MarkenG §§ 14 II Nr. 3, 15 III; BGB § 12

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- Stand: 19. September 2003 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 13 8199 (München) *

Tatbestand: Die Parteien streiten um die für den Bekl. registrierte Internet-Adresse "shell.de". Die Kl. ist die Deutsche Shell GmbH. Sie ist ein Tochterunternehmen des weltweit bekannten Mineralölunternehmens Shell. Sie wurde am 12. 10. 1917 unter dem Namen Deutsche Shell Aktiengesellschaft gegründet und vor kurzem in eine GmbH umgewandelt. Die Muttergesellschaft der Kl. ist Inhaberin zweier Wortmarken "SHELL", die eine eingetragen unter anderem für Treibstoffe aller Art (Zeitrang 31. 3. 1955), die andere eingetragen für eine Fülle von Dienstleistungen, unter anderem im Bereich des Marketing, der Datenverarbeitung und der Ausbildung (Zeitrang 2. 4. 1979). Der Bekl. heißt Andreas Shell. Er betreibt im Nebenberuf ein Unternehmen, das unter anderem Übersetzungen sowie die Erstellung von Pressetexten anbietet. Ein Unternehmen (im Folgenden: ISB), das auch Inhaberin einer Vielzahl anderer Domain-Namen ist, ließ bei der DENIC die Adresse "shell.de" im April 1996 für sich registrieren und bot der Kl. kurz darauf an, ihren Internet-Auftritt unter diesem Domain-Namen zu konzipieren und zu organisieren. Nachdem die Kl. auf dieses Angebot nicht eingegangen war, bot ISB die Internet-Adresse "shell.de" dem Bekl. an. Der Bekl. nahm dieses Angebot an - er ist inzwischen Inhaber dieses Domain-Namens - und richtete unter der Adresse "shell.de" die in den Farben rot und gelb gehaltene Homepage ein, mit der er auf sein Unternehmen hinwies. Die Kl. hat die Verwendung der Internet-Adresse "shell.de" durch den Bekl. als eine Verletzung ihrer berühmten Marken sowie als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat den Bekl. auf Unterlassung der Verwendung des Domain-Namens "shell.de" und der oben wiedergegebenen Homepage in Anspruch genommen und beantragt, die Verpflichtung des Bekl. zur Leistung von Schadensersatz festzustellen. Ferner hat sie Auskunft sowie die Umschreibung des Domain-Namens "shell.de" auf sich begehrt.



Das LG hat es dem Bekl. untersagt, (1) das Zeichen "shell.de" im Internet als Domain-Namen zu verwenden; (2) in der Werbung für Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchführung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeiträgen die oben wiedergegebene Homepage und/oder den Domain-Namen "shell.de" zu verwenden. Ferner hat das LG die Verpflichtung des Bekl. zur Zahlung von Schadensersatz wegen Handlungen nach Ziffer 2 festgestellt und den Bekl. zur Erteilung einer Auskunft verurteilt. Soweit die Kl. mit der Klage die Umschreibung des Domain-Namens "shell.de" auf sich begehrt hatte, hat das LG die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des LG haben beide Parteien Berufung eingelegt. Dabei hat der Bekl. das Ziel der vollständigen Klageabweisung verfolgt, während sich die Kl. gegen die Abweisung ihrer Klage mit dem Umschreibungsantrag gewendet hat. Hilfsweise zu diesem Antrag hat sie im Berufungsverfahren beantragt, den Bekl. zu verurteilen, gegenüber der DENIC auf die Registrierung des Domain-Namens l,Shell.de" zu verzichten. Der Bekl. hat im Berufungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, durch die er sich gegenüber der Kl. verpflichtet hat, das Zeichen "shell.de" als Domain-Namen im Internet nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Die Homepage hat er entsprechend verändert. Das BerGer. hat die Berufung des Bekl. im Wesentlichen zurückgewiesen; nur hinsichtlich des Auskunftsantrags hat es die Klage abgewiesen, nachdem der Bekl. die Auskunft erteilt hatte. Auf die Berufung der Kl. hat es den Bekl. zusätzlich verurteilt, gegenüber der DENIC Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des Domain-Namens "shell.de" auf die Kl. einzuwilligen (OLG München, WRP 1999, 955). Hiergegen richtet sich die Revision des Bekl., mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Revision hatte teilweise Erfolg.



Entscheidungsgründe: 1. Das BerGer. hat einen Unterlassungsanspruch der Kl. sowohl hinsichtlich der generellen Verwendung des Domain-Namens "Shell.de" als auch hinsichtlich des Einsatzes der oben wiedergegebenen Homepage sowie des Domain-Namens "shell.de" für das Übersetzungs- und Pressebüro des Bekl. bejaht und diesen Anspruch aus § 12 BGB abgeleitet. Eine Internet-Adresse könne Kerinzeichnungs- und Namensfunktion besitzen. Für "shell.de" gelte dies bereits Wegen der überragenden Bekanntheit und Berühmtheit des Namens und der Marke "Shell"; dies führe dazu, dass derjenige, der die Internet-Adresse "Shell.de" anwähle, eine Homepage der Kl. und nicht die einer ihm unbekannten Person mit dem Familiennamen Shell erwarte. Zwar komme einer juristischen Person Namens- und Firmenschutz nur in ihrem Funktionsbereich zu; insbesondere sei im Rahmen des § 12 BGB nur das geschäftliche Interesse der Kl. schutzwürdig. Hierzu zähle aber auch das Interesse der Kl., im geschäftlichen Bereich nicht behindert zu werden. Die Kl. werde aber behindert, wenn Interessenten, die mit ihr Kontakt aufnehmen wollten, fehlgeleitet würden und auf der Homepage des Bekl. landeten. Dem Bekl. sei es eher zuzumuten, sich von der Kl. abzusetzen, als umgekehrt. Schließlich bestehe auch ein Interesse der Allgemeinheit, durch den Domain-Namen "shell.de" nicht auf eine falsche Fährte gelockt zu werden.

Im Streitfall komme noch hinzu, dass der Bekl. die Registrierung des Domain-Namens von einem Dritten übernommen habe, dem es in grob sittenwidriger Weise darum gegangen sei, durch Registrierung des Domain-Namens "shell.de" mit der Kl. ins Geschäft zukommen. Da die Kl. gegen den Dritten ohne weiteres hätte vorgehen können, hafte der Registrierung ein Makel an, den auch der Bekl. gegen sich gelten lassen müsse.

Die vom Bekl. abgegebene Unterlassungserklärung führe nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits. Denn es bleibe dabei, dass der Bekl. auch weiterhin unter dem Domain-Namen "shell.de" erreichbar sei und Dritte über "shell.de" in geschäftlichen Kontakt zu ihm treten könnten. Im Übrigen ändere die Unterlassungserklärung auch nichts daran, dass die Kl. weiterhin gehindert sei, "shell.de" für sich registrieren zu lassen und im Internet zu verwenden. Das BerGer. hat ferner einen Anspruch der Kl. auf Überschreibung des Domain-Namens bejaht.

In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung sei es sinnvoll, auf vergleichbare Fälle zurückzugreifen, so etwa auf die patentrechtliche Vindikation (§ 8 S. 2 PatG) oder auf den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. So wie der Grundbuchstand im Falle des § 894 BGB nicht mit der Rechtslage im Einklang stehe, verhalte es sich mit der Registrierung des Domain-Namens zu Gunsten des Bekl..



II. Diese Beurteilung des BerGer. hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Nach der Unterwerfungserklärung des Bekl. kann die Kl. nicht mehr verlangen, dass der Bekl. die Verwendung der Internet-Adresse "Shell.de" im geschäftlichen Verkehr unterlässt (1). Dagegen hat das BerGer. im Ergebnis zutreffend auch in der privaten Verwendung dieser Adresse eine Verletzung des Namensrechts der Kl. gesehen (2). Auch die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz hat das BerGer. mit Recht bejaht (3). Schließlich besteht kein Anspruch der Kl. auf Umschreibung des Domain-Namens auf sie; sie kann lediglich beanspruchen, dass der Bekl. gegenüber der DENIC auf den streitigen Domain-Namen verzichtet (4).

1. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr: Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit dem Bekl. die.Verwendung von "Shell.de" iin geschäftlichen Verkehr untersagt worden ist.

a) Das BerGer. hat einen Anspruch der Kl. aus § 12 BGB auch insoweit bejaht, als es um eine Verwendung des fraglichen Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr geht. Dies begegnet Bedenken.

Mit dem In-Kraft-Treten des Markengesetzes am 1. 1. 1995 ist an die Stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die früher im Warenzeichengesetz oder im UWG enthalten waren oder den Generalklauseln der §§ 1 und 3 UWG oder des § 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im Allgemeinen den aus den Generalklauseln hergeleiteten Schutz verdrängt. Wie der Senat bereits für die bekannte Marke (BGHZ 138, 349 [351 f.] = NJW 1998, 3781 GRUR 1999, 161 = LM H. 1/1999 § 14 MarkenG Nr. 7 MAC Dog; BGH, NJW-RR 1999, 1344 = GRUR 1999, 992 [995] = LM H. 2/2000 § 14 MarkenG Nr. 9 = WRP 1999, 931 - BIG PACK; NJW-RR 1999,1643 = GRUR 2000, 70 [73] = LM H. 3/2000 § 5 MarkenG Nr. 17 = WRP 1999, 1279 - SZENE; NJW-RR 2000, 1202 = GRUR 2000, 608 [6101 LM H. 9/2000 § 14 MarkenG Nr. 12 = WRP 2000, 529 ARD-1; BGHZ 147, 56 160 f.) = NJW 2002, 372 = GRUR 2001, 1050 = LM H. 12/2001 § 5 MarkenG Nr. 22 - Tagesschau; BGH, GRUR 2002, 167 [171] = LM H. 1/2002 § 14 MarkenG Nr. 24 = WRP 2001, 1320 - Bit/ Bud) sowie für geografische Herkunftsbezeichnungen (BGHZ 139,138 [139 f.] = NJW 1998, 3489 = GRUR 1999, 252 = LM H. 1/1999 § 126 MarkenG Nr. 1 - Warsteiner 11; BGH, NJW-RR 2000,1640 = GRUR 2001, 73 [761 = LM H. 2/2001 § 2 MarkenG Nr. 1 = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben; NJW 2002, 600 = GRUR 2002, 160 [1611 = LM H. 5/2002 § 126 MarkenG Nr. 2 = WRP 2001, 1450 - Warsteiriet III) entschieden hat, ist in dem Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes für die gleichzeitige Anwendung der §§ 1 und 3 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich kein Raum. Nicht anders verhält es sich mit dem nunmehr in §§ 5, 15 MarkenG geregelten Schutz des Unternehmenskennzeichens. Dieser zeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGH, NJW 1998,2045 = GRUR 1998, 696 [6971 = LM H. 10/1998 § 14 MarkenG Nr. 5 = WRP 1998, 604 Rolex-Uhr mit Diamanten; eingehend Goldmann, Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 16 Rdnrn. 28 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdnr. 7; Schwerdtner, in: MünchKomm., 4. Aufl., § 12 Rdnr. 56; a. A. Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 2 MarkenG Rdnr. 4; § 15 MarkenG Rdnrn. 21 f.; vgl. hierzu auch Teplitzky, in: Großkomm. z. UWG, § 16 Rdnrn. 18 ff.; Bettinger, GRURInt 1997, 402 [416 Fußn. 86 a]; ders., CR 1998, 243).



b) Ob die Kl. sich hinsichtlich einer Verwendung des DomainNamens "shell.de" im geschäftlichen Verkehr auf ihre wie das BerGer. festgestellt hat - überragend bekannte Wortmarke und Unternehmenskennzeichnung "Shell" stützen kann (§§ 14 11 Nr. 3, 15 Ill MarkenG), kann hier offen bleiben (vgl. dazu unten unter II 3 a). Denn auf Grund der vom Bekl. abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung fehlt es - wie die Revision mit Erfolg rügt an dem für den Unterlassungsanspruch stets vorauszusetzenden Merkmal der Begehungsgefahr, hier in der Form der Wiederholungsgefahr (BGH, NJW 1996, 723 = GRUR 1996, 290 [2911 = LM H. 4/1996 § 1 UWG Nr. 701 = WRP 1996, 199 Wegfall der Wiederholungsgefahr 1; NJW"RR 1996, 554 = GRUR 1997, 379 [3801 = IM H. 5/1996 § 1 UWG Nr. 705 = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr Il; NJW-RR 1998, 617 = GRUR 1998, 483 [4851 = IM H. 9/1998 § 7 UWG Nr. 8 = WRP 1998,296 - Der M.-Markt packt aus; NJW-RR 2001, 684 = GRUR 2001, 453 [4551 = LM H. 8/2001 HeilmittelwerbeG Nr. 63 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 Weit-Vor-WinterSchluss-Verkauf). Dagegen kann nicht mit dem BerGer. eingewandt werden, die Beibehaltung der Internet-Adresse für eine private Homepage des Bekl. und seiner Familie erlaube es Dritten, mit dem Bekl. auch in geschäftlichen Dingen Kontakt aufzunehmen. Diese Erwägung berücksichtigt nicht hinreichend, dass es für das Handeln im geschäftlichen Verkehr auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus (vgl. BaumbachlHefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., UWG Einl. Rdnr. 208). Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen.



2. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs: Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das BerGer. dem Bekl. die Verwendung des Domain-Namens "Shell.de" außerhalb des geschäftlichen Verkehrs untersagt hat. Der Kl. steht insofern ein Anspruch auf Unterlassung aus § 12 BGB zu.

a) Auch wenn ein namensrechtlicher Schutz von Unternehmenskennzeichen aus § 12 BGB im geschäftlichen Bereich im Hinblick auf die speziellen Bestimmungen des Markengesetzes im Allgemeinen nicht in Betracht kommt, kann gegenüber einem Handeln im privaten Verkehr - also außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG - die Anwendbarkeit des § 12 BGB oder des § 823 1 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zu § 12 BGB BGH, NJW 1998,2045 = GRUR 1998, 696 [697] = LM H. 10/1998 § 14 MarkenG Nr. 5 Rolex-Uhr mit Diamanten).

Allerdings werden die Voraussetzungen des § 12 BGB bei einer Verwendung des Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs häufig nicht vorliegen. Zwar ist nach § 12 BGB auch die Firma oder ein unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens geschützt (zum Firmenbestandteil BGHZ 24, 238 [240 f.] = LM § 12 BGB Nr. 17 - Tabu I; Teplitzky, § 16 Rdnr. 15). Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Firma oder eines Firmenbestandteils ist jedoch stets auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, GRUR 1976, 379 [380 f.] = WRP 1976, 102 - KSB; NJW 1998, 2045 = GRUR 1998, 696 [697] = IM H. 10/1998 § 14 MarkenG Nr. 5 - Rolex-Uhr mit Diamanten; Schwerdtner, § 12 Rdnr. 246). Diese Voraussetzung ist bei einer Benutzung des Namens eines Unternehmens durch einen Dritten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Allgemeinen nicht gegeben.

b) Im Streitfall wird jedoch auch durch die private Nutzung der Bezeichnung "Shell" als Domain-Name in das Namensrecht der Kl. und ihrer Muttergesellschaft eingegriffen.

aa) Lässt ein nichtberechtigter Dritter dieses Kennzeichen als Domain-Namen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Kennzeicheninhabers massiv beeinträchtigt, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse mit der Top-Level-Domain ".de" nur einmal vergeben werden kann. Mit Recht ist das BerGer. davon ausgegangen, dass ein erheblicher Teil des Publikums Informationen im Internet in der Weise sucht, dass in die Adresszeile der Name des gesuchten, Unternehmens als InternetAdresse ("www.shell.de") eingegeben wird (vgl. zur Suchgewohnheit bei Gattungsbegriffen BGHZ 148, 1 [61 = NJW 2001, 3262 GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de). Selbst wenn eine Registrierung des fremden Kennzeichens als DomainNamen nur zu privaten Zwecken erfolgt, wird daher der Berechtigte von einer entsprechenden eigenen Nutzung seines Zeichens ausgeschlossen. Ihm wird die Möglichkeit genommen, dem interessierten InternetNutzer auf einfache Weise Information über das Unternehmen zu verschaffen.



bb) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin eine Namensanmaßung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998,909 [910] - Krupp; OLG Köln, CR 2000, 696 - maxem.de; GRUR 2000, 798 [799] alsdorf.de; NJW-RR 1999, 622 [6231 - herzogenrath.de; OLG Brandenburg, K&R 2000, 496 [497] - luckau.de), nicht dagegen eine Namensleugnung (so aber OLG Düsseldorf, WRP 1999, 343 [346] - ufa.de; krit. dazu Viefhues, NJW 2000, 3239 [32401). Denn eine - stets rechtswidrige Namensleugnung würde voraussetzen, dass das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird (Schwerdtner, § 12 Rdnrn. 167 u. 170; Staudinger1Weickl Habermann, BGB, 12. Bearb. [1995], § 12 Rdnr. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten.

Anders als die Namensleugung ist die Namensanmaßung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. B GHZ 119, 23 7 [2451 = NJW 1993, 918 =-IM H. 3/1993 § 12 BGB Nr. 59 - Universitätsemblem, m. w. Nachw.). Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im Allgemeinen vor. Ein solcher Gebrauch des fremden Namens führt im Allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung, und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er nicht auf der Internet-Seite des Namensträgers gelandet ist (vgl. Schwerdtner, § 12 Rdnrn. 201 f.; Kur, in: Loewenheiml Koch, Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 362). Ein zu einer Identitätsverwirrung führender - unbefugter Namensgebrauch ist im Übrigen bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen (Schwerdtner, § 12 Rdnr. 202; zweifelnd Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet [Domainrecht], 1999, Rdnrn. 114 u. 118). Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.



c) Der Streitfall zeichnet sich allerdings dadurch aus, dass der Bekl. selbst Namensträger ist und sein Gebrauch des Namens "Shell" daher grundsätzlich nicht als unbefugt angesehen werden kann. Gleichwohl stößt die Verwendung des eigenen Namens durch den Bekl. im Streitfall an Grenzen. Die in Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger führt dazu, dass der Bekl. seinen Namen nur mit einem unterscheidenden Zusatz als Internet-Adresse verwenden darf.

aa) Mit Recht hebt die Revision allerdings hervor, dass an sich niemandem verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. BGH, GRUR 1966, 623 [625] = WRP 1966, 30 - Kupferberg; NJW 1986, 57 = GRUR 1985, 389 [3901 = WRP 1985, 210 - Familienname; BGHZ 130, 134 [148] = GRUR 1995, 754 - Altenburger Spielkartenfabrik), und dass dies erst recht im nichtgeschäftlichen Bereich gilt. Doch auch dieser Grundsatz unterliegt Einschränkungen. Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger hervorgerufen, kann ausnahmsweise auch im privaten Verkehr die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu verwenden, dass diese Gefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist(vgl. BGHZ 29, 256 [263 f.] = NJW'1959, 1029 = IM § 12 BGB Nr. 24 - ten Doornkaat Koolman; Schwerdtner, § 12 Rdnr. 229). Ein derartiges Gebot zur Rücksichtnahme trifft den Namensträger jedoch nur, wenn sein Interesse an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des Gleichnamigen, eine Verwechslung der beiden Namensträger zu vermeiden, klar zurücktritt.

bb) Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als InternetAdresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (vgl. BGHZ 148, 1 [10] = NJW 2001, 3262 = GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de). Ihm muss sich grundsätzlich auch der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, dass sein Name oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als Domain-Name registriert worden ist (vgl. LG Paderborn, MMR 2000, 49). Denn im Hinblick auf die Fülle von möglichen Konfliktfällen muss es im Allgemeinen mit einer einfach zu handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewenden haben.



Dem Bekl. kann im Streitfall nicht entgegengehalten werden, dass er sich den streitigen Domain-Namen von einem nichtberechtigten Dritten (ISB) hat übertragen lassen. Einem solchen Domain-Namen haftet - entgegen der Ansicht des BerGer. - kein Makel an, der auch dann noch nachwirkt, wenn ein berechtigter Namensträger Inhaber der fraglichen Registrierung geworden ist. Hätte die Kl. den DomainNamen "Shell.de" von ISB erworben, wäre ihre Inhaberschaft genausowenig durch einen Makel belastet wie im Falle des Erwerbs durch den Bekl..

cc) Im Streitfall sind die Interessen der Parteien allerdings von derart unterschiedlichem Gewicht, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Vielmehr gebietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme, dass der Bekl. für seinen Domain-Namen einen Zusatz wählt, um zu vermeiden, dass eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot der Kl. interessieren, seine Homepage aufruft.

Auf Seiten der Kl. ist zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Kennzeichen "Shell" eine überragende Bekanntheit genießt. Mit Recht ist das BerGer. davon ausgegangen, dass ein Internet-Nutzer, der in der Adresszeile den Domain-Namen "Shell.de" eingibt, erwartet, auf die Homepage der Kl. bzw. ihrer Muttergesellschaft zu treffen. Insofern verhält es sich anders als bei der Suche mit Hilfe eines Gattungsbegriffs: Wer einen solchen Begriff als Internet-Adresse eingibt (vgl. BGHZ 148,1 [7f.] = NJW 2001, 3262 = GRUR 2001,1061 - Mitwohnzentrale.de), setzt von vornherein auf den Zufall und rechnet mit einer gewissen Streubreite des Suchergebnisses. Dagegen kann derjenige, der den Namen eines berühmten Unternehmens eingibt, im Allgemeinen erwarten, dass er auf diese Weise relativ einfach an sein Ziel gelangt. Denn erfahrungsgemäß sind berühmte Unternehmen häufig unter dem eigenen Namen im Internet präsent und können - wenn sie auf dem deutschen Markt tätig sind - unter der mit der Top-Level-Domain ".de" gebildeten Internet-Adresse auf einfache Weise aufgefunden werden. Der heterogene Kreis der am Internet-Angebot der Kl. interessierten Kunden kann auch nicht ohne weiteres darüber informiert werden, dass ihre Internet-Seiten unter einem anderen Dornain-Nam~n als "Shell.de" zu finden sind. Die Feststellungen des BerGer. belegen im Übrigen die Annahme, dass ein Großteil der Internet-Nutzer auf eine falsche Fährte gelockt wird, wenn "Shell.de" zur Homepage des Bekl. führt: Nach der vom Bekl. erteilten Auskunft ist der Domain-Name "shell.de" bis zum 1. 10. 1998 über 270 000 mal aufgerufen worden, während im selben Zeitraum allenfalls 1800-mal Einblick in die Homepage des Bekl. genommen wurde. Das BerGer. hat hieraus den nahe liegenden Schluss gezogen, dass die InternetNutzer in den restlichen Fällen eine Homepage des ShellKonzerns erwartet und diesen Pfad nicht weiterverfolgt haben, nachdem ihnen klar geworden war, dass sie in dieser Erwartung getäuscht worden sind.



Auf der anderen Seite steht das Interesse des Bekl., seinen Nachnamen Shell ohne unterscheidende Zusätze als InternetAdresse zu verwenden. Sein Recht, diesen Namen zu führen, steht dabei nicht in Frage. Es geht allein um den DomainNamen, also um eine einfache, leicht zu merkende Adresse für den privaten InternetAuftritt für sich und seine Familie. Internet-Nutzer, die diese Seiten im Internet suchen, werden jedoch von sich aus kaum erwarten, die private Homepage des Bekl. unter "Shell.de" zu finden. Als ein eher kleiner, homogener Benutzerkreis werden sie im Übrigen leicht über eine Änderung des Domain-Namens informiert werden können. Mit Recht hat das BerGer. unter diesen Umständen angenommen, dass dem Bekl. zugemutet werden kann, seiner Internet-Adresse einen individualisierenden Zusatz beizufügen.

3. Zum Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung: Das BerGer. hat die Verpflichtung des Bekl. zur Zahlung von Schadensersatz wegen der im geschäftlichen Verkehr erfolgten Verwendung des Domain-Namens "Shell.de" und der oben wiedergegebenen Homepage zutreffend bejaht. Es hat durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil zum Ausdruck gebracht, dass sich dieser Anspruch, soweit er auf die berühmte Marke "Shell" gestützt ist, aus §§ 14 II Nr. 3, III Nr. 5, V, 30 III MarkenG ergibt. Da es sich bei "Shell" daneben um ein berühmtes Unternehmenskennzeichen handelt, ist der Anspruch auch aus §§ 5 II, 15 III, IV und V MarkenG begründet.

a) Ordnet der Verkehr einen bestimmten Domain-Namen - hier: shell.de - ohne weiteres einer bekannten Marke oder einem bekannten Unternehmenskennzeichen zu, wird die Kennzeichnungskraft dieses Zeichens bereits dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter denselben Domain-Namen für sein Angebot verwendet. Die erforderliche Beeinträchtigung des Werbewertes des bekannten Zeichens (vgl. BGH, NJW-RR 1987,1389 = GRUR 1987,711 [713] = LM § 823 (Ag) BGB Nr. 13 = WRP 1987, 667 Camel Tours; NJW-RR 1990, 1127 = GRUR 1990, 711 [7131 = LM § 823 (Ai) BGB Nr. 68 - Telefonnummer 4711) liegt allerdings weniger darin, dass auf den Streitfall bezogen - durch die Betrachtung der Homepage des Bekl. Assoziationen zum bekannten Zeichen der Kl. geweckt werden (vgl. Bettinger, GRURInt 1997, 402 [412 f.]; Florstedt, www.kennzeichenidentitaet.de, 2001, S. 56 L; Völker1Weidert, WRP 1997, 652 [6591). Denn der Werbewert des Klagezeichens "Shell" wird schon dadurch deutlich beeinträchtigt, dass die Kl. an einer entsprechenden Verwendung ihres Zeichens als Internet-Adresse gehindert und das an ihrem Internet-Auftritt interessierte Publikum auf eine falsche Fährte gelockt wird.



b) Die Beeinträchtigung des bekannten Zeichens ist im Streitfall auch ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt. Dies gilt nicht nur für die Verwendung der in den Farben der Kl. gehaltenen Homepage, sondern auch für den Domain-Namen "shell.de".

Allerdings muss derjenige, der - wie vorliegend der Bekl. lediglich seinen bürgerlichen Namen als Internet-Adresse verwendet, nicht notwendig gegenüber dem bekannten Zeichen weichen. Vielmehr ist auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob dem Bekl. die Verwendung seines mit dem bekannten Zeichen "Shell" identischen Namens untersagt werden kann. Diese Prüfung muss bereits im Rahmen der §§,14 11 Nr. 3 und 15 111 MarkenG und nicht erst bei § 23 MarkenG erfolgen. Denn dieser Regelung kommt im Hinblick darauf, dass die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der bekannten Marke nicht "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" erfolgen darf, grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung gegenüber dem erweiterten Schutz bekannter Kennzeichen zu (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 1344 GRUR 1999, 992 [9941 = LM H. 2/2000 § 14 MarkenG Nr. 9 - BIG PACK).

Hinsichtlich der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen kann auf die Ausführungen zur Gleichnamigkeit bei der Verwendung im privaten Verkehr verwiesen werden (oben unter 112 c). Dem Bekl. kann es an sich nicht verwehrt werden, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verwendung seines Namens als Internet- Adresse. Beschränkt sich die Beeinträchtigung darauf, dass das bekannte Zeichen nicht mehr als Domain-Name verwendet werden kann, steht also insbesondere weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Ausbeutung oder Beeinträchtigung des guten Rufs dieses Zeichens in Rede (hierzu Viefhues, MMR 1999, 123 [125 ff.]), verbleibt es im Allgemeinen bei der Prioritätsregel, das heißt dabei, dass der Domain-Name demjenigen zusteht, der ihn (zuerst) hat registrieren lassen. Wie bereits dargelegt, sind im Streitfall die sich gegenüberstehenden Interessen aber von derart unterschiedlichem Gewicht, dass dem Bekl. ein unterscheidender Zusatz zuzumuten gewesen wäre.

c) Die Annahme, den Bekl. treffe für sein Verhalten auch ein Verschulden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGHZ 141, 329 [345 f.] = NJW 1999, 2898 = GRUR 1999, 923 = LM H. 9/1999 § 2 UrhG Nr. 42 -'feleInfo-CD, m. w. Nachw.).



4. Zum Antrag auf Umschreibung oder Löschung des DomainNamens: Der Kl. steht kein Anspruch auf Umschreibung der bestehenden Registrierung zu. Sie kann jedoch - was sie in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt hat - einen gegenüber der DENIC zu erklärenden Verzicht des Bekl. auf den Domain-Namen "Shell.de" beanspruchen.

a) Das BerGer. hat der Kl. einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens "shell.de" zugebilligt. Dem kann nicht beigetreten werden.

aa) Das BerGer. hat - in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung auf Bestimmungen zurückgegriffen, die nach seiner Ansicht vergleichbar sind: auf die patentrechtliche Vindikation nach § 8 S. 2 PatG und auf den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Dabei hat das BerGer. jedoch nicht hinreichend beachtet, dass es zwar ein absolutes Recht an einer Erfindung oder an einem Grundstück, nicht aber ein absolutes, gegenüber jedermann durchsetzbares Recht auf Registrierung eines bestimmten DomainNamens gibt. Dem Gesetz lässt sich kein Anspruch auf die Registrierung eines bestimmten Domain-Namens entnehmen (vgl. auch Hackbarth, CR 1999, 384; Ernst, MMR 1999, 487 [488]; Florstedt, S. 164; Fezer, § 3 MarkenG Rdnr. 351 a. E.).

bb) Aber auch die im Schrifttum diskutierte Lösung, dem Zeicheninhaber einen Anspruch wegen angemaßter Eigengeschäftsführung aus § § 6 8 7 11, 6 8 1, 6 6 7 BGB oder wenn es am Vorsatz fehlt - einen Bereicherungsanspruch aus § 8 12 1 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) zu gewähren (vgl. Hackbarth, CR 1999, 384; Fezer, § 3 MarkenG Rdnr. 351) scheitert daran, dass der Eintrag eines Domain-Namens nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen ist. Auch wenn einem Zeicheninhaber Ansprüche gegenüber dem Inhaber einer sein Kennzeichenrecht verletzenden InternetAdresse zustehen, handelt es sich bei der Registrierung nicht unbedingt um sein Geschäft; denn der Domain-Name kann auch die Rechte Dritter verletzen, denen gleich lautende Zeichen zustehen (vgl. Ernst, MMR 1999, 487 [4881; Viefhues, NJW 2000, 3239 [3242]; OLG Frankfurt a. M., ZUM-RD 2001, 3 91 [3 92] = MMR 2001, 15 8).



cc) Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die Kl. nicht die Umschreibung des Domain-Namens auf sich beanspruchen (so aber Poeckljooss, in: Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Stand: Okt. 2001, Kap. 4.2.2. S. 30f.; Kur, S. 340f.; Florstedt, S. 162ff.; krit. auch insoweit Ernst, MMR 1999, 487 [488]; Bücking, Rdnrn. 295 f.; Bettinger, CR 1998, 243 [244]; OLG Hamm, CR 1998, 241 [2431). Denn mit einem Anspruch auf Umschreibung würde der Anspruchsteller unter Umständen besser gestellt, als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Denn es bliebe dabei unberücksichtigt, dass es noch weitere Prätendenten geben kann, die - wird das schädigende Ereignis weggedacht - vor ihm zum Zuge gekommen wären. Im Übrigen besteht für einen Anspruch auf Umschreibung oder Übertragung auch kein praktisches Bedürfnis: Ist der Anspruchsteller der erste Prätendent, kann er sich seinen Rang durch einen so genannten Dispute-Eintrag bei der DENIC absichern lassen; hat dagegen ein Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintrag angemeldet, besteht kein Anlass, dessen Rangposition durch einen Übertragungsanspruch in Frage zu stellen.

b) Die Kl. kann dagegen entsprechend dem Hilfsantrag nach § 12 S. 1 BGB Beseitigung verlangen und beanspruchen, dass der Bekl. gegenüber der DENIC auf den DomainNamen "Shell.de" verzichtet. Wie oben - unter 112 b bb a. E. - dargelegt, wird das Kennzeichenrecht der Kl. bereits durch die Registrierung und nicht erst dadurch beeinträchtigt, dass der Bekl. unter "shell.de" eine auf ihn und seine Familie hinweisende Homepage eingerichtet hat.

III. Danach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Bekl. ein Verhalten untersagt worden ist, zu dessen Unterlassung er sich bereits verpflichtet hatte. Es ist ferner insoweit aufzuheben, als das BerGer. der Kl. einen Anspruch auf Umschreibung des DomainNamens eingeräumt hat. In diesem Punkt ist der Bekl. nach dem Hilfsantrag der Kl. zum Verzicht auf den Domain-Namen zu verurteilen. Im Übrigen ist die Revision des Bekl. zurückzuweisen.



* Quelle: NJW 2002, 2032 f