AGBG § 2 EuGVÜ Art. 5, 17; BGB § 823

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OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.12.2002 - 23 U 185/01*

Tatbestand: Die Kl. betreibt eine gewerbliche Autovermietung. Mit ihrer Klage macht sie Schadensersatz wegen der Beschädigung eines vom Bekl. bei ihr angemieteten Fahrzeugs geltend. Der Bekl. ließ bei der Kl. über ein italienisches Reisebüro einen Mietwagen reservieren, wobei ein in italienischer und englischer Sprache vorgedruckter Voucher ausgefüllt wurde. Am 3.6.2000 suchte er die Vermietstation der Kl. im Frankfurter Flughafen auf, legte den vom Reisebüro ausgestellten Voucher vor und unterzeichnete den Mietvertrag betreffend das Fahrzeug Mercedes Benz C 180. Die Konversation anlässlich der Anmietung des Fahrzeugs fand - soweit auf Grund der vorliegenden Reservierung eine verbale Kommunikation überhaupt noch nötig war - in Englisch statt, das der Bekl. in geringem Umfang beherrscht. Deutsch spricht der Bekl. nicht. Dem Vertrag nach wurde eine Haftungsreduzierung auf einen Selbstbehalt von 650 DM für alle während der Mietzeit eintretende Schäden vereinbart. Das auf dem Mietvertragsformular hierfür vorgesehene Kästchen wurde vom Bekl. mit seinen Initialen versehen. In dem verwendeten Vertragsformular befindet sich über der Unterschriftenzeile, auf der der Bekl. unterschrieb, ein Hinweis in deutscher Sprache darauf, dass Grundlage des Mietvertrags die Bedingungen auf den beiden Seiten des Vertragsformulars sowie im Beiblatt sind. In den Mietvertragsbedingungen, die auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt sind, heißt es:



Nr. 4. Nutzung des Fahrzeugs. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benützt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und übungsfahrten freigegeben sind.

Nr. 8. Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadensfall oder Panne. ...

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, den Schadensfall unverzüglich und persönlich in der nächst erreichbaren A-Station auf dem A-Schadensformular vollständig und wahrheitsgemäß zu melden.

Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadensfalles ist der Mieter/ Fahrer verpflichtet, A und deren Versicherer zu unterstützen.

Nr. 11. Wegfall der Haftungsreduzierung. Haftungsreduzierung für Schäden während der Mietzeiten tritt nicht ein, wenn der Mieter eine in Nrn. 2 bis 8 genannten Bestimmungen verletze.

Nach Nr. 16 der Mietvertragsbedingungen soll für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mietvertrag das für den Sitz der Kl. zuständige Gericht zuständig sein, falls der Mieter Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Das von der Kl. verwendete Mietvertragsformular besteht aus einem Formularsatz mit drei Durchlägen. Der letzte der Durchschläge enthält den Vertragstext und auf der Rückseite die Vertragsbedingungen in englischer Sprache. Auf der ersten Seite des Mietvertragsformulars beginnt unterhalb der Unterschriftenzeile ein roter Pfeil, an dessen Ende sich die rot gedruckten Worte "English Translation See Page 4 (Yellow)" befinden. Der Bekl. nahm am 4. 6. 2000 mit dem Fahrzeug der Kl. an einer sog. Touristenfahrt auf dem alten, an diesem Tag für die Öffentlichkeit geöffneten Abschnitt des Nürburgringes teil. Er kam von der Fahrbahn ab und touchierte die Leitplanke und drei Pfosten, wobei das Fahrzeug der Kl. beschädigt wurde. Die Kl. macht mit ihrer Klage Schadensersatz von 17768,30 Euro nebst Zinsen geltend. Der Bekl. hat sich demgegenüber auf Verjährung berufen und die örtliche Zuständigkeit des LG in Frankfurt a. M. gerügt.

Das LG hat der Klage in Höhe von 332,34 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.



Entscheidungsgründe: Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, aber nicht begründet.

1. Zur Zuständigkeit: In erster Instanz wurden sowohl die örtliche wie auch die internationale Zuständigkeit gerügt. Die vom LG bejahte örtliche Zuständigkeit ist im Berufungsverfahren nicht erneut zu prüfen (§ 512 a ZPO a. E). Die internationale Zuständigkeit aber ist in jedem Rechtszug zu prüfen (Zöller/Geimer, ZPO, 22. Aufl., § 529 Rdnr. 11; OLG Koblenz, NJW-RR 1988, 1334 = RIW 1987, 144 f.), sie ist im vorliegenden Fall gegeben.

Der Bekl. ist italienischer Staatsangehöriger. Da Deutschland und Italien Vertragsstaaten des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) sind, richtet sich die Zuständigkeitsbestimmung nach diesem Abkommen. Das EuGVÜ ist zwar zum 1.3.2002 durch die VO (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 ersetzt worden. Gem. Art. 66 dieser VO ist das EuGVÜ jedoch noch auf den vorliegenden Altfall anwendbar, da die Klage vor dem In-Kraft-Treten der VO erhoben wurde. Gem. Art. 2 dieses Übereinkommens besteht grundsätzlich die Wohnsitzzuständigkeit. Wird, wie im vorliegenden Fall, die gerichtliche Zuständigkeit aus AGB abgeleitet, ist eine strikte Prüfungsreihenfolge bei genauer Festlegung der Prüfungskriterien erforderlich. Die Prüfung, die im angefochtenen Urteil nicht enthalten ist, ist - ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH - wie folgt vorzunehmen.

- Liegt eine wirksame Vereinbarung des Gerichtsstands nach Art. 17 f. EuGVÜ vor?
- Falls nein, liegt eine besondere Zuständigkeit, z.B. nach Art. 5 EuGVÜ, vor?

Die Bestimmungen des EuGVÜ sind dabei "autonom" und eng anhand des Geistes des Übereinkommens nur bezüglich des Gerichtsstands zu prüfen. Nationale Normen und Auslegungsüblichkeiten dürfen in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.

Sind die Voraussetzungen des Art. 17 EuGVÜ erfüllt, stellt sich die Frage, ob es sich lediglich um Mindesterfordernisse handelt und anhand nationalen Rechts ggfs. weitere Prüfungen durchgeführt werden können. Diese Frage dürfte nicht sehr häufig praktisch werden, sie bezieht sich z. B. auf die Anwendung des allgemeinen Teils (etwa Geschäftsfähigkeit) und ist umstritten (Reithmann/Martiny-Hausmann, Int. VertragsR, 5. Aufl. [1996], Rdnr. 2126). Die übrigen Klauseln der AGB (mit Ausnahme der Gerichtsstandsvereinbarung) sind sodann ggfs. ausschließlich nach nationalem Recht - also andere Kriterien - zu prüfen.



Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine schriftliche Vereinbarung i. S. des Art. 17 I 2 lit. a EuGVÜ getroffen. Der Rechtsprechung des EuGH nach (NJW 1977, 494) ist jedoch ein Verweis auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckte AGB nur dann genügend, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext ausdrücklich auf diese AGB Bezug nimmt. Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob das Vertragsziel, es zu vermeiden, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in das Vertragsverhältnis eingeführt werden (vgl. dazu Kohler, IPRax 1991, 299), es gebietet, dass der Hinweis auf die AGB auch einen Hinweis darauf beinhaltet, dass die AGB eine Gerichtsstandsvereinbarungsklausel enthalten (bejahend: LG Heidelberg, RIW 1976, 334 f.; Kohler, IPRax 1991, 299 [301]; verneinend: OLG Koblenz, RIW 1987, 146; OLG Hamm, IPRax 1981, 324f.; Reithmann/Martiny-Hausmann, Rdnr. 2137). Dem Umstand, dass in der zitierten Entscheidung des EuGH nicht die Forderung erhoben wird, dass im Rahmen der Bezugnahme die Existenz einer Gerichtsstandsvereinbarungsklausel erwähnt wird, wird überwiegend entnommen, dass der EuGH einen solchen speziellen Hinweis nicht für erforderlich hält (OLG Koblenz, RIW 1987,146).

Ein solcher allgemeiner Hinweis auf die Existenz von AGB liegt im vorliegenden Fall jedoch nur in deutscher Sprache vor. Die von der Kl. verwendeten Vertragsurkunden enthalten auf der Vorderseite, die allein von den Parteien unterschrieben wird und damit allein maßgeblich im Sinne der genannten EuGH-Entscheidung ist, in englischer Sprache lediglich den herausgehobenen Vermerk "English Translation See Page 4 (Yellow)". Wie das LG zutreffend in dem Urteil (an anderer Stelle) ausführt, fehlt selbst für den englischsprachigen Leser der unmissverständliche Hinweis darauf, dass es ergänzende Bedingungen zum Vertrag gibt, die auf der Vorderseite nicht abgedruckt sind und dennoch Bestandteil des Mietvertrags werden sollen. Der Hinweis auf die Übersetzung wirkt vielmehr so, als ob nur die Übersetzung eines nur aus einer Seite bestehenden Vertragstexts vorhanden und maßgeblich sei. Da der englischsprachige Hinweis also nicht ausreichend war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die tatsächliche Frage an, ob nicht vielleicht Italienisch die Verhandlungs- und Vertragssprache war, in der nach einhelliger Auffassung (vgl. Reitbmann/Martiny-Hausmann, Rdnr. 2139; Kohler, IPRax 1991, 299 [301]) der Hinweis auf die Geltung der AGB erfolgen muss. Die Berufung argumentiert damit, dass die Vertragsunterlagen auch eine englischsprachige Durchschrift des Vertragstexts enthalten, die auf die umseitig abgedruckten AGB in englischer Sprache verweisen. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Aus dem zitierten Urteil des EuGH geht klar hervor, dass der Verweis auf die AGB ein Bestandteil des von beiden Parteien unterzeichneten Vertragstexts sein muss. Die Durchschrift ist aber von dem Bekl. unstreitig nicht unterzeichnet worden. Etwas anderes mag im internationalen kaufmännischen Verkehr gelten - für den Bereich von Verbraucherverträgen ist an der strengen Auslegung des Art. 17 EuGVÜ festzuhalten.



Da in erster Instanz - wie von Art. 18 S. 2 EuGVÜ gefordert - auch die internationale Zuständigkeit sofort und ausdrücklich gerügt worden ist, ist eine internationale zu akzeptierende Vereinbarung für die Gerichtszuständigkeit nicht getroffen worden. Es ergibt sich jedoch eine internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Nach dieser Vorschrift besteht eine besondere Zuständigkeit bei Ansprüchen aus einem Vertrag vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall ist der Bekl. seiner ausdrücklich dem Mietvertrag nach bestehenden Verpflichtung, das Fahrzeug (unbeschädigt) am Frankfurter Flughafen zurückzugeben, nicht nachgekommen. Eine solche nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten begründet die Zuständigkeit i. S. des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. [2002], Schlussanhang V c 1 Art. 5 Rdnr. 7). Diese Vorschrift begründet keine Annexzuständigkeit, es können also deliktische Ansprüche nicht neben vertraglichen auf Grund dieser Zuständigkeitsvorschrift geltend gemacht werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Schlussanhang V c 1 Art. 5 Rdnr. 2). Die internationale Zuständigkeit ist daher, beschränkt auf vertragliche Ansprüche, gegeben.

2. Begründetheit der Klage: Die Ansprüche, die die Kl. geltend macht, beruhen gleichfalls auf ihren AGB. Die Kl. macht geltend, dass die Benutzung des Fahrzeugs auf dem Nürburgring Nr. 4 der AGB widersprochen habe; außerdem habe der Bekl. seine sich aus Nr. 8 der AGB ergebende Pflicht, den Schadensfall der Kl. unverzüglich und persönlich zu melden, verletzt. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Bekl. der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist erneut zu prüfen, ob die AGB wirksam vereinbart worden sind. Dies ist, wie im Folgenden ausgeführt wird, nicht der Fall.

Insoweit ist gem. Art. 28 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Die enge Verbindung zum deutschen Recht ist in Anbetracht des Umstands, dass in Deutschland ein Pkw angemietet und zurückzugeben war, unzweifelhaft. Es hat also eine Prüfung der AGB anhand des AGB-Gesetzes zu erfolgen.



Werden AGB in Vertragsbeziehungen mit nicht Deutsch sprechenden Kunden verwandt, so wird auch in dem Bereich des AGB-Gesetzes gefordert, dass ein Hinweis auf die AGB in der Verhandlungs- und Vertragssprache erfolgen muss (BGHZ 87, 112 [114] = NJW 1983, 1489; weitergehend Soergel/Stein, BGB, Bd. 3, § 2 AGBG Rdnr. 7: es sei auch bei nicht Deutsch Sprechenden sicherzustellen, dass sie den Hinweis auf die Geltung von AGB verstehen). Anders als beim parallelen Problem des Art. 17 EuGVÜ wird auch teilweise die Auffassung vertreten, dass nach deutschem Recht ein Hinweis auf die AGB und deren Abdruck in einer "Weltsprache" genüge, auch wenn der Kunde diese nicht verstehe (vgl. H. Schmidt: in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl. [2001], Rdnr. 15). Unabhängig von diesen Fragestellungen ist für das deutsche AGB-Recht festzustellen, dass ein Hinweis in deutscher Sprache gegenüber einem nicht Deutsch sprechenden Kunden nicht ausreichend ist (BGHZ 87, 112 [114] = NJW 1983, 1489; H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, Anh. § 2 AGBG Rdnr. 15), und dass der Hinweis in deutlicher Form auf der Vorderseite der Vertragsurkunde enthalten sein muss (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. [2002], § 2 AGBG Rdnr. 5).

In welcher Sprache die Vertragsverhandlungen am Schalter der Kl. auf dem Frankfurter Flughafen geführt wurden, hat sich nicht mehr feststellen lassen. Der als Zeuge gehörte Mitarbeiter der Kl. S hat angegeben, dass er sich an das Gespräch nicht mehr erinnern könne. Meist würden die Gespräche auf Englisch geführt. Italienisch spreche er nicht, er kenne nur ein paar Worte, die er gelegentlich in solchen Gesprächen benutze. Denkbar ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Bekl. einen Voucher vorlegte, dass die Kommunikation weitgehend nonverbal stattfand.

Der Senat ist der Auffassung, dass bei der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles ein Hinweis auf die AGB in italienischer Sprache hätte erfolgen müssen.



Die Besonderheit des vorliegenden Falles ist dadurch gekennzeichnet, dass der Bekl. wegen seiner sprachlichen Unsicherheiten das Mietfahrzeug bereits bei einem italienischen, mit der Kl. kooperierenden Reisebüro reservieren ließ und dabei einen in Italienisch und Englisch abgefassten Voucher erhielt, in dem bereits 'eine Reihe von wichtigen Daten aufgenommen wurden, die später nur transskribiert werden mussten. Wenn die Kl. ihre Geschäftsanbahnungen aber in dieser Form auch auf Italien ausdehnt und sich bei der Formulierung der Vouchers auch der italienischen Sprache bedient, ist es nicht einzusehen, warum sie nicht auch Übersetzungen ihrer AGB in die italienische Sprache vorrätig hält. Italienisch ist in einem solchen Fall die Vertragssprache. Der Auffassung, dass ein Hinweis in einer Weltsprache genüge, kann sich der Senat zumindest für die vorliegende Fallgestaltung nicht anschließen. Ein solcher Hinweis mag ausreichend sein, falls der Kunde eine in Deutschland wenig gebräuchliche Sprache spricht und die Kl. auch keine Geschäftsanbahnungen unter Benutzung dieser Sprache vornimmt. Ist aber eine andere Sprache als Deutsch die Vertragssprache, müssen die AGB in dieser Sprache vorliegen und ein Hinweis auf sie auch in dieser Sprache erfolgen. Die AGB begründen also keinen Anspruch der Kl. gegen den Bekl.

Es verbleibt die Frage, ob nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen eine Haftung des Bekl. besteht. Insoweit kommt eine fahrlässige (§ 276 BGB) positive Vertragsverletzung des Mietvertrags in Form der Verletzung der Schutzpflicht für das vermietete Objekt (vgl. Palandt/Heinrichs, § 276 Rdnrn. 117 f.) in Betracht. Über den Unfall ist wenig bekannt. Eine Unfallschilderung liegt nicht vor. Fakt ist lediglich, dass der Bekl. das Auto (kräftig), 24 Meter Leitplanken und drei Pfosten beschädigt hat. Mehr ist der Schadensermittlung des Nürburgrings nicht zu entnehmen. Man könnte insoweit an einen prima facie Beweis denken. Das Touchieren der Leitplanke rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme eines Anscheinsbeweises für die grobe Fahrlässigkeit des Fahrers (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Anh. § 286 Rdnr. 108). Die Vermutung, dass der Bekl. mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, mag nahe liegen. Wenn aber keinerlei Angaben über in etwa eingehaltene Geschwindigkeit, das Verkehrsaufkommen und den Bodenzustand gemacht werden, lässt sich nicht feststellen, ob ein grober Fahrfehler des Bekl. oder von ihm nicht zu beeinflussende Umstände zu dem Unfallereignis führten. Kann dem Bekl. aber keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, muss davon ausgegangen werden, dass die von dem Bekl. bei Vertragsschluss mit der Kl. abgeschlossene Kaskoversicherung die Regulierung übernimmt (vgl. § 61 VVG).



* Quelle: NJW-RR 2003, 704 f