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Rechtsprechung des BGH 2000 zum Wettbewerbsrecht

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Stand: 4. Juli 2013

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Rechtsprechung des BGH im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 (Nicht fortgeführt!)

BGH, 25.1.2001, I ZR 120/98 (GRUR 2001, 420)

Auf Grund einer (einfachen) geographischen Herkunftsangabe kann unter den Voraussetzungen der §§ 128 I, 127 I, IV MarkenG aus dem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch die Rücknahme einer Markenanmeldung verlangt werden.

Der auf ein älteres Recht aus der geographischen Herkunftsangabe gestützten Klage auf Rücknahme einer Markenanmeldung vor den ordentlichen Gerichten steht nicht entgegen, dass bei der Prüfung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt auch ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 II Nr. 4 MarkenG in Betracht kommt.

BGH, 19.12.2000, X ZR 150/98 (GRUR 2001, 323)

Ansprüche wegen Patenverletzung können verwirkt sein, wenn sich der Verletzer wegen der Duldung der Verletzungshandlungen durch den Patentinhaber über einen längeren Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.

Auch gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des durch eine Patentverletzung Erlangten ist der Einwand der Verwirkung nicht schlechthin oder regelmäßig ausgeschlossen.

Bei der Verwirkung sind Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabhängig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falls müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste.



BGH, 14.12.2000, I ZB 25/98 (GRUR 2001, 418)

Unabhängig von der Frage, inwieweit bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken ein gegenüber herkömmlichen Markenformen strengerer Maßstab anzulegen ist, ist eine hinreichende Unterscheidungskraft jedenfalls dann zu verneinen, wenn vor dem Hintergrund der besonderen Verhältnisse des in Rede stehenden Warengebiets (hier: Armbanduhren) eine beliebige Kombination üblicher Gestaltungselemente nicht geeignet ist, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu begründen. - Montre.

BGH, 14.12.2000, I ZB 27/98 (GRUR 2001, 413)

Bei der dreidimensionalen Marke ist es - wie bei jeder anderen Markenform - für die Frage der Unterscheidungskraft allein maßgebend, dass der angesprochene Verkehr in dem angemeldeten Zeitraum einen Herkunftshinweis erblickt; dabei müssen die durch die technische Funktion bestimmten Gestaltungselemente außer Betracht bleiben.

Zur Unterscheidungskraft eines Uhrengehäuseträgers.

BGH, 27.11.2000, II ZR 190/99 (GRUR 2001, 357)

Zum Tatbestandsmerkmal des geschäftsmäßigen Erwerbs von Forderungen.

BGH, 23.11.2000, I ZR 195/98 (GRUR 2001, 350)

Die Werbung für Ersatzlampen für OP-Leuchten unter Gegenüberstellung der eigenen Bestellnummern mit den Original-Bestellnummern des Wettbewerbs fällt, wenn die angesprochenen Verkehrsweise erkennen, dass es sich nicht um "Originalprodukte" handelt, unter den Begriff der vergleichenden Werbung und ist nach diesen Grundsätzen zu beurteilen (Abweichung von der früheren Rechtsprechung, vgl. BGH, GRUR 1996, 781 - Verbrauchsmaterialien).

BGH, 23.11.2000, I ZB 18/98 (WRP 2001, 265)

Ist bei der Feststellung der Unterscheidungskraft i. S. von Art. 3 I b, der Richtlinie 89/104 vom

21.12.1988 bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, ein strengerer Maßstab an die Unterscheidungskraft anzulegen als bei anderen Markenformen?

Besitzt Art. 3 I c neben Art. 3 I e der R 89/104 für dreidimensionale Marken, die die Form der Ware darstellen, eine eigenständige Bedeutung? Ist bejahendenfalls bei der Prüfung von Art. 3 I c - andernfalls bei e - das Interesse des Verkehrs an der Freihaltung der Produktform dergestalt zu berücksichtigen, dass eine Eintragung jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist und i. d. R. nur bei Marken in Betracht kommt, die die Voraussetzungen des Art. 3 III 1 der Richtlinie erfüllen?

BGH, 23.11.2000, I ZB 15/98 (GRUR 2001, 334)

Ist bei der Feststellung der Unterscheidungskraft i. S. von Art. 3 I b der R 89/104 vom 21.12.1988 bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, ein strengerer Maßstab an die Unterscheidungskraft anzulegen als bei anderen Markenformen?

Besitzt Art. 3 I c neben Art. 3 I e der R 89/104 für dreidimensionale Marken, die die Form der Ware darstellen, eine eigenständige Bedeutung? Ist bejahendenfalls das Interesse des Verkehrs an der Freihaltung der Produktform dergestalt zu berücksichtigen, dass eine Eintragung jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist und i. d. R. nur bei Marken in Betracht kommt, die die Voraussetzungen des Art. 3 III 1 der Richtlinie erfüllen?

BGH, 23.11.2000, I ZB 46/98 (WRP 2001, 269)

Ist bei der Feststellung der Unterscheidungskraft i. S. von Art. 3 I b der R 89/104 vom 21.12.1988 bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, ein strengerer Maßstab an die Unterscheidungskraft anzulegen als bei anderen Markenformen?

Besitzt Art. 3 I c neben Art. 3 I e der R 89/104 für dreidimensionale Marken, die die Form der Ware darstellen, eine eigenständige Bedeutung? Ist bejahendenfalls bei der Prüfung von Art. 3 I c - andernfalls bei e - das Interesse des Verkehrs an der Freihaltung der Produktform dergestalt zu berücksichtigen, dass eine Eintragung jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist und i. d. R. nur bei Marken in Betracht kommt, die die Voraussetzungen des Art. 3 III 1 der Richtlinie erfüllen?

BGH, 16.11.2000, I ZR 186/98 (GRUR 2001, 446)

Wer eine aus einzelnen Bestandteilen zusammengesetzte Gesamtleistung anbietet, darf, wenn sich hierfür ein Gesamtpreis bilden lässt, nicht den besonders günstigen Preis einzelner Leistungsbestandteile herausstellen, sondern muss nach § 1 I 1 PAngV den Gesamtpreis angeben.



BGH, 9.11.2000, I ZR 167/98 (WRP 2001, 531)

Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner Mitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die - obwohl selbst in einem anderen Markt tätig - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt.

Zur Pflicht eines Presseunternehmens, Werbeanzeigen vor ihrer Veröffentlichung darauf zu überprüfen, ob sie wettbewerbswidrig sind.

BGH, 9.11.2000, I ZR 185/98 (GRUR 2001, 348)

Zur Frage des Wettbewerbsverstoßes durch Unterhaltung einer weiteren inländischen Beratungsstelle, die nicht im Nahbereich der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters liegt.



BGH, 2.11.2000, I ZR 246/98 (GRUR 2001, 329)

Ist gem. § 14a I 2 GeschmMG Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns zu leisten, dürfen Gemeinkosten nur abgezogen werden, wenn und soweit sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können.

Der Verletzer kann bei der Bestimmung der Höhe des Verletzergewinns nicht geltend machen, dieser beruhe teilweise auf besonderen eigenen Vertriebsleistungen.

BGH, 26.10.2000, I ZR 180/98 (GRUR 2001, 453)

Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot der Werbung "mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art" gerichtet ist, ist i. d. R. nicht hinreichend bestimmt.

Die Vorschrift des § 11 Nr. 4 HWG, die es u. a. verbietet, außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe zu werben, verstößt nicht gegen das in Art. 12 I GG normierte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit.

BGH, 19.10.2000, I ZB 62/98 (GRUR 2001, 337)

Verzichtet der Markeninhaber während eines laufenden Löschungsverfahrens wegen Nichtigkeit der Marke auf diese, wird das Löschungsverfahren durch das ex nunc wirkende Erlöschen der Marke nicht in vollem Umfang in der Hauptsache erledigt. Dem Antragsteller bleibt es in diesem Fall - sofern ihm ein besonderes Feststellungsinteresse zur Seite steht - unbenommen, die Feststellung der Nichtigkeit der Marke mit Wirkung ex tunc zu beantragen.

BGH, 19.10.2000, I ZR 225/98 (GRUR 2001, 443)

Bei Produkten des täglichen Bedarfs, die sich in der äußeren Erscheinungsform und insbesondere in der Gestaltung ihrer Verpackung von einer Fülle ähnlicher Produkte nur wenig unterscheiden (hier: Eiscreme in Haushaltspackungen), ist im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes bei der Beurteilung der vermeidbaren Herkunftstäuschung im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Verkehr sich in erster Linie an der Produktbezeichnung und der Herstellerangabe orientiert und die verschiedenen Erzeugnisse nicht ausschließlich nach der äußeren Gestaltung der Ware oder der Verpackung unterscheidet. Nur im Falle der identischen Übernahme aller wesentlichen Gestaltungsmerkmale kann eine Herkunftstäuschung trotz unterschiedlicher Produkt- oder Herstellerbezeichnungen naheliegen.

BGH, 19.10.2000, I ZR 89/98 (GRUR 2001, 422)

Wird im Zuge der (Wieder-)Einfuhr eines mit Zustimmung des Markeninhabers im EU-Ausland in den Verkehr gebrachten Arzneimittels ein Beipackzettel in deutscher Sprache beigefügt oder die Beschriftung der Blisterverpackung (hier: Angabe des Verfallsdatums) im Hinblick auf die Anforderungen des deutschen Marktes geändert, tritt eine Erschöpfung des Markenrechts nur ein, wenn der Importeur den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des in dieser Weise veränderten Arzneimittels unterrichtet und ihm auf Verlangen ein Muster liefert (Ergänzung zu EuGH, Slg. 1996, I- 3457 = GRUR Int. 1996, 1144 = NJW 1997, 1627 - Bristol-Myers Squibb; Aufgabe von BGHZ 82, 152, 157f. = NJW 1982, 700 - Öffnungshinweis).



BGH, 10.10.2000, X ZR 176/98 (GRUR 2001, 228)

Die mittelbare Patentverletzung nach dem Patentgesetz 1981 setzt im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine unmittelbare Verletzung des Patents durch den Dritten voraus. - Luftheizgerät.

Die Eignung und Bestimmung des Mittels, vom Abnehmer für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist auf Grund der Umstände offensichtlich, wenn sich dies für den unbefangenen Betrachter der Umstände von selbst ergibt und vernünftige Zweifel an der Eignung und Bestimmung des Mittels zur patentverletzenden Benutzung nicht bestehen. Der Nachweis der Offensichtlichkeit setzt die Feststellung von Tatsachen voraus. - Luftheizgerät.

BGH, 5.10.2000, I ZR 166/98 (GRUR 2001, 344)

Unternehmenskennzeichen, die aus einer als Wort nicht aussprechbaren Buchstabenkombination bestehen (hier: DB Immobilienfonds) kann i. d. R., sofern sie nicht einen konkret beschreibenden Begriffsinhalt haben, die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ihrem Schutz nach § 15 II MarkenG steht in diesem Fall grundsätzlich auch kein Freihaltungsbedürfnis entgegen.

BGH, 5.10.2000, I ZR 1/98 (GRUR 2001, 448)

Ein Kontrollnummernsystem, mit dessen Hilfe ein Hersteller im Rahmen einer selektiven Vertriebsbindung die Vertragstreue seiner Vertragshändler überwacht, genießt nur dann wettbewerbs- oder markenrechtlichen Schutz, wenn der Hersteller seine Abnehmer einheitlich bindet. Der Hersteller, der nur einen Teil des Marktes über ein selektives Vertriebssystem, andere Teile aber unbeschränkt versorgt, kann eine Beseitigung der Kontrollnummern nicht mit Hilfe des Wettbewerbs- oder Markenrechts unterbinden.

Gegen den Weitervertrieb der veränderten Ware kann sich der Hersteller mit Hilfe des Markenrechts nur wenden, wenn mit der Entfernung der Kontrollnummern ein sichtbarer, die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, des Behältnisses oder der Verpackung verbunden ist (hier: Entfernung der Cellophanumhüllung einer Parfümpackung, Nadelung und Bestreichen der Packung mit einer Flüssigkeit sowie Herausschneiden des Strichcodes aus der Verpackung).

BGH, 5.10.2000, I ZR 210/98 (NJW 2001, 522)

Wegen der Besonderheiten des Immobilienmarktes besteht zwischen bundesweit tätigen Anbietern von Immobilien nicht ohne weiteres ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. - Immobilienpreisangaben.

Eine Werbung für eine Immobilie, in der nur der Quadratmeterpreis, nicht auch der Endpreis, angegeben ist, oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den Quadratmeterpreis blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Sie ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen. - Immobilienpreisangaben.

BGH, 5.10.2000, I ZR 237/98 (GRUR 2001, 260)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen eine irreführende Immobilienanzeige durch einen - zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätigen - Rechtsanwalt missbräuchlich ist. - Vielfachabmahner.

BGH, 5.10.2000, I ZR 224/98 (GRUR 2001, 354)

Die Abmahnung von Wettbewerbsverstößen kann einem Gewerbetreibenden nicht schon deshalb allgemein als wettbewerbswidrige Behinderung der abgemahnten Mitbewerber untersagt werden, weil die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit steht.

Ein Rechtsanwalt, der gegen § 45 I Nr. 4 BRAO verstößt, handelt damit nicht zugleich wettbewerbswidrig, auch wenn diese Vorschrift eine so genannte wertbezogene Norm ist.

BGH, 28.9.2000, I ZR 141/98 (GRUR 2001, 255)

Ein an Augenärzte gerichtetes Werbeschreiben eines Augenoptikunternehmens enthält keine gegen § 1 UWG verstoßende Verleitung der Adressaten zu einem nach Kap. B § 34 V MBO-Ä 1997 standeswidrigen Verhalten, wenn es keine Aufforderung zu einem bestimmten Handeln und insbesondere weder das Versprechen noch das Inaussichtstellen irgendwelcher Vorteile enthält. - Augenarztanschreiben.

BGH, 26.9.2000, VI ZR 279/99 (NJW 2001, 157)

Richtet sich eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung eines Testberichts über ein im Klageantrag namentlich bezeichnetes Produkt, so stellt es einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht das Verbot von sich aus auf ein nunmehr unter anderer Bezeichnung auf dem Markt befindliches Produkt bezieht.

BGH, 21.9.2000, I ZB 35/98 (NJW-RR 2001, 252)

Eine Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung einer staatlichen Einrichtung verstanden wird (hier: "SWISS ARMY") kann abstrakt markenmäßig sein.

Zur Frage, ob der Eintragung des Wortzeichens "SWISS ARMY" für "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs" absolute Schutzhindernisse nach § 8 II Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

BGH, 21.9.2000, I ZR 12/98 (GRUR 2001, 176)

Enthält die Packungsbeilage eines Fertigarzneimittels neben den vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben Werbung, gelten für sie die Anfroderungen des § 4 HWG (Ergänzung zu BGH, GRUR 1998, 959 = NJW 1998, 3412 = LM H.3/1999 HeilmittelwerbeG Nr. 56 = WRP 1998, 983 - Neutrotat forte). - Myalgien.

Wenn in einer Packungsbeilage außerhalb der Fachkreise für ein Arzneimittel geworben wird, sind fremd- oder fachsprachliche Bezeichnungen der Anwendungsgebiete, deren Bedeutung ein medizinischer Laie nicht kennt, an gleicher Stelle allgemeinverständlich zu erläutern. - Myalgien.

BGH, 21.9.2000, I ZR 216/98 (GRUR 2001, 352)

Medizinische Kompressionsstrümpfe und Kompressionsstrumpfhosen dürfen als Mittel zur Krankenpflege i.S. des § 25 Nr. 2 ApBetrO in der Apotheke in den Verkehr gebracht werden. Sie dürfen allerdings nur in einem Umfang angeboten und feilgehalten werden, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrag nicht beeinträchtigt (§ 2 IV ApBetrO).

BGH, 21.9.2000, I ZR 143/98 (GRUR 2001, 164)

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen ist nicht auf die Verkehrsvorstellung über die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen abzustellen, sondern in erster Linie auf die Vorstellung des Verkehrs über Art und Zweck der Dienstleistung, d. h. den Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung. - Wintergarten.

Orientiert sich auf einem Dienstleistungsbereich (hier: Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze, Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion) der Verkehr bei aus einem bekannten Unternehmenskennzeichen und einer weiteren Bezeichnung zusammengesetzten Marken erfahrungsgemäß nicht an der Unternehmensbezeichnung, sondern an dem weiteren Bestandteil, ist von der Prägung des Gesamteindrucks derartiger Marken durch diese eigentliche Dienstleistungsbezeichnung auszugehen. - Wintergarten.

BGH, 10.8.2000, I ZR 126/98 (WRP 2000, 1284)

Der Name einer im Verkehr bekannten (Weinbergs)Lage kann - auch ohne die weinbezeichnungsrechtlich vorgesehene Beifügung einer Ortsbezeichnung (§ 39 I Nr. 2 WeinVO) - eine (mittelbare) geographische Herkunftsangabe darstellen. - Stich den Buben.

Wird eine geographische Herkunftsangabe oder eine der Herkunftsangabe ähnliche Bezeichnung als Firmenbestandteil verwendet, so liegt allein darin noch keine Benutzung "für Waren" i. S. von § 127 MarkenG. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor unlauterer bzw. irreführender Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe kann sich in einem solchen Fall aber aus §§ 1, 3 UWG ergeben (§ 2 MarkenG). - Stich den Buben.

Unabhängig von einer Irreführung kommt jedenfalls bei mittelbaren Herkunftsangaben in Betracht, dass die Benutzung als Bestandteil der Firma eines einzelnen Unternehmens zu einer individuellen Behinderung (§ 1 UWG) derjenigen Wettbewerber führt, die die Herkunftsangabe (ebenfalls) berechtigt als Hinweis auf ein bestimmtes geographisches Gebiet verwenden. - Stich den Buben.

Zu der Frage, ob der Verkehr auf Grund einer Verwendung des Bestandteils "Winzerhaus" in der Firma einer Winzergenossenschaft über den Charakter des Unternehmens als ein weinanbauendes Einzelunternehmen irregeführt wird, wenn nur die Mitglieder der Genossenschaft über Rebflächen verfügen und die Genossenschaft den Wein ihrer Mitglieder ausbaut und vertreibt. - Stich den Buben.

Zur Frage, ob beachtliche Teile des Verkehrs auf Grund einer Benutzung des Firmenbestandteils "Hans StichdenBuben" über den ausschließlichen Vertrieb von Weinen aus der im Verkehr bekannten Lage "Stich den Buben" sowie über einen Alleinbesitz der so firmierenden Winzergenossenschaft an dieser Lage getäuscht werden, wenn die Genossenschaft überwiegend, aber nicht ausschließlich Wein aus der Lage "Stich den Buben" vertreibt und die Lage weder im Alleinbesitz der Genossenschaft noch dem ihrer Mitglieder steht. - Stich den Buben.

Die Kennzeichnungskraft einer geographischen Herkunftsangabe kann dadurch beeinträchtigt werden, dass sie in anderer Weise (hier: als Unternehmenskennzeichen) benutzt und dadurch ihre Funktion, als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Gebiet zu dienen, gefährdet wird. Eine Benutzung als Firmenbestandteil kann zudem infolge Verkehrsverwirrung den Werbewert der geographischen Herkunftsangabe empfindlich schwächen und die Gefahr einer Umwandlung in einen betrieblichen Herkunftshinweis begründen. - Stich den Buben.



BGH, 6.7.2000, I ZR 243/97 (GRUR 2001, 85)

Aus einer vor In-Kraft-Treten der UWG-Novelle am 1.8.1994 abgegeben, räumlich nicht beschränkten Unterwerfungserklärung kann ein Gläubiger vorgehen, auch wenn der erneute Verstoß nicht geeignet ist, den Wettbewerb auf dem räumlichen Markt zu beeinträchtigen, auf dem der Gläubiger tätig ist, und diesem daher kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zustünde.

Nach In-Kraft-Treten der UWG-Novelle am 1.8.1994 (§ 13 II Nr. 1 UWG n.F.) kommt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Folge der Möglichkeit der fristlosen Kündigung der Unterwerfungserklärung nur in Betracht, wenn der Unterlassungsanspruch, der mit der Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden sollte, infolge der Gesetzesänderung entfallen ist.

BGH, 29.6.2000, I ZR 59/98 (WRP 2000, 1121)

Ein HNO-Arzt handelt grundsätzlich nicht wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn er im Einzelfall entsprechend der Entscheidung des Patienten ärztliche Leistungen gegen eine von der Krankenkasse zu zahlende angemessene Vergütung erbringt, die es ermöglichen, den Patienten im so genannten verkürzten Versorgungsweg mit einem Hörgerät zu versorgen. Ein solches Verhalten ist weder durch § 1 HandwO verboten noch verstößt es gegen ärztliches Berufsrecht oder Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Die Mitarbeit bei der Versorgung des Patienten auf dem verkürzten Versorgungsweg ist auch nicht deshalb wettbewerbsrechtlich unlauter, weil der HNO-Arzt dabei für zusätzliche ärztliche Leistungen eine gesonderte Vergütung erzielen kann. - Verkürzter Versorgungsweg.



BGH, 29.6.2000, I ZR 29/98 (GRUR 2000, 907)

Wirbt eine rechtlich unselbständige Filiale eines Einzelhandelsunternehmens irreführend, so ist der Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens grundsätzlich ohne räumliche Beschränkung auf die betreffende Filiale gegeben. Der Inhaber des Unternehmens kann sich nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass er dem handelnden Angestellten in dem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zugestanden habe. - Filialleiterfehler.

BGH, 29.6.2000, I ZR 155/98 (WRP 2000, 1278)

Eine Werbung mit einem auf drei Monate befristeten Umtauschrecht beim Kauf von Möbeln ist irreführend, wenn das Umtauschrecht nach Maßgabe der Werbung auf Kundenwunsch beim Kauf nicht rechtsverbindlich vereinbart oder im beworbenen Umfang zumindest im Kulanzwege ein entsprechendes Umtauschverlangen nicht anstandslos erfüllt wird. - Möbel-Umtauschrecht.

BGH, 24.5.2000, I ZR 222/97 (GRUR 2001, 78)

Die Angabe einer zu hohen Herstellerpreisempfehlung in einer Werbeanzeige stellt eine irreführende Werbung dar, auch wenn es sich um einen kleingedruckten Hinweis handelt und aus anderen in der Anzeige mitgeteilten Umständen (hier: Preisangabe und Herausstellung der Preisdifferenz) auf die Unrichtigkeit der Preisempfehlung geschlossen werden kann.

Für die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz genügt es, wenn der Eintritt des Schadens wahrscheinlich, d. h. mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Liegt jedoch ein kalkulierbarer Schaden auf Grund einer eher geringfügigen Irreführung fern, muss der Kläger Näheres zu dem behaupteten Schaden vortragen, indem er beispielsweise darlegt, in welchem Umfang die Parteien dieselben Kunden ansprechen und wie sich Werbeaktionen des in Rede stehenden Wettbewerbers üblicherweise auf seine Umsätze auswirken.



BGH, 11.5.2000, I ZR 28/98 (NJW 2000, 3351)

Das Betreiben eines Werks zur Herstellung von Waren für den späteren Vertrieb kann als ein rein betriebsinterner Vorgang nicht mit einer Unterlassungsklage aus § 1 UWG angegriffen werden. - Abgasemissionen.

Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbewerbs zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen. Demgemäß ist ein Marktverhalten grundsätzlich nicht schon dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn es Vorteile aus einem Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das - selbst wenn es wertbezogen ist - keinen auch nur sekundären Marktbezug aufweist. Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen die Immissionsschutzvorschriften der 13. BImSchV, die nicht dazu bestimmt sind, die Gegebenheiten auf bestimmten Produktmärkten festzulegen und so gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, und denen daher keine, auch keine sekundäre Schutzfunktion zugunsten der Mitbewerber zukommt. - Abgasemissionen.

BGH, 27.4.2000, I ZR 292/97 (NJW 2000, 3000)

Jedenfalls seit In-Kraft-Treten der Berufsordnung der Steuerberaterkammer vom 2.6.1997 ist eine 13,4 x 18 cm große Zeitungsanzeige eines Steuerberaters grundsätzlich nicht mehr als berufs- oder wettbewerbswidrig zu beanstanden. - Steuerberateranzeige.



BGH, 6.4.2000, I ZR 76/98 (WM 2000, 2197)

Die Missbrauchsregelung des § 13 V UWG findet nicht nur in den Fällen Anwendung, in denen sich die Anspruchsberechtigung des Gläubigers aus § 13 II UWG ergibt, sondern auch dann, wenn der Gläubiger als betroffener Wettbewerber unmittelbar aus der verletzten Norm vorgehen kann. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung.

Ein Hinweis auf eine missbräuchliche Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegt darin, dass zwei konzernmäßig verbundene und vom selben Rechtsanwalt vertretene Gläubiger die Möglichkeit nicht nutzen, ihre Ansprüche beim selben Gericht als Streitgenossen geltend zu machen, vielmehr jeweils getrennte Verfahren gegen den Schuldner einleiten. Auch die gleichzeitige Einleitung von Verfügungs- und Hauptsacheverfahren kann auf einen Missbrauch der Klagebefugnis hindeuten. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung.

Gehen mehrere konzernmäßig verbundene Gläubiger, die ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen bestimmte bundesweit tätige Wettbewerber durch einen - ihr Vorgehen koordinierenden - Rechtsanwalt geltend machen, wegen ein und desselben Verstoßes in der Weise vor, dass sie gegen den Wettbewerber jeweils am eigenen Sitz als Begehungsort einstweilige Verfügungen beantragen und/oder Klagen erheben (hier: 14 Verfügungs- und 14 Klageverfahren), deutet dies auf eine missbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche hin. Ihnen ist zuzumuten, dass sie entweder am Sitz des Wettbewerbers gemeinsam klagen oder dass sie ihr Vorgehen in der Weise konzentrieren, dass nur eine Partei - sei es einer der Gläubiger oder sei es ein ihre Interessen wahrnehmender Verband - den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzt. -

Missbräuchliche Mehrfachverfolgung.



BGH, 6.4.2000, I ZR 114/98 (WM 2000, 2203)

Nutzt der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Möglichkeiten nicht, die Kosten der Rechtsverfolgung durch Streitgenossenschaften auf der Aktiv- oder Passivseite niedrig zu halten oder erhebt er Hauptsacheklage, ohne abzuwarten, ob die inhaltsgleiche einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt wird, deutet dies auf eine missbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs hin. - Neu in Bielefeld II.

In der Werbung für eine Geschäftseröffnung, bei der Computer und Computerzubehör zu Sonderpreisen "direkt ab Lkw" verkauft werden, liegt die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung. - Neu in Bielefeld II.

Zur Frage einer irreführenden Werbung, wenn besonders herausgestellten Preisen durchgestrichene "Normalpreise" gegenübergestellt werden. - Neu in Bielefeld II.

BGH, 6.4.2000, I ZR 67/98 (WM 2000, 2195)

Für die wettbewerbswidrige Werbung seines Franchisenehmers haftet der Franchisegeber grundsätzlich nicht auf Schadensersatz; eine möglicherweise in Betracht kommende Störerhaftung kann nur Abwehransprüche begründen. - Neu in Bielefeld I.

BGH, 30.3.2000, I ZR 289/97 (GRUR 2000, 729)

Zur Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch eine Kfz-Werkstatt im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags zur Reparatur eines Unfallfahrzeugs (hier: Angebot zur Beauftragung eines Sachverständigen, zur Gutachtenweiterleitung an die Versicherung und zur Reservierung eines Ersatzwagens). - Sachverständigenbeauftragung.



BGH, 17.2.2000, I ZR 254/97 (GRUR 2000, 911)

Begründet ein in der Werbung blickfangmäßig herausgestelltes PC-Komplettangebot bei dem angesprochenen Verkehr die Erwartung einer sofortigen Mitnahmemöglichkeit, so erwartet ein Kaufinteressent im Allgemeinen nicht nur das Vorhandensein eines ausreichenden Warenvorrats im Geschäftslokal (Lieferfähigkeit), sondern auch, dass ihm die Ware - selbst wenn es zur Herbeiführung des Auslieferungeszustandes noch einer in wenigen Minuten zu erledigenden Endmontage bedarf - sofort ausgehändigt wird. - Computerwerbung.

Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis "Auf Grund der Vielzahl der Waren ist nicht immer alles sofort verfügbar, wir bestellen sofort für Sie. Keine Mitnahme-Garantie" geeignet ist, irrtumsausschließend zu wirken, wenn der Verkehr auf Grund der Werbung eine sofortige Mitnahmemöglichkeit auf die beworbene Ware erwartet. - Computerwerbung.

BGH, 17.2.2000, I ZR 239/97 (MDR 2000, 1263)

Zu den Voraussetzungen einer Wettbewerbswidrigkeit wegen psychischen Kaufzwangs bei der Durchführung eines Gewinnspiels. - Space Fidelity Peep-Show.

Die Ankündigung eines Gewinnspiels mit ungewöhnlichen, weitgehend nichtssagenden Wendungen von erkennbar reißerischem und übertriebenem Charakter (hier: Space Peep Weeks ... völlig abgehoben mit der Space Fidelity Peep-Show" durch ein Unternehmen, das Geräte der Unterhaltungselektronik u.ä. vertreibt) lockt den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher in der Regel noch nicht in einer den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründenden Weise an. - Space Fidelity Peep-Show.

Der Umstand, dass Kunden auf Grund der Ankündigung eines Gewinnspiels ein Ladengeschäft aufsuchen und dort einen Gelegenheits- oder Verlegenheitskauf tätigen, rechtfertigt es für sich genommen im Allgemeinen noch nicht, ein Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig anzusehen; dies auch dann nicht, wenn die Kunden die gekaufte Ware anderwärts bequemer hätten erwerben können. - Space Fidelity Peep-Show.



BGH, 27.1.2000, I ZR 241/97 (NJW 2000, 2677)

Ein - außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsverbindung - unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluss eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i. S. des § 1 UWG. - Telefonwerbung VI.

Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer Telefonwerbung dar. - Telefonwerbung VI.

BGH, 20.1.2000, I ZR 196/97 (NJW-RR 2000, 1290)

Ein Schlussverkauf, der in der zeitlichen Lage der Sommerschlussverkäufe ohne Bezug zu einer stationäern Verkaufsstätte in einer nur für die Dauer des Schlussverkaufs eingerichteten provisorischen Verkaufsstätte angekündigt wird, stellt keine zulässige Sonderveranstaltung dar. - Ambulanter Schlußverkauf.

BGH, 13.1.2000, I ZR 271/97 (NJW-RR 2000, 1351)

Eine Anzeigenwerbung für Brillen mit der Aussage "K bleibt beim Null-Tarif", und dem Hinweis, dass die Brillenfassung bei Verordnung von zwei Brillengläsern im Festpreis enthalten sei, ist auch nach In-Kraft-Treten des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1.11.1996 (BGBl. I, 1996, 1631), durch das für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen der Zuschuss für die Kosten der Brillengestells entfallen ist, grundsätzlich weder als unzulässige Zugabe noch als wettbewerbswidrig zu beanstanden. - Null-Tarif.