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Elektronische Dienstleistungen und Umsatzsteuer

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Stand: 24. September 2003

Mit Wirkung ab 01.07.2003 gelten auch auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehleistungen als Katalogleistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Ort der Leistung ist deshalb für diese Leistungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach dem Sitzort bzw. der Betriebstätte des leistenden Unternehmers zu bestimmen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist und wo er ggf. sein Unternehmen (bzw. seine Betriebstätte) betreibt. Erbringt ein inländisches Unternehmen (bzw. eine inländische Betriebstätte) entsprechende (Katalog-) Leistungen an einen Nichtunternehmer, liegt der Ort der Leistung im Inland, sofern der Kunde im Inland bzw. EU-Gebiet ansässig ist, hingegen im Drittland, sofern der Kunde dort ansässig ist. Ist der Kunde Unternehmer, liegt der Leistungsort stets dort, wo der Kunde ansässig ist.

Für Drittlandsunternehmen, die Leistungen auf elektronischem Weg an nichtunternehmerische EU-Kunden erbringen, gilt die Leistung zukünftig dort als ausgeführt, wo der Kunde seinen Sitz oder Wohnsitz hat (neuer § 3a Abs. 3a UStG). Drittlandsunternehmen müssen sich auf Grund dieser Neuregelung in einem EU-Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen lassen und den allgemeinen Steuersatz des Mitgliedstaates anwenden, in dem der jeweilige Kunde ansässig ist (sog. "Einlandregistrierung"). Das Umsatzsteueraufkommen wird vom Registrierungsmitgliedstaat auf die Verbrauchsmitgliedstaaten verteilt.

Entscheidend für die Anwendung der neuen Regelungen ist die Auslegung des Begriffs der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung. Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung ist eine Leistung, die über das Internet oder ein entsprechendes elektronisches Netz erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist; d. h. die Leistung im Wesentlichen automatisiert, nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht wird und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre. Sie umfasst im Wesentlichen digitale Produkte, wie z.B. Software und zugehörige Änderungen oder Updates, Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln oder unterstützen (z. B. Websites), von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateneingabe des Leistungsempfängers, sonstige automatisierte Dienstleistungen, für deren Erbringung das Internet oder ein elektronisches Netz erforderlich ist (z.B. Dienstleistungen, die von Online-Markt-Anbietern erbracht und die z.B. über Provisionen und andere Entgelte für erfolgreiche Vermittlungen abgerechnet werden).

Zu den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen gehören insbesondere die Bereitstellung von

1. Websites, Webhosting,
2. Download-Software und deren Aktualisierung,
3. Datenbanken (einschließlich Gewährung des Zugangs),
4. Bildern, Texten und Informationen, Werbeplätzen (z. B. für Bannerwerbung),
5. Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien,
6. Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung (sofern die Ausstrahlung ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische Netze erfolgt, nicht jedoch, wenn sie gleichzeitig auf herkömmlichem Weg ausgestrahlt werden) sowie
7. die Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen - hierzu gehören z. B. die automatisierte Online-Fernwartung von Programmen, die Fernverwaltung von Systemen, das Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und abruf auf elektronischem Weg), Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf,
8. die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen (sofern diese Unterrichtsleistungen über eine Distanz erbracht werden, ohne dass sich der Unterrichtende und der zu Unterrichtende an einem Ort befinden, sog. "virtuelles Klassenzimmer". Dazu gehören auch Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden.),
9. Online-Versteigerungen über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z. B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal),
10. Internet Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z. B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Foren, Webhosting, Zugang zu Chatlines usw.).

Keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen liegen z. B. vor, wenn der Erbringer einer sonstigen Leistung und der Leistungsempfänger auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail) kommunizieren, die Leistung ausschließlich auf elektronischem Weg bestellt und die Auftragsbearbeitung ausschließlich elektronisch abgewickelt wird, jedoch der Gegenstand körperlich ausgeliefert wird (z. B. Softwarepaket, Datenträger, Druckerzeugnisse). Insofern handelt es sich um eine Lieferung, für die die üblichen Regelungen zur Lieferung von Gegenständen weiterhin anzuwenden sind.

Sollten Sie elektronische Dienstleistungen erbringen, sollten Sie genau klären lassen, welcher Handlungsbedarf durch die Neuregelung ausgelöst wird.