BGB § 1578; GG Art. 6 I, 3 II

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BVerfG, Beschluss v. 5. 2. 2002, 1 BvR 105195, 1 BvR 559195 und 1 BvR 457196 *

Tatbestand: Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, wie in den angegriffenen Gerichtsentscheidungen der Wert der während der Ehe geleisteten Haushaltsführung und Kindererziehung bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts berücksichtigt worden ist.

Den Verfassungsbeschwerden liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:

Verfahren 1 BvR 105195. Die Bf., die 1969 heiratete und im selben Jahr eine Tochter gebar, nahm 1972 wieder halbtägig ihre Berufstätigkeit auf. Im Juni 1991 trennten sich die Eheleute. Während des Ehescheidungsverfahrens erweiterte die Bf. im Januar 1992 ihre Beschäftigung zu einer Vollbeschäftigung. Die Ehe ist seit dem 29. 10. 1992 rechtskräftig geschieden. Während das AG der Bf. auf ihre Klage hin Unterhalt unter Berechnung nach der Differenzmethode zusprach, wies das OLG ihre Klage unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils ab. Eine erst nach der Trennung erfolgte Erweiterung einer Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeitbeschäftigung durch den Unterhalt fordernden Ehegatten könne die ehelichen Lebensverhältnisse nur dann noch prägen, wenn sie auch ohne die Trennung erfolgt wäre. Im Falle der Bf. könne auf Grund der Ausführungen ihres Ehemanns nicht ausgeschlossen werden, dass sie allein trennungsbedingt wieder voll berufstätig geworden sei.



Verfahren 1 BvR 559/95. Die Bf. schloss 1983 die Ehe, aus der 1984 eine Tochter hervorging. Anfang 1988 trennten sich die Eheleute. Die Ehe wurde im Oktober 1992 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für die Tochter wurde dem geschiedenen Ehemann übertragen. Zu ihrem beruflichen Werdegang trug die Bf. im Ausgangsverfahren vor, sie sei vor der Entbindung der Tochter als Reisebürokauffrau berufstätig gewesen. Nach der Geburt habe sie sich der Kindererziehung gewidmet. Ab 1989 habe sie sich dann wieder in das Berufsleben eingliedern wollen und im Januar 1990 eine Umschulung zur Industriekauffrau begonnen. Nach dem Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik von Dezember 1992 bis März 1993 habe sie sich erfolglos auf Arbeitsstellen beworben. Seit Juli 1994 erhalte sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Das OLG sprach ihr mit dem angegriffenen Urteil in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung einen niedrigeren Unterhaltsanspruch zu und erkannte im Übrigen, die Bf. habe nur noch bis zum 16. 1. 1995 einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann, da die ihr bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente ihre Unterhaltsbedürftigkeit zum Wegfall gebracht habe. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Bf. seien durch das Erwerbseinkommen des Ehemanns, nicht auch durch ihre Erwerbs- oder Renteneinkünfte geprägt worden. Die Bf. habe nur trennungsbedingt wieder mit einer Erwerbstätigkeit beginnen wollen. Dafür, dass sie auch ohne die Trennung erwerbstätig geworden wäre, lägen keine Anhaltspunkte vor. Ihren Unterhaltsbedarf könne sie seit Dezember 1994 durch eigene Renteneinkünfte decken, die sie sich gem.§ 1577 I BGB anrechnen lassen müsse.



Verfahren 1 BvR 457/96. Aus der 1968 geschlossenen Ehe der Bf. gingen zwei 1972 und 1973 geborene Kinder hervor. Nach eigenen Angaben war die Bf. nach der Geburt ihrer Kinder als Hausfrau und Mutter tätig, gab daneben zeitweise Malkurse für Kinder und bemühte sich um Anstellung als Architektin. Nach Trennung der Eheleute im Jahre 1982 arbeitete sie eine Zeit lang halbtags als Praktikantin bei einem Architekten. Ihre Ehe wurde im August 1986 rechtskräftig geschieden. 1987 begann die Bf. ein Referendariat für den beruflichen Schuldienst, in den sie später übernommen wurde. Nach einer zwischen den Ehegatten geschlossenen gerichtlichen Vereinbarung sollte sich ein über den August 1993 hinausgehender Unterhaltsanspruch der Bf. nach den dann geltenden gesetzlichen Vorschriften richten. Das AG wies die Unterhaltsklage der Bf., mit der sie Unterhalt ab Januar 1995 begehrte, ab. Auch die Berufung der Bf. blieb erfolglos. Das OLG entschied, zu Gunsten der Bf. lasse sich kein Unterhaltsbetrag errechnen. Grundlage eines Unterhaltsanspruchs der Bf. seien allein die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Gehaltseinkünfte ihres geschiedenen Ehemanns. Eigene Erwerbseinkünfte der Bf. hätten außer Betracht zu bleiben. Mögliche Einkünfte aus durchgeführten Malkursen seien auch nach ihrem Vorbringen bereits im Jahre 1981 zum Wegfall gekommen. Eine Erwerbstätigkeit der Bf. habe somit erst nach der Scheidung eingesetzt, so dass der Unterhalt nicht im Wege der Differenzmethode zu berechnen sei. Er bemesse sich durch Anrechnung ihres Einkommens auf die allein vom Einkommen des geschiedenen Ehemanns abgeleitete Unterhaltsquote. Dabei errechne sich zu Gunsten der Bf. kein Unterhaltsanspruch.

Die jeweils gegen die Entscheidung des OLG gerichteten Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg.

Entscheidungsgründe: B. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Bf. in ihren Grundrechten aus Art. 6 I i. V. mit Art. 3 II GG.



I. 1. a) Art. 6 I i. V. mit Art. 3 II GG schützt die Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner (vgl. BVerfGE 35, 382 [4081 = NJW 1974, 227; BVerfGE103, 89 [101] = NJW 2001, 957 = FPR 2001, 137), in der die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen (vgl. BVerfGE57, 361 [3901 = NJW 1981,1771; BVerfGE61,319 [347] = NJW 1983, 271). Zur selbstverantwortlichen Lebensgestaltung gehören neben der Entscheidung, ob die Ehegatten Kinder haben wollen, insbesondere auch die Vereinbarung über die innerfamiliäre Arbeitsteilung und die Entscheidung, wie das gemeinsame Familieneinkommen durch Erwerbsarbeit gesichert werden soll (vgl. BVerfGE61, 319 [347] = NJW 1983, 271; BVerfGE66, 84 [941 = NJW 1984, 1523; BVerfGE68, 256 [2681 = NJW 1985, 1211). Dabei steht es den Ehepartnern frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Ehepartner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte durchführen zu lassen (vgl. BVerfGE39, 169 [183] = NJW 1975, 919; BVerfGE48,327 [338] = NJW 1978,2289; BVerfGE99, 216 [23 1] = NJW 1999, 557).

b) Kommen den Ehegatten gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zu, so sind auch die Leistungen, die sie jeweils im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerfGE37, 217 [2511 = NJW 1974, 1609; BVerfGE47, 1 [24] = NJW 1978, 877; BVerfGE53, 257 [2961 = NJW 1980, 692; BVerfGE66, 84 [941 = NJW 1984, 1523; BVerfGE79, 106 [126] = NJW 1989, 1599). Haushaltsführung und Kinderbetreuung haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als Einkünfte, die dem Haushalt zur Verfügung stehen. Gleichermaßen prägen sie die ehelichen Lebensverhältnisse und tragen zum Unterhalt der Familie bei.

Allerdings bemisst sich die Gleichwertigkeit der familiären Unterhaltsbeiträge von Ehegatten nicht an der Höhe des Erwerbseinkommens, das einer oder beide Ehegatten erzielen, oder am wirtschaftlichen Wert der Familienarbeit und an deren Umfang. Sie drückt vielmehr aus, dass die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen gerade unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig sind und deshalb kein Beitrag eines Ehegatten höher oder niedriger bewertet werden darf als der des anderen. Dem tragen auch die Regelungen der § 1360 S. 2 BGB und § 1606 III 2 BGB Rechnung, die die Gleichwertigkeit der Unterhaltsbeiträge von Ehegatten einfachrechtlich normieren und einen rechnerischen Leistungsausgleich zwischen den Ehegatten ausschließen.



c) Sind die Leistungen, die Ehegatten im gemeinsamen Unterhaltsverband erbringen, gleichwertig, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies gilt nicht nur für die Zeit des Bestehens der Ehe, sondern entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung der Ehegatten auf deren Beziehung hinsichtlich Unterhalt, Versorgung und Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (vgl. BVerfGE47, 85 [1001 = NJW 1978, 629; BVerfGE63, 88 [1091 = NJW 1983,1417). Dem entsprechen die gesetzlichen-Regelungen über den Versorgungsausgleich (vgl. BVerfGE53, 257 [296] = NJW 1980, 692) und den Zugewinnausgleich(vgl.BVerfGE71,364[3861=NJW1986, 1321) bei Scheidung. Insbesondere aber bestimmt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erarbeiteten auch die unterhaltsrechtliche Beziehung der geschiedenen Eheleute (vgl. BverfGE63, 88 [109]=NJW 1983, 1417).Bei der Unterhaltsberechnung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten grundsätzlich hälftig zuzuordnen. Seine Höhe ergibt sich regelmäßig aus der Summe der Einkünfte, die den Eheleuten zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung gestanden hat, gleichgültig, ob sie nur von einem oder beiden Ehegatten erzielt worden sind. Im Allgemeinen stellt die Hälfte dieses gemeinsamen Gesamteinkommens den Teil dar, den es - sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - unterhaltsrechtlich für denjenigen Ehegatten zu sichern gilt, der nach der Scheidung nicht über ein eigenes Einkommen in entsprechender Höhe verfügt.

2. Die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte berücksichtigt bei der Unterhaltsberechnung auch Einkommenszuwächse, die von einem oder beiden Ehegatten erst nach der Ehescheidung erzielt werden, sofern diese Zuwächse einer normalen Entwicklung von Einkommen und beruflichem Verlauf entsprechen (vgl. oben A I 1 a). Eine solche Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich gern. § 1578 I BGB die Höhe des nachehelichen Unterhalts bestimmt, ist dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dabei der aus der Gleichwertigkeit der ehelichen Unterhaltsbeiträge erwachsene Anspruch beider Ehegatten auf Sicherung eines gleichen Lebensstandards auch nach der Ehe bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts im Prinzip gewahrt bleibt.



3. Dem werden die angegriffenen Entscheidungen, die sich auf die frühere Rechtsprechung des BGH stützen, nicht gerecht, wenn sie als Bestandteile des den ehelichen Verhältnissen entsprechenden Gesamteinkommens zwar die Einkommenszuwächse bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigen, die der Ehegatte nach der Scheidung erzielt, der schon während der Ehezeit einer Vollerwerbstätigkeit nachgegangen ist, nicht aber diejenigen, die dem in der Ehe nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Ehegatten dadurch zufließen, dass er nach der Scheidung eine Teil- oder Vollerwerbstätigkeit wieder aufnimmt. Sie verstoßen damit gegen Art. 6 I i. V. mit Art. 3 II GG.

a) Die Nichtberücksichtigung von nachehelichen Einkommenszuwächsen aus der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit beim Gesarnteinkommen, das der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt wird, führt dazu, dass, gemessen an der ehelichen Einkommenssituation, die auf der Leistung beider Ehegatten beruht, der schon während der Ehezeit erwerbstätige Ehegatte durch die Arbeitsaufnahme des anderen einseitig eine finanzielle Entlastung bei seiner Unterhaltsverpflichtung erfährt. Ihm wird dadurch ein höherer Anteil seines Einkommens belassen als der, der ihm während der Ehe zur Verfügung gestanden hat. Demgegenüber reduziert das zusätzliche Einkommen des in der Ehe nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Ehegatten in Höhe dieses Einkommens seinen Unterhaltsanspruch. Es wirkt sich nicht auf seinen Unterhaltsbedarf aus, sondern mindert allein seine Bedürftigkeit. Der von ihm erlangte Einkommenszuwachs kommt damit nicht ihm, sondern lediglich dem anderen geschiedenen Ehepartner zugute. Dieses Ergebnis trägt der Gleichwertigkeit der Leistung, die der nicht erwerbstätige Ehegatte während der Ehezeit erbracht hat, nicht Rechnung. Diese Leistung hat zusätzlich zum Einkommen des anderen Ehegatten in gleicher Weise das eheliche Leben geprägt. Wird diese sich nicht in Geldwert ausdrückende, in der Ehe erbrachte Leistung abgelöst von einer, die entlohnt wird, führt die Nichtberücksichtigung des hierdurch erzielten Einkommens bei der Bestimmung der ehelichen Einkommenssituation im Nachhinein zur Missachtung des Wertes der geleisteten Familienarbeit zu Lasten dessen, der sie in der Ehe erbracht hat.



b) Wenn in den angegriffenen Entscheidungen für die Einbeziehung von derartigen Einkommenszuwächsen in das der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legende, die Einkommenssituation der Eheleute bestimmende Gesamteinkommen gefordert wird, eine wieder aufgenommene Erwerbstätigkeit müsse zumindest auf einem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten beruhen, der schon vor der Scheidung wenigstens teilweise verwirklicht worden ist, verkennt dies den Schutz, den Art. 6 I i. V. mit Art. 3 II GG jedem Ehegatten gewährt. Die Ehegatten können ihre eheliche Beziehung frei und in gemeinsamer gleichberechtigter Entscheidung gestalten. Die Entscheidung über ihre jeweiligen Aufgaben innerhalb der Ehe prägt ihre ehelichen Verhältnisse. Übernimmt dabei einer der Ehegatten die Familienarbeit, verzichtet er auch zu Gunsten des anderen auf ein eigenes Einkommen. Die Begründung dieses Verzichts liegt in der Ehe. Endet sie durch Scheidung, wird damit der ehelichen Vereinbarung der Grund entzogen. Den während der Ehe auf eigenes Einkommen verzichtenden Ehegatten hieran nach Beendigung der Ehe unterhaltsrechtlich festzuhalten, bedeutet, nunmehr allein ihm die daraus erwachsenden finanziellen Nachteile zuzuweisen, die auf Grund der gemeinsamen Entscheidung in der Ehe beide Ehegatten zu tragen hatten. Dies führt zur Schlechterstellung des die Familienarbeit übernehmenden Ehegatten gegenüber dem, der kontinuierlich einer Erwerbsarbeit auch in der Ehe hat nachgehen können.

c) Im Übrigen entspricht die von den Gerichten mit dieser Rechtsauffassung unterstellte Endgültigkeit einer einmal gemeinsam von den Ehegatten getroffenen Arbeitsteilung nicht mehr der Ehewirklichkeit. Seit den siebziger Jahren hat sich das Ausbildung-, Erwerbs- und Familiengründungsverhalten von Frauen kontinuierlich gewandelt.

Während das durchschnittliche Heiratsalter lediger Frauen 1975 noch bei 22,7 Jahren lag, heirateten ledige Frauen 1998 durchschnittlich erst im Alter von 28 Jahren (Statistisches Jahrbuch 1985, S. 72, und Statistisches Jahrbuch 2000, S. 69). Dies lässt den Schluss zu, dass Frauen heute erst nach Abschluss einer Berufsausbildung und nach einigen Berufsjahren eine Ehe eingehen (vgl. Büttner, FamRZ 1999, 894), Viele Frauen bleiben auch während der Kinderbetreuung berufstätig (Statistisches Jahrbuch 2000, S. 108) oder nehmen nach dem Ende der Kinderbetreuungsphase wieder eine Berufstätigkeit auf. So gingen im Mai 2000 74% der Frauen, deren jüngstes Kind 15 bis 18 Jahre alt war, einer Erwerbstätigkeit nach (Ergebnis des Mikrozensus 2000, vgl. Statistisches Bundesamt, Zentralblatt für Jugendrecht 2001, S. 278).



Dementsprechend ist die Erwerbsquote verheirateter Frauen in der Altersgruppe der 40- bis 45-Jährigen, das heißt in einem Alter, in dem die Kinderbetreuung weit gehend abgeschlossen ist, mit 78% am höchsten (Statistisches Jahrbuch 2000, S. 101). 61% der Frauen mit mindestens einem minderjährigen Kind arbeiteten im Mai 2000 in einer Teilzeitbeschäftigung (Ergebnis des Mikrozensus 2000, vgl. Statistisches Bundesamt, Zentralblatt für Jugendrecht 2001, S. 278). So zeichnet sich ab, dass inzwischen die noch in den 50er und 60er Jahren dominierende Hausfrauenehe einem nunmehr vorherrschenden Ehebild gewichen ist, das auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie setzt, bei dem nur noch in der Phase aktiver Elternschaft der Typus der Versorgerehe weit gehend erhalten geblieben ist. Dabei strebt die Mehrheit der Frauen eine Verbindung von privater Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit auf der Basis von temporärer Teilzeitarbeit an (vgl. Pfau-Effinger, Kultur und Frauenerwerbstätigkeit in Europa, 2000, S. 144 f.).

Insoweit wird auch von einer typischen Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Aussetzung der Berufstätigkeit wegen der Kinderbetreuung (Gerhardt, FamRZ 2000, 134) oder von einer Aneinanderreihung der Ehetypen gesprochen (Büttner, FamRZ 1999, 893 [8941).

Deshalb ist davon auszugehen, dass der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Aufgabe der Kindererziehung zu übernehmen, ebenso die ehelichen Verhältnisse prägt wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit. Dies verkennen die angegriffenen Entscheidungen, wenn sie allein auf den Zeitpunkt der Scheidung abstellen, vor dem eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden muss, um bei der unterhaltsrechtlichen Bestimmung des die ehelichen Verhältnisse prägenden Gesamteinkommens Berücksichtigung zu finden.



4. Wie die von Art. 6 I i.V. mit Art. 3 II GG gebotene Gleichwertigkeit von geleisteter Familienarbeit und ehelichen Einkünften in Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 1 BGB bei der nachehelichen Unterhaltsbemessung zur Geltung zu bringen und wie der Unterhalt zu berechnen ist, haben die Fachgerichte zu beurteilen. Mit seiner Entscheidung vorn 13. 06. 2001 (NJW 2001, 2254 = LM H. 10/2001 § 1573 BGB Nr. 31 = FamRZ 2001, 986) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung geändert und nunmehr eine Unterhaltsbemessung vorgenommen, die der Gleichwertigkeit der Unterhaltsbeiträge beider Ehegatten Rechnung trägt. Damit, dass er die neue Berufstätigkeit des vorher nicht erwerbstätigen Ehegatten als "Surrogat" der bisher geleisteten Haushaltsführung und Kinderbetreuung angesehen hat, hat der BGH einen möglichen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weg aufgezeigt, den Wert, der der Ehe aus der Familienarbeit erwächst, unterhaltsrechtlich zum Tragen zu bringen.

II. Die Gerichte haben in ihren angegriffenen Entscheidungen die Gleichwertigkeit der ehelichen Unterhaltsleistungen nicht beachtet und der nachehelichen Unterhaltsbemessung in nicht verfassungsgemäßer Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse eine Berechnung zu Grunde gelegt, die dem Wert der in der Ehe geleisteten Familienarbeit nicht gerecht wird. In allen drei Verfahren hat sich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit kurz vor oder nach der Scheidung durch die Bf. nur leistungsmindernd auf ihren Unterhaltsanspruch ausgewirkt, ohne dass ihre in der Ehe geleistete Familienarbeit bei der Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs entsprechend Berücksichtigung gefunden hätte. Die Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sachen an die Oberlandesgerichte zurückzuverweisen.



* Quelle: NJW 2002, 1185 ff