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Erbvertrag

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Stand: 30. März 2013


1. Grundlagen
Reglungen zum Erbvertrag finden sich in §§ 2274 - 2302 BGB. Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen.

Erbverträge sind als Verfügungen von Todes wegen von Verfügungen abzugrenzen, bei denen bereits zu Lebzeiten ein Anspruch begründet wird. Solche Verfügungen sind der Erbschaftskaufvertrag und die Schenkung von Todes wegen.

2. Erbverträge
Es wird zwischen einseitigen und zweiseitigen Erbverträgen unterschieden: Bei einem einseitigen Erbvertrag verpflichtet sich nur der Erblasser zu einer Verfügung von Todes wegen. Unerheblich ist, ob sich auch die andere Vertragspartei zu einer Leistung unter Lebenden verpflichtet, z.B. der Pflege des Erblassers. Bei einem zweiseitigen Erbvertrag verpflichten sich beide Vertragsparteien zu Verfügungen von Todes wegen. Der Erbvertrag wird als gegenseitig bezeichnet, wenn sich die Vertragsparteien dabei gegenseitig bedenken.

3. Inhalt
Inhalt des Erbvertrages kann eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage sein.

4. Verfügungen des Erblassers
Der Erblasser ist zu seinen Lebzeiten nicht gehindert, über sein Vermögen zu verfügen. Der Erbe hat nach dem Tod des Erblassers nur die Möglichkeit, gemäß § 2287 BGB einen Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten geltend zu machen. Voraussetzung ist aber, dass der Erblassers die Schenkung in den Erben beeinträchtigender Absicht vorgenommen hat. Diese ist gegeben, wenn der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse hatte.

5. Vertragsparteien und Form
Anders als das Gemeinschaftliche Testament oder das Berliner Testament kann ein Erbvertrag zwischen allen natürlichen Personen geschlossen werden, es können auch mehr als zwei Personen beteiligt sein. Voraussetzung ist gemäß § 2275 BGB die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Der Erbvertrag bedarf gemäß § 2276 BGB der notariellen Beurkundung. Der Erbvertrag wird in amtliche Verwahrung genommen.

6. Auflösung des Vertrages/Widerruf
Der Erbvertrag kann ein Rücktrittsrecht des Erblassers enthalten. Der Erblasser kann sich vertraglich das Recht vorbehalten, die Verfügungen zu ändern. Beide Parteien können den Erbvertrag durch den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages aufheben. Ein (nur) zwischen Eheleuten/ Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann durch den Abschluss eines Gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden.

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser gemäß §§ 2333 ff BGB zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde.

Der Erblasser kann gemäß § 2295 BGB von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist, und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

Hiervon nicht erfasst sind Verträge, bei denen Erfüllung der Verfügung zur Bedingung für die Gültigkeit des Erbvertrages gemacht wird. Diese Verträge werden mit der Nichterfüllung unwirksam.