WPC 2 ZBOzCanon iP5300Xp9 PXPSchwerbehinderte - schwerbehindert - Integrationsamt - Behinderung - Anwalt Tronje DoehmerSchwerbehinderte, schwerbehindert, Integrationsamt, Behinderung, schwer, Kuendigung, ausserordentliche, Kuendigungsschutz, besonderer, Zustimmung, vor, Frist, Anerkennung, Antrag, Aufhebungsvertrag, Hilfe, Klage free, Giessen, Wetzlar, Marburg, Limburg, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Leverkusen, Bochum, Dortmund, Essen, Dresden, Leipzig, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Daenemark, Irland, Grossbritannien, Nordirland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Oesterreich, SchwedenSchwerbehinderte, schwerbehindert, Integrationsamt, Behinderung, schwer, Kuendigung, ausserordentliche, Kuendigungsschutz, besonderer, Zustimmung, vor, Frist, A  .,,.  6&A4 LDDL#XN\  PXP#SYS_HYPERTEXTSYS_HYPERTEXT  20X/Xp9 PXP(9 Z8Times New Roman StandardXXN\  PXP&d9 Z&Times New RomanX23|xSchwerbehinderte, schwerbehindert, Integrationsamt, Behinderung, schwer, KGndigung, auerordentliche, KGndigungsschutz, besonderer, Zustimmung, vor, Frist, Anerkennung, Antrag, Aufhebungsvertrag, Hilfe, Klage |ddd0@] v ddd0@] v | *P@@@@@@@P@@@@@@@*http://www.leitsatzkommentar.deKKKK Abbildung 1 KKKK Abbildung 1 y88ddpfeil_l.gif8y http://www.kanzlei-doehmer.de/indexsearch1.htmVolltextsuche  http://www.kanzlei-doehmer.de/daten.htmDatenschutz - Sicherheit  strafr.htmzivilr.htmhttp://eur-lex.europa.eu/de/index.htmEU-Recht suchen!  http://www.kanzlei-doehmer.de/such26.htmSuchmaschinen  ArbeitsrechtSchwerbehinderte - KGndigungsschutzArbeitsrecht @ 2d01  2d01 @ PP  1997bis heute * RechtsanwaltskanzleiRechtsanwaltskanzleiRechtsanwaltskanzlei Tronje D?hmer, Bleichstr. 34, 35390 Gieen Tel.: 0641/97579-0 o. 0171-6205362 * Fax : 0641/97579-31 * mailto:kanzlei-doehmer@t-online.deeMailPPDE_AE_1.htm - DE_A_1.htmA - DE_B_1.htmB - DE_C_1.htmC - DE_D_1.htmD - DE_E_1.htmE - DE_F_1.htmF - DE_G_1.htmG - DE_H_1.htmH - DE_I_1.htmI - DE_J_1.htmJ - DE_K_1.htmK - DE_L_1.htmL - DE_M_1.htmM - DE_N_1.htmN - DE_OE_1.htm> - DE_O_1.htmO - DE_P_1.htmP - DE_Q_1.htmQ - DE_R_1.htmR - DE_S_1.htmS - DE_T_1.htmT - DE_UE_1.htmF - DE_U_1.htmU - DE_V_1.htmV - DE_W_1.htmW - DE_X_1.htmX - DE_Y_1.htmY - DE_Z_1.htmZStand: 16. Dezember 2012 Diese Seite konnte aus ZeitgrGnden nicht weiter bearbeitet werden. Sie befindet sich deshalb auf einem teilweise veralteteten Stand. Besuchen Sie statt dessen bitte folgende Seiten:  @ 2d01  2d01 @ PP  http://www.leitsatzkommentar.de/webdoc47.htmBundesurlaubsgesetz - http://www.leitsatzkommentar.de/webdoc31.htmKGndigungsschutzgesetz - http://www.leitsatzkommentar.de/webdoc39.htmInsolvenzordnung *** Der besonderer KGndigungsschutz von Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten ist in  85 - 92 SGB IX geregelt. 1. Zustimmungserfordernis Die KGndigung eines Schwerbehinderten oder diesem Gleichgestellten ist nur wirksam, wenn ihr das http://www.integrationsaemter.deIntegrationsamt vor dem Ausspruch der KGndigung zugestimmt hat. Die Zustimmung des http://www.integrationsaemter.deIntegrationsamtes ist immer erforderlich, unabhngig davon, ob KGndigungen in der Praxis dem KGndigungsschutzgesetz unterfallen oder nicht. Sie muss schriftlich, in doppelter AusfGhrung, beantragt werden. Beginnend mit dem Antrag des Arbeitgebers soll das http://www.integrationsaemter.deIntegrationsamt innerhalb eines Monats ihre Entscheidung mitteilen. Die Entscheidung geht dem Arbeitgeber, dem Schwerbehinderten/Gleichgestellten und dem Arbeitsamt zu. 2. KGndigungsfrist Mit dem Zugang der Zustimmung bei dem Arbeitgeber hat dieser einen Monat Zeit, die KGndigung auszusprechen . Das Zustimmungserfordernis entfllt, wenn das Arbeitsverhltnis im Zeitpunkt des Zugangs der KGndigungserklrung noch nicht lnger als sechs Monate bestand und der KGndigende der KGndigung nicht widersprochen hat. Weitere Ausnahmen von dem Zustimmungserfordernis sind in  90 SGB IX enumerativ aufgezhlt. Die MindestkGndigungsfrist betrgt vier Wochen, fGr eine auerordentliche KGndigung zwei Wochen, und kann nicht unterschritten werden. 3. Anerkennungsantrag Voraussetzung des Eingreifens des Besonderen KGndigungsschutzes ist, dass vor dem Zugang der KGndigung der schwerbehinderte Mensch zumindest einen Anerkennungsantrag beim Versorgungsamt gestellt hat. Nach einem Urteil des BAG kann davon ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Ausspruch der KGndigung Gber seine k?rperlichen Beeintrchtigungen und die beabsichtigte Antragstellung informiert hat. 4. Aufhebungsvertrag Der schwerbehinderte Mensch kann ohne Zustimmung des http://www.integrationsaemter.deIntegrationsamtes einen Aufhebungsvertrag abschlieen. Der Arbeitgeber ist grundstzlich nicht verpflichtet, den schwerbehinderten Menschen Gber den Verlust seines SonderkGndigungsschutzes zu informieren, es sei denn es ist erkennbar, dass der schwerbehinderte Mensch unwissend ist. 5. Auerordentliche KGndigung Im Fall einer auerordentlichen KGndigung ist der Antrag auf Zustimmung zur KGndigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu stellen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den fGr die KGndigung magebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. ArbeitsrechtKKKK Abbildung 1 KKKK Abbildung 1 y88ddpfeil_o.gif8y