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Erbschaftssteuer

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Stand: 4. April 2013

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Die Erbschaftssteuer entspricht im wesentlichen der Schenkungssteuer.

Für die Berechnung der Erbschaftssteuer kommt es grundsätzlich auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Todesfalles an.

Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Erben zu dem Erblasser. Dabei werden die Erben in drei Steuerklassen aufgeteilt, die in § 15 ErbStG enumerativ aufgezählt sind.

Die Freibeträge betragen für den Ehegatten 307.000 EUR, für Kinder, Enkel (wenn ihre Eltern verstorben sind) und Stiefkinder 205.000 EUR, für alle anderen Erwerber der Steuerklasse I 51.200 EUR für alle Erwerber der Steuerklasse II 10.300 EUR, für alle Erwerber der Steuerklasse III 5.200 EUR. Beschränkt Steuerpflichtigen steht nur ein Freibetrag von 1.100 EUR zu.

Zusätzlich können Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen, der aber bei aus Anlass des Todes gewährten Versorgungsbezügen um deren Kapitalwert gekürzt wird.

Sehr wichtig ist, dass die Freibeträge können alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden.

Das Berliner Testament stammt aus einer Zeit, in der es noch keine Erbschaftssteuer gab. Es ist also steuerschädlich, weil der Freibetrag der Abkömmlinge nur einmal in Anspruch genommen werden kann.



Steuersätze nach § 19 ErbStG

Steuerbarer Betrag in EUR Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
52.000,00 7% 12% 17%
256.000,00 11% 17% 23%
512.000,00 19% 27% 35%
12.783.000,00 23% 32% 41%
25.565.000,00 27% 37% 47%
über 25.565.000,00 30% 40% 50%

Steuerpflichtiger Erwerb ist die Bereicherung, soweit sie nicht steuerfrei ist. In den Fällen des Erwerbs von Todes wegen ist Bereicherung der Erwerb abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten, die mit ihrem Kapitalwert nach Bewertungsgesetz zu berechnen sind.

Nachlassverbindlichkeiten können vom Wert des zu versteuernden Nachlass in Abzug gebracht werden. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus und erhält er dafür von dem/den anderen Erben eine Abfindung, so kann die Abfindung als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden, mit der Folge, dass sich die steuerpflichtige Erbmasse verringert.



Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die unterschiedliche Besteuerung von Kapitalvermögen und Grundstücken, bei der Grundstücke nur mit dem Einheitswert besteuert wurden, der ca. 10 % des Verkehrswertes ausmachte, verfassungswidrig. Nunmehr beträgt der Einheitswert von Grundstücken ca. 50 % ihres Verkehrswertes.

Die Bewertung wird von dem Finanzamt vorgenommen, in dessen Bezirk sich die Liegenschaft befindet. Ist der Erbe mit der Bewertung nicht einverstanden, kann er auf eigene Kosten ein Gutachten durch die bei den Landkreisen ansässigen Gutachterausschüsse oder einem unabhängigen Gutachter erstellen lassen. Ein Einspruch ist daher gegen diesen Feststellungsbescheid zu richten.

Die auf dem Grundstück lastenden dinglichen oder schuldrechtlichen Verbindlichkeiten sind in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Ein steuerrechtlicher Vorteil ergibt sich, wenn sich in der Zugewinngemeinschaft der Erbanteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 erhöht (großer Pflichtteil). Die Erbschaftssteuer ist nur von dem Betrag zu zahlen, der den (fiktiven) Zugewinnausausgleichsbetrag übersteigt, d.h. in Höhe des (fiktiven) Zugewinnausgleichsbetrages wird dem überlebenden Ehegatten, der gesetzlicher Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist, ein erbschaftssteuerlicher Freibetrag gewährt.

Im Hinblick auf die Finanznot des Fiskus wird derzeit an einer Reform des Erbschaftssteuerrechtes geschmiedet, die zu einer weiteren Steuerbelastung führen wird. So sollen Immobilien zukünftig mit 80 % statt wie bisher mit 53 % ihres Verkehrswertes angesetzt werden.