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Rechtsprechung des BGH zum Unterhalt (ab 1997)

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Stand: 2. Juni 2015

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Sorgerecht - Unterhaltsrecht - Umgangsrechte

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BGH, Urteil vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06 zu BGB § 1361 I

Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879). Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159).

BGH, Urteil vom 20.02.2008 - XII ZR 101/05 zu ZPO § 323 I und II

Die Abänderung eines wegen mutwilliger Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle auf fiktiver Grundlage ergangenen Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der Behauptung zulässig, der Abänderungskläger genüge inzwischen seiner Erwerbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor. Erforderlich ist vielmehr, dass der Abänderungskläger geltend macht, er hätte die frühere Arbeitsstelle inzwischen aus anderen Gründen verloren.

BGH, Urteil vom 09.01.2008 - XII ZR 170/05 - BGB § 1603 I und II

Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.

BGH, Urteil vom 12.12.2007 - XII ZR 23/06 - BGB § 1361 Abs. 1 und 2; InsO §§ 36 Abs. 1, 286 ff., 304 ff.

Im Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608).

BGH, Urteil vom 28.11.2007 - XII ZR 132/05 zu BGB §§ 242, 1408

Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) erscheinen lassen. Das führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenenfalls gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der Ehe berufstätig geblieben wäre.

BGH, Urteil vom 14.11.2007 - XII ZR 16/07 zu BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen.

BGH, Urteil vom 31.10.2007 - XII ZR 112/05 zu BGB §§ 1603 Abs. 2 Satz 3, 1609 Abs. 1 und 2; InsO § 36 Abs. 1; ZPO §§ 850 c, 850 i Abs. 1, 850 f Abs. 1

Zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz. Schuldet einem minderjährigen Kind neben dem vorrangig Unterhaltspflichtigen ausnahmsweise auch ein anderer leistungsfähiger Verwandter Barunterhalt, lässt dies nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht des vorrangig Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen allgemeine Unterhaltspflicht unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts entfallen. Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Unterhaltspflicht für ein privilegiertes volljähriges Kind.

BGH, Urteil vom 17.10.2007 - XII ZR 146/05 zu Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1

Der Begriff der Unterhaltssache in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist autonom auszulegen. Die Klage des Unterhaltsberechtigten gegen seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf Erstattung der ihm durch das begrenzte Realsplitting entstandenen Nachteile ist eine Unterhaltssache im Sinne dieser Vorschrift.

BGH, Urteil vom 26.09.2007 - XII ZR 11/05 zu BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehegatten die erste Hälfte ihrer zwanzigjährigen Ehe in der früheren DDR verbracht hatten und dort beide einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sind (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200).

BGH, Urteil vom 26.09.2007 - XII ZR 15/05 - BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem auch vorehelich ausgeübten Beruf eine Vollzeittätigkeit ausübt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200).

BGH, Urteil vom 26.09.2007 - XII ZR 90/05 zu BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Artt. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, 29 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2

In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt. Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben.

BGH, Urteil vom 04.07.2007 - XII ZR 141/05 zu BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1

Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (Fortführung des Senatsurteils vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284). Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (Fortführung des Senatsurteils vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359).

BGH, Urteil vom 28.03.2007 - XII ZR 130/04 zu BGB §§ 138 Cd, 242 D, 1408, 1570

Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann entfallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles (hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfindungszahlungen). Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.

BGH, Urteil vom 28.03.2007 - XII ZR 163/04 zu ZPO §§ 258, 323 Abs. 4; BGB §§ 313 Abs. 1, 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1; SGB III § 129

Ist durch Prozessvergleich titulierter Unterhalt nur für einen bestimmten Zeitraum vereinbart worden, weil die Parteien davon ausgingen, für die Zeit danach werde der Unterhaltsanspruch mangels Bedürftigkeit entfallen, so ist ein für einen späteren Zeitraum behaupteter Unterhaltsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Für den materiellen Unterhaltsanspruch sind die in dem Prozessvergleich getroffenen Regelungen weiterhin von Bedeutung, soweit sie nicht wegen Wegfalls ihrer Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen sind. Der wegen eines leiblichen Kindes gewährte erhöhte Leistungssatz des Arbeitslosengeldes ist auch im Fall der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen Bestandteil seines zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Außer Betracht zu bleiben hat dagegen der Teil des Arbeitslosengeldes, der aufgrund der Wiederverheiratung geleistet wird. Sowohl von Arbeitslosengeld als auch von einer als Ersatz für fortgefallenes Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber gezahlten und auf einen längeren Zeitraum umzulegenden Abfindung ist ein Erwerbstätigenbonus nicht in Abzug zu bringen.

BGH, Urteil vom 28.03.2007 - XII ZR 21/05 zu BGB § 1361 Abs. 1

Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899). Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind während der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950). Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Höhe (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten.

BGH, Beschluss vom 28.03.2007 - VII ZB 94/06 zu ZPO 850 c Abs. 1 Satz 2

Eine Reduzierung der in § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.

BGH, Urteil vom 14.03.2007 - XII ZR 158/04 - BGB §§ 1569 ff., 1578 Abs. 1, 1579 Nr. 6, 1610 Abs. 2; EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 6 Satz 1 und 2

Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig in dem geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten. Die Freibeträge, die einem auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG für ein zu berücksichtigendes Kind gewährt werden, sind unabhängig davon, aus welcher Ehe ein Kind stammt, bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens einzubeziehen. Die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG stehen dagegen dem (neuen) Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu und sind deshalb außer Betracht zu lassen. Ein dem Unterhaltspflichtigen von seinem Arbeitgeber gezahlter Kinderzuschlag, der ohne Rücksicht auf eine Ehe gewährt wird, ist auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Auch insofern kommt es nicht darauf an, aus welcher Ehe das Kind stammt, für das der Zuschlag geleistet wird. Zur Berücksichtigung des Realsplittingvorteils eines Unterhaltspflichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zur Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Vereitelung des Umgangsrechts des Unterhaltspflichtigen mit seinem Kind.

BGH, Urteil vom 28.02.2007 - XII ZR 165/04 zuBGB §§ 138 Cd, 242 D

Ein Ehevertrag, durch den der vereinbarte nacheheliche Unterhalt nach den Einkommens-verhältnissen bei Vertragsschluss bemessen worden ist, ist nicht deshalb unwirksam, weil darin eine Anpassung an künftige Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen aus-geschlossen wurde. Auch eine richterliche Vertragsanpassung nach § 242 BGB ist im Fall späterer Einkommenssteigerungen nicht gerechtfertigt. Sind die Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts davon ausgegangen, dass der voraussichtlich unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ehe die Haushaltsführung und Kindesbetreuung mit einer teilweisen Erwerbstätigkeit verbinden werde, so kommt, wenn dieser Ehegatte in der Ehe nicht erwerbstätig ist, eine richterliche Vertragsanpassung nur in Betracht, wenn die vorgestellte, aber nicht verwirklichte Teilerwerbstätigkeit dieses Ehegatten erheblich sein sollte und ihm ein unverändertes Festhalten am Ehevertrag des-halb nicht zumutbar ist. Die richterliche Vertragsanpassung führt in einem solchen Fall nur in dem Umfang zu einer Anhebung des vereinbarten Unterhalts, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach den Vorstellungen der Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Teilerwerbstätigkeit hätte nachgehen sollen; hinsichtlich des Teils seiner Arbeitskraft, den dieser Ehegatte nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Vorstellungen der Ehegatten auf die Haushaltsführung und Kindesbetreuung hätte verwenden sollen, bewendet es dagegen bei der ehevertragli-chen Unterhaltsregelung. Durch die richterliche Vertragsanpassung darf der Ehegatte nicht besser gestellt werden, als er sich ohne die Ehe und seinen mit dieser einhergehenden Erwerbsverzicht stünde.

BGH, Urteil vom 28.02.2007 - XII ZR 37/05 - zu BGB §§ 1573 Abs. 2, 3 und 5, 1578 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 1, 2; EStG § 10 Abs. 1; BBesG § 40 Abs. 1

Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683). Anderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt. Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt voraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht. Auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: zum Splittingvorteil in zweiter Ehe und zum Familienzuschlag für einen in den Haushalt aufgenommenen Stiefsohn) kann sich auch der Abänderungsbeklagte erst ab Verkündung des entsprechenden höchstrichterlichen Urteils stützen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21. Februar 2001 -XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364). Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt. Wenn der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG sowohl wegen des Unterhaltsanspruchs aus einer geschiedenen Ehe als auch wegen einer bestehenden (zweiten) Ehe gezahlt wird, ist er bei der Bemessung des vorrangigen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen (Abweichung von dem Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981). Der Unterhaltsschuldner ist mit den für eine Befristung des Aufstockungsunterhalts relevanten Tatsachen nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden konnten (Abweichung vom Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357). Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203).

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BGH, Urteil vom 28.02.2007 - XII ZR 161/04 - BGB §§ 1601 ff., 1606 Abs. 3 Satz 2

Zur Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln:

„ Tatbestand: Die am 1. August 1991 geborenen Klägerinnen nehmen den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.

Der Beklagte und die Mutter der Klägerinnen waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe, die durch Urteil vom 16. Januar 2003 geschieden wurde, ist noch die weitere Tochter K., geboren am 13. September 1986, hervorgegangen. Die elterliche Sorge für die Kinder steht den Eltern gemeinsam zu. K. hält sich überwiegend bei dem Beklagten auf, während die Klägerinnen sich überwiegend, nämlich - über einen Zeitraum von 14 Tagen betrachtet - im Durchschnitt an neun Tagen, bei der Mutter befinden, auch wenn sie jeweils die Hälfte der Schulferien bei einem Elternteil verbringen.

Die Mutter ist als Sonderschulfachlehrerin zu 70 % teilzeitbeschäftigt und erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.000 €. Der Beklagte arbeitet halbschichtig in einer Einrichtung der Lebenshilfe. Er verdient 1.045 € monatlich netto. Außerdem wohnt er mietfrei in einem eigenen Haus.

Die Klägerinnen haben ab 1. August 2003 jeweils Unterhalt in Höhe von 100 % der jeweiligen Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes verlangt sowie einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Oktober 2002 bis Juli 2003 in Höhe von jeweils 2.293 €. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, er schulde mit Rücksicht auf das hinsichtlich der Betreuung der Klägerinnen praktizierte Wechselmodel sowie unter Berücksichtigung der Betreuung der Tochter K. keinen Barunterhalt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen ab 1. August 2003 monatlich jeweils 50 % des jeweiligen Regelbetrags nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung in der 3. Altersstufe (seinerzeit: 142 € je Kind) ohne Anrechnung des anteiligen Kindergeldes sowie einen Unterhaltsrückstand von jeweils 1.146 € zu zahlen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der von den Klägerinnen, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, erhobenen Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung bejaht.

Nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge der geschiedene Elternteil, in dessen Obhut sich ein Kind befindet, dieses bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gesetzlich vertreten. Der Begriff der Obhut stellt auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse ab. Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der sich also vorrangig um die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert. Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes in der Weise, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils - unterbrochen durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils - lebt, so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB deshalb dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen.

An einer solchen eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit fehlt es nicht bereits dann, wenn die Eltern die Betreuung eines Kindes dergestalt aufteilen, dass es sich zu etwa 2/3 der Zeit bei einem Elternteil und zu etwa 1/3 der Zeit bei dem anderen Elternteil aufhält. Denn auch in einem derartigen Fall liegt der Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung regelmäßig bei dem Elternteil, der sich überwiegend um die Versorgung und die sonstigen Belange des Kindes kümmert (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 m.w.N., m. Anm. Luthin FamRZ aaO 1018, van Els FF 2006, 255 f.; Viefhues FPR 2006, 287 ff. und Soyka FuR 2006, 423).

Im vorliegenden Fall werden die Klägerinnen unstreitig an fünf von 14 Tagen, d.h. zu etwa 36 %, vom Beklagten betreut. Da die Betreuung demzufolge zu etwa 64 % bei der Mutter liegt, befinden sich die Klägerinnen in ihrer Obhut, denn das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei ihr. Deshalb ist die Mutter berechtigt, die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits gesetzlich zu vertreten.

2. a) Das Berufungsgericht hat den dem Grunde nach gemäß §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtigen Beklagten nur für verpflichtet gehalten, anteilig neben der Mutter für den Barunterhalt der Klägerinnen aufzukommen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Aufenthalte eines Kindes bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen des Umgangsrechts am Wochenende oder während der Ferien beseitigten dessen volle Barunterhaltspflicht für die betreffende Zeit zwar nicht. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch schon in Bezug auf die Zeit, die die Klägerinnen bei dem Beklagten verbrächten, nicht um die Ausübung eines gewöhnlichen Umgangsrechts. Mit Rücksicht auf die gemeinsame Betreuung der Kinder hätten beide Elternteile ihr berufliches und privates Umfeld gestaltet und seien insbesondere nur teilerwerbstätig. Wenn die Eltern in dieser Weise ein Wechselmodell hinsichtlich der Betreuung ihrer Kinder praktizierten, so erfülle die Mutter ihre Unterhaltspflicht nicht allein durch die Betreuung der Kinder, wie dies § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vorsehe.

Der Bedarf der Kinder richte sich deshalb nicht allein nach dem Einkommen eines Elternteils, sondern sei nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile unter Berücksichtigung der Mehrkosten zu ermitteln, die durch den Wechsel der Kinder zwischen den Haushalten entstünden. Für den so ermittelten Bedarf hätten die Eltern anteilig nach ihren finanziellen Verhältnissen und unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Betreuung aufzukommen. Dabei sei das Einkommen des Beklagten, der nur 19,5 Stunden wöchentlich tätig sei, auf einen dem Arbeitspensum der Mutter entsprechenden Anteil hochzurechnen. Das seien 70 % einer Vollzeitbeschäftigung. Ein derartiges Einkommen könne der Beklagte ohne weiteres erzielen, wenn er seine Arbeitszeit auf den entsprechenden Anteil erhöhe oder eine Zusatzbeschäftigung aufnehme. Dann ergebe sich für ihn ein monatliches Nettoeinkommen von 1.340 €. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (67 €) und unter Berücksichtigung eines mit monatlich 300 € zu bewertenden Wohnvorteils errechne sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1.573 €. Dem stünden - um berufsbedingte Aufwendungen von 100 € bereinigte - Einkünfte der Mutter von 1.900 € gegenüber. Der Bedarf bemesse sich deshalb ausgehend von einem Gesamteinkommen der Eltern von 3.473 € nach Gruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle und sei um Mehrkosten von monatlich 75 € zu erhöhen, die durch den Wechsel der Kinder von dem einen zum anderen Elternteil entstünden. Zur Ermittlung der jeweiligen Haftungsanteile der Eltern sei zunächst von deren Einkommen ein Sockelbetrag von 840 € in Abzug zu bringen. Sodann errechne sich ein Anteil von 40,88 % für den Beklagten. Davon sei dessen Betreuungsanteil von 5/14 des vorgenannten Anteils abzusetzen. Eine Kindergeldanrechnung finde gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB nicht statt. Der Beklagte schulde danach jedenfalls Unterhalt in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Höhe. Die Betreuung des 1986 geborenen Kindes K. durch den Beklagten wirke sich auf den Bedarf der Klägerinnen nicht aus. Dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten dadurch beeinträchtigt werde, sei weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht in allen Teilen der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.

b) Mehrere gleichnahe Verwandte haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nach Satz 2 der Bestimmung erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche Regelung geht mithin davon aus, dass ein Elternteil das Kind betreut und versorgt und der andere Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat. Dabei bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Soweit dieser allerdings noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, wie dies bei unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sich seine Lebensstellung von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut, während der andere Teil Barunterhalt leistet, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Das ist - in Fällen der vorliegenden Art - so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Solange ist es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil - auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse - zum Barunterhalt verpflichtet ist. Deshalb ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschränken braucht (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 f.).

c) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeitraum nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Durchschnitt die Betreuung an 5 von 14 Tagen übernommen, und zwar dergestalt, dass sich die Kinder von mittwochs abends bis montags morgens beim Vater aufhalten und sodann nach der Schule in den Haushalt der Mutter wechseln, wo sie bis zum Mittwochabend der folgenden Woche bleiben. Damit entfällt auf den Beklagten ein Betreuungsanteil von etwas mehr als 1/3 (gerundet 36 %). Auch wenn er - über den zeitlichen Einsatz hinaus - den entsprechenden Anteil der insgesamt anfallenden Betreuungsleistungen wahrgenommen haben sollte, was sich aus den getroffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei ergibt, reicht das nicht aus, um von einer etwa hälftigen Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben auszugehen. Vielmehr läge das Schwergewicht der Betreuung auch dann eindeutig bei der Mutter. Die Eltern praktizieren somit keine Betreuung in einem Wechselmodel mit im Wesentlichen gleichen Anteilen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017). Deshalb kommt die Mutter ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Klägerinnen gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch deren Betreuung nach. Eine anteilige Barunterhaltspflicht besteht für sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht.

3. Demgemäß ist der Bedarf der Klägerinnen nicht auf der Grundlage des Einkommens beider Elternteile zu ermitteln, sondern allein ausgehend von dem Einkommen des Beklagten zu bestimmen. Das Berufungsgericht ist insofern von Einkünften aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit von 1.340 € monatlich netto ausgegangen, obwohl der Beklagte tatsächlich nur solche in Höhe von 1.045 € netto erzielt.

Die Revision hält dies für rechtsfehlerhaft. Sie macht geltend, nach der Rechtsprechung des Senats finde eine fiktive Erhöhung des Einkommens statt, wenn die verminderten Einkünfte auf die Aufgabe des Arbeitsplatzes des Unterhaltspflichtigen zurückzuführen seien. Dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob eine reale anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Entsprechende Feststellungen habe das Berufungsgericht nicht getroffen. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine früher vorhandene Mehrbeschäftigung ohne triftigen Grund aufgegeben habe. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht sich nicht die Frage vorgelegt, ob für ihn überhaupt eine reale Möglichkeit bestanden habe, zusätzliches Einkommen zu erzielen.

Diese Rüge führt nicht zum Erfolg.

a) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Einkünfte bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Dabei obliegt ihm aufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft (Senatsurteile vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 - FamRZ 2003, 1471, 1473 und vom 31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358, 1359 m.w.N.). Von daher ist die Annahme des Berufungsgerichts, den Beklagten treffe eine Obliegenheit, ebenso wie die Mutter mehr als halbschichtig, nämlich im Umfang von 70 % einer Vollzeitbeschäftigung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, rechtlich nicht zu beanstanden, selbst wenn er zuvor nicht entsprechend tätig gewesen sein sollte.

b) Soweit das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen ist, der Beklagte könne die Arbeitszeit bei seinem Arbeitgeber auf 70 % erhöhen oder eine Zusatzbeschäftigung aufnehmen, lässt diese Annahme keine ausreichende Grundlage erkennen. Ob die in Rede stehende Erweiterung der Beschäftigung bei dem jetzigen Arbeitgeber für die Zeit ab 1. Oktober 2002 möglich gewesen wäre, ist nicht festgestellt. Welcher Art die alternativ erwogene Zusatzbeschäftigung sein könnte, ist ebenso wenig ersichtlich, zumal die persönlichen Eigenschaften des Beklagten (Ausbildung, Art der Berufstätigkeit und Berufserfahrung) ungeklärt geblieben sind. Deshalb entzieht es sich einer Beurteilung, ob für ihn eine reale Beschäftigungschance im Rahmen eines zusätzlichen Arbeitsverhältnisses bestanden hätte.

4. a) Das stellt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis indessen nicht in Frage. Nach den getroffenen Feststellungen erzielt der Beklagte jedenfalls ein monatliches Nettoeinkommen von 1.045 €. Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen von gerundet 52 € verbleibt ein Betrag von 993 €. Unter Berücksichtigung des dem Beklagten zur Verfügung stehenden und vom Berufungsgericht mit mindestens 300 € monatlich bewerteten Wohnvorteils ergibt sich ein Gesamteinkommen von 1.293 €. Der Bedarf der Klägerinnen bestimmt sich deshalb nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, und zwar für die Zeit von Oktober 2002 bis Juni 2003 in Höhe von monatlich jeweils 228 € (Düsseldorfer Tabelle: Stand 1. Januar 2002), für Juli 2003 in Höhe von monatlich 241 € und ab August 2003 - wegen Erreichens der 3. Altersstufe - von 284 € (Düsseldorfer Tabelle: Stand 1. Juli 2003).

b) Der vorgenannte Bedarf kann zwar gemindert sein, wenn er zu einem Teil anderweitig gedeckt wird. Dies führt im Grundsatz zu einer entsprechenden Verringerung des Unterhaltsanspruchs (§ 1602 Abs. 1 BGB), etwa wenn das Unterhaltsbedürfnis eines Kindes durch Gewährung von Bekleidung und Verpflegung erfüllt wird. Diese Folge kann auch dann eintreten, wenn es der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst ist, der den Unterhalt des minderjährigen Kindes zu einem Teil in anderer Weise als durch die Zahlung einer Geldrente befriedigt (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017).

c) Von einer teilweisen Bedarfsdeckung kann im vorliegenden Fall indessen nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte seinerseits den Wohnbedarf der Kinder in der Zeit, in der diese sich bei ihm aufhalten, bestreitet, mindert deren - ohne Berücksichtigung dieser Mehrkosten ermittelten - Bedarf nicht. Denn in den Tabellensätzen sind nur die bei einem Elternteil anfallenden Wohnkosten enthalten. Eine - unterhaltsrechtlich erhebliche - teilweise Bedarfsdeckung durch die Verpflegung der Klägerinnen durch den Beklagten kann ebenso wenig angenommen werden. Die im Rahmen üblicher Umgangskontakte von etwa fünf bis sechs Tagen monatlich gewährte Verpflegung führt nicht zu Erstattungsansprüchen des besuchten Elternteils, vielmehr hat dieser die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 707 f.). Die Verpflegung während weiterer vier bis fünf Tage führt aber nicht zu nennenswerten Ersparnissen des anderen Elternteils. Sonstige den Bedarf der Klägerinnen teilweise deckende konkrete Aufwendungen des Beklagten hat das Berufungsgericht - von der Revision unangefochten - nicht festgestellt.

d) Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, da der Beklagte außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

5. Der Beklagte schuldet danach jedenfalls Unterhalt in der vom Amtsgericht - in Höhe von 50 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung - ausgeurteilten Höhe. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, und deshalb die damit verbundenen Kosten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere nicht aus dem anteiligen Kindergeld bestritten werden können (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708). Denn der Beklagte ist finanziell so gestellt, dass er aus dem ihm unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts verbleibenden Einkommen neben dem Kindesunterhalt auch die durch den zeitweiligen Aufenthalt der Klägerinnen bei ihm anfallenden Kosten bestreiten kann.

Der Tochter K., die überwiegend von ihm betreut wird, schuldete der Beklagte - solange diese minderjährige war - keinen Barunterhalt. Vielmehr lag die Barunterhaltspflicht für dieses Kind insoweit bei der Mutter. Dass die Mutter für K. trotz entsprechender Aufforderung keinen Barunterhalt geleistet hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Nach Eintritt der Volljährigkeit von K. war der Beklagte ihr zwar an sich anteilig barunterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht geht derjenigen gegenüber den Klägerinnen aber im Rang nach (§ 1609 Abs. 1 BGB), wenn nicht die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt sind (bei sog. privilegierten volljährigen Kindern). Letzteres hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. ..."

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BGH, Urteil vom 17.01.2007 - XII ZR 104/03 zu BGB §§ 1361 Abs. 1, 1615 l Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 1

Der Unterhaltsbedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn diese unter den Mindestbedarfssätzen liegen. Für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter haften mehrere unterhaltspflichtige Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 ff. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357 ff.).

BGH, Urteil vom 06.12.2006 - XII ZR 197/04 zu SGB VIII §§ 10, 92 Abs. 2, 94 Abs. 5

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wurde nach der bis März 2006 geltenden Fassung des SGB VIII durch die mit der Unterbringung in einem Kinderheim einhergehenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vollständig gedeckt, wenn das Kind vor Beginn der Hilfe mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusammen gelebt hatte. Ein Rückgriff des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe war dann nicht mehr mittels übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs, sondern nur noch durch Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags möglich. Nur wenn das Kind schon vor Beginn der Hilfe von seinen Eltern getrennt lebte, kam die Erhebung eines Kostenbeitrags nicht in Betracht. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe waren in diesen Fällen gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch subsidiär und konnten den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht decken. Nur dann bestand der Unterhaltsanspruch fort und ging mit den Leistungen auf den Träger der Kinder- und Jugendhilfe über. Das SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung unterscheidet nicht mehr nach dem Zeitpunkt der Trennung von den Eltern, sondern sieht für laufende Unterhaltsansprüche ab April 2006 grundsätzlich eine Bedarfsdeckung durch die mit der Heimunterbringung einher gehenden Jugendhilfeleistungen vor. Für seinen Rückgriff gegen die Eltern ist der Träger der Kinder- und Jugendhilfe nun stets auf einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag verwiesen.

BGH, Versäumnisurteil vom 22.11.2006 - XII ZR 152/04 zu BGB §§ 242, 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 Satz 1

Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche längere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwir-kung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige An-spruch als solcher und nicht etwa der bloße Umstand, dass sich der Unterhalts-schuldner insoweit in Verzug befindet.

BGH, Urteil vom 22. November 2006 - XII ZR 119/04 zu BGB §§ 1585c, 138 Abs. 1, 242

Zur Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts, durch den sich ein Ehegatte von jeder Verantwortung für seinen aus dem Ausland eingereisten Ehegatten freizeichnet, wenn dieser seine bisherige Heimat endgültig verlassen hat, in Deutschland (jedenfalls auch) im Hinblick auf die Eheschließung ansässig geworden ist und schon bei Vertragsschluss die Möglichkeit nicht fern lag, dass er sich im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten können.

BGH, Urteil vom 22.11.2006 - XII ZR 24/04 zu BGB §§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 Satz 1

Altersvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist.

BGH, Urteil vom 05.10.2006 - XII ZR 197/02 zu BGB §§ 1356 Abs. 2, 1360, 1360 a, 1603 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1609 Abs. 1

Ein seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtiger Elternteil darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht in einer neuen Ehe nur dann die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796). Im Falle eines berechtigten Rollentausches ist die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstätigkeit und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhaltsanspruch begrenzt, der sich ergäbe, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbstätig wäre und von solchen Einkünften seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Unterhaltsansprüche abdecken müsste (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318, vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065 und Weiterführung des Senatsurteils vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364).

BGH, Urteil vom 23.08.2006 - XII ZR 26/04 zu UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1

Die Schutzklausel des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG steht der Titulierung der übergangenen Unterhaltsansprüche auch dann nicht entgegen, wenn der Unterhaltspflichtige über den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leistungsfähig ist. Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines minderjährigen Kindes, wenn die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen den insofern im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189).

BGH, Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 138/04 zu BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610 Abs. 1 und 2

Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft. Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen.

BGH, Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04 zu BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 2 Abs. 2, 41, 61, 90 Abs. 2 Nr. 9; GSiG § 2 Abs. 1; BSHG §§ 2 Abs. 2, 68, 88 Abs. 2 Nr. 8

Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184). Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792).

BGH, Urteil vom 05.07.2006 - XII ZR 11/04 zu BGB § 1615 l Abs. 2 Satz 3; GG Art. 6 Abs. 1, 2 und 5, Art. 3 Abs. 1

Die grundsätzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf die Dauer von drei Jahren ab Geburt des Kindes bewirkt keine verfassungswidrige Schlechterstellung des nichtehelich geborenen Kindes gegenüber ehelich geborenen Kindern. Ob es, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, grob unbillig ist, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt zu versagen, ist in verfassungskonformer Auslegung unter Berück-sichtigung kindbezogener wie elternbezogener Gründe zu entscheiden.

BGH, Urteil vom 21.06.2006 - XII ZR 147/04 - BGB § 1603 Abs. 2; BErzGG § 9 Satz 1 und 2

Das an die zweite Ehefrau des seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Schuldners ausgezahlte Erziehungsgeld berührt dessen Unterhaltspflicht auch dann nicht, wenn der Anspruch der zweiten Ehefrau auf Familienunterhalt mit dem Kindesunterhalt gleichrangig ist und sich im absoluten Mangelfall deshalb auf die Quote des geschuldeten Kindesunterhalts auswirkt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

BGH, Urteil vom 17.05.2006 - XII ZR 54/04 zu BGB § 1610 Abs. 2

Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitli-chen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.). Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtens-werten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehlein-schätzung der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.). Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzöge-rung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berück-sichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist.

BGH, Urteil vom 12.04.2006 - XII ZR 240/03 zu BGB § 1573 Abs. 5

Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten - namentlich unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt - unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, einzurichten.

BGH, Urteil vom 12.04.2006 - XII ZR 31/04 zu BGB §§ 1603 Abs. 1 und 2, 1606 Abs. 3; BErzGG § 9

Auch soweit Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (hier: gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen, wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sichergestellt ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld regelmäßig nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065).

BGH, Beschluss vom 29.03.2006 - VII ZB 15/06

„... Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921 und vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 215/03, FamRZ 2004, 789) darf dem Gläubiger für die Lohnpfändung bzw. die erweiterte Pfändung von Arbeitslohn wegen Unterhalts die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.

Eine solche Einzelfallprüfung hat das Beschwerdegericht nicht sachgemäß vorgenommen. Es hat die Gläubigerin vielmehr rechtsfehlerhaft allgemein auf die Beistandschaft gemäß § 1712 BGB verwiesen.

bb) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses am 20. Dezember 2005 (VII ZB 94/05, zur Veröffentlichung bestimmt; in juris dokumentiert) entschieden, dass die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamtes für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels zu beantragen, die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ersetzt. Hieran hält der Senat fest. ...

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der nunmehr vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu beachten ist, dass die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel wegen der Regelung des § 850 d ZPO es in der Regel geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921). ..."

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BGH, Beschluss vom 29.03.2006 - VII ZB 31/05

Macht ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes gel-tend und zahlt der Unterhaltsschuldner auf ein Konto dieses Elternteils, so kann der Unterhaltsschuldner nicht als Vollstreckungsgläubiger wegen anderer Forderungen gegen den Kontoinhaber auf diesen Zahlungsbetrag vollstreckungsrechtlich Zugriff nehmen.

BGH, Urteil vom 15.03.2006 - XII ZR 30/04

Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) kann nicht generell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Er ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Fortführung des Senatsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 ff.). Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 109, 72, 83 f. und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; Fortführung des Senatsurteils BGHZ 153, 358, 364 f.; BGH, Urteil vom 15.02.2006 - XII ZR 4/04 zu BGB § 1581).

Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (Fortführung der Senatsurteile vom 11. November 1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603). Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.



BGH, Urteil vom 01.03.2006 - XII ZR 157/03

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ehegatte einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ein überdurchschnittlich hoher Betreuungsaufwand eines behinderten Kindes in die Beurteilung einzubeziehen. Inwieweit überobligationsmäßig erzieltes Einkommen sodann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist, hängt auch davon ab, zu welchen Zeiten ein Kind etwa infolge des Besuchs einer Behinderteneinrichtung der Betreuung nicht bedarf. Soweit einer der in § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB IX geregelten Ausnahmefälle nicht vorliegt, verbietet sich nach Abs. 6 Satz 1 der Bestimmung eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes gemäß § 37 Abs. 1 SGB IX, die zu einer Verkürzung des dieser zustehenden Unterhaltsanspruchs führen würde. Werden Fahrtkosten zur Arbeit mit der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehenen Kilometerpauschale angesetzt, so sind hierin regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten (zu BGB § 1361 Abs. 1; SGB IX § 13 Abs. 6, § 37 Abs. 1).

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BGH, Versäumnisurteil vom 01.03.2006 - XII ZR 230/04

„... Der Senat hat - nach Verkündung des angefochtenen Urteils - entschieden, dass ein für ein volljähriges Kind gezahltes Kindergeld auch dann in voller Höhe auf dessen Unterhaltsbedarf anzurechnen ist, wenn das Kind bei dem mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtigen anderen Elternteil wohnt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 101 ff. m. Anm. Viefhues aaO 103, Scholz aaO 106 und Bißmaier BGHReport 2006, 95).

Mit den Unterhaltsleistungen des allein (bar-) unterhaltspflichtigen Elternteils ist der gesamte Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes gedeckt. Daneben bleibt für weitere Unterhaltsansprüche des volljährigen Kindes gegen den nicht barleistungsfähigen Elternteil kein Raum. Erbringt dieser dem volljährigen Kind gleichwohl Naturalleistungen durch Wohnungsgewährung oder im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung, ist dies nicht als unentgeltlich anzusehen. Das Kind kann ein Entgelt für diese Leistungen entweder aus dem - voll bedarfsdeckenden - Barunterhalt des anderen Elternteils erbringen. Es kann im Umfang der Leistungen aber auch auf die Auskehr des ihm zustehenden Kindergeldes verzichten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Ob das Kind diesem Elternteil das an ihn ausgezahlte Kindergeld belässt, oder ob es Naturalleistungen mit dem vom Vater erhaltenen übrigen Barunterhalt bezahlt, ist letztlich also unerheblich. Nur soweit der nicht (bar-)unterhaltspflichtige Elternteil Naturalleistungen erbringt, die das an ihn gezahlte Kindergeld übersteigen, leistet er über den durch Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und Kindergeld voll abgedeckten Unterhaltsbedarf hinaus. Wenn er dafür keinen weiteren Ausgleich von dem volljährigen Kind verlangt, handelt es sich um freiwillige Leistungen, die auf die Unterhaltslast des anderen Elternteils keinen Einfluss haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 aaO). Daran hält der Senat fest.

2. Der nach Abzug der - um eine Ausbildungspauschale verminderten - Ausbildungsvergütung verbleibende Unterhaltsbedarf in Höhe von 147,31 € ist durch das der Beklagten zustehende volle Kindergeld in Höhe von 154 € gedeckt. Das Amtsgericht hat der Klage auf Wegfall der Unterhaltspflicht deswegen zu Recht stattgegeben. ..."

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BGH, Urteil vom 15.02.2006 - XII ZR 4/04

Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berück-sichtigt werden konnte (Fortführung der Senatsurteile vom 11. November 1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603). Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirman-denunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

BGH, Beschluss vom 21.12.2005 - XII ZB 258/03

Auf die sofortige Beschwerde gegen die Abänderung eines Alttitels über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren ist der angefochtene Beschluss bei einer Entscheidung nach dem 30. Juni 2003 nicht schon deshalb aufzuheben, weil diese Vorschrift nach Art. 8 KindUG mit diesem Tage außer Kraft getreten ist. Ein Antrag des Kindes auf Abänderung eines Alttitels über seinen Unterhalt für die Zeit seiner Minderjährigkeit wird nicht dadurch unzulässig, dass das Kind nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung darüber volljährig wird.

BGH, Urteil vom 23.11.2005 - XII ZR 51/03

Die ehelichen Lebensverhältnisse können auch dadurch geprägt werden, dass ein Ehegatte mit Rücksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener Weise für sein Alter vorzusorgen. In einem solchen Fall können auch erst nach der Scheidung anfallende Einkünfte aus einer Erbschaft insoweit als prägend angesehen werden, als sie - über die tatsächlichbetriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversorgung erforderlich gewesen wären. Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Betriebskosten (hier: Personalkosten eines Rechtsanwalts). Zur Beachtlichkeit von Aufwendungen für eine erst nach der Scheidung abgeschlossene Lebensversicherung. Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils, wenn einer der Ehegatten mit seinem Anteil an dem Erlös aus der Veräußerung des früherenFamilienheims neues Wohneigentum erworben hat (im Anschluss an Senat, NJW 2001, 2259= FamRZ 2001, 1140 [1143]; NJW 2002, 436 = FPR 2002, 59 = FamRZ 2002, 88 [92], und NJW 201, 2254 = FamRZ 2001, 986 [991]). Soweit Einkünfte eines Ehegatten nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigenTeilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard der besonderen Begründung.

BGH, Urteil vom 23.11.2005 - XII ZR 155/03

Ein Elternteil ist nicht unterhaltsbedürftig, solange er eigenes Vermögen in Form der Teilhabe an einer ungeteilten Erbengemeinschaft hat und dieses als Kredit-unterlage nutzen kann, um seinen Pflegebedarf kreditieren zu lassen (zu BGB § 1601).

BGH, Versäumnisurteil vom 23.11.2005 - XII ZR 73/03

Auch die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG sind durch die Haushaltsführung und Kindererziehung geprägt; ein später erzieltes Einkommen tritt als Surrogat an deren Stelle. Deswegen ist auch der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) geschieden wurde und der sich gemäß dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht richtet, im Wege der Differenzmethode zu ermitteln.

BGH, Urteil vom 09.11.2005 - XII ZR 31/03 (NJW 2006,369)

Zur Anrechnung des Kindergeldes, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, mindestens 135 % des Regelbetrags der Regelbetrag-VO (hier: § 2, Regelbetrag Ost) zu leisten(Bestätigung von Senat, NJW 2003, 1177 = FPR 2003, 253 = FamRZ 2003, 445 [447]). Zur pauschalierenden unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen mit 5% vom Nettoeinkommen und zu den Anforderungen an die Darlegung und den Nachweishöherer Fahrt- und Übernachtungskosten eines bundesweit auf wechselnden Baustelleneingesetzten Leiharbeitnehmers. Ist der Unterhaltspflichtige nicht in Höhe von 135 % des Regelbetrags leistungsfähig, ist das Kindergeld anteilig anzurechnen. Schuldet er Kindesunterhalt nach § 2 der Regelbetrag-VO, richtet sich auch die Kindergeldanrechnung nach§ 1612b V BGB nach den Werten der Regelbeträge (Ost). Grundsätzlich kann bei der Berücksichtigung des Umfangs berufsbedingter Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen auf pauschalierende Berechnungsmethoden zurückgegriffen werden; die Anforderungen an die Darlegung der Fahrtkosten und ihren Nachweis dürfen jedoch nicht überspannt werden. Ist der Pflichtige als Leiharbeitnehmer auf Großbaustellen im gesamten Bundesgebiet eingesetzt, kann die Pauschale von 5 % des Einkommens dem Aufwand für Fahrtkosten im Einzelfall nichtgerechnet werden.

BGH, Urteil vom 26.10.2005 - XII ZR 34/03

Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen. Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen. Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (zu BGB §§ 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3; EStG § 74 Abs. 1 Satz 3).

BGH, Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 21/05

§798a ZPO ist nur auf solche Vollstreckungstitel anwendbar, die Unterhaltsansprüche i. S. von § 1612a BGB in der seit 1.7.1998 geltenden Fassung feststellen oder die gem. Art. 5 § 3 KindUG auf das seit 1.7.1998 geltende Recht umgestellt worden sind.

BGH, Urteil vom 28.09.2005 - XII ZR 17/03

Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterhaltsansprüche vor Inkrafttreten der Brüssel I-Verordnung (EuGVVO). Unterhaltsansprüche eines nichtehelich geborenen kroatischen Kindes für die Zeit vor Inkrafttreten des HUÜ 73 für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 richten sich gemäß Art. 21 EGBGB a.F. allein nach dem Recht des Staates, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehörte.

BGH, Beschluss vom 10.08.2005 - XII ZR 73/05

Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrags eine abschließende Regelung treffen wollten, ist der Fortbestand der unterhaltsrelevanten Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. Bei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfindungsbetrag in Raten gezahlt werden sollte und die Unterhaltsberechtigte vor der Fälligkeit der letzten Rate neu heiratet.

BGH, Beschluss vom 10.08.2005 - XII ZR 73/05

Zur Darlegungslast des nach § 1572 BGB unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten für eine Genesung der Unterhaltsgläubigerin von einer schweren Erkrankung. Eine in der Vergangenheit mehrfach diagnostizierte chronische Erkrankung sowie eine festgestellte Schwerbehinderung und die Bewilligung einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeitsrente können als entscheidende Indizien für die Fortdauer einer Erkrankung des Unterhaltsberechtigten angesehen werden. Behauptet der Unterhaltspflichtige die Gesundung des Berechtigten, muss er konkret vortragen, aus welchen Umständen er auf eine dauerhafte Genesung schließen will. Ein pauschales und unsubstanziiertes Widersprechen genügt den Anforderungen an einen erheblichen Sachvortrag nicht.

BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 11/05 (NZBau 2005, 517 L)

Ein Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850d I 1 ZPO. Für den Tatbestand des § 19 IV Nr. 4 GWB ist es ausreichend, dass der Normadressat über eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Infrastruktureinrichtung verfügt. Ein Energieversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet Stromnetze verschiedener Spannungsebenen unterhält und insoweit Normadressat des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots ist, darf dem Betreiber eines der Versorgung von Neubauten oder Neuerschließungen dienenden Arealnetzes den Zugang zu seinem Mittelspannungsnetz nicht unter Berufung auf sein Interesse an einer ausgeglichenen Kundenstruktur und einer möglichst kostengünstigen Struktur seines Niederspannungsnetzes verweigern. Der Normadressat des § 19 IV Nr. 4 GWB kann die Mitbenutzung der Infrastruktureinrichtung nicht mit der Begründung verweigern, dass der dadurch ermöglichte Wettbewerb auf dem vor- oder nach gelagerten Markt für ihn nachteilig sei. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass er Dritten den Zugang zu der Infrastruktureinrichtung generell verwehre.



BGH, Beschluss vom 28.06.2005 - KVR 27/04

Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Rentenbezugs des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist hierfür die Abänderungsklage gem. § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO eröffnet (Abgrenzung zu Senat, NJW-RR 1989, 322 = FamRZ 1989, 159).

BGH, Urteil vom 08.06.2005 - XII ZR 294/02 (NJW 2005, 2313)

Bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen teilt der Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt den Rang des Elementarunterhalts, soweit die Unterhaltspflicht ehebedingte Nachteile ausgleichen soll.
BGH, Beschluss vom 25.05.2005 - XII ZB 135/02 (NJW 2005, 2455)

Eine unbillige Härte i. S. des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn ei ne rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe bei der Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Ein Härtegrund i.S. des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung von Senat, FPR 2002, 86).

BGH, Urteil vom 19.05.2005 - I ZR 299/02 (NJW 2005, 2708)

Die GEMA hat auf Grund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten das Recht, gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist. Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gem. ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen. Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (so genannte U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.



BGH, Entscheidung vom 11.05.2005 - XII ZR 108/02

Auf den Anspruch auf Freistellung von Steuernachteilen, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten infolge seiner Zustimmung zum begrenzten Realsplitting entstehen können, ist die Vorschrift des § 1585 b III BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (im Anschluss an das Senat, NJW 1986, 254 = FamRZ 1985, 1232).

BGH, Entscheidung vom 13.04.2005 - XII ZR 296/00

Zur Frage der Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts im Falle von Ansprüchen aus Auflösung eines Verlöbnisses und bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: deutsch-schweizerische Verbindung) (im Anschluss an Senat, BGHZ 132, 105 = NJW 1996, 1411). Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur Bestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Auf Ansprüche, die auf Grund des Rücktritts von einem Verlöbnis geltend gemacht werden, ist das Heimatrecht desjenigen Verlobten anzuwenden, gegen den solche Ansprüche vom anderen Teil geltend gemacht werden. Ob und gegebenenfalls welche Ansprüche nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen, bestimmt sich in Fällen der Auslandsberührung nach dem Statut, dem die Zuwendung unterstand bzw. - mangels eines konnexen Vertragsstatuts - nach dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist, also das Vermögen des einen Partners durch Leistungen des anderen vermehrt worden ist. Der Schenkungsbegriff des § 1301 BGB ist weit auszulegen, so dass darunter grundsätzlich alle Zuwendungen fallen können, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre Grundlage verlieren; jedoch sind Unterhaltsbeiträge von Verlobten, die vor der Heirat einen gemeinsamen Haushalt führen, sind keine Geschenken in diesem Sinne.



BGH, Urteil vom 13.04.2005 - XII ZR 48/02

Freiwillige Zuwendungen eines Dritten, die nur dem Zuwendungsempfänger zugute kommen sollen und deshalb unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben haben, können auch darin liegen, dass der Dritte ein zinsloses Darlehen gewährt, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.

BGH, Entscheidung vom 13.04.2005 - XII ZR 273/02

Treffen im Mangelfall minderjährige unverheiratete oder privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 II BGB) mit einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten zusammen, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten auch dann nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht (Fortführung von Senat, BGHZ 104, 158 = NJW 1988, 1722 = FamRZ 1988, 705).Erzielt der Unterhaltsberechtigte überobligationsmäßige Einkünfte, ist nur der unterhaltsrelevante Teil des so erzielten Einkommens in die Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei der Unterhaltsermittlung vollständig unberücksichtigt (Fortführung von Senat, BGHZ 148, 368 = NJW 2001, 3618 = FPR 2001, 426 = FamRZ 2001, 1687, und NJW 2003, 1181 = FPR 2003, 241 = FamRZ 2003, 518).

BGH, Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 114/03 (NJW 2005, 1279)

Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.



BGH, Entscheidung vom 23.02.2005 - XII ZB 198/01 (NJW-RR 2005, 730)

Zur Behandlung der Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich. Zum zeitlich befristeten Teilausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn dessen ungekürzte Durchführung zur Folge hätte, dass der Ausgleichspflichtige bis zum Bezug seiner eigenen gesetzlichen Rente auf Unterhaltszahlungen des Ausgleichsberechtigten angewiesen wäre. Die Abgeordnetenversorgung beim Sächsischen Landtag unterfällt grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, ist als volldynamisch zu bewerten und ein angleichungsdynamisches Anrecht i. S. von § 1 II Nr. 2 VAÜG.. Für einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs ist bei temporären Versorgungsunterschieden nur dann Raum, wenn bei der Prognose über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Ehegatten klar abzusehen ist, dass der Pflichtige bis zum Bezug seiner später fällig werdenden Versorgung dauerhaft unterhaltsbedürftig sein wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Pflichtige voraussichtlich nachhaltig daran gehindert ist, die Einbuße von Versorgungsanrechten in diesem Zeitraum dadurch zu kompensieren, dass er seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbseinkünfte deckt.

BGH, Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 56/02 (NJW 2005, 1493)

Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b V BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im Anschluss an Senat, NJW 2003, 1177 = FPR 2003, 253 = FamRZ 2003, 445).

BGH, Urteil vom 09.02.2005 - XII ZB 48/04 (NJW 2005, 1495)

Schuldet der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung, richtet sich auch die Anrechnung des Kindergeldes i.S. von § 1612 b V BGB nach den Werten dieser Regelbeträge (Ost).

BGH, Urteil vom 12.01.2005 - XII ZR 238/03

Gegen den Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs wegen Alters oder Krankheit bestehen im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des § 138 I BGB keine Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch gar nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte und die Eheleute in einem Alter waren, in dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist. (Leitsatz von der Redaktion)



BGH, Entscheidung vom 12.01.2005 - XII ZR 238/03 (NJW 2005, 1370)

Zur Wirksamkeit von Eheverträgen in Fällen, in denen die berufstätigen Partner schon bei Vertragsschluss nicht damit rechnen, dass aus ihrer Ehe noch Kinder hervorgehen werden (im Anschluss an Senat, NJW 2004, 930 = FPR 2004, 209 = FamRZ 2004, 601).Gegen den Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs wegen Alters oder Krankheit bestehen im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des § 138 I BGB keine Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch gar nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte und die Eheleute in einem Alter waren, in dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist. (Leitsatz von der Redaktion)

BGH, Urteil vom 21.12.2004 - IXa ZB 142/04

Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gem. § 850c IV ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen.

BGH, Urteil vom 21.12.2004 - IXa ZB 273/03

Erfasst die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche überjährige Rückstände, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat.

BGH, Urteil vom 15.12.2004 - XII ZR 26/03 (NJW 2005, 502)

Der Selbstbehalt des Vaters im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l II BGB ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 I BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt. Die Väter mehrerer nicht aus einer Ehe hervorgegangener Kinder haften für den Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter gem. § 1606 III 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbsund Vermögensverhältnissen (im Anschluss an Senat, NJW 1998, 1309 = FamRZ 1998, 541).



BGH, Urteil vom 15.12.2004 - XII ZR 121/03 (NJW 2005, 818)

Das Maß des einer nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l II BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung (§§ 1615 l III 1, 1610 I BGB). Diese richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen, das die Mutter ohne die Geburt ihres Kindes zur Verfügung hätte. Dabei wird jedoch die Lebensstellung der Mutter und damit ihr Unterhaltsbedarf durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Ob und in welchem Umfang die nach § 1615 l II BGB unterhaltsberechtigte Mutter sich ein überobligationsmäßig erzieltes Einkommen auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss, ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 1577 II BGB. Danach verbietet sich eine pauschale Beurteilung; die Anrechnung ist vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig (Fortführung von Senat, NJW 2001, 973 = FamRZ 2001, 350).

BGH, Urteil vom 01.12.2004 - XII ZR 3/03 (NJW 2005, 500)

Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615 l II BGB zu belassende Selbstbehalt ist nicht generell mit dem Betrag zu bemessen, der als angemessener Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Wegen der weitgehenden Angleichung an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten nach § 1570 BGB einerseits und dem Nachrang gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder andererseits ist der Selbstbehalt vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 I BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt.



BGH, Urteil vom 17.11.2004 - XII ZR 183/02 (NJW 2005, 503)

Die Vorschrift des § 1586 I BGB, nach der ein Anspruch auf nach ehelichen Ehegattenunterhalt bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615 l I 1 und II 1 und 2 BGB entsprechend anwendbar. Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl im Rahmen der Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit dem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (im Anschluss an Senat, NJW 1997, 1919 = FamRZ 1997, 806 [811], und NJW 2002, 1269 = FPR 2002, 195 = FamRZ 2002, 536 [540 f.]).Im Übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs der Mutter nach § 1615 l III 3 BGB gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch zum Tragen.

BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 42/04 (NJW 2005, 894)

Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der Eigentümer die Anlage mitnutzen darf. Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht, dass der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte. Weigert sich der Berechtigte eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme durchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert, kann der Eigentümer die Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbeteiligung Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 II BGB verlangen.



BGH, Urteil vom 09.11.2004 - VI ZR 311/03

Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 7a GüKG in der Fassung vom 22. 6. 1998, eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, ist kein Gesetz i.S. des § 823 II BGB zum Schutze des Vermögens eines Güterkraftverkehrsunternehmers, der einen ihm erteilten Beförderungsauftrag an einen Subunternehmer weitergibt.

BGH, Urteil vom 05.11.2004 - IXa ZB 57/04 (NJW 2005, 830 L)

Bei der Unterhaltsvollstreckung kann der nach § 850d I 2 ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens, über dessen Höhe im Beschwerdeverfahren entschieden worden ist, in entsprechender Anwendung des § 850g S. 1 ZPO neu festgesetzt werden, wenn auf Grund einer erstmaligen höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung teilweise geänderte Maßstäbe für seine Berechnung gelten.

BGH, Urteil vom 03.11.2004 - XII ZR 120/02 (NJW 2005, 142)

Die Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt wegen fehlender Bedürftigkeit für die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung entfaltet auch dann keine materielle Rechtskraft für die Zukunft, wenn zugleich rückständiger Unterhalt zugesprochen wurde. Deswegen ist künftiger Unterhalt, der im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Hausfrauenehen begehrt wird, mit der Leistungsklage und nicht mit der Abänderungsklage nach § 323 I ZPO geltend zu machen (Fortführung von Senat, NJW-RR 1990, 390 = FamRZ 1990, 863, und NJW 1985, 1345 = FamRZ 1985, 376; Abgrenzung zu Senat, FamRZ 1984, 353).



BGH, Urteil vom 06.10.2004 - XII ZR 318/01

Zur Auslegung eines Klageantrages durch das Revisionsgericht eines nach bürgerlichem Recht bestehenden, jedoch nach § 90 I S. 1 BSHG bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsanspruchs.

BGH, Urteil vom 08.09.2004 - XII ZB 92/03

Der Umfang der Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung lässt keinen Schluss auf die Bedeutung der zugrunde liegenden Rechtsfrage zu. Der Senat hält daran fest, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Erwerbstätigenbonus zuzubilligen ist.

BGH, Urteil vom 04.08.2004 - XII ZB 38/04 (NJW 2004, 2896)

Zur Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen den nach § 1586 b BGB haftenden Erben des Unterhaltsschuldners. Die Möglichkeit der Umschreibung eines Titels über nachehelichen Unterhalt nach § 727 ZPO auf den Erben entspricht dem Willen des Gesetzgebers, eine dauerhafte Sicherung des Unterhaltsberechtigten über den Tod des Pflichtigen hinaus zu schaffen. Der Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Erblasser ist identisch mit demjenigen gegen den Erben; es ändern sich allenfalls die Höhe und der Haftungsumfang, nicht jedoch die Rechtsnatur des Anspruchs.

BGH, Urteil vom 09.06.2004 - XII ZR 308/01 (FPR 2004, 579)

Zur Abänderung eines Prozessvergleichs über einen nach § 1581 BGB herabgesetzten nachehelichen Unterhalt nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode. Zur Bindungswirkung an eine nicht vorgenommene zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Anspruchs auf Billigkeitsunterhalt. Soweit die Gründe für eine Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs im Ausgangsverfahren entstanden oder zuverlässig vorauszusehen waren, müssen sie auch im Ausgangsverfahren berücksichtigt werden; die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann in einem solchen Fall wegen § 323 II ZPO grundsätzlich nicht im Rahmen einer Abänderungsklage nachgeholt werden. (Leitsatz 3 von der Redaktion).

BGH, Urteil vom 02.06.2004 - XII ZR 217/01 (NJW-RR 2004, 1227)

Zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen anhand des Durchschnitts seines in den drei dem streitigen Unterhaltszeitraum vorausgegangenen Jahren erzielten Einkommens, wenn der Unterhaltspflichtige in diesen drei Jahren Ansparabschreibungen nach § 7 g EStG getätigt hat, die er jedoch mangels Verwirklichung der ursprünglich geplanten Investitionen später auflösen muss. Hat ein Ausgleich steuerlicher Auswirkungen innerhalb des Dreijahreszeitraums nicht stattgefunden, kann der Durchschnitt des in den Vorjahren erzielten Betriebsgewinns vor Ansparabschreibungen und Steuern im Einzelfall nicht ohne Korrektur als Maßstab für den im Unterhaltszeitraum erzielten Gewinn zu Grunde gelegt werden. Es ist diejenige Steuerbelastung fiktiv zu berücksichtigen, die den Unterhaltspflichtigen ohne später aufgelöste Ansparabschreibungen getroffen hätte.



BGH, Urteil vom 05.05.2004 - XII ZR 15/03 (NJW-RR 2004, 1155)

Zur Ermittlung der Einkünfte eines unterhaltspflichtigen Alleingesellschafter-Geschäftsführers, der sich seine Geschäftsführerbezüge wegen rückläufiger Betriebsergebnisse herabgesetzt hat. Der unterhaltspflichtige Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein von ihm im Abänderungsverfahren in der Vergangenheit eingeräumtes Einkommen aus betriebsbedingten Gründen abgesunken ist. Die tatsächliche Verringerung seines Gehalts spricht zwar für eine Einkommensreduzierung, dies ist jedoch nicht zwingend; es ist der Frage der Notwendigkeit der Reduzierung des Gehalts aus betrieblichen Gründen nachzugehen. (Leitsatz 2 der Redaktion).

BGH, Urteil vom 05.05.2004 - XII ZR 132/02 (NJW 2004, 2305)

Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach rechtskräftiger Ehescheidung für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts einzubeziehen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 13. 6. 2001 XII ZR 343/99, NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 105 und vom 5.9.2001 XII ZR 336/99, NJW 2001, 3779 = FamRZ 2001, 1693).

BGH, Urteil vom 10.03.2004 - XII ZR 123/01 (NJW 2004, 1735)

Unterhalt für die Vergangenheit vor Anerkenntnis oder Feststellung der Vaterschaft kann das Kind gem. § 1613 II Nr. 2 a BGB - anders als nach § 1615 d BGB a.F. - auch von ersatzweise haftenden Verwandten des nicht mit der Mutter verheirateten leistungsunfähigen Vaters verlangen. Dies gilt jedoch nicht bereits für Zeiträume vor In-Kraft-Treten dieser Vorschrift am 1. 7. 1998.

BGH, Urteil vom 04.03.2004 - IX ZR 180/02 (FPR 2004, 390)

Nach der "Flucht in die Säumnis" ist der Anwalt grundsätzlich verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Im Regressprozess gegen einen Anwalt ist nicht darauf abzustellen, wie das Gericht im Vorprozess (hier: Folgesache nachehelicher Unterhalt) entschieden hätte, sondern allein darauf, wie in der pflichtwidrig geführten Rechtssache richtig hätte entschieden werden müssen.

BGH, Urteil vom 03.02.2004 - VI ZR 119/03 (FamRZ 2004, 526)

Auf Schadensersatzforderungen aus unerlaubter Handlung wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Entziehung des Unterhaltsrechts nach §§ 843 I, 844 II BGB findet die Vorschrift des § 1613 BGB keine Anwendung, da es sich nicht um Unterhaltsansprüche handelt.

BGH, Urteil vom 28.01.2004 - XII ZR 218/01 (NJW-RR 2004, 721)

Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau mit Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung (im Anschluss an Senat, NJW 2004, 674 = FPR 2004, 153 = FamRZ 2004, 366, NJW 2004, 677 = FPR 2004, 157 = FamRZ 2004, 370 und NJW 2004, 769 = FPR 2004, 230). Setzt ein haushaltsführender Ehegatte Einkommen aus einer Nebentätigkeit zum Familienunterhalt ein, so kann er dies seinen unterhaltsberechtigten Eltern nur insoweit entgegenhalten, als er hierzu rechtlich verpflichtet ist. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn seine Haushaltsführung zusammen mit seiner Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist und sich hierdurch im Verhältnis zu seinem Ehegatten ein erhebliches Missverhältnis in den beiderseitigen Beiträgen zum Familienunterhalt ergibt. BGH, Urteil vom 28.01.2004 - XII ZR 259/01 (NJW 2004, 1326)

Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch genommene Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals auf die Härteklausel des §1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhaltspflichtige zuvor darauf verzichtet hatte.

Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 1579 Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene Ehegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen eheähnlichen Gemeinschaft der Unterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach § 5 VAHRG eine - sonst höhere - Kürzung seiner Rente zu verhindern.


BGH, Urteil vom 14.01.2004 - XII ZR 69/01 (NJW 2004, 769)

Hat ein seinem Elternteil Unterhaltspflichtiger im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse (hier: V) gewählt, ist diese Verschiebung der Steuerbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. 6. 1980 - IV b ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985).



BGH, Urteil vom 17.12.2003 - XII ZR 224/00 (NJW 2004, 677)

Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener Unterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist. Auch bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann dabei nicht ohne weiteres vom Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden, sondern es müssen zur Bemessung des Familienunterhalts auch die Konsum- und Spargewohnheiten der Familie berücksichtigt werden.

BGH, Urteil vom 12.12.2003 - IXa ZB 207/03 (WM 2004, 398)

Sozialleistungsansprüche nicht erwerbstätiger Schuldner, die nach § 54 IV SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar sind, unterliegen den pauschalierten Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO ohne Abschläge für Minderbedarf.

BGH, Urteil vom 29.10.2003 - XII ZR 115/01 (NJW 2003, 3770)

Zur Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs eines im Beitrittsgebiet lebenden, gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen eigener Verdienst unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, durch den Anspruch auf Familienunterhalt gegen seinen neuen Ehegatten (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. 3. 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. 1. 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363).

BGH, Urteil vom 15.10.2003 - XII ZR 122/00 (NJW 2004, 674)

Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau mit Einkünften unter dem Mindestselbstbehalt, wenn sie sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nur mit einem geringeren Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen muss und ihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt ist.

Zur Verpflichtung eines - im übrigen einkommenslosen - Ehegatten, das ihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen.

BGH Urteil vom 15.10.2003 - XII ZR 65/01 (NJW-RR 2004, 505)

Zur unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten mit vorgezogener Altersgrenze nach ihrer Pensionierung (hier: Pensionierung eines Strahlflugzeugführers mit 41 Jahren).

Für die Bestimmung der bedarfsprägenden ehelichen Lebensverhältnisse nach Pensionierung eines arbeitsfähigen Berufssoldaten im Alter von 41 Jahren ist nicht auf seine Versorgungsbezüge, sondern auf sein Einkommen als aktiver Berufssoldat abzustellen; es obliegt ihm über seine Pensionierung hinaus, das Niveau seines bisherigen Erwerbseinkommens durch eine berufliche Tätigkeit zu erhalten.



BGH, Urteil vom 17.09.2003 - XII ZR 184/01 (FPR 2003, 659)

Der Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB ist gegenüber demjenigen aus § 1572 BGB subsidiär.
Zur Beurteilung der nachhaltigen Sicherung des nachehelichen Unterhalts (§ 1573 IV BGB).
Zur Anwendung des § 1576 BGB in Fällen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit des
Unterhaltsbedürftigen, in denen ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB lediglich am Einsatzzeitpunkt scheitert.

BGH, Urteil vom 23.07.2003 - XII ZR 339/00 (FamRZ 2003, 1468)

Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines behinderten Kindes auf den Träger der Sozialhilfe kann nicht nur nach der konkretisierten Härteregelung des § 91 II Satz 2 Halbs. 2 BSHG, sondern auch nach der allgemeinen Härteregelung des
§ 91 II Satz 2 1. Halbs. BSHG ausgeschlossen sein.

Zum Vorliegen einer unbilligen Härte i.S. des § 91 II Satz 2 1. Halbs. BSHG, wenn ein behindertes Kind, für das Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden ist, von einem Elternteil in dessen Haushalt gepflegt wird.
BGH, Urteil vom 18.07.2003 - IXa ZB 151/03 (NJW 2003, 2918)
Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt i.S. der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den so genannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.



BGH, Urteil vom 09.07.2003 - XII ZR 83/00 (NJW 2003, 3122)

Zur Frage der gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft eines Unterhaltspflichtigen zur Sicherung des angemessenen Unterhalts seines minderjährigen Kindes.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Unterhaltspflichtigen, der krankheitsbedingt seinen früheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und nunmehr erheblich weniger verdient als zuvor, ein höheres fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden kann (im Anschluss an Senat, NJW 1996, 517 = LM/H. 4/1996 § 1581 BGB Nr. 10 = FamRZ 1996, 345).

BGH, Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 176/01 (WRP 2003, 1135)

Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars), ist im Allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig.

BGH, Urteil vom 09.05.2003 - IXa ZB 73/03 (RPfleger 2003, 514)

Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind trotz ihrer materiellen unterhaltsrechtlichen Gleichstellung mit minderjährigen unverheirateten Kindern mit ihren Ansprüchen nicht im Rang von § 850 d II lit. a ZPO zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 07.05.2003 - XII ZR 140/01 (MDR 2003, 994)

Der Einwand der Erfüllung der Unterhaltsansprüche kann nicht bereits im Annexverfahren des § 653 ZPO, sondern erst im Rahmen einer anschließenden Korrekturklage nach § 654 ZPO geltend gemacht werden.



BGH, Urteil vom 19.03.2003 - XII ZR 123/00 (FPR 2003, 499)

Bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der Wohnwert eines Eigenheims grundsätzlich nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen.

Zur Berücksichtigung des Tilgungsanteils von Darlehensraten, die auf zur Finanzierung des Eigenheims eingegangene Verbindlichkeiten geleistet werden.

Zur Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien.

Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf kann in der Weise bestimmt werden, dass der den (Tabellen-) Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen ist und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht.

BGH, Urteil vom 19.02.2003 - XII ZR 19/01 (FamRZ 2003, 741)

Zur Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung getrennt lebender Ehegatten über Trennungs- und Kindesunterhalt.

Zur Relevanz von Investitionszulagen und steuerlichen (Sonder-)Abschreibungen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendeEinkommen eines Selbständigen (hier: Gartenbaubetrieb).

BGH, Urteil vom 19.02.2003 - XII ZR 67/00 (FPR 2003, 378)

Zum Unterhaltsbedarf eines - noch einen eigenen Haushalt führenden - Elternteils gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind.

Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil von rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung einzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft.

Für den Ehegatten des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ist nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen, sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene (höhere) Unterhalt.



BGH, Urteil vom 19.02.2003 - XII ZR 67/00 (FPR 2003, 378)

Zum Unterhaltsbedarf eines - noch einen eigenen Haushalt führenden - Elternteils gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind.

Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil von rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung einzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft.

Für den Ehegatten des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ist nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen, sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene (höhere) Unterhalt.

BGH, Urteil vom 19.02.2003 - XII ZR 19/01 (FPR 2003, 327)

Zur Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung getrennt lebender Ehegatten über Trennungs- und Kindesunterhalt.

Zur Relevanz von Investitionszulagen und steuerlichen (Sonder-) Abschreibungen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen eines Selbständigen (hier: Gartenbaubetrieb).

BGH, Urteil vom 05.02.2003 - XII ZR 321/00 (FPR 2003, 245)

Kindererziehung und Haushaltstätigkeit durch die Ehefrau sind eheprägend. Das gilt auch, wenn die Ehefrau später keine Berufstätigkeit aufnimmt. Dann gehört zum eheangemessenen Bedarf das für die Familientätigkeit anzusetzende fiktive Ersatzeinkommen.

BGH, Urteil vom 29.01.2003 - XII ZR 289/01 (FamRZ 2003, 445)

Die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB, wonach eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige nicht 135 % des Regelbetrages leistet, dient der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums des Kindes und verstößt nicht gegen Art. 3 I und 2, Art. 6 I GG (im Anschluss an Senat , NJW 1002, 1269 = FPR 2002, 195 = FamRZ 2002, 536).



BGH, Urteil vom 22.01.2003 - XII ZR 186/01 (FPR 2003, 241)

Bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gem. § 1578 BGB nach der so genannten Additions- bzw. Differenzmethode ist ein vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzubeziehen. Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 II BGB) zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte Einkommensanteil als ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnen ist (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 148, 105 = NJW 2001, 2254).

Eine rückwirkende Abänderung eines Prozessvergleichs, der noch auf der Anwendung der so genannten Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhte, kommt nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 148, 368 = NJW 2001, 3618 = FPR 2001, 426).

BGH, Urteil vom 22.01.2003 - XII ZR 2/00 (FamRZ 2003, 514)

Im absoluten Mangelfall ist für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen.

Für (gleichrangige) Kinder ist insoweit ein Betrag in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO zu Grunde zu legen (in Abweichung von u.a. BGHZ 104, 158 = NJW 1988, 1722; BGH, NJW 1995, 963 = FamRZ 1995, 346; NJW 1996, 517 = FamRZ 1996, 345 und NJW 1997, 1919 = FamRZ 1997, 806).

BGH, Urteil vom 11.12.2002 - XII ZR 27/00 (FamRZ 2003, 432)

Zur Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung im Zugewinnausgleich, wenn die Parteien die daraus künftig zu erwartenden laufenden Erträge in einem Unterhaltsvergleich bereits als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen berücksichtigt haben (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 75, 195 = NJW 1980, 229 = LM § 1379 BGB Nr. 6 L).

BGH, Urteil vom 27.11.2002 - XII ZR 295/00 (FamRZ 2003, 444)

Der auf Unterhalt bis zur Höhe des Regelbetrags in Anspruch genommene Elternteil trägt auch dann die Darlegungs- und Beweislast für seine verminderte Leistungsfähigkeit, wenn der Unterhalt nicht vom Kind, sondern aus übergangenem Recht von öffentlichen Einrichtungen oder Verwandten geltend gemacht wird (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. 2. 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540).



BGH, Urteil vom 06.11.2002 - XII ZR 259/01 (FamRZ 2003, 521)

Auch der nach § 1586b BGB haftende Erbe des Unterhaltsverpflichteten kann sich grundsätzlich auf eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB berufen. Von einer "Verzeihung" der die Verwirkung des nachehelichen Unterhalts begründenden Umstände kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene Ehemann an seine seit Jahren mit einem anderen Mann zusammenlebende geschiedene Frau den Unterhalt nur deshalb weiterzahlte, um die Vorteil des § 5 VAHRG und damit den temporären Wegfall der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung seiner Rente nicht zu verlieren.

BGH, Urteil vom 05.11.2002 - X ZR 140/01 (FamRZ 2003, 224)

Die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 I Satz 1 BGB verweist den Schenker auf einen Unterhalt, der nicht zwingend seinem bisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv seiner Lebensstellung nach der Schenkung angemessen ist.

BGH, Urteil vom 23.10.2002 - XII ZR 266/99 (FuR 2003, 26)

Zur Verwirkung rückständigen Elternunterhalts (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 103, 62).

Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.2.1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795).

Zur Frage des Einsatzes von Vermögen zur Befriedigung des Elternunterhalts.

BGH, Urteil vom 02.10.2002 - XII ZR 346/00 (FamRZ 2003, 304)

Zur Abgrenzung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu der Korrekturklage nach § 654 ZPO in Fällen des übergangsrechtlichen Dynamisierungsverfahrens von Unterhaltstiteln nach Art. 5 § 3 II KindUG.




BGH, 18.06.2002, VI ZR 136/01 (NJW 2002, 2636)

Zu den Voraussetzungen, unter denen das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gem. § 218a II StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs die Pflicht des Arztes auslösen kann, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind zu ersetzen, das mit schweren Behinderungen zur Welt kam.

BGH, 20.03.2002, XII ZR 159/00 (FamRZ 2002, 810)

Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist (im Anschluss an Senat, NJW 1989, 1083 = LM § 1577 BGB Nr. 15 = FamRZ 1989, 487 (490 f.)).

Zur Annahme eines Härtegrundes i.S. des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte geltend macht, der Partner, mit dem er eine verfestigte Beziehung unterhält, sei homosexuell.

BGH, 20.03.2002, XII ZR 216/00 (FF 2002, 93)

Zum Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den nicht betreuenden Elternteil, dessen eigener angemessener Unterhalt in einer neuen Ehe gesichert ist.

BGH, 20.02.2002, XII ZR 104/00 (FuR 2002, 236)

Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine durch eine Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bezieht (Fortführung von Senat, NJW 1982, 2491 = LM § 1603 BGB Nr. 17 = FamRZ 1982, 913).



BGH, 19.02.2002, VI ZR 190/01 (FamRZ 2002, 737)

Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von Unterhaltslasten für sein nichteheliches und ungewolltes Kind bei Verletzung ärztlicher Pflichten gegenüber der minderjährigen Mutter.

BGH, 06.02.2002, XII ZR 20/00 (MDR 2002, 644)

Zur Frage des Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes nach Wegfall des § 1610 III BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. 4. 1998 zum 1. 7. 1998.

BGH, 09.01.2002, XII ZR 34/00 (FamRZ 2002, 815)

Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes i.S. des § 1603 II S. 2 BGB (hier: Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung - Höhere Handelsschule).

Zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber so genannten privilegierten volljährigen Kindern.



BGH, 04.12.2001, VI ZR 213/00 (NJW 2002, 886)

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft aus den in § 218a II und III StGB a.F. geregelten Indikationstatbeständen hätte gerechtfertigt sein können, so dass das Unterbleiben des Eingriffs auf Grund eines ärztlichen Behandlungsfehlers Grundlage eines Anspruchs der Eltern auf Ersatz des Unterhaltsaufwands für eines der Kinder sein könnte, das mit Behinderungen zur Welt kam.

BGH, 31.10.2001, XII ZR 292/99 (MDR 2002, 153)

Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmethode, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus vorehelich erworbenen Anwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung von Senat, NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986 ff.).

BGH, 24.10.2001, XII ZR 284/99 (FamRZ 2002, 23)

Zur Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte ein länger andauerndes Verhältnis zu einem neuen Partner unterhält, die Lebensbereiche gleichwohl getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewusst auf Distanz angelegt ist.



BGH, 05.09.2001, XII ZB 56/98 (FPR 2002, 86)

Hatte der ausgleichsberechtigte Ehemann einen nicht unwesentlichen Teil der Haushaltsführung übernommen und sich um das gemeinsame Kind gekümmert, ist der Ausschlussgrund des § 1587c Nr. 3 BGB (gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen) nicht gegeben.

BGH, 05.09.2001, XII ZR 108/00 (FamRZ 2001, 1687)

Zur Frage der Abänderung von Prozessvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung - hier: Änderung der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB (Fortführung von Senat, NJW 1983, 1548 = FamRZ 1983, 569 ff.; u. DtZ 1994, 371 = FamRZ 1994, 582 ff.)

BGH, 05.09.2001, XII ZR 336/99 (MDR 2002, 34)

Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmethode, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen neuen Partner versorgt (Fortführung von Senat, NJW 2001, 2254 = NJWE-FER 2001, 228 = FamRZ 2001, 986).

BGH, 27.06.2001, XII ZR 135/99 (MDR 2001, 1297)

Eine im Zeitpunkt der Scheidung nur latent vorhandene Erkrankung kann jedenfalls dann keinen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB begründen, wenn sie nicht in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung ausgebrochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten geführt hat.

BGH, 13.06.2001, XII ZR 343/99 (FamRZ 2001, 986)

Zur Frage der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten, der in der Ehe die Haushaltsführung übernommen hat und nach der Ehe eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur so genannte Anrechnungsmethode).



BGH, 23.05.2001, XII ZR 148/99 (MDR 2001, 1168)

Zu den Voraussetzungen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei Beanspruchung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium, das nach Abschluss einer Ausbildung zur Sekretärin aufgenommen wird. Zur Begründung einer vertraglichen Unterhaltsverpflichtung.

BGH, 10.05.2001, XII ZR 108/99 (FamRZ 2001, 1068)

Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes i. S. des § 1603 II 2 BGB (hier: Teilnahme an einem Lehrgang der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses).

BGH, 03.05.2001, XII ZR 62/99 (MDR 2001, 993)

Weist das Gericht ein Unterhaltsbegehren zurück, weil es nicht im Wege der Abänderungsklage, sondern im Wege der Leistungsklage geltend gemacht wurde, so ist die dagegen eingelegte Berufung nicht deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelkläger sein Begehren nunmehr im Wege der Abänderungsklage verfolgt.

BGH, 11.04.2001, XII ZR 152/99 (FamRZ 2001, 1603)

Zum Mehrbedarf eines Kindes, das neben der Schule sich zum Konzertpianisten ausbilden lässt (hier 1.100,-- DM bis 1.200,-- DM monatlicher Mehrbedarf).

Die Kosten der Teilnahme an einem Meisterkurs im Ausland stellen grundsätzlich keinen Sonderbedarf dar.

BGH, 14.03.2001, XII ZR 57/99 (FuR 2001, 320)

Der Anspruchsübergang gem. § 7 I UVG scheitert nicht daran, dass dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte zugerechnet würden. Denn § 91 II 1 BSHG ist auf den von der Unterhaltsvorschusskasse gezahlten Kindesunterhalt nicht analog anwendbar.



BGH, 14.03.2001, XII ZR 81/99 (FuR 2001, 322)

Zum Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt nach einem Wechsel der Ausbildung (hier: abgebrochene Heilpraktiker-Ausbildung und Aufnahme des Medizinstudiums).

BGH, 21.02.2001, XII ZR 308/98 (MDR 2001, 815)

Die so genannte Hausmann-Rechtsprechung findet entsprechende Anwendung, wenn der Unterhaltspflichtige in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtiger unter Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen darf (Fortführung von Senat, NJW 1996, 1815 = LM H. 7/1996 § 570 BGB Nr. 16 = FamRZ 1996, 796).

BGH, 21.02.2001, XII ZR 34/99 (BGHZ 146, 391)

Zur Frage der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 oder Nr. 4 BGB, wenn die Ehefrau sich einer homologen In-vitro-Fertilisation unterzieht, obwohl der Ehemann sein Einverständnis zurückgezogen hat.



BGH, 29.11.2000, XII ZR 212/98 (MDR 2001, 510)

Zum Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten, der eine Ausbildung aufnimmt und deshalb nicht (voll) erwerbstätig ist.

Zur Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Teils des Erwerbseinkommens eines Ehegatten, der für den Betreuungs- und den Barunterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes aufkommt und von dem anderen Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen wird.

BGH, 18.10.2000, XII ZR 191/98 (FamRZ 2001, 544 L)

Der das minderjährige Kind betreuende Elternteil kann nur ausnahmsweise, bei besonders günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, auch zur Barunterhaltsleistung herangezogen werden.

Den wieder verheirateten Elternteil trifft ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe die Obliegenheit durch Aufnahme zumindest eines Nebenerwerbs zum Unterhalt seines minderjährigen Kindes aus früherer Ehe beizutragen.

Ist aus der neuen Ehe kein Kind hervorgegangen, kann sich der wieder verheiratete Elternteil gegenüber seinem Kind aus früherer Ehe regelmäßig nicht auf eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit infolge Haushaltsführung berufen.

BGH, 27.09.2000, XII ZR 174/98 (MDR 2001, 694)

Die Regelung des § 91 II 1 BSHG findet bei einem Anspruchsübergang nach § 7 I 1 UVG keine entsprechende Anwendung.



BGH, 02.08.2000, XII ZR 225/98 (FuR 2001, 224)

Ein über den Mindestbedarf des minderjährigen Kindes hinausgehender Unterhaltsanspruch kann aus fiktivem Einkommen hergeleitet werden, wenn der Unterhaltspflichtige zuvor über einen längeren Zeitraum tatsächlich ein entsprechendes Einkommen erzielt und daraus den Familienunterhalt bestritten hat.

BGH, 19.7.2000, XII ZR 161/98 (NJW 2000, 3140)

Der beim unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten für ein weiteres nicht gemeinsames Kind anfallende so genannte Zählkindvorteil beim Kindergeld ist auch dann nicht als unterhaltsrelevantes Einkomen in die Bedarfsberechnung für den anderen Ehegatten einzubeziehen, wenn das Kind noch vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde (im Anschluss an Senat, NJW 1997, 1919 = LM H. 8/1997 § 1578 BGB Nr. 65 = FamRZ 1997, 806 f.).

Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen im Rahmen der Angemessenheitskontrolle.



BGH, 11.7.2000, X ZR 126/98 (NJW 2000, 3488)

Im Rahmen der Regelung des § 529 II BGB sind zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen ("standesgemäßen") Unterhalts grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

BGH, 31.5.2000, XII ZR 119/98 (NJW-RR 2000, 1385)

Unterhaltsansprüche gehen auf den Sozialhilfeträger insoweit nicht über, als sie auf der Zurechnung fiktiven Erwerbseinkommens des Unterhaltspflichtigen beruhen.

Zur Subsidiarität des Sozialhilfeanspruchs gegenüber Unterhaltsansprüchen.

BGH, 17.5.2000, XII ZR 88/98 (NJW 2000, 3789)

Zur Zeitschranke des § 323 II ZPO, wenn der Unterhaltsschuldner im Wege einer erneuten Abänderungsklage geltend macht, der Unterhaltsanspruch sei nach Maßgabe der §§ 1573 V, 1578 I 2 BGB zu begrenzen.



BGH, 12.4.2000, XII ZR 79/98 (FamRZ 2000, 815)

Dem unfreiwilligem Arbeitsplatzverlust kann sich der Unterhaltsschuldner auf die eigene Leistungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Dies setzt voraus, dass er die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewusstsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt.

BGH, 5.4.2000, XII ZR 96/98 (NJW 2000, 2349)

Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts, wenn der Verpflichtete nach Scheidung der Ehe in dem früher im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus verblieben und dieses für ihn zu groß ist (im Anschluss an Senat, NJW 1998, 2821 = LM H.1/1999 § 1361 BGB Nr. 68 = FamRZ 1998, 899).



BGH, 16.2.2000, VI ZR 135/99 (ZfS 2000, 239)

Die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, sind nur dann als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages war.

Wird zur Vorbereitung einer orthopädischen Zwecken dienenden Operation von den behandelnden Krankenhausärzten ein niedergelassener Gynäkologe als Konsiliararzt hinzugezogen, um das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Patientin abzuklären, so erfasst bei dessen Fehldiagnose eine etwaige Haftung des Krankenhausträgers den Unterhaltsaufwand und den sonstigen, durch die spätere Geburt eines Kindes veranlassten materiellen Schadens der Eltern auch dann nicht, wenn sich diese auf Grund ihrer eigenen körperlichen Behinderungen bei Feststellungen der Schwangerschaft zu deren rechtmäßiger Unterbrechung entschlossen hätten.

BGH, 15.2.2000, VI ZR 135/99 (VersR 2000, 634)

Die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, sind nur dann als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrags war.

Wird zur Vorbereitung einer orthopädischen Zwecken dienenden Operation von den behandelnden Krankenhausärzten ein niedergelassener Gynäkologe als Konsiliararzt hinzugezogen, um das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Patientin abzuklären, so erfasst bei dessen Fehldiagnose eine etwaige Haftung des Krankenhausträgers den Unterhaltsaufwand und den sonstigen, durch die spätere Geburt eines Kindes veranlassten materiellen Schaden der Eltern auch dann nicht, wenn sich diese auf Grund ihrer eigenen körperlichen Behinderungen bei Feststellung der Schwangerschaft zu deren rechtmäßiger Unterbrechung entschlossen hätten.



BGH, 15.2.2000, VI ZR 135/99 (NJW 2000, 1782)

Die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, sind nur dann als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrags war.

Wird zur Vorbereitung einer orthopädischen Zwecken dienenden Operation von den behandelnden Krankenhausärzten ein niedergelassener Gynäkologe als Konsiliararzt hinzugezogen, um das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Patientin abzuklären, so erfasst bei dessen Fehldiagnose eine etwaige Haftung des Krankenhausträgers den Unterhaltsaufwand und den sonstigen, durch die spätere Geburt eines Kindes veranlassten materiellen Schaden der Eltern auch dann nicht, wenn sich diese auf Grund ihrer eigenen körperlichen Behinderungen bei Feststellung der Schwangerschaft zu deren rechtmäßiger Unterbrechung entschlossen hätten.

BGH, 10.11.1999, XII ZR 303/97 (NJW-RR 2000, 596)

Zur Minderung des Freibetrages, der dem Vater eines Auszubildenden nach § 25 III, V BAföG für ein in seinen Haushalt aufgenommenes Stiefkind zusteht, das dort von seiner - erwerbstätigen - Mutter betreut wird und darüber hinaus - mangels Barunterhalt von Seiten seines leiblichen Vaters - umfassenden Unterhalt erhält.



BGH, 27.10.1999, XII ZR 239/97 (NJW 2000, 740)

Eine einstweilige Anordnung zur Unterhaltsregelung wird durch ein Unterhaltsurteil erst außer Kraft gesetzt, wenn dieses rechtskräftig wird.

Zur Frage eines Schadensersatzanspruchs des Unterhaltsschuldners, wenn dieser aufgrund einer einstweiligen Anordnung Unterhalt gezahlt hat, den er nach einem späteren Urteil nicht geschuldet hat.

BGH, 20.10.1999, XII ZR 297/97 (NJW 2000, 284)

Zur Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts, insbesondere zur Bewertung des so genannten Wohnvorteils und zur Anerkennung einer Instandhaltungsrücklage als Belastung des Wohnwerts, sowie zur Ermittlung und Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts bei Berücksichitgung des Wohnvorteils.

BGH, 13.10.1999, XII ZR 16/98 (NJW 2000, 954)

Zur Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen.

BGH, 22.9.1999, XII ZR 250/97 (NJW 2000, 812)

Die Regelung des § 91 IV 1 BSHG ist auf eine vor dem 1.7.1998 erfolgte Rückübertragung nach § 7 I 1 UVG übergegangener Unterhaltsansprüche entsprechend anzuwenden.

BGH, 17.6.1999, III ZR 248/98 (NJW-RR 1999, 1521)

Der Wirkungskreis des Amtspflegers nach § 1706 Nr. 2 BGB a. F. (Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des nichtehelichen Kindes) erstreckte sich nicht auf die Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Diese Aufgabe oblag eigenverantwortlich der Mutter des nichtehelichen Kindes. Ohne besonderen Anlass, der nicht schon in der gesetzlichen Änderung des Leistungsrahmens zu sehen war, war der die Aufgaben des Pflegers ausübende Amtsträger des Jugendamtes nicht verpflichtet, von sich aus darauf hinzuwirken, daß die Mutter des Pfleglings Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistung stellt.



BGH, 16.6.1999, XII ZA 3/99 (FamRZ 1999, 1422)

Rückständiger Kindesunterhalt kann auch dann verwirkt werden, wenn er tituliert ist.

BGH, 19.5.1999, XII ZR 210/97 (NJW 1999, 2804)

Wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gilt mit Rücksicht auf die nach § 138 I ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines laufenden Rechtsstreits.

BGH, 22.4.1999, IX ZR 292/98 (NJW-RR 1999, 1080)

Zur Höhe der Beschwer bei einer Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung (hier: Vollstreckung titulierter Unterhaltsansprüche).

BGH, 17.3.1999, XII ZR 139/97 (NJW 1999, 2365)

Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung der einem Unterhaltsgläubiger gewährten Sozialhilfe in Fällen, in denen der Unterhaltsanspruch auf Berücksichtigung fiktiver Einkünfte des Unterhaltsschuldners beruht und deshalb nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.

BGH, 24.2.1999, XII ZR 155/97 (NJW 99, 1718)

Verfolgt der Unterhaltsberechtigte mit der Berufung die Erhöhung, der Unterhaltspflichtige mit der Anschlussberufung die Herabsetzung des in erster Instanz nur teilweise zuerkannten Unterhalts weiter und stellt der Unterhaltsberechtigte zur Anschlussberufung des Gegners keinen Zurückweisungsantrag, so kann nicht teilweise durch streitiges, teilweise durch Versäumnisurteil entschieden werden.



BGH, 3.2.1999, XII ZR 146/97 (NJW 99, 1547)

Die Frage, ob von einem Unterhaltsberechtigten, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, ist nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Allein der Rentenbezug aufgrund des Erreichens einer flexiblen Altersgrenze läßt die Erwerbsobliegenheit nicht entfallen.

BGH, 27.1.1999, XII ZR 89/97 (NJW 99, 1630)

Zu den Voraussetzungen einer Ehe von kurzer Dauer (Fortführung von NJW 1981, 754 = LM § 1579 BGB Nr. 5 = Senat, FamRZ 1981, 140 ff. und NJW 1982, 823 = LM § 1579 BGB Nr. 9 = FamRZ 1982, 254 ff.).

BGH, 16.12.1998, XII ZB 105/97 (NJW 99, 723)

Zur Beschwer eines Unterhaltspflichtigen, der sich dagegen wendet, daß sein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte nur Zug um Zug gegen Leistung einer Sicherheit verurteilt worden ist, dem sogenannten begrenzten Realsplitting zuzustimmen.


BGH, 16.12.1998, XII ZB 105/97 (NJW 99, 723)

Zur Beschwer eines Unterhaltspflichtigen, der sich dagegen wendet, daß sein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte nur Zug um Zug gegen Leistung einer Sicherheit verurteilt worden ist, dem sogenannten begrenzten Realsplitting zuzustimmen.

BGH, 25.11.1998, XII ZB 117/98 (NJWE-FER 99, 65)

Eine Partei ist weiterhin bedürftig, wenn sie den gezahlten Unterhaltsrückstand zur Rückführung eines Darlehens verwendet hat, das sie wegen der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen aufgenommen hatte.



BGH, 25.11.1998, XII ZR 98/97 (NJW 99, 717)

Auch der Unterhalt eines in der Zeit zwischen dem Scheidungsurteil und dessen Rechtskraft geborenen Kinder des Unterhaltspflichtigen aus seiner neuen Verbindung gehört zu den Umständen, die die ehelichen Lebensverhältnisse i. S. von § 1578 BGB bestimmen (in Fortführung von Senat, NJW 1994, 190 = LM Heft 3/1994 § 1361 BGB Nr. 62 = FamRZ 1994, 87).

BGH, 25.11.1998, XII ZR 33/97 (NJW-RR 99, 297)

Zur Bemessung des Altervorsorgeunterhalts in Fällen, in denen der Elementarunterhaltsbedarf des Berechtigten teilweise durch Einkünfte aus einer sozialversicherungsfreien Teilzeitbeschäftigung gedeckt ist (im Anschluß an Senat, NJW 1982, 1987 = LM § 1361 BGB Nr. 24 = FamRZ 1982, 679, 680).

Der zweistufigen Berechnung des neben Altervorsorgeunterhalt geschuldeten Elementarunterhalts bedarf es nicht, soweit im Wege der Anrechnungsmethode Einkünfte von der Unterhaltsquote abzuziehen sind (im Anschluß an Senat, NJW 1983, 1547 = LM § 11578 BGB Nr. 17 = FamRZ 1982, 1187 (1188) und NJW-RR 1988, 1282 = FamRZ 1988, 1145 (1148).

BGH, 8.8.1998, XII ZR 274/96 (FamRZ 98, 1503)

Aus § 1577 I BGB ergibt sich keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, im Wege der Abänderungsklage eine Erhöhung der Unfallrente geltend zu machen.

BGH, 8.7.1998, XII ZR 274/96 (NJWE-FER 98, 241)

Zur Berechnung des nachehelichen Elementar-, Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalts, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte über eheprägende Einkünfte aus einer Unfallrente verfügt.



BGH, 1.7.1998, XII ZR 271/97 (NJW 98, 3116)

Der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an - voller - Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat.

Wird dem Unterhaltsbegehren auch für zurückliegende Zeiträume stattgegeben, dann müssen bereits freiwillig geleistete Unterhaltszahlungen des Schuldners im Urteilsausspruch berücksichtigt werden.

BGH, 6.5.1998, XII ZR 297/96 (NJWE-FER 98, 217)

Hatte der unterhaltspflichtige Ehegatte dem unterhaltsberechtigten Ehegatten anteilige Gewinne, die zu einer Herabsetzung des titulierten nachehelichen Unterhalts geführt hätten, pflichtwidrig vorenthalten, steht ihm, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte später die Geldbeträge erhält, gegen diesen kein Bereicherungsanspruch wegen zuviel gezahlten Unterhalts zu.

BGH, 29.4.1998, XII ZR 266/96 (NJW-RR 98, 1153)

Ein Ehegatten ist auch dann zur Abgabe der Zustimmungserklärung zu dem sogenannten begrenzten Realsplitting verpflichtet, wenn es zweifelhaft erscheint, ob steuerlich geltend gemachte Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Unterhaltsleistungen i. S. des § 10 I Nr. 1 EStG anerkannt werden.



BGH, 22.4.1998, XII ZR 161/96 (NJW 98, 2821)

Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts, wenn der Berechtigte nach Auszug des Verpflichteten in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung verblieben und diese für ihn zu groß ist (Fortführung von Senat, NJW 1989, 2809 = LM § 1361 BGB Nr. 56 = FamRZ 1989, 1160).

BGH, 22.4.1998, XII ZR 221/96 (NJW 98, 2433)

§ 820 BGB ist auf Unterhaltsvereinbarungen, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch lediglich modifizieren, weder direkt noch entsprechend anwendbar (Fortführung von Senat, NJW 1984, 2095 = LM § 818 III BGB Nr. 30 = FamRZ 1984, 767 und BGHZ 118, 383 = NJW 1992, 2415 = LM Heft 1/1993 § 812 BGB Nr. 231).

BGH, 2.4.1998, IX ZR 107/97 (NJW 98, 2048)

Wird der Rechtsanwalt beauftragt, Klage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu erheben, muß er im Hinblick auf § 323 ZPO zu klären versuchen, ob in der Vergangenheit schon ein Vollstreckungstitel ergangen ist, wenn der Unterhalt nicht ersichtlich erstmals tituliert werden soll. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß die Angaben des Mandanten in dieser Hinsicht lückenhaft sind, hat sich der Anwalt um zusätzliche Information durch ergänzende Befragung seiner Partei oder Einsicht in die Akten ihm bekannt gewordener Vorprozesse zu bemühen.



BGH, 4.3.1998, XII ZR 173/96 (NJW 98, 1555)

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt bei Verletzung des dem § 1610 II BGB innewohnenden Gegenseitigkeitsverhältnisses, ohne daß es der besonderen Verwirkungsgründe des § 1611 I BGB bedarf.

Der Auszubildende hat sich nach Abgang von der Schule binnen einer angemessenen Orientierungsphase um die Aufnahme einer seiner Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Berufsausbildung zu bemühen.

BGH, 21.1.1998, XII ZR 117/96 (NJW-RR 98, 721)

War die Ehefrau, die zwei nicht schulpflichtige Kinder zu versorgen hatte, aus wirtschaftlicher Notwendigkeit stundenweise berufstätig (hier: im elterlichen Friseursalon), handelt es sich hierbei um Einkünfte aus einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit, durch die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nachhaltig geprägt wurden.

Der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden Ehegatten kann nicht pauschal mit einem Mindestbedarfsbetrag angesetzt werden. Maßgebend sind vielmehr die individuell zu ermittelnden Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten.

Zur Zumutbarkeit eines Umzugs wegen hoher berufsbedingter Fahrtkosten des unterhaltspflichtigen Ehegatten.

BGH, 21.1.1998, XII ZR 85/96 (NJW 98, 1309)

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat gegen dessen Vater auch dann einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l I und II BGB, wenn sie bereits wegen der Betreuung ehelicher Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Der Ehemann und der Vater des nichtehelichen Kindes haften für den Betreuungsunterhalt in entsprechender Anwendung des § 1606 III 1 BGB anteilig.



BGH, 17. 12. 1997, XII ZR 38/96 (NJW 98, 1065)

Der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die ihr nach der Scheidung geborenes, von ihrem früheren Ehemann stammendes nichteheliches Kind betreut, ist nicht nach § 1570 BGB oder § 1576 BGB, sondern nach § 1615e BGB zu beurteilen.

BGH, 5. 11. 1997, XII ZR 20/96 (NJW 98, 978)

Zur Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt.

BGH, 22. 10. 1997, XII ZR 12/96 (NJW 98, 753)

Zur Berücksichtigung von Wohnvorteilen bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts.

BGH , 22. 10. 1997, XII ZR 278/95 (FamRZ 98, 357)

Beruft sich der auf Zahlung des Mindestunterhalts verklagte Unterhaltsschuldner auf sein steuerliches Einkommen, muß er seine Einnahmen und behauptete Aufwendungen im einzelnen so darstellen, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können.

BGH, 16. 4. 1997, XII ZR 233/95 (NJW 97, 1919)

Zur Errechnung des Erwerbstätigenbonus beim Ehegattenunterhalt.

Zur Behandlung von Kindergeld im Mangelfall (Abweichung von BGHZ 104, 158 = NJW 1988, 1722 = LM § 1582 BGB Nr. 4; NJW 1992, 1621 = LM Heft 9/1992 § 1581 BGB Nr. 8 = FamRZ 1992, 539).

BGH , 16. 4. 1997, XII ZR 293/95 (NJW-RR 97, 897)

Zur Bemessung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach vorehelich erklärtem Unterhaltsverzicht, wenn der Unterhaltsberechtigte Vermögen, das er nach der Trennung als Erlös aus der Veräußerung eines gemeinschaftlichen Hauses erhalten hatte, bis zur Scheidung der Ehe verbraucht hat.



BGH, 19. 3. 1997, XII ZR 277/95 (NJW 97, 2176)

Zur Abänderung einer notariellen Unterhaltsvereinbarung.

BGH, 12. 3. 1997, XII ZR 153/95 (NJW 97, 1851)

Zur Befristung eines Anspruches auf Betreuungsunterhalt im Fall des § 1579 Nr. 7 BGB.

BGH, 29.01.1997, XII ZR 257/95, (NJW 97, 1439)

Haben geschiedene Ehegatten in einem Unterhaltsvergleich vereinbart, daß ein bestimmter monatlicher Nettoverdienst des Berechtigten anrechnungsfrei bleiben soll, ist der Verpflichtete ungefragt zu informieren, wenn der Verdienst diese Grenze deutlich übersteigt.

Zur Anwendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 2 BGB bei betrügerischem Verhalten des Unterhaltsberechtigten.

BGH v. 08.01.1997 - XII ZR 307/95 (NJW 97, 1016)

Der Rechtsmittelstreitwert eines in der Vorinstanz abgewiesenen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs ist regelmäßig mit einem Bruchteil des voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs zu bemessen; dessen Wertberechnung bestimmt sich nach
§ 9 ZPO (im Anschluss an FamRZ 1993, 1189).