AG Moers, 11.02.2004, 532 C 109/03, BGB, 433, Vertrag, Kaufvertrag, Sofortkauf, eBay, Angebot, verbindlich, Allgemeine, Geschaeftsbedingungen, Kaeufer, Verkaeufer, Internet, Anwalt, Rechtsanwalt, Verteidiger, Erfahrung, Erfolg, free, Giessen, Wetzlar, Marburg, Limburg, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Leverkusen, Bochum, Dortmund, Essen, Dresden, Leipzig, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Daenemark, Irland, Grossbritannien, Nordirland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Oesterreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakien, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
BGB § 433

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- Stand: 8. September 2004 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

AG Moers, Urteil vom 11.02.2004 - 532 C 109/03 *

Tatbestand: Der Kl. begehrt von dem Bekl. die Lieferung eines Pkw-Anhängers nebst dazugehöriger Fahrzeugpapiere auf Grund einer beim Internet-Auktionshaus eBay durchgeführten Auktion. Am 13. 6. 2003 bot der Bekl. auf der Plattform von eBay einen Pkw-Kastenanhänger Variant an. Unter der Option "Sofort-Kaufen" trug der Bekl. einen Preis von 1 Euro ein. Der Kl. klickte die Schaltfläche "Sofort-Kaufen" an und bestätigte den Vorgang mit seinem Passwort. Sodann setzte sich der Kl. mit dem Bekl. telefonisch in Verbindung. Der Bekl. erklärte bei dem Gespräch, dass er den Kastenanhänger nicht an den Kl. ausliefern werde; der genaue Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Auf die Aufforderungsschreiben zur Vertragserfüllung vom 21. 6. und 1. 7. 2003 reagierte der Bekl. zunächst nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. 7. 2003 führte der Bekl. aus, dass er zur Vertragserfüllung deshalb nicht bereit sei, weil er den Kaufvertrag wegen eines Erklärungsirrtums wirksam angefochten habe. Die Klage hatte Erfolg.



Entscheidungsgründe: Aus den Gründen: Dem Kl. steht gern. § 433 I BGB ein Anspruch auf Eigentumsübertragung und Herausgabe des Kastenanhängers nebst dazugehörigen Fahrzeugpapieren Zug um Zug gegen Zahlung von einem Euro zu. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen, mit dem der Bekl. dem Kl. den Kastenanhänger für einen Kaufpreis von einem Euro verkauft hat.

Zunächst stellt die Einstellung des Anhängers in die Internetseite von eBay unter Wahl der Option "Sofort kauf" ein verbindliches Angebot des Bekl. dar, das der Kl. sodann angenommen hat. Dass die Einstellung des Anhängers durch den Bekl. unter der in der mündlichen Verhandlung vom 21. 1. 2004 unstreitig gestellten Wahl der Sofort-Kaufen-Option ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags darstellt, ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (AGB eBay), auf die sich der Kl. in der Klageschrift berufen hat. Unter § 11 Nr. 1 heißt es dort:

"Mitglieder können Angebote unter bestimmten Voraussetzungen als Sofort-Kaufen-Artikel (Festpreisartikel) einstellen. Diese können von Mitgliedern unmittelbar zu dem angegebenen Preis erworben werden. Es handelt sich hierbei nicht um ein Angebot im eBay-Auktionsformat. Durch die Nutzung des Sofort-Kaufen-Formats (Festpreisformats) kommt es unmittelbar zum Vertragsschluss. Mit der Einstellung eines Sofort-Kaufen-Artikels (Festpreisartikel) gibt das Mitglied ein verbindliches Angebot zum Kauf dieses Artikels zu einem Festpreis an den Interessenten ab, ... Ein Vertragsschluss über den Erwerb des Artikels kommt zu Stande, sobald ein Mitglied die in dem Angebot enthaltenen Bedingungen erfüllt, die Schaltfläche Sofort-Kaufen anklickt und den Vorgang mit seinem Passwort bestätigt."

Soweit der Bekl. dem entgegengesetzt hat, dass ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Verfügung gestellt worden und damit unbekannt gewesen seien, so ist dieser Vortrag unerheblich. Denn aus den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, - namentlich aus § 2 Nr. 1 und den Ausführungen im Vorwort - ergibt sich, dass vor Nutzung der eBay-Teledienste die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend erklärt werden muss. Wird daher ein Artikel in die eBay-Plattform eingestellt, muss zuvor von dein jeweiligen Nutzer eine Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt worden sein.



Waren dem Bekl. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay daher zugänglich gemacht worden und hat er ihnen zustimmen müssen, so folgt aus dem bereits zuvor angeführten § 11 AGB eBay, dass er mit der Einstellung des Anhängers unter Nutzung des Sofort-Kaufen-Formats ein verbindliches Angebot abgegeben hat. Der Annahme eines verbindlichen Angebots durch den Bekl. im Gegensatz zu einer bloß unverbindlichen so genannten "invitatio ad offerendum" steht nicht entgegen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unmittelbare Wirkung nur im Verhältnis zwischen eBay und Kl. bzw. zwischen eBay und Bekl. entfalten, nicht jedoch im Verhältnis der Parteien untereinander. Im Verhältnis der Parteien zueinander, so genanntes Marktverhältnis, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zwar nur von eBay als Plattformbetreiber vorgeschlagen, das heißt von keiner der Parteien i. S. des § 305 1 BGB gestellt. Allerdings sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay vorliegend als Auslegungsgrundlage heranzuziehen, Erklärungen von Internet-Auktionshaus-Nutzern dürfen nämlich unter Rückgriff auf die durch Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der onlineAuktion ausgelegt werden (grdl. BGH im sog. ricardo.deUrteil, NJW 2002, 363). Da es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt, dass die Nutzung der Sofort-Kaufen-Option ein verbindliches Angebot darstellt, durfte der Kl. daher berechtigterweise von einem entsprechenden verbindlichen Angebot ausgehen mit der Folge, dass seine Annahme zu einem Kaufvertragsabschluss geführt hat.

Diesen wirksamen Kaufvertrag hat der Bekl. nicht gem. §§ 119, 121 BGB wirksam angefochten. Davon ist entsprechend dem klägerische Vortrag auszugehen, da der Bekl. seine Behauptung, er habe sich vertan und statt des Fensters "Startpreis" versehentlich die Option "Sofort-Kaufen" angeklickt, nicht bewiesen hat., (Wird ausgeführt.)

Hat der Bekl. daher für seinen Vortrag, dass er sein Versehen und damit dem Erklärungsirrtum, dem er unterlegen sei, unverzüglich i. S. des § 121 BGB angefochten habe, nicht beweisen können, so ist er auf Grund des wirksamen Kaufvertrags zur Übereignung und Übergabe des Kastenanhängers verpflichtet.

Zuletzt steht dem klägerischen Anspruch auch nicht entgegen, dass der Verkehrswert des Anhängers einen Euro übersteigt. Soweit der Bekl. sich diesbezüglich auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Kl. i. S. des § 242 BGB unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG München, NJW 2003, 367, beruft, so betrifft diese Entscheidung einen völlig anderen Sachverhalt. Der dortige Kl. hatte einen Vertrag abgeschlossen, obwohl er von vornherein keinerlei Interesse an dem Vertragsgegenstand hatte, sondern es ihm ausschließlich um die Zahlung einer Vergleichssumme ging. Vorliegend geht es dem Kl. aber um die Lieferung des Anhängers und damit gerade um die Vertragserfüllung und um keinen anderen vertragsfremden oder unlauteren Zweck.



* Quelle: NJW 2004, 1330 f