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Schwerbehinderte - Kündigungsschutz

- Stand: 20. September 2007 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News an more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Der besonderer Kündigungsschutz von Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten ist in §§ 85 - 92 SGB IX geregelt.
1. Zustimmungserfordernis
Die Kündigung eines Schwerbehinderten oder diesem Gleichgestellten ist nur wirksam, wenn ihr das Integrationsamt vor dem Ausspruch der Kündigung
zugestimmt hat. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist immer erforderlich, unabhängig davon, ob Kündigungen in der Praxis dem Kündigungsschutzgesetz
unterfallen oder nicht. Sie muss schriftlich, in doppelter Ausführung, beantragt werden. Beginnend mit dem Antrag des Arbeitgebers soll das Integrationsamt
innerhalb eines Monats ihre Entscheidung mitteilen. Die Entscheidung geht dem Arbeitgeber, dem Schwerbehinderten/Gleichgestellten und dem Arbeitsamt zu.
2. Kündigungsfrist
Mit dem Zugang der Zustimmung bei dem Arbeitgeber hat dieser einen Monat Zeit, die Kündigung auszusprechen . Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn
das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung noch nicht länger als sechs Monate bestand und der Kündigende der Kündigung
nicht widersprochen hat. Weitere Ausnahmen von dem Zustimmungserfordernis sind in § 90 SGB IX enumerativ aufgezählt. Die Mindestkündigungsfrist
beträgt vier Wochen, für eine außerordentliche Kündigung zwei Wochen, und kann nicht unterschritten werden.
3. Anerkennungsantrag
Voraussetzung des Eingreifens des Besonderen Kündigungsschutzes ist, dass vor dem Zugang der Kündigung der schwerbehinderte Mensch zumindest einen
Anerkennungsantrag beim Versorgungsamt gestellt hat. Nach einem Urteil des BAG kann davon ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der
schwerbehinderte Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung über seine körperlichen Beeinträchtigungen und die beabsichtigte
Antragstellung informiert hat.
4. Aufhebungsvertrag
Der schwerbehinderte Mensch kann ohne Zustimmung des Integrationsamtes einen Aufhebungsvertrag abschließen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht
verpflichtet, den schwerbehinderten Menschen über den Verlust seines Sonderkündigungsschutzes zu informieren, es sei denn es ist erkennbar, dass der
schwerbehinderte Mensch unwissend ist.
5. Außerordentliche Kündigung
Im Fall einer außerordentlichen Kündigung ist der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu stellen, beginnend mit
dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.