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Erbrecht - gesetzliche Erbfolge

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Stand: 2. Juni 2015

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass diese Seite seit dem 13.09.2007 aus Zeitgründen nicht mehr aktualisiert werden konnte. Die Angaben müssen daher anhand des gegenwärtigen Gesetzesstandes - http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf - , der aktuellen Rechtsprechung des BGH - http://juris.bundesgerichtshof.de - und der Oberlandesgerichte - http://www.leitsatzkommentar.de/#Oberlandesgerichte - überprüft werden. Sie werden um Verständnis gebeten.

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Ehegatten
Erben erster Ordnung
Erbschein
Gesetzliche Erbfolge
Nichteheliche Kinder
Verwandte entfernterer Ordnung
Vorzeitiger Erbausgleich


Gesetzliche Erbfolge

Die Regelungen des BGB über die gesetzliche Erbfolge gelten grundsätzlich für alle Erbfälle deutscher Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Erblasser vor seinem Tod keine Regelungen über sein Vermögen getroffen.

Auf Erbfälle, die sich in der Zeit vom 1.1.1976 bis zum 2.10.1990 auf dem Gebiet der damaligen DDR ereignet haben, gelten vom BGB abweichende Regelungen.

Zu den Angehörigen gehören neben dem Ehegatten die Verwandten.

Die Reihenfolge der Erbberechtigten richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft. Es gibt Ordnungen.

Die Verwandten der ersten und niedrigsten Ordnung sind an erster Stelle erbberechtigt, die Verwandten der fünften Ordnung kommen zuletzt. Verwandte einer niedrigeren Ordnung schließen die Verwandten höherer Ordnungen von der Erbfolge aus.



Erben erster Ordnung

Erben der ersten Ordnung sind die direkten Abkömmlinge des Erblassers. Das sind seine Kinder.

Sofern eines oder mehrere Kinder des Erblassers vor dem Erbfall verstorben sind und ihrerseits Kinder hinterlassen haben, treten diese (Enkel-)Kinder an die Stelle der Nachkommen der Erblassers. Sofern die direkten Kinder des Erblassers leben, sind die Enkelkinder von der Erbfolge ausgeschlossen.



Verwandte entfernterer Ordnung

Direkte Abkömmlinge des Erblassers schließen Verwandte entfernterer Ordnung von der Erbfolge aus.

Nur wenn der Erblasser keine Kinder bzw. Enkelkinder hinterlassen hat, können die Verwandten der zweiten Ordnung erbberechtigt sein. Verwandte der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Leben diese im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr, treten an ihre Stelle deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Neffen und Nichten des Erblassers.


Der Erblasser sollte sich in solchen Fällen frühzeitig Gedanken machen, wie sein Nachlass geregelt werden soll.



Nichteheliche Kinder

Nichteheliche Kinder sind seit dem ab 1.4.1998 den ehelichen Kindern gleichgestellt. Im Verhältnis zur Mutter bestehen bei nichtehelichen Abkömmlingen keine Unterschiede. Sie sind Abkömmlinge der Mutter.

Für nach dem 01.07.1949 geborene Kinder gelten gegenüber dem leiblichen Vater keine erbrechtlichen Besonderheiten mehr, wenn der Erblasser nach dem 31.3.1998 verstorben ist.

Ist der Erbfall vor dem 1.4.1998 eingetreten und sind außer dem nichtehelichen Kind keine weiteren Erben vorhanden, steht dem nichtehelichen der gesamte Nachlaß zu.

Ist der Erbfall vor dem 1.4.1998 eingetreten und sind außer dem nichtehelichen Kind ein oder mehrere eheliche Kinder im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden, steht den ehelichen Kindern ein direkter Erbanspruch zu. Dem nichtehelichen Kind steht in diesem Fall ein Zahlungsanspruch auf den auf ihn entfallenden Erbteil zu (Für Immobilien oder sonstige Vermögenswerte des Erblassers muß an das nichteheliche Kind Wertersatz geleistet

Vorzeitiger Erbausgleich

Seit dem 01.04.1998 können nichteheliche Kinder keinen Anspruch mehr auf Zahlung eines Geldbetrags zur Abgeltung sämtlicher künftiger Erbansprüche geltend machen. Etwas anders gilt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt entweder über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung zwischen Vater und Kind getroffen wurde oder der Erbausgleich durch ein rechtskräftiges Urteil zuerkannt wurde.



Ehegatten

Für das Erbrecht der Ehegatten unabdingbare Voraussetzung für einen Erbanspruch eine rechtsgültig geschlossene und beim Erbfall noch bestehende Ehe mit dem Erblasser. Sollte eine Ehe - aus welchen Gründen auch immer - nicht formell wirksam geschlossen bzw. vor dem Tod des Erblassers beendet worden sein, steht dem vermeintlichen bzw. früheren Ehegatten kein Erbanspruch

Das Erbrecht des Ehegatten nach § 1933 BGB auch ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorgelegen haben und der Erblasser die Ehescheidung entweder selbst beantragt bzw. dem Antrag des anderen Ehegatten auf Scheidung zugestimmt hatte (Es gibt eine Reihe Sondervorschriften aus der Kriegs- und Nachkriegszeit, die im Einzelfall beachtet werden

Der Umfang des Erbanspruchs eines Ehegatten hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden sind. Ehegatten werden nicht als Verwandte angesehen werden.

Sind Verwandte des Erblassers vorhanden, muß der überlebende Ehegatte den Nachlass mit diesen je nach dem Grad ihrer Verwandtschaft teilen.



(1) Sind keine keine Verwandten des Erblassers vorhanden, ist nach dem gesetzlichen Erbrecht der überlebende Ehegatte der alleinig Erbe.

(2) Dem Ehegatten steht 1/4 des Erbes zu, wenn neben dem Ehegatten Verwandte erster Ordnung vorhanden sind.

(3) Dem Ehegatten verbleibt die Hälfte des Erbes, sofern Verwandte der zweiten Ordnung erbberechtigt sind.

Der Anteil des Ehegatten um so größer, je höher die Verwandtschaftsordnung der übrigen potentiellen Erben ist.

Haben die bestimmte Güterstände gewählt, kann dies jeweils unterschiedliche Auswirkungen auf die Erbquote haben.

Haben die Ehegatten keine Güterstandsregelung getroffen, unterliegen sie dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier fällt dem überlebenden Ehegatten zusätzlich zu dem oben geschilderten Erbanteil ein weiteres Viertel des Erbes zu, so dass er insgesamt die Hälfte des Erbes erhält.

Neben dem Anteil am eigentlichen Erbe steht nach § 1932 BGB dem überlebenden Ehegatten das sogenannte Voraus zu. Zum Voraus gehören Gegenstände, die während des Bestehens der Ehe den äußeren Rahmen der Gemeinschaft gebildet haben. Das sind die Hausratgegenstände eines gemeinsamen Haushalts, die dem Ehegatten ermöglichen sollen, das bisberige Lebensumfeld zu erhalten. Weitere Vorausgegenstände sind Möbel, Geschirr, Bücher, Bilder und unter Umständen ein Kraftfahrzeug.