BGB §§ 249, 252, 554a

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BGH, Urteil v. 15.03.2000 - XII ZR 81/97 *

Tatbestand: Die Kl., eine Ärztin, nimmt die Bekl. aus einem Mietverhältnis über Praxisräume auf Schadensersatz in Anspruch. Anfang Januar 1991 schloss die Kl. mit der G-GmbH einen Mietvertrag über Räumlichkeiten für eine Arztpraxis ab. Da sich die Räume in schlechtem baulichen Zustand befanden, waren zur Einrichtung der Praxis erhebliche Bau- und Renovierungsmaßnahmen erforderlich, die von der Kl. übernommen wurden. Der Mietvertrag sah eine feste Laufzeit von zehn Jahren vom 1. 1. 1991 an sowie eine dreimalige Verlängerungsoption von jeweils fünf Jahren für die Kl.vor. Weiter wurde vereinbart, dass bis zum 31. 12. 1994 ein um 50% gekürzter Grundmietzins von 624,88 DM zuzüglich Nebenkosten zu zahlen war. Im Jahre 1994 erwarben die Bekl. das Grundstück als Miteigentümer zu je ½. Im April 1994 kündigten sie bei einer Mieterversammlung an, dass Sanierungsmaßnahmen beabsichtigt seien. Mit Schreiben vom 7. 11. 1994 erklärte der Bekl. zu 1 gegenüber der Kl. die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Die Kl., die den Mietzins auf ein ihr durch den Bekl. zu 1 angegebenes Konto des Bekl. zu 2 gezahlt hatte, widersprach der Kündigung. In einer Mieterversammlung vom 28. 11. 1994 kündigten die Bekl. den Beginn erster Baumaßnahmen für den folgenden Tag an. Am 29./30.11. 1994 wurden Öffnungen in die in dem Haus befindlichen Kamine geschlagen. Danach konnten die Wohnungen sowie die Arztpraxis nicht mehr beheizt werden. Durch Ordnungsverfügung der Stadt C. vom 30. 11. 1994 wurden unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sämtliche Wohneinheiten für unbewohnbar erklärt und ebenso wie die Arztpraxis bis zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands baurechtlich gesperrt. Gleichzeitig wurde den Bekl. aufgegeben, unter anderem bezüglich der Schornsteinanlagen und der zerstörten Gasleitung bestimmte Arbeiten bis zum 14. 12. 1994 vorzunehmen. Da die Bekl. den Anordnungen nicht nachkamen, wurden die geforderten Maßnahmen durch die Stadt C. im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt. Nach dem 29. 11. 1994 bemühte sich die Kl. mit Erfolg, anderweitig Praxisräume anzumieten. Mit Schreiben vom 15. 12. 1994 erklärte sie gegenüber den Bekl. die Kündigung des mit diesen bestehenden Mietverhältnisses. Mit der erhobenen Klage verlangt die Kl. von den Bekl. als Gesamtschuldnerin Schadensersatz wegen der Zerstörung und Beschädigung medizinischer Geräte, wegen infolge der Beendigung des Mietverhältnisses nutzlos gewordener Aufwendungen für die Herrichtung der Räume, wegen Verdienstausfalls infolge der Praxisschließung in der Zeit vom 29. 11. 1994 bis zum 1. 1. 1995 sowie wegen verschiedener bei der Einrichtung der neuen Praxisräume entstandener Kosten und wegen der Mietmehrkosten. Sie hat behauptet, durch die beim Einschlagen der Kamine verursachte Luftdruckwelle sei Ruß in ihren Laborraum eingedrungen und habe die dort befindlichen medizinischen Geräte teilweise beschädigt und teilweise verschmutzt. Den Betrieb der Praxis in den infolge der durchgeführten Arbeiten unbenutzbar gewordenen Räumen habe sie mit dem 29. 11. 1994 einstellen müssen und ihrer beruflichen Tätigkeit nur noch in eingeschränktem Umfang, etwa durch telefonische Beratungen und Hausbesuche, nachkommen können. Die Bekl. haben demgegenüber unter anderem geltend gemacht, dass die Kl. schon deshalb keinen Schadensersatz verlangen könne, weil sie die Mieträume nach dem Zugang des Kündigungsschreibens vom 7. 11. 1994 unberechtigt genutzt habe; die Kündigung sei wegen nicht beglichener Nebenkosten berechtigt gewesen. Das Öffnen der Kamine sei zur Beseitigung einer akuten Explosionsgefahr erforderlich gewesen. Das LG hat der Klage, mit der zuletzt Zahlung von 198013,62 DM zuzüglich Zinsen begehrt worden ist, in Höhe von 9002,67 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Kl., mit der sie insgesamt Schadensersatz von 176655,16 DM zuzüglich Zinsen verlangt hat, hat das OLG die Bekl. unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, 155838,73 DM nebst 4% Zinsen aus 138758,67 DM seit dem 10. 7. 1995 und aus weiteren 17080,06 DM seit dem 12. 11. 1996 zu zahlen. Dagegen richtete sich die Revision der Bekl., mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben, durch das die der Kl. wegen der Verschmutzung und Beschädigung medizinischer Geräte vom OLG in Höhe von 6333,76 DM zuerkannte und von ihnen nicht angegriffene Schadensersatzforderung abgedeckt sei. Die Revision hatte teilweise Erfolg.



Entscheidungsgründe: 1. Das BerGer. hat den Anspruch der Kl. auf Erstattung des ihr durch die Schließung der Praxis in dem Teilzeitraum vom 29. 11. 1994 bis zum Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 15. 12. 1994 entstandenen Verdienstausfalls, den die Parteien für den Gesamtzeitraum zuletzt übereinstimmend mit 77500 DM beziffert haben, nach § 538 I Alt. 2 BGB für begründet gehalten. Es ist davon ausgegangen, dass sich die gemieteten Räume nicht in einem gebrauchstauglichen Zustand befunden hätten. Zum Verschulden der Bekl. hat das BerGer. im Zusammenhang mit der Beschädigung medizinischer Geräte ausgeführt:

Es könne dahinstehen, ob das Einschlagen der Kamine notwendig gewesen sei, um eine bestehende Explosionsgefahr zu beseitigen. Die Bekl.bzw. die von ihnen beauftragten Handwerker, für deren Verschulden sie gem. § 278 BGB einstehen müssten, hätten die Arbeiten jedenfalls so ausführen müssen, dass Schäden an den von den Mietern eingebrachten Sachen verhindert worden wären. Zu diesem Zweck hätten sie entweder selbst Schutzvorkehrungen treffen oder zumindest die Kl. so rechtzeitig informieren müssen, dass diese die medizinischen Geräte habe entfernen oder abdecken können. In diesem Unterlassen hat das BerGer. ersichtlich auch für einen Schadensersatzanspruch nach § 538 I Alt. 2 BGB erforderliche Verschulden der Bekl gesehen.



Die Revision rügt demgegenüber: Nachdem offen gelassen worden sei, ob das Einschlagen der Kamine zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen sei, müsse für die Revisionsinstanz von dieser Notwendigkeit ausgegangen werden. Dann beruhe die hierdurch unstreitig eingetretene Gebrauchsuntauglichkeit jedoch nicht auf einem Verschulden der Bekl. Damit kann die Revision nicht durchdringen. Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des BerGer. zu folgen ist, bei Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen wäre die Praxis infolge der Öffnung der Kamine nicht unbenutzbar geworden. Das erscheint schon deshalb fraglich, weil die Schließung der Praxis nicht nur auf die Ruß- und Staubablagerungen, sondern auch darauf zurückzuführen ist, dass die Ordnungsbehörde die Räume wegen der Unbenutzbarkeit des Hauses, des Zustands der Kamine und der Gasleitung gesperrt hatte. Feststellungen zu einem Verschulden der Bekl. waren indessen entbehrlich. Da die Arbeiten an den Kaminen von den Vermietern veranlasst worden waren und das angeblich eingeströmte Gas, das durch das Öffnen entweichen sollte, jedenfalls nicht aus dem Bereich der Kl. stammte, ist davon auszugehen, dass die Ursache für die Gebrauchsstörung aus der Sphäre der Bekl. herrührte. Deshalb oblag es ihnen, darzulegen, dass sie die aus der Störung folgende Unbenutzbarkeit der Mietsache nicht zu vertreten haben (Kraemer, in: Bub/Treier, Hdb.d. Geschäfts- u. Wohnraummiete, 3. Aufl., III B Rdnr. 1385a; Baumgärtl, Hdb.d. Beweislast im PrivatR, 2. Aufl., § 538 BGB Rdnr. 3). Die Darstellung der Bekl., das Durchtrennen der Gasleistung und das Öffnen der Kamine habe eine Explosionsgefahr verhindern sollen, erscheint wenig überzeugend. Darauf kommt es aber nicht an. Die Bekl. hätten vortragen müssen, das angeblich notwendige Öffnen der Kamine habe zwangsläufig die Unbenutzbarkeit des Hauses zur Folge gehabt.

Dass das BerGer. entsprechenden, die Bekl. entlastenden Vortrag übergangen hätte, rügt die Revision indessen nicht. Gegen eine Zwangsläufigkeit in diesem Sinne spricht im Übrigen die kurzfristige Wiederherstellung der Kamine und Gasleitung durch die Stadt C. im Wege der Ersatzvornahme.



2. Einen Schadensersatzanspruch der Kl. wegen der Vermögensnachteile, die ihr infolge ihrer Kündigung entstanden seien, hat das BerGer. dem Grunde nach bejaht, weil die Kl. wegen der Vertragsverstöße der Bekl. gem. § 554a BGB zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen sei. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Vertragspartei, die die andere Partei durch eine Vertragsverletzung veranlasst, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, dem Kündigenden zum Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schaden verpflichtet ist. Das entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (BGH, LM § 554a BGB Nr. 4 = WM 1974, 345 [346]; BGHZ 95, 39 [44] = NJW 1985, 2253 = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 273). Die Revision meint, die Kl. seit zur fristlosen Kündigung nicht berechtigt gewesen. Dem BerGer. könne nicht darin gefolgt werden, dass bereits durch die unberechtigte Kündigung wegen Zahlungsverzugs vom 7. 11. 1994 das Vertrauen der Kl. in eine störungsfreie Durchführung des Mietverhältnisses erschüttert gewesen sei, denn die Bekl. hätten, nachdem sie auf den ihnen unterlaufenen Fehler hingewiesen worden seien, sogleich eine Überprüfung der Zahlungen zugesagt. Diesem Einwand ist der Erfolg zu versagen. Die Bekl. haben sich noch im vorliegenden Rechtsstreit auf die Wirksamkeit ihrer Kündigung berufen und diese mit angeblich rückständigen, allerdings nicht im Einzelnen bezifferten Nebenkosten begründet.

Die weitere Rüge der Revision, das BerGer. habe den Bekl. zu Unrecht die Unbenutzbarkeit der Praxisräume angelastet, erweist sich gleichermaßen als unbegründet. Den Bekl. oblag es auch im Rahmen des § 554a BGB sich hinsichtlich der Frage des Verschuldens zu entlasten (Grapentin, in: Bub/Treier, IV Rdnr. 193, 103). Das haben sie nicht getan.



Den weiteren Ausführungen des BerGer., die Bekl. hätten sich nicht einmal durch die Ordnungsverfügung veranlasst gesehen, umgehend Maßnahmen zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit des Gebäudes zu ergreifen, hält die Revision entgegen: Das BerGer. habe übersehen, dass den Bekl. auf Grund der von der Kl.bzw. deren Mitmietern erwirkten einstweiligen Verfügung jegliche Baumaßnahmen untersagt worden seien. Die Bekl. hätten sich deshalb in einem Pflichtenwiderstreit befunden. Auch das stellt die Ausführungen des BerGer. nicht in Frage. Feststellungen zu dem konkreten Inhalt der einstweiligen Verfügung sind in den Vorinstanzen nicht getroffen worden. Die Revision rügt nicht, dass insoweit Sachvortrag der Bekl. übergangen worden sei. Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Untätigkeit der Bekl. durch die einstweilige Verfügung entschuldigt werden könnte. Nach dem Vorbringen der Kl. ist die einstweilige Verfügung erst am 16. 12. 1994, mithin nach Ablauf der in der Ordnungsverfügung gesetzten Frist, erlassen worden und stand daher der bis zum 14. 12. 1994 geforderten Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands nicht entgegen.

Das BerGer. hat danach zu Recht angenommen, dass die Bekl. ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag schuldhaft verletzt haben. Gegen die in erster Linie tatrichterlicher Verantwortung liegende Würdigung, diese Umstände hätten eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gemacht und deshalb zur fristlosen Kündigung berechtigt, bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens ist deshalb dem Grunde nach zu Recht bejaht worden.

3.a) Zur Höhe des durch die Kündigung eingetretenen Schadens hat das BerGer. ausgeführt: Die Kl. könne außer dem auf die Zeit nach dem Zugang der Kündigung entfallenden restlichen Verdienstausfall auch zeitanteiligen Ersatz für den nutzlos gewordenen Aufwand zur Renovierung der alten Praxis verlangen (105567,21 DM).

Zu ihren Gunsten sei davon auszugehen, dass sie ihre Aufwendungen wieder erwirtschaftet hätte, wenn der Mietvertrag, wie bei seinem Abschluss erwartet, durchgeführt worden wäre. Die Kosten für die Einrichtung der neuen Praxis (Montage der Theke sowie weitere Montagekosten und Trinkgelder) könne die Kl. dagegen nicht erstattet verlangen. Sie müsse sich insofern entgegenhalten lassen, dass sie die Kosten für die Herrichtung der Praxis zumindest einmal selbst tragen müsse. Zu ersetzen seien allerdings die Kosten der Installation des Computers in der neuen Praxis (255,88 DM), die erst wegen der Notwendigkeit des Umzugs angefallen seien, während die Kosten der Erstinstallation zum Service gehört hätten. Entsprechendes gelte hinsichtlich der für den Entwurf und die Durchsetzung neuer Karten angesetzten Kosten (115 DM); derartige Aufwendungen seien in dem für die erste Praxis geltend gemachten Betrag nicht enthalten. Zu erstatten seien weiterhin die zum Abschluss des neuen Mietvertrags aufgewandten Maklerkosten (9250 DM) sowie die Kosten der zu stellenden Mietbürgschaft (150 DM), da auch insofern keine nutzlosen Aufwendungen für die erste Praxis geltend gemacht worden seien. Darüber hinaus könne die Kl. auch den im Jahre 1995 angefallenen höheren Mietzins für die neuen Praxisräume ersetzt verlangen (26666,88 DM), bei dessen Berechnung sie von der jeweils zu zahlenden Kaltmiete unter Abzug der jeweiligen auf ihre Untermieter entfallenden Anteile ausgegangen sei. Eine Vorteilsausgleichung sei wegen der geringfügig größeren neuen Praxis nicht veranlasst. Hierdurch werde nicht notwendig eine Verbesserung begründet.



Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Ob und inwieweit ein nach den §§ 249ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Diese so genannte Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht worden ist, d.h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen. Die Frage, ob Aufwendungen einen Schaden darstellen, lässt sich daher nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Haftungsgrundlage beurteilen. Handelt es sich - wie auch im vorliegenden Fall - um die Nichterfüllung eines Vertrags, so liegt der Schaden in der Differenz zwischen der vorhandenen Vermögenslage und derjenigen, die bei weiterer ordnungsgemäßer Erfüllung eingetreten wäre. Dementsprechend geht der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung dahin, den Geschädigten vermögensmäßig so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags gestanden hätte, d.h. nicht schlechter, aber auch nicht besser (BGHZ 86, 128 [130] = NJW 1983, 444 = LM § 249 [A] BGB Nr. 68a; BGHZ 99, 182 [196f.] = NJW 1987, 831 = LM § 157 [Ca] BGB Nr. 33; BGH [GS], BGHZ 98, 212 [217] = NJW 1987, 50 = LM § 249 [A] BGB Nr. 78).



Die schadensrechtliche Problematik von Aufwendungen, die im Hinblick auf einen abgeschlossenen Vertrag gemacht und durch dessen Nichterfüllung nutzlos werden, besteht darin, dass sie auch bei vertragstreuem Verhalten des Schuldners entstanden wären (BGHZ 71, 234 [238] = NJW 1978, 1805 = LM § 251 BGB Nr. 25; BGHZ 99, 182 [197] = NJW 1987, 831 = LM § 157 [Ca] BGB Nr. 33). Dennoch hat der BGH solche nutzlos gewordenen Aufwendungen als erstattungsfähig angesehen mit der Begründung, es bestehe im Allgemeinen eine (widerlegbare) Rentabilitätsvermutung, die dahin gehe, dass der enttäuschte Vertragspartner seine Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder erwirtschaftet hätte (vgl. RGZ 127, 245 [248]; BGH, WM 1975, 897 [899]; WM 1977, 1089 [1090]; Senat, BGHZ 123, 96 [99] = NJW 1993, 2527 = LM H. 2/1994 § 249 [A] BGB Nr. 100; BGHZ 71, 234 [238f.] = NJW 1978, 1805 = LM § 251 BGB Nr. 25). Auch insoweit handelt es sich indessen um eine schlichte Anwendung der Differenzhypothese auf der Grundlage der der Darlegungs- und Beweiserleichterung dienenden, jedoch nicht zu eine Erweiterung des Schadensbegriffs führenden Rentabilitätsvermutung (BGHZ 71, 234 [239] = NJW 1978, 1805; BGH, NJW 1991, 2707 [2708] = LM H. 3/1992 § 3130 ZPO Nr. 16). Der Nichterfüllungsschaden liegt in diesen Fällen - genau genommen - nicht in den Aufwendungen als solchen, sondern in dem Verlust der im Falle der Vertragserfüllung bestehenden Kompensationsmöglichkeit (BGHZ 99, 182 [197f.] = NJW 1987, 831).

c) Hiernach begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das BerGer. der Kl. zeitanteiligen Schadensersatz für die nutzlos gewordenen Aufwendungen zur Renovierung der alten Praxis zuerkannt hat, für diejenigen in die neue Praxis dagegen teilweise nicht. Die Kosten für die Einrichtung der neuen Praxis wären ohne das schädigende Ereignis nicht entstanden und sind deshalb grundsätzlich uneingeschränkt zu ersetzen. Damit ist die Kl. aber so gestellt, als hätte sie ihre früheren Investitionen weiter nutzen können. Ihr Schaden besteht deshalb nicht darin, dass sie Aufwendungen, die sie bei weiterer Vertragserfüllung ebenfalls gehabt hätte, nicht wieder erwirtschaften kann, sondern in dem Aufwand, der zur Wiedererlangung dieser Möglichkeit entstanden ist. Das sind allein die Aufwendungen, die für die Anmietung und Einrichtung der neuen Praxis an einem vergleichbaren Standort erforderlich waren. Könnte die Kl. dagegen die Kosten der ersten Praxis sowie sie ihr vom BerGer. teilweise zuerkannten Mehrkosten der neuen Praxis ersetzt verlangen, würde sie sich - ausgehend von dem insgesamt geltend gemachten Schaden - besser stehen als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags. Denn in diesem Fall hätte sie die in Höhe von 105567,21 DM zuerkannten Aufwendungen tragen müssen.



d) Soweit das BerGer. der Kl. restlichen Verdienstausfall für die Zeit nach der Kündigung, die Kosten für die Installation des Computers in der neuen Praxis sowie diejenigen für die Anfertigung neuer Karten und die zu stellende Mietbürgschaft zuerkannt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.

e) Sie greift jedoch die vom BerGer. angenommene Erstattungsfähigkeit der zur Anmietung der neuen Praxisräume angefallenen Maklerkosten an und meint, die Kl. habe geeignete Räume auch ohne Einschaltung eines Maklers finden können, indem sie anhand der Vermietungsangebote in der örtlichen Tageszeitung selbst neue Räume gesucht hätte. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Kl. hatte, wie das BerGer. im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit der Mietdifferenz zutreffend ausgeführt hat, ein berechtigtes Interesse, möglichst kurzfristig Räume in der Nähe des Standorts der ersten Praxis anzumieten. Als Ärztin, die während der Schließung der Praxis noch Hausbesuche und telefonische Beratungen vornahm, brauchte sie ihre Zeit und damit ihre Verdienstmöglichkeiten auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht durch die zeitaufwendige Durchsicht von Zeitungsanzeigen und die Bewerbungen hieraus einzusetzen.

f) Hinsichtlich der für das Jahr 1995 zuerkannten Mietdifferenz ist das BerGer. ersichtlich der Berechnung der Kl. gefolgt, die gestützt auf die Vereinbarung im Mietvertrag, bis zum 31. 12. 1994 sei im Hinblick auf den schlechten Zustand des Mietobjekts eine um 50% gekürzte Grundmiete von monatlich 624,88 DM zu zahlen, für die Zeit ab 1. 1. 1995 den für die Altpraxis zu entrichtenden Kaltmietzins in Höhe des doppelten Betrags, nämlich mit 1249,76 DM (abzgl. des auf den Untermieter entfallenden Anteils), angesetzt hat. Gegen dieses Verständnis der mietvertraglichen Regelung erhebt die Revision keine Einwendungen; sie rügt insbesondere nicht, dass das BerGer. hinsichtlich der Höhe des ab 1. 1. 1995 zu zahlenden Mietzinses eine gebotene Sachaufklärung unterlassen habe. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen liegt es dann aber nahe, den Vertrag so zu verstehen, dass sie bis zum 31. 12. 1994 gewährte Mietzinsreduzierung ein Entgegenkommen für den Renovierungsaufwand der Kl. darstellt und ab 1. 1. 1995 der volle Mietzins zu entrichten ist. Revisionsrechtlichen Bedenken begegnet diese Auslegung des BerGer. deshalb nicht.



Soweit die Revision der Erstattungsfähigkeit der Mietdifferenz entgegenhält, die Kl., die sich den geringen Mietzins in den früheren Räumen mit ihren dortigen Investitionen erkauft habe, würde ihre Aufwendungen im Ergebnis doppelt erstattet bekommen, wenn ihr diese neben der Mietdifferenz ersetzt würden, ist darauf zu verweisen, dass die Kl. Schadensersatz wegen nutzlos gewordener Aufwendungen nicht verlangen kann (s. unter 2c).

Dass die neue Praxis der Kl. geringfügig größer ist als die frühere, stellt nach Auffassung des BerGer. keinen nennenswerten Vorteil dar. Diese Beurteilung liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und ist von der Revision hinzunehmen.



4. Danach ist der Kl. in Höhe von 50271,52 DM (7500 DM + 255,88 DM + 115 DM + 150 DM + 9250 DM + 26666,88 DM + nicht angegriffener Schadensersatz für medizinische Geräte 6333,76 DM) zu Recht Schadensersatz zuerkannt worden. Wegen des weitergehenden Anspruchs ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückzuverweisen ( § 565 I ZPO). Hinsichtlich der von der Kl. geltend gemachten, grundsätzlich als erstattungsfähig anzusehenden Aufwendungen für die zweite Praxis, die das BerGer. teilweise nicht zuerkannt hat, sind tatrichterliche Feststellungen bisher nicht getroffen worden.

Im Übrigen wird die Kl. auf Grund der Zurückverweisung der Sache Gelegenheit haben, wegen der Aufwendungen in die frühere Praxis zu einem möglichen Bereicherungsanspruch ergänzend vorzutragen, der sich dann ergeben kann, wenn ein Vertragsverhältnis vorzeitig endet, so dass der Vermieter früher als vereinbart in den Genuss der in die Mietsache gemachten Verwendungen gelangt. Dem Umfang nach bemisst sich die Bereicherung in einem solchen Fall nicht nach den Kosten der getätigten Verwendungen oder der dadurch geschaffenen objektiven Wertsteigerung des Bauwerks, sondern nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können (vgl. hierzu Senat, NZM 1999, 19 = ZMR 1999, 93 [94] m.w. Nachw.).Anm. d. Schriftltg.: Zum Fortbestand der Mietzinspflicht bei Nichtübernahme der Räume und kündigungsloser Weitervermietung s. BGH, NZM 2000, 184 = NJW 2000, 1105.



* Quelle: NJW 2000, 2342 ff