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Aktiengesellschaft - AG

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Stand: 30. März 2013

Die gesetzlichen Regelungen über die Aktiengesellschaft finden sich in §§ 1 ff AktG. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaftsform.

1. Allgemein

Die Aktiengesellschaft ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person und gemäß § 3 AktG auch Handelsgesellschaft. Das Handelsrecht ist. Die Aktiengesellschaft besitzt ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. Die AG kann als Einpersonengesellschaft gegründet werden kann (Siehe Einmann-GmbH). Das Grundkapital wird vom Gesellschaftsvermögen, dem Gesamtvermögen der Gesellschaft, zu unterschieden. Das Grundkapital muss bei der Gründung mindestens 50.000 Euro betragen.

2. Gründung

Es gibt eine einfache Gründung und eine qualifizierte Gründung der Aktiengesellschaft. Der von den Gründern abzuschließende Gesellschaftsvertrag wird als Satzung bezeichnet und muss gemäß § 23 AktG notariell beurkundet werden.

3. Organe

Organe der Aktiengesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

4. Geschäftsführung und Vertretung

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Aktiengesellschaft nach außen.

5. Haftung

Den Gläubigern steht nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung, die Aktionäre haften nicht. Der Vorstand kann ggf. im Weger der Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden.