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Beschäftigtenzahl und Folgen

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Stand: 11. Februar 2009

Die Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen hängt oft davon ab, wie viel Mitarbeiter in dem jeweiligen Betrieb beschäftigt werden. Bekanntestes Beispiel ist das Kündigungsschutzgesetz. Werden in dem Betrieb zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, findet das KSchG in Ansehung des Kündigungsschutzes - soziale Rechtfertigung - keine Anwendung. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, welche rechtliche Folgen die Beschäftigung einer bestimmten Anzahl von AN im Betrieb hat.

Anzahl AN Rechtliche Folgen
5 Betriebsratsfähigkeit (ein Betriebsrat) § 1 BetrVG
5 Wehrdienst als wichtiger Kündigungsgrund (§ 2 Abs. 3 ArbPlSchG)
10 Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 KSchG)
10 Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42 EStG)
11 Einrichtung von Pausenräumen (§ 29 Abs. 1 ArbstättVO)
20 Pflichtplätze nach dem Schwerbehindertengesetz (§ 71 Abs. 1 SGB IX)
20 Kündigungsfristen verkürzbar (§ 622 Abs. 5 BGB)
21 Rückzahlung von Arbeitslosengeld nach § 147a SGB III
21 Wegfall der Lohnfortzahlungsversicherung (§ 10 Abs. 1 LFZG)
21 3 Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)
51 5 Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)
151 7 Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)
300 Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (§ 38 BetrVG)
301 9 Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)
601 11 Betriebsratsmitglieder, davon zwei freigestellt (§§ 9, 38 BetrVG)
1.001 15 Betriebsratsmitglieder, davon drei freigestellt (§§ 9, 38 BetrVG)
2.001 Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes
2.001 19 Betriebsratsmitglieder, davon vier freigestellt (§§ 9, 38 BetrVG)
3.001 23 Betriebsratsmitglieder, davon fünf freigestellt (§§ 9, 38 BetrVG)
4.001 27 Betriebsratsmitglieder, davon sechs freigestellt (§§ 9, 38 BetrVG)
5.001 29 Betriebsratsmitglieder, davon sieben freigestellt (§§ 9, 38 BetrVG)
7.001 31 Betriebsratsmitglieder, davon neun freigestellt, in Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder (§§ 9, 38 BetrVG)
8.001 10 freigestellte Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG)9.001
9.001 11 freigestellte Betriebsratsmitglieder. In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen (§ 38 BetrVG)