richtlinie 97/7/EG)
http://www.agv.de/politik/verbraucherrecht/polfernabsges.htm
http://www.beck.de/MMR/Archiv/mmr799/Aktuell/seite9.htm
http://www.bmj.bund.de/download/fernag.pdf (Text zum Download - Referentenentwurf vom 31.05.1999)
http://www.bmj.bund.de/misc/m_22_99.htm
http://wwwdb.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/5343/1.html
http://www.ecin.de/recht/allgemein/fernabsatzgesetz.html (Stellungnahme)
http://www.fernabsatzgesetz.de/
http://www.fernabsatz-gesetz.de/
http://www.fernabsg.de
http://www.haerting.de/page/deutsch/fernabsatz1.htm (FAQ zum Fernabsatzgesetz)
http://www.jura.uni-sb.de/ndw99/ndw76.htm
http://www.lrz-muenchen.de/~tutorium/downloads/Fernabsatzgesetz.html (Kommentierung)
http://www.recht-freundlich.de/itunter6.htm
http://www.rechtspraxis.de/fernabsatzgesetz.htm (Informationen zum Fernabsatzgesetz - Inkrafttreten 01.07.00)
http://www.verbrauchernews.de/vertraege/recht/0000004841.html
http://www.wdr.de/tv/service/geld/inhalte/000914_4.html (Sparen mit dem neuen Fernabsatzgesetz)

8. Geschäftsbedingungen

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel

"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."

ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze

"Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …"

gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 21.09.2005 - VIII ZR 284/04).

© 1997 Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen