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Erbersatzanspruch

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Stand: 30. März 2013

Bis zum 01.04.1998 stand nichtehelichen Kindern kein gesetzliches Erbrecht zu.

Das nichteheliche Kind wurde bei der gesetzlichen Erbfolge nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sofern dieser von ehelichen Kindern und/oder einem Ehegatten beerbt wurde.

Der Ausschluss aus der Erbengemeinschaft hatte aber keine Auswirkungen auf die Höhe des Erbteils: Das nichteheliche Kind hatte einen (Erbersatz-)Anspruch gegen die Erbengemeinschaft in Höhe seiner Erbquote. Die Erbquote berechnete unter Einbeziehung des nichtehelichen Kindes als Erben.

Der Erbersatzanspruch ist durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz für Erbfälle vor dem 01.04.1998 entfallen.

In gerader Linie absteigende Verwandte einer Person, also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. sind die gesetzlichen Erben erster Ordnung. Dazu gehören nun auch die nichtehelichen Kinder.