BGB, 542, 573, Kündigung, ordentlich, Miete, Mietvertrag, Mietverhältnis, Eigenbedarf, Mieter, Vermieter, Familie, Haushalt, Angehörige, Vertragsverletzung, wirtschaftlich, Verwertung, Schutzvorschriften, abdingbar, Darlegung

Volltextsuche Datenschutz - Sicherheit EU-Recht suchen! Suchmaschinen

Ordentliche Kündigung im Mietrecht

© 1997 bis heute * Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel.: 0641/97579-0 o. 0171-6205362 * Fax : 0641/97579-31 * eMail
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z

Stand: 30. März 2013

Ein Mietverhältnis kann nach §§ 542, 573 BGB ordentlich gekündigt werden. Unter dem Begriff der ordentlichen Kündigung wird die Beendigung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Mietverhältnisses innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist verstanden.

1.
Gemäß § 542 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses erfordert auf Seiten des Vermieters das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Ein solcher liegt nach § 573 I vor, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Beispielhaft sind in § 573 II BGB einige Fälle des berechtigten Vermieterinteresses aufgeführt. Es sind dies
- die schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Mieter,
- der Eigenbedarf des Vermieters und
- die Möglichkeit, das Grundstück angemessen wirtschaftlich zu verwerten (Kündigungen zur angemessenen Verwertung des Grundstücks sind nach Art. 232 § 2 EGBGB in den neuen Bundesländern und in Ostberlin ausgeschlossen.).

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses erfordert nach § 568 BGB die Schriftform. In dem Schreiben ist der Kündigungsgrund zu nennen. Andere als die im Kündigungsschreiben genannten Gründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nachträglich entstanden sind.

Will der Vermieter wegen einer "schuldhaften Vertragsverletzung durch den Mieter" kündigen, muss er zunächst gemäß §§ 543 III, 549 BGB eine Abmahnung aussprechen.

Der Mieter kann das Mietverhältnis innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen kündigen.

Die Schutzvorschriften sind nicht abdingbar.



2.
Eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters erfordert nach § 573 II Nr. 2 BGB, dass der Vermieter die Wohnung
- für sich,
- seine Familienangehörigen oder
- Angehörige seines Haushalts benötigt.

Angehörige seines Haushalts müssen, anders als Familienangehörige, im Zeitpunkt der Geltendmachung des Eigenbedarfs im Haushalt des Vermieters leben. Durch die Mietrechtsreform wurde der Ausdruck "die zu seinem Hausstand gehörenden Personen" durch den Ausdruck "Angehörige seines Haushalts" ersetzt.

Die Anerkennung als Familienangehöriger erfordert eine familiäre Bindung. Anerkannt wird daher grundsätzlich nicht die Geltendmachung des Eigenbedarfs zugunsten des Schwagers. Andererseits ist es nicht erforderlich, dass ein bestimmter Verwandtschaftsgrad besteht.

Der Eigenbedarfsgrund ist in dem Kündigungsschreiben so konkret wie möglich und zumutbar darzulegen.