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Vorläufige Deckung

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Stand: 30. März 2013

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Es besteht die Möglichkeit, dass ein Versicherer dem VN eine vorläufige Deckungszusage gibt (z.B. Deckungskarte). Bei der sog. deckenden Stundung - vorläufigen Deckung - ist § 38 II VVG regelmäßig abbedungen . Die Prämie ist gestundet und muß erst zusammen mit der ersten Prämie aus dem Hauptvertrag gezahlt werden.

1. Rechtsnatur
2. Zustandekommen
3. Antrag
4. Beginn der Leistungsverpflichtung
5. Inhalt der Deckungszusage
6. Fälligkeit der Prämie
7. Ende der Leistungsverpflichtung
7.1 Hauptvertrag
7.2 Ablehnung
7.3 Ablauf der zeitlichen Befristung
7.4 Anfechtung
7.5 Rücktritt
7.6 Rückwirkender Wegfall

1. Rechtsnatur

Die vorläufige Deckungszusage ist eigenständiger Versicherungsvertrag (VV) unabhängig von einem bisherigen Versicherungsverhältnis, der das Risiko für die Dauer der Vertragsverhandlungen und notwendigen Prüfungen abdecken soll. Nach der Trennungstheorie ist der endgültige Vertrag mit dem Vertrag über die vorläufige Deckung nicht identisch. Es handelt sich um zwei selbständige Rechtsverhältnisse, auch wenn die Prämie und die Zeit der vorläufigen Deckung in den VersSchein mit einbezogen werden (BGH VersR 1982, 381). Nach der Einheitstheorie ist der endgültige Vertrag mit dem Vertrag über die vorläufige Deckung identisch.

2. Zustandekommen

Es ist keine besondere Form vorgeschrieben. Der VV kann mündlich geschlossen werden. Eine solche Vereinbarung ist nur mit dem Abschlussagenten, nicht mit Vermittlungsagent möglich (vgl. Schwenker NJW 1992, 343 ff.). Rechtsscheinvollmacht besteht, wenn der Versicherer dem VersAgenten eine mit faksimilierten Unterschriften versehene Bestätigung - Doppelkarten in Kfz.- Haftpflichtvers - an die Hand gibt (BGH VersR 1986, 131).

Viele Versicherungsbedingungen (VV - AVB) enthalten einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der VersAgent zur Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage nicht befugt ist (vgl. Schwenker NJW 1992, 343 ff.).

Enthält die vom (vollmachtlosen) Vermittler ausgehändigte Doppelkarte den Vermerk, dass Versicherungsschutz für eine Vollkaskoversicherung mit 2000,- DM Selbstbeteiligung und eine Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung besteht, so ist der Versicherer nach der von der Rechtsprechung entwickelten versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung zur Deckung des Kaskoschadens verpflichtet. Die versicherungsrechtliche Vertrauenshaftung scheitert nicht daran, das der Vermittler als Versicherungsmakler und nicht als Versicherungsagent des Versicherers handelt (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.1996 - 20 U 247/95 - VersR 1997, 1264 - § 43 VVG).

Eine Erfüllungshaftung des Versicherers ist kraft Anscheinsvollmacht möglich. Erteilt der Agent ohne Vertretungsmacht eine Deckungszusage, kommt eine Erfüllungshaftung des Versicherers nur kraft Anscheinsvollmacht in Betracht (BGH VersR 1987, 1142).



3. Antrag

Es ist regelmäßig ein ausdrücklicher Antrag erforderlich. Eine vorläufige Deckungszusage erteilt der Versicherer, wenn zwischen ihm und dem VN über den Abschluss eines VV oder die Abänderung eines bestehenden VV soweit Einigung erzielt ist, dass der künftige Abschluss, namentlich die Ausfertigung des VersPapiere, vielleicht auch die Besprechung minder wesentlicher Einzelheiten mutmaßlich noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden (BGH NJW 1951, 312).


Ein Versicherungsnehmer, der bei dem Antrag auf Aushändigung einer Doppelkarte erklärt, dass er eine Fahrzeugversicherung abschließen will, und dem daraufhin ohne einen einschränkenden Hinweis die Doppelkarte ausgehändigt wird, erhält damit auch vorläufige Deckung in der Fahrzeugversicherung. Das gilt auch bei Aushändigung der Doppelkarte über einen Versicherungsmakler, dem der Versicherer diese Doppelkarten überlassen hat (OLG Köln, Urteil vom 24.10.2000 - 9 U 34/00 - ZfS 2001, 120 zu § 1 II AKB).

Die Aushändigung der Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, ist nur dann nicht als uneingeschränkte Annahme des Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz zu verstehen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer durch einen an ihn gerichteten Hinweis unmissverständlich klargemacht hat, dass entgegen seinem Wunsch nach Kaskoversicherungschutz vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist (BGH, Urteil vom 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - ZfS 1999, 522 zu § 1 II AKB).

Beantragt ein Kunde eines Versicherers den Abschluss einer Risikolebensversicherung nach einem Angebot, in dem auf vorläufige Deckung grundsätzlich ab Eingang des Antrags hingewiesen wird, und steht in dem Antwortschreiben des Versicherers, dass es zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung komme, der Kunde jedoch seit Antragseingang sofortigen Versicherungsschutz genieße, dann ist ein Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz zustande gekommen. Der Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz bei Risikolebensversicherung ist wirksam, auch wenn der Kunde entgegen den Bedingungen des Versicherers weder die Einlösungsprämie gezahlt hat noch eine Einzugsermächtigung erteilt hat, sondern durch Dauerauftrag zahlen will, denn die Bedingungen sind insoweit durch die Individualabrede der Vertragsparteien abbedungen (LG Saarbrücken, Urteil vom 05.08.1998 - 14 O 288/97 NVersZ 1999, 371 - zu § 159 VVG).



4. Beginn der Leistungsverpflichtung

Die Haftung des Versicherers beginnt sofort mit Zugang der Deckungszusage beim VN unter Stundung der Prämie oder mit dem vereinbarten Zeitpunkt.

5. Inhalt der Deckungszusage

Der Inhalt bestimmt sich nach den AVB, die für das endgültige Vertragsverhältnis gelten würden. Andernfalls ist eine Einbeziehung nach § 305 BGB notwendig. Dem Antrag auf vorläufige Deckung sollen stillschweigend die einschlägigen AVB, die für den Hauptvertrag zum Vertragsbestandteil gemacht werden sollen, zugrunde liegen (vgl. auch BGH NJW 1982, 824; OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 814 ff).

6. Fälligkeit der Prämie

Die Prämie für die vorläufige Deckung wird regelmäßig gestundet, so dass die §§ 38, 39 VVG nicht gelten. Die Prämie wird entweder zusammen mit der Prämie für die Hauptversicherung als Teil der ersteren Jahresprämie oder nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen und nach Ablauf der vorläufigen Deckung fällig. Ausnahmsweise kann die Einlösungsklausel vereinbart sein (§ 38 II VVG).

Gewährt der KH-Versicherer wie üblich vorläufige Deckung, ohne zunächst einen Versicherungsbeitrag zu verlangen, ist deckende Stundung der Prämie vereinbart und die Bestimmung des § 38 II VVG stillschweigend abbedungen. Bei Prämienzahlungsverzug des Versicherungsnehmers gilt § 1 IV S. 2 AKB (OLG Köln, Urteil vom 13.09.1999 - 9 W 23/99 - ZfS 2000, 311).

Nach der Trennungstheorie ist auf die Prämie für den endgültigen VV § 38 VVG und nicht § 39 VVG anzuwenden.



7. Ende der Leistungsverpflichtung

Die Leistungsverpflichtung aus der vorläufigen Deckungszusage endet unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen:

7.1 Hauptvertrag

Die vorläufige Deckung endet bei Zustandekommen des VV mit dem materiellen Beginn - nicht formellen Beginn - der Vers aus dem Hauptvertrag.

Die vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung endet, wenn in der Folge lediglich ein KraftfahrzeughaftpflichtVV zustande kommt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2000 - 5 U 818/99-53 - VersR 2001, 323 - zu § 1 Nr. 2 AKB).

Die Nichteinlösung des Versicherungsscheins ist für den Bestand der vorläufigen Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung folgenlos, wenn eine offensichtlich unrichtig errechnete Prämie eingefordert wird. Eine Belehrung über die Folgen einer verspäteten Erstprämienzahlung, die zur Feststellung des Beginns der vierzehntägigen Einlösungsfrist lediglich auf § 5a VVG verweist, ist unzureichend (OLG Oldenburg, Urteil vom 02.12.1998 - 2 U 197/98 - VersR 1999, 1486 - zu § 1 II AKB).

7.2 Ablehnung

Sie ist mit der Ablehnung des endgültigen Vertrages bzw. Scheitern der Vertragsverhandlungen beendet, wenn danach noch einige Tage vergangen sind, die der VN benötigt, um sich anderweitig Deckung zu verschaffen. Die Verhandlungen über den Abschluss des VV müssen sich zerschlagen haben. Die Versicherer kann demnach aus der vorläufigen Deckungszusage haften, wenn es nicht zum Abschluss des Hauptvertrages kommt.



7.3 Ablauf der zeitlichen Befristung

Ist die vorläufige Deckung befristet, so endet sie ohne einen entsprechenden Hinweis des Versicherers mit dem Ablauf der zeitlichen Befristung.

7.4 Anfechtung

Die Deckungszusage kann nach § 121 BGB und Nach § 123 BGB angefochten werden.


7.5 Rücktritt

Ein Verstoß gg. die Anzeigepflicht bei Abschluss des Hauptvertrages berechtigt nach der Trennungstheorie nicht zum Rücktritt von der vorläufigen Deckung und zu ihrer Anfechtung.

Es kann ein Rücktritt von der vorläufigen Deckung in Betracht kommen, wenn diese Anzeigen äußerlich im Antrag auf den endgültigen Vertrag enthalten sind. Ein Rücktritt von der Deckungszusage nach §§ 16 ff. ist aber möglich.

Kommt es im Anschluss an die vorläufige Deckung des Versicherers nicht zum Abschluss des Versicherungsvertrags über die endgültige Deckung des Risikos und macht der Versicherer die einmalige Prämie für die vorläufige Deckung nicht binnen drei Monaten nach Rechnungsstellung gerichtlich geltend, so ist die Rücktrittsfiktion des § 38 I 2 VVG entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nach dessen Sinn und Zweck unanwendbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2000 - 4 U 44/99 - ZfS 2000, 443 zu § 38 VVG).

Ist vorher nicht ausreichend auf den Wegfall des vorläufigen Deckungsschutzes bei Nichtzahlung der Erstprämie hingewiesen worden, reicht es nicht aus, wenn im Rücktrittsschreiben die Belehrung nachgeholt wird (OLG Celle, Urteil vom 04.03.1999 - 14 U 97/98 - VersR 2000, 314 zu § 38 II VVG).

Das Erfordernis ordnungsgemäßer Belehrung über die Gefahr des Wegfalls des Versicherungsschutzes bei der vorläufigen Deckungszusage stellt eine objektive Tatbestandsvoraussetzung für die betreffende Rechtsfolge dar, die in richterlicher Rechtsfortbildung (insbesondere in Anlehnung an § 39 I VVG) und ständiger richterlicher Vertragsauslegung in gewohnheitsrechtlicher Verfestigung entwickelt worden ist, zudem auch auf vertraglicher Bindung aufgrund geschäftsplanmäßiger Erklärung beruht. Die Belehrung muß aus diesem Grund in jedem Fall umfassend vollständig und richtig sein, auch wenn es auf konkrete Einzelpunkte unter Umständen nach der individuellen Fallgestaltung gar nicht ankommen kann. Sie muß auch den Hinweis umfassen, daß nur zu vertretende Säumnis schadet und gegebenfalls Nachholung der Zahlung noch den Versicherungsschutz erhalten kann. Die Belehrung muß ferner besonders hervorgehoben sein und in eindeutiger Zuordnung zu einer richtig ausgerechneten Prämienforderung stehen (OLG Koblenz, Urteil vom 03.07.1998 - 10 U 865/97 - VersR 1999, 1141).




7.6 Rückwirkender Wegfall

Ein rückwirkender Wegfall der vorläufigen Deckung kommt nur in Betracht, wenn dies ausnahmsweise vertraglich vereinbart ist. Nach § 1 II 4 AKB soll die vorläufige Deckung entfallen, wenn die Prämie nicht rechtzeitig eingelöst wird.

Leistungsfreiheit des Versicherers tritt im vorläufigen Deckungsstadium nur ein bei ordnungsgemäßer Belehrung des VN über die Rechtsfolgen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 814 ff).

Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Versicherungsantrag muß unverändert angenommen worden sein. Die Prämienanforderung (der Versicherungsschein) wird trotz richtiger Berechnung des Einlösungsbetrags und berechtigter Prämienansprüche nicht innerhalb einer vom Versicherer gesetzten angemessenen Frist eingelöst; dabei gelten für das Lastschrifteinzugsverfahren noch besondere Voraussetzungen. Auf die Folgen verspäteter Zahlung und die Gefahr des rückwirkenden Wegfalls des Versicherungsschutzes muß deutlich an hervorgehobener Stelle hingewiesen werden, ebenso auf die Besonderheiten beim Bankeinzugsverfahren. Den Versicherungsnehmer muß ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Einlösung des Versicherungsscheins treffen. Für sämtliche Voraussetzungen - auch das Verschulden des Versicherungsnehmers - trägt der Versicherer die Beweislast (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.01.1999 - 12 O 473/97 - VersR 1999, 1233 - zu § 1 II AKB).

Bei einer Feuerversicherung, bei der vereinbarungsgemäß die Haftung des Versicherers vor Zahlung der Erstprämie beginnt, endet der Versicherungsschutz, wenn die Erstprämie nicht nach Aufforderung unverzüglich gezahlt wird. Einer Belehrung über das Ende der vorläufigen Deckung bedarf es nicht (OLG München, Urteil vom 30.07.2001 - 25 W 1841/01, NVersZ 2002, 316 zu § 8 Nr. 1 AFB).

Das rückwärtige Entfallen der vorläufigen Deckungszusage setzt (u.a.) eine Belehrung des Versicherungsnehmers darüber voraus, dass bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist das Nachholen der Zahlung geeignet ist, den Versicherungsschutz auch rückwirkend zu erhalten, und dass eindeutig ersichtlich ist, welcher bestimmte Betrag für die Erhaltung des Haftpflicht-Versicherungsschutzes gezahlt werden muß (OLG Köln, Urteil vom 04.09.1996 - 11 U 33/96 - VersR 1997, 350 - zu § 1 II AKB).