BGB § 134, RBerG Art. 1 § 1

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BGH, Urteil vom 18.03.2003 - VI ZR 152/02 *

Tatbestand: „ ... Die Kl, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht mit der Klage gegen die Bekl, einen Kfz-Haftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend, die drei Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben.

Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei dem Autovermieter B jeweils ein Fahrzeug zum so genannten Unfallersatztarif angemietet. Der Autovermieter veranlasste sie, ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Kl abzutreten. Der Abtretung liegt eine Formularerklärung zugrunde, in der die Geschädigten die Kl bevollmächtigten, die zur Einziehung der jeweiligen Forderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In kurzem zeitlichem Abstand nach der Unterzeichnung der jeweiligen Abtretungserklärung trat die Kl die jeweilige Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall ‚zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten' an den Autovermieter B ab. Auch diese Abtretung erfolgte durch Formularerklärung. Nach dem Inhalt dieser jeweiligen ‚Sicherungsabtretungserklärung' ist die Zessionarin berechtigt, die Zahlung der Mietwagenkosten direkt an sich zu verlangen und hierzu die Zession offen zu legen.

Jeweils ein bis zwei Tage später nahm die Firma B diese Abtretung an. Sie trat sodann an die Bekl heran und forderte sie unter Offenlegung der Sicherungsabtretungen zur Zahlung der Mietwagenkosten auf Jeweils zeitlich danach forderte auch die Kl von der Bekl die Zahlung der Mietwagenkosten und ihrer Inkassogebühren. Die Bekl lehnte die Zahlung ab, weil sie den Unfallersatztarif für überhöht hält und im Übrigen nach ihrer Ansicht die Abtretungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und daher unwirksam sind.

Unter anderem mit der letztgenannten Begründung hat das LG die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Kl ihr Klageziel weiter.



I. Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Hamm 2002, 364 und Schaden-Praxis 2002, 203) aus:

Die Kl könne von der Bekl keine Zahlung der Mietwagenkosten verlangen, weil, die Abtretung der Schadensersatzansprüche eine Umgehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darstelle und damit unwirksam sei. Der Autovermieter B besitze keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung und habe daher keine Möglichkeit, geschäftsmäßig für seine unfallgeschädigten Kunden eine Schadensregulierung durchzuführen; Forderungsabtretungen seien insoweit gem. § 134 BGB nichtig.

Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Geschädigten hätten die Regulierung nicht selbst in die Hand genommen und es sei auch kein Sicherungsfall - nämlich Nichtzahlung durch den Kunden - eingetreten. Das Mietwagenunternehmen habe aber wegen des seit Jahren andauernden Streits um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif ein großes Interesse daran, die Durchsetzung der Mietwagenkosten gegenüber den VRn selbst in die Hand zu nehmen. Die Kl selbst habe das Interesse der Autovermieter, sich den VRn geschlossen gegenüberzustellen, schriftsätzlich deutlich gemacht.

Der Autovermieter B habe daher zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten. Dabei habe er weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen. Er habe jeweils noch vor der Kl die Bekl angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt. Für diese Sicherungsabtretung und dieses Zahlungsverlangen an sich selbst habe es nach der Vollabtretung der Forderung des Geschädigten an die Kl keine Grundlage mehr gegeben. Im Verhältnis des Autovermieters B zur Kl habe es nichts zu sichern gegeben. Die Geschädigten hätten ihre Ersatzansprüche zwecks Durchsetzung an die Kl in vollem Umfang abgetreten gehabt. Eine rechtliche Beziehung der Kl zum Autovermieter B habe nicht bestanden. Wenn sich der Autovermieter wegen seiner Mietwagenkosten hätte sichern wollen, dann habe diese Sicherung nur im Verhältnis zu seinen Kunden erfolgen können. Nur diese seien Schuldner der Mietwagenkosten.



In Wahrheit sei es daher so gewesen, dass die Konstruktion nur dem Zweck gedient habe, es dem Autovermieter zu ermöglichen, seine Interessen bezüglich der Geltendmachung des Unfallersatztarifes gegenüber dem VR durchzusetzen und unter diesem Aspekt die Schadensersatzansprüche seiner Kunden geltend zu machen. Dies werde besonders deutlich an dem Fall des Kunden P. Bereits unter dem 3.8.2000 habe sich für diesen Geschädigten Rechtsanwalt M gemeldet, der - neben anderen Schadenspositionen - auch die Mietwagenkosten geltend gemacht habe. Auch wenn nicht verkannt werde, dass die Abtretung durch den Geschädigten P an die Kl schon unter dem 28.7.2000 erfolgt sei, so mache diese Situation doch deutlich, dass es dem Autovermieter nicht in erster Linie darum gegangen sei, dem Geschädigten eine rechtskundige Person für die Schadensregulierung zu vermitteln, sondern um die Durchsetzung eigener Ziele. Ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, dass ein Teil der Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt, der andere Teil, nämlich die Mietwagenkosten, durch ein Inkassobüro geltend gemacht werde. Es handele sich um eine bloße Anpassung der Vertragsverhältnisse an die Rechtsprechungsgrundsätze, während in Wahrheit der Autovermieter B Ansprüche, insbesondere den Unfallersatztarif verfolgen und durchsetzen wolle.

Bei dieser Sachlage seien sowohl die Abtretung der Forderung des Geschädigten an die Kl als auch die Sicherungsabtretung an den Autoverrnieter B nichtig.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befasst, ob es gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt, wenn sich Dritte, etwa der Kfz-Vermieter oder eine die Unfallschäden vorfinanzierende Bank, die Ansprüche von Unfallgeschädigten abtreten lassen, um sie letztlich gegenüber den Schädigern bzw. deren Haftpflichtversicherern durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 47, 364; BGHZ 61, 317; v. 20.2.1968 - VI ZR 158/66 - VersR 1968, 576; v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950). Auch Entscheidungen anderer Senate des BGH betreffen die Geltendmachung von Unfallschäden durch Dritte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (Urt. v. 18.1.1974 - I ZR 13/73 - VersR 1974, 494; v. 10.5.1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; v. 21.10.1976 - III ZR 174/74 - VersR 1977, 250; v. 21.10.1976 - III ZR 75/75 - VersR 1977, 280; v. 5.7.1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986).



a) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Inhaber eines Mietwagenuntemehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93 a.a.O., S. 951 f.); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93 - a.a.O., S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93 - a.a.O., S. 952). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinander greifen, sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten (Senatsurt. BGHZ 61, 317,321).

Der Mietwagenunternehmer besorgt allerdings keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der - von ihm selbst oder eingeschalteten Dritten, etwa einem Rechtsanwalt vorgenommenen -Einziehung der abgetretenen Forderung im Wesentlichen darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen; ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenuntemehmers die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, und den Geschädigten damit Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (Senatsurt. BGHZ 47, 364, 366 f.).



Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der gewählten Vertragskonstruktion. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f. und v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93 - a.a.O., S. 952). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen lässt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern dabei klargestellt ist und außer Zweifel steht, dass die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen (Senatsurt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93 - a.a.O.; BGH, Urt. v. 10.5.1974 - I ZR 46/73 - a.a.O.; v. 5.7.1984 - I ZR 90/82 - a.a.0. und v. 30.3.2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81).

b) Diese Grundsätze sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa OLG Hamm NJW-RR 2002, 132; OLG Karlsruhe NZV 1992, 490, OLG Nürnberg NZV 1992, 366; OLG Schleswig NZV 1994, 74; Thüringer OLG OLG-NL 2000, 208; LG Amsberg Schaden-Praxis 1999, 312; LG Bochum Schaden-Praxis 2002, 205; LG Hagen Schaden-Praxis 1999, 132; LG Leipzig Schaden-Praxis 2002, 60; AG Frankfurt NZV 2002, 83; AG Fürstenfeldbruck Schaden-Praxis 2002, 21, 243; AG Kassel Schaden-Praxis 2000, 91; Altenhoff/Busch/Chemnitz, REerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rn 97 ff.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn 49 f.; § 5 Rn 23; Senge, in: Erbs/ Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, RBerG § 1 Rn 10, 18; § Rn 15; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rn 22, § 5 Rn 27 ff.; Chemnitz, AnwBl 1994, 574; 1986, 483; DAR 1995, 8; Minoggio/Velser, VersR 1993, 790; Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1).



Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, sie in Frage zu stellen oder weiter zu entwickeln. Die Gefahr, der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vorbeugen will, nämlich dass die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht auch hier jedenfalls insoweit, als die Unfallgeschädigten - letztlich im Interesse der Autovennieter - ohne sachkundige und interessenneutrale Beratung in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt werden können. Deshalb ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. etwa BVerfGE 97, 12; BVerfG NJW 2002, 1190; BGH, Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97 - a.a.O., dazu Kleine-Cosack, EWiR 2000, 691) nicht angezeigt, in Fällen wie dem Streitfall von den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass und gegebenenfalls in welcher Richtung eine von diesen Grundsätzen abweichende Bewertung der Rechtslage notwendig sein könnte. Sie meint lediglich, dass bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht festgestellt werden könne.

2. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß im Streitfall indes in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach seinen Feststellungen hat der Autoverrnieter B zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten, wobei er nicht der KI lediglich fonnularmäßig einen Kunden vermittelt und anschließend mit der Durchsetzung der Forderung nichts mehr zu tun hatte, sondern weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen hat; so hat er jeweils noch vor der KI die Bekl angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt.

a) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung des Sachverhalts auf die von der KI zum Streitfall vorgetragenen Tatsachen. Dies lässt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht unter Würdigung des Prozessstoffs (§ 286 ZPO) aus dem Vorgehen des Autovermieters B einerseits und der KI andererseits gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ziehen (vgl. Senatsurt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93 - a.a.O., S. 952). Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht das - von der Revision nicht in Abrede gestellte - Interesse der Autovermieter an der Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber den Haftpflichtversicherem bei der Bewertung des Sachverhalts maßgeblich mit in Betracht gezogen hat.



b) Soweit die Revision aus den vorgetragenen Tatsachen andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, begibt sie sich auf das ihr im Revisionsverfahren verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ihre Annahme, der Autovermieter B habe abgewartet, ob die Kl die Ansprüche der Unfallgeschädigten durchsetzen könne, steht zudem mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Übereinstimmung, ohne dass die Revision aufzeigt, dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien. Soweit sie geltend macht, die Einschaltung der Kl wäre überflüssig gewesen, wenn eine Durchsetzung der Schadensersatzforderungen durch den Autovermieter in Rede gestanden habe, eine derartige ‚Doppeltätigkeit' sei nicht beabsichtigt gewesen, setzt sie sich darüber hinweg, dass das Berufungsgericht im Gegenteil angenommen hat, dass diese ‚Doppeltätigkeit' gerade tragendes Element des Versuchs einer Umgehung der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes ist. Dabei legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, dass die Einschaltung eines formell vom Unfallgeschädigten mit der Schadensregulierung beauftragten Dritten nicht durchschlagend gegen eine verbotene Rechtsberatung durch den Autoverrnieter spricht. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ebenso wenig wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Unfallgeschädigten einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausschließt (vgl. Senatsurt. BGHZ 61, 317, 322; BGH, Urt. v. 18.1.1974 - I ZR 13/73 - a.a.O., S. 495, und v. 21.10.1976 - III ZR 174/74 - a.a.O., S. 251), ist dies der Fall, wenn der Geschädigte zunächst auf Empfehlung des Autovermieters ein Inkassobüro beauftragt, das dann seinerseits einen Rechtsanwalt einschaltet. Entscheidend ist, dass nach der vorgesehenen Vertragskonstruktion über den förmlichen Akt der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Inkassobüros hinaus eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Schadensregulierung nicht erwartet wird.

c) Die Auffassung der Revision, es zeige sich an der tatsächlichen Ausführung des Einziehungsauftrages, dass die Kl ernsthaft die Forderung einziehe, greift zu kurz. Es geht nicht darum, ob die Kl den ihr erteilten Auftrag erfüllen und demgemäß den abgetretenen Anspruch durchsetzen will, sondern darum, ob dahinter in Wirklichkeit der Wille der Geschädigten oder aber der des Autovermieters zur Durchsetzung der Forderungen steht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber im Streitfall - ungeachtet der gewählten Vertragskonstruktion - nicht die Geschädigten Veranlasser der Tätigkeit der Kl. Vielmehr ist es der Autovermieter B, der den Geschädigten letztlich, um den von ihm verlangten Unfallersatztarif durchzusetzen, die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche abgenommen hat und damit zugleich deren Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Einschaltung der Kl und die vereinbarten Abtretungen stellen sich bei dieser Sachlage, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, lediglich als der Versuch dar, die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze konstruktiv zu umgehen.



d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist unerheblich, ob was die Revision in Abrede stellen will - die Kl eine eventuelle Umgehungsabsicht des Autoverrnieters gekannt hat. Ohne die behördliche Erlaubnis führt bereits der einseitige Verstoß des Rechtsberaters zur Nichtigkeit des auf die verbotene Beratung gerichteten Geschäfts (BGHZ 37, 258, 262). Bei einer Fallgestaltung wie im Streitfall sind sämtliche Rechtshandlungen, die den Mietwagenuntemehmer in den Stand setzen sollen, die Rechte des Geschädigten bei der Schadensregulierung wahrzunehmen, wie etwa eine damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Forderungsabtretung, nichtig (Senatsurt. BGHZ 47, 364. 369; ferner BGH, Urt. v. 21.10.1976 - III ZR 174/74 - a.a.O., S. 251 f.). Dies folgt unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Verbotsverstöße ansonsten nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125 ff.; 132, 313, 318), daraus, dass es mit dem Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unvereinbar wäre, durch Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu auf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 11.10.2001 - III ZR 182/00 -NJW 2002, 66, 67).

Stellen sich sonach die Einschaltung der Kl und die Abtretung der Forderung an sie als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter maßgeblichen Einfluss auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die Voraussetzungen des in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierten Verbotes erfüllt, so ist die an die Kl erfolgte Abtretung ebenso nichtig wie die von der Kl vorgenommene Sicherungsabtretung an den Autovermieter B. Auf eine Gesetzesumgehungsabsicht der Kl kommt es insoweit ebenso wenig an wie darauf, ob das Vorgehen mit der Kl abgesprochen war. Im Übrigen kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Kl nicht verborgen geblieben sein, dass ihre Einschaltung zum Zwecke der Beitreibung einer streitigen Forderung auf Betreiben des Autovermieters B erfolgte und dass ihrer von ihm vorgegebenen Sicherungsabtretung an diesen, obwohl es in diesem Verhältnis nichts zu sichern gab, eine besondere Zweckbestimmung zukommen musste ... "



* Quelle: ZfS 2003, 344 f