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Rechtsprechung des BGH 2002 zum Wettbewerbsrecht
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Stand: 7. Mai 2005 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Rechtsprechung des BGH im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005
BGH, Urteil vom 19.12.2002 - I ZR 119/00 (GRUR 2003, 453)
Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis einesUnternehmens ist auch dann gegeben, wenn die
Namen der Kunden im Rahmen dergeschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt
sindund von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmensverwertet werden.
Dem Inhaber des neuen Geschäftsbetriebs ist das unbefugte Verhalten desGeheimnisträgers nicht über § 13 IV UWG
zuzurechnen. Er kann jedocheigenverantwortlich als Störer oder als Tatbeteiligter am Geheimnisverrat haften.
BGH, Urteil vom 12.12.2002 - I ZR 221/00 (GRUR 2003, 359)
Einem Produkt, das im wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, dass es einegestalterische und praktische Grundidee
umsetzt (hier: den Gedanken, die Hubsäulenfüßevon Pflegebetten mit Holz zu verkleiden), kommt allenfalls eine geringe
wettbewerblicheEigenart zu. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt in einemsolchen Fall
grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn das Produkt eine hoheVerkehrsbekanntheit erlangt hat und vom Verkehr
auf Grund der tatsächlichenMarktverhältnisse ohne weiteres einem bestimmten Unternehmen zugerechnet wird.
BGH, Urteil vom 05.12.2002 - I ZR 115/00 (GRUR 2003, 540)
Eine Stellenanzeige kann zugleich eine werbemäßige Selbstdarstellung des inserierendenUnternehmens enthalten. Eine
solche Imagewerbung, die nicht hinter der Suche nachArbeitskräften zurücktritt, muss wegen ihrer Werbewirkung mit den
Regeln des lauterenWettbewerbs vereinbar sein.
BGH, Urteil vom 28.11.2002 - I ZR 110/00 (GRUR 2003, 249)
Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher vermitteltefehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe
sich auf das werbemäßig herausgestellteGesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufgehoben, dass es an
andererStelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, der Preis gelte nur für einenTeil der beworbenen Geräte.
BGH, Urteil vom 14.11.2002 - I ZR 137/00 (GRUR 2003, 446)
Von einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist nichtauszugehen, wenn ein Hersteller an einen
beschränkten Kreis von HändlernSondermodelle zu einem besonderen Preis vertreibt.
BGH, Urteil vom 12.11.2002 - KZR 16/00 (GRUR 2003, 250)
Ein Unternehmen, das ohne die nach § 5 I PostG erforderliche Erlaubnis (Lizenz)gewerbsmäßig für andere Briefsendungen
befördert, deren Einzelgewicht nicht mehr als1.000 Gramm beträgt, handelt wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.
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BGH, Urteil vom 07.11.2002 - I ZR 64/00 (GRUR 2003, 356)
Die Beurteilung einer zeitlichen Begrenzung der Schutzdauer des ergänzendenwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes
erfordert eine einzelfallbezogeneGesamtwürdigung unter Abwägung der betroffenen Interessen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz grundsätzlich fortbesteht, solange das Verhalten des
Verletzers mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solange die wettbewerbliche Eigenart des
nachgeahmten Produkts besteht und in unlauterer Weise ausgenutzt wird.
BGH, Urteil vom 24.10.2002 - I ZR 50/00 (GRUR 2003, 163)
Der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis "Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich
bestellen. Wir liefern umgehend." kann geeignet sein, die beim Verbraucher durch die herausgestellte Bewerbung erweckte
Erwartung, den beworbenen Artikel sofort mitnehmen zu können, zu zerstören.
BGH, Urteil vom 24.10.2002 - I ZR 100/00 (GRUR 2003, 361)
Der Bezeichnung "Sparvorwahl" für die Netzvorwahl eines Anbieters von Telefongesprächen im Festnetz im
Call-by-Call-Verfahren entnimmt der durchschnittlichaufmerksame, informierte, verständige Verbraucher erfahrungsgemäß
nur, dass er bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistung Geld sparen kann, weil es sich um einen im Verhältnis zu dem
Preisniveau auf dem Markt niedrigen Preis handelt. Ohne eineBezugnahme auf sämtliche Wettbewerber wird der
Verbraucher den Begriff"Sparvorwahl" nicht dahin verstehen, der Anbieter wolle zum Ausdruck bringen, preisgünstiger als
die gesamte Konkurrenz zu sein. Bei diesem Verständnis der Werbung fehlt es an einer Irreführung der Verbraucher, wenn
das beworbene Angebot günstiger ist als der Tarif des Marktführers.
BGH, Urteil vom 16.10.2002 - IV ZR 307/01 (NJW-RR 2003, 103)
Ein Lebensversicherer, der seine Versicherungsnehmer für Lebensversicherungen mit Kapitalzahlung durch Rundschreiben
davon unterrichtet, dass er in den Bedingungen die Klauseln über Abschlusskosten, Überschussermittlung und
Gewinnbeteiligung im Treuhänderverfahren neu gefasst hat, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs, sondern bewegt sich im Rahmen der bestehendenVersicherungsverträge. Ein Verbraucherschutzverein kann
deshalb eine von ihm für erforderlich gehaltene Richtigstellung des Rundschreibens nicht verlangen.
Ein Verbraucherschutzverein kann im Wege eines Verbandsklageverfahren lediglich den Inhalt, nicht aber die Art der
Einbeziehung allgemeiner Versicherungsbedingungen(hier: im Zuge eines Treuhänderverfahrens gem. § 172 II VVG) kontrollieren.
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BGH, Urteil vom 02.10.2002 - I ZR 90/00 (GRUR 2003, 444)
Wirbt ein Unternehmen für eigene Produkte mit eigenen Bestellnummern und der Angabe"ersetzt" unter Nennung der
Baugröße und der Ersatzteilnummern von Produkten eines Mitbewerbers, liegt darin eine vergleichende Werbung i.S. von §
2 I UWG, die nicht ohne weiteres unlauter ist.
BGH, Urteil vom 26.09.2002 - I ZR 89/00 (GRUR 2003, 247)
Die behauptete Irreführung, der Verbraucher nehme bei einer mit "Thermal Bad"bezeichneten Badetablette an, die darin
enthaltenen Mineralien seien einer natürlichen Thermalquelle entzogen, kann der Tatrichter aus eigener Erfahrung verneinen.
BGH, Urteil vom 15.08.2002 - 3 StR 11/02 (wistra 2002, 467)
Zur Strafbarkeit falscher Versprechungen, mit denen zur Teilnahme an entgeltlichen"Kaffeefahrten" gelockt werden soll.
BGH, Urteil vom 11.07.2002 - I ZR 219/01 (NJW-RR 2002, 1685)
Zahnärzte, die über die Möglichkeit verfügen, Patienten auch stationär aufzunehmen, können nicht mit einer im
Schwerpunkt stationärer Behandlungen anbietenden Klinikgleichgesetzt werden. Eine ausschließlich auf die Aquisition von
Patienten gerichtete Werbung ist in einem solchen Fall nicht zu gestatten.
BGH, Urteil vom 09.07.2002 - KZR 30/00 (GRUR 2003, 77)
Verknüpft eine Gemeinde den Verkauf von Grundstücken in einem Neubaugebiet mit der Verpflichtung, den
Heizenergiebedarf durch ein von einer gemeindeeigenen Gesellschaftbetriebenes Blockheizkraftwerk zu decken, liegt darin
weder unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs der öffentlichen Hand noch unter dem der Kopplung verschiedener
Warenoder Leistungen ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG. Bei einer solchen Verknüpfung handelt es sich um eine
Kopplung in einem Austauschvertrag, die nicht von vornherein kartellrechtlichen Bedenken begegnet. Eine unbillige
Behinderung der Anbieter anderer Energiequellen, die auf Grund der Kopplungsklausel vom Wettbewerb in dem
fraglichenNeubaugebiet ausgeschlossen werden, liegt darin nicht.
BGH, Urteil vom 27.06.2002 - I ZR 19/00 (GRUR 2002, 1095)
Wenn eine beworbene Ware am Tag des Erscheinens der Werbung im Geschäft vorrätig ist, einem Kaufinteressenten aber
auf dessen telefonische Anfrage die falsche Auskunftgegeben wird, sie sei noch nicht eingetroffen, liegt darin keine relevante
Irreführung i. S. des § 3 UWG.
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BGH, Urteil vom 27.06.2002 - I ZR 86/00 (GRUR 2002, 1093)
Eine Bank handelt wettbewerbswidrig, wenn sie die automatisierte Kontostandsauskunft an ihren Geldautomaten so
einrichtet, dass Rentenüberweisungen am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden mit der
Folge, dass Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und dadurch zu Kontoüberziehungen veranlasst werden
können, die sie zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichten. -Kontostandsauskunft.
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - I ZR 173/01 (GRUR 2002, 976)
Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig
ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen
Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden.
Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Kopplungsangebot eine so starke
Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in
den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, läßt sich weder der
Generalklausel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnehmen. - Kopplungsangebot I.
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - I ZR 71/01 (GRUR 2002, 979)
Die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einerLaufzeit von mindestens zwei
Jahren und einem Fernsehgerät für 1,-- DM besteht, ist wettbewerbswidrig, wenn die Bedingungen, unter denen die
Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden. - Kopplungsangebot II.
BGH, Urteil vom 06.06.2002 - I ZR 307/99 (GRUR 2002, 1091)
Die Bestimmung des § 15 I Nr. 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung nach der Tafelwasser nicht unter Bezeichnungen in
den Verkehr gebracht werden darf, die auf einebestimmte geographische Herkunft hinweisen, ist im Hinblick auf das in Art.
2 I lit. a der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG vom 20. 3. 2000 enthaltene konkrete Irreführungsverbot im Wege
teleologischer Reduktion einzuschränken. Ein Verbot einergeographischen Herkunftsangabe für ein Tafelwasser nach § 15 I
Nr. 2 MTVO setzt danach voraus, dass die konkrete Gefahr einer Verwechslung eines derart bezeichneten Tafelwassers mit
einem natürlichen Mineralwasser besteht. - Bodensee-Tafelwasser.
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BGH, Urteil vom 06.06.2002 - I ZR 45/00 (GRUR 2002, 1000)
Das Angebot, bei einer Testbestellung von Kosmetikartikeln im Mindestwert von 55,-- DM einen Baumwollschal zum Preis
von 2,-- DM erwerben zu können, wobei der Kunde den Schal behalten kann, wenn er von dem ihm eingeräumten Recht auf
Rücksendung der übrigen Ware Gebrauch macht, ist weder unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens noch
unter dem des psychischen Kaufzwangs als unlauter i.S. des § 1 UWG zu beanstanden. - Testbestellung.
BGH, Urteil vom 25.04.2002 - I ZR 250/00 (GRUR 2002, 825)
Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 87 BayGO, die der erwerbswirtschaftlichenTätigkeit der Gemeinden Grenzen
setzt, ist nicht zugleich sittenwidrig i.S. des § 1 UWG. -Elektroarbeiten.
Es ist nicht Sinn des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu ermöglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, dass ein
Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom fernzuhalten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen
verhindern will, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berühren. - Elektroarbeiten.
Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt bestimmter Marktstrukturen. Auch in den Fällen, in denen aus ihr
Ansprüche zum Schutz des Bestands des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt hergeleitet werden können, geht es
nicht darum, bestimmte Marktstrukturen zu erhalten, sondern darum, wettbewerbliche Verhaltensweisen zu unterbinden, die
nach den Gesamtumständen unterBerücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Marktstruktur gerade auch als
Wettbewerbsmaßnahmen unlauter sind. - Elektroarbeiten.
Die Vorschrift des Art. 87 BayGO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 II BGB. -Elektroarbeiten.
BGH, Urteil vom 25.04.2002 - I ZR 272/99 (GRUR 2002, 982)
Mit dem von einem Hersteller von Häusern in Holzrahmen-Bauweise verwendeten Werbeslogan DIE "STEINZEIT" IST
VORBEI! wird die Herstellung von Bauwerken in"Steinbauweise" nicht als "antiquiert", unüblich und unzeitgemäß
pauschalherabgewürdigt. Der vollständige Durchschnittsverbraucher wird den Werbesatz vor allem auf Grund des
humorvollen Wortspiels und des darin enthaltenen Sprachwitzes nicht i. S. einer Sachaussage ernst nehmen.
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BGH, Urteil vom 11.04.2002 - I ZR 225/99 (GRUR 2002, 1003)
Gehört ein Gewinnspiel zum Inhalt des Hörfunkprogramms und ist es als Programmbestandteil Teil der Leistung des
Rundfunksenders, so ist das Gewinnspielgrundsätzlich nicht geeignet, von einer sachlichen Prüfung des Leistungsangebots
des Senders abzulenken und einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb i. S. von §1 UWG wegen übertriebenen
Anlockens der Hörer zu begründen. - Gewinnspiel im Radio.
BGH, Urteil vom 14.03.2002 - I ZR 279/99 (GRUR 2002, 636)
Die Veranstaltung von Sportwetten ohne eine von einer inländischen Behörde erteilte rlaubnis ist auch dann sittenwidrig i.S.
des § 1 UWG, wenn eine beantragte Erlaubnisrechtswidrig versagt worden sein sollte. - Sportwetten.
BGH, Urteil vom 14.03.2002 - I ZR 238/99 (GRUR 2002, 901)
Die Frage, ob ein Geschäftsbetrieb i.S. des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG fortgesetzt wird, ist nach einem objektiven
Maßstab unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Nicht entscheidend ist, ob der Geschäftsbetrieb nur
aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise fortgeführt wird, ohne dass dies der objektiven Sachlage entspricht. Daher
genügt bei Franchiseunternehmen der Umstand, dass der Geschäftsbetrieb eines Franchisenehmers ein gleiches
Erscheinungsbild aufweist wie der Geschäftsbetrieb eines früheren Franchisenehmers an demselben Ort, allein nicht, um
eineFortsetzung des Geschäftsbetriebs des früheren Franchisenehmers anzunehmen, auch wenn der Verkehr auf Grund des
gleichen Erscheinungsbilds einen anderen Eindruckgewinnen kann.-Domicil.
BGH, Urteil vom 28.02.2002 - I ZR 177/99 (GRUR 2002, 967)
Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen der langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf
einer selbstbestimmten unternehmerischenEntscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen
Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am historischen Standort fortzuführen, sokann die ursprüngliche Priorität
wieder aufleben, sofern der Name des Unternehmens auf Grund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in
Erinnerung geblieben ist und dem neu eröffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird.- Hotel Adlon.
Der Erwerb eines gegenüber dem Klagezeichen älteren Markenrechts während des laufenden Rechtsstreits, um Ansprüche
des Gegners nur abzuwehren, ist grundsätzlich kein zweckfremdes Mittel des Wettbewerbskampfes und regelmäßig nicht
sittenwidrig.-Hotel Adlon.
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BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 161/99 (GRUR 2002, 633)
Beruft sich ein pharmazeutisches Unternehmen in seiner Werbung gegenüberFachkreisen auf einen wissenschaftlichen
Beitrag, ist für die Frage der Irreführung vor allem darauf abzustellen, ob der fragliche Beitrag wissenschaftlichen
Anforderungen genügt. - Hormonersatztherapie.
Nach § 2 II Nr. 2 UWG ist es nicht bedenklich, wenn eine zu Werbezwecken versandte medizinische Vergleichsstudie zwei
Präparate nur unter einem Gesichtspunkt untersucht, ohne andere Eigenschaften der Präparate aufzuführen. - Hormonersatztherapie.
In der sachlichen Wiedergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse, die im Rahmen einerVergleichsstudie über zwei Arzneimittel
gewonnen wurden, liegt keine Herabsetzung oderVerunglimpfung i. S. von § 2 II Nr. 5 UWG, auch wenn die
Vergleichsstudie deutlicheNachteile des einen Präparats ergeben hat. - Hormonersatztherapie.
Die an sich abschließende Regelung der vergleichenden Werbung in § 2 II UWG erfasst neben dem unter § 3 UWG
fallenden irreführenden Vergleich auch nicht den auf unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen gestützte geschäfts-
oder kreditschädigendenVergleich; dieser ist nach § 14 I UWG zu beurteilen. - Hormonersatztherapie.
BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 241/99 (GRUR 2002, 357)
Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der
Weise vor, dass sie den Beklagten gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine
missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs liegen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen
ersichtlich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu
koordinieren, dass die Abmahnung entwedernur von einem Konzernunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird. -
Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung.
Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 V UWG missbräuchlichen Abmahnung war, kann auch
gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden. - Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung.
BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 215/99 (GRUR 2002, 828)
Als Mitbewerber i.S. von § 2 I UWG ist derjenige anzusehen, der in einem tatsächlichen oder potentiellen
Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
Konkurrenzunternehmen oder Konkurrenzangebote(Waren oder Dienstleistungen) einander gegenüberstehen und dem
Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt werden, die geeignet sind, die Kaufentscheidung des Umworbenen zu
beeinflussen. Bei Branchenverschiedenheit ist erforderlich, dass der angesprochene Verkehr eine Substitution ernsthaft in
Betracht zieht. - Lottoschein.
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