ArbGG § 2

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Hess. LAG, Beschluss vom 18.12.2001 - 13 Ta 392/01 *

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Gießen vom 5. September 2001 -Az.: 2 Ca 233/01- wird auf ihre Kosten aus einem Beschwerdewert von DM 40.599,05 zurückgewiesen.

Gründe: I. Die Parteien streiten um den Bestand und den Fortbestand eines zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses und um Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte.

Der Kläger war bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 01.8.1993 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 21.7.1983 (Bl. 6-8 dA.) als Organisationsprogrammierer beschäftigt.

Die Parteien unterzeichneten am 09.11.1998 einen weiteren Anstellungsvertrag (Bl.9-10 dA), der den Vertrag vom 21.7.1983 ersetzte. Danach wurde der Kläger als Leiter des internationalen Vertriebs tätig und zum allein zeichnungsberechtigten Handlungsbevollmächtigten bestellt.

Seit dem Jahr 1991 war der Kläger in Kanada tätig auf der Grundlage eines Geschäftsführervertrages für die kanadische Tochterfirma der Beklagten, Ontario. Auf den Vertrag vom 16.12.1991 (Bl. 11 - 14 d.A.) wird Bezug genommen. Danach wurde der Kläger zum Managing Director der Inc. bestellt. Auf die Zusatzvereinbarung vom 16.12.1991 (Bl. 15 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

Im Jahr 1995 wurde der Kläger in Großbritannien tätig auf der Grundlage eines Vertrages vom 31.12.1995 (Bl. 18 - 22 d.A.) und den beiden Zusatzvereinbarungen vom 31.12.1995 (Bl. 23, 24 dA. sowie Bl. 25 dA.) zwischen dem Kläger und der A. + W. Software (UK) Limited, Hertford. Diese Tätigkeit stellte der Kläger im Februar 2001 ein.

Mit Schreiben vom 30.3.2001 (Bl. 39 d.A.) stellte die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung frei. Mit Schreiben vom 27.4.2001 (Bl. 42 d.A.) kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis fristlos.

Der Kläger hat behauptet, die Geschäftsführung der kanadischen Firma habe beinhaltet, dass er dort zu 2/3 seiner Arbeitskraft tätig werde. Es sei vereinbart worden, dass er zu 1/3 seiner Arbeitskraft weiterhin Angestellter der Beklagten bleiben solle. Die Beklagte habe auch weiterhin Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen, so durch die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses vom 11.10.1993 (Bl. 16,17 dA.). Die Beklagte habe ihn angewiesen, im Februar 2001 seine Tätigkeit in Großbritannien einzustellen. Er habe wieder für die Beklagte unmittelbar tätig werden sollen, auch wenn der Vertragsentwurf vom 12.3.2001 (Bl. 26-34 d.A.) nicht mehr zur Unterzeichnung gelangt sei.

Die Beklagte habe seine Tantiemeansprüche für das Jahr 2000 unter dem 23.3.2001 (Bl. 35, 36 d.A.) abgerechnet. Mit Wirkung vom 01.4.2001 habe sie ihm die Aufgabe der Exportleitung und des Export-Key-Account-Managements für die neue Produktgruppe A.W. Enterprise für die im einzelnen definierte Zielgruppe übertragen. Dies ergebe sich aus der Aktennotiz der Beklagten vom 28.3.2001 (Bl. 37, 38 d.A.). Er habe ab dem 22.2.2001 für die Beklagte in Deutschland weiter gearbeitet, z.B. Geschäftspartner besucht am 21. und 22.3.2001 in der Schweiz, die Übersetzung von Software in andere Sprachen überwacht, am 12.3.2001 und am 28.3.2001 jeweils als Vertriebsleiter an einem Meeting in Linden teilgenommen.

Im Gütetermin habe der Geschäftsführer der Beklagten selbst erklärt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt "offiziell" beendet worden sei. Der Vertrag vom 31.12.1995 sei von Herrn Befort als Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden. Die britische Firma, die er geleitet habe, sei zu keinem Zeitpunkt seine Arbeitgeberin geworden. Einer typischen Abordnung entspreche auch das Strategiepapier vom 16.10.1996 (Bl. 100-102 d.A.) und die Vereinbarung vom 15.01.2001 über den Verzicht auf Zusatzleistungen (Bl. 103 d.A.). Die Vergütungsvereinbarung vom 26.11.1996 (Bl. 86 d.A.) sei unter dem Briefkopf der Beklagten und von dem Geschäftsführer Befort geschlossen worden. Dies gelte auch für die Vereinbarung über die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen vom 12.02.1998 (Bl. 87 d.A.) und für die Vereinbarung über die Anmietung eines Appartements für ihn durch die Tochterfirma in England vom 03.11.1998 (Bl. 88 d.A.). Die Tantiemeabrechnung sei ebenfalls durch die Beklagte erfolgt. Bei Arbeitsunfähigkeit habe er die Atteste bei der Beklagten in Linden einreichen müssen. Er habe bei der Beklagten in Linden einen festen Arbeitsplatz mit einem Schreibtisch beibehalten. Seine Durchwahlrufnummern seien ebenso wie seine E-mail-Adresse beibehalten worden.

Auch nach seiner Abordnung an die britische Tochtergesellschaft habe er seine Weisungen ausschließlich von den Geschäftsführern der Beklagten erhalten. Dies entspreche auch den Angaben in dem vorgelegten Diagramm (Bl. 106 dA.). Er habe regelmäßig für die Hauptniederlassung in Linden als Exportleiter gearbeitet, z.B. bei Vorführungen für Kunden. Er habe auf Weisung der Beklagten Vorträge auf Kongressen gehalten und regelmäßig Kundenkontakt von Linden aus gehalten.

Der Beklagte hat die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates zu der Kündigung gerügt.

Er hat behauptet, es bestünden offene Zahlungsforderungen in Höhe von je DM 20.923,43 als Gehalt für die Monate April und Mai 2001 sowie Beiträge zu seiner privaten Rentenversicherung in Höhe von je 1.300 DM für die Monate April und Mai 2001. Außerdem seien Tantiemeansprüche für das Jahr 2000 noch teilweise und für das Jahr 2001 Tantiemevorschussansprüche offen.

Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.4.2001 nicht beendet worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 41.848,87 DM brutto zu zahlen und jeweils den Betrag von DM 20.923,43 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes ab dem 20.4.2001 und ab dem 20.5.2001 zu verzinsen; 3. die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten DM 2.600,00 netto und den Betrag von DM 1.300,00 ab dem 01.4.2001 und den Betrag von 1.300,00 ab dem 01.5.2001 mit jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz zu verzinsen und auf das der Beklagten bekannte Konto der Continentale Lebensversicherung a.G. zur Versicherungsnummer 022237579 zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 14.580,00 DM brutto zu zahlen und den Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes ab dem 20.5.2001 zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Gießen gerügt. Sie sei nicht Arbeitgeberin des Klägers. Der Kläger sei zuletzt als Geschäftsführer der englischen Tochtergesellschaft tätig geworden, so dass eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben sei.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei 1995 nicht nach Großbritannien versetzt worden, sondern habe einen Dienstvertrag mit der Firma A. & W. Software (UK) Ltd. abgeschlossen. Der zwischen den Parteien bestehende Anstellungsvertrag sei einvernehmlich aufgehoben worden, was darin zum Ausdruck käme, dass der Dienstvertrag vom 31.12.1995 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei. Die Zusatzvereinbarung vom 31.12.1995 sei nicht von ihr abgeschlossen worden. Der Kläger habe sicherstellen wollen, dass er auch nach Abberufung als Geschäftsführer noch für die englische Firma tätig werden könne.

Bereits seit dem Jahr 1991 könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Kläger als ihr Arbeitnehmer tätig geworden sei. Die AOK habe in einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung vom 19.01.1995 (Bl. 126 dA.) darauf abgestellt, dass die Tätigkeit in Deutschland nach Aussagen des Klägers "eher deklaratorischen Charakter" habe. Es obläge ihm die eigenverantwortliche Leitung des internationalen Vertriebs. Der Kläger sei daher schon vor der Tätigkeit in Großbritannien nicht mehr weisungsgebunden tätig geworden. Dies sei auch mit Schreiben des Landesarbeitsamtes vom 21.9.1994 (Bl. 127-129 d.A.) festgestellt worden.

In der Zeit von 1991 bis 1995 habe es zu den Hauptaufgaben des Klägers gehört, die Tochtergesellschaft in Großbritannien aufzubauen. Von der Position als Managing Director, die er seit Gründung der Ltd. inne gehabt habe, sei der Kläger selbst zum 01.10.1995 (Schreiben Bl. 130 d. A.) zurückgetreten. Sie habe als Hauptgesellschafterin der britischen Tochtergesellschaft dem Kläger die Stelle als Managing Director bei der A. + W. (UK) angeboten und zugleich eine Gesellschafterbeteiligung. Dies habe zum Vertrag vom 31.12.1995 geführt, der eine wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Klägers zur Folge gehabt habe. Die Firma A + W Australien habe der Kläger auf eigene Initiative gegründet, so dass sie selbst nur mittelbaren Einfluss auf diese Firma gehabt habe. Ab dem 01.01.1996 seien sämtliche Tantiemezahlungen durch die A + W UK erfolgt. Die Abrechnungen seien durch sie als Hauptgesellschafterin der A + W UK erstellt und von ihren Geschäftsführern unterzeichnet worden. Gegenüber dem Managing Director werde die Ltd. durch ihre Gesellschafter vertreten. Der Vertrag vom 31.12.1995 sei völlig neu ausgehandelt worden, was auch die Bezugnahme der Änderungsvereinbarung vom 29.01.1998 auf diesen Vertrag zeige.

Soweit der Kläger sich in Deutschland aufgehalten habe, sei dies in seinem eigenen Haus in der Nähe von Linden geschehen. Er habe kein festes Büro gehabt. Das Appartement in Großbritannien sei von A + W UK angemietet worden; später ein Kredit zum Eigentumserwerb von der A + W UK geleistet worden. Die Teilnahme an Kongressen und das Ausarbeiten von Vorträgen sei nicht auf ihre Weisung hin erfolgt. Soweit Leistungsanforderungen und allgemeine Weisungen an den Kläger herangetragen worden seien, sei dies in den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft begründet.

Die Freistellung am 22.2.2001 sei wegen des Versuchs des Klägers erfolgt, finanzielle Änderungen in der Bilanz der A + W UK zu verschleiern. Dieser Grund habe mit den Gründen der fristlosen Kündigung nichts zu tun.

Der Vertragsentwurf vom 12.3.2001 zeige gerade, dass zuvor ein vertragsloser Zustand geherrscht habe. Als Ende März 2001 die Gründe für die fristlose Kündigung bekannt geworden seien, sei die sofortige Freistellung erfolgt und die Vertragsunterzeichnung gescheitert. Die Freistellung habe sie als Gesellschafterin der A +W UK in deren Namen ausgesprochen.

Die Kündigung sei nur höchst vorsorglich ausgesprochen worden, da keine schriftliche Vereinbarung über die Vertragsbeendigung vorliege. Der Kläger sei durch die UK-Tochtergesellschaft freigestellt und abberufen worden, nicht aber von ihr angewiesen worden, seine Tätigkeit dort einzustellen.

Sie sei nicht Schuldnerin der Zahlungsansprüche, die im übrigen erfüllt worden seien durch die UK-Tochtergesellschaft.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.9.2001 festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig sei. Auf den Inhalt der Gründe des der Beklagten am 06.11.2001 (Empfangsbekenntnis Bl. 165) oder am 12.9.2001 (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.9.2001, Bl. 166 d.A.) zugestellten Beschlusses (Bl. 159-163 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Mit dem am 26.9.2001 eingelegten und gleichzeitig begründeten Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde erstrebt die Beklagte die Abänderung des Beschlusses vom 05.9.2001.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass zwischen den Klageanträgen differenziert werden müsse. Für die Kündigungsschutzklage sei eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche könnten jedoch sowohl auf eine arbeitsrechtliche wie eine bürgerlich-rechtliche Grundlage gestützt werden (sogenannten aut-aut-Fall). Der Kläger stütze seine Ansprüche auf einen Geschäftsführerdienstvertrag vom 31.12.1995 mit der A & W Software (UK) Ltd. Für diese Ansprüche sei der Rechtsweg nicht gegeben.

Die Beklagte beantragt, den Beschluss des Arbeitsgericht Gießen vom 05.9.2001 aufzuheben. Der Kläger beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Gießen vom 05.9.2001 zurückzuweisen.

Der Kläger behauptet, er sei auf Grundlage des Vertragsentwurfs vom 12.3.2001 für die Beklagte tätig geworden. ...

II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt, § 48 Absatz 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Absatz 4 Satz 3 GVG. Sie ist auch zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 78 Absatz 1 ArbGG i.V.m. §§ 569, 577 II ZPO).

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für alle in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellten Klageanträge gegeben.

Für den Antrag zu 1), festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 27.4.2001 nicht aufgelöst worden ist, ergibt sich die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts Gießen bereits aus der Fassung des Klageantrags. Denn in der im Klageantrag zum Ausdruck gekommenen Ansicht des Klägers, die Kündigung habe einen "Arbeitsvertrag" betroffen, liegt die Eingrenzung des Streitgegenstandes auf eine arbeitsrechtliche Kündigungsschutzklage. Der Kläger hat nicht etwa im Wege der Hilfsantrags deutlich gemacht, dass er sich gegen die Auflösung eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien wendet, gleich welcher Art dies sei. Der Antrag zu 1) kann nur dann Erfolg haben, wenn auch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bestanden hat. Andernfalls wäre der Antrag als unbegründet abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in die ordentliche Gerichtsbarkeit wäre nicht sinnvoll, da der Klageantrag dann dort wegen der doppelrelevanten Tatsache "Arbeitsverhältnis" zwingend abgewiesen werden müsste (Ständige Rechtsprechung des BAG zu den sogenannten sic-non-Fällen, vgl. BAG, Beschluss vom 17.01.2001, 5AZB 18/00, NZA 2OO1, 341 und Beschluss vom 19.12.2000,5 AZB 16/00, NZA 2001, 285f).

Der Sonderfall, dass ein Geschäftsführer einer GmbH sich gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrages wendet und geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen (vgl. BAG, Beschluss vom 06.5.1999, 5 AZB 22/98, NZA 1999, 839), liegt hier nicht vor. Denn der Kläger ist unstreitig nicht Geschäftsführer der Beklagten, sondern Managing Director einer Tochtergesellschaft der Beklagten gewesen. Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen daher nicht nach § 2 Absatz 1 Nr. 3b, § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen.

Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die weiteren Zahlungsanträge hinsichtlich des Gehalts für April und Mai 2001, der Zuschüsse zu der privaten Rentenversicherung und der Tantiemeansprüche sind zumindest nach § 2 Absatz 3 ArbGG unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangszuständigkeit begründet.

Gemäß § 2 Absatz 3 ArbGG können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließlich Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Der Begriff des rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs ist im Interesse der Prozessökonomie weit auszulegen (Germelmann/Matthes/Prütting, Kommentar zum ArbGG, 3. Auflage, § 2, Rz. 119). Ein entsprechender Zusammenhang liegt vor, wenn die arbeitsrechtliche Streitigkeit und die Streitigkeit der Zusammenhangsklage aus demselben Lebenssachverhalt entspringen. Auch wenn es denkbar wäre, dass der Kläger die beantragten Zahlungsansprüche aus einem bürgerlich-rechtlichen Dienstvertrag gegenüber der Beklagten hätte, liegt in jedem Fall sowohl ein rechtlicher als auch ein wirtschaftlich einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Denn der Kläger leitet alle Zahlungsansprüche aus seiner Tätigkeit her, die er nach seiner Behauptung für die Beklagte erbracht hat. Die Frage, ob er diese Tätigkeiten für die Beklagte oder eine Tochtergesellschaft und aufgrund eines Arbeitsvertrages oder einer anderen Vertragsgestaltung erbracht hat, betrifft die Begründetheit der Anträge, nicht aber die Zulässigkeit des Rechtsweges. Bei dem Kündigungsschutzantrag handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Zwischenfeststellungsklage, welche als Hauptsacheklage nach § 2 Absatz 3 ArbGG nicht ausreichen würde (BAG, Beschluss vom 28.10.1993, 2 AZB 12/93, NZA 1994, 234 f). Anhaltspunkte für eine Zuständigkeitserschleichung sind ebenfalls nicht ersichtlich, denn die Beklagte hat unstreitig gekündigt, wenn aus ihrer Sicht auch nur höchst vorsorglich.

Die Kosten ihrer erfolglosen sofortigen Beschwerde hat nach § 97 Absatz 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt mit 1/3 einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 19.12.1996, 111 ZB 105/96, NJW 1998, 909 f). Der Hauptsachewert beträgt 121.79,15 DM, nämlich drei Bruttomonatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag und die Summe der weiteren eingeklagten Beträge.

Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 78 Absatz 2 ArbGG, § 17a Absatz 4 Satz 4 GVG keine weitere sofortige Beschwerde statt. Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde im Sinne des § 17 a Absatz 4 Satz 5 GVG sind nicht ersichtlich.



* Quelle: eigene