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Rechtsprechung des BGH 2005 zum Wettbewerbsrecht
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Stand: 5. Juli 2006 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Rechtsprechung des BGH im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006
BGH, Urteil vom 17.11.2005 - I ZR 300/02 (GRUR 2006, 243)
Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren
gegen drei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten
werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer streitgenössischen Inanspruchnahme auf der
Beklagtenseite rechtsmissbräuchlich sein. Dass die zusätzliche Kostenbelastung wegen der Größe und finanziellen
Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagte angehören, nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu
behindern, schließt die missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger nicht aus.
BGH, Urteil vom 20.10.2005 - I ZR 10/03 (NJW 2006, 381 L)
Die Vorschriften der Landesbauordnungen, nach denen Bauprodukte, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
erteilt ist, nur verwendet werden dürfen, wenn sie mit der Zulassung übereinstimmen und einen Übereinstimmungsnachweis
durch Kennzeichnung mit einem Übereinstimmungszeichen tragen, regeln das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer.
BGH, Urteil vom 20.10.2005 - I ZR 112/03 (PM 145/2005)
„ ... Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte auf Klage der Zentrale zur
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. darüber zu entscheiden, ob eine gewerbliche Fotografin wettbewerbswidrig
handelt, wenn sie Schulen kostenlos einen PC überlässt, falls die Schule im Gegenzug eine Schulfotoaktion organisiert. Bei
einer solchen Aktion werden die Schüler in der Schule fotografiert; der gewerbliche Fotograf bietet danach die Fotos Eltern
und Schülern zum Kauf an.
Anders als das Landgericht hatte das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
angenommen. Die Entscheidung der Schulleitung, wem die Durchführung von Fototerminen gestattet werde, könne durch
das Angebot eines PC unsachlich beeinflusst werden, da ein PC im Schulbereich gerade auch wegen der großen Finanznöte
der öffentlichen Hand einen nicht unerheblichen Wert habe. Es sei jedoch Aufgabe des Schulträgers, die für den Schulbetrieb
notwendigen und sinnvollen Mittel zu beschaffen. Die Eltern und die Schüler würden sich darauf verlassen, dass die
Entscheidung darüber, welchem Fotografen ein Fototermin in der Schule gestattet werde, sachlich und objektiv getroffen
werde. Es bestehe die Gefahr, dass Anbieter anderer Waren und Dienstleistungen den Schulen ähnliche Zuwendungen
machten, um Eltern und Schülern während des laufenden Schulbetriebs ihre Leistungen anbieten zu können.
Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die beklagte Fotografin
nehme durch ihr Angebot nicht wettbewerbswidrig auf die Entscheidungen der Schule, der Schüler oder deren Eltern
Einfluss. Die Schule wirke bei der Abwicklung der Schulfotoaktion umfangreich mit. Sie habe ein bis zwei Tage einen Raum
für die Aufnahmen zur Verfügung zu stellen. Dazu kämen weitere Organisationsleistungen der Schule im Zusammenhang
mit dem Ablauf der Fotoaktion. Unter diesen Umständen sei es nicht unsachlich, wenn sich die Schule bei der Entscheidung,
einem bestimmten Fotografen Zugang zum Schulgelände zu gewähren, auch davon leiten lasse, ob und gegebenenfalls
welche Gegenleistungen sie als Unterrichtsmittel für ihre Mitwirkung erhalte. Auch von einer unzulässigen Vorteilsannahme
könne in einem solchen Fall keine Rede sei. Auf Eltern und Schüler werde kein unangemessener Druck ausgeübt; diese
könnten frei und unbeeinflusst entscheiden, ob ihnen die Fotos zusagten und der Preis angemessen erscheine.
Nach dem Schulgesetz des betreffenden Bundeslandes sei zwar eine Schulfotoaktion (wie auch sonst der Abschluss von
Geschäften auf dem Schulgelände) von einer Ausnahmegenehmigung des Schulträgers abhängig; der Klageantrag stelle aber
nicht darauf ab, ob im Einzelfall eine solche Ausnahmegenehmigung fehle. Die Einholung einer Genehmigung auch des
Schulträgers sei eine verwaltungsinterne Pflicht der Schulleitung. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass es die beklagte
Fotografin darauf angelegt habe, dass die Entscheidungsbefugnis des Schulträgers umgangen werde. Es sei allein Sache des
Schulträgers und der Schulleitung abzuwägen, ob die Durchführung des Fototermins - wie er seit jeher üblich ist - auch
unter den gegebenen Umständen dem schulischen Interesse entspreche. ..."
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BGH, Urteil vom 23.06.2005 - I ZR 194/02 (NJW 2005, 2705)
Eine nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlautere Zuwiderhandlung gegen eine Marktverhaltensregelung setzt allein ein objektiv
rechtswidriges Verhalten voraus. Das Inverkehrbringen und Bewerben von Arzneimitteln ohne Zulassung stellt ein nach § 4
Nr. 11 UWG unlauteres Marktverhalten dar, das, da insoweit die Gesundheit der Verbraucher auf dem Spiel steht, auch
gem. § 3 UWG erheblich ist. Ein Arzneimittel ist kein Rezepturarzneimittel, sondern ein Fertigarzneimittel, wenn es in
keiner Weise mehr von der dem Apotheker angelieferten Bulkware abweicht und sich dessen Tätigkeit daher auf das bloße
Neuverteilen der seiner Einwirkung im übrigen nicht mehr unterliegenden Arznei beschränkt. Hinsichtlich der
Zulassungspflichtigkeit eines Arzneimittels verbleibende Zweifel gehen zu Lasten desjenigen, der die Zulassungsfreiheit
geltend macht. Der Wettbewerbsrichter hat sich jedenfalls dann sachverständiger Hilfe zu bedienen, wenn er von der
Beurteilung einer Fachfrage durch die für die Arzneimittelüberwachung zuständige Behörde abweichen will.
BGH, Urteil vom 02.06.2005 - I ZR 215/02
Ein Arzt, der in seiner Praxis an die Patienten Diabetesteststreifen abgibt und im Zusammenhang damit Rezepte für die
Teststreifen entgegennimmt, sammelt und zur Einlösung verwendet, verstößt, sofern weder ein Schulungsbedarf besteht
noch ein Notfall vorliegt, gegen das wettbewerbsrechtlich relevante berufsrechtliche Verbot, Waren im Zusammenhang mit
der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit abzugeben.
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BGH, Entscheidung vom 21.04.2005 - I ZR 190/02 (GRUR 2005, 607)
Eine hinreichende Aufklärung über die mit der berührungslosen Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und der Prüfung
des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie) durch Optiker verbundene mittelbare
Gesundheitsgefährdung erfordert keine Schriftlichkeit des aufklärenden Hinweises.
BGH, Entscheidung vom 07.04.2005 - I ZR 314/02
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass
die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist
unmissverständlich hingewiesen wird.
BGH, Entscheidung vom 07.04.2005 - I ZR 140/02 (NJW 2005, 2012)
Es ist grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch gebundenen Kunden dadurch bei einer ordentlichen Kündigung zu
helfen, dass ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorgelegt wird, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur
noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände weder als unangemessen
unsachliche Einflußnahme auf Verbraucher noch als unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen.
BGH, Entscheidung vom 03.03.2005 - I ZR 117/02 (GRUR 2005, 599)
Die einheitliche Gestaltung des Bestellscheins mit dem Teilnahme-Coupon für ein Gewinnspiel wird bei den angesprochenen
Verbrauchern regelmäßig den Eindruck einer Abhängigkeit der Gewinnspielteilnahme oder der Gewinnchance von einer
Warenbestellung hervorrufen. Dieser Eindruck einer Verbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme bzw.
Gewinnchance kann auf Grund der Ausgestaltung und des Inhalts des Bestellscheins (hier: optisch hervorgehobener Hinweis
auf die fehlende Abhängigkeit in den Teilnahmebedingungen und weiterer Hinweis auf dem Teilnahme-Coupon, optische
Trennung von Bestellschein und Teilnahme-Coupon) entfallen.
BGH, Urteil vom 24.02.2005 - I ZR 101/02 (NJW 2005, 1788)
Für die Eigenschaft als Mitbewerber kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an. Es ist
dafür unerheblich, ob die eigene Tätigkeit des Anspruchstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet, gesetzwidrig oder
wettbewerbswidrig ist. Ein Mitbewerber, der sich so im geschäftlichen Verkehr verhält, verliert grundsätzlich nicht den
Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen
Herkunftstäuschung und unlauterer Rufausbeutung sind nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Vertrieb des
nachgeahmten Produkts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder selbst wettbewerbswidrig ist.
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BGH, Entscheidung vom 24.02.2005 - I ZR 128/02 (GRUR 2005, 604)
Die Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand ist keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 §
1 RBerG.
BGH, Entscheidung vom 22.02.2005 - KZR 2/04 (NJW 2005, 2014)
Eine Werbeagentur, die eine auf Kosteneinsparung bei der Telefonbuchwerbung gerichtete Beratung anbietet, setzt die
Kundenberater der Telefonbuchverlage nicht in unlauterer Weise herab, wenn sie in ihrer Werbung Kunden anspricht, die
sich schlecht, einseitig oder gar nicht beraten fühlen. Ein Telefonbuchverlag, von dem die Werbeagentur i.S. von § 20 II
Satz 1 GWB abhängig ist, darf die Annahme von Insertionsaufträgen dieser Werbeagentur daher nicht unter Hinweis auf
eine pauschale Herabsetzung seiner Kundenberater verweigern.
BGH, Urteil vom 03.02.2005 - I ZR 45/03 (GRUR 2005, 414)
Der Verletzungsrichter ist durch den Grundsatz der Bindung an die Eintragung der Klagemarke nicht an der Feststellung
gehindert, die Benutzung einer mit der geschützten Marke identischen Bezeichnung oder Gestaltung werde in der
beanstandeten konkreten Verwendungsform vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden und erfolge daher nicht
markenmäßig, weil die der Eintragung zugrunde liegende Feststellung hinreichender Unterscheidungskraft nicht voraussetzt,
dass der Verkehr bei jeder Verwendungsmöglichkeit einen Herkunftshinweis annimmt. - Russisches Schaumgebäck. Es ist
als unlauterer Behinderungswettbewerb anzusehen, wenn ein Importeur eines Schaumgebäcks, der für sich die Eintragung
einer dreidimensionalen Form als Marke erwirkt hat, unter Berufung auf die Marke andere Importeure von der Benutzung
dieser Form ausschließen will, die der traditionellen Form dieses in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion nach einem
bestimmten staatlichen Standard von verschiedenen Unternehmen hergestellten und nach Deutschland importierten
Süßwarenprodukts entspricht.
BGH, Urteil vom 20.01.2005 - I ZR 96/02 (NJW-RR 2005, 684)
Die Werbung eines Einzelhändlers mit den Angaben Direkt ab Werk! Kein Zwischenhandel! Garantierter Tief-Preis" ist
irreführend, wenn sie bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, die so beworbene Ware werde zu den
Abgabepreisen des Herstellers vertrieben, der Werbende in die von ihm verlangten Preise jedoch seine Gewinnspanne
eingerechnet hat. - Direkt ab Werk.
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