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Trennungsunterhalt
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Der Trennungsunterhalt umfasst
- den Elementarunterhalt,
- den Vorsorgeunterhalt,
- den trennungsbedingten Mehrbedarf und
- die Kosten einer Krankenversicherung.
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V. Erwerbsobliegenheit
Gemäß § 1361 II BGB kann der bei Trennung nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit
ganz oder teilweise selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter
Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Die gesteigerte Verantwortung der Ehegatten während des Bestehens der Ehe bedingt, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte gemäß § 1361 II BGB nur unter
wesentlich engeren Voraussetzungen darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit (ganz oder teilweise) selbst zu verdienen,
als dies gemäß § 1574 BGB nach der Scheidung der Fall ist.
Mindestens während des ersten Trennungsjahres besteht deshalb in der Regel keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Grundsätzlich nimmt mit
zunehmender Trennungsdauer die Eigenverantwortlichkeit des unterhaltsbedürftigen Partners zu.
Nach diesem Zeitpunkt besteht der Anspruch nur noch, wenn besondere Gründe vorliegen, die auch für die Gewährung des nachehelichen Unterhalts gelten
(z.B. minderjährige Kinder, fortgeschrittenes Alter, lange Ehedauer, Krankheit usw.).
Der Schutz des v § 1361 II BGB gilt nicht für die bei Trennung erwerbstätigen Ehegatten einer Doppelverdienerehe.
Ging der (haushaltführende) Ehegatte in einer Zuverdienstehe vor der Trennung im Einverständnis des anderen Ehepartners bereits einer eingeschränkten
Erwerbstätigkeit nach und hätte er bei Fortsetzung des Zusammenlebens in intakter Ehe diese Erwerbstätigkeit nicht ausgeweitet, so kommt es auf die
Gesamtumstände, die abzuwägen sind, an:
- Betreuung gemeinschaftlicher Kinder,
- Betreuung eigener, nicht gemeinschaftlicher Kinder oder Pflegekinder,
- Alter, Gesundheitszustand, Krankheit und Gebrechen,
- Dauer der Ehe,
- Dauer der Trennung,
- frühere Erwerbstätigkeit und Berufsausbildung,
- eheangemessene Erwerbstätigkeit,
- gemeinsamer Lebensplan der Ehegatten und
- Wirtschaftliche Verhältnisse beider Ehegatten.
Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine krisensichere Teilzeitstelle hat, muß er sich nach angemessener Übergangszeit um eine Ganztagsstelle
bemühen oder durch eine Nebenbeschäftigung zur Deckung seines Bedarfs beitragen (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.1998 - 3 UF 129/98 - FamRZ 2000, 25).
Besteht Umständen eine Obliegenheit zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, können dem Berechtigten erzielbare Nettoeinkünfte aus einer
entsprechenden Erwerbstätigkeit fiktiv zugerechnet werden, wenn er sich nicht ernsthaft um eine entsprechende Arbeitsstelle bemüht und bei ernsthaften
Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
Eine Anrechnung bedarfsdeckender fiktiver Einkünfte kommt nicht in Betracht, wenn auch bei ausreichenden Bemühungen keine reale Beschäftigungschance
bestanden hätte (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2000 - 2 UF 131/98- FamRZ 2001, 624).
Einer 22jährigen Ehefrau ohne Berufsausbildung sind nach einer Umgewöhnungsphase von einem halben Jahr bedarfsdeckende Einkünfte fiktiv anzurechnen,
wenn sie sich nicht nachhaltig genug um eigene Erwerbseinkünfte bemüht hat (OLG Hamm, Urteil vom 06.05.1997 - 1 UF 435/96 - FamRZ 1997, 1536).
Der Unterhaltspflichtige muss beweisen, dass den Berechtigten eine Erwerbsobliegenheit trifft. Steht diese fest, hat der Berechtigte die Beweislast für seine
ausreichenden, erfolglosen Bemühungen und für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance.
Soweit dem unterhaltsberechtigten, vorher haushaltsführenden Ehegatte wegen seiner Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte anzurechnen sind, sind diese als
prägendes Surrogat seiner Familienarbeit anzusehen und in die Unterhaltsberechnung nach der Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen.
VI. Mietfreies Wohnen
Zieht einer der Partner aus der im gemeinsamen oder alleinigen Eigentum eines Ehepartners stehenden Ehewohnung aus und bleibt der andere in ihr wohnen, so
fließt dieser mietfreie Wohnwert in die Unterhaltsberechnung ein:
Während der Trennungszeit wird der subjektive Mietwert des Objekts zu Grunde gelegt. Der subjektive Mietwert entspricht 50 % des objektiven Mietwertes ,
d. h. des Mietwertes, der auf dem freien Markt zu erzielen wäre. Die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten der Immobilie kürzen den Mietwert.
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VII. Einkommensveränderungen
Da während der Trennungszeit die Ehe noch besteht, nimmt der unterhaltsbedürftige Ehepartner an den Einkommensveränderungen des unterhaltspflichtigen Partners unverändert teil.
Der Unterhaltsberechnung sind aber nur die Einkünfte zu Grunde zu legen, die dem Ehepartner tatsächlich zur Verfügung standen. Insbesondere bei hohen
Einkünften sind bei der Berechnung die Beträge außer Acht zu lassen , die der Vermögensbildung dienten. Dies gilt aber nur solange, wie der zum Leben und
der zur Vermögensbildung verbrauchte Betrag zueinander in einem ausgewogenem Verhältnis stehen. Wenn z. B. durch den Geiz des Unterhaltspflichtigen die
Familie einen weit unter dem Einkommen liegenden Lebensstandard pflegen musste, ist der für die Lebenshaltungskosten ausgegebene Betrag zu korrigieren
und bei der Unterhaltsberechnung ist auch das zur Vermögensbildung verwendete Geld entsprechend zu berücksichtigen.
VIII. Rechtsmittelverzicht
Besteht zwar ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, aber nicht auf nachehelichen Unterhalt, so sollte im Scheidungstermin kein Rechtsmittelverzicht erklärt
werden. Dadurch bleibt der Anspruch auf Trennungsunterhalt zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehen.
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