LG Berlin, Urteil, 20.07.2004 - 4 0 293/04, BGB, 145, 156, 119 II, Einstellen, Verkaufsangebots, Online-Auktion , verbindlich , Annahme, Erklaerung , Bieter, Hoechstgebot, Anfechtung, Anbieter, vorzeitige , Beendigung , Auktion , Willenserklaerung, Loeschen, Anwalt, Rechtsanwalt, Verteidiger, Erfahrung, Erfolg, free, Giessen, Wetzlar, Marburg, Limburg, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Leverkusen, Bochum, Dortmund, Essen, Dresden, Leipzig, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Daenemark, Irland, Grossbritannien, Nordirland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Oesterreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakien, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
BGB §§ 145, 156, 119 II

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z

- Stand: 4. Oktober 2004 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

LG Berlin, Urteil vom 20.07.2004 - 4 0 293/04 *

Tatbestand: Der Kl. nimmt den Bekl. auf Erfüllung aus einem Vertrag, der über das Internetauktionshaus ebay geschlossen sein soll ' in Anspruch. Das Internetauktionshaus ebay führt auf seiner Website Online-Auktionen durch, an denen als Käufer oder Verkäufer nur teilnehmen kann, wer sich zuvor bei ebay angemeldet und dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hat. Der Bekl. bot unter dem Pseudonym "oldtimeragent-com" bei einer Auktion den streitgegenständlichen Oldtimer Jensen Interceptor, Baujahr 1974, zum Kauf an. Unter der Artikelbeschreibung gab er unter anderem an: für die Richtigkeit der Angaben zeichnet der Besitzer und Eigentümer des Fahrzeugs verantwortlich. Die Agentur oldtimeragent-com stellt bei dieser Auktion nur den Abwicklungsservice zur Verfügung und ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs ..." Das Angebot begann am 4. 4. 2004 und sollte am 11. 4. 2004 enden. Am 6. 4. 2004 fügte der Bekl. zum Angebot hinzu: "Bezüglich der Anfragen: Im Rahmen der Restauration wurde der ursprüngliche Serie 3 Motor mit kompletter Technik (Kühlung/Getriebe) gegen das neuere Serie 4 Paket getauscht ... Es handelt sich bei dem angebotenen Jensen um ein Automatikgetriebe." Der Kl. bot im Laufe der Auktion 8218,12 Euro. Vor Ende der Auktion und zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kl. Höchstbietender war, beendete der Bekl, das Angebot vorzeitig und löschte die darauf abgegebenen Gebote, unter ihnen das Höchstgebot des Kl. Dabei machte er nicht von der Möglichkeit Gebrauch, in seiner Artikelbeschreibung einen Grund für die Löschung anzugeben. In der Beschreibung des Auktionshauses ebay zur vorzeitigen Beendigung von Angeboten, die nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, heißt es auszugsweise: "Grundsätzlich sind alle bei ebay eingestellten Artikel verbindliche Angebote. Aus diesem Grund dürfen Sie nur in Ausnahmefällen ein Angebot vor dem Angebotsende zurückziehen. Wenn bereits Gebote auf diesen Artikel vorliegen, dürfen Sie diese streichen. Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme können sein: Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich bezüglich seiner Beschaffenheit geirrt . . ."

Nach der vorzeitigen Beendigung der Auktion forderte der Kl. den Bekl. per E-Mail vom 11. 4. 2004 auf, seine Kontoverbindung zur Überweisung des Kaufpreises mitzuteilen und Instruktionen zu geben, wann und wo er das Fahrzeug abholen könne. Als der Bekl. nicht reagierte, forderte ihn der Kl. durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16. 4. 2004 auf, Name und Adresse des Eigentümers des Pkw bekanntzugeben, damit der Kaufvertrag abgewickelt werden könne. Dies verweigert der Bekl. durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26. 4. 2004. Der Kl. beantragte, den Bekl. kostenpflichtig zu verurteilen, ihm den Pkw Oldtimer Jensen zu übergeben, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 8.218,12 Euro und festzustellen, dass der Bekl. sich im Verzug der Annahme befindet.



Entscheidungsgründe: 1. Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Herausgabe des Oldtimers gem. § 433 I 1 BGB. Denn der Bekl. hat mit dem Kl. einen wirksamen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw geschlossen.

a) Das Einstellen des Angebots des Bekl. in die Online-Auktion ist eine Willenserklärung und stellt bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot i. S. des § 145 BGB dar, welches der Kl. durch sein Höchstgebot angenommen hat. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ob eine Äußerung als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Ein Angebot als empfangsbedürftige Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter der Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Dass das Einstellen eines Verkaufsangebots bei einer Online-Auktion verbindlich ist oder zumindest eine antizipierte verbindliche Annahmeerklärung enthält (s. u.), ergibt sich schon aus Sinn und Zweck einer Auktion. Könnte sich der Verkäufer noch jederzeit überlegen, ob er das Angebot gelten lässt oder nicht, würde ein Bieten wenig Sinn machen und wäre jeder Bieter der Willkür der Anbieter ausgesetzt. Bei der Auslegung von Willenserklärungen bei Internet-Auktionen können zudem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Auslegungsgrundlage herangezogen werden (vgl. BGH, NJW 2002, 363). Unter Heranziehung von § 9 Nr. 1 der AGB von ebay ergibt sich ebenfalls, dass derjenige, der einen Artikel auf die Website einstellt, ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artik abgibt.



Ein solches verbindliches Angebot kann aus den eben genannten Gründen auch nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung "gelöscht" werden. Willenerklärungen können nach den Regeln des Allgemeinen Teils des BGB nur durch Anfechtung wieder beseitigt werden, eine etwaige "Löschung" außerhalb der Anfechtungsregeln gibt es nicht. Dies wird zudem durch § 9 Nr. 3 der AGB bestätigt, nach dem im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die ebay-Webseite eingestellten Artikels zu Stande kommt. Die in der Beschreibung der vorzeitigen Beendigung von dem Auktionshaus ebay angegebene Möglichkeit der Löschung von Angeboten bzw. Geboten gibt lediglich das Gesetz (§ 119 II BGB) wiederholend an, unter welchen Voraussetzungen eine Willenserklärung durch Anfechtung wieder beseitigt werden kann. Dass die Willenserklärung von dem jeweiligen Anbieter zunächst tatsächlich aus dem Text im Internet gelöscht werden kann, ändert an ihrer rechtlichen Existenz, sofern nicht ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden kann, nichts. Zudem ist diese Beschreibung nicht AGB-Bestandteil und kann nur ganz ergänzend als Auslegungshilfe herangezogen werden.

Die Willenserklärung des Bekl. ist auch hinreichend bestimmt. Sie richtet sich zwar an eine nicht konkret bezeichnete Person (ad incertam personal), genügt aber dem Bestimmtheitserfordernis, weil zweifelsfrei erkennbar war, dass der Bekl. mit genau dem Auktionsteilnehmer abschließen wollte, der das Höchstgebot abgab. Da der Vertrag mit dem Höchstbietende geschlossen werden soll, stehen zum Zeit da bei der Online-Auktion. ein Vertrag auf die eben dargestellte Weise schon mit dem Einstellen des Artikels und dem Höchstgebot zu Stande kommt, ist § 156 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, NJW 2002, 363).

Selbst wenn man die Willenserklärung des Bekl. noch nicht selbst als Verkaufsangebot qualifiziert, stellt sie zumindest eine - rechtlich zulässige -antizipiert erklärte Annahme des vom Kl. abgegebenen Höchstgebots dar. Außer Frage steht, dass das abgegebene Höchstgebot des Kl. eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Bekl. gerichtete Willenserklärung darstellt.

Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind ebay als Empfangsvertreter der Parteien (§ 164 III BGB) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 II BGB).



b) Bei der Abgabe des Angebots trat der Bekl. nicht (nur) als Vertreter des Eigentümers des Fahrzeugs auf, § 164 I BGB. Der Wille des Bekl., im fremden Namen zu handeln, ergibt sich zwar aus seiner dem Verkaufsangebot beigefügten Erklärung, er stelle bei dieser Auktion nur den Abwicklungsservice zur Verfügung und sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs. Dabei wäre es unschädlich, dass der Name des Vertretenen nicht genannt wird. Dies entspricht jedoch nicht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internet auktionshaus ebay und ist daher unzulässig. Der Bekl. ist vielmehr selbst Partei des Kaufvertrags mit dem Kl. geworden. Nach § 15 Nr. 5 der AGB ist allenfalls den Mitgliedern, denen die Berechtigung verliehen ist, das ebay Verkaufsagenten Logo zu führen, gestattet, Artikel für Dritte, aber 'in eigenen Namen zu verkaufen. Ein Vertretergeschäft ist selbst unter diesen Umständen nicht zulässig. Der Vertrag kommt im Übrigen vielmehr, wie sich aus § 9 Nr. 1 der AGB ergibt, mit dem Mitglied als Anbieter zu Stande. Anbieter und Mitglieder sind also immer personenidentisch, so dass ein Handeln für einen Dritten ausgeschlossen ist.

c) Das Angebot des Bekl. ist auch nicht durch Anfechtung gem. § 119 II BGB erloschen. Zwar ist die von dem Bekl. vorgenommene Löschung bzw. vorzeitige Beendigung des Angebots als diesbezügliche Anfechtungserklärung auszulegen, wobei für die rechtliche Beurteilung gem. § 166 I BGB auf die Person des Vertreters abzustellen ist. Die Löschung macht deutlich, dass der Löschende das Angebot nicht mehr gelten lassen will. Es fehlt jedoch bei der Löschung im gegebenen Fall die Erkennbarkeit für den Anfechtungsgegner, auf welchen tatsächlichen Grund diese Anfechtung gestützt ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 143 Rdnr. 3). Diese Erkennbarkeit ist Bestandteil einer wirksamen Anfechtungserklärung. Bei der vorzeitigen Beendigung eines Angebots bei ebay wird der beendigende Anbieter aufgefordert, zu seiner Artikelbeschreibung einen Grund für die Beendigung hinzuzufügen. Dies hat der Bekl. vorliegend nicht getan. Erstmalig nennt der Bekl. einen Grund für die vorzeitige Beendigung in seinem Schriftsatz vom 24. 5. 2004. Zu diesem Zeitpunkt ist aber die Frist des § 121 I BGB jedenfalls abgelaufen. Die Anfechtung muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dem Anfechtungsberechtigten muss eine hinreichende Überlegungsfrist gegeben werden, zum Beispiel um den Rat eines Rechtskundigen einzuholen. jedoch ist Obergrenze in der Regel eine Frist von zwei Wochen, während vorliegend der Bekl. über einen Monat gewartet hat. Schon aus diesem Grund ist die Anfechtung nicht wirksam geworden.

Darüber hinaus besteht auch kein Anfechtungsgrund. Im Hinblick auf die Aussage des Bekl., er habe sich darüber geirrt, dass der ursprüngliche Serie 3 Motor des Pkw gegen einen solchen der Serie 4 ausgetauscht wurde und dass der Pkw kein Schaltwagen, sondern mit einem Automatikgetriebe ausgestattet ist, sind die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden § 119 II BGB nicht substanziiert dargestellt. In dem ursprünglichen Angebot wurde die Motoreigenschaft, von der der Bekl. spricht, überhaupt nicht genannt. Diese Eigenschaftsbeschreibungen wurden lediglich ergänzt, nachdem interessierte Bieter danach gefragt hatten, was sich aus der vom Bekl. selbst gewählten Überschrift "Bezüglich der Anfragen:" ergibt. Ergänzende, also zusätzliche Beschreibungen sind aber ganz üblich bei ebay und stellen hier gerade keine Änderung der ursprünglichen Beschreibung dar. Lediglich bei einer wirklichen Änderung der Angaben hätte aber nachvollzogen werden können, dass der Bekl. vorher gerade von einer anderen Vorstellung ausgegangen ist, sich also geirrt hat.



Dass der Pkw kein Schaltwagen, sondern mit einem Automatikgetriebe ausgestattet ist, wusste der Bekl. auch schon vorher, er ist ja in seiner ursprünglichen Artikelbeschreibung gerade von einem Automatikgetriebe ausgegangen. Auch die Aussage, dass der Wagen bei der Restaurierung doch nicht nur mit Original Jensen Car Company Teilen erneuert wurde, würde den Bekl. nicht zur Anfechtung nach § 119 II BGB berechtigen. Zum einen ist der Bekl. hinsichtlich dieses Irrtums beweisfällig geblieben. Es spricht aber auch vieles dafür, dass der Bekl. sich auch hier gerade nicht geirrt hat, zumal er in der späteren Auktion denselben Pkw mit derselben Beschreibung wieder bei ebay zu versteigern versucht hat und die Angabe über die Original Jensen Car Company Teile gerade nicht abgeändert hat. Zum anderen ist eine Anfechtung des Bekl. schon deshalb ausgeschlossen, weil er sich damit als Verkäufer der Mängelhaftung gem. §§ 437ff. BGB entziehen könnte (Palandt/ Heinrichs, § 119 Rdnr. 28).

2. Gemäß §§ 433 I, 280 I, 281 I BGB haftet der Bekl. auf Schadensersatz statt der Leistung, falls er nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach Rechtskraft des Urteils den Vertrag erfüllt. Der Kl. ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dann hätte er einen Pkw im Wert von 22 000 Euro zu einen Kaufpreis von 8218,12 Euro erworben, also einen Gewinn von 13 781,88 Euro gemacht.

3. Der Feststellungsantrag zu 2 des Kl. ist zulässig und begründet. Zwar handelt es sich bei dem Annahmeverzug, welcher laut des Klageantrags zu 2 durch das Gericht festgestellt werden soll, nicht um ein Rechtsverhältnis i. S. des § 256 I ZPO, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage zur Beurteilung dieser Rechtsfolgen. jedoch muss in Fällen, in denen der Kl. wie hier eine Verurteilung des Bekl. zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, der weitere Antrag des Kl., den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten für zulässig erachtet werden (vgl. BGH, NJW 2000, 2663). Diese Ausnahme ergibt sich aus dem schutzwürdigen Interesse des Kl., den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können (BGH, NJW 2000, 2663).

Der Bekl. befindet sich mit der Annahme des Kaufpreises in Annahmeverzug gem. § 293 i. V. mit § 295 BGB seit der Verweigerung der Kaufvertragsabwicklung vom 26. 4. 2004. Hat der Zug um Zug leistungspflichtige Gläubiger erklärt, er werde die Gegenleistung nicht erbringen, so genügt ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB. Die Aufforderung des Kl. an den Bekl. vom 11. 4. 2004, seine Kontoverbindung zwecks Überweisung des Kaufpreises mitzuteilen, reicht als wörtliches Angebot aus, weil der Bekl. hier der Ansicht ist, ein Vertrag sei gar nicht zu Stande gekommen und daher sei ein Erbringen seiner Leistung nicht erforderlich.



* Quelle: NJW 2004, 2831 ff