Schwerbehinderte, schwerbehindert, Integrationsamt, Behinderung, schwer, Kündigung, außerordentliche, Kündigungsschutz, besonderer, Zustimmung, vor, Frist, Anerkennung, Antrag, Aufhebungsvertrag, Hilfe, Klage

Volltextsuche Datenschutz - Sicherheit EU-Recht suchen! Suchmaschinen

Schwerbehinderte - Kündigungsschutz

© 1997 bis heute * Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Bleichstr. 34, 35390 Gießen
Tel.: 0641/97579-0 o. 0171-6205362 * Fax : 0641/97579-31 * eMail
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z

- Stand: 20. September 2007 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News an more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)


Der besonderer Kündigungsschutz von Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten ist in §§ 85 - 92 SGB IX geregelt.

1. Zustimmungserfordernis

Die Kündigung eines Schwerbehinderten oder diesem Gleichgestellten ist nur wirksam, wenn ihr das Integrationsamt vor dem Ausspruch der Kündigung zugestimmt hat. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist immer erforderlich, unabhängig davon, ob Kündigungen in der Praxis dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen oder nicht. Sie muss schriftlich, in doppelter Ausführung, beantragt werden. Beginnend mit dem Antrag des Arbeitgebers soll das Integrationsamt innerhalb eines Monats ihre Entscheidung mitteilen. Die Entscheidung geht dem Arbeitgeber, dem Schwerbehinderten/Gleichgestellten und dem Arbeitsamt zu.

2. Kündigungsfrist

Mit dem Zugang der Zustimmung bei dem Arbeitgeber hat dieser einen Monat Zeit, die Kündigung auszusprechen . Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung noch nicht länger als sechs Monate bestand und der Kündigende der Kündigung nicht widersprochen hat. Weitere Ausnahmen von dem Zustimmungserfordernis sind in § 90 SGB IX enumerativ aufgezählt. Die Mindestkündigungsfrist beträgt vier Wochen, für eine außerordentliche Kündigung zwei Wochen, und kann nicht unterschritten werden.

3. Anerkennungsantrag

Voraussetzung des Eingreifens des Besonderen Kündigungsschutzes ist, dass vor dem Zugang der Kündigung der schwerbehinderte Mensch zumindest einen Anerkennungsantrag beim Versorgungsamt gestellt hat. Nach einem Urteil des BAG kann davon ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung über seine körperlichen Beeinträchtigungen und die beabsichtigte Antragstellung informiert hat.

4. Aufhebungsvertrag

Der schwerbehinderte Mensch kann ohne Zustimmung des Integrationsamtes einen Aufhebungsvertrag abschließen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den schwerbehinderten Menschen über den Verlust seines Sonderkündigungsschutzes zu informieren, es sei denn es ist erkennbar, dass der schwerbehinderte Mensch unwissend ist.

5. Außerordentliche Kündigung

Im Fall einer außerordentlichen Kündigung ist der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu stellen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.